RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/10454/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)…" Gemäß dem in § 11 Abs. 5 NAG verwiesenen, mit "Richtsätze" überschriebenen § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der (gemäß § 80 NAG heute geltenden und) mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Fassung, beträgt der Richtsatz für eine Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt 1.307,89 Euro; wobei sich nach dem letzten Satz dieser Bestimmung der Richtsatz nach lit. a um 134,59 Euro für jedes Kind (§ 252 ASVG) erhöht, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Gemäß dem in Paragraph 11, Absatz 5, NAG verwiesenen, mit "Richtsätze" überschriebenen Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der (gemäß Paragraph 80, NAG heute geltenden und) mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Fassung, beträgt der Richtsatz für eine Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt 1.307,89 Euro; wobei sich nach dem letzten Satz dieser Bestimmung der Richtsatz nach Litera a, um 134,59 Euro für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG) erhöht, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG in der in diesem Verfahren gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 (im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat (der letztgenannte Begriff seit dem FNG-Anpassungsgesetzes in "Daueraufenthalt -EU" umbenannt - vgl. § 81 Abs. 29 NAG in dieser Fassung). Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG in der in diesem Verfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat (der letztgenannte Begriff seit dem FNG-Anpassungsgesetzes in "Daueraufenthalt -EU" umbenannt - vergleiche Paragraph 81, Absatz 29, NAG in dieser Fassung). Nach der (im § 46 Abs. 1 NAG verwendeten, im 1. Teil des NAG enthaltenen gesetzlichen) Definition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (in der hier anzuwendenden, auch heute geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009) ist im Sinne des NAG (unter anderem) ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie); gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG (in der Stammfassung dieser Ziffer) ein "Zusammenführender" ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; und gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) ein "Drittstaatsangehöriger" ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Nach der (im Paragraph 46, Absatz eins, NAG verwendeten, im 1. Teil des NAG enthaltenen gesetzlichen) Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (in der hier anzuwendenden, auch heute geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) ist im Sinne des NAG (unter anderem) ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie); gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG (in der Stammfassung dieser Ziffer) ein "Zusammenführender" ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ein "Drittstaatsangehöriger" ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das am 12.9.1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrats vom 19.9.1980 (im Folgenden kurz: ARB 1/80) lautet:Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das am 12.9.1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrats vom 19.9.1980 (im Folgenden kurz: ARB 1/80) lautet: "Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen." IV.2. Anzuwendende Rechtslagerömisch vier.2. Anzuwendende Rechtslage In rechtlicher Hinsicht ist voranzustellen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und die Absicht zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich bekanntgegeben hat, sodass er sich im Fall der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau, die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, auf die Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/09/0057; sowie 21.2.2012, 2011/23/0671; jeweils mit zahlreichen Hinweisen zu seiner Rechtsprechung sowie jener des EuGH). Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller (seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht bestandenen und seither) neu eingeführten (aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen) Beschränkungen im nationalen Recht aus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2014, Ro 2014/09/0016). Inhaltlich bedeutet die Anwendung der Stillhalteklausel aber nicht, dass ein Antrag wie der vorliegende nicht grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage - mit der Maßgabe, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anwendbar sind - zu beurteilen ist (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2015, Ra 2015/22/0091). In rechtlicher Hinsicht ist voranzustellen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und die Absicht zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich bekanntgegeben hat, sodass er sich im Fall der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau, die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, auf die Stillhalteklausel gemäß Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/09/0057; sowie 21.2.2012, 2011/23/0671; jeweils mit zahlreichen Hinweisen zu seiner Rechtsprechung sowie jener des EuGH). Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller (seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht bestandenen und seither) neu eingeführten (aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen) Beschränkungen im nationalen Recht aus vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2014, Ro 2014/09/0016). Inhaltlich bedeutet die Anwendung der Stillhalteklausel aber nicht, dass ein Antrag wie der vorliegende nicht grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage - mit der Maßgabe, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anwendbar sind - zu beurteilen ist vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2015, Ra 2015/22/0091). Der (nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 gestellte) verfahrenseinleitende Erstantrag des Beschwerdeführers wurde (nach der gemäß § 82 Abs. 26 NAG anzuwendenden früheren Rechtslage) bereits von der belangten Behörde als auf einen Aufenthaltstitel mit dem für die Familienzusammenführung mit einer Drittstaatsangehörigen vorgesehenen Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gewertet (vgl. zu einem tatsächlichen Übergangsfall eines vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1.7.2011 gestellten Antrags den Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017). In dieser Hinsicht ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der jeweiligen Definitionen des § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 NAG. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG über den dort genannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Der (nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 gestellte) verfahrenseinleitende Erstantrag des Beschwerdeführers wurde (nach der gemäß Paragraph 82, Absatz 26, NAG anzuwendenden früheren Rechtslage) bereits von der belangten Behörde als auf einen Aufenthaltstitel mit dem für die Familienzusammenführung mit einer Drittstaatsangehörigen vorgesehenen Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gewertet vergleiche zu einem tatsächlichen Übergangsfall eines vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1.7.2011 gestellten Antrags den Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017). In dieser Hinsicht ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der jeweiligen Definitionen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, NAG. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG über den dort genannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Die (besondere) Erteilungsvoraussetzung des Nachweises von Sprachkenntnissen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2015, Ro 2014/22/0019) hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Da er ein von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 begünstigter türkischer Staatsangehöriger ist, war er dazu nach der anzuwendenden günstigeren (früheren) Rechtslage nicht verpflichtet (§ 21a NAG wurde erst durch das FrÄG 2011 eingeführt und als mit der Stillhalteklausel unvereinbare, die Familienzusammenführung erschwerende unzulässige neue Beschränkung angesehen - vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10.7.2014, Rs. C-138/13, Dogan, Rz. 39). Die (besondere) Erteilungsvoraussetzung des Nachweises von Sprachkenntnissen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2015, Ro 2014/22/0019) hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Da er ein von der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 begünstigter türkischer Staatsangehöriger ist, war er dazu nach der anzuwendenden günstigeren (früheren) Rechtslage nicht verpflichtet (Paragraph 21 a, NAG wurde erst durch das FrÄG 2011 eingeführt und als mit der Stillhalteklausel unvereinbare, die Familienzusammenführung erschwerende unzulässige neue Beschränkung angesehen - vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10.7.2014, Rs. C-138/13, Dogan, Rz. 39). IV.3. Prüfung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungenrömisch vier.3. Prüfung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Rechtserhebliche Hindernisse, die dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland entgegenstehen, konnten nicht festgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe ist mit Blick auf das erkennbar bestehende Familienleben (ungeachtet getrennter Haushaltsführung) auszuschließen, weil sich die Eheleute seit vielen Jahren kennen, unlängst geheiratet und nunmehr ein gemeinsames Kind haben, ihre Urlaube in der Türkei gemeinsam verbringen und mit dem (erstmals) beantragten Aufenthaltstitel gerade ein gemeinsamer Haushalt beabsichtigt wird (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG - vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2008/22/0243). Der Beschwerdeführer hat den Erstantrag im Ausland gestellt und wartet die Entscheidung in diesem Verfahren ohne inländischen Aufenthalt ebenfalls im Ausland ab (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG). Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Rechtserhebliche Hindernisse, die dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland entgegenstehen, konnten nicht festgestellt werden (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe ist mit Blick auf das erkennbar bestehende Familienleben (ungeachtet getrennter Haushaltsführung) auszuschließen, weil sich die Eheleute seit vielen Jahren kennen, unlängst geheiratet und nunmehr ein gemeinsames Kind haben, ihre Urlaube in der Türkei gemeinsam verbringen und mit dem (erstmals) beantragten Aufenthaltstitel gerade ein gemeinsamer Haushalt beabsichtigt wird (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG - vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2008/22/0243). Der Beschwerdeführer hat den Erstantrag im Ausland gestellt und wartet die Entscheidung in diesem Verfahren ohne inländischen Aufenthalt ebenfalls im Ausland ab (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG). Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5 NAG) kann der Beschwerdeführer wie folgt erfüllen: Er ist unbescholten, sodass sein Aufenthalt im Inland öffentlichen Interessen nicht widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG). Solange der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat er Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei seiner Ehefrau und erfüllt damit diese Voraussetzung (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005). Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 NAG) kann der Beschwerdeführer wie folgt erfüllen: Er ist unbescholten, sodass sein Aufenthalt im Inland öffentlichen Interessen nicht widerstreitet (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG). Solange der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat er Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei seiner Ehefrau und erfüllt damit diese Voraussetzung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für eine vergleichbar große Familie (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) sowie die Vermeidung des Risikos einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch seinen Aufenthalt im Inland aus den nachfolgend genannten Gründen (§ 11 Abs. 2 4 NAG) nicht zu erfüllen. Der Anwendung dieser Erteilungsvoraussetzungen (jedenfalls in dem im Beschwerdefall relevanten Umfang) stehen frühere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, die die Niederlassung von Fremden in Österreich gegenüber der geltenden Rechtslage günstiger geregelt hätten und an denen die nunmehr geltenden Erteilungsvoraussetzungen des NAG entsprechend der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 zu messen (und allenfalls unangewendet zu lassen) sind. Die Erteilungsvoraussetzung einer (mitunter für Inländer) ortsüblichen Unterkunft war in sämtlichen seit (dem Beitritt Österreichs zur EU
- am)1.1.1995 geltenden vergleichbaren gesetzlichen Regelungen durchwegs vorgesehen (vgl. § 8 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992; sowie etwa § 8, § 12 und § 21 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997). Auch bestand beim Familiennachzug eines Fremden zu einem in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (mit im Detail für den vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht relevanten Abweichungen bei der Berechnung) eine Verpflichtung zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2011/21/0231, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 3.4.2009, 2008/22/0711; sowie betreffend Familiennachzug zu einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2014/09/0057). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für eine vergleichbar große Familie (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) sowie die Vermeidung des Risikos einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch seinen Aufenthalt im Inland aus den nachfolgend genannten Gründen (Paragraph 11, Absatz 2, 4 NAG) nicht zu erfüllen. Der Anwendung dieser Erteilungsvoraussetzungen (jedenfalls in dem im Beschwerdefall relevanten Umfang) stehen frühere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, die die Niederlassung von Fremden in Österreich gegenüber der geltenden Rechtslage günstiger geregelt hätten und an denen die nunmehr geltenden Erteilungsvoraussetzungen des NAG entsprechend der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 zu messen (und allenfalls unangewendet zu lassen) sind. Die Erteilungsvoraussetzung einer (mitunter für Inländer) ortsüblichen Unterkunft war in sämtlichen seit (dem Beitritt Österreichs zur EU
