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{'item': 'VGW-151/080/34669/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/080/34669/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ … § 14a Abs. 1 und 4 NAG (samt Überschrift) lauten:Paragraph 14 a, Absatz eins und 4 NAG (samt Überschrift) lauten: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a.

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. …Paragraph 14 a,
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. …
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, … § 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (samt Überschrift) lautet: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a
(9)im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 41 a,
(9)im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und 2.

dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ § 43 Abs. 3 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 43, Absatz 3, NAG (samt Überschrift) lautet: „Niederlassungsbewilligung“ § 43.

(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wennParagraph 43,
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.2.

dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. §§ 44a und 44b NAG lauten:Paragraphen 44 a und 44 b NAG lauten: „Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a.

(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des Paragraph 44 a,
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.
(2)In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, odereine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  4. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  5. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt“.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt“. Rechtliche Beurteilung: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer am 22.12.2011 nach der insoweit unstrittigen Aktenlage noch keinen Antrag auf Aufenthaltstitel eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die belangte Behörde eine amtswegige Bescheidübermittlung der Asylbehörde gemäß § 22 Abs. 9 Asylgesetz. Die Mitteilung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz iVm. § 9 Abs. 2 Asylgesetz unzulässig ist, stellt keine Erklärung dar, mit welcher die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Asylgesetz 2005 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die belangte Behörde hat insofern richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer nicht amtswegig ein Aufenthaltstitel gemäß 44a NAG zu erteilen war. Der Beschwerdeführer hat nach Aktenlage und eigenen Angaben am 3.1.2012 persönlich zur Antragstellung vorgesprochen und diesbezüglich ein Formular zur Personalisierung des Aufenthaltstitels unterfertigt. Wenn auch die persönliche Vorsprache im Zusammenhang mit der Mitteilung der Asylbehörde an die belangte Behörde erfolgte, hat der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Abrede gestellt, einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt zu haben und mit der Behandlung seines Antrages gemäß § 43 Abs. 3 NAG einverstanden gewesen zu sein. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher bezüglich des Datums der persönlichen Antragstellung durch den Beschwerdeführer richtig zustellen.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer am 22.12.2011 nach der insoweit unstrittigen Aktenlage noch keinen Antrag auf Aufenthaltstitel eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die belangte Behörde eine amtswegige Bescheidübermittlung der Asylbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Asylgesetz. Die Mitteilung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz unzulässig ist, stellt keine Erklärung dar, mit welcher die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die belangte Behörde hat insofern richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer nicht amtswegig ein Aufenthaltstitel gemäß 44a NAG zu erteilen war. Der Beschwerdeführer hat nach Aktenlage und eigenen Angaben am 3.1.2012 persönlich zur Antragstellung vorgesprochen und diesbezüglich ein Formular zur Personalisierung des Aufenthaltstitels unterfertigt. Wenn auch die persönliche Vorsprache im Zusammenhang mit der Mitteilung der Asylbehörde an die belangte Behörde erfolgte, hat der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Abrede gestellt, einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt zu haben und mit der Behandlung seines Antrages gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG einverstanden gewesen zu sein. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher bezüglich des Datums der persönlichen Antragstellung durch den Beschwerdeführer richtig zustellen. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde keinen Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung erbracht und übt nach wie vor keine Erwerbstätigkeit aus. Gemäß § 43 Abs. 3 NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG liegen nicht vor. Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG liegen nicht vor. Da gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisungsentscheidung ergangen ist, hat die belangte Behörde richtigerweise eine begründete Stellungnahme der damals zuständigen Landespolizeidirektion Wien-Büro II. Instanz eingeholt.Da gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisungsentscheidung ergangen ist, hat die belangte Behörde richtigerweise eine begründete Stellungnahme der damals zuständigen Landespolizeidirektion Wien-Büro römisch zwei. Instanz eingeholt. Die belangte Behörde war an die Ausführungen der Landespolizeidirektion vom 16.12.2013 nicht gebunden, schloss sich jedoch, wie aus der Bescheidbegründung erkennbar, aufgrund der zitierten weiteren gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.10.2013 und seiner damaligen Haftstrafe, der Einschätzung der Asylbehörde und der Fremdenbehörde bezüglich einer negativen Zukunftsprognose an. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt habe und keine eigenen Nachforschungen zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Asylaberkennung angestellt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei der belangten Behörde nach der Aktenlage keinerlei begründetes Vorbringen im Sinne des Art. 8 EMRK erstattet hat und auch anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme, welche für die belangte Behörde eine weitere Ermittlungspflicht hätte auslösen können, eingebracht hat.Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt habe und keine eigenen Nachforschungen zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Asylaberkennung angestellt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei der belangten Behörde nach der Aktenlage keinerlei begründetes Vorbringen im Sinne des Artikel 8, EMRK erstattet hat und auch anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme, welche für die belangte Behörde eine weitere Ermittlungspflicht hätte auslösen können, eingebracht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG 2005 enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag" dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG 2005) eine besondere Vorbringenslast auferlegt. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (Hinweis auf das zu § 44b Abs. 1 NAG 2005 vor dem FrÄG 2011 ergangene E vom

  1. Mai 2010, 2010/21/0142). Es ist evident, dass die belangte Behörde gerade hinsichtlich des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf seine Angaben und seine initiative Mitwirkung angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der amtlichen Meldung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seiner Eltern und seiner Haft 2013-2015 ergaben sich fallbezogen für die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine familiäre und berufliche Integration.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag" dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG 2005) eine besondere Vorbringenslast auferlegt. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (Hinweis auf das zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 vor dem FrÄG 2011 ergangene E vom
  2. Mai 2010, 2010/21/0142). Es ist evident, dass die belangte Behörde gerade hinsichtlich des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf seine Angaben und seine initiative Mitwirkung angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der amtlichen Meldung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seiner Eltern und seiner Haft 2013-2015 ergaben sich fallbezogen für die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine familiäre und berufliche Integration. Der Beschwerdeführer hat nunmehr in seiner Beschwerde persönliche und familiäre Interessen im Sinne des Art 8 EMRK geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat nunmehr in seiner Beschwerde persönliche und familiäre Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend gemacht. Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. VwGH
  3. September 2009, 2007/18/0538;
  4. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206;
  5. Jänner 2011, 2010/22/0158).Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen vergleiche VwGH
  6. September 2009, 2007/18/0538;
  7. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206;
  8. Jänner 2011, 2010/22/0158). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kommt den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und v.a. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind.kommt den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und v.a. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. Den zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen und Gefängnisstrafen des Beschwerdeführers kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat seit seinem vierzehnten Lebensjahr nicht nur Jugendstraftaten begangen, sondern hat auch gravierende Straftaten wie Raub, Einbruchsdiebstähle, Hehlerei, Umgang mit Suchtgift, Suchtgifthandel und gefährliche Drohung als Erwachsener zu verantworten. Die Straftaten wurden wiederholt und über einen langen Zeitraum von etwa dreizehn Jahren begangen, was den Schluss zulässt, dass die Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte den Beschwerdeführer nicht dazu bewogen haben, keine weiteren Straftaten zu begehen. Gerade in der letzten Zeit seines Aufenthaltes seit 2011 hat der Beschwerdeführer besonders schwerwiegende Straftaten, nämlich Suchtgifthandel (gewerbsmäßiger Handel mit Kokain) sowie gefährliche Drohung mit einem Messer begangen. Die letzte Tathandlung am 22.9.2013 liegt gerade zwei Jahre zurück. Die Zeit seit seiner letzten Straftat hat der Beschwerdeführer überwiegend in Haft verbracht. Auf Grund des diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht von diesem eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, bei denen es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und denen erfahrungsgemäß eine besonders hohe Wiederholungsgefahr inne wohnt, aus (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
