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{'item': 'VGW-151/V/023/13773/2015'}

Obsah (9)§ 21a§ 28§ 25a§ 46§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 9b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/023/13773/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 21aAbs. 1 NAG idg

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau W. R., geb.: 1980, StA: Afghanistan, vertreten durch … Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 7.10.2015, Zahl MA35-9/3058914-01, mit welchem der Antrag vom 21.1.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem am 21. Jänner 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachten Antrag begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG. Dieser Antrag wurde durch die Behörde in weitere Folge mit Bescheid vom

  1. Mai 2015 zur Zahl MA35-3058914-01 mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe die zur Erteilung dieses Titels notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, zumal auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu ihren Ungunsten ausfalle. Dieser Bescheid wurde sodann mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  2. Juli 2015 zur Zahl VGW-151/023/7755/2015 mit der wesentlichen Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin nicht wirksam über die Möglichkeit zur Einbringung eines Zusatzantrages auf Dispens des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache

§ 21aAbs.

5 NAG belehrt wurde.Mit dem am 21. Jänner 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachten Antrag begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Dieser Antrag wurde durch die Behörde in weitere Folge mit Bescheid vom

  1. Mai 2015 zur Zahl MA35-3058914-01 mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe die zur Erteilung dieses Titels notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, zumal auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu ihren Ungunsten ausfalle. Dieser Bescheid wurde sodann mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  2. Juli 2015 zur Zahl VGW-151/023/7755/2015 mit der wesentlichen Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin nicht wirksam über die Möglichkeit zur Einbringung eines Zusatzantrages auf Dispens des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG belehrt wurde. Mit daraufhin erfolgtem Schreiben der belangten Behörde vom

  1. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin nebst Vorhaltes weiterer Verfahrensergebnisse nachweislich über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG belehrt. Mit daraufhin erfolgter Eingabe vom
  2. September 2015 führte die Einschreiterin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter auszugsweise Nachfolgendes aus:Mit daraufhin erfolgtem Schreiben der belangten Behörde vom
  3. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin nebst Vorhaltes weiterer Verfahrensergebnisse nachweislich über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG belehrt. Mit daraufhin erfolgter Eingabe vom
  4. September 2015 führte die Einschreiterin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter auszugsweise Nachfolgendes aus: „
  5. Der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2015 entsprechend, wird mitgeteilt, dass der Ehemann der Antragstellerin mittlerweile ein höheres Erwerbseinkommen erzielt. Es wird beiliegend ein aktueller Lohnzettel übermittelt. Ab 01.10.2015 wird das Nettoeinkommen nochmals auf ca € 1300,00 erhöht. Es wird binnen sieben Tagen die diesbezügliche Änderungsmeldung bei der WGKK vorgelegt. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Antragstellerin wird eine Teilnahmebestätigung des Goethe Instituts Kabul vom 21.09.2015 übermittelt; leider hat die Antragstellerin die Prüfung trotz gewissenhafter Vorbereitung nicht bestanden. Von 400 Kursteilnehmern haben lediglich 50 Personen die Prüfung bestanden. Die Prüfungsumstände beim einzig möglichen Kursanbieter in Afghanistan sind schwierig. Die Antragstellerin lernt weiterhin täglich Deutsch und wird die nächste Antrittsmöglichkeit am einzigen dafür zur Verfügung stehenden Kursinstitut in Kabul binnen drei Monaten nachholen. Die Antragstellerin wird eine Prüfungsantrittsbestätigung in den kommenden Tagen übermitteln. Es wird jedenfalls beantragt, die Frist zur Vorlage dieser Unterlage (Al) letztmalig bis 31.12.2015 zu erstrecken.
  6. In eventu wird beantragt, gem § 21a Abs 5 NAG von der Vorlage des Sprachkenntnisnachweises aus den unter Pkt 2 angegebenen abzusehen. Die Antragstellerin würde in diesem Fall umgehend die Prüfung im Bundesgebiet nachholen.“
  7. In eventu wird beantragt, gem Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG von der Vorlage des Sprachkenntnisnachweises aus den unter Pkt 2 angegebenen abzusehen. Die Antragstellerin würde in diesem Fall umgehend die Prüfung im Bundesgebiet nachholen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  8. Oktober 2015 wurde sodann zur Zahl MA35-9/3058914-01 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei trotz mehrfacher Aufforderung ihrer Obliegenheit, ein Sprachdiplom vorzulegen, nicht nachgekommen. Nachdem sie auch über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages

§ 21aAbs.

