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{'item': 'VGW-151/070/10741/2014'}

Obsah (23)§ 21§ 28§ 25a§ 20Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 27§ 24§ 1§ 81§ 19§ 11§ 13§ 41a§ 45§ 23§ 13aArt. 47Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/10741/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 21Abs. 1 i

Vm § 45 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde,

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der M. S., geboren am ...1947, Staatsangehörigkeit Ghana, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 15.07.2013, Zl. MA35-9/2972548-01, mit welchem der Antrag vom 31.01.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin beantragte am 31.01.2013 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich gem. § 20 Abs.3 NAG die Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation ihres am 12.02.2003 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 erteilten (unbefristeten) Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, welcher gem. § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 lit. C NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ zu werten war.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin beantragte am 31.01.2013 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG die Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation ihres am 12.02.2003 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 erteilten (unbefristeten) Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, welcher gem. Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, lit. C NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ zu werten war. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ schriftlich bestätigt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ schriftlich bestätigt. I.
  5. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 03.04.2013 gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Enkelin in Bezug auf die im Zentralen Melderegister vermerkten Eintragungen, wonach sie vom 31.01.2011 bis 30.04.2012 in den nicht EU-Raum verzogen sei, an, dass sie sich in diesem Zeitraum durchgehend in Ghana aufgehalten habe. Aufgrund dieser Äußerung wurden ihr die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 4 NAG erläutert.römisch eins.
  6. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 03.04.2013 gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Enkelin in Bezug auf die im Zentralen Melderegister vermerkten Eintragungen, wonach sie vom 31.01.2011 bis 30.04.2012 in den nicht EU-Raum verzogen sei, an, dass sie sich in diesem Zeitraum durchgehend in Ghana aufgehalten habe. Aufgrund dieser Äußerung wurden ihr die Rechtsfolgen des Paragraph 20, Absatz 4, NAG erläutert. I.
  7. Mit Schreiben vom 17.04.2013 verständigte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme und teilte ihr mit, dass ihr unbefristetes Niederlassungsrecht aufgrund der von ihr angegebenen durchgehenden Abwesenheit aus dem Bundesgebiet in der Zeit vom 31.01.2011 bis 30.04.2012

§ 20Abs.

4 NAG ex lege erloschen sei. Ihr nunmehrige Antrag vom 31.01.2013 sei daher konsequenterweise ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“, welcher unzulässigerweise im Inland gestellt worden sei. Zudem sei die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ im Erstantragsverfahren nicht möglich. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag

§ 21Abs. 1 i

Vm § 45 NAG abzuweisen.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 17.04.2013 verständigte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme und teilte ihr mit, dass ihr unbefristetes Niederlassungsrecht aufgrund der von ihr angegebenen durchgehenden Abwesenheit aus dem Bundesgebiet in der Zeit vom 31.01.2011 bis 30.04.2012

Paragraph 20, Absatz 4, NAG ex lege erloschen sei. Ihr nunmehrige Antrag vom 31.01.2013 sei daher konsequenterweise ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“, welcher unzulässigerweise im Inland gestellt worden sei. Zudem sei die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ im Erstantragsverfahren nicht möglich. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, NAG abzuweisen. In der Folge führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, ihren Antragszweck zu modifizieren, sollte Sie einen anderen als den beantragten Aufenthaltszweck beantragen, und einen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG stellen könne. Schließlich wurde kommentarlos der Wortlaut des § 41a Abs. 6 NAG zitiert.In der Folge führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, ihren Antragszweck zu modifizieren, sollte Sie einen anderen als den beantragten Aufenthaltszweck beantragen, und einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG stellen könne. Schließlich wurde kommentarlos der Wortlaut des Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG zitiert. I.

