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{'item': ['VGW-001/043/34826/2014', 'VGW-001//V/043/34864/2014']}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 24§ 137§ 105§ 21a§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/043/34826/2014; VGW-001//V/043/34864/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Ad I.Ad römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der O. Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Bescheides vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung eines bestehenden Brückenobjektes über den G.-bach (R.) in km. ... der Bahnstrecke S. – R. – Staatsgrenze in Form eines Stahlbeton-Zweigelenkrahmens mit durchgehendem Schotterbett unter Auflagen erteilt wurde, rechtskräftigen Bescheidauflagen nicht nachgekommen ist, als die O. Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 23.09.2013, Zahl: VL5-WA-989/2000 (008/2013) aufgefordert wurde, den bescheidgemäßen Zustand (siehe Auflagenpunkt 2 des Bewilligungsbeschlusses vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001):„Sie haben als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der O. Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Bescheides vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung eines bestehenden Brückenobjektes über den G.-bach (R.) in km. ... der Bahnstrecke S. – R. – Staatsgrenze in Form eines Stahlbeton-Zweigelenkrahmens mit durchgehendem Schotterbett unter Auflagen erteilt wurde, rechtskräftigen Bescheidauflagen nicht nachgekommen ist, als die O. Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 23.09.2013, Zahl: VL5-WA-989/2000 (008 aus 2013,) aufgefordert wurde, den bescheidgemäßen Zustand (siehe Auflagenpunkt 2 des Bewilligungsbeschlusses vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001): „Zur Stabilisierung der Bachsohle im Bereich der Brücke ist bachaufwärts ein neues Querwerk in Form eines Sohlgurtes einzubauen. Das Querwerk ist sohlgleich anzuordnen und in seiner baulichen Gestaltung (Profil und Abmessung) analog dem bestehenden Querwerk bachabwärts der Brücke auszuführen.“ herzustellen, diesem Auftrag jedoch bis zumindest 31.03.2014 (= Datum des Ausscheidens als verantwortlicher Beauftragter) nicht nachgekommen ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215 i.d.g.F. in Verbindung mit Bescheid vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 105, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215 i.d.g.F. in Verbindung mit Bescheid vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde § 137 Abs. 2 Z 7 leg. cit.Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die O. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den Verantwortlichen, Herr Ing. W. B. verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die O. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den Verantwortlichen, Herr Ing. W. B. verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wenden die Beschwerdeführer Folgendes ein: „I) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Schriftsatz GZ ... vom 11.09.2014 und auf den Schriftsatz GZ: ... vom 29.10.2014 verwiesen und wird dieser, sowie sämtliches im Verfahren sonst bisher geäußerte Vorbringen aus verfahrensrechtlicher Vorsicht auch zum Inhalt dieses Schriftsatzes erklärt. II) Sachverhaltrömisch zwei) Sachverhalt Mit Bescheid vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1- 2001 wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung eines bestehenden Brückenobjektes über den G.-bach (R.) in km. ... der Bahnstrecke S. - R. - Staatsgrenze in Form eines Stahlbeton Zweigelenkrahmens mit durchgehendem Schotterbett unter Auflagen erteilt, Die O. Aktiengesellschaft wurde mit Schreiben vom 23.09.2013, Zahl: VL5-WA-989/2000 (008/2013) aufgefordert, den bescheidgemäßen Zustand (siehe Auflagenpunkt 2 des Bewilligungsbeschlusses vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001) "Zur Stabilisierung der Bachsohle im Bereich der Brücke ist bachaufwärts ein neues Querwerk in Form eines Sohlgurtes einzubauen. Das Querwerk ist sohlgleich anzuordnen und in seiner baulichen Gestaltung (Profil und Abmessung) analog dem bestehenden Querwerk bachabwärts der Brücke auszuführen." herzustellen.Mit Bescheid vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1- 2001 wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung eines bestehenden Brückenobjektes über den G.