5 NAG belehrt worden sei, habe sie mehrmals um Fristerstreckung angesucht, ein Kurszeugnis sei jedoch nicht vorgelegt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2015 wurde sodann zur Zahl MA35-9/3058914-01 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei trotz mehrfacher Aufforderung ihrer Obliegenheit, ein Sprachdiplom vorzulegen, nicht nachgekommen. Nachdem sie auch über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG belehrt worden sei, habe sie mehrmals um Fristerstreckung angesucht, ein Kurszeugnis sei jedoch nicht vorgelegt worden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die Einschreiterin auszugsweise Nachstehendes dar: „Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.01.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" Gem § 46 Abs 1 Z 2 NAG.„Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.01.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" Gem Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2015 wurde die Ablehnung des Antrages mangels Vorlage eines Sprachdiploms und der erforderlichen Unterhaltsmittel angekündigt. Dazu brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig folgende Stellungnahme und folgenden Antrag ein: „

  1. Der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29,07.2015 entsprechend, wird mitgeteilt, dass der Ehemann der Antragstellerin mittlerweile ein höheres Erwerbseinkommen erzielt. Es wird beiliegend ein aktueller Lohnzettel übermittelt. Ab 01.10.2015 wird das Nettoeinkommen nochmals auf ca € 1300,00 erhöht. Es wird binnen sieben Tagen die diesbezügliche Änderungsmeldung bei der WGKK vorgelegt. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Antragstellerin wird eine Teilnahmebestätigung des Goethe Instituts Kabul vom 21.09.2015 übermittelt; leider hat die Antragstellerin die Prüfung trotz gewissenhafter Vorbereitung nicht bestanden. Von 400 Kursteilnehmern haben lediglich 50 Personen die Prüfung bestanden. Die Prüfungsumstände beim einzig möglichen Kursanbieter in Afghanistan sind schwierig. Die Antragstellerin lernt weiterhin täglich Deutsch und wird die nächste Antrittsmöglichkeit am einzigen dafür zur Verfügung stehenden Kursinstitut in Kabul binnen drei Monaten nachholen. Die Antragstellerin wird eine Prüfungsantrittsbestätigung in den kommenden Tagen übermitteln. Es wird jedenfalls beantragt, die Frist zur Vorlage dieser Unterlage (Al) letztmalig bis 31.12.2015 zu erstrecken.
  2. In eventu wird beantragt gem § 21a Abs 5 NAG von der Vorlage des Sprachkenntnisnachweises aus den unter Pkt 2 angegebenen abzusehen. Die
  3. In eventu wird beantragt gem Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG von der Vorlage des Sprachkenntnisnachweises aus den unter Pkt 2 angegebenen abzusehen. Die Antragstellerin würde in diesem Fall umgehend die Prüfung im Bundesgebiet nachholen." Dieser Antrag wurde mit bekämpften Bescheid vom 07.10.2015 mit der zusammengefassten Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht vorliegen würde (§ 21a Abs 1 NAG).Dieser Antrag wurde mit bekämpften Bescheid vom 07.10.2015 mit der zusammengefassten Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht vorliegen würde (Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG). Begründung Die Beschwerdeführerin hat wie im Sachverhalt zitiert, einen Antrag gem § 21a Abs 5 NAG gestellt. Über diesen Antrag hat jedoch die Erstbehörde nicht im Spruch entschieden, obwohl dies die Verpflichtung wäre. Die Beschwerdeführerin hat alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachgewiesen. Die Begründung für die Nichtvorlage des Sprachdiploms ist schlüssig und hätte von der Erstbehörde darüber mit Bescheid abgesprochen werden müssen.“Die Beschwerdeführerin hat wie im Sachverhalt zitiert, einen Antrag gem Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt. Über diesen Antrag hat jedoch die Erstbehörde nicht im Spruch entschieden, obwohl dies die Verpflichtung wäre. Die Beschwerdeführerin hat alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachgewiesen. Die Begründung für die Nichtvorlage des Sprachdiploms ist schlüssig und hätte von der Erstbehörde darüber mit Bescheid abgesprochen werden müssen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan und brachte mit am
  4. Jänner 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG ein. Die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan und brachte mit am 21. Jänner 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Die Beschwerdeführerin ehelichte am

