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{'item': 'VGW-111/068/34830/2014'}

Obsah (10)§ 70§ 28§ 25a§ 81§ 75§ 134a§ 7§ 7a§ 5§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlVGW-111/068/34830/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. H

§ 70

der Bauordnung für Wien (BO) bewilligt worden war,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Dr. H. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 12.11.2014, Zl.: MA37/460785-2014-17, mit welchem das von der Fa. A. GesmbH am 20.12.2013 beantragte Bauvorhaben in Wien, M.-G. ONr. 5, im Wesentlichen ein zweigeschossiger Dachgeschoßausbau und der Zubau eines Aufzugsschachtes in Massivbauweise vom Keller bis zum Dachgeschoss,

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) bewilligt worden war, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Verletzung der Bestimmungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe und Firsthöhe als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der übrigen Beschwerdegründe zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass klargestellt wird, dass die Länge der Dachgauben an der Gebäudefront S.-gasse max. 4,26 m pro Gaube beträgt und eine darüberhinausgehende abweichende Darstellung im Plan unbeachtlich ist.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Verletzung der Bestimmungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe und Firsthöhe als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der übrigen Beschwerdegründe zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass klargestellt wird, dass die Länge der Dachgauben an der Gebäudefront S.-gasse max. 4,26 m pro Gaube beträgt und eine darüberhinausgehende abweichende Darstellung im Plan unbeachtlich ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang: Die Bauwerberin, die Fa. A. GesmbH beantragte bei der belangten Behörde am 20.12.2013 einen Dachgeschoßausbau, bauliche Änderungen und einen Zubau in Wien, M.-gasse ONr. 5, EZ ... gem. § 70 BO.Die Bauwerberin, die Fa. A. GesmbH beantragte bei der belangten Behörde am 20.12.2013 einen Dachgeschoßausbau, bauliche Änderungen und einen Zubau in Wien, M.-gasse ONr. 5, EZ ... gem. Paragraph 70, BO. Die mündliche Verhandlung fand am 20.10.2014 statt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde bloß eine einzige Einwendung, nämlich von einem Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft, M.-gasse ONr. 3, EZ ..., dem nunmehrigen Beschwerdeführer, erhoben: "Gegen die geplante Bauführung erhebe ich Einwand im Sinne des § 134a in Verbindung mit § 75 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Bauklasse IV). Das gilt auch für die Gesamthöhe (Dachfirst, Firsthöhe)""Gegen die geplante Bauführung erhebe ich Einwand im Sinne des Paragraph 134 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2 und 4 der Bauordnung für Wien (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Bauklasse römisch vier). Das gilt auch für die Gesamthöhe (Dachfirst, Firsthöhe)" Mit Schreiben vom 28.10.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vor. Darin erläuterte sie, dass das Bauvorhaben von den gesetzlichen Bestimmungen

§ 81Abs.

6 BO (allerdings nur hofseitig) abweiche und die Bauverhandlung insofern nicht anstandslos verlaufen sei, als Anrainer Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und gegen die Firsthöhe erhoben hätten. Diese Einwendungen seien jedoch abzuweisen, wozu sie auf die Verhandlungsschrift als auch auf ein beigelegtes Konzept verwies.Mit Schreiben vom 28.10.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vor. Darin erläuterte sie, dass das Bauvorhaben von den gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 81, Absatz 6, BO (allerdings nur hofseitig) abweiche und die Bauverhandlung insofern nicht anstandslos verlaufen sei, als Anrainer Einwendungen gegen die Gebäudehöhe und gegen die Firsthöhe erhoben hätten. Diese Einwendungen seien jedoch abzuweisen, wozu sie auf die Verhandlungsschrift als auch auf ein beigelegtes Konzept verwies. Mit Bescheid vom 5.11.2014, GZ. ..., beschloss der Bauausschuss entsprechend dem erhaltenen Bescheidkonzept folgendes: "Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/460785-2014-17 anhängige Bauvorhaben, ist nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne

§ 81Abs.

6 BO folgende Abweichung vom gesetzlichen Bestimmungen zulässig:"Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/460785-2014-17 anhängige Bauvorhaben, ist nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne

Paragraph 81, Absatz 6, BO folgende Abweichung vom gesetzlichen Bestimmungen zulässig: Die Gaube im ersten Dachgeschoss, links vom Aufzugschacht, darf vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen, abweichen. Die Gaube darf an der 7,72 m langen Hoffront eine Länge von 2,85 m in Anspruch nehmen. Begründung

§ 81Abs.

6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dassgemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass ● eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirkt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2014, Zl. MA37/460785-2014-17, wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt. In der Begründung hat sich die belangte Behörde mit der Einwendung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt: "[…] Begründung zur Gebäudehöhe Die bestehende konsensgemäße Gebäudehöhe (21,62m), welche für den Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fassadefront definiert ist, überschreitet bei gegenständlichem Gebäude die höchst zulässige Gebäudehöhe, welche einerseits durch die Bauklasse IV (21,00m) und durch die Bauklasse III (16,00m) im Plandokument festgesetzt ist und andererseits

§ 75

Abs.4 sich aus dem Abstand der Baulinien errechnet (III:15,17+3=18,17m und IV 15,17+4=19,17m), im Maximum um 5,62m. Diese bestehende konsensmäßige Gebäudehöhe wird in die Bewilligungsverfahren nicht verändert und ist deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlung. Die Dachfläche wird lediglich genau um diesen Punkt (Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fassadefront) auf einen erlaubten Dachwinkel von 45° aufgesteilt.Die bestehende konsensgemäße Gebäudehöhe (21,62m), welche für den Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fassadefront definiert ist, überschreitet bei gegenständlichem Gebäude die höchst zulässige Gebäudehöhe, welche einerseits durch die Bauklasse römisch vier (21,00m) und durch die Bauklasse römisch drei (16,00m) im Plandokument festgesetzt ist und andererseits

Paragraph 75, Absatz 4, sich aus dem Abstand der Baulinien errechnet (III:15,17+3=18,17m und römisch vier 15,17+4=19,17m), im Maximum um 5,62m. Diese bestehende konsensmäßige Gebäudehöhe wird in die Bewilligungsverfahren nicht verändert und ist deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlung. Die Dachfläche wird lediglich genau um diesen Punkt (Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fassadefront) auf einen erlaubten Dachwinkel von 45° aufgesteilt. Begründung zur Firsthöhe: Die bestehende konsensgemäße Gebäudehöhe ist im gegenständlichen Fall gleichzeitig die ausgeführte Gebäudehöhe. Im geltenden Plandokument ... Pkt. 3.