-bach (R.) in km. ... der Bahnstrecke S. - R. - Staatsgrenze in Form eines Stahlbeton Zweigelenkrahmens mit durchgehendem Schotterbett unter Auflagen erteilt, Die O. Aktiengesellschaft wurde mit Schreiben vom 23.09.2013, Zahl: VL5-WA-989/2000 (008 aus 2013,) aufgefordert, den bescheidgemäßen Zustand (siehe Auflagenpunkt 2 des Bewilligungsbeschlusses vom 26.04.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001) "Zur Stabilisierung der Bachsohle im Bereich der Brücke ist bachaufwärts ein neues Querwerk in Form eines Sohlgurtes einzubauen. Das Querwerk ist sohlgleich anzuordnen und in seiner baulichen Gestaltung (Profil und Abmessung) analog dem bestehenden Querwerk bachabwärts der Brücke auszuführen." herzustellen. Dieser Auftrag wurde von 01.04.2014 bis 27.06.2014 nicht erfüllt. Der gegenständliche Sachverhalt fällt unter den Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE), dessen Leiter Dipl.Ing. Gr. zum Tatzeitpunkt war und derzeit auch noch ist. Im Geschäftsbereich SAE betrifft es die Region Süd 2 mit dem Leiter der Region Süd 2, Ing. M. und dem Leiter Anlagentechnik Ing. H.. Ing. D. ist bekannt, dass behördliche Fristen nach dem Wasserrechtsgesetz einzuhalten sind und dass allfällige Verstöße dagegen nicht nur nach dem Wasserrechtsgesetz sondern auch betriebsintern sanktioniert werden. Weiters ist anzumerken, dass weder Dipl.Ing. Gr. noch der Leiter der Region Süd 2, Ing. M. noch der Leiter Anlagentechnik Ing. H. von dem hier vorgeworfenen Verhalten wussten, bevor dieses gesetzt wurde. III) Zur Zulässigkeit der Beschwerde römisch drei) Zur Zulässigkeit der Beschwerde Gegen das Straferkenntnis des MAGISTRAT DER STADT WIEN, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, GZ: MBA ...-S 37343/14 vom 07.11.2014 steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen und erfolgt dies binnen offener Frist. IV) Zur Anfechtungserklärung römisch vier) Zur Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis des MAGISTRAT DER STADT WIEN, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, GZ: MBA ...-S 37343/14vom 07.11.2014 wird zur Gänze angefochten. V) Beschwerdegründe römisch fünf) Beschwerdegründe Das Straferkenntnis leidet an A. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sekundäre Feststellungsmängel B. Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung VI) Ausführung der Beschwerde römisch sechs) Ausführung der Beschwerde A. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sekundäre Feststellungsmängel 1. Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Begründungsmängel Das Straferkenntnis MAGISTRAT DER STADT WIEN, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, GZ: MBA ...-S 37343/14 vom 07.11.2014, zugestellt am 13.11.2014 geht auf die Rechtfertigung nicht im Detail ein. Die Begründung der Behörde wäre eindeutig widerlegt worden, wenn die angeführten Zeugen gehört und alle anderen beantragten Beweismittel aufgenommen worden wären. Es handelt sich dabei um einen schweren Verfahrensmangel. Als Verfahrensfehler wird außerdem gerügt, dass keine ausreichenden Entlastungsmomente seitens der Behörde 1. Instanz herangezogen wurden. Seitens Dipl. Ing. Gr. wurde bereits im Verfahren 1. Instanz dargelegt, dass ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem vorhanden ist, wobei hier eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nach der herrschenden Judikatur (siehe auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 5 Rz 9) genügt, es muss nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Indem die Behörde
  1. Instanz sich nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt hat, belastet sie auch aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Als Verfahrensfehler wird außerdem gerügt, dass keine ausreichenden Entlastungsmomente seitens der Behörde
  2. Instanz herangezogen wurden. Seitens Dipl. Ing. Gr. wurde bereits im Verfahren
  3. Instanz dargelegt, dass ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem vorhanden ist, wobei hier eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nach der herrschenden Judikatur (siehe auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, Rz 9) genügt, es muss nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Indem die Behörde 1. Instanz sich nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt hat, belastet sie auch aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