  1. Dazu nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.05.2013 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die rechtlichen Feststellungen der Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung an Rechtswidrigkeit leiden würde, die mit gemeinschaftsrechtlichen Aspekten begründet wurden.römisch eins.
  2. Dazu nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.05.2013 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die rechtlichen Feststellungen der Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung an Rechtswidrigkeit leiden würde, die mit gemeinschaftsrechtlichen Aspekten begründet wurden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich aus einem Vergleich der deutschen Sprachfassung des Art. 10 der Richtlinie 2003/109/RG des Rates vom 25.11.2003 (Daueraufenthalts-RL) mit anderen Sprachfassungen, wie insbesondere der englischen, französischen, italienischen und spanischen, eindeutig ergebe, dass der Unionsgesetzgebung nicht unterstellt werden kann, dass eine in Art. 10 Daueraufenthalts-RL genannte Rechtsfolge eintreten könnte, ohne dass dies von der Rechtsschutzgarantie des Art. 10 Abs. 1 leg. cit. erfasst wäre. Es falle weiters auf, dass nur die deutsche Sprachfassung der Daueraufenthalts-RL keinen Rechtsschutz bei Verlust der Rechtsstellung vorsehe, was jedoch von der Unionsgesetzgebung nicht intendiert sei. Zumal im Falle des Art. 10 Abs. 2 Daueraufenthalts-RL die Voraussetzungen für die mittelbare Wirkung und Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts iSd. der ständigen Rechtsprechung des EuGH erfüllt seien, sei die Rechtsfrage des Verlusts der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens und durch Erlass eines Bescheides zu klären, wogegen ihr ein Rechtsmittel zustehen müsse. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens auf Grundlage des zuvor erteilten Daueraufenthaltstitels weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei und die Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG dem Unionsrecht widerspreche. Dieser Befund gelte auch für die gesetzliche Anordnung des § 20 Abs. 4 NAG, wonach eine länger als 12 aufeinanderfolgende Monate dauernde Abwesenheit aus dem Gebiet des EWR zuvor der Behörde mitgeteilt werden müsse, zumal eine solche Verpflichtung eines Fremden keinesfalls aus der bezughabenden Regelung des Art. 9 Abs. 2 Daueraufenthalts-RL zu entnehmen sei. Eine solche Regelung würde daher die Ausübung des Daueraufenthaltsrechts behindern und dem Sinn und Regelungszweck der Aufenthaltsrichtlinie-RL widersprechen. Im Ergebnis sei im gegenständlichen Verfahren daher zu klären, ob die Gründe, welche die Beschwerdeführerin gezwungen hätten, sich mehr als 12 Monate ununterbrochen in Ghana aufzuhalten, unter Art. 9 Abs. 2 Daueraufenthalts-RL bzw. § 20 Abs. 4 NAG zu subsumieren sind.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich aus einem Vergleich der deutschen Sprachfassung des Artikel 10, der Richtlinie 2003/109/RG des Rates vom 25.11.2003 (Daueraufenthalts-RL) mit anderen Sprachfassungen, wie insbesondere der englischen, französischen, italienischen und spanischen, eindeutig ergebe, dass der Unionsgesetzgebung nicht unterstellt werden kann, dass eine in Artikel 10, Daueraufenthalts-RL genannte Rechtsfolge eintreten könnte, ohne dass dies von der Rechtsschutzgarantie des Artikel 10, Absatz eins, leg. cit. erfasst wäre. Es falle weiters auf, dass nur die deutsche Sprachfassung der Daueraufenthalts-RL keinen Rechtsschutz bei Verlust der Rechtsstellung vorsehe, was jedoch von der Unionsgesetzgebung nicht intendiert sei. Zumal im Falle des Artikel 10, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL die Voraussetzungen für die mittelbare Wirkung und Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts iSd. der ständigen Rechtsprechung des EuGH erfüllt seien, sei die Rechtsfrage des Verlusts der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens und durch Erlass eines Bescheides zu klären, wogegen ihr ein Rechtsmittel zustehen müsse. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens auf Grundlage des zuvor erteilten Daueraufenthaltstitels weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei und die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG dem Unionsrecht widerspreche. Dieser Befund gelte auch für die gesetzliche Anordnung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG, wonach eine länger als 12 aufeinanderfolgende Monate dauernde Abwesenheit aus dem Gebiet des EWR zuvor der Behörde mitgeteilt werden müsse, zumal eine solche Verpflichtung eines Fremden keinesfalls aus der bezughabenden Regelung des Artikel 9, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL zu entnehmen sei. Eine solche Regelung würde daher die Ausübung des Daueraufenthaltsrechts behindern und dem Sinn und Regelungszweck der Aufenthaltsrichtlinie-RL widersprechen. Im Ergebnis sei im gegenständlichen Verfahren daher zu klären, ob die Gründe, welche die Beschwerdeführerin gezwungen hätten, sich mehr als 12 Monate ununterbrochen in Ghana aufzuhalten, unter Artikel 9, Absatz 2, Daueraufenthalts-RL bzw. Paragraph 20, Absatz 4, NAG zu subsumieren sind. In diesem Zusammenhang wurde der Aufenthalt in Ghana damit begründet, dass die in Ghana aufhältige Tochter der Beschwerdeführerin am 19.01.2011 verstorben und die Beschwerdeführerin als einzige Verwandte in der Lage gewesen sei, die Pflege und Erziehung der vier hinterbliebenen Kinder im Alter von 19,17, 9 und 7 Jahren zeitweilig als Ersatz für deren Mutter zu übernehmen. Dies deshalb, da der Vater der beiden älteren Kinder unter einer psychischen Erkrankung leide und der Vater der beiden jüngeren nicht bereit gewesen sei, die Pflege und Erziehung seiner Kinder zu übernehmen. Als sich letztlich die beiden Großelternpaare väterlicherseits bereiterklärt hätten, sich der Kinder anzunehmen, habe die Beschwerdeführerin im April 2012 wieder nach Österreich zurückkehren können. I.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 15.07.2013, Zl. MA 35-9/2972548-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 21Abs. 1 i

Vm. § 45 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 15.07.2013, Zl. MA 35-9/2972548-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. In ihrer Begründung gab die belangte Behörde im Wesentlichen den Inhalt ihres Schreibens vom 17.04.2013 wieder und führte dazu aus, dass ihr die Möglichkeit einer Antragstellung gem. § 41a Abs. 6 iVm § 21 Abs. 3 NAG zur Kenntniss gebracht worden sei. Zumal in der Stellungnahme vom 03.05.2013 die Meinung vertreten worden sei, dass die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG unionswidrig und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ auszustellen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Rechtsgrundlage für die nach diesem Gesetz gestellten Anträge darstelle und eine Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde auch nur innerhalb dieser Gesetzgebung erfolgen könne.In ihrer Begründung gab die belangte Behörde im Wesentlichen den Inhalt ihres Schreibens vom 17.04.2013 wieder und führte dazu aus, dass ihr die Möglichkeit einer Antragstellung gem. Paragraph 41 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Kenntniss gebracht worden sei. Zumal in der Stellungnahme vom 03.05.2013 die Meinung vertreten worden sei, dass die Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG unionswidrig und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ auszustellen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Rechtsgrundlage für die nach diesem Gesetz gestellten Anträge darstelle und eine Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde auch nur innerhalb dieser Gesetzgebung erfolgen könne. I.