  1. ist festgesetzt, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Dies ist bei der vorliegenden Planung eingehalten und entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Die Einwendungen sind daher als im Gesetz nicht begründet abzuweisen. […]" Der Beschwerdeführer brachte in seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 15.12.2014 (bei der Post aufgegeben am selbigen Tag und somit 4 Wochen nach dem 17.11.2014) vor: „Gegen den von der MA-37, Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung II erstellten Bescheid ZI. MA37/460785-2014-17 vom
  2. November 2014 erhebe ich Beschwerde.„Gegen den von der MA-37, Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung römisch zwei erstellten Bescheid ZI. MA37/460785-2014-17 vom
  3. November 2014 erhebe ich Beschwerde. Der Bescheid wurde beim Postamt ... Wien am 17.11.2014 hinterlegt und die Beschwerde innerhalb offener Frist eingebracht. Ich werde in meinen Rechten verletzt, weil mit dem geplanten Dachbodenausbau die max. zulässige Gebäudehöhe überschritten wird und damit nicht nur meine freie Sicht beschnitten wird sondern auch die Belichtungsverhältnisse negativ beeinflußt werden (§ 134 a, Abs. 1 Bauordnung für Wien).Ich werde in meinen Rechten verletzt, weil mit dem geplanten Dachbodenausbau die max. zulässige Gebäudehöhe überschritten wird und damit nicht nur meine freie Sicht beschnitten wird sondern auch die Belichtungsverhältnisse negativ beeinflußt werden (Paragraph 134, a, Absatz eins, Bauordnung für Wien). Es fehlt die genaue Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage der Bewilligung von Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhe (um 5,62 m; immerhin um mehr als 1/3 bzw. 1/4 - je nach Bauklasse). Nicht nachvollziehbar ist, warum bei der Berechnung der Gebäudehöhe im Bescheid von der bestehenden Gebäudehöhe inkl. des vorspringenden Gesimses ausgegangen wird und nicht von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dadurch wird der Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fasssadenfront (Ausgangspunkt für die Berechnung der maximal zulässigen Firsthöhe) nach oben verschoben. Das Objekt M.-gasse 5 liegt - wie im Bescheid ausgeführt - im Bereich der Bauklasse IV, in der S.-gasse gilt Bauklasse III. In der S.-gasse dürfen höchstens 15 m nach der höheren Bauklasse verbaut werden (§75 Abs. 5 Bauordnung für Wien).Das Objekt M.-gasse 5 liegt - wie im Bescheid ausgeführt - im Bereich der Bauklasse römisch vier, in der S.-gasse gilt Bauklasse römisch drei. In der S.-gasse dürfen höchstens 15 m nach der höheren Bauklasse verbaut werden (§75 Absatz 5, Bauordnung für Wien). Es fehlt im Bescheid die vorgeschriebene Abwägung der Gründe für oder gegen die Überschreitung (§ 69 Abs. 4 Bauordnung für Wien).Es fehlt im Bescheid die vorgeschriebene Abwägung der Gründe für oder gegen die Überschreitung (Paragraph 69, Absatz 4, Bauordnung für Wien). Bei der Berechnung der Firsthöhe wird offensichtlich nicht von der bestehenden Gebäudehöhe ausgegangen, sondern vom vorspringenden Gesimse + Aufbau. Dadurch kommt es zu einer Überschreitung des erlaubten höchstgelegenen Punktes. Durch den Bau der Dachgauben wird der zulässige Gebäudeumriss (§ 81 Bauordnung für Wien) bspw. Ecke M.-gasse/S.-gasse überschritten.Durch den Bau der Dachgauben wird der zulässige Gebäudeumriss (Paragraph 81, Bauordnung für Wien) bspw. Ecke M.-gasse/S.-gasse überschritten. Im Zusammenhang mit dem Aufbau von zwei zusätzlichen Geschoßen fällt auf, daß im gegenständlichen Bescheid keinerlei Festellungen hinsichtlich der Tragkonstruktion (Statik) getroffen wurden (im Unterschied zu den Ausführungen betreffend Gehsteigkonstruktion bspw.). Der unterirdisch fließende Fugbach sorgt immer wieder für Überschwemmungen im Keller des Hauses M.-gasse
  4. Im ganzen Haus verteilt gibt es bereits jetzt Mauerrisse. Begehren:
  5. Den Baubewilligungsbescheid aufzuheben, in eventu 2,: den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuändern bzw.
  6. statt der beantragten Dachgauben den Einbau von Dachflächenfenstern zu genehmigen.“ Die Bauwerberin replizierte in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2015 wie folgt: „[…] STELLUNGNAHME Wir als Liegenschaftseigentümer Wien, M.-gasse 5 nehmen zu der Beschwerde des Anrainers vom 15.12.2014 gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.11.2014 wie folgt Stellung: Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausgeführt hat, ist die Bauführung, wie im Ansuchen dargelegt und aus den eingereichten Plänen ersichtlich, nach den einschlägigen Bestimmungen zulässig. Der Anrainer hat bereits in der Bauverhandlung am 20.10.2014 einen Einwand betreffend Gebäudehöhe und Firsthöhe erhoben. Dazu hat die Behörde erster Instanz umfänglich begründet dahingehend Stellung genommen, dass die konkrete Gebäudehöhe ,welche für den Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fassadenfront definiert ist, im konkreten Fall die höchstzulässige Gebäudehöhe, welche einerseits durch die Bauklasse IV und die Bauklasse III im Plandokument