- am)1.1.1995 geltenden vergleichbaren gesetzlichen Regelungen durchwegs vorgesehen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,; sowie etwa Paragraph 8,, Paragraph 12 und Paragraph 21, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,). Auch bestand beim Familiennachzug eines Fremden zu einem in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (mit im Detail für den vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht relevanten Abweichungen bei der Berechnung) eine Verpflichtung zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2011/21/0231, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 3.4.2009, 2008/22/0711; sowie betreffend Familiennachzug zu einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2014/09/0057). IV.4. Fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft römisch vier.4. Fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft Der Nachweis eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die geplante (eheliche) Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau im Haushalt ihrer damit einverstandenen Eltern, also grundsätzlich auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, beide heute im Alter von über siebzig Jahren, und seine Ehefrau wohnen an dieser Adresse sowie seit mindestens 25 Jahren im gemeinsamen Haushalt und wären mit dem Einzug ihres Schwiegersohnes einverstanden. Allerdings entspricht die Wohnungsgröße nicht den ortsüblichen Verhältnissen der näheren Wohnumgebung an der Adresse der Familienwohnung. Soweit diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann sie ganz generell auf zwei Arten hergestellt werden: Einerseits indem einige oder alle Personen in eine neue (hinreichend große) Wohnung umziehen oder so viele Personen den bestehenden Haushalt (dauerhaft) verlassen, bis eine ortsübliche Wohnungsnutzung angenommen werden kann. Gesetzlich ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ein Rechtsanspruch auf eine solche Unterkunft nachzuweisen ist, die für eine "vergleichbar große Familie" ortsüblich sein muss. Der Nachweis eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) gründet sich auf die geplante (eheliche) Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau im Haushalt ihrer damit einverstandenen Eltern, also grundsätzlich auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, beide heute im Alter von über siebzig Jahren, und seine Ehefrau wohnen an dieser Adresse sowie seit mindestens 25 Jahren im gemeinsamen Haushalt und wären mit dem Einzug ihres Schwiegersohnes einverstanden. Allerdings entspricht die Wohnungsgröße nicht den ortsüblichen Verhältnissen der näheren Wohnumgebung an der Adresse der Familienwohnung. Soweit diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann sie ganz generell auf zwei Arten hergestellt werden: Einerseits indem einige oder alle Personen in eine neue (hinreichend große) Wohnung umziehen oder so viele Personen den bestehenden Haushalt (dauerhaft) verlassen, bis eine ortsübliche Wohnungsnutzung angenommen werden kann. Gesetzlich ist jedoch zu beachten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ein Rechtsanspruch auf eine solche Unterkunft nachzuweisen ist, die für eine "vergleichbar große Familie" ortsüblich sein muss. Durch den Auszug des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers aus seinem eigenen, seit Jahrzehnten bestehenden Familienhaushalt würde zwar möglicherweise die Zahl der haushaltsangehörigen Personen der Familienwohnung auf ein ortsübliches Maß gesenkt, jedoch würde damit dem zweiten genannten Kriterium noch immer nicht Genüge getan, das auf einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine "vergleichbar große Familie" abstellt. Der angedachte Auszug einer Person, für die dieser Auszug den Abbruch einer jahrzehntelang bestehenden eigenen ehelichen und familiären Haushaltsführung darstellt, und der einzig und allein aus dem Grund erfolgen soll, um unmittelbar etwas mehr Platz in der Wohnung zu schaffen, erscheint grundsätzlich nicht geeignet, dem neu hinzuziehenden Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch auf eben diese Unterkunft mit reduzierter Personenbelegung zu verschaffen, insbesondere weil nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der anderen Tochter mehr als eine bloß kurzfristige und provisorische Bleibe hätte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie allein durch diesen faktischen Auszug von ungewisser Dauer dem Beschwerdeführer (oder seiner Ehefrau) ein Rechtsanspruch auf die Wohnung der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers (ohne wieder aufgenommener Nutzung durch deren Vater) erwachsen sollte. Im Ergebnis ist daher das maßgebliche Kriterium der rechtlichen Durchsetzbarkeit