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{'item': 'VGW-151/082/31753/2014'}

Obsah (14)§ 25§ 28§ 25a§ 37§ 38§ 68§ 69§§ 52§ 73§ 11§ 8§ 10§ 3§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/31753/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 25Abs.

2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der G. M., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 6.10.2014, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 2.9.2014, Zl. MA35-9/2786385-02, mit dem der Antrag vom 10.3.2014 auf Fortsetzung des Verfahrens vom 15.11.2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,

Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der begründende letzte Halbsatz des Spruchs durch die Wortfolge "weil eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwachsen ist" ersetzt und als Rechtsgrundlage § 25 Abs. 2 NAG in der geltenden Fassung (nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/20‌11) angeführt und der Verweis auf § 11 Abs. 1 Z 1 NAG gestrichen wird. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der begründende letzte Halbsatz des Spruchs durch die Wortfolge "weil eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwachsen ist" ersetzt und als Rechtsgrundlage Paragraph 25, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung (nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38/20‌11) angeführt und der Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gestrichen wird. II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Aus den Verwaltungsakten des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde betreffend Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels sowie aus dem beigeschafften fremdenpolizeilichen Akt ergibt sich der folgende, in chronologischer Abfolge zusammengefasste unstrittige Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" mit Gültigkeit vom 26.11.2006 bis 26.11.2007. Am 15.11.2007 stellte sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit demselben Aufenthaltszweck. Mit Schreiben vom 18.12.2007 verständigte die belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro,

§ 37Abs.

4 NAG mit näheren Ausführungen vom begründeten Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe unter Übermittlung der Akten des bei ihr anhängigen Verfahrens über den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Bundespolizeidirektion Wien nahm daraufhin Ermittlungen auf, wobei sich die belangte Behörde ausweislich des im Akt einliegenden Schriftverkehrs regelmäßig nach dem Stand des fremdenpolizeilichen Verfahrens erkundigte (etwa die Anfragen vom 16.7.2008 und 8.10.2008). Am 16.10.2008 entgegnete die Bundespolizeidirektion Wien, dass gegen die Beschwerdeführerin ein "Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe" erlassen werde. Mit Schreiben vom 18.12.2007 verständigte die belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro,

Paragraph 37, Absatz 4, NAG mit näheren Ausführungen vom begründeten Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe unter Übermittlung der Akten des bei ihr anhängigen Verfahrens über den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Bundespolizeidirektion Wien nahm daraufhin Ermittlungen auf, wobei sich die belangte Behörde ausweislich des im Akt einliegenden Schriftverkehrs regelmäßig nach dem Stand des fremdenpolizeilichen Verfahrens erkundigte (etwa die Anfragen vom 16.7.2008 und 8.10.2008). Am 16.10.2008 entgegnete die Bundespolizeidirektion Wien, dass gegen die Beschwerdeführerin ein "Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe" erlassen werde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.11.2008, Zl. III-1.217.897/‌FrB/08, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe erlassen (im Folgenden als "Aufenthaltsverbot der BPD" bezeichnet). Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 6.7.2009, Zl. E1/524.582/2008, keine Folge und bestätigte das bei ihr angefochtene Aufenthaltsverbot der BPD mit der Maßgabe, dass es auf die Dauer von zehn Jahren erlassen werde (dieser Bescheid im Folgenden als "Berufungsbescheid der SID" abgekürzt). An dieser Stelle sei vorgreifend angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof der gegen diesen Berufungsbescheid der SID erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannte, die Beschwerde jedoch in der Folge mit Erkenntnis vom 17.9.2012, 2011/23/0431, als unbegründet abwies.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.11.2008, Zl. III-1.217.897/‌FrB/08, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe erlassen (im Folgenden als "Aufenthaltsverbot der BPD" bezeichnet). Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 6.7.2009, Zl. E1/524.582 aus 2008,, keine Folge und bestätigte das bei ihr angefochtene Aufenthaltsverbot der BPD mit der Maßgabe, dass es auf die Dauer von zehn Jahren erlassen werde (dieser Bescheid im Folgenden als "Berufungsbescheid der SID" abgekürzt). An dieser Stelle sei vorgreifend angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof der gegen diesen Berufungsbescheid der SID erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannte, die Beschwerde jedoch in der Folge mit Erkenntnis vom 17.9.2012, 2011/23/0431, als unbegründet abwies. Wegen der Scheidung der Beschwerdeführerin am 8.10.2010 modifizierte sie mit (schriftlicher) Eingabe vom 6.12.2010 den Aufenthaltszweck des beantragten weiteren Aufenthaltstitels im Niederlassungsverfahren bei der belangten Behörde. In einem mit "Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG" betitelten Aktenvermerk vom 11.1.2012 hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund "des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens bei der [Beschwerdeführerin] … das ha. Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das AV-Verfahren