festgesetzt ist, und sich andererseits aus dem Abstand der Baulinien errechnet, im Maximum um 5,62 m überschreitet. Diese konsensmäßig bestehende Gebäudehöhe wird in gegenständlichem Bewilligungsverfahren nicht verändert und ist daher auch nicht verhandlungsgegenständlich. Die Dachfläche wird im konkreten Fall auf einen erlaubten Dachwinkel von 45 Grad aufgestellt.Dazu hat die Behörde erster Instanz umfänglich begründet dahingehend Stellung genommen, dass die konkrete Gebäudehöhe ,welche für den Schnittpunkt der Dachfläche mit der Fassadenfront definiert ist, im konkreten Fall die höchstzulässige Gebäudehöhe, welche einerseits durch die Bauklasse römisch vier und die Bauklasse römisch drei im Plandokument festgesetzt ist, und sich andererseits aus dem Abstand der Baulinien errechnet, im Maximum um 5,62 m überschreitet. Diese konsensmäßig bestehende Gebäudehöhe wird in gegenständlichem Bewilligungsverfahren nicht verändert und ist daher auch nicht verhandlungsgegenständlich. Die Dachfläche wird im konkreten Fall auf einen erlaubten Dachwinkel von 45 Grad aufgestellt. Dieser Begründung der Behörde erster Instanz zur Abweisung der Einwendungen Schließen wir uns vollinhaltlich an, ebenso wie der Begründung zur Abweisung wegen der Firsthöhe, wo festgehalten wird, daß die konsensgemäße Gebäudehöhe in gegenständlichem Fall gleichzeitig die ausgeführte Gebäudehöhe ist. Im geltenden Plandokument ist ausgeführt, daß der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Dies ist bei der vorliegenden Planung eingehalten, weshalb nach unserer Meinung zu recht auch die Beschwerde des Anrainers in diesem Punkt abzuweisen war. Von einer Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse sowie einer negativen Veränderung der Belichtungsverhältnisse kann in einem behördlich bzw. nach den Bestimmungen der BO für Wien relevanten Ausmaß nicht die Rede sein. Auch werden im Bescheid die gesetzliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe sowie die Grundlage für die Zulässigkeit einer Überschreitung im ausreichenden Ausmaß nachvollziehbar dargetan. Es wird daher im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers die bauordnungsgemäße zulässige Gebäudehöhe und Firsthöhe bei vorliegender Einreichplanung nicht überschritten. Auch die Behauptung des Anrainers in seiner Beschwerde, daß durch den Bau der Dachgauben der zulässige Gebäudeumriß überschritten werde, ist unrichtig. Es liegt darüber hinaus eine umfängliche Vorstatik mit allen Prüfungsergebnissen betreffend die ausreichenden statischen Voraussetzungen, sohin ausreichende Tragfähigkeit der bestehenden Baukonstruktion, vor, weshalb auch der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde ins Leere gehen muß. Die Behörde erster Instanz hat die statischen Vorgaben und die Tragkonstruktion in Ansehung eines doppelstöckigen Dachausbaues ausreichend gewürdigt und diesbezüglich Feststellungen getroffen. Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde nicht gerechtfertigt und wird daher unsererseits der ANTRAG gestellt, die Beschwerde des Anrainers Dr. H. S. vom 15.12.2015 vollinhaltlich abzuweisen und den angefochtenen Genehmigungsbescheid der MA 37 vom 12.11.2014 vollinhaltlich zu bestätigen." Am 19.1.2015 wurde vom Verwaltungsgericht der Bauinspektion eine Kopie der Beschwerde vom 15.12.2014 zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt mit dem Hinweis auf den letzten Beschwerdegrund, wo vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Statik auf wahrgenommene „Mauerrisse verteilt im ganzen Haus“ M.-gasse 5 und häufige Überschwemmungen durch den unterirdisch fließenden Fugbach hingewiesen worden war. Nach Akteneinsicht gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.2.2015 folgende ergänzende Stellungnahme ab: „Zum Schreiben der A. GesmbH (in Person der Herrn Y. Al.) nehme ich Stellung. Meine Beschwerde gegen den Bescheid Zl. MA 37/460785-2014-17 der MA-37, Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung II vom
  7. November 2014 erhalte ich aufrecht.Meine Beschwerde gegen den Bescheid Zl. MA 37/460785-2014-17 der MA-37, Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung römisch zwei vom
  8. November 2014 erhalte ich aufrecht. Im Bescheid der MA 37 Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung II fehlt die gesetzlich vorgesehene Abwägung der Begründung für oder gegen den geplanten Ausbau. Dadurch wurde ich in meinen subjektiven Rechten verletzt.Im Bescheid der MA 37 Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung römisch zwei fehlt die gesetzlich vorgesehene Abwägung der Begründung für oder gegen den geplanten Ausbau. Dadurch wurde ich in meinen subjektiven Rechten verletzt. Wenn der Vertreter der A. GesmbH Herr Y. meint, daß von einer relevanten Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse bzw. der Belichtungsverhältnisse nicht die Rede sein kann, so halte ich fest, daß durch den zweistöckigen Aufbau sowohl der jetzt bestehende Gebäudeumriss als auch die bestehende Firsthöhe des Objekts M.