  1. Gegen diese Entscheidung, der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.07.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz vom 30.07.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus den bereits in der Stellungnahme vom 03.05.2013 näher ausgeführten Gründen behauptet wurde.römisch eins.
  2. Gegen diese Entscheidung, der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.07.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz vom 30.07.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus den bereits in der Stellungnahme vom 03.05.2013 näher ausgeführten Gründen behauptet wurde. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihr einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. I.
  3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.08.2013 samt Berufung dem damals zur Entscheidung im Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerium für Inneres vor. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nach dem 01.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt.römisch eins.
  4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.08.2013 samt Berufung dem damals zur Entscheidung im Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerium für Inneres vor. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nach dem 01.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
  5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  6. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am ...1947 geboren. Sie ist in Österreich bereits langfristig aufhältig und verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach den Bestimmungen des FrG
  7. Der diesbezügliche Nachweis dieser unbefristeten Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet wurde am 12.02.2003 ausgestellt und hatte eine Gültigkeit bis 11.02.
  8. Die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 4 NAG sind in Bezug auf dieses unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin am 01.02.2012 ex lege eingetreten.Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am ...1947 geboren. Sie ist in Österreich bereits langfristig aufhältig und verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach den Bestimmungen des FrG
  9. Der diesbezügliche Nachweis dieser unbefristeten Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet wurde am 12.02.2003 ausgestellt und hatte eine Gültigkeit bis 11.02.
  10. Die Rechtsfolgen des Paragraph 20, Absatz 4, NAG sind in Bezug auf dieses unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin am 01.02.2012 ex lege eingetreten. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach dem Tod ihrer dort lebenden Tochter am 19.01.2011 vom 31.01.2011 bis zum 30.04.2012 durchgehend in Ghana auf, da die Beschwerdeführerin als einzige Verwandte in der Lage war, die Pflege und Erziehung der vier hinterbliebenen Kinder im Alter von 19,17, 9 und 7 Jahren zeitweilig als Ersatz für deren Mutter zu übernehmen. Dies deshalb, da der Vater der beiden älteren Kinder unter einer psychischen Erkrankung litt und der Vater der beiden jüngeren nicht bereit war, die Pflege und Erziehung seiner Kinder zu übernehmen. Als sich letztlich die beiden Großelternpaare väterlicherseits bereiterklärt hatten, sich der Kinder anzunehmen, konnte die Beschwerdeführerin im April 2012 wieder nach Österreich zurückkehren. Am 31.01.2013 stellte sie vom Inland aus einen Antrag gem. § 20 Abs. 3 NAG auf Ausstellung einer weiteren Aufenthaltstitelkarte zum Nachweises ihres unbefristeten Niederlassungsrechts (damals „Daueraufenthalt - EG“). Ein Antrag gem. § 20 Abs. 4 dritter Satz NAG wurde bis dato nicht gestellt.Am 31.01.2013 stellte sie vom Inland aus einen Antrag gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG auf Ausstellung einer weiteren Aufenthaltstitelkarte zum Nachweises ihres unbefristeten Niederlassungsrechts (damals „Daueraufenthalt - EG“). Ein Antrag gem. Paragraph 20, Absatz 4, dritter Satz NAG wurde bis dato nicht gestellt. II.
  11. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich, ihren Aufenthalten im Bundesgebiet und in Ghana sowie zur bisherigen unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin in Österreich gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde sowie aus aktuellen Anfragen durch das Verwaltungsgericht Wien in öffentlichen Registern. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch die Beschwerdeführerin ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. II.
  13. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
  14. Rechtlich folgt daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 15.07.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 30.07.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 15.07.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 30.07.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 30.07.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 30.07.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennDas Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. II.3.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.römisch zwei.3.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 31.01.2013 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 15.07.2013, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 30.07.2013 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF nach dem 01.01.2014 ein.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 31.01.2013 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 15.07.2013, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 30.07.2013 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF nach dem 01.01.2014 ein.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag

§ 21Abs.

3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219). Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 11Abs.

1 lit C der NAG-DV gelten vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter: Niederlassungsnachweise als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“.

Paragraph 11, Absatz eins, lit C der NAG-DV gelten vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter: Niederlassungsnachweise als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“. II.3.3. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einagbe vom 31.01.2013 vor Ablauf der Gültigkeit ihrer am 12.02.2003 ausgestellten Aufenthaltstitelkarte die Ausstellung eines neuen Nachweises ihres unbefristeten Niederlassungsrechts, welches gem. § 11 Abs. 1 lit. C NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu werten war,

der Bestimmung des § 20 Abs. 3 NAG. römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einagbe vom 31.01.2013 vor Ablauf der Gültigkeit ihrer am 12.02.2003 ausgestellten Aufenthaltstitelkarte die Ausstellung eines neuen Nachweises ihres unbefristeten Niederlassungsrechts, welches gem. Paragraph 11, Absatz eins, lit. C NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu werten war,