§ 38AVG ausgesetzt wird" (dieser Aktenvermerk enthielt keine Zustellverfügung).

In einem mit "Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG" betitelten Aktenvermerk vom 11.1.2012 hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund "des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens bei der [Beschwerdeführerin] … das ha. Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das AV-Verfahren

Paragraph 38, AVG ausgesetzt wird" (dieser Aktenvermerk enthielt keine Zustellverfügung). Mit Bescheid vom 9.2.2012, Zl. III-1.217.897/‌FrB/12, setzte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG das mit dem Berufungsbescheid der SID auf die Dauer von zehn Jahre erlassene befristete Aufenthaltsverbot (wiederum) auf fünf Jahre herab (dieser Bescheid nachfolgend "Änderungsbescheid der BPD" genannt). Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 9.5.2012, Zl. UVS-FRG/‌4/‌2928/‌2012, als unzulässig zurück (im Folgenden der "Berufungsbescheid des UVS"). Aufgrund einer dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 12.12.2012, 2012/18/0096, diesen Berufungsbescheid des UVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Mit Bescheid vom 9.2.2012, Zl. III-1.217.897/‌FrB/12, setzte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG das mit dem Berufungsbescheid der SID auf die Dauer von zehn Jahre erlassene befristete Aufenthaltsverbot (wiederum) auf fünf Jahre herab (dieser Bescheid nachfolgend "Änderungsbescheid der BPD" genannt). Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 9.5.2012, Zl. UVS-FRG/‌4/‌2928/‌2012, als unzulässig zurück (im Folgenden der "Berufungsbescheid des UVS"). Aufgrund einer dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 12.12.2012, 2012/18/0096, diesen Berufungsbescheid des UVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Niederlassungsverfahren hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 21.1.2013 mit dem Betreff "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG" sowie dem darunter stehenden Zusatz "Einstellung wegen Aufenthaltsbeendigung

§ 25

Absatz 2 NAG" und "Aktenvermerk vom 21.1.2013" fest, dass die Beschwerdeführerin am 15.11.2007 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde eingebracht habe. Da Erteilungsvoraussetzungen gefehlt hätten, sei nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin die Fremdenpolizeibehörde verständigt worden. Mit dem Aufenthaltsverbot der BPD sei eine bis 7.8.2014 gültige "aufenthaltsbeendende Entscheidung" erlassen worden. Diese Entscheidung sei seit 8.8.2009 rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund dieses Sachverhalts sei somit der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2007

§ 25Abs.

2 NAG "mit heutigem Tag einzustellen" (laut abschließender Verfügung war dieser Aktenvermerk in Abschrift der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zuzustellen). Im Niederlassungsverfahren hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 21.1.2013 mit dem Betreff "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG" sowie dem darunter stehenden Zusatz "Einstellung wegen Aufenthaltsbeendigung

Paragraph 25, Absatz 2 NAG" und "Aktenvermerk vom 21.1.2013" fest, dass die Beschwerdeführerin am 15.11.2007 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde eingebracht habe. Da Erteilungsvoraussetzungen gefehlt hätten, sei nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin die Fremdenpolizeibehörde verständigt worden. Mit dem Aufenthaltsverbot der BPD sei eine bis 7.8.2014 gültige "aufenthaltsbeendende Entscheidung" erlassen worden. Diese Entscheidung sei seit 8.8.2009 rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund dieses Sachverhalts sei somit der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2007