  1. März 2013 in Kabul den am ...1972 geborenen Herrn N. A.. Aus dieser Verbindung gingen bislang keine Kinder hervor. Herr N. A. ist wie die Einschreiterin afghanischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er verfügt seit
  2. Mai 2002 nahezu durchgehend über Meldeanschriften in Österreich, derzeit ist er an der Anschrift Wien, T.-straße, hauptgemeldet. Herr N. A. ist als Küchengehilfe unselbständig erwerbstätig und bezog zuletzt im September 2015 ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.203,
  3. Schulden des Herrn N. A. sind nicht aktenkundig. Er ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, T.-straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 40,75 m
  4. Sie verfügt über ein Zimmer, ein Kabinett, eine Küche, einen Vorraum sowie Bad und WC. Für diese Wohnung entstehen regelmäßig anfallende Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 453,90, wobei regelmäßig anfallende Kosten für Energie hier nicht berücksichtigt sind. Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet bislang nie über Meldeanschriften und hat sich auch bisher mit Ausnahme allfälliger touristischer Einreisen noch nie in Österreich aufgehalten. Ein Familienleben mit ihrem Ehegatten hat sie im Bundesgebiet bislang nicht entfaltet. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, wobei diese mit
  5. Jänner 2016 befristet ist. Die Beschwerdeführerin trat am
  6. September 2014 sowie am
  7. September 2015 am Goethe-Institut Kabul zu Sprachenprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau an, welche sie jedoch jeweils nicht bestanden hat. Sie hat somit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bislang nicht durch ein Diplom einer zertifizierten Einrichtung nachgewiesen. Weitergehende familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit Ausnahme ihres Ehegatten, sowie eine soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang nicht aufhältig war und mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet bislang kein Familienleben entfaltete, gründet sich auf den Umstand, dass die Einschreiterin bislang hier noch nie über eine Meldeanschrift verfügte und auch keine anderen Indizien für das Bestehen weiterer familiärer Bindungen im Bundesgebiet aus dem Verfahrensakt hervorgehen, zumal Derartiges durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – nicht einmal im Rahmen ihres Antrages nach § 21a Abs. 5 NAG – auch nur ansatzweise behauptet wurde. Mangels jemals hier entfalteten Aufenthaltes war auch die Feststellung fehlender sozialer Bindungen in Österreich zu treffen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang nicht aufhältig war und mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet bislang kein Familienleben entfaltete, gründet sich auf den Umstand, dass die Einschreiterin bislang hier noch nie über eine Meldeanschrift verfügte und auch keine anderen Indizien für das Bestehen weiterer familiärer Bindungen im Bundesgebiet aus dem Verfahrensakt hervorgehen, zumal Derartiges durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – nicht einmal im Rahmen ihres Antrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG – auch nur ansatzweise behauptet wurde. Mangels jemals hier entfalteten Aufenthaltes war auch die Feststellung fehlender sozialer Bindungen in Österreich zu treffen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem eingebrachten Rechtsmittel. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 21aAbs.

4 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

§ 21aAbs.

5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 9bAbs.

1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

Paragraph 9 b, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

§ 9bAbs.

2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.

§ 9bAbs.