der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, NAG. Die belangte Behörde wertete dieses Begehren jedoch dem widersprechend als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, bei dem der Umstand des Erlöschens des der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 erteilten unbefristeten Niederlassungsrechts per 01.02.2012 hervorkam, als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gem. § 45 Abs. 1 NAG. In der Folge wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch – ohne dies näher zu begründen – einen solchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab.Die belangte Behörde wertete dieses Begehren jedoch dem widersprechend als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, bei dem der Umstand des Erlöschens des der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 erteilten unbefristeten Niederlassungsrechts per 01.02.2012 hervorkam, als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG. In der Folge wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch – ohne dies näher zu begründen – einen solchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.05.2013 die von der Behörde verwendete Formulierung „Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ verwendet wurde, ist schlüssig als Vergreifen in der tatsächlichen Bezeichnung des Begehrs – offensichtlich infolge der (rechtsirrigen) Ausführungen der Verwaltungsbehörde zu ihrem Ergebnis der Beweisaufnahme - zu werten. Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde wird ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten, der unbefristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht ex lege erloschen, da die Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG unionswidrig sei und darüber in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen sei, bzw. sich die Beschwerdeführerin aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Ausland aufgehalten habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens erkennen hat lassen, einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ stellen zu wollen, sondern lediglich die Ausstellung eines neuerlichen Nachweises ihres – ihrer Meinung nach – nach wie vor aufrechten unbefristeten Niederlassungsrechts begehrte, sodass auch keine diesbezügliche Modifikation ihres Begehrs vorliegt. In diesem Sinne war daher in einer Gesambetrachtung auch ihr Antrag in der Stellungnahme vom 03.05.2013, inhaltsgleich wiederholt im Beschwerdeschriftsatz, „den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu erteilen, zu verstehen.Dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.05.2013 die von der Behörde verwendete Formulierung „Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ verwendet wurde, ist schlüssig als Vergreifen in der tatsächlichen Bezeichnung des Begehrs – offensichtlich infolge der (rechtsirrigen) Ausführungen der Verwaltungsbehörde zu ihrem Ergebnis der Beweisaufnahme - zu werten. Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde wird ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten, der unbefristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht ex lege erloschen, da die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG unionswidrig sei und darüber in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen sei, bzw. sich die Beschwerdeführerin aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Ausland aufgehalten habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens erkennen hat lassen, einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ stellen zu wollen, sondern lediglich die Ausstellung eines neuerlichen Nachweises ihres – ihrer Meinung nach – nach wie vor aufrechten unbefristeten Niederlassungsrechts begehrte, sodass auch keine diesbezügliche Modifikation ihres Begehrs vorliegt. In diesem Sinne war daher in einer Gesambetrachtung auch ihr Antrag in der Stellungnahme vom 03.05.2013, inhaltsgleich wiederholt im Beschwerdeschriftsatz, „den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu erteilen, zu verstehen. Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine Dokumentation) benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde

§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. etwa Vw

GH 18.03.2010, Zl. 2010/22/0004, mwN).Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine Dokumentation) benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 18.03.2010, Zl. 2010/22/0004, mwN). Ausgehend von dieser Judikaturlinie war es der Behörde im Beschwerdefall daher verwehrt, aus Eigenem diesen Antrag ohne weiteres umzudeuten und das ausdrückliche Begehr der Beschwerdeführerin, nämlich die Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte gem. § 20 Abs. 3 NAG, nach Kenntnis des ex lege Erlöschens dieses Rechts gem. § 20 Abs. 4 NAG im Verwaltungsverfahren als einen auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 1 NAG gerichteten Antrag zu werten; dies umso mehr, als ein solcher Antrag alleine schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Falle eines Erstantrags jedenfalls nicht einer positiven Erledigung zugänglich ist. Somit war der angefochtene Bescheid mit der vorliegenden Entscheidung schon aus diesen Grund

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. VwGH 24.04.2012, 2008/22/0819; 19.03.2013, 2013/21/0034).Ausgehend von dieser Judikaturlinie war es der Behörde im Beschwerdefall daher verwehrt, aus Eigenem diesen Antrag ohne weiteres umzudeuten und das ausdrückliche Begehr der Beschwerdeführerin, nämlich die Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG, nach Kenntnis des ex lege Erlöschens dieses Rechts gem. Paragraph 20, Absatz 4, NAG im Verwaltungsverfahren als einen auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG gerichteten Antrag zu werten; dies umso mehr, als ein solcher Antrag alleine schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Falle eines Erstantrags jedenfalls nicht einer positiven Erledigung zugänglich ist. Somit war der angefochtene Bescheid mit der vorliegenden Entscheidung schon aus diesen Grund

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche VwGH 24.04.2012, 2008/22/0819; 19.03.2013, 2013/21/0034). Im Ergebnis blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine meritorische Entscheidung hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin gem. § 20 Abs. 3 NAG letztlich nur deshalb verwehrt, da die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht erledigte. „Rechtssache“ im Sinne des § 28 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war nämlich nicht die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin ein weiterer Nachweis ihres im Jahr 2003 erteilten unbefristeten Niederlassungsrechts in Form einer neuen Aufenthaltstitelkarte durch die belangte Behörde auszustellen ist, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines – von der Beschwerdeführerin nicht gestellten - Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 NAG. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher den angefochtenen Bescheid lediglich unter diesen Gesichtspunkten auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, da das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und über den ursprünglichen Antrag inhaltlich entscheiden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat).Im Ergebnis blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine meritorische Entscheidung hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG letztlich nur deshalb verwehrt, da die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht erledigte. „Rechtssache“ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war nämlich nicht die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin ein weiterer Nachweis ihres im Jahr 2003 erteilten unbefristeten Niederlassungsrechts in Form einer neuen Aufenthaltstitelkarte durch die belangte Behörde auszustellen ist, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines – von der Beschwerdeführerin nicht gestellten - Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ nach den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher den angefochtenen Bescheid lediglich unter diesen Gesichtspunkten auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, da das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und über den ursprünglichen Antrag inhaltlich entscheiden kann vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). II.3.

