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{'item': 'VGW-001/062/1258/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 49§ 64§ 18§ 19Artikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/062/1258/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Win

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 70,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 70,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Stellungspflichtiger – trotz schriftlicher Aufforderung des Militärkommando Wien, Ergänzungsabteilung, ..., zur Zl.: ..., vom 02082013 um 07:00 Uhr bei der Stellungskommission Wien, Elderschplatz 3, 1024 Wien. einzufinden, dem Stellungstermin unentschuldigt fern geblieben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt: § 18 Abs. 1 Wehrgesetz 2011Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Straf(en) verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,

§ 49Abs.

1 Wehrgesetz 2001Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,

Paragraph 49, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbeitrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber sinngemäß aus, dass er zum Stellungstermin keine Ausweisdokumente gehabt hätte und daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Wehrgesetz hätte Folge leisten können. Im Übrigen stütze sich seine Beschwerde auf die Angaben des Militärkommando, die ihn offensichtlich nur wegen seiner einschlägigen Verwaltungsstrafen, die er vollständig bezahlt hätte, schuldig gesprochen hätten.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber sinngemäß aus, dass er zum Stellungstermin keine Ausweisdokumente gehabt hätte und daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz hätte Folge leisten können. Im Übrigen stütze sich seine Beschwerde auf die Angaben des Militärkommando, die ihn offensichtlich nur wegen seiner einschlägigen Verwaltungsstrafen, die er vollständig bezahlt hätte, schuldig gesprochen hätten. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Militärkommando Wien vom 27. September 2013, in welcher im Wesentlichen festgehalten ist, dass der wehrpflichtige Einschreiter am 29. August 2013 verabsäumt hätte, sich in 1020 Wien, Elderschplatz 3, zur Stellungsuntersuchung einzufinden. Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 2013 zur Geschäftszahl S 193.151/B/13 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfes

§ 18Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Wehr

G eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00 verhängt.Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 2013 zur Geschäftszahl S 193.151/B/13 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfes

Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, WehrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00 verhängt. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch führte der Einschreiter aus, dass er am

  1. August 2013 aus der Justizanstalt ... entlassen worden wäre. Er habe mit seinem Entlassungsgeld alle Polizeistrafen beglichen. Danach wäre im kein Geld für einen Personalausweis bzw. für Dokumente geblieben. Deswegen wäre er auch am Stellungstag vom Gelände verwiesen worden. Im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Einspruch des Einschreiters von der belangten Behörde dem Militärkommando Wien zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Im Zuge der Stellungnahme vom
  2. Jänner 2014 führte das Militärkommando Wien sinngemäß aus, dass der Einwand des Einschreiters, er hätte kein Geld für einen Personalausweis gehabt, insofern ins Leer gehen müsse, als der Wehrpflichtige mit Ladung vom
  3. August 2013, welche von ihm am
  4. August 2013 in der Justizanstalt ... persönlich übernommen worden wäre, nachweislich vom verpflichtenden Erfordernis eines amtlichen Lichtbildausweises in Kenntnis gesetzt worden wäre. Seine Entlassung aus der Justizanstalt habe am
  5. August 2013 stattgefunden, weshalb er genügend Zeit, nämlich 23 Tage zur Verfügung gehabt hätte, um sich mit der Magistratsabteilung 40 – Sozialamt in Verbindung zu setzen, um eine Geldaushilfe zur Beantragung eines amtlichen Lichtbildausweises zu beantragen. Auch vom Verein NEUSTART hätte er diesbezügliche Informationen erhalten können bzw. wäre vom Wehrpflichtigen auch kein Kontakt mit der Militärbehörde aufgenommen worden, um diese Informationen zu erhalten bzw. den Umstand des fehlenden Lichtbildausweises mitzuteilen. Es habe der Wehrpflichtige somit zumindest fahrlässig in dieser Angelegenheit gehandelt und wäre der Umstand des Fehlens des Lichtbildausweises bewusst in Kauf genommen worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Wehrpflichtige am Stellungstag bei der Stellungskommission Wien vorstellig gewesen wäre, allerdings wäre die Stellungspflicht in § 18 Abs. 1 WehrG gesetzlich normiert und umfasse

§ 18Abs.