3 NAG-DV muss aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Paragraph 9 b, Absatz 3, NAG-DV muss aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Einschreiterin entgegen der Anordnung des § 21a Abs. 1 NAG keinen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen konnte. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Einschreiterin entgegen der Anordnung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG keinen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen konnte. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aussprach, dass der Nachweis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Titel darstellt und dieser bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich nicht zu erteilen ist. § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG sehen jedoch Ausnahmetatbestände von der grundsätzlichen Nachweispflicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vor, wobei diese als abschließend zu verstehen sind und keine weiteren Ausnahmetatbestände etwa im Wege der Auslegung angenommen werden können sowie auch keine (zusätzliche) Abwägung nach Art. 8 EMRK im Falle des Fehlens eines rechtskonformen Nachweises des Bestehens ausreichender Sprachkenntnisse vorzunehmen ist (vgl. VwGH,

  1. Dezember 2014, Zl. 2012/22/0247). Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aussprach, dass der Nachweis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Titel darstellt und dieser bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich nicht zu erteilen ist. Paragraph 21 a, Absatz 4 und Absatz 5, NAG sehen jedoch Ausnahmetatbestände von der grundsätzlichen Nachweispflicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vor, wobei diese als abschließend zu verstehen sind und keine weiteren Ausnahmetatbestände etwa im Wege der Auslegung angenommen werden können sowie auch keine (zusätzliche) Abwägung nach Artikel 8, EMRK im Falle des Fehlens eines rechtskonformen Nachweises des Bestehens ausreichender Sprachkenntnisse vorzunehmen ist vergleiche VwGH,
  2. Dezember 2014, Zl. 2012/22/0247). Die Beschwerdeführerin hat unzweifelhaft im gesamten Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein Diplom einer zertifizierten Einrichtung trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen. § 21a NAG Abs. 5 NAG enthält eines Ausnahmebestimmung betreffend die oben bezeichnete Nachweispflicht derart, dass die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache absehen kann. Weiters sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist und dass der Drittstaatsangehörige über diesen Umstand zu belehren ist. Voraussetzung für einen Dispens von der Nachweispflicht ist somit, dass der Drittstaatsangehörige einen darauf gerichteten begründeten Antrag während eines anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt. Das Gesetz normiert daher eindeutig, dass ein allfälliges Absehen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmebestimmungen des § 21a Abs. 4 NAG, nur noch auf begründeten Antrag möglich ist und es ohne Vorliegen eines solchen Antrages der Behörde verwehrt ist, von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen und den begehrten Aufenthaltstitel trotz fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erteilen. Dementsprechend sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich vor, dass der Fremde über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrages bis zur Erlassung des Bescheides im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Behörde zu belehren ist. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres damals ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters in rechtskonformer Weise über die Möglichkeit der Stellung eines derartigen begründeten Antrages belehrt.Paragraph 21 a, NAG Absatz 5, NAG enthält eines Ausnahmebestimmung betreffend die oben bezeichnete Nachweispflicht derart, dass die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache absehen kann. Weiters sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist und dass der Drittstaatsangehörige über diesen Umstand zu belehren ist. Voraussetzung für einen Dispens von der Nachweispflicht ist somit, dass der Drittstaatsangehörige einen darauf gerichteten begründeten Antrag während eines anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt. Das Gesetz normiert daher eindeutig, dass ein allfälliges Absehen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmebestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG, nur noch auf begründeten Antrag möglich ist und es ohne Vorliegen eines solchen Antrages der Behörde verwehrt ist, von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen und den begehrten Aufenthaltstitel trotz fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erteilen. Dementsprechend sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich vor, dass der Fremde über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrages bis zur Erlassung des Bescheides im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Behörde zu belehren ist. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres damals ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters in rechtskonformer Weise über die Möglichkeit der Stellung eines derartigen begründeten Antrages belehrt. Mit Eingabe vom
  5. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusammengefasst vor, sie sei zwar zu einer Deutschprüfung angetreten, habe diese jedoch nicht bestanden. Die Prüfungsbedingungen seien sehr schwer, die Beschwerdeführerin betreibe ihre Studien jedoch weiter und werde sie die Deutschprüfung innerhalb von drei Monaten nachholen. Aus diesem Grunde werde beantragt, die Vorlagefrist bis
  6. Dezember 2015 zu erstrecken, in eventu werde beantragt,

§ 21aAbs.