  1. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltstitelkarte sei aus Sicht des erkennenden Richters auf Folgendes hingewiesen:römisch zwei.3.
  2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltstitelkarte sei aus Sicht des erkennenden Richters auf Folgendes hingewiesen:

§ 20Abs.

3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG (§ 45) oder “Daueraufenthalt – Familienangehöriger (§ 48) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokement ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG (Paragraph 45,) oder “Daueraufenthalt – Familienangehöriger (Paragraph 48,) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokement ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Absatz 4 erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

Absatz 4 erlischt ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

§ 41aAbs.

6 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und über einen Aufenthaltstitel gem. § 45 verfügt haben und dieser gem. § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist.

Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und über einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 45, verfügt haben und dieser gem. Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde am 12.02.2003 ein Niederlassungsnachweis nach den Bestimmungen des FrG 1997 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist grundsätzlich unbefristet und gilt als „Daueraufenthalt-EG“

§ 45NAG.

§ 20 Abs. 3 NAG entspricht Art. 8 der Richtlinie 2003/109/EG. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass zwar das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument befristet ist, aber nicht der Aufenthaltstitel selbst. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen muss daher bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes bei unbefristeten Titeln nicht überprüft werden, da dies dem Zweck eines unbefristeten Titels entgegenstünde (vgl. RV 952 XXII. GP, BGBl. I 100/2005 zu § 20 Abs. 3 NAG).

§ 20Abs.

4 NAG erlöschen Aufenthaltstitel nach Abs. 3 wenn sich der Fremde länger als 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. […] Liegt ein berechtigtes Interesse vor, so hat die Behörde über das Nichterlöschen des Aufenthaltstitels einen Feststellungsbescheid zu treffen.Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde am 12.02.2003 ein Niederlassungsnachweis nach den Bestimmungen des FrG 1997 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist grundsätzlich unbefristet und gilt als „Daueraufenthalt-EG“

Paragraph 45, NAG. Paragraph 20, Absatz 3, NAG entspricht Artikel 8, der Richtlinie 2003/109/EG. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass zwar das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument befristet ist, aber nicht der Aufenthaltstitel selbst. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen muss daher bei der Ausstellung eines neuen Dokumentes bei unbefristeten Titeln nicht überprüft werden, da dies dem Zweck eines unbefristeten Titels entgegenstünde vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, zu Paragraph 20, Absatz 3, NAG).

Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlöschen Aufenthaltstitel nach Absatz 3, wenn sich der Fremde länger als 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. […] Liegt ein berechtigtes Interesse vor, so hat die Behörde über das Nichterlöschen des Aufenthaltstitels einen Feststellungsbescheid zu treffen. Wenn die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausführt, dass der von der Beschwerdeführerin innegehabte Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“, welcher als „Daueraufenthalt - EG“ weitergilt, erloschen sei und daher der „Verlängerungsantrag“ als Erstantrag zu werten sei, so verkennt sie die von ihr selbst angeführten Bestimmungen, wonach der von der Beschwerdeführerin innegehabte Titel ein unbefristeter ist und somit einem Verlängerungsantrag nicht zugänglich war. Vielmehr ergibt sich aus dem eingebrachten Antrag gem. § 20 Abs. 3 NAG und der beigeschlossenen Aufenthaltskarte, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag auf Neuausstellung der ihr ausgestellten Aufenthaltstitelkarte vor Ablauf deren Gültigkeit anzusehen war, da nur diese grundsätzlich (wie von der Behörde auch ausgeführt)

§ 20Abs.

3 einer Verlängerung zugänglich ist.Wenn die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausführt, dass der von der Beschwerdeführerin innegehabte Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“, welcher als „Daueraufenthalt - EG“ weitergilt, erloschen sei und daher der „Verlängerungsantrag“ als Erstantrag zu werten sei, so verkennt sie die von ihr selbst angeführten Bestimmungen, wonach der von der Beschwerdeführerin innegehabte Titel ein unbefristeter ist und somit einem Verlängerungsantrag nicht zugänglich war. Vielmehr ergibt sich aus dem eingebrachten Antrag gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG und der beigeschlossenen Aufenthaltskarte, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag auf Neuausstellung der ihr ausgestellten Aufenthaltstitelkarte vor Ablauf deren Gültigkeit anzusehen war, da nur diese grundsätzlich (wie von der Behörde auch ausgeführt)

Paragraph 20, Absatz 3, einer Verlängerung zugänglich ist. Da sich die Beschwerdeführerin unbestrittener Weise im Zeitraum zwischen 31.01.2011 und 29.04.2012 durchgängig außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat und sich im Verfahren nicht ergeben hat, dass eine Mitteilung

§ 20Abs.

