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{'item': ['VGW-151/065/5061/2015', 'VGW-151/065/5063/2015']}

Obsah (13)§ 45§ 28§ 25a§ 8§ 24Art. 130§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 14Art. 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/065/5061/2015; VGW-151/065/5063/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch

§ 45

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerden vom 23.04.2015 der

  1. Frau S. R. (Erstbeschwerdeführerin) und
  2. der Mj. A. T. (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 (belangte Behörde), jeweils vom 25.03.2015, Zl. MA35-9/2735391-10 (ad 1.) und Zl. MA35-9/2735392-10 (ad 2.), mit welchen die Anträge vom 26.02.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EU"

Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2015, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 45 NAG wird den Anträgen vom 26.02.2015 stattgegeben und der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin nach den Bestimmungen des NAG in der geltenden Fassung jeweils ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, NAG wird den Anträgen vom 26.02.2015 stattgegeben und der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin nach den Bestimmungen des NAG in der geltenden Fassung jeweils ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Zweckänderungsanträge der Beschwerdeführerinnen vom 26.02.2015 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“

§ 45NAG ab.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Zweckänderungsanträge der Beschwerdeführerinnen vom 26.02.2015 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“

Paragraph 45, NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wie im gegenständlichen Fall, nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerinnen nie über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich, sondern lediglich über Aufenthaltsbewilligungen, die

§ 8Abs.

1 Z 10 NAG nur für einen vorübergehenden und befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet gelten, verfügt hätten. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wie im gegenständlichen Fall, nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerinnen nie über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich, sondern lediglich über Aufenthaltsbewilligungen, die

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG nur für einen vorübergehenden und befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet gelten, verfügt hätten. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllen. In den dagegen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, ein genereller Ausschluss des direkten Umstiegs von einer Aufenthaltsbewilligung auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sei nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, da in der geltenden Fassung des NAG Aufenthaltsbewilligungen für Personengruppen vorgesehen sind, die langfristig ansässig im Sinne der Richtlinien sind. Diese Rechtsansicht sei auch durch das Urteil des EuGH in der Rs. C-502/10 (Singh) vom 18.10.2012 bestätigt worden. Unter Heranziehung der unionsrechtlichen Kriterien könne somit festgehalten werden, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, welche Künstler aus Drittstaaten sowie deren Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, generell von Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der „Daueraufenthalts-RL“ ausschließt, dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht widerspreche und daher nicht unionsrechtskonform sei. Die Beschwerdeführerinnen beantragen daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel. Die Beschwerden wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.4.2015 an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG verzichtet. Die Beschwerden wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.4.2015 an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde am 04.05.2015 Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen, wonach die Beschwerdeführerinnen seit 29.05.2006 durchgehend in Wien (gegenwärtig mit Hauptwohnsitz in Wien, W.-straße) aufrecht gemeldet sind. Dem Integrierten Zentralen Register waren zum Stichtag 04.05.2015 sowie 04.11.2015 betreffend die Beschwerdeführerinnen keine negativen Vormerkungen zu entnehmen. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 05.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerinnen ladungsgemäß gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin erschienen. Die belangte Behörde hat schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter. In der am 05.11.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin folgende Aussage zu Protokoll: „Ich bin seit Mai 2006 in Österreich. Ich habe in den Jahren 2006 bis 2010 eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Studenten“ erhalten. In Folge habe ich Aufenthaltsbewilligungen bis einschließlich März 2015 als „Familiengemeinschaft mit Künstler“ erhalten. Vor Ablauf meiner letzten Aufenthaltsbewilligung habe ich im Februar 2015 den gegenständlichen Kombiantrag gestellt und Daueraufenthalt „EU“ darin begehrt. Das Gesagte gilt auch für meine Tochter. Im April 2014 kam es zur Scheidung von meinem Ehegatten. Seither lebe ich mit meiner Tochter alleine im gemeinsamen Haushalt. Wir wohnen, wie bereits vor der Scheidung, in Wien. Ich bin seit der Scheidung alleinige Hauptmieterin der Wohnung. Die Miete beträgt grundsätzlich € 529, zum Beweis dafür lege ich Einzahlungsbelege vor. Lediglich im Oktober habe ich eine höhere Miete über € 543,88 zu bezahlen gehabt. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich derzeit durch Unterstützungen aus der Familie. Ich habe eine Tante, die in Innsbruck lebt und die uns regelmäßig unterstützt. Zum Beweis dafür lege ich einen Kontoauszug vom 27.10.2015 sowie vom 11.08.2015, vor. Daraus ist ersichtlich, dass ich von meiner Tante € 600 im Monat an Unterstützung erhalten habe. Des Weiteren habe ich eine Schwester, die in Deutschland lebt. Von dieser erhalte ich auch regelmäßig € 150 zur Unterstützung. Zum Beweis dafür lege ich eine Übersicht meiner Kontoumsätze per 27.10.2015 vor. Schließlich erhalte ich auch Unterstützung von meiner Familie aus dem Iran. Darüber hinaus erhalte ich für meine Tochter Alimente in der Höhe von €