§ 24VSt

G in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen.

Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen. „... Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird von der Jud besondere Bedeutung beigemessen ...; es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen .... Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7

(1999)[RZ 418] „... Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ... darzulegen ...Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen ... Ein Verweis auf die Aktenlage genügt nicht Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7
(1999)[RZ 420] Eine im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze genügende Begründung ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, weil es sich hier nicht um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung handelt. Darüber hinaus hätte die Behörde
  1. Instanz bei Aufnahme aller beantragten Beweismittel Feststellungen im Sinne des Vorbringens von Dipl. Ing. Gr. im Verfahren
  2. Instanz getroffen. Beweise wurden somit nicht erhoben. Zudem stellt die gänzliche Negierung des Beweisanbots in Verbindung mit der Tatsache, dass die Behörde
  3. Instanz zu einer für Dipl. Ing. Gr. negativen Feststellung gelangt ist, auch einen Verstoß gegen Art. 6 MRK dar.Zudem stellt die gänzliche Negierung des Beweisanbots in Verbindung mit der Tatsache, dass die Behörde
  4. Instanz zu einer für Dipl. Ing. Gr. negativen Feststellung gelangt ist, auch einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK dar. B. Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Hätte sich die die Behörde
  5. Instanz mit dem Vorbringen von Dipl. Ing. Gr. auseinandergesetzt, wäre sie zu einer anderen Beurteilung im Sinne des Vorbringens von Dipl. Ing. Gr. gekommen und handelt es sich dabei um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Im Folgenden wird nunmehr ausgeführt, warum im Sinne des bisherigen Vorbringens von Dipl. Ing. Gr. entschieden hätte werden müssen: 1) Zum Vorwurf, der Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes: Für die Strafbarkeit eines Verhaltens muss den Täter auch ein Verschulden treffen. Das ergibt sich aus §5 VStG. Verschulden enthält ein vorwerfbares Element. Der Täter muss entweder vorsätzlich, oder fahrlässig gehandelt haben, um bestraft werden zu können. „Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht" (§ 5 Abs 1 StGB). Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7
(1999)[RZ 739] Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7
(1999)[RZ 741] „Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht" (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7
(1999)[RZ 739] Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7
(1999)[RZ 741] Seitens Dipl.Ing. Gr. ist jedoch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit gegeben, da Dipl.Ing. Gr. alles in seiner Macht stehende getan hat um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So wurden für die übertragenen Aufgaben hinreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt, denen bewußt ist, dass behördliche Fristen einzuhalten sind. Dipl. Ing. Sch. und Ing. D. wurden, wie sich aus den beiliegenden SAP-Auszügen ergibt, umfassend geschult. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde gegen die beiden beteiligten Mitarbeiter Dipl. Ing. Sch. und Ing. D. intern ermittelt. Bei Dipl. Ing. Sch. wurde im Rahmen der internen Ermittlungen kein schuldhaftes Verhalten festgestellt. Bei Ing. D. wurde im Rahmen der internen Ermittlungen ein schuldhaftes Verhalten festgestellt und als Sanktion eine Ermahnung ausgesprochen. Beweis: wie bisher . SAP Auszug über die von Dipl. Ing. Sch. absolvierten Schulungen (Beilage./1) . SAP Auszug über die von Ing. D. absolvierten Schulungen (Beilage./2) . Ermahnung von Ing. D. (Beilage./3) . Einvernahme des Dipl. Ing. Sch., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Ing. D., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Regionalleiters Ing. M., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Leiters Anlagentechnik Ing. H. per Adresse: O. AG, ... weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Überdies ist anzuführen, dass die hier verfahrensgegenständliche Auflage mittlerweile erfüllt wurde und durch die temporäre Nichterfüllung der Auflage kein Schaden eingetreten ist. Beweis: wie bisher . Erledigungsmeldung an die BH ... (Beilage ./4) . Einvernahme des Dipl. Ing. Sch., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Ing. D., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Regionalleiters Ing. M., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Leiters Anlagentechnik Ing. H. per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Hofrat DI P., Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleiter ... Per Adresse: Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung ..., ... weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Zudem wäre eine bauliche Umsetzung innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes aufgrund der hohen Niederschlagmengen im Süden und da es sich um den zweitwärmsten Winter seit Beginn der Messungen handelt nicht möglich gewesen sondern die Umsetzung konnte erst danach im heurigen Sommer erfolgen. Beweis: wie bisher . Meldung der Zentralanstalt für Metereologie und Geodynamik betreffend den zweitwärmsten Winter der Messgeschichte und die hohen Niederschlagsmengen in Süden (Beilage./5) weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten 2) Zur hinreichenden Organisation - kein Organisationsversverschulden von Dipl.Ing. Gr.: Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird weiters hier ausdrücklich auch