Paragraph 25, Absatz 2, NAG "mit heutigem Tag einzustellen" (laut abschließender Verfügung war dieser Aktenvermerk in Abschrift der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zuzustellen). Im zweiten Rechtsgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens, also nach der genannten Aufhebung des Berufungsbescheids des UVS durch den Verwaltungsgerichtshof, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit "Berufungsbescheid (Ersatzbescheid)" vom 11.06.2013, Zl. UVS-FRG/‌V/4/‌13196/‌2015 (im Folgenden: "Ersatzbescheid des UVS"), den Änderungsbescheid der BPD wegen Unzuständigkeit der ihn erlassenden Erstbehörde behoben. Entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht sei die (erstinstanzliche) Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG nicht zuständig, den (zweitinstanzlichen) Berufungsbescheid der SID zu ändern. Im zweiten Rechtsgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens, also nach der genannten Aufhebung des Berufungsbescheids des UVS durch den Verwaltungsgerichtshof, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit "Berufungsbescheid (Ersatzbescheid)" vom 11.06.2013, Zl. UVS-FRG/‌V/4/‌13196/‌2015 (im Folgenden: "Ersatzbescheid des UVS"), den Änderungsbescheid der BPD wegen Unzuständigkeit der ihn erlassenden Erstbehörde behoben. Entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht sei die (erstinstanzliche) Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zuständig, den (zweitinstanzlichen) Berufungsbescheid der SID zu ändern. Mit Faxnachricht vom 10.3.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige anwaltliche Vertreterin (unter Vollmachtsbekanntgabe) die "Fortsetzung des Verfahrens, da erst im Zuge einer Vorsprache in Erfahrung gebracht werden konnte, dass das Verfahren - ohne die Einschreiterin zu informieren - formlos eingestellt wurde". In Beantwortung einer behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.7.2014, in der ihr das Bestehen eines weiterhin gültigen Aufenthaltsverbots vorgehalten wurde, bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.8.2014 das Bestehen des Aufenthaltsverbots sowie seine Rechtskraft und Durchsetzbarkeit. Das Aufenthaltsverbot der BPD sei am 12.11.2008 für fünf Jahre erlassen und mit dem Berufungsbescheid der SID auf zehn Jahre ausgedehnt worden. Mit dem Änderungsbescheid der BPD sei seine Dauer (wiederum) auf fünf Jahre herabgesetzt worden. Der Berufungsbescheid des UVS habe die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden. Seither sei kein weiterer Bescheid erlassen worden, mit dem ein Aufenthaltsverbot verfügt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.9.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.3.2014 auf Fortsetzung des Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 15.11.2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, weil gegen die Beschwerdeführerin ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Die Sicherheitsdirektion Wien habe im Instanzenzug durch den Berufungsbescheid der SID das Aufenthaltsverbot der BPD mit der Maßgabe der Verlängerung seiner Dauer auf zehn Jahre bestätigt. Dieser Berufungsbescheid der SID sei an die Stelle des Aufenthaltsverbots der BPD getreten. Zusammengefasst könne mangels Behördenzuständigkeit der Änderungsbescheid der BPD den Berufungsbescheid der SID

§ 68Abs.

2 AVG nicht ändern. Deshalb sei der Änderungsbescheid der BPD im zweiten Rechtsgang durch den Ersatzbescheid des UVS behoben worden. Das durch den Berufungsbescheid der SID verhängte Aufenthaltsverbot sei weiterhin aufrecht. Daher könne der Antrag der Beschwerdeführerin nicht positiv entschieden werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.9.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.3.2014 auf Fortsetzung des Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 15.11.2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, weil gegen die Beschwerdeführerin ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Die Sicherheitsdirektion Wien habe im Instanzenzug durch den Berufungsbescheid der SID das Aufenthaltsverbot der BPD mit der Maßgabe der Verlängerung seiner Dauer auf zehn Jahre bestätigt. Dieser Berufungsbescheid der SID sei an die Stelle des Aufenthaltsverbots der BPD getreten. Zusammengefasst könne mangels Behördenzuständigkeit der Änderungsbescheid der BPD den Berufungsbescheid der SID

Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht ändern. Deshalb sei der Änderungsbescheid der BPD im zweiten Rechtsgang durch den Ersatzbescheid des UVS behoben worden. Das durch den Berufungsbescheid der SID verhängte Aufenthaltsverbot sei weiterhin aufrecht. Daher könne der Antrag der Beschwerdeführerin nicht positiv entschieden werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 6.10.2014, in der sie gleichfalls mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2012, 2012/18/0096, und den infolge dessen im zweiten Rechtsgang ergangenen Ersatzbescheid des UVS ausführte, dass seither kein weiterer Bescheid erlassen worden sei, der ein Aufenthaltsverbot verfügt habe. Es bestehe daher kein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin, weil der Berufungsbescheid der SID abgeändert worden und an dessen Stelle der Änderungsbescheid der BPD getreten sei. Dieser Bescheid sei jedoch niemals in Rechtskraft erwachsen, "da fristgerecht Rechtsmittel eingebracht" worden sei und der Verwaltungsgerichtshof den dem Änderungsbescheid der BPD "folgenden Berufungsbescheid" (offenbar gemeint: Berufungsbescheid des UVS) aufgehoben habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens vor, die am 9.10.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten. Im Beschwerdeverfahren übermittelte auf verwaltungsgerichtliches Ersuchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den fremdenpolizeilichen Akt an das Verwaltungsgericht Wien. Darin einliegend hat nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mit 4.11.2015 datierten Bescheid, der dem im fremdenpolizeilichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 10.11.2015 zugestellt worden war, mit folgendem Spruch erlassen: "Amtswegig wird das gegen … [die Beschwerdeführerin] mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 12.11.2008 Zahl III-1.217.897-FrB/08 erlassene Aufenthaltsverbot [also das Aufenthaltsverbot der BPD]

§ 69Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, aufgehoben.""Amtswegig wird das gegen … [die Beschwerdeführerin] mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 12.11.2008 Zahl III-1.217.897-FrB/08 erlassene Aufenthaltsverbot [also das Aufenthaltsverbot der BPD]

Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, aufgehoben." II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.

  1. Rechtlicher Rahmenrömisch zwei.
  2. Rechtlicher Rahmen § 10 Abs. 1 NAG hatte in der vom 1.1.2006 bis zum Inkrafttreten der Novelle des NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit 1.1.2010 geltenden Stammfassung folgenden, in seiner Zielsetzung von seiner heute in Kraft stehenden Fassung nicht maßgeblich abweichenden Wortlaut: Paragraph 10, Absatz eins, NAG hatte in der vom 1.1.2006 bis zum Inkrafttreten der Novelle des NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit 1.1.2010 geltenden Stammfassung folgenden, in seiner Zielsetzung von seiner heute in Kraft stehenden Fassung nicht maßgeblich abweichenden Wortlaut: "§ 10.

(1)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.""§ 10.
(1)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird." Ebenso lautete § 25 Abs. 1 NAG in seiner Stammfassung bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2009 (inhaltlich ebenfalls mit seiner heutigen Fassung vergleichbar) wie folgt: Ebenso lautete Paragraph 25, Absatz eins, NAG in seiner Stammfassung bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2009 (inhaltlich ebenfalls mit seiner heutigen Fassung vergleichbar) wie folgt: "§ 25.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 73AVG gehemmt.""§ 25.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 66, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, AVG gehemmt." § 10 Abs. 1 und § 25 NAG in ihrer heute geltenden Fassung lauten samt Überschrift wie folgt (§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012; sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013; und sein Abs. 2 in jener des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, durch das im Übrigen nur der letzte Satz dieses Absatzes ohne eine Änderung des übrigen Wortlauts der Stammfassung angefügt wurde):Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 25, NAG in ihrer heute geltenden Fassung lauten samt Überschrift wie folgt (Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,; sowie Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,; und sein Absatz 2, in jener des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch das im Übrigen nur der letzte Satz dieses Absatzes ohne eine Änderung des übrigen Wortlauts der Stammfassung angefügt wurde): "Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts"Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und , Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 10.