  1. Manchmal zahlt der Kindesvater auch etwas mehr. Für meine Tochter habe ich bis März 2015 Familienbeihilfe in der Höhe von € 194,60 erhalten. Laut Auskunft des Finanzamts Wien habe ich keinen weiteren Anspruch, da unser Aufenthaltstitel nur bis 02/2015 ausgestellt war. Die Rechtsvertreterin gibt in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass dies rechtlich nicht richtig sein kann und dass sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen wird, um eine Nach- und Weiterzahlung zu erwirken.Darüber hinaus erhalte ich für meine Tochter Alimente in der Höhe von €
  2. Manchmal zahlt der Kindesvater auch etwas mehr. Für meine Tochter habe ich bis März 2015 Familienbeihilfe in der Höhe von € 194,60 erhalten. Laut Auskunft des Finanzamts Wien habe ich keinen weiteren Anspruch, da unser Aufenthaltstitel nur bis 02 aus 2015, ausgestellt war. Die Rechtsvertreterin gibt in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass dies rechtlich nicht richtig sein kann und dass sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen wird, um eine Nach- und Weiterzahlung zu erwirken. Ich verweise auf meinen bereits vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, die ich mit Frau Dr. Sa. bereits im Februar 2015 abgeschlossen habe. Frau Dr. Sa. benötigt eine Hilfe zur Pflege ihres behinderten Kindes. Es handelt sich dabei um einen 15jährigen Buben. Dazu lege ich eine „Ergänzung zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag“, datiert mit 29.10.2015, vor. Meine potenzielle Dienstgeberin sagt mir hiermit zu, mit mir unter den gleichen Bedingungen des Vorvertrages einen Dienstvertrag abzuschließen. Ich verfüge über einen Maturaabschluss aus dem Iran und habe dort im Wesentlichen 4 Jahre in einem Kindergarten gearbeitet. Ein diesbezügliches Dienstzeugnis wird vorgelegt. In den Jahren 2001 bis 2005 war ich somit als Kindergärtnerin sowohl für behinderte, als auch für gesunde Kinder beschäftigt. Frau Dr. Sa. habe ich über eine Freundin 2013 kennengelernt. Sie suchte damals auch schon für ihr Kind eine Betreuungsperson. Für Frau Dr. Sa. habe ich bereits als Kinderbetreuerin gearbeitet. Zum Beweis dafür lege ich einen Bescheid des AMS Landesgeschäftsstelle ... Wien, datiert mit 22.10.2013, vor, wonach ich für die Zeit vom 28.10.2013 bis 27.10.2014 berechtigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch lege ich eine Bescheidausfertigung des AMS Wien, ..., datiert mit 20.12.2013, vor, wonach mir eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Kindermädchen für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.2014 für die Arbeitgeberin Frau Dr. Sa. erteilt wurde. Ich war somit bei Fr. Dr. Sa. im Jahr 2014 in Teilzeit (20 h/Woche) beschäftigt und habe in dieser Zeit netto 624,21 € (exklusive Sonderzahlung) erhalten. Zum Beweis dafür lege ich die genannten Bescheide und die Lohnabrechnungen für Oktober, November und Dezember 2014 vor. Ich lege außerdem ein Schreiben der Firma I. GmbH, datiert mit 30.10.2015, vor, aus dem ersichtlich ist, dass diese mich als Mitarbeiterin für die iranischen Kunden der Gesellschaft anstellen würde.Ich lege außerdem ein Schreiben der Firma römisch eins. GmbH, datiert mit 30.10.2015, vor, aus dem ersichtlich ist, dass diese mich als Mitarbeiterin für die iranischen Kunden der Gesellschaft anstellen würde. Ich bin nach wie vor unbescholten. Ich verfüge über ein Deutschzeugnis auf dem B2 Niveau. Ich lege, wie aufgetragen, eine Auskunft der KSV1870-Privatinformation, datiert mit 23.10.2015, vor, woraus ersichtlich ist, dass ich keine Kredite laufen habe. Ich bin seit Jänner 2015 bei der WGKK selbst versichert, meine Tochter ebenso. Die Krankenversicherung kostet mir € 97,01 im Monat. Diesbezügliche Belege lege ich vor.“ Die Verhandlungsleiterin merkt an, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und der bisherigen Verhandlung gut folgen konnte.“ In der am 05.11.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin folgende Aussage zu Protokoll: „Ich bin, so wie meine Mutter, seit 2006 in Wien und habe zunächst über Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft Student“ und Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft mit Künstler“ verfügt. Ich kam damals im Alter von 6 Jahren und habe sofort die Volksschule besucht. Ich besuche derzeit das Bundesrealgymnasium .... Zum Beweis dafür lege ich eine Schulbesuchsbestätigung, datiert mit 27.10.2015, sowie ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 vor.