mangelndes Organisationsverschulden von Dipl.Ing. Gr. eingewendet. Einleitend ist hiezu auszuführen, dass ein Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG nur dann strafbar ist, wenn dieses es unterlassen hat, die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter mit den Mitteln der juristischen Person zu verhindern und wenn es an dieser Unterlassung ein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei Auswahl der handelnden Personen oder deren Unterweisung nicht die gebotene Sorgfalt aufgewendet hat. Im Falle einer weitverzweigten Organisation besteht die Aufsicht eines zur Vertretung nach außen berufenen Organs aufgrund notwendiger Arbeitsteilung überdies nur in einer „Oberaufsicht“ (vgl Walter/Thienel II, § 9 VStG Anm 3, E 19 ff, E224ff, Hauer/Leukauf § 9 VStG E64a ff). § 9 statuiert in diesem Sinne ein spezielles Unterlassungsdelikt, das pönalisiert, dass das Organ seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, nicht in hinreichender Weise nachgekommen ist (N.Raschauer/Wessely § 9, 212 f). § 9 VStG setzt daher auch für die Strafbarkeit des Verantwortlichen eine mögliche Zurechenbarkeit zur juristischen Person und ein eigenes Verschulden (iS eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens) des Verantwortlichen voraus (N.Raschauer/Wessely § 9, 213). Mit anderen Worten genügt es nicht, dass bloß ein Mitarbeiter der juristischen Person gegen einen Straftatbestand verstoßen hat, sondern vielmehr muss der Verantwortliche durch seine Aufsicht, Weisungen etc die Möglichkeit gehabt haben, die inkriminierte Tat zu verhindern. War die Tat trotz Wahrung der notwendigen Sorgfalt nicht zu verhindern, handelte der Verantwortliche nicht schuldhaft.Einleitend ist hiezu auszuführen, dass ein Organ einer juristischen Person nach Paragraph 9, VStG nur dann strafbar ist, wenn dieses es unterlassen hat, die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter mit den Mitteln der juristischen Person zu verhindern und wenn es an dieser Unterlassung ein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei Auswahl der handelnden Personen oder deren Unterweisung nicht die gebotene Sorgfalt aufgewendet hat. Im Falle einer weitverzweigten Organisation besteht die Aufsicht eines zur Vertretung nach außen berufenen Organs aufgrund notwendiger Arbeitsteilung überdies nur in einer „Oberaufsicht“ vergleiche Walter/Thienel römisch zwei, Paragraph 9, VStG Anmerkung 3, E 19 ff, E224ff, Hauer/Leukauf Paragraph 9, VStG E64a ff). Paragraph 9, statuiert in diesem Sinne ein spezielles Unterlassungsdelikt, das pönalisiert, dass das Organ seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, nicht in hinreichender Weise nachgekommen ist (N.Raschauer/Wessely Paragraph 9, 212, f). Paragraph 9, VStG setzt daher auch für die Strafbarkeit des Verantwortlichen eine mögliche Zurechenbarkeit zur juristischen Person und ein eigenes Verschulden (iS eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens) des Verantwortlichen voraus (N.Raschauer/Wessely Paragraph 9, 213,). Mit anderen Worten genügt es nicht, dass bloß ein Mitarbeiter der juristischen Person gegen einen Straftatbestand verstoßen hat, sondern vielmehr muss der Verantwortliche durch seine Aufsicht, Weisungen etc die Möglichkeit gehabt haben, die inkriminierte Tat zu verhindern. War die Tat trotz Wahrung der notwendigen Sorgfalt nicht zu verhindern, handelte der Verantwortliche nicht schuldhaft. Zum Tatzeitpunkt war das Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE) ausgezeichnet strukturiert. Der Geschäftsbereich Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (SAE) organisiert sich unter anderem, wie sich aus dem beiliegenden Organigramm ergibt, in verschiedene Regionalbereiche. Innerhalb der Regionalbereiche sind mit Agenden wie dieser jeweils hinreichend qualifizierte Mitarbeiter beauftragt, im konkreten Fall ist dies innerhalb der Region Süd 2 Ing. D.. Beweis: wie bisher . Organigramm des Geschäftsbereiches Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (Beilage. /6) . Einvernahme des Dipl. Ing. Sch., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Ing. D., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Regionalleiters Ing. M., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Leiters Anlagentechnik Ing. H. per Adresse: O. AG, ... weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten In der O. AG ist die Verfahrensanweisung (VA Legal Compliance) bzw. Arbeitsanweisung (AA Bescheidbehandlung, Prüfen, Abarbeiten und Archivieren von Bescheiden) zur Sicherstellung der Rechtskonformität eingerichtet. Beweis: wie bisher . 2,09,01 VA Legal Compliance.doc (Beilage. /7) . 2,09,01-03_AA_Bescheidbehandlung.doc (Beilage./8) . Einvernahme des Regionalleiters Ing. M., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Leiters Anlagentechnik Ing. H. per Adresse: O. AG, ... weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Ein Kontrollsystem ist überdies eingerichtet, indem durch den zentralen Posteingang in der Regionalleitung Süd 2 mit Anbringung von Vermerken „Termin" oder „besprechen“ usw. auf den Schriftstücken und einem entsprechenden Vermerk im Outlook die Kontrolle gegeben ist. Beweis: wie bisher . 2,09,01 VA Legal Compliance.doc (Beilage. /7) . 2,09,01-03_AA_Bescheidbehandlung.doc (Beilage. /8) . Einvernahme des Regionalleiters Ing. M., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Leiters Anlagentechnik Ing. H. per Adresse: O. AG, ... weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Zudem ist die O. AG zertifiziert (ISO 9001, ISO 14001 und OHSAS18001). Mit internen und externen Audits ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abläufe