5 NAG aus den genannten Gründen von der Vorlage eines Sprachkenntnisnachweises abzusehen, die Beschwerdeführerin würde umgehend die Prüfung im Bundesgebiet nachholen. Weiteres, etwa das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin betreffendes Vorbringen wurde in diesem Zusatzantrag nicht erstattet.Mit Eingabe vom

  1. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusammengefasst vor, sie sei zwar zu einer Deutschprüfung angetreten, habe diese jedoch nicht bestanden. Die Prüfungsbedingungen seien sehr schwer, die Beschwerdeführerin betreibe ihre Studien jedoch weiter und werde sie die Deutschprüfung innerhalb von drei Monaten nachholen. Aus diesem Grunde werde beantragt, die Vorlagefrist bis
  2. Dezember 2015 zu erstrecken, in eventu werde beantragt,

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG aus den genannten Gründen von der Vorlage eines Sprachkenntnisnachweises abzusehen, die Beschwerdeführerin würde umgehend die Prüfung im Bundesgebiet nachholen. Weiteres, etwa das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin betreffendes Vorbringen wurde in diesem Zusatzantrag nicht erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den §§ 43 Abs. 3 NAG sowie 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  2. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  3. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Somit war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zur weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch § 21a Abs. 5 NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Art. 8 EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu § 43 Abs. 3 NAG und § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 auf § 21a Abs. 5 NAG als anwendbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den Paragraphen 43, Absatz 3, NAG sowie 41a Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  5. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  6. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Somit war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zur weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Artikel 8, EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu Paragraph 43, Absatz 3, NAG und Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auf Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG als anwendbar. Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach § 21a Abs. 5 der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet. Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet. Die Beschwerdeführerin legte in ihrem eventualiter eingebrachten Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG lediglich dar, die Deutschprüfung nicht bestanden zu haben, wobei sie auf die hohe Selektivität der in Kabul abgehaltenen Prüfungen hinwies. Sie würde jedoch weiter Deutsch lernen. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin jedoch keine integrationsbestimmenden, die Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens begründenden Umstände geltend, womit ihr eingebrachter Zusatzantrag als solcher als untauglich erscheint, ein Überwiegen ihrer privaten Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK auch nur ansatzweise zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang ein Familienleben in Österreich nach dem Aktenstand nicht entfaltete, ein solches auch nicht behauptete und mit Ausnahme ihrer Ehe mit einem hier befristet aufenthaltsberechtigten afghanischen Staatsangehörigen auch keinerlei sonstige Bindungen zu Österreich ersichtlich sind. Ein Dispens von der Vorlage eines tauglichen Sprachdiploms

§ 21aAbs.