“ Die Beschwerdeführerinnen erklärten sich im Anschluss damit einverstanden, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde und verzichteten auf eine Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die unbescholtenen Beschwerdeführerinnen, iranische Staatsbürgerinnen, leben seit Mai 2006 ununterbrochen in Wien. Sie verfügen über gültige Reisedokumente. Das Reisedokument der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 27.02.2018, der Zweitbeschwerdeführerin eine Gültigkeit bis 12.02.2020 auf. Die Beschwerdeführerinnen sind seit 26.05.2006, somit seit nunmehr über 9 Jahren, durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie kamen ursprünglich im Rahmen der Familienzusammenführung zum Ehegatten/Vater nach Österreich. Ihnen wurden zunächst Erstaufenthaltsbewilligungen zwecks „Familiengemeinschaft mit Studierender“ vom 03.03.2006 bis 03.03.2007 erteilt. Diese wurden in weiterer Folge vom 01.03.2007 bis 01.03.2008, vom 28.02.2008 bis 28.02.2009 sowie vom 26.02.2009 bis 27.02.2010 verlängert. Mit den am 25.02.2010 gestellten Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen wurden Aufenthaltsbewilligungen zwecks „Familiengemeinschaft mit Künstler“ vom 27.02.2010 bis 28.02.2011 erteilt und in weiterer Folge vom 28.02.2011 bis 01.03.2012, vom 01.03.2012 bis 27.02.2013, vom 28.02.2013 bis 28.02.2014 sowie zuletzt vom 28.02.2014 bis 01.
  3. 2015 verlängert. Die Erstbeschwerdeführerin ist inzwischen geschieden. Die Beschwerdeführerinnen sind in Wien im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin ist nunmehr alleinige Hauptmieterin der Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 50 m² (bestehend aus 2 Zimmer, Küche und Nebenräume), die Miete beträgt rund € 529,-. Im Jahr 2012 hat die Erstbeschwerdeführerin an einem Vorstudienlehrgang teilgenommen und die Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit Erfolg abgelegt. Die Erstbeschwerdeführerin hat laut einer Bestätigung der ÖSD-Zentrale, datiert mit 01.10.2014, die sprachlichen Anforderungen der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erfüllt. Nach eigener Wahrnehmung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung werden die guten Deutschkenntnisse bestätigt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Maturaabschluss aus dem Iran und hat in ihrem Heimatland in den Jahren 2001 bis 2005 als Kindergärtnerin mit behinderten und gesunden Kindern gearbeitet. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen wurde im letzten Quartal 2013 und im Jahr 2014 (zum Teil) aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin als Kinderbetreuerin bestritten. Beschäftigungsbewilligungen lagen vor. Im Jahr 2015 lebten die Beschwerdeführerinnen aus Unterstützungen Dritter. Familienmitglieder im In- und Ausland haben diese finanziell zumindest mit zumindest € 750,- gesamt monatlich unterstützt. Dazu kam und kommt der Anspruch auf Alimentenzahlungen durch den Kindesvater (€ 260,- monatlich) sowie Familienbeihilfe. Nun liegt (wieder) ein Arbeitsangebot der gleichen Dienstgeberin, wie bereits im Jahr 2013/14 vor. Demnach wird die Erstbeschwerdeführerin nach Erteilung des Aufenthaltstitels wieder als Kinderbetreuerin arbeiten. Sie wird voll (38,5 Wochenstunden) beschäftigt zu einem Bruttogehalt € 1.310,54 (laut Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte beträgt der Bruttostundenlohn € 8,51). Darüber hinaus liegt eine Einstellungszusage der I. GmbH, datiert mit 30.10.2015 vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, auch bei dieser Gesellschaft Anstellung finden würde. Nun liegt (wieder) ein Arbeitsangebot der gleichen Dienstgeberin, wie bereits im Jahr 2013/14 vor. Demnach wird die Erstbeschwerdeführerin nach Erteilung des Aufenthaltstitels wieder als Kinderbetreuerin arbeiten. Sie wird voll (38,5 Wochenstunden) beschäftigt zu einem Bruttogehalt € 1.310,54 (laut Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte beträgt der Bruttostundenlohn € 8,51). Darüber hinaus liegt eine Einstellungszusage der römisch eins. GmbH, datiert mit 30.10.2015 vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, auch bei dieser Gesellschaft Anstellung finden würde. Die Beschwerdeführerinnen sind aufrecht bei der WGKK versichert. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt derzeit € 97,01 monatlich. Die Beschwerdeführerinnen haben weder Schulden noch weitere Zahlungsverpflichtungen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist minderjährig und besucht als (ordentliche) Schülerin die sechste Klasse (
  4. Schulstufe) das Bundesrealgymnasium .... Nach dem Jahreszeugnis 2014/15 hat sie die fünfte Klasse mit gutem Erfolg abgeschlossen. Im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ hat sie die Note „2“ erhalten. Nach eigener Wahrnehmung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung spricht diese ausgezeichnet Deutsch. Die (unbestrittenen) Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, ÖSV) und auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerinnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung des NAG lauten wie folgt: § 2 Abs. 2 NAG definiert Niederlassung, als einen tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