den organisatorischen Vorgaben sichergestellt. Beweis: wie bisher . ISO 9001 Zertifizierung (Beilage. /9) . ISO 14001 Zertifizierung (Beilage./10) . OHSAS18001 Zertifizierung (Beilage./11) weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Weiters trifft Dipl.Ing. Gr. kein Auswahlverschulden in Bezug auf Ing. D.. Ing. D. erbringt seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistung. Dies zeigt sich auch daran, dass über Dipl.Ing. Gr. bislang keine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Bei gegenständlichem Verstoß würde es sich somit allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters handeln. Dieser einmalige Verstoß wäre für Dipl.Ing. Gr. weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Beweis: wie bisher . Organigramm des Geschäftsbereiches Streckenmanagement und Anlagenentwicklung (Beilage. 16) . Einvernahme des Dipl. Ing. Sch., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Ing. D., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Regionalleiters Ing. M., per Adresse: O. AG, ... . Einvernahme des Leiters Anlagentechnik Ing. H. per Adresse: O. AG, ... weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten 3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird außerdem vorgebracht, dass unabhängig von obigem Vorbringen, die Voraussetzungen

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G vorliegen.Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird außerdem vorgebracht, dass unabhängig von obigem Vorbringen, die Voraussetzungen

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering ist.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering ist. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es liegt nicht im freien Ermessen der belangten Behörde, ob sie von einer Fortführung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG absieht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Beschuldige einen Rechtsanspruch auf Vorgehen nach dieser Bestimmung. Ein dennoch ergangenes Straferkenntnis belastet diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Es liegt nicht im freien Ermessen der belangten Behörde, ob sie von einer Fortführung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG absieht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Beschuldige einen Rechtsanspruch auf Vorgehen nach dieser Bestimmung. Ein dennoch ergangenes Straferkenntnis belastet diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Folgen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sind zudem unbedeutend, da durch das vorgeworfene Verhalten niemand gefährdet wurde. Sollte die Behörde dem nicht folgen wird eventualiter folgendes Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VstG erstattet.Sollte die Behörde dem nicht folgen wird eventualiter folgendes Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG erstattet. Da der Gesetzeswortlaut im Wesentlichen dem des § 21 Abs. 1 alte Fassung VStG entspricht, kann diesbezüglich auf die zum § 21 VStG alte Fassung ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.Da der Gesetzeswortlaut im Wesentlichen dem des Paragraph 21, Absatz eins, alte Fassung VStG entspricht, kann diesbezüglich auf die zum Paragraph 21, VStG alte Fassung ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VstG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VstG ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl zB VwGH