(1)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.Paragraph 10,
(1)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. … Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungenfür die Verlängerung eines AufenthaltstitelsVerfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen, für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.Paragraph 25,

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)…" Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des § 10 Abs. 1 NAG durch das FrÄG 2011 (mit Inkrafttreten am 1.7.2011) führen dazu aus (ErläutRV 1078 BlgNR XXIV. GP 8, Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien):Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Paragraph 10, Absatz eins, NAG durch das FrÄG 2011 (mit Inkrafttreten am 1.7.2011) führen dazu aus (ErläutRV 1078 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 8, , Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien): "Die Adaptierung dient lediglich der besseren Lesbarkeit. Die Wortfolge, dass ein Aufenthaltsverbot 'anders als nach § 65' behoben wird, soll schlicht auf die Fälle abstellen, in denen das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im weiteren Rechtsweg aufgehoben wird. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu RV 952 XXII. GP""Die Adaptierung dient lediglich der besseren Lesbarkeit. Die Wortfolge, dass ein Aufenthaltsverbot 'anders als nach Paragraph 65 ', behoben wird, soll schlicht auf die Fälle abstellen, in denen das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im weiteren Rechtsweg aufgehoben wird. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu Regierungsvorlage 952, römisch 22 . GP" Die verwiesenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 10 Abs. 1 NAG lauten (ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP 120, Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien):Die verwiesenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG lauten (ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 120, , Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien): "Nach [§ 10] Abs. 1 werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des (gemeinschaftsrechtlichen) Aufenthalts- und Niederlassungsrechts im Fall eines durchsetzbaren oder rechtskräftigen Aufenthaltsverbots (§§ 60 ff. FPG) oder einer Ausweisung (§ 54 FPG) ungültig, womit sie zugleich ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich verlieren. Der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation lebt aber wieder auf, wenn innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird. Anders als nach § 65 FPG wird ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtkräftig ist, behoben, wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird. Sowohl der Verlust als auch das Wiederaufleben nach Abs. 1 finden ex lege statt.""Nach [§ 10] Absatz eins, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des (gemeinschaftsrechtlichen) Aufenthalts- und Niederlassungsrechts im Fall eines durchsetzbaren oder rechtskräftigen Aufenthaltsverbots (Paragraphen 60, ff. FPG) oder einer Ausweisung (Paragraph 54, FPG) ungültig, womit sie zugleich ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich verlieren. Der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation lebt aber wieder auf, wenn innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird. Anders als nach Paragraph 65, FPG wird ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtkräftig ist, behoben, wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird. Sowohl der Verlust als auch das Wiederaufleben nach Absatz eins, finden ex lege statt." II.
  1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)römisch zwei.
  2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins) Ausgehend vom oben referierten Verfahrensgang wurde gegen die Beschwerdeführerin zunächst mit dem Aufenthaltsverbot der BPD ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das im Instanzenzug durch den Berufungsbescheid der SID schließlich auf zehn Jahre hinaufgesetzt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.9.2012, 2011/23/0431, wurde die Beschwerde gegen dieses zehnjährige Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen. Damit fiel schließlich auch die der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ursprünglich zuerkannte aufschiebende Wirkung weg. Das mit dem Berufungsbescheid der SID verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot war somit zum Zeitpunkt der formlosen Beendigung dieses Verlängerungsverfahrens durch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.1.2013 als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mit seiner Zustellung am 8.9.2014 rechtskräftig aufrecht und durchsetzbar (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Erkenntnis des VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Ausgehend vom oben referierten Verfahrensgang wurde gegen die Beschwerdeführerin zunächst mit dem Aufenthaltsverbot der BPD ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das im Instanzenzug durch den Berufungsbescheid der SID schließlich auf zehn Jahre hinaufgesetzt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.9.2012, 2011/23/0431, wurde die Beschwerde gegen dieses zehnjährige Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen. Damit fiel schließlich auch die der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ursprünglich zuerkannte aufschiebende Wirkung weg. Das mit dem Berufungsbescheid der SID verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot war somit zum Zeitpunkt der formlosen Beendigung dieses Verlängerungsverfahrens durch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.1.2013 als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mit seiner Zustellung am 8.9.2014 rechtskräftig aufrecht und durchsetzbar vergleiche zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Erkenntnis des VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Im vorliegenden Fall verständigte die belangte Behörde am 18.12.2007 im Verlängerungsverfahren wegen des begründeten Verdachts auf Bestehen einer Aufenthaltsehe (und damit wegen eines - möglicherweise vorliegenden - allgemeinen Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG) die zuständige Fremdenpolizeibehörde, die in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin erließ. In der Folge unterbrach die belangte Behörde nach Urgenzen zum fremdenpolizeilichen Verfahrensstand das bei ihr anhängige Verlängerungsverfahren