  1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht,
  2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.Paragraph 2, Absatz 2, NAG definiert Niederlassung, als einen tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  4. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht,
  5. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  6. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Nach § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs.
  7. leg.cit.Nach Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg.cit.

§ 8Abs.

1 Z 10 NAG werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligungen“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligungen“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69) erteilt. Nach § 69 Abs. 1 NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen. Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63) oder Sozialdienstleistende (§ 66) erteilt wurde.Nach Paragraph 69, Absatz eins, NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen. Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,) oder Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) erteilt wurde.

§ 45Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.

§ 45Abs.

2 NAG ist zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder […] zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen.

Paragraph 45, Absatz 2, NAG ist zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder […] zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sind wie folgt: „§ 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)
(7)… .“ Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt: „§ 14b.
(1)Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.„§ 14b.

(1)Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  4. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
  5. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
  6. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
  7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt.

(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
  2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Nähere Bestimmungen über die Nachweise

Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(4)Nähere Bestimmungen über die Nachweise

Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(5)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 14Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

(5)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“ Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten auszugsweise: Die Erwägungsgründe 4 und 6 der Richtlinie 2003/109 lauten: „

(4)Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der [Union] im Vertrag angegeben ist. …
(6)Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität sollte vorgesehen werden, damit Umstände berücksichtigt werden können, die eine Person veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen.“ Artikel 1 („Gegenstand“) Buchst. a der Richtlinie bestimmt: „Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung a) der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte … …“ Artikel 3 („Anwendungsbereich“) bestimmt: „
(1)Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.
(2)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,
  1. a)die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten; …
  2. e)die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeiter, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde; …“ Artikel 4 („Dauer des Aufenthaltes“) Abs. 1 und 2 lauten:Artikel 4 („Dauer des Aufenthaltes“) Absatz eins und 2 lauten: „
(1)Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
(2)In die Berechnung des Zeitraums

Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben

  1. e)und
  2. f)genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat. In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe
  3. a)genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums

Absatz 1 ein.“ Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit 26.05.2006, somit seit nunmehr über 9 Jahren, durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Ihnen wurden zunächst Erstaufenthaltsbewilligungen zwecks „Familiengemeinschaft mit Studierender“ vom 03.03.2006 bis 03.03.2007 erteilt. Diese wurden in weiterer Folge vom 01.03.2007 bis 01.03.2008, vom 28.02.2008 bis 28.02.2009 sowie vom 26.02.2009 bis 27.02.2010 verlängert. Mit den am 25.02.2010 gestellten Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen wurden Aufenthaltsbewilligungen zwecks „Familiengemeinschaft mit Künstler“ vom 27.02.2010 bis 28.02.2011 erteilt und in weiterer Folge vom 28.02.2011 bis 01.03.2012, vom 01.03.2012 bis 27.02.2013, vom 28.02.2013 bis 28.02.2014 sowie zuletzt vom 28.02.2014 bis 01.