-gasse 5 massiv erweitert wird und somit eine tatsächliche Beeinträchtigung meiner Sicht- und Belichtungsverhältnisse auf der gesamten Länge des Objekts M.-gasse 3, Häuserfront S.-gasse, Tür ..., geplant ist. Durch den Aufbau wird meine Privatsphäre erheblich beeinträchtigt. Nicht nur Immobilienentwickler haben ein Interesse am Wert einer Wohnung. Durch den Zubau von zwei Stockwerken in der Nachbarliegenschaft wird der Wert meiner Wohnungen nicht erhalten, sondern erheblich gemindert. Im Wiener Baurecht sind bereits jetzt zahlreiche Ausnahmen mit teils erheblichen Überschreitungsmöglichkeiten vorgesehen. Um so wichtiger ist, dass die (ohnehin ausgedehnten) gesetzlich vorgesehenen Begrenzungen eingehalten werden. Warum nicht bspw. 20.21 m, sondern die 21.62 m als Ausgangspunkt für die Berechnung der maximal zulässigen Firsthöhe herangezogen wird, geht aus den eingereichten Plänen nicht eindeutig hervor. Wurde dieser Ausgangspunkt evt. unzulässigerweise nach oben verschoben? Wo liegt die tatsächliche Bestandhöhe? Die von der MA 37 Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung II vorgelegten Unterlagen scheinen ergänzungsbedürftig. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse schlage ich eine Begehung vor, im Rahmen einer Verhandlung gem. § 24 VwGVG.Warum nicht bspw. 20.21 m, sondern die 21.62 m als Ausgangspunkt für die Berechnung der maximal zulässigen Firsthöhe herangezogen wird, geht aus den eingereichten Plänen nicht eindeutig hervor. Wurde dieser Ausgangspunkt evt. unzulässigerweise nach oben verschoben? Wo liegt die tatsächliche Bestandhöhe? Die von der MA 37 Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung römisch zwei vorgelegten Unterlagen scheinen ergänzungsbedürftig. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse schlage ich eine Begehung vor, im Rahmen einer Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG. Die Art der Genehmigung der Überschreitung durch die Bezirksvertretung des ... Wiener Gemeindebezirks (Bauausschuss) erscheint bedenklich. Deshalb möchte ich diesen Bescheid anfechten. Der Antrag wurde kurzfristig (nachträglich) auf die Tagesordnung des Bauausschusses vom 5.November 2014 gesetzt. Grundlage war ein Bescheidentwurf der MA 37 Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung II. Gleichzeitig lief/läuft ein offenes Verfahren. Der beiliegende Aktenbestandteil (ON 89) ist weder mit einem Datum versehen noch trägt er eine Geschäftszahl. Die nach § 133 der Wiener Bauordnung vorgesehene Unterfertigung durch den Vorsitzenden fehlt. Eine derartige Vorgangsweise lässt die gesetzlich gebotene Sorgfalt vermissen.Die Art der Genehmigung der Überschreitung durch die Bezirksvertretung des ... Wiener Gemeindebezirks (Bauausschuss) erscheint bedenklich. Deshalb möchte ich diesen Bescheid anfechten. Der Antrag wurde kurzfristig (nachträglich) auf die Tagesordnung des Bauausschusses vom 5.November 2014 gesetzt. Grundlage war ein Bescheidentwurf der MA 37 Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung römisch zwei. Gleichzeitig lief/läuft ein offenes Verfahren. Der beiliegende Aktenbestandteil (ON 89) ist weder mit einem Datum versehen noch trägt er eine Geschäftszahl. Die nach Paragraph 133, der Wiener Bauordnung vorgesehene Unterfertigung durch den Vorsitzenden fehlt. Eine derartige Vorgangsweise lässt die gesetzlich gebotene Sorgfalt vermissen. Bzgl. der ausreichenden Tragfähigkeit des Objekts für den beantragten Ausbau fehlen in den Unterlagen beim Verwaltungsgericht die Ergebnisse des Ingenieurbefunds. Die MA-37, Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung II hütet den Befund wie ein Geheimnis, hat allerdings zwei Schreiben der MA 37, Gruppe S dem Akt beigelegt. Herr Y. erwähnt in seiner Stellungnahme auch nichts Konkretes über jene Prüfergebnisse, in denen die ausreichende Tragfähigkeit festgestellt wurde. Ganz so problemslos dürfte die Erstellung der umfänglichen Vorstatik' nicht gelaufen sein (vgl. dazu die Stellungnahme der MA 37, Gruppe S vom 10.März des Vorjahres, ON 14). In Anbetracht der Vorfälle in Wien Ende vergangenen Jahres (Hauseinstürze) erscheint mir eine sorgfältige Prüfung dieses Sachverhalts angebracht.“Bzgl. der ausreichenden Tragfähigkeit des Objekts für den beantragten Ausbau fehlen in den Unterlagen beim Verwaltungsgericht die Ergebnisse des Ingenieurbefunds. Die MA-37, Gebietsgruppe OST, Stadterneuerung römisch zwei hütet den Befund wie ein Geheimnis, hat allerdings zwei Schreiben der MA 37, Gruppe S dem Akt beigelegt. Herr Y. erwähnt in seiner Stellungnahme auch nichts Konkretes über jene Prüfergebnisse, in denen die ausreichende Tragfähigkeit festgestellt wurde. Ganz so problemslos dürfte die Erstellung der umfänglichen Vorstatik' nicht gelaufen sein vergleiche dazu die Stellungnahme der MA 37, Gruppe S vom 10.März des Vorjahres, ON 14). In Anbetracht der Vorfälle in Wien Ende vergangenen Jahres (Hauseinstürze) erscheint mir eine sorgfältige Prüfung dieses Sachverhalts angebracht.“ Mit Mail vom 15.4.2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Artikel des ORF Wien vom 21.2.2015 über den Absturz eines Gesimses bei einem Wohnhaus in Wien Leopoldstadt auf einer Länge von 20 m. Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde Parteigehör eingeräumt und der Auftrag erteilt, die im Schreiben vom 3.2.2015 vom Beschwerdeführer als „fehlenden[d]“ monierten Ergebnisse des angesprochenen Ingenieursbefundes sowie alle Unterlagen über die letzten Begehungen im gegenständlichen Objekt vorzulegen und dazu Stellungnahme zu erstatten. Am 12.6.2015 legte die belangte Behörde die Niederschrift einer Begehung des Objektes vom 3.4.2015 unter Anschluss von zahlreichen Fotos, welche bei dieser Begehung angefertigt wurden, vor: "[…] Beim Gebäude Wien, M.-gasse 5[,] konnte[n] augenscheinlich keine statisch relevanten Risse bzw. Bauschäden festgestellt werden. Das Gebäude befindet sich in einem dem Alter entsprechenden guten Allgemeinzustands. In den allgemeinen Gangbereichen im Keller [und am] Dachboden sind keine Bauschäden ersichtlich. Hr. Y. legt einen Ing. Befund v. 12.6.2014[,] verfasst v. D. I. Fi.[,] Ma.[,] M. K.-str. vor, dieser sagt aus: siehe Fotobeilage 1-
  9. Hr. Y. legt einen Ing. Befund v. 12.6.2014[,] verfasst v. D. römisch eins. Fi.[,] Ma.[,] M. K.-str. vor, dieser sagt aus: siehe Fotobeilage 1-
  10. […]" Die Fotobeilagen 1-3 sind Auszüge aus dem Ingenieurbefund vom 12.6.2014 – nämlich der Beurteilung und des Resümees: „[…] Fundierung Das Gebäude ist vollständig unterkellert. Die Fundierung wurde durch Betonfundamente nachträglich teilweise verstärkt und muss in der Vorstatistik nach den vorliegenden Plänen und Untersuchungen berücksichtig werden. Die lastabtragende Bodenschicht ist ein lehmiger Sand. Mauerwerk Im Allgemeinen ist das im Verband gemauerte Ziegelmauerwerk in gutem Zustand. Es wurde ein Mauerwerksgutachten von Herrn Dr. P. erstellt. Es wird der Einreichung beigelegt und muss in die Vorstatik einfließen. Es konnten nur punktuell Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden. Sie haben aufgrund Ihrer Ausmaße keine Auswirkungen auf die Tragfähigkeit des Bauwerks. Die oben dokumentierten Risse können wahrscheinlich auf einen Bombentreffer oder auf die Arbeiten für die Fundamentverstärkung zurückgeführt werden. Für die Stabilität des gesamten Gebäudes stellen sie allerdings kein Problem dar. Im Zuge der Verlegung von Leitungen für Strom, Telefon usw. wurden in einigen Bereichen mehrere Durchbrüche hergestellt. Die Maximalgröße der Öffnungen sind jedoch begrenzt und die jeweilige Lage kann als unkritisch für die Stabilität des Gesamtgebäudes bezeichnet werden. Decken Über dem Kellergeschoß befinden sich als Deckenkonstruktion Ziegelgewölbe. Der Zustand der Gewölbe ist augenscheinlich gut, es konnten keine Verschiebungen oder fehlende Ziegel festgestellt werden. Die vorhandenen Deckenkonstruktionen in den Geschoßen sind Tramdecken. Es konnten im Zuge der Begehung keine Hinweise auf Schäden an den Decken festgestellt werden.
  11. Resümee In der Vorstatik müssen alle Änderungen zum Ur-Konsens, die nicht eingereicht und bewilligt wurden, berücksichtigt werden. Wenn durch die nicht bewilligten Änderungen das erforderliche Sicherheitsniveau nicht unterschritten wird, befindet sich das Gebäude in ausreichend gebrauchstauglichen Zustand, um lt. Merkblatt vom 31.3.2008, den geplanten Dachgeschoßausbau ausführen zu können.“ Am 23.6.2015 legte die Bauwerberin die statische Vorbemessung dem Verwaltungsgericht vor. Am 29.6.2015 meldete sich der zuständige Referent, DI F. von der Baupolizei tel. und teilte mit, dass seine Stellungnahme der Begründung im bekämpften Bescheid entspreche: Die Gebäudehöhe sei gegenüber dem Bestand unverändert geblieben, weil bloß der Winkel des Daches auf 45 Grad gedreht worden sei. Im Übrigen zähle nicht die Gesimshöhe, sondern nur die reine Fassadenhöhe. Es werde daher keine schriftliche Stellungnahme mehr geben. Bezüglich des Vorhaltes der unvollständigen Aktenvorlage, gab er an, dass die Baupolizei nie den vollständigen Akt vorlege, sondern bloß die Teile, hinsichtlich derer ein subjektives Nachbarrecht bestehe. Er werde aber in diesem Fall dennoch die fehlenden Teile (Ingenieurbefund, Mauerwerkgutachten und Statikbericht) vorlegen, obwohl der Beschwerdeführer bei einer früheren Akteneinsicht bei der Baupolizei von ihm auch schon die Einsicht in diese Aktenteile gewährt bekommen habe (obwohl er damals schon der Meinung war, dass das dem Beschwerdeführer nicht zustünde). Mit Schreiben vom 29.6.2015 legte die belangte Behörde die Bände "Bauphysikalische Nachweise" aus April 2013, "Ingenieurbefund" vom 12.6.2014 und „Gutachten Mauerwerksfestigkeit, Eindring- und Rückprallprüfung“ vom 4.6.2014 vor und gab folgende Stellungnahme ab: „In Bezug auf die Beschwerden GZ: VGW-111/068/34830/2014-12 werden folgende Teile des Bauaktes ergänzend übermittelt: ● Bauphysik ● Ingenieurbefund ● Maurwerksgutachten Hiermit liegt der gesamte Bauakt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Wir weisen darauf hin, dass diese Bestandteile des Bauaktes nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