einer ortsadäquaten Wohnungsnutzung für eine bestimmte Dauer nicht erfüllt. IV.5. Finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaftrömisch vier.5. Finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft Bei der Prüfung, ob eine Lebensführung des Beschwerdeführers ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich ist (§ 11 Abs. 5 NAG), sind die beiden zugunsten seiner Ehefrau abgegebenen Unterstützungserklärungen ihres Vaters und der N. Gü. bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen. Anhand der Formulierung der jeweiligen Zahlungsversprechen liegt keine unbedingte und im Gerichtsweg einklagbare Leistungspflicht vor, der schon aufgrund des hier vorliegenden Rechtsgrunds der Freigiebigkeit zivilrechtlich engere Grenzen gesetzt sind (vgl. die verwendeten Formulierungen "werde … beheflig sein … mindessicherung" von N. Gü. sowie "werde für die Lebensleistung behilflich sein und … geben" des Schwiegervaters des Beschwerdeführers). Die für eine wirksame Verpflichtung zivilrechtlich gebotene Formpflicht bei nicht sofort erfüllten Schenkungen wurde in beiden Fällen nicht beachtet (vgl. zum Formerfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1996, 95/19/0868). Schriftlich ist keine (Mindest-)Dauer der als Hilfestellung genannten Zuwendungen festgelegt worden, sodass der Gesamtumfang der übernommenen Verpflichtung den unterstützenden Personen nicht bewusst gewesen sein kann, was aufgrund der gewählten Formulierung, behilflich sein zu wollen, eine jederzeitige Widerruflichkeit der Zusagen nahelegt (§ 915 erster Satz ABGB). Insoweit erscheint der Rechtsfolgewille der Parteien zweifelhaft, die Verpflichtung auch tatsächlich für einen längeren Zeitraum einzuhalten oder erfüllen zu müssen. Ohne die genaue Höhe der Unterstützung zu kennen lässt sie sich rechnerisch auch nicht auf die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels aufteilen. Feste und regelmäßige (eigene) Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zum gemeinsamen Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werden durch diese Erklärungen daher nicht begründet. Bei der Prüfung, ob eine Lebensführung des Beschwerdeführers ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich ist (Paragraph 11, Absatz 5, NAG), sind die beiden zugunsten seiner Ehefrau abgegebenen Unterstützungserklärungen ihres Vaters und der N. Gü. bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen. Anhand der Formulierung der jeweiligen Zahlungsversprechen liegt keine unbedingte und im Gerichtsweg einklagbare Leistungspflicht vor, der schon aufgrund des hier vorliegenden Rechtsgrunds der Freigiebigkeit zivilrechtlich engere Grenzen gesetzt sind vergleiche die verwendeten Formulierungen "werde … beheflig sein … mindessicherung" von N. Gü. sowie "werde für die Lebensleistung behilflich sein und … geben" des Schwiegervaters des Beschwerdeführers). Die für eine wirksame Verpflichtung zivilrechtlich gebotene Formpflicht bei nicht sofort erfüllten Schenkungen wurde in beiden Fällen nicht beachtet vergleiche zum Formerfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1996, 95/19/0868). Schriftlich ist keine (Mindest-)Dauer der als Hilfestellung genannten Zuwendungen festgelegt worden, sodass der Gesamtumfang der übernommenen Verpflichtung den unterstützenden Personen nicht bewusst gewesen sein kann, was aufgrund der gewählten Formulierung, behilflich sein zu wollen, eine jederzeitige Widerruflichkeit der Zusagen nahelegt (Paragraph 915, erster Satz ABGB). Insoweit erscheint der Rechtsfolgewille der Parteien zweifelhaft, die Verpflichtung auch tatsächlich für einen längeren Zeitraum einzuhalten oder erfüllen zu müssen. Ohne die genaue Höhe der Unterstützung zu kennen lässt sie sich rechnerisch auch nicht auf die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels aufteilen. Feste und regelmäßige (eigene) Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zum gemeinsamen Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werden durch diese Erklärungen daher nicht begründet. Zudem bestehen rechtliche Grenzen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der in § 11 Abs. 5 NAG erwähnte Unterhaltsanspruch sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthält das NAG nicht. Im Fall eines vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruches, der durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen ist, legt § 11 Abs. 6 NAG demgegenüber fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Daraus ergibt sich nun, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle einschränkte, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.2009, 2009/22/0241; sowie 12.10.2010, 2007/21/0091, betreffend einen zuziehenden türkischen Staatsangehörigen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau (allenfalls) gegenüber ihrem Vater (beide Eheleute