dem Aktenvermerk vom 11.1.2012. Im vorliegenden Fall verständigte die belangte Behörde am 18.12.2007 im Verlängerungsverfahren wegen des begründeten Verdachts auf Bestehen einer Aufenthaltsehe (und damit wegen eines - möglicherweise vorliegenden - allgemeinen Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG) die zuständige Fremdenpolizeibehörde, die in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin erließ. In der Folge unterbrach die belangte Behörde nach Urgenzen zum fremdenpolizeilichen Verfahrensstand das bei ihr anhängige Verlängerungsverfahren

dem Aktenvermerk vom 11.1.2012. Mit der anschließenden Rechtskraft und Durchsetzbarkeit dieses Aufenthaltsverbots (nach Abweisung der dagegen erhobenen, mit aufschiebender Wirkung versehen gewesenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) war die belangte Behörde berechtigt, das (unterbrochene) Verlängerungsverfahren (einschließlich der in der Folge beantragten Zweckänderung aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin) durch formlose Einstellung nach § 25 Abs. 2 NAG entsprechend ihrem Aktenvermerk vom 21.1.2013 zu beenden (vgl. das zuvor zitierte Erkenntnis des VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere Punkt 4 und 5 der Entscheidungsgründe). Mit der anschließenden Rechtskraft und Durchsetzbarkeit dieses Aufenthaltsverbots (nach Abweisung der dagegen erhobenen, mit aufschiebender Wirkung versehen gewesenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) war die belangte Behörde berechtigt, das (unterbrochene) Verlängerungsverfahren (einschließlich der in der Folge beantragten Zweckänderung aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin) durch formlose Einstellung nach Paragraph 25, Absatz 2, NAG entsprechend ihrem Aktenvermerk vom 21.1.2013 zu beenden vergleiche das zuvor zitierte Erkenntnis des VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere Punkt 4 und 5 der Entscheidungsgründe). Ein gültiger Aufenthaltstitel wird durch ein (in letzter Instanz erlassenes und allenfalls wegen aufschiebender Wirkung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof suspendiertes, letztlich aber nicht behobenes) Aufenthaltsverbot

§ 10Abs. 1 NAG ex lege ungültig (vgl. abermals zitierte Erkenntnis des Vw

GH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Soweit aber Aufenthaltstitel

§ 10Abs.

1 NAG ex lege ungültig werden, verlieren "[s]olche Fremde … ihr Recht auf Aufenthalt" und die in § 25 Abs. 1 NAG genannte "Verlängerung des Aufenthaltstitels" bzw. im Wortlaut der Stammfassung die "Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts" ist per se nicht mehr möglich (vgl. wiederum das zur Stammfassung des § 10 Abs. 1 NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung ist ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 NAG auf die geltende Rechtslage übertragbar. Ein gültiger Aufenthaltstitel wird durch ein (in letzter Instanz erlassenes und allenfalls wegen aufschiebender Wirkung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof suspendiertes, letztlich aber nicht behobenes) Aufenthaltsverbot

Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig vergleiche abermals zitierte Erkenntnis des VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Soweit aber Aufenthaltstitel

Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig werden, verlieren "[s]olche Fremde … ihr Recht auf Aufenthalt" und die in Paragraph 25, Absatz eins, NAG genannte "Verlängerung des Aufenthaltstitels" bzw. im Wortlaut der Stammfassung die "Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts" ist per se nicht mehr möglich vergleiche wiederum das zur Stammfassung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung ist ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG auf die geltende Rechtslage übertragbar. Die Beschwerdeführerin hat - ausgehend von ihrer aufrechterhaltenen Rechtsansicht, dass aufgrund des Ersatzbescheids des UVS kein Aufenthaltsverbot bestehe bzw. es offenbar im Rechtsweg nachträglich zu einer Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung gekommen sei - die Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragt. Daher war über diesen Antrag letztlich mit Bescheid zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 NAG ist (zwar) im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung das Verfahren über den Verlängerungsantrag fortzusetzen. Allerdings setzt dies nach den oben stehenden Ausführungen im Hinblick auf § 10 Abs. 1 NAG voraus, dass (zusätzlich) der zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden ist bzw. die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Aufenthalt nicht verloren hat, was wiederum voraussetzt, dass ein allenfalls erlassenes Aufenthaltsverbot "anders als nach § 65 FPG" bzw. "im Rechtsweg nachträglich" behoben wird (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe). Die Beschwerdeführerin hat - ausgehend von ihrer aufrechterhaltenen Rechtsansicht, dass aufgrund des Ersatzbescheids des UVS kein Aufenthaltsverbot bestehe bzw. es offenbar im Rechtsweg nachträglich zu einer Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung gekommen sei - die Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragt. Daher war über diesen Antrag letztlich mit Bescheid zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 2, NAG ist (zwar) im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung das Verfahren über den Verlängerungsantrag fortzusetzen. Allerdings setzt dies nach den oben stehenden Ausführungen im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, NAG voraus, dass (zusätzlich) der zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden ist bzw. die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Aufenthalt nicht verloren hat, was wiederum voraussetzt, dass ein allenfalls erlassenes Aufenthaltsverbot "anders als nach Paragraph 65, FPG" bzw. "im Rechtsweg nachträglich" behoben wird vergleiche neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe). Diese zusätzliche Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels liegt in diesem Fall nicht vor. Das mit dem bestätigenden Berufungsbescheid der SID verhängte Aufenthaltsverbot wurde nämlich nicht nachträglich im Rechtsweg behoben, sondern die dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 17.9.2012, 2011/23/0431 am Ende abgewiesen (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 zweiter Satz NAG). Daher erfolgte die (formlose) Einstellung des Verlängerungsverfahrens der Beschwerdeführerin mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.1.2013

§ 25Abs.

2 erster Satz NAG zu Recht, und zwar unabhängig von der Zustellung oder Kenntnis der Beschwerdeführerin hiervon. Auf der anderen Seite bringt die Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des zehnjährigen Aufenthaltsverbots nach erfolglosem Ausschöpfen aller Rechtsbehelfe hinreichend zum Ausdruck, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Hindernis entgegensteht, ohne dass dann noch eine dies verdeutlichende negative Entscheidung über einen Verlängerungsantrag im Niederlassungsverfahren erforderlich ist. Diese zusätzliche Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels liegt in diesem Fall nicht vor. Das mit dem bestätigenden Berufungsbescheid der SID verhängte Aufenthaltsverbot wurde nämlich nicht nachträglich im Rechtsweg behoben, sondern die dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 17.9.2012, 2011/23/0431 am Ende abgewiesen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz NAG). Daher erfolgte die (formlose) Einstellung des Verlängerungsverfahrens der Beschwerdeführerin mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.1.2013

Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz NAG zu Recht, und zwar unabhängig von der Zustellung oder Kenntnis der Beschwerdeführerin hiervon. Auf der anderen Seite bringt die Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des zehnjährigen Aufenthaltsverbots nach erfolglosem Ausschöpfen aller Rechtsbehelfe hinreichend zum Ausdruck, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Hindernis entgegensteht, ohne dass dann noch eine dies verdeutlichende negative Entscheidung über einen Verlängerungsantrag im Niederlassungsverfahren erforderlich ist. Da demnach die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, ist die vorliegende Beschwerde nicht berechtigt und als unbegründet abzuweisen. Schließlich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Klarstellung nochmals entgegenzuhalten (worauf die belangte Behörde mehrfach hingewiesen hatte), dass das zehnjährige Aufenthaltsverbot

dem Berufungsbescheid der SID bis heute nicht im Rechtsweg aufgehoben wurde. Etwas Anderes lässt sich dem Ersatzbescheid des UVS (sowie dem diesem zugrunde liegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2012, 2012/18/0096) ebenfalls nicht entnehmen. Dieses fremdenpolizeiliche Verfahren betraf ausschließlich die (missglückte) Änderung der Dauer des (zuletzt für zehn Jahre verhängten) Aufenthaltsverbots infolge einer Änderung der Rechtslage. Mit der Aufhebung des Änderungsbescheids der BPD schied der (letztlich nicht geänderte) Berufungsbescheid der SID keineswegs auch aus dem Rechtsbestand aus. Weiters ist für dieses Beschwerdeverfahren rechtlich nicht maßgeblich, ob nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (als dafür zuständige Behörde