§ 134aBO unterliegen.Hiermit liegt der gesamte Bauakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Wir weisen darauf hin, dass diese Bestandteile des Bauaktes nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

Paragraph 134 a, BO unterliegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gem. § 24 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt. Falls doch eine mündliche Verhandlung stattfinden sollte, verzichtet die MA 37 nicht auf die Teilnahme.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gem. Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nicht beantragt. Falls doch eine mündliche Verhandlung stattfinden sollte, verzichtet die MA 37 nicht auf die Teilnahme. Es wird ersucht, die sodann ergehende abschließende Entscheidung des VGW (Erkenntnis oder Beschluss) der Magistratsabteilung 37 auch in elektronischer Form zu übermitteln. Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt: ● Die Gebäudehöhe wurde bei gegenständlichem Bauvorhaben nicht erhöht; ● Begehung durch die Bauinpektion der MA37/GGO sind nicht auf das gegenständliche Projektgenehmigungsverfahren bezogen; ● Der Ingenieurbefund unterliegt nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

§ 134a

BO.“Der Ingenieurbefund unterliegt nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

Paragraph 134 a, BO.“ Am 21.7.2015 nahm der Beschwerdeführer über hg. Aufforderung in die nun vorliegenden Unterlagen Einsicht, erstattete jedoch keine weitere Stellungnahme mehr.

  1. Festgestellter Sachverhalt: Das beantragte Bauvorhaben liegt innerhalb des von der belangten Behörde herangezogenen Plandokument ... umschriebenen Gebiet. Beantragt ist im Wesentlichen ein zweigeschossiger Dachgeschoßausbau unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe – durch Ansteilung des Daches auf 45° – und der Zubau eines Aufzugsschachtes in Massivbauweise vom Keller bis zum Dachgeschoss. Bei den bestehenden Gebäude handelt es sich um ein Eckhaus, Ecke S.-gasse ONr. 2 / M.-gasse ONr.
  2. Gegenüber der straßenseitigen Front S.-gasse ONr. 2 liegt jenseits der S.-gasse die Liegenschaft (EZ ...) mit der Adresse S.-gasse ONr. 1, an welcher der Beschwerdeführer einen Miteigentumsanteil hält. Dem Beschwerdeführer ist somit bloß die Gebäudefront in der S.-gasse zugewandt. An der Gebäudefront in der S.-gasse mit einer Gesamtlänge von 25,645 m sind 2 Dachgauben mit einer Länge von je 4,26 m geplant. Die Summe der Längen der beiden projektierten Dachgauben mit 8,52 m beträgt weniger als ein Drittel dieser Gesamtlänge der Gebäudefront in der S.-gasse.

Einreichplan sind beide Dachgauben niedriger als der Dachfirst und auf allen Seiten mit Dachfläche umschlossen. Die bestehende Gebäudehöhe beträgt an der Front S.-gasse 21,62 m. Der durch die Ansteilung des Daches erhöhte Dachfirst liegt 4,5 m höher - somit in einer Höhe von 26,12 m. An der dem Beschwerdeführer zugewandten Front ist keine Veränderung der Gebäudehöhe beantragt. Der vom Beschwerdeführer monierte und als ON 89 bezeichnete Aktenbestandteil, der weder GZ., Datum noch Unterschrift tragen würde, ist im Verwaltungsakt der belangten Behörde der dem Bauausschuss übermittelte Bescheidentwurf, der naturgemäß unausgefüllt ist und mit der fortlaufenden Akten-Seitennummerierung 89 (AS 89) versehen ist. Die im Akt der belangten Behörde im Original einliegenden Bescheidexemplare des Bauausschusses (AS 91 - 92f) tragen beide die Unterschrift des damaligen Vorsitzenden des Bauausschusses, Z., und sind auch datiert und mit einer GZ. versehen.

  1. Beweiswürdigung: Der von keiner Seite bestrittene und nunmehr festgestellte Sachverhalt und der unstrittige Verfahrensgang gründen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den darin einliegenden Unterlagen und den ergänzend von der Bauwerberin und der belangten Behörde im Rahmen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf den im Beschwerdeverfahren unternommenen Ermittlungen.
  2. Rechtliche Erwägungen: § 81 Abs. 6 BO lautet:Paragraph 81, Absatz 6, BO lautet: "Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.""Der nach den Absatz eins, bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden." Das für das verfahrensggstdl. Bauvorhaben relevante Plandokument Nr. ..., legt Folgendes fest: „MAGISTRAT DER STADT WIEN MA 21 A Stadtteilplanung und Flächennutzung Innen-West Plandokument ... Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am
  3. Mai 2004, Pr. Zl. ..., den folgenden Beschluss gefasst: In Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für das im Antragsplan Nr. ... mit der rot strichpunktierten Linie und der in roter Schrift als Plangebietsgrenze bezeichneten Grenzlinie umschriebene Gebiet zwischen ... im ... Bezirk, Kat. G. ... sowie in Festsetzung einer Schutzzone

§ 7Abs.

1 der BO für Wien und Festsetzung einer Wohnzone

§ 7aAbs.

1 der BO für Wien für Teile dieses Gebietessowie in Festsetzung einer Schutzzone

Paragraph 7, Absatz eins, der BO für Wien und Festsetzung einer Wohnzone

Paragraph 7 a, Absatz eins, der BO für Wien für Teile dieses Gebietes werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:werden unter Anwendung des Paragraph eins, der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen: I.römisch eins. Die bisher gültigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne verlieren, soweit sie innerhalb des gegenständlichen Plangebietes liegen, ihre weitere Rechtskraft. II.römisch zwei.