4 an die Behörde vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass im Falle des unbefristeten Niederlassungsrechts der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 4 NAG per 01.02.2012 ex lege eingetreten sind. Der von ihr beantragte Zweck, die erneute Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte war sohin im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde keiner positiven Erledigung zugänglich, zumal von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag gem. § 20 Abs. 4 dritter Satz NAG gestellt wurde.Da sich die Beschwerdeführerin unbestrittener Weise im Zeitraum zwischen 31.01.2011 und 29.04.2012 durchgängig außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat und sich im Verfahren nicht ergeben hat, dass eine Mitteilung

Paragraph 20, Absatz 4, an die Behörde vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass im Falle des unbefristeten Niederlassungsrechts der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen des Paragraph 20, Absatz 4, NAG per 01.02.2012 ex lege eingetreten sind. Der von ihr beantragte Zweck, die erneute Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte war sohin im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde keiner positiven Erledigung zugänglich, zumal von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag gem. Paragraph 20, Absatz 4, dritter Satz NAG gestellt wurde. Wenn sich aber im Verfahren ergibt, dass der Fremde einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötigt, so hat die Behörde gem. § 23 Abs. 1 NAG den Antragsteller darüber zu belehren. § 13 Abs. 3 gilt (vgl. auch VwGH 15.04.2010, 2008/22/0071). Eine amtswegige Umdeutung, von dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte zur Erstantragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (welcher zudem einer Erstantragsstellung nicht zugänglich ist), ist als unzulässige Antragsumdeutung zu werten. Dies ergibt sich aus der aus § 19 Abs. 2 hervorgehenden strengen Antragsbindung iVm § 23 Abs. 1 NAG.Wenn sich aber im Verfahren ergibt, dass der Fremde einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötigt, so hat die Behörde gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG den Antragsteller darüber zu belehren. Paragraph 13, Absatz 3, gilt vergleiche auch VwGH 15.04.2010, 2008/22/0071). Eine amtswegige Umdeutung, von dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte zur Erstantragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (welcher zudem einer Erstantragsstellung nicht zugänglich ist), ist als unzulässige Antragsumdeutung zu werten. Dies ergibt sich aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, hervorgehenden strengen Antragsbindung in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NAG. Für den Fall, dass Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel nach § 45 verfügt haben und dieser

§ 20Abs.

4 oder 4a erloschen ist, sieht § 41a Abs. 6 vor, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden kann. Über diesen Umstand ist ein Antragsteller

§ 23Abs.

1 NAG zu belehren.Für den Fall, dass Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, verfügt haben und dieser

Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist, sieht Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden kann. Über diesen Umstand ist ein Antragsteller

Paragraph 23, Absatz eins, NAG zu belehren.

§ 13a

AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass die Verwaltungsbehörde der – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens vom 17.04.2013 im Ergebnis lediglich den Wortlaut des § 21 Abs. 3 und § 41a Abs. 6 NAG kommentarlos zur Kenntnis brachte. Mit der gewählten Vorgangsweise ist die belangte Behörde aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien jedoch den Anforderungen der im § 23 Abs. 1 NAG ausdrücklich angeordneten Verpflichtung zur Belehrung in einem Fall, in dem ein Antragsteller einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, nicht in ausreichender Form (vgl. dazu etwa VGW vom 15.07.2014, Zl. 151/070/10868/2014) nachgekommen. Das kommentarlose Wiedergeben des Wortlautes der betreffenen Gesetzesbestimmungen - auch unter der Überschrift „Hinweis“ - erfüllt das Erfordernis einer Belehrung jedenfalls nicht. Nicht nur, dass mit einer solchen Vorgangsweise insbesondere für rechtsunkundige Personen nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, auf welchen Zweck die Wiedergabe dieser Gesetzesstellen abzielt, fehlt einem solchen Schreiben vor allem ein fallbezogener (ausdrücklicher) Hinweis auf die sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtslage verbunden mit einer verständlichen Darlegung jener rechtlichen Möglichkeiten, die für eine allfällige positive Erledigung des bezughabenden Begehrs jedenfalls erforderlich sind, sowie der Rechtsfolgen einer Abstandnahme von diesen rechtlichen Möglichkeiten (idR der Antragsmodifikation oder der Stellung eines solchen Zusatzantrags) gänzlich. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass die Verwaltungsbehörde der – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens vom 17.04.2013 im Ergebnis lediglich den Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG kommentarlos zur Kenntnis brachte. Mit der gewählten Vorgangsweise ist die belangte Behörde aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien jedoch den Anforderungen der im Paragraph 23, Absatz eins, NAG ausdrücklich angeordneten Verpflichtung zur Belehrung in einem Fall, in dem ein Antragsteller einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, nicht in ausreichender Form vergleiche dazu etwa VGW vom 15.07.2014, Zl. 151/070/10868/2014) nachgekommen. Das kommentarlose Wiedergeben des Wortlautes der betreffenen Gesetzesbestimmungen - auch unter der Überschrift „Hinweis“ - erfüllt das Erfordernis einer Belehrung jedenfalls nicht. Nicht nur, dass mit einer solchen Vorgangsweise insbesondere für rechtsunkundige Personen nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, auf welchen Zweck die Wiedergabe dieser Gesetzesstellen abzielt, fehlt einem solchen Schreiben vor allem ein fallbezogener (ausdrücklicher) Hinweis auf die sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtslage verbunden mit einer verständlichen Darlegung jener rechtlichen Möglichkeiten, die für eine allfällige positive Erledigung des bezughabenden Begehrs jedenfalls erforderlich sind, sowie der Rechtsfolgen einer Abstandnahme von diesen rechtlichen Möglichkeiten (idR der Antragsmodifikation oder der Stellung eines solchen Zusatzantrags) gänzlich. Im konkreten Fall beschränkte sich die Belehrung durch die belangte Behörde nach kommentarlosen Wiedergabe des Wortautes der §§ 45 Abs. 1 und 21 NAG ausschließlich auf den Hinweis, dass der Antrag gem. § 21 Abs. 1 iVm § 45 Abs. 1 NAG abzuweisen sein wird und die Beschwerdeführerin „sollte sie einen anderen als den beantragten Aufenthaltszweck beantragen, die Möglichkeit habe, ihren Antragszweck zu modifizieren und der Aufenthaltszweck der Behörde bekannt zu geben ist“, verbunden mit dem Zusatz „auf die Möglichkeit eines Zusatzantrages