1a auch die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und der Vorlage der zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen. Aufgrund des fahrlässig herbeigeführten Umstandes der „Ausweislosigkeit“ wäre er daher der gesetzlich normierten Stellungspflicht, welche auch das Mitführen eines Lichtbildausweises verlange, nicht nachgekommen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Wehrpflichtige am Stellungstag bei der Stellungskommission Wien vorstellig gewesen wäre, allerdings wäre die Stellungspflicht in Paragraph 18, Absatz eins, WehrG gesetzlich normiert und umfasse

Paragraph 18, Absatz eins a, auch die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und der Vorlage der zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen. Aufgrund des fahrlässig herbeigeführten Umstandes der „Ausweislosigkeit“ wäre er daher der gesetzlich normierten Stellungspflicht, welche auch das Mitführen eines Lichtbildausweises verlange, nicht nachgekommen. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom

  1. Februar 2014 wurde dem Einschreiter derselbe Tatvorwurf, wie im darauffolgenden beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis sowie die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Militärkommando Wien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Im Zuge seiner Stellungnahme vom
  2. März 2014 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen, sowie darauf, dass er nunmehr über die erforderlichen Dokumente für die Musterung verfüge. Am
  3. Dezember 2014 erließ die belangte Behörde das bekämpfte Straferkenntnis. Am
  4. November 2015 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher ausschließlich der als Zeuge geladene Oberwachtmeister Z. erschienen ist. Dieser erstattete folgende Angaben: „Die Anzeige vom 27.9.2013, aufgrund derer das ggst. Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn O. eingeleitet wurde, stammt von mir. Ebenso die in dieser Angelegenheit ergänzend erstattete Stellungnahme vom 24.1.
  5. Die Angaben darin sind richtig, vollständig und korrekt und entsprachen meinem damaligen Wissenstand. Es ist richtig, dass ich damals am 29.8.2013 nicht persönlich bei der Stellungskommission in 1024 Wien anwesend war. Mir werden solche Sachverhalte wie der gegenständliche vom jeweiligen dienstführenden Unteroffizier vor Ort gemeldet. Es kann durchaus sein, dass Herr O., wie von ihm behauptet, damals tatsächlich am 29.8.2013 bei der Stellungskommission in 1024 Wien anwesend war, allerdings kann ich mit Sicherheit angeben, dass er damals keinen Ausweis mit sich führte, weshalb es nicht möglich war, seine Identität zu überprüfen. Ich möchte anführen, dass es bezüglich Herrn O. mittlerweile 5 Anzeigen aufgrund des gleichen Sachverhaltes, nämlich dem Nichterscheinen zum Stellungstermin, gibt. Der letzte Termin, dem er unentschuldigt ferngeblieben ist, war am 27.5.
  6. Die diesbezügliche Anzeige lege ich heute in Kopie dem Gericht vor und wird diese als Beilage ./A dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen. Der Letztstand ist, dass Herr O. letztendlich, nachdem er wie bereits ausgeführt, nochmals nach dem verfahrensggst. Vorfall vom 29.8.2013 zumindest 3 Stellungstermine unentschuldigt fernblieb. Letztendlich am 16.6.2015 zur Stellung erschienen ist und wir in Vermutung dessen, dass er am
  7. Tag vielleicht ebenfalls nicht mehr erscheinen wird, bereits alle wesentlichen Untersuchungen am
  8. Tag an ihm vornahmen. Letztendlich hat die Untersuchung zu dem Ergebnis geführt, dass Herr O. für untauglich erklärt wurde.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am
  9. August 2013 übernahm der Einschreiter in der Justizanstalt ... persönlich seine Ladung für den Stellungstermin am
  10. August 2013 in 1024 Wien, Elderschplatz
  11. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass zur Stellung unter anderem ein amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen ist. Die Haftentlassung des Einschreiters fand am
  12. August 2013 statt. Am
  13. August 2013 ist der Beschuldigte ohne einen amtlichen Lichtbildausweis zu seinem Stellungstermin erschienen, weshalb diese mangels einer Möglichkeit zur Identitätsüberprüfung nicht durchgeführt wurde. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unstrittigen Akteninhalt sowie das eigene schriftliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 18Abs. 1 Wehr