  1. März 2012, Zl. 2011/23/0172, mwN).Auf Grund des diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht von diesem eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, bei denen es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und denen erfahrungsgemäß eine besonders hohe Wiederholungsgefahr inne wohnt, aus vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis vom
  2. März 2012, Zl. 2011/23/0172, mwN). Die wiederholte Begehung von Straftaten und der schnelle Rückfall, auch nach bedingter Entlassung, lassen nur bedingt auf eine positive Zukunftsprognose schließen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu werten, wenn auch der Beschwerdeführer nicht als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind davon Fremde umfasst, die in Österreich bereits geboren wurden oder vor Vollendung des vierten Lebensjahres eingereist sind (vgl. B 17.9.1998, 96/18/0150; E 2.3.1999, 98/18/0244).Zugunsten des Beschwerdeführers ist die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu werten, wenn auch der Beschwerdeführer nicht als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind davon Fremde umfasst, die in Österreich bereits geboren wurden oder vor Vollendung des vierten Lebensjahres eingereist sind vergleiche B 17.9.1998, 96/18/0150; E 2.3.1999, 98/18/0244). Der Beschwerdeführer führt seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen und hat mit ihr einen Sohn. Art 8 EMRK schützt nicht bloß die durch Eheschließung formalisierte Ehe, sondern auch die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Fremden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
  3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).Artikel 8, EMRK schützt nicht bloß die durch Eheschließung formalisierte Ehe, sondern auch die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Fremden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  4. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Aufgrund der persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, stellt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist jedoch durch die wiederholten, in Summe über achtjährigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Vater und den Geschwistern haben ihn in der Vergangenheit nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten. Ein besonders ausgeprägtes Familienleben war nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet beruflich nicht integriert, zumal er noch nie einer längeren Beschäftigung nachgegangen ist und mangels arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erhält zwar derzeit Arbeitslosengeld, ist jedoch auf Unterstützung der Familie angewiesen. Die Lebensgefährtin finanziert den Lebensunterhalt ebenfalls durch bedarfsorientierte Mindestsicherung. Auch die 2014 ausgestellte unspezifische Einstellzusage vermag mangels Aufenthaltstitel, welcher zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt nichts daran zu ändern. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin seit 2013 und seinem 2014 geborenen Kind, sind in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass die Beziehung zur Lebensgefährtin erst vor etwa zwei Jahren eingegangen wurde. Davon verbrachte der Beschwerdeführer zwanzig Monate in Haft. Die Beziehung wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers infolge der rechtskräftigen Asylaberkennung im Jahr 2011 bewusst sein mussten (vgl. VwGH vom 31.3.2008, 2007/18/0483 mit weiteren Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer wiederholt auf das Kindeswohl des gemeinsamen Sohnes hinweist, so hat er damit nicht dargetan, dass das eineinhalbjährige Kind im außergewöhnlichen Maß auf seine Pflege oder Fürsorge angewiesen ist. Das Kind lebt im Familienverband mit der im Bundesgebiet niederlassungsberechtigten Mutter und der Großmutter. Dass diese nicht in der Lage seien das Kind zu versorgen, wurde nicht behauptet. Dass ein gemeinsames Aufwachsen mit beiden Elternteilen grundsätzlich wünschenswert ist, ist zwar nachvollziehbar, stellt jedoch für sich allein keinen zwingenden Grund dar, dem Beschwerdeführer, welcher nicht der alleine Obsorgeberechtigte ist, einen direkt aus Art 8 EMRK ableitbaren Aufenthaltstitel zu erteilen.Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin seit 2013 und seinem 2014 geborenen Kind, sind in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass die Beziehung zur Lebensgefährtin erst vor etwa zwei Jahren eingegangen wurde. Davon verbrachte der Beschwerdeführer zwanzig Monate in Haft. Die Beziehung wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers infolge der rechtskräftigen Asylaberkennung im Jahr 2011 bewusst sein mussten vergleiche VwGH vom 31.3.2008, 2007/18/0483 mit weiteren Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer wiederholt auf das Kindeswohl des gemeinsamen Sohnes hinweist, so hat er damit nicht dargetan, dass das eineinhalbjährige Kind im außergewöhnlichen Maß auf seine Pflege oder Fürsorge angewiesen ist. Das Kind lebt im Familienverband mit der im Bundesgebiet niederlassungsberechtigten Mutter und der Großmutter. Dass diese nicht in der Lage seien das Kind zu versorgen, wurde nicht behauptet. Dass ein gemeinsames Aufwachsen mit beiden Elternteilen grundsätzlich wünschenswert ist, ist zwar nachvollziehbar, stellt jedoch für sich allein keinen zwingenden Grund dar, dem Beschwerdeführer, welcher nicht der alleine Obsorgeberechtigte ist, einen direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr zu seinem Herkunftsland Libanon hat und die Sprache nicht beherrscht, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung über die Asylaberkennung zu sehen. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Libanon unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens, (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  5. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0798, mwN). Daran knüpft § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege (siehe dazu die Beschreibung der "geltenden Rechtslage" in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  6. GP 27); in Bezug auf § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 brachte das FrÄG 2011 keine Änderung) den Status eines Geduldeten vorsieht. Von der damals befassten Landespolizeidirektion II. Instanz beziehungsweise dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde nicht erkannt, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr zu seinem Herkunftsland Libanon hat und die Sprache nicht beherrscht, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung über die Asylaberkennung zu sehen. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Libanon unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens, vergleiche , etwa das Erkenntnis vom
  7. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0798, mwN). Daran knüpft Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege (siehe dazu die Beschreibung der "geltenden Rechtslage" in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 27); in Bezug auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 brachte das FrÄG 2011 keine Änderung) den Status eines Geduldeten vorsieht. Von der damals befassten Landespolizeidirektion römisch zwei. Instanz beziehungsweise dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde nicht erkannt, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien wären die polnische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn nicht gezwungen de facto das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sollte der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK erhalten. Frau P. lebt im Familienverband mit ihrer Mutter im Bundesgebiet und hat in Polen Bindungen zu ihrem Vater, welcher sie laut Angabe auch regelmäßig finanziell unterstützt. Zum Beschwerdeführer besteht keine über das Beziehungsleben hinausgehende besondere Abhängigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nach hg. Ansicht zudem nicht unmöglich ein Familienleben in Polen zu führen, auch wenn die Letztgenannte dies aufgrund der angegebenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ablehnt.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien wären die polnische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn nicht gezwungen de facto das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sollte der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK erhalten. Frau P. lebt im Familienverband mit ihrer Mutter im Bundesgebiet und hat in Polen Bindungen zu ihrem Vater, welcher sie laut Angabe auch regelmäßig finanziell unterstützt. Zum Beschwerdeführer besteht keine über das Beziehungsleben hinausgehende besondere Abhängigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nach hg. Ansicht zudem nicht unmöglich ein Familienleben in Polen zu führen, auch wenn die Letztgenannte dies aufgrund der angegebenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ablehnt. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten sind insbesondere auch der Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, sowie das Erkenntnis vom
  9. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Abgesehen vom kurzen Beobachtungszeitraum seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers am 22.9.2013 ist ein hinreichendes Wohlverhalten auch deshalb zu verneinen, da der Beschwerdeführer die Justizanstalt unerlaubt verlassen hat und im September 2015 erneut festgenommen werden musste. Damit zeigt der Beschwerdeführer die Tendenz Rechtsvorschriften nicht einzuhalten. Er hat gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.5.2015 unrichtige Angaben gemacht und die genannten Umstände verschwiegen. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers konnte er in weiterer Folge auch nicht nachweisen, dass er außerhalb der Justizanstalt regelmäßig und erfolgreich eine Therapie besucht, zumal er zugab weiterhin Cannabis zu konsumieren. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten sind insbesondere auch der Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche , etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, sowie das Erkenntnis vom