sind erwerbstätig und volljährig) besteht nicht. Daher sind die schriftlich zugesagten Zahlungen bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen.Zudem bestehen rechtliche Grenzen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG erwähnte Unterhaltsanspruch sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthält das NAG nicht. Im Fall eines vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruches, der durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen ist, legt Paragraph 11, Absatz 6, NAG demgegenüber fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Daraus ergibt sich nun, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle einschränkte, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.2009, 2009/22/0241; sowie 12.10.2010, 2007/21/0091, betreffend einen zuziehenden türkischen Staatsangehörigen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau (allenfalls) gegenüber ihrem Vater (beide Eheleute sind erwerbstätig und volljährig) besteht nicht. Daher sind die schriftlich zugesagten Zahlungen bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen. Der im Beschwerdefall zu erreichende Haushaltsrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt 1.307,89 Euro zuzüglich der Richtsatzerhöhung für ein Kind von 134,59 Euro und ergibt in Summe 1.442,48 Euro. Dieser Betrag hat bei Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau monatlich netto (also zwölfmal pro Jahr) zur Verfügung zu stehen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt beträgt das von der zusammenführenden Ehefrau allein bestrittene Haushaltseinkommen pro Jahr 15.184 Euro netto oder in zwölf Monatsbeträge unterteilt 1.265 Euro. Dieser Betrag berücksichtigt im Sinne einer Prognose die von Jänner bis August 2015 regelmäßig erbrachten und tatsächlich ausbezahlten Überstunden. Zwar hat die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen vertraglichen Anspruch auf Erbringung und Bezahlung von Überstunden (etwa aufgrund einer unabhängig von Anfall zustehenden Überstundenpauschale) oder im Fall ihres Entstehens auf vollständige finanzielle Abgeltung. Allerdings wurden Überstunden in den letzten acht Monaten dieses Jahres geleistet und vom Arbeitgeber auch bezahlt. Zudem beträgt die reguläre vertragliche Arbeitszeit laut Vertrag 30 Stunden, sodass durch die laufende Mehrbelastung durch Überstunden ein einer Vollzeitbeschäftigung entsprechendes Beschäftigungsausmaß erreicht wird, das auch längerfristig zumutbar erscheint. Daher wurde das vertragliche Grundgehalt um den aus diesen acht Monaten gebildeten Durchschnittswert von 15,25% (ohne Abschlag für möglicherweise künftig weniger geleistete oder arbeitgeberseitig erwünschte Überstunden) erhöht und ist in dem oben genannten monatlichen Nettobetrag einkalkuliert. Der im Beschwerdefall zu erreichende Haushaltsrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt 1.307,89 Euro zuzüglich der Richtsatzerhöhung für ein Kind von 134,59 Euro und ergibt in Summe 1.442,48 Euro. Dieser Betrag hat bei Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau monatlich netto (also zwölfmal pro Jahr) zur Verfügung zu stehen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt beträgt das von der zusammenführenden Ehefrau allein bestrittene Haushaltseinkommen pro Jahr 15.184 Euro netto oder in zwölf Monatsbeträge unterteilt 1.265 Euro. Dieser Betrag berücksichtigt im Sinne einer Prognose die von Jänner bis August 2015 regelmäßig erbrachten und tatsächlich ausbezahlten Überstunden. Zwar hat die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen vertraglichen Anspruch auf Erbringung und Bezahlung von Überstunden (etwa aufgrund einer unabhängig von Anfall zustehenden Überstundenpauschale) oder im Fall ihres Entstehens auf vollständige finanzielle Abgeltung. Allerdings wurden Überstunden in den letzten acht Monaten dieses Jahres geleistet und vom Arbeitgeber auch bezahlt. Zudem beträgt die reguläre vertragliche Arbeitszeit laut Vertrag 30 Stunden, sodass durch die laufende Mehrbelastung durch Überstunden ein einer Vollzeitbeschäftigung entsprechendes Beschäftigungsausmaß erreicht wird, das auch längerfristig zumutbar erscheint. Daher wurde das vertragliche Grundgehalt um den aus diesen acht Monaten gebildeten Durchschnittswert von 15,25% (ohne Abschlag für möglicherweise künftig weniger geleistete oder arbeitgeberseitig erwünschte Überstunden) erhöht und ist in dem oben genannten monatlichen Nettobetrag einkalkuliert. Der aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers (bei einer günstigen Prognosebetrachtung errechnete) monatliche Betrag von 1.265 Euro unterschreitet den geforderten Richtsatz samt Richtsatzerhöhung von 1.442,48 Euro um 177,48 Euro. Käme hier der Bezug von Kinderbeihilfe (für ein Kind unter drei Jahren gegenwärtig ein Betrag von 109,70 Euro) hinzu, würde sich die Differenz zum Richtsatz verringern und 67,78 Euro betragen, jedoch die geforderte Richtsatzhöhe nach wie vor nicht erreichen. IV.6. Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG römisch vier.6. Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Abs. 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.
Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung auch bei Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze ist auf jene zum Unionsrecht ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, wonach die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 22.9.2003, S. 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C-578/08, Chakroun). Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Absatz 2, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung auch bei Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze ist auf jene zum Unionsrecht ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, wonach die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 22.9.2003, Seite 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C-578/08, Chakroun). Vorweg ist für den vorliegenden Fall anzumerken, dass ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen zweijährigen Sohnes in Österreich (bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels) oder in der Türkei (alle sind türkische Staatsangehörige) in Betracht kommt, wobei in jedem Fall entweder der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau (und auch ihr Sohn) eine wesentliche Veränderung ihrer derzeitigen Lebensumstände in Kauf nehmen muss. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kennen sich seit etwa zehn Jahren. Bisher haben sie nicht zusammen gelebt bzw. einen gemeinsamen Haushalt geführt. In der näheren Vergangenheit haben sie ihre Zeit nur während ihrer Urlaube zusammen verbracht. Das Familienleben ist von dieser Ausgangslage stark geprägt, wobei die räumliche Distanz durch andere, eine persönliche Nahebeziehung und wechselseitige persönliche Abhängigkeit vermittelnde Aspekte nicht ausgeglichen wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weiß etwa nicht, welche Berufsausbildung ihr Ehemann absolviert hat oder bei welcher Firma er heute in Istanbul arbeitet. Gemeinsame Überlegungen, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in Wien aufnehmen könnte oder ganz allgemein wie sich das familiäre Zusammenleben mit ihrem gemeinsamen Sohn in einem eigenen Haushalt in Österreich einrichten ließe, scheinen nicht angestellt worden zu sein. Vielmehr lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor bei ihren Eltern und ist (auch in ihrem Alter von bald dreißig Jahren) im bisherigen familiären Umfeld verwurzelt. Dies soll auch im Fall des Zuzugs des Beschwerdeführers zunächst aufrechterhalten werden. Bei dieser Ausgangslage ist ein gemeinsamer Haushalt der dreiköpfigen Familie kurz- oder mittelfristig scheinbar gar nicht konkret planbar. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Anstrengungen unternommen, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Dabei wurde gerade in den letzten Jahren die Sprachbeherrschung als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration hervorgehoben. Dieses Anliegen hat mit § 21a NAG auch Eingang ins Gesetz gefunden, wonach grundsätzlich von jedem zuziehenden Fremden der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verlangt wird. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer zur Erbringung eines solchen Nachweises rechtlich nicht verpflichtet. Die derzeit fehlenden Deutschkenntnisse werden seine soziale Eingliederung und sein berufliches Fortkommen in Österreich erwartungsgemäß erheblich erschweren. Das wohl zumindest seit der Eheschließung im August 2012 konkret beabsichtigte Zusammenleben mit seiner Ehefrau in einem deutschsprachigen Land würde es nahelegen, die deutsche Sprache zu erlernen bzw. erste Kurse dazu zu absolvieren. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes vor zwei Jahren und aufgrund der sehr eindeutigen Haltung seiner Ehefrau, dass es in Österreich aufwachsen soll, muss für den Beschwerdeführer auch ohne gesetzliche Verpflichtung dazu ein zusätzlicher Anreiz bestanden haben. Dass er sich trotz alldem keine (auch nur elementaren) Sprachkenntnisse angeeignet hat, spricht gegen seine aktuell bestehende Integrationsbereitschaft und -fähigkeit.Der Beschwerdeführer hat bisher keine Anstrengungen unternommen, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Dabei wurde gerade in den letzten Jahren die Sprachbeherrschung als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration hervorgehoben. Dieses Anliegen hat mit Paragraph 21 a, NAG auch Eingang ins Gesetz gefunden, wonach grundsätzlich von jedem zuziehenden Fremden der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verlangt wird. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer zur Erbringung eines solchen Nachweises rechtlich nicht verpflichtet. Die derzeit fehlenden Deutschkenntnisse werden seine soziale Eingliederung und sein berufliches Fortkommen in Österreich erwartungsgemäß erheblich erschweren. Das wohl zumindest seit der Eheschließung im August 2012 konkret beabsichtigte Zusammenleben mit seiner Ehefrau in einem deutschsprachigen Land würde es nahelegen, die deutsche Sprache zu erlernen bzw. erste Kurse dazu zu absolvieren. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes vor zwei Jahren und aufgrund der sehr eindeutigen Haltung seiner Ehefrau, dass es in Österreich aufwachsen soll, muss für den Beschwerdeführer auch ohne gesetzliche Verpflichtung dazu ein zusätzlicher Anreiz bestanden haben. Dass er sich trotz alldem keine (auch nur elementaren) Sprachkenntnisse angeeignet hat, spricht gegen seine aktuell bestehende Integrationsbereitschaft und -fähigkeit. Obwohl der Beschwerdeführer in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erfolgte von seiner Seite kein finanzieller Beitrag zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Dass dies bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau nicht erforderlich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Lediglich die Aufenthalte der Familie in der Türkei wurden von ihm bestritten (was jedoch mit der Finanzierung eines gemeinsamen Familienurlaubs nicht gleichgesetzt werden kann). Daraus ist eine Verantwortung übernehmende Verbundenheit zu seinen in Wien lebenden Ehefrau und Sohn nicht erkennbar. Diesen vergleichsweise schwach zum Ausdruck kommenden privaten Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Dem Beschwerdeführer steht eine ortsübliche Unterkunft in Wien nicht zur Verfügung und scheint aus eigener Kraft in naher Zukunft auch nicht erreichbar. Sein Aufenthalt könnte zudem zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der auf den gesetzlich geforderten Richtsatz fehlende Betrag ist zwar nicht groß. Jedoch ist in einer Prognoseentscheidung mit Einkünften aus einer eigenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers alsbald nicht zu rechnen. Seine das Haushaltseinkommen allein bestreitende Ehefrau war in der Vergangenheit häufig über längere Phasen arbeitslos. Sie verfügt über keine Ausbildung, sodass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf eine höher bezahlte Stelle oder im Fall einer neuerlichen Arbeitslosigkeit kritisch eingeschätzt werden müssen. Diese Umstände sprechen daher insgesamt gegen eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung und damit gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei Nichterfüllen der dafür geforderten gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG. Diesen vergleichsweise schwach zum Ausdruck kommenden privaten Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Dem Beschwerdeführer steht eine ortsübliche Unterkunft in Wien nicht zur Verfügung und scheint aus eigener Kraft in naher Zukunft auch nicht erreichbar. Sein Aufenthalt könnte zudem zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der auf den gesetzlich geforderten Richtsatz fehlende Betrag ist zwar nicht groß. Jedoch ist in einer Prognoseentscheidung mit Einkünften aus einer eigenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers alsbald nicht zu rechnen. Seine das Haushaltseinkommen allein bestreitende Ehefrau war in der Vergangenheit häufig über längere Phasen arbeitslos. Sie verfügt über keine Ausbildung, sodass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf eine höher bezahlte Stelle oder im Fall einer neuerlichen Arbeitslosigkeit kritisch eingeschätzt werden müssen. Diese Umstände sprechen daher insgesamt gegen eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung und damit gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei Nichterfüllen der dafür geforderten gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG. IV.7. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)römisch vier.7. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins) Da der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht gebietet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht gebietet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch vier.8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, da im Wesentlichen einzelfallbezogen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG zu prüfen und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen war, wobei dies jeweils auf Basis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgen konnte.Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, da im Wesentlichen einzelfallbezogen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG zu prüfen und eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen war, wobei dies jeweils auf Basis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10454.2014