G sind Wehrpflichtige, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

Paragraph 18, Absatz eins, WehrG sind Wehrpflichtige, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. In Abs. 1a leg.cit. ist normiert, dass die Stellungspflicht

  1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,
  2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
  3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
  4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft, umfasst.In Absatz eins a, leg.cit. ist normiert, dass die Stellungspflicht
  5. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins, 2, die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
  6. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
  7. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft, umfasst. Aus dem zitierten Gesetzestext ergibt sich, dass die Stellungspflicht nicht nur das Erscheinen bei der Stellungskommission, sondern auch das Mitführen eines amtlichen Lichtbildausweises zur Feststellung der Identität des Stellungspflichtigen umfasst. Auf die Notwendigkeit zur Mitnahme eines solchen Ausweises wurde der Einschreiteer in der Aufforderung zur Stellung, welche ihm nachweislich am
  8. August 2013 zugestellt wurde, hingewiesen. Da er seine Stellungspflicht insofern nicht erfüllte, als er zum vorgeschriebenen Termin keinen Lichtbildausweis mitführte, ist die dem Einschreiter angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als gegeben anzusehen. Bei Übertretungen dieser Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).Bei Übertretungen dieser Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Dass es dem Einschreiter aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig vor seinem Stellungstermin einen Lichtbildausweis zu beschaffen und er aus diesem Grund ohne einen Ausweis zum Termin erschien, ist ihm insofern vorwerfbar, als ihm nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, sich mit entsprechender behördlicher Unterstützung unentgeltlich einen Lichtbildausweis zu beschaffen bzw. er zumindest mit dem Militärkommando Wien im Vorfeld hätte Kontakt aufnehmen können, um allenfalls eine Verschiebung des Termins zu bewirken. Es ist dem Einschreiter daher zumindest fahrlässiges Verhalten - nämlich die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in seinen Angelegenheiten - vorzuwerfen, da er sich nicht rechtzeitig um die Erlangung eines Lichtbildausweises gekümmert hatte und dadurch seiner Stellungspflicht, welche eben auch das Erfordernis des Nachweises der Identität umfasst, nicht in gebotener Weise nachkommen konnte. Die Übertretung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 7.000,00 Euro reichendenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 49 Abs. 1 Wehrgesetz 2001). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach § 16 Abs. 2 VStG (bis 2 Wochen). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 7.000,00 Euro reichendenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 49, Absatz eins, Wehrgesetz 2001). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG (bis 2 Wochen). Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist insofern schuld- und tatangemessen, als durch diese Verwaltungsübertretung das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte erhebliche öffentliche Interesse der Stellungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen um feststellen zu können, ob eine Person für die Leistung des Wehrdienstes tauglich ist um es letzthin dem Bundesheer zu ermöglichen, seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können, verletzt wurde, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht als gering zu bewerten war. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen, als Erschwerungsgrund waren jedoch einschlägige Vormerkungen des Einschreiters zu berücksichtigten, sodass trotz eher schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe gegenständlich nicht in Betracht kam. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 ohnehin im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchststrafe von EUR 7.000,00 angesiedelt ist. Auch aus generalpräventiven Aspekten kam eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe nicht in Betracht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.062.1258.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.