Vm § 6 Abs. 1 Wr.ReiG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Frau C. T. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 28.08.2015, Zl.: S 22508/15, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,- auf EUR 50,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,- auf EUR 50,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, verhängte über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) unter der Zl.: MA 58 - S 22508/15 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 07.04.2015 um 07:10 Uhr in Wien, L.-gasse (Ecke K.-Gasse) eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen, indem Sie eine große Menge Brotreste zum Zwecke der Vogelfütterung aus dem Fahrzeug, ..., Kennzeichen: W-..., auf die Straße geworfen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG),Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungLGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
G, in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,00.“ Dagegen erhob die Bf innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 21.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse am Freihalten von Straßen mit öffentlichem Verkehr von Verunreinigungen, so dass der objektive Unwertgehalt der Tat, auch wenn dieser aufgrund des Ausmaßes der Verunreinigung nicht besonders hoch war, auch nicht bloß geringfügig war.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Das Verschulden der Bf konnte ebenfalls als nicht geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, nur aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamt erfordert habe oder das die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Bf verfügt über zwei einschlägige, erschwerend zu wertende Vorstrafen, Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
G hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
G sowie eine Ermahnung
G schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war.Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Die Strafe wurde daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführer, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben wurden (Monatseinkommen von ca. 1.200,-- Euro, Vermögenslosigkeit, Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten), Berücksichtigung fanden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die nunmehr verhängte Strafe selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie erscheint auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.073.11383.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.