  10. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Abgesehen vom kurzen Beobachtungszeitraum seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers am 22.9.2013 ist ein hinreichendes Wohlverhalten auch deshalb zu verneinen, da der Beschwerdeführer die Justizanstalt unerlaubt verlassen hat und im September 2015 erneut festgenommen werden musste. Damit zeigt der Beschwerdeführer die Tendenz Rechtsvorschriften nicht einzuhalten. Er hat gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.5.2015 unrichtige Angaben gemacht und die genannten Umstände verschwiegen. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers konnte er in weiterer Folge auch nicht nachweisen, dass er außerhalb der Justizanstalt regelmäßig und erfolgreich eine Therapie besucht, zumal er zugab weiterhin Cannabis zu konsumieren. Im Hinblick auf die noch nicht lange Phase des Wohlverhaltens, die letzten Verurteilungen wegen gravierender Straftaten und eines Suchtgiftdeliktes, der noch nicht lange bestehenden eigenen familiären Bindungen und der nicht ausgeprägten sozialen und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers, überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gemäß Art 8 EMRK noch die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  11. 2013, 2012/22/0151) im gegenständlichen Fall von vielfachen gerichtlichen Verurteilungen wegen gravierender Straftaten beim Beschwerdeführer ein Ausnahmefall vorliegt.Im Hinblick auf die noch nicht lange Phase des Wohlverhaltens, die letzten Verurteilungen wegen gravierender Straftaten und eines Suchtgiftdeliktes, der noch nicht lange bestehenden eigenen familiären Bindungen und der nicht ausgeprägten sozialen und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers, überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gemäß Artikel 8, EMRK noch die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  12. 2013, 2012/22/0151) im gegenständlichen Fall von vielfachen gerichtlichen Verurteilungen wegen gravierender Straftaten beim Beschwerdeführer ein Ausnahmefall vorliegt. Zum II. Spruchpunkt:Zum römisch zwei. Spruchpunkt: In § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist ein Aufwandersatz der obsiegenden Partei gegen die unterliegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) vorgesehen. Weiteres ist ein Aufwandersatz gemäß § 53 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) bestimmt. Dabei handelt es sich um andere, als die bereits in Art 130 Abs. 1 z 1 bis 4 B-VG genannten Beschwerdegegenstände.In Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist ein Aufwandersatz der obsiegenden Partei gegen die unterliegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) vorgesehen. Weiteres ist ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 53, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) bestimmt. Dabei handelt es sich um andere, als die bereits in Artikel 130, Absatz eins, z 1 bis 4 B-VG genannten Beschwerdegegenstände. Im Umkehrschluss wurde somit für den vorliegenden Fall eines typengebundenen Verwaltungshandels der Behörde in Form einer Bescheiderlassung und die in Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG festgelegte Bescheidbeschwerde vom Gesetzgeber kein Kostenersatz vorgesehen.Im Umkehrschluss wurde somit für den vorliegenden Fall eines typengebundenen Verwaltungshandels der Behörde in Form einer Bescheiderlassung und die in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG festgelegte Bescheidbeschwerde vom Gesetzgeber kein Kostenersatz vorgesehen. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Rechtsvertreterin, dass der Antrag auf Kostenersatz im Hinblick auf eine fehlende Rechtsprechung ausdrücklich aufrechterhalten werde. Die Bestimmung gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG ist nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen auf die gegenständliche Bescheidbeschwerde nicht anwendbar, weshalb der Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG zurückzuweisen war.Die Bestimmung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG ist nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen auf die gegenständliche Bescheidbeschwerde nicht anwendbar, weshalb der Antrag auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine eindeutige Rechtsprechung vor, ob für den Fall, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden gemäß § 8 Abs.3a AsylG iVm. § 9 Abs.2 AsylG in sein Herkunftsland bereits rechtskräftig festgestellt wurde und trotz ausdrücklicher Feststellung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß § 44b NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 aufenthaltsbeendende Maßnahmen de facto nicht eingeleitet und nicht erlassen wurden, eine negative Beurteilung Art 8 EMRK aufgrund gravierender, noch nicht lange zurückliegender Straftaten auch nach langjährigem Aufenthalt vertretbar ist.Es liegt keine eindeutige Rechtsprechung vor, ob für den Fall, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in sein Herkunftsland bereits rechtskräftig festgestellt wurde und trotz ausdrücklicher Feststellung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß Paragraph 44 b, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufenthaltsbeendende Maßnahmen de facto nicht eingeleitet und nicht erlassen wurden, eine negative Beurteilung Artikel 8, EMRK aufgrund gravierender, noch nicht lange zurückliegender Straftaten auch nach langjährigem Aufenthalt vertretbar ist. Eine Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt nicht vor.Eine Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG liegt nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34669.2014

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