  1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt. Für die rechtliche Bedeutung der roten Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 der BO für Wien) vom
  2. Oktober 2001 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.Für die rechtliche Bedeutung der roten Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (Paragraphen 4 und 5 der BO für Wien) vom
  3. Oktober 2001 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
  4. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen

§ 5Abs.

2 lit. c der BO für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter 10,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 0,8 m Breite,bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind.Für die Querschnitte der Verkehrsflächen

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, der BO für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter 10,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 0,8 m Breite,bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind. In der H.-straße ist Vorsorge zur Pflanzung bzw. Erhaltung zweier Baumreihen, in der K.-gasse Vorsorge zur Pflanzung bzw. Erhaltung einer Baumreihe zu treffen. 3.

§ 5Abs.

4 der BO für Wien wird für das gesamte Plangebiet ohne eigene Kennzeichnung im Plan bestimmt:

Paragraph 5, Absatz 4, der BO für Wien wird für das gesamte Plangebiet ohne eigene Kennzeichnung im Plan bestimmt: 3.

  1. An allen öffentlichen Verkehrsflächen ist die Errichtung von Erkern, Balkonen und vorragenden Loggien an den Baulinien untersagt. Bauelemente, die der Gliederung und architektonischen Gestaltung der Schauseiten der Gebäude dienen, dürfen an Straßen bis zu einer Breite von 16,0 m höchstens 0,6 m, an Straßen von mehr als 16,0 m Breite höchstens 0,8 m über die Baulinie vorragen. 3.
  2. Der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. 3.
  3. Bebaubare, von Bebauung freibleibende Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. 3.
  4. Pro Bauplatz darf nur ein Nebengebäude mit einer bebauten Fläche von maximal 30 m2 errichtet werden. Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m2 entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden. 3.
  5. Einfriedungen an den seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Liegenschaften im Bauland, dürfen 2,0 m nicht überragen und ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern. 3.
  6. An den Bauplätzen entlang der M.-gasse und der N.-straße dürfen keine Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Erdgeschoß zu der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt werden. 4.

§ 5Abs.

4 der BO für Wien wird für Teile des Plangebietes mit eigener Kennzeichnung im Plan bestimmt:

Paragraph 5, Absatz 4, der BO für Wien wird für Teile des Plangebietes mit eigener Kennzeichnung im Plan bestimmt: 4.

  1. Auf den mit BB 1 bezeichneten und als Bauland/Wohngebiet-Geschäftsviertel bzw. Bauland/Gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel gewidmeten Flächen darf das Ausmaß der bebauten Fläche maximal 50 v. H. des jeweiligen Teiles des Bauplatzes betragen. 4.
  2. Die Dächer der auf den mit BB 2 bezeichneten Grundflächen zur Errichtung gelangenden Gebäude sind entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden, sofern es sich nicht um Glasdächer handelt. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig. 4.
  3. Auf den mit BB 3 bezeichneten Grundflächen dürfen weder über- noch unterirdische Bauten errichtet werden. 4.
  4. Auf den mit BB 4 bezeichneten und als Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise gewidmeten Grundflächen ist im Niveau des anschließenden Geländes ein öffentlicher Durchgang mit einer Breite von 4 m und einer lichten Höhe von 2,5 m freizuhalten und zu dulden.Auf den mit BB 4 bezeichneten und als Wohngebiet, Bauklasse römisch drei, geschlossene Bauweise gewidmeten Grundflächen ist im Niveau des anschließenden Geländes ein öffentlicher Durchgang mit einer Breite von 4 m und einer lichten Höhe von 2,5 m freizuhalten und zu dulden. 4.
  5. Auf der mit BB 5 bezeichneten und als Wohngebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse IV, geschlossene Bauweise gewidmeten Grundfläche ist ab einer Höhe von 9,80 m ü.W.N ausschließlich die Errichtung von Laubengängen oder Stiegenhäusern zulässig. Die Errichtung der weiteren im § 84 BO genannten Bauteile ist nicht zulässig.Auf der mit BB 5 bezeichneten und als Wohngebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse römisch vier, geschlossene Bauweise gewidmeten Grundfläche ist ab einer Höhe von 9,80 m ü.W.N ausschließlich die Errichtung von Laubengängen oder Stiegenhäusern zulässig. Die Errichtung der weiteren im Paragraph 84, BO genannten Bauteile ist nicht zulässig. 4.
  6. In den als Wohnzone ausgewiesenen Bereichen ist die Neuerrichtung von Büro-und Geschäftshäusern nur auf Bauplätzen an der T.-straße und der H.-straße zulässig. […]"

§ 134Abs.

3 BO müssen die Einwendungen von Nachbarn spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Da der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung bloß Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Firsthöhe (Gesamthöhe) eingebracht hatte, ist er hinsichtlich weiterer Beschwerdegründe präkludiert und waren diese weiterführenden Beschwerdegründe wegen Präklusion zurückzuweisen:

Paragraph 134, Absatz 3, BO müssen die Einwendungen von Nachbarn spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Da der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung bloß Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Firsthöhe (Gesamthöhe) eingebracht hatte, ist er hinsichtlich weiterer Beschwerdegründe präkludiert und waren diese weiterführenden Beschwerdegründe wegen Präklusion zurückzuweisen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Diese Präklusionswirkung ist auch für die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof beachtlich." (VwGH 22.4.1999, 97/06/0247)"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Diese Präklusionswirkung ist auch für die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof beachtlich." (VwGH 22.4.1999, 97/06/0247) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, allerdings nur hinsichtlich dir ihm zugekehrten Front. (VwGH 13.5.1980, Slg. 10.127/A, u.a.). Aufgrund der Lage der Liegenschaft, auf der das Bauvorhaben stattfinden wird und der Nachbarliegenschaft, an welcher der Beschwerdeführer Miteigentum besitzt, zueinander, kann der Beschwerdeführer nur eine allfällige Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe an der Straßenfront S.-gasse ONr. 2 geltend machen und war daher nur an dieser Front auf den Einwand der Gebäudehöhenüberschreitung einzugehen. Wie bereits festgestellt, wird durch gegenständliches Bauvorhaben die bestehende Gebäudehöhe nicht verändert. Dementsprechend kann das Projekt keine Bestimmungen zur höchstzulässigen Gebäudehöhe verletzen. Punkt 3.2 des für das Bauvorhaben relevanten Plandokuments legt fest, dass der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfen. Der höchste Punkt des Daches liegt mit einer geplanten Höhe von 26,12 genau 4,5 m höher als die bestehende Gebäudehöhe von 21,62 m. Dem Einwand des Beschwerdeführers vom 15.12.2014, dass auch bei einem bestehenden Gebäude die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zur Gebäudehöhe für die Berechnung der Firsthöhe heranzuziehen wären, obwohl an der Gebäudehöhe keine Änderungen geplant sind, konnte nicht gefolgt werden, da hierfür das Gesetz keinerlei Grundlage für die Richtigkeit einer derartigen Auslegung bietet und eine konsequente Verfolgung dieser Interpretation zu denkunmöglich vom Gesetzgeber intendierten Ergebnissen führen könnte. So würde beispielsweise im Falle einer radikalen Verringerung der Bauklasse bei einem bestehenden Gebäude der neue höchstzulässige Punkt des Gebäudes niedriger liegen als die bestehende Gebäudehöhe. In so einem Fall dürfte im Falle eines Dachgeschoßumbaus der veränderte Dachstuhl nur mehr trichterähnlich ins Gebäudeinnere abfallen, womit die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage auch beantwortet wäre, warum die belangte Behörde nicht seiner Interpretation folgen konnte. Somit war der belangten Behörde in ihren Argumenten zur Begründung der Gebäude- als auch der Firsthöhe zu folgen - ungeachtet den vom Beschwerdeführer zur Gebäudehöhe später noch vorgenommenen Ergänzungen, wie die Beschneidung seiner freien Sicht oder die Verschlechterung seiner Belichtungsverhältnisse, wobei ersteres gar kein subjektiv öffentliches Recht im Bauverfahren darstellt (VwGH 7.9.1993, 93/05/0169) und zweiteres durch die Einhaltung der gesetzlichen Abstands- und Gebäudehöhenbestimmungen vom Gesetzgeber als gewährleistet angesehen wird, sodass im Gesetz ein allgemeine subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls ebenso nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (VwGH 24.4.1997, 96/06/0051). Mangels Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Gebäude- und der Firsthöhe kann im Bescheid der belangten Behörde - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - die vorgeschriebene Abwägung der Gründe für oder gegen eine Abweichung gar nicht fehlen. Der erstmalig mit seiner Beschwerde erhobenen Einwendung, durch den Bau der Dachgauben werde der zulässige Gebäudeumriss (§ 81 BO) überschritten, war der Erfolg versagt, weil entsprechend obigen Feststellungen eine Verletzung des § 81 Abs. 6 BO nicht festzustellen war, insbesondere die geplanten Gauben in der S.-gasse nicht mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.Der erstmalig mit seiner Beschwerde erhobenen Einwendung, durch den Bau der Dachgauben werde der zulässige Gebäudeumriss (Paragraph 81, BO) überschritten, war der Erfolg versagt, weil entsprechend obigen Feststellungen eine Verletzung des Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht festzustellen war, insbesondere die geplanten Gauben in der S.-gasse nicht mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Der am 3.2.2015 erhobenen Einwendung der Wertminderung an der Wohnung des Beschwerdeführers war neben der Präklusion auch deshalb der Erfolg versagt, weil diese nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als privatrechtlich zu qualifizieren ist (VwGH 11.3.1958, 1173/57, 22.2.1971, 1447/69, VfGH 10.3.1972, Slg. 6678). Gleiches muss für die behauptete Verletzung der Privatsphäre gelten. Hinsichtlich der behaupteten statischen Mängel gilt bereits oben Ausgeführtes zur Präklusion. Ebenso liegt hier kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn vor. Allerdings war in diesem Punkt - da der Beschwerdeführer behauptete, es würden Unterlagen fehlen und die belangte Behörde den Befund bezüglich der ausreichenden Tragfähigkeit des Objektes wie ein Geheimnis hüten – im Lichte der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (»Justice must not only be done, it must also be seen to be done«) und zur Gewährung der Sicherheit der Allgemeinheit - die zuständige Stelle vom Verdacht statischer Mängel zu informieren (woraufhin eine behördliche Begehung stattfand) und der Frage nachzugehen, ob tatsächlich grundlegende Unterlagen fehlen bzw. negative Befunde vorhanden sind und dies auch zu dokumentieren und transparent zu machen. Im Ergebnis erwiesen sich die Vermutungen des Beschwerdeführers als unbegründet und war die Einwendung wegen Präklusion zurückzuweisen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 3.2.2015, welche sich gegen die Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung des ... Wiener Gemeindebezirks richten, stützen sich auf eine gesonderte Anfechtungserklärung, gerichtet gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 5.11.2014 und ist über diese in einem gesonderten Beschwerdeverfahren abzusprechen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.)Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie durch die oben zitierte Judikatur belegt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie durch die oben zitierte Judikatur belegt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.068.34830.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.