§ 3Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des FNG) auf Grundlage des § 69 Abs. 2 FPG (die Nachfolgebestimmung des ehemals in § 10 Abs. 1 NAG genannten § 65 Abs. 1 FPG) mit Bescheid vom 4.11.2015 amtswegig das Aufenthaltsverbot der BPD (offensichtlich gemeint jedoch den Berufungsbescheid der SID) aufgehoben hat. Diese Maßnahme wäre - wie erwähnt - weder innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels, noch "im Rechtsweg nachträglich"

§ 10Abs.

1 NAG erfolgt. Daher konnte es auch nicht zu einem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufleben des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin (mit der Möglichkeit seiner Verlängerung) von Gesetzes wegen kommen.Weiters ist für dieses Beschwerdeverfahren rechtlich nicht maßgeblich, ob nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (als dafür zuständige Behörde

Paragraph 3, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des FNG) auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz 2, FPG (die Nachfolgebestimmung des ehemals in Paragraph 10, Absatz eins, NAG genannten Paragraph 65, Absatz eins, FPG) mit Bescheid vom 4.11.2015 amtswegig das Aufenthaltsverbot der BPD (offensichtlich gemeint jedoch den Berufungsbescheid der SID) aufgehoben hat. Diese Maßnahme wäre - wie erwähnt - weder innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels, noch "im Rechtsweg nachträglich"

Paragraph 10, Absatz eins, NAG erfolgt. Daher konnte es auch nicht zu einem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufleben des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin (mit der Möglichkeit seiner Verlängerung) von Gesetzes wegen kommen. Die (behördlich intendierte) Aufhebung des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Aufenthaltsverbots ändert daher auch nichts an der zu Recht erfolgten formlosen Einstellung des Verlängerungsverfahrens mit Aktenvermerk vom 21.1.2013 durch die belangte Behörde

§ 25Abs.

2 NAG und an der zu Recht erfolgten Abweisung durch den angefochtenen Bescheid. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (auf Basis der geltenden Sach- und Rechtslage) kann es dahingestellt bleiben, ob (angesichts der Fehlbezeichnung des das Aufenthaltsverbot erlassenden behördlichen Akts) der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015 die intendierte Rechtswirkung der Aufhebung des Aufenthaltsverbots tatsächlich entfalten kann. Die (behördlich intendierte) Aufhebung des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Aufenthaltsverbots ändert daher auch nichts an der zu Recht erfolgten formlosen Einstellung des Verlängerungsverfahrens mit Aktenvermerk vom 21.1.2013 durch die belangte Behörde

Paragraph 25, Absatz 2, NAG und an der zu Recht erfolgten Abweisung durch den angefochtenen Bescheid. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (auf Basis der geltenden Sach- und Rechtslage) kann es dahingestellt bleiben, ob (angesichts der Fehlbezeichnung des das Aufenthaltsverbot erlassenden behördlichen Akts) der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015 die intendierte Rechtswirkung der Aufhebung des Aufenthaltsverbots tatsächlich entfalten kann. Von einer (von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil anhand der vorliegenden, nicht bestrittenen rechtskräftigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer (von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil anhand der vorliegenden, nicht bestrittenen rechtskräftigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. II.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch zwei.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der formlosen Einstellung bzw. den Voraussetzungen für die Fortsetzung eines Verlängerungsverfahrens

§ 25Abs.

2 NAG (in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NAG) sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der formlosen Einstellung bzw. den Voraussetzungen für die Fortsetzung eines Verlängerungsverfahrens

Paragraph 25, Absatz 2, NAG (in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, NAG) sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.31753.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.