§ 21Abs.

3 NAG wird hingewiesen“. Insbesondere unterließ es die Verwaltungsbehörde aber, die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Möglichkeit der Modifikation ihres Antrags im Sinne des § 41a Abs. 6 NAG hinzuweisen, obwohl die belangte Behörde zuvor ausführt, der beabsichtigte Aufenthaltszweck sei im Erstantragsverfahren nicht zulässig.Im konkreten Fall beschränkte sich die Belehrung durch die belangte Behörde nach kommentarlosen Wiedergabe des Wortautes der Paragraphen 45, Absatz eins und 21 NAG ausschließlich auf den Hinweis, dass der Antrag gem. Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, NAG abzuweisen sein wird und die Beschwerdeführerin „sollte sie einen anderen als den beantragten Aufenthaltszweck beantragen, die Möglichkeit habe, ihren Antragszweck zu modifizieren und der Aufenthaltszweck der Behörde bekannt zu geben ist“, verbunden mit dem Zusatz „auf die Möglichkeit eines Zusatzantrages

Paragraph 21, Absatz 3, NAG wird hingewiesen“. Insbesondere unterließ es die Verwaltungsbehörde aber, die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Möglichkeit der Modifikation ihres Antrags im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG hinzuweisen, obwohl die belangte Behörde zuvor ausführt, der beabsichtigte Aufenthaltszweck sei im Erstantragsverfahren nicht zulässig. Diese von der belangten Behörde gewählte Form der Belehrung wird - insbesondere bei unvertretenen Antragstellern - der rechtlichen Bedeutung der erforderlichen Antragsmodifikation sowie der Stellung eines Zusatzantrages

§ 21Abs.

3 NAG – insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden – vor einer allfälligen positiven Erledigung des zum Ausdruck gebrachten Begehrs in keinster Weise gerecht (vgl. die oben zitierte Entscheidung des VGW). Diese von der belangten Behörde gewählte Form der Belehrung wird - insbesondere bei unvertretenen Antragstellern - der rechtlichen Bedeutung der erforderlichen Antragsmodifikation sowie der Stellung eines Zusatzantrages