  1. 2 2010, 2008/09/0224;
  2. 2009, 2008/09/0015). Dies ist z.B. der Fall, wenn nicht eine Umgehungshandlung gesetzt werden sollte, sondern die Tatbestandsmäßigkeit verkannt wurde (vgl VwGH
  3. 2007, 2007/09/0229). Nach stRsp des VwGH ermächtigt § 45 Abs. 1 Z 4 VstG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes „kann“ nicht zur Ermessenübung, sondern der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (zB VwGH
  4. 2007, 2004/07/0041).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche zB VwGH
  5. 2 2010, 2008/09/0224;
  6. 2009, 2008/09/0015). Dies ist z.B. der Fall, wenn nicht eine Umgehungshandlung gesetzt werden sollte, sondern die Tatbestandsmäßigkeit verkannt wurde vergleiche VwGH
  7. 2007, 2007/09/0229). Nach stRsp des VwGH ermächtigt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes „kann“ nicht zur Ermessenübung, sondern der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (zB VwGH
  8. 2007, 2004/07/0041). Es ist daher hier höchstens von geringfügigem Verschulden zu sprechen. Überdies wurde die hier verfahrensgegenständliche Auflage mittlerweile erfüllt. Durch die Nichterfüllung der Auflage ist zudem kein Schaden eingetreten. Außerdem wäre die Erfüllung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflage diesen Winter nicht möglich gewesen. Diesbezüglich wird auf die dazu oben unter Punkt 4 gemachten Ausführungen verwiesen. Beweis: wie bisher weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. Da alle Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VstG nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vorliegen, hat Dipl.Ing. Gr. daher einen Anspruch auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vorliegen, hat Dipl.Ing. Gr. daher einen Anspruch auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung. Beweis: wie bisher weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten 4) Auf die Parteieneinvernahme des Dipl.Ing. Gr. wird ausdrücklich verzichtet. 5) Vorbringen zum Vorliegen von Milderungsgründen bei der Strafzumessung Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird, falls das Verfahren nicht eingestellt oder

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G beendet wird, nun Vorbringen zum Vorliegen von Milderungsgründen bei der Strafzumessung erstattet.Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird, falls das Verfahren nicht eingestellt oder

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG beendet wird, nun Vorbringen zum Vorliegen von Milderungsgründen bei der Strafzumessung erstattet. Als Milderungsgrund wird insbesondere auch angeführt, dass wie bereits weiter oben angeführt alles getan wurde um derartige Vorkommnisse zu verhindern und es Dipl.Ing. Gr. nicht möglich gewesen wäre den nunmehr beanstandeten Sachverhalt zu verhindern. Da keine Erschwernisgründe vorliegen, bzw. diese von den Milderungsgründen bei weitem übertroffen würden, wird ersucht, dass eine allfällig zu verhängende Geldstrafe im unteren Rahmen der Strafzumessung verhängt wird. VII) Beschwerdeanträgerömisch sieben) Beschwerdeanträge Aus all den eben genannten Gründen werden von Dipl. Ing. Gr. und von der O. AG gestellt die folgenden ANTRÄGE • eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und • das gegen Dipl. Ing. Gr. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VstG einzustellen,das gegen Dipl. Ing. Gr. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG einzustellen, in eventu • nach § 45 Abs. 1 Z 4 VstG von einer Strafe absehen bzw. es bei einer Ermahnung bewenden zu lassennach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG von einer Strafe absehen bzw. es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen in eventu • eine möglichst geringe Geldstrafe zu verhängen.“ Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Bezirkshauptmannschaft ... hat den O., Geschäftsbereich Fahrweg, nunmehr: O. AG, Integriertes Streckenmanagement, Region Süd 2, Umsetzungsmanagement, mit Bescheid vom 26.4.2001, Zahl: 3-5WA-989/1-2001, die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung eines bestehenden Brückenobjektes über den G.-bach (R.) im km. ... der Bahnstrecke S. – R. – Staatsgrenze in Form eines Stahlbeton-Zweigelenkrahmens mit durchgehendem Schotterbett unter Auflagen erteilt. Die O. AG wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ...-Land vom 23.9.2013 aufgefordert, den bescheidgemäßen Zustand bzw. die geforderten Maßnahmen herzustellen. Da die Umsetzung seit 2003 bis 11.6.2014 nicht erfolgt ist, wurde ersucht ein Verwaltungsstrafverfahren

§ 137Abs.

2 Z 7 des WRG 1959 einzuleiten.Da die Umsetzung seit 2003 bis 11.6.2014 nicht erfolgt ist, wurde ersucht ein Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, des WRG 1959 einzuleiten. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.10.2014 wurde dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Mit Schreiben vom 29.10.2014 wurde eine – das Beschwerdevorbringen bereits weitgehend vorwegnehmende – Stellungnahme eingebracht. In der Folge wurde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 7.11.2014 erlassen. Am 17.2.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung (in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges zusammen mit den Verfahren VGW-001/043/34827/2014 und VGW-001//V/043/34863/2014) statt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, hat aber auf die Durchführung einer solchen Verhandlung verzichtet. Der Erstbeschwerdeführer sowie Herr Mag. K., als Beschwerdeführer-Vertreter sind ladungsgemäß erschienen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde dem Verwaltungsgericht Wien erstmals die umfangreichen Beilagen zum Beschwerdeschriftsatz übergeben. Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgeblich:

§ 137Abs.

