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{'item': 'VGW-001/073/11383/2015'}

Obsah (9)§ 2§ 50§ 52§ 25a§ 6§ 64§ 19§ 5§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/073/11383/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 2Abs. 1 und 8 i

Vm § 6 Abs. 1 Wr.ReiG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Frau C. T. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 28.08.2015, Zl.: S 22508/15, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,- auf EUR 50,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,- auf EUR 50,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, verhängte über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) unter der Zl.: MA 58 - S 22508/15 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 07.04.2015 um 07:10 Uhr in Wien, L.-gasse (Ecke K.-Gasse) eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen, indem Sie eine große Menge Brotreste zum Zwecke der Vogelfütterung aus dem Fahrzeug, ..., Kennzeichen: W-..., auf die Straße geworfen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG),Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungLGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 6Abs. 1 Wr.Rei

G, in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,00.“ Dagegen erhob die Bf innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 21.

  1. 2015 (bei der Magistratsabteilung 58 am 24.9.2015 eingelangt) Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Bf habe die Tat nicht begangen, da sie Vogelfutter gestreut habe, was von der MA 48 in einer neuerlichen Stellungnahme auch eingeräumt worden sei. Das Beweisfoto sei unscharf und ohne Datum und Uhrzeit der Aufnahme. Das Bild zeige keine Straße, sondern eine Wiese. Die Bf sei gegen das Verstreuen von Brot und anderen Lebensmitteln für Fütterzwecke. Sie habe nur eine kleine Menge Vogelfutter in die Wiese gestreut, welche sofort aufgenommen worden sei, weshalb keine Verunreinigung entstanden sei. Sie beziehe eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.200 Euro und sei seit einem Sturz im August in einer finanziellen Notlage, da durch die schmerzhaften Verletzungen unerwartete Mehrausgaben erwüchsen. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.12.2015, auf deren Teilnahme die belangte Behörde verzichtet hatte. Als Zeuge befragt wurde das die Anzeige gelegt habende Organ, Herr M.. Die Beschwerdeführerin verwies auf das schriftliche Vorbringen und gab darüber hinaus an, dass sie grundsätzlich kein Brot füttere. Sie füttere zwar Vögel, allerdings nur mit Streufutter, das sie eigens dafür kaufe. Wenn sie in einem Park sehe, dass Brotreste auf dem Boden liegen, hebe sie diese sogar auf. Der Zeuge M. gab auf Befragen an, es habe in der Dienststelle bereits Tage zuvor eine Beschwerde gegeben, dass in der L.-gasse eine Dame Tauben füttere. Am Tattag sei er daher mit einer Kollegin ab 06:30 Uhr vor Ort gewesen. Sie seien auf und ab gegangen und haben auch nach anderen Verunreinigungen Ausschau gehalten. Sie seien von der Eichenstraße bis zur Flurschützstraße gegangen. Sie seien mehrmals auf und ab gegangen, wobei jeder von ihnen auf der anderen Straßenseite gewesen sei. Die angezeigte Stelle habe er im Zuge dieser Begehung zuvor besichtigt, wobei er keine Brotreste dort gesehen habe. Als er ca. in der Mitte der Strecke gewesen sei, habe er etwa in der Höhe der Rothkirchgasse vor sich Tauben Richtung Grünfläche fliegen sehen. Er sei dann hingelaufen. Er habe ein Auto gesehen, das langsam gerollt sei. Dabei habe er gesehen, dass aus dem Auto etwas geworfen worden sei. Dadurch, dass er raufgelaufen sei, habe er nicht so gesehen, wer in dem Auto gesessen habe, er glaube auf jeden Fall, es sei eine Frau gewesen. Er habe das Auto auch nicht mehr aufhalten können. Er habe dann gesehen, dass an mehreren Stellen Brotreste gelegen seien. Vogelfutter habe er keines gesehen. Das Foto im Akt habe er gemacht. Es zeige die gesamten Verunreinigungen, die dort gewesen seien, den Rest müssen die Tauben dazwischen gefressen haben. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Bf hat am 07.04.2015 um 07:10 Uhr in Wien, L.-gasse (Ecke K.-Gasse) Brotreste auf die Straße geworfen. Beweiswürdigend wird ausgeführt: Der festgestellte Sachverhalt (betreffend die für die gegenständliche Übertretung maßgeblichen Tatumstände) ergibt sich zunächst aus den Wahrnehmungen des im persönlichen Eindruck glaubwürdig sowie pflichttreu wirkenden und unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen M., die dieser im Zuge seiner Tätigkeit als Waste Watcher schriftlich festgehalten hat. So hat der Zeuge bei seiner Vernehmung die an ihn gestellten Fragen prompt, in der Aussage klar und präzise sowie mit ernsthafter Teilnahme beantwortet. Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Meldungsleger durch die Angaben anlässlich der Anzeige die Beschwerdeführerin (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/
  2. 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Der festgestellte Sachverhalt (betreffend die für die gegenständliche Übertretung maßgeblichen Tatumstände) ergibt sich zunächst aus den Wahrnehmungen des im persönlichen Eindruck glaubwürdig sowie pflichttreu wirkenden und unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen M., die dieser im Zuge seiner Tätigkeit als Waste Watcher schriftlich festgehalten hat. So hat der Zeuge bei seiner Vernehmung die an ihn gestellten Fragen prompt, in der Aussage klar und präzise sowie mit ernsthafter Teilnahme beantwortet. Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Meldungsleger durch die Angaben anlässlich der Anzeige die Beschwerdeführerin (=eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen vergleiche VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/
  3. 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Die Bf selbst bestritt die Tat insofern, als sie einräumte, Vogelfutter aus dem Auto geworfen zu haben, jedoch keine Brotreste. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen wird dieser Aussage der Bf jedoch kein Glauben geschenkt und die Tat als erwiesen angesehen. Allerdings handelt es sich bei besagten Brotresten – die zur Gänze auf dem Akt beigeschlossenem Foto ersichtlich sind – um eine geringe Anzahl an kleinen, sich kaum von daneben liegenden Steinen und Blättern abhebenden Weißbrotflocken, sodaß nicht von einer großen Menge gesprochen werden kann. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt: § 2 Abs. 1 und 8 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für das Land Wien Nr. 47/2007 idgF legt fest: Paragraph 2, Absatz eins und 8 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für das Land Wien Nr. 47 aus 2007, idgF legt fest: „