Paragraph 21, Absatz 3, NAG – insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden – vor einer allfälligen positiven Erledigung des zum Ausdruck gebrachten Begehrs in keinster Weise gerecht vergleiche die oben zitierte Entscheidung des VGW). Die belangte Behörde verabsäumte es aber auch, die unvertretene Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache vor der Behörde am 03.04.2013 persönlich und nachweislich über die Möglichkeit der Modifikation ihres Begehrens im Sinne einer Beantragung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 6 NAG bzw. über ihre Rechts gem § 20 Abs. 4 NAG in Bezug auf den Umstand des zwischenzeitlichen Erlöschens ihres unbefristeten Niederlassungsrechts per 01.02.2012 in geeigneter Weise gem. § 23 Abs. 1 NAG zu belehren.Die belangte Behörde verabsäumte es aber auch, die unvertretene Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache vor der Behörde am 03.04.2013 persönlich und nachweislich über die Möglichkeit der Modifikation ihres Begehrens im Sinne einer Beantragung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG bzw. über ihre Rechts gem Paragraph 20, Absatz 4, NAG in Bezug auf den Umstand des zwischenzeitlichen Erlöschens ihres unbefristeten Niederlassungsrechts per 01.02.2012 in geeigneter Weise gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG zu belehren. Somit verkannte die belangte Behörde ihre Rechtsbelehrungspflicht nach § 23 Abs. 1 NAG. Nachdem dem Zweck des Antrags das vorherige ex lege Erlöschen des unbefristeten Niederlassungsrechts entgegenstand, hätte die Behörde über die Möglichkeit der Antragsstellung nach § 41a Abs. 6 in gehöriger Weise belehren müssen und nicht über einen nicht gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstantrags nach § 45 NAG abzusprechen gehabt. Davon zu trennen ist demgegenüber die Frage, ob einer inhaltlichen Erledigung ein Prozesshindernis entgegenstand oder ein Grund für die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels vorhanden war (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/22/0268).Somit verkannte die belangte Behörde ihre Rechtsbelehrungspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG. Nachdem dem Zweck des Antrags das vorherige ex lege Erlöschen des unbefristeten Niederlassungsrechts entgegenstand, hätte die Behörde über die Möglichkeit der Antragsstellung nach Paragraph 41 a, Absatz 6, in gehöriger Weise belehren müssen und nicht über einen nicht gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstantrags nach Paragraph 45, NAG abzusprechen gehabt. Davon zu trennen ist demgegenüber die Frage, ob einer inhaltlichen Erledigung ein Prozesshindernis entgegenstand oder ein Grund für die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels vorhanden war vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/22/0268). II.3.5. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird die belangte Behörde - sollte nach Zustellung dieser Entscheidung nicht ohnehin seitens der Beschwerdeführerin eigeninitiativ ihr Begehr auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 6 NAG modifiziert werden und gleichzeitig ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt werden bzw. zusätzlich ein Antrag gem § 20 Abs. 4 NAG eingebracht werden - der Beschwerdeführerin allenfalls nach Durchführung eines erneuten Ermittlungsverfahrens das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen und im Zuge dessen ausdrücklich über die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 6 NAG zu belehren und sie über den Umstand in Kenntns zu setzen habe, dass in ihrem Falle die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 2 NAG nicht vorliegen, jedoch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eine solche auf begründeten Antrag des Antragstellers zulassen könne (§ 21 Abs. 3 NAG), verbunden mit den Rechtsfolgen, sollte ein solcher nicht gestellt werden. Für die Antragsmodifikation und die Stellung eines solchen Zusatzantrags wird sie der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist einzuräumen haben. In der Folge wird sie im Falle der Einbringung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG entsprechende ergänzende Ermittlungen zu den aktuellen familiären und privaten Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in Ghana vorzunehmen haben.römisch zwei.3.5. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird die belangte Behörde - sollte nach Zustellung dieser Entscheidung nicht ohnehin seitens der Beschwerdeführerin eigeninitiativ ihr Begehr auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG modifiziert werden und gleichzeitig ein Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt werden bzw. zusätzlich ein Antrag gem Paragraph 20, Absatz 4, NAG eingebracht werden - der Beschwerdeführerin allenfalls nach Durchführung eines erneuten Ermittlungsverfahrens das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und im Zuge dessen ausdrücklich über die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG zu belehren und sie über den Umstand in Kenntns zu setzen habe, dass in ihrem Falle die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht vorliegen, jedoch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eine solche auf begründeten Antrag des Antragstellers zulassen könne (Paragraph 21, Absatz 3, NAG), verbunden mit den Rechtsfolgen, sollte ein solcher nicht gestellt werden. Für die Antragsmodifikation und die Stellung eines solchen Zusatzantrags wird sie der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist einzuräumen haben. In der Folge wird sie im Falle der Einbringung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG entsprechende ergänzende Ermittlungen zu den aktuellen familiären und privaten Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in Ghana vorzunehmen haben. Daraufhin wird die belangte Behörde allenfalls nach einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge einer Gesamtabwägung die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung bzw. die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG zu bewerten und der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen bzw. ihr dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Falle eines solchen Zusatzantrages das Vorliegen der Voraussetzungen im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen und ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Art. 8 EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).Daraufhin wird die belangte Behörde allenfalls nach einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge einer Gesamtabwägung die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung bzw. die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu bewerten und der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen bzw. ihr dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Falle eines solchen Zusatzantrages das Vorliegen der Voraussetzungen im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen und ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Artikel 8, EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt vergleiche VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363). Als wesentlich zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen erscheint dabei aus heutiger Sicht, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Auslandsaufenthalt in den Jahren 2011 und 2012 in Österreich langfristig legal aufhältig war und ihren Lebensmittelpunkt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet hat. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 6 NAG erscheint daher aus heutiger Sicht – auch im Falle des Nichtvorliegens der allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des § 11 NAG - unter Berücksichtigung der familiären Bindungen und privaten Interessen iSd Art 8 EMRK der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich geboten.Als wesentlich zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen erscheint dabei aus heutiger Sicht, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Auslandsaufenthalt in den Jahren 2011 und 2012 in Österreich langfristig legal aufhältig war und ihren Lebensmittelpunkt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet hat. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG erscheint daher aus heutiger Sicht – auch im Falle des Nichtvorliegens der allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, NAG - unter Berücksichtigung der familiären Bindungen und privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich geboten. II.4. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.4. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Zumal die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Frage der rechtsirrigen Umdeutung des ursprünglichen Begehrs der Beschwerdeführerin in einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 1 NAG aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes als geklärt erachtet ist, und die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht begehrte, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war, sowie die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der dieser Rechtssache zugrundeliegenden Rechtsfrage nicht erwarten hätte lassen.Zumal die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Frage der rechtsirrigen Umdeutung des ursprünglichen Begehrs der Beschwerdeführerin in einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes als geklärt erachtet ist, und die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht begehrte, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war, sowie die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der dieser Rechtssache zugrundeliegenden Rechtsfrage nicht erwarten hätte lassen. Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der materiengesetzlichen Bestimmungen auch eine Behebung des Verfahrensfehlers der unterlassenen gehörigen Belehrung über die Möglichkeit der Antragsmodifikation sowie der Stellung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwehrt, sodass schon aus diesem Grunde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor einer Entscheidung unterbleiben konnte, da der Bescheid jedenfalls zu beheben war.Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der materiengesetzlichen Bestimmungen auch eine Behebung des Verfahrensfehlers der unterlassenen gehörigen Belehrung über die Möglichkeit der Antragsmodifikation sowie der Stellung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwehrt, sodass schon aus diesem Grunde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor einer Entscheidung unterbleiben konnte, da der Bescheid jedenfalls zu beheben war. II.5.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.5.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.10741.2014

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