  1. 2015 verlängert. Die Beschwerdeführerinnen verfügten somit zuletzt über Aufenthaltsbewilligungen zwecks „Familiengemeinschaft mit Künstler“. Mit den Zweckänderungsanträgen vom 26.02.2015 begehren die Beschwerdeführerinnen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Der Gesetzgeber definiert im § 2 Abs. 2 NAG „Niederlassung“, als einen tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  2. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht,
  3. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  4. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber definiert im Paragraph 2, Absatz 2, NAG „Niederlassung“, als einen tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  5. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht,
  6. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  7. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Nach dieser Definition könnte man die Beschwerdeführerinnen durchaus als „niedergelassen“ qualifizieren, zumal diese von Anfang an die Absicht hatten, länger als sechs Monate im Jahr im Bundesgebiet zu leben, wenn der Gesetzgeber im Abs. 3 leg.cit. nicht eine Einschränkung vorgenommen hätte. Nach dieser Definition könnte man die Beschwerdeführerinnen durchaus als „niedergelassen“ qualifizieren, zumal diese von Anfang an die Absicht hatten, länger als sechs Monate im Jahr im Bundesgebiet zu leben, wenn der Gesetzgeber im Absatz 3, leg.cit. nicht eine Einschränkung vorgenommen hätte. Nach der Einschränkung im § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs.
  8. leg.cit. In weiterer Folge übernimmt § 45 NAG diese Systematik, und schränkt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ auf Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein. Nach der Einschränkung im Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg.cit. In weiterer Folge übernimmt Paragraph 45, NAG diese Systematik, und schränkt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ auf Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können im Ergebnis Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung innehaben, zu denen generell auch die Gruppe der Künstler und deren Angehörige zu zählen sind, nicht als niedergelassen angesehen werden, und auch dann nicht, wenn sie definitionsgemäß nach § 2 Abs. 2 NAG als niedergelassen zu qualifizieren wären. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können im Ergebnis Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung innehaben, zu denen generell auch die Gruppe der Künstler und deren Angehörige zu zählen sind, nicht als niedergelassen angesehen werden, und auch dann nicht, wenn sie definitionsgemäß nach Paragraph 2, Absatz 2, NAG als niedergelassen zu qualifizieren wären. Der Gesetzgeber hat daher eine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung vorgenommen, die verschiedene Rechtsansprüche nach sich ziehen, mit der weiteren Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EG“ nach § 45 NAG vornehmen können. Der Gesetzgeber hat daher eine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung vorgenommen, die verschiedene Rechtsansprüche nach sich ziehen, mit der weiteren Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EG“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Die bei Heranziehung der für die Interpretation des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) § 45 NAG maßgeblichen Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung – wie im österreichischen Recht – nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung. Die bei Heranziehung der für die Interpretation des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) Paragraph 45, NAG maßgeblichen Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung – wie im österreichischen Recht – nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung. Die einzige Einschränkung, die hier in Betracht käme, wäre die in Art. 3 lit. e letzter Fall normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG. Demnach findet diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, keine Anwendung. Die einzige Einschränkung, die hier in Betracht käme, wäre die in Artikel 3, Litera e, letzter Fall normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG. Demnach findet diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, keine Anwendung. Im Urteil des EuGH vom 18.10.2012 im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Singh (C-502/10) wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt – betreffend eine niederländische Aufenthaltsgenehmigung als geistlicher Führer oder Religionslehrer - ausgeführt: „Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  9. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung (,die) förmlich begrenzt wurde“ fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“„"Art". 3 Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  10. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung (,die) förmlich begrenzt wurde“ fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“ Fest steht, dass die (befristeten) Aufenthaltsbewilligungen nach § 69 Abs. 1 NAG unbegrenzt verlängerbar sind, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht. Fest steht, dass die (befristeten) Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 69, Absatz eins, NAG unbegrenzt verlängerbar sind, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht. Der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerinnen (als zuletzt Familienangehörige eines Künstlers) ist – da davon auszugehen ist, dass die vom EuGH in der genannten Entscheidung ins Treffen geführten Kriterien gegenständlich erfüllt sind - nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. e, letzter Fall, der Richtlinie 2003/109/EG zu subsumieren. Der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerinnen (als zuletzt Familienangehörige eines Künstlers) ist – da davon auszugehen ist, dass die vom EuGH in der genannten Entscheidung ins Treffen geführten Kriterien gegenständlich erfüllt sind - nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht unter den Ausnahmetatbestand des Artikel 3, Absatz 2, Litera e,, letzter Fall, der Richtlinie 2003/109/EG zu subsumieren. Nachständiger Judikatur des VwGH setzt die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie die fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichend Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096 u.a., vgl. weiters VwGH 10.11.2009, 2008/22/0867). Nachständiger Judikatur des VwGH setzt die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie die fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichend Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096 u.a., vergleiche weiters VwGH 10.11.2009, 2008/22/0867). § 45 NAG ist insofern nicht richtlinienkonform, und somit mangelhaft umgesetzt, als er Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 10 NAG – ausnahmslos – nicht als langfristig ansässig ansieht. Paragraph 45, NAG ist insofern nicht richtlinienkonform, und somit mangelhaft umgesetzt, als er Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG – ausnahmslos – nicht als langfristig ansässig ansieht. Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG unterliegt keiner weiteren Bedingung. Sie ist weiters inhaltlich hinreichend bestimmt, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein. Die Regelung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG unterliegt keiner weiteren Bedingung. Sie ist weiters inhaltlich hinreichend bestimmt, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein. Es kommt im Anlassfall somit die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG zum Tragen, wonach die Beschwerdeführerinnen nach fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne dieser Richtlinie erlangen. Es kommt im Anlassfall somit die Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG zum Tragen, wonach die Beschwerdeführerinnen nach fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne dieser Richtlinie erlangen. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich insofern zu Recht auf ein ihnen unmittelbar aus der Richtlinie zukommendes subjektives Recht. Die Beschwerdeführerinnen verfügten zwischen den Jahren 2006 bis 2010 über Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Studierender“. Diese Aufenthaltszeiten fließen