(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. …
(8)Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.“
(8)Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.“ Durch das Verstreuen von Brotresten aus ihrem Auto hat die Bf gegen § 2 Abs. 1 Wr. ReiG verstoßen und eine Verunreinigung verursacht, die sie auch nicht beseitigt hat (§ 2 Abs. 8 Wr. ReiG).Durch das Verstreuen von Brotresten aus ihrem Auto hat die Bf gegen Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG verstoßen und eine Verunreinigung verursacht, die sie auch nicht beseitigt hat (Paragraph 2, Absatz 8, Wr. ReiG). Zur Strafbemessung: § 6 Abs. 1 Wr. ReiG lautet: Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG lautet: „Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.“„Wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.“ Die Strafobergrenze beträgt somit 1.000 Euro.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse am Freihalten von Straßen mit öffentlichem Verkehr von Verunreinigungen, so dass der objektive Unwertgehalt der Tat, auch wenn dieser aufgrund des Ausmaßes der Verunreinigung nicht besonders hoch war, auch nicht bloß geringfügig war.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Das Verschulden der Bf konnte ebenfalls als nicht geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, nur aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamt erfordert habe oder das die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Bf verfügt über zwei einschlägige, erschwerend zu wertende Vorstrafen, Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G sowie eine Ermahnung

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war.Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon deshalb nicht erfüllt, da – wie bereits ausgeführt – das Verschulden der Bf nicht gering war. Die Strafe wurde daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführer, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben wurden (Monatseinkommen von ca. 1.200,-- Euro, Vermögenslosigkeit, Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten), Berücksichtigung fanden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die nunmehr verhängte Strafe selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie erscheint auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.073.11383.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.