5 NAG ist daher mangels eines inhaltlich tauglichen Zusatzantrages sowie des Fehlens einer jeglichen über den tatsächlichen Bestand einer Ehe mit einer hier befristet aufenthaltsberechtigten Person hinausgehenden Bindung zu Österreich keinesfalls zu erteilen. Die Beschwerdeführerin legte in ihrem eventualiter eingebrachten Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG lediglich dar, die Deutschprüfung nicht bestanden zu haben, wobei sie auf die hohe Selektivität der in Kabul abgehaltenen Prüfungen hinwies. Sie würde jedoch weiter Deutsch lernen. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin jedoch keine integrationsbestimmenden, die Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens begründenden Umstände geltend, womit ihr eingebrachter Zusatzantrag als solcher als untauglich erscheint, ein Überwiegen ihrer privaten Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK auch nur ansatzweise zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang ein Familienleben in Österreich nach dem Aktenstand nicht entfaltete, ein solches auch nicht behauptete und mit Ausnahme ihrer Ehe mit einem hier befristet aufenthaltsberechtigten afghanischen Staatsangehörigen auch keinerlei sonstige Bindungen zu Österreich ersichtlich sind. Ein Dispens von der Vorlage eines tauglichen Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ist daher mangels eines inhaltlich tauglichen Zusatzantrages sowie des Fehlens einer jeglichen über den tatsächlichen Bestand einer Ehe mit einer hier befristet aufenthaltsberechtigten Person hinausgehenden Bindung zu Österreich keinesfalls zu erteilen. Zum durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Frist zur Vorlage eines Sprachdiplomes (erneut) zu erstrecken, ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 21a Abs. 1 NAG ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermöglichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Wenn auch die Vorlage dieses Diploms erst im laufenden Verfahren trotz dieser wohl deutlichen Formulierung als zulässig erscheint, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde im Falle eingetretener Spruchreife allfälligen Anträgen auf Fristerstreckung, welche im Übrigen nicht der Vorlage dieser Urkunde, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen sollen, nachzukommen habe, würde sie sich zudem so auch der Gefahr aussetzen, die behördliche Entscheidungsfrist zu überschreiten. Aus diesem Grunde bestand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf (erneute) Erstreckung der Frist zum Zwecke des Ablegens der Prüfung zur Erlangung eines Sprachdiploms nicht und hat die Behörde daher rechtskonform eine Entscheidung in der Sache gefällt. Zum durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Frist zur Vorlage eines Sprachdiplomes (erneut) zu erstrecken, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermöglichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Wenn auch die Vorlage dieses Diploms erst im laufenden Verfahren trotz dieser wohl deutlichen Formulierung als zulässig erscheint, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde im Falle eingetretener Spruchreife allfälligen Anträgen auf Fristerstreckung, welche im Übrigen nicht der Vorlage dieser Urkunde, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen sollen, nachzukommen habe, würde sie sich zudem so auch der Gefahr aussetzen, die behördliche Entscheidungsfrist zu überschreiten. Aus diesem Grunde bestand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf (erneute) Erstreckung der Frist zum Zwecke des Ablegens der Prüfung zur Erlangung eines Sprachdiploms nicht und hat die Behörde daher rechtskonform eine Entscheidung in der Sache gefällt. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich moniert, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht im Spruch über den Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG entschieden, ist einleitend dazu festzuhalten, dass § 21a NAG eine § 21 Abs. 4 NAG korrespondierende Regelung nicht enthält und daher schon aus diesem Grunde ein expliziter Abspruch über den erwähnten Zusatzantrag als nicht erforderlich erscheint. Abgesehen davon ist anzumerken, dass es einen Bescheid auch nicht als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn im Falle eines Zusatzantrages auch nach § 21 Abs. 3 NAG dieser nicht im Spruch ausdrücklich abgewiesen wird, reicht doch zur Interpretation des Spruches eines das Titelerteilungsbegehren abweisenden Bescheides dessen Begründung aus. Wird sohin in der Begründung des das Begehren abweisenden Bescheides auf den Zusatzantrag entsprechend eingegangen und dessen allfällige Abweisung nachvollziehbar und rechtskonform begründet, so reicht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus und muss im Spruch des Bescheides der gegenständliche Zusatzantrag nicht mehr ausdrücklich ab- oder zurückgewiesen werden. Somit erscheint der angefochtene Bescheid auch ohne ausdrückliche Abweisung des gestellten Zusatzantrages als rechtskonform. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich moniert, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht im Spruch über den Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG entschieden, ist einleitend dazu festzuhalten, dass Paragraph 21 a, NAG eine Paragraph 21, Absatz 4, NAG korrespondierende Regelung nicht enthält und daher schon aus diesem Grunde ein expliziter Abspruch über den erwähnten Zusatzantrag als nicht erforderlich erscheint. Abgesehen davon ist anzumerken, dass es einen Bescheid auch nicht als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn im Falle eines Zusatzantrages auch nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG dieser nicht im Spruch ausdrücklich abgewiesen wird, reicht doch zur Interpretation des Spruches eines das Titelerteilungsbegehren abweisenden Bescheides dessen Begründung aus. Wird sohin in der Begründung des das Begehren abweisenden Bescheides auf den Zusatzantrag entsprechend eingegangen und dessen allfällige Abweisung nachvollziehbar und rechtskonform begründet, so reicht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus und muss im Spruch des Bescheides der gegenständliche Zusatzantrag nicht mehr ausdrücklich ab- oder zurückgewiesen werden. Somit erscheint der angefochtene Bescheid auch ohne ausdrückliche Abweisung des gestellten Zusatzantrages als rechtskonform. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.023.13773.2015

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