Art. 4Abs.

2 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG zur Hälfte in die Berechnung des nach Art. 4 As. 1 der Richtlinie notwendigen Zeitraums von fünf Jahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein. Daraus folgt, dass diese Zeiten des Aufenthaltes im Umfang von zwei Jahren zu berücksichtigen sind. Seit Februar 2010 bis dato verfügen die Beschwerdeführerinnen über Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft mit Künstler“. Diese Zeiten sind – wie oben ausgeführt – unbeschadet der Einordnung in die innerstaatlichen Regelungen zur Gänze einzurechnen, sodass die Beschwerdeführerinnen zusammengenommen jeweils über sieben Jahre Aufenthaltszeiten verfügen, welche im Rahmen der Richtlinie bewertet werden müssen. Die Beschwerdeführerinnen verfügten zwischen den Jahren 2006 bis 2010 über Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Studierender“. Diese Aufenthaltszeiten fließen

Artikel 4, Absatz 2, 2.

Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG zur Hälfte in die Berechnung des nach Artikel 4, As. 1 der Richtlinie notwendigen Zeitraums von fünf Jahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein. Daraus folgt, dass diese Zeiten des Aufenthaltes im Umfang von zwei Jahren zu berücksichtigen sind. Seit Februar 2010 bis dato verfügen die Beschwerdeführerinnen über Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft mit Künstler“. Diese Zeiten sind – wie oben ausgeführt – unbeschadet der Einordnung in die innerstaatlichen Regelungen zur Gänze einzurechnen, sodass die Beschwerdeführerinnen zusammengenommen jeweils über sieben Jahre Aufenthaltszeiten verfügen, welche im Rahmen der Richtlinie bewertet werden müssen. Nach dem Gesagten kommt der Beschwerdeführerinnen die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar auf Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG zu. Im Übrigen sind alle allgemeinen Voraussetzungen des

  1. Teiles des NAG ausnahmslos erfüllt. Versagungsgründe liegen keine vor. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen ist durch Unterstützungen Dritter sowie die erneute Möglichkeit (wie bereits in der Vergangenheit) der Erstbeschwerdeführerin als Kinderbetreuerin beschäftigt zu werden ausreichend gesichert. Dazu kommt der Anspruch der Zweitbeschwerdeführerin auf Alimente und Familienbeihilfe. Damit wird eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen sind aufrecht krankenversichert. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft liegt vor. Deutschkenntnisse wurden nachgewiesen. Gültige Reisedokumente liegen vor. Feststeht somit, dass die Beschwerdeführerinnen alle materiellen Voraussetzungen des
  2. Teiles des NAG wie auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b NAG) erfüllen. Feststeht somit, dass die Beschwerdeführerinnen alle materiellen Voraussetzungen des
  3. Teiles des NAG wie auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b, NAG) erfüllen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die begehrten Aufenthaltstiteln zu erteilen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu § 45 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Z 10 und 69 Abs. 1 NAG betreffend Sachverhalte, die sich nach Inkrafttreten des NAG ereigneten, fehlt. Die Lösung dieser Rechtsfrage hat eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung von Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen im Allgemeinen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 10 und 69 Absatz eins, NAG betreffend Sachverhalte, die sich nach Inkrafttreten des NAG ereigneten, fehlt. Die Lösung dieser Rechtsfrage hat eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung von Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen im Allgemeinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.5061.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.