GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 70,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 70,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Stellungspflichtiger – trotz schriftlicher Aufforderung des Militärkommando Wien, Ergänzungsabteilung, ..., zur Zl.: ..., vom 02082013 um 07:00 Uhr bei der Stellungskommission Wien, Elderschplatz 3, 1024 Wien. einzufinden, dem Stellungstermin unentschuldigt fern geblieben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt: § 18 Abs. 1 Wehrgesetz 2011Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Straf(en) verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
1 Wehrgesetz 2001Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
Paragraph 49, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbeitrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber sinngemäß aus, dass er zum Stellungstermin keine Ausweisdokumente gehabt hätte und daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Wehrgesetz hätte Folge leisten können. Im Übrigen stütze sich seine Beschwerde auf die Angaben des Militärkommando, die ihn offensichtlich nur wegen seiner einschlägigen Verwaltungsstrafen, die er vollständig bezahlt hätte, schuldig gesprochen hätten.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber sinngemäß aus, dass er zum Stellungstermin keine Ausweisdokumente gehabt hätte und daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz hätte Folge leisten können. Im Übrigen stütze sich seine Beschwerde auf die Angaben des Militärkommando, die ihn offensichtlich nur wegen seiner einschlägigen Verwaltungsstrafen, die er vollständig bezahlt hätte, schuldig gesprochen hätten. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Militärkommando Wien vom 27. September 2013, in welcher im Wesentlichen festgehalten ist, dass der wehrpflichtige Einschreiter am 29. August 2013 verabsäumt hätte, sich in 1020 Wien, Elderschplatz 3, zur Stellungsuntersuchung einzufinden. Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 2013 zur Geschäftszahl S 193.151/B/13 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfes
G eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00 verhängt.Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 2013 zur Geschäftszahl S 193.151/B/13 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfes
Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, WehrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00 verhängt. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch führte der Einschreiter aus, dass er am
1a auch die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und der Vorlage der zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen. Aufgrund des fahrlässig herbeigeführten Umstandes der „Ausweislosigkeit“ wäre er daher der gesetzlich normierten Stellungspflicht, welche auch das Mitführen eines Lichtbildausweises verlange, nicht nachgekommen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Wehrpflichtige am Stellungstag bei der Stellungskommission Wien vorstellig gewesen wäre, allerdings wäre die Stellungspflicht in Paragraph 18, Absatz eins, WehrG gesetzlich normiert und umfasse
Paragraph 18, Absatz eins a, auch die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und der Vorlage der zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen. Aufgrund des fahrlässig herbeigeführten Umstandes der „Ausweislosigkeit“ wäre er daher der gesetzlich normierten Stellungspflicht, welche auch das Mitführen eines Lichtbildausweises verlange, nicht nachgekommen. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom
G sind Wehrpflichtige, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
Paragraph 18, Absatz eins, WehrG sind Wehrpflichtige, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. In Abs. 1a leg.cit. ist normiert, dass die Stellungspflicht
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 7.000,00 Euro reichendenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 49 Abs. 1 Wehrgesetz 2001). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach § 16 Abs. 2 VStG (bis 2 Wochen). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 7.000,00 Euro reichendenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 49, Absatz eins, Wehrgesetz 2001). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG (bis 2 Wochen). Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist insofern schuld- und tatangemessen, als durch diese Verwaltungsübertretung das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte erhebliche öffentliche Interesse der Stellungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen um feststellen zu können, ob eine Person für die Leistung des Wehrdienstes tauglich ist um es letzthin dem Bundesheer zu ermöglichen, seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können, verletzt wurde, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht als gering zu bewerten war. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen, als Erschwerungsgrund waren jedoch einschlägige Vormerkungen des Einschreiters zu berücksichtigten, sodass trotz eher schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe gegenständlich nicht in Betracht kam. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 ohnehin im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchststrafe von EUR 7.000,00 angesiedelt ist. Auch aus generalpräventiven Aspekten kam eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe nicht in Betracht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Zur Revisionsentscheidung:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.062.1258.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.