2 Z 7 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die

§ 105

in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die

§ 21a

in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die

Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die

Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.

§ 45Abs. Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Abs. Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest: Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbestritten verantwortlich Beauftragter der O. Aktiengesellschaft. Dieser hat im Tatzeitraum (von

  1. April 2014 – Datum des Eintretens in die Funktion als verantwortlicher Beauftragter – bis
  2. Juni 2014 – Datum der Anzeigenlegung durch das Land ...) für die Einhaltung des Auflagenpunktes 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ... vom
  3. April 2001, Zl. 3-5WA-989/1-2001, nicht gesorgt. Trotz Aufforderung wurde die genannte Auflage nicht eingehalten. Diese Feststellungen wurden auch von den Beschwerdeführern in keiner Weise in Zweifel gezogen. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde somit vom Erstbeschwerdeführer zweifelsfrei erfüllt. Da für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Eintritt eines Schadens keine Voraussetzung ist, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die verfahrensgegenständliche Auflage mittlerweile erfüllt sei und durch die temporäre Nichterfüllung der Auflage kein Schaden eingetreten sei, nicht als zielführend. Hingegen führen die zum Verschulden dieser Übertretung vorgebrachten Einwendungen zum Erfolg.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Erhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Erhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 1994, Zl. 94/09/0102).Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 1994, Zl. 94/09/0102). Der Erstberufungswerber beruft sich dazu darauf, dass er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt durch die ausgezeichnete Struktur des Ressorts Integriertes Streckenmanagement nicht verletzt habe. Dieser Geschäftsbereich ist in verschiedene Regionalbereiche gegliedert, die von hinreichend qualifizierten Mitarbeitern geführt werden. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und rechtskonformen Handhabung der Tätigkeiten in den jeweiligen Geschäftsbereichen und untergeordneten Organisationseinheiten sind Verfahrensanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen erlassen worden, deren Einhaltung durch ein geeignetes Kontrollsystem gewährleistet ist. Zudem ist die O. AG zertifiziert (ISO 9001, ISO 14001 und OHSAS 18001). Mit internen und externen Audits ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abläufe

den organisatorischen Vorgaben sichergestellt. Die internen Überprüfungen finden in regelmäßigen Abständen nach dem Zufallsprinzip statt. Die externen Institute haben ebenso einen strengen Prüfplan, wobei die Prüfobjekte von deren Seite ausgewählt werden. Nach den Prüfungen werden Empfehlungen und Hinweise von den externen Stellen ausgearbeitet, die dann möglicherweise Adaptierungen und Maßnahmen seitens der O. AG zur Folge haben. Außerdem unterliegen die O. der Kontrolle durch den Rechnungshof. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Verfahrensanweisung - Legal Compliance einzugehen, worin äußerst detailreich die Schaffung von organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen zum ordnungsgemäßen Umgang mit rechtlichen Anforderungen sowie auch Anordnungen über den Umgang mit Bescheiden geregelt werden. Schließlich sind darin die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser weitreichenden Selbstverpflichtungen sowie die notwendigen Schritte bei erkannten Unzulänglichkeiten ausführlich dargelegt. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden sohin durch die Vorlage der unbedenklichen Unterlagen belegt und bestätigt. Auf Grund der, in Anbetracht der großen Anzahl an österreichweit zu administrierenden Bescheide sowie der im Beschwerdeverfahren dargelegten von der Abteilungsleitung vorgegebenen Handlungsabläufen, den internen und externen Kontrollen sowie nicht zuletzt der bestehenden Rechnungshofkontrolle kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ein Kontrollsystem zur Verhinderung derartiger Verwaltungsübertretungen unter vorhersehbaren Umständen eingerichtet wurde. Somit hat der Erstbeschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass ihn in diesem Fall kein Verschulden trifft und war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Ad II.Ad römisch zwei. Die Kostenentscheidung beruht auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Ad III.Ad römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.043.34826.2014

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