F, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. Mo., Wien, H.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19. Oktober 2015, Zl. MBA ... - S 27375/15, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Erziehungsberechtigter des Schülers A. Mo., geb. am ...2004, nicht vor Beginn des Schuljahres 2014/2015 (der erste Schultag war der 1.9.2014) dem Landesschulrat angezeigt, dass der Schüler am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht,„Sie haben als Erziehungsberechtigter des Schülers A. Mo., geb. am ...2004, nicht vor Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, (der erste Schultag war der 1.9.2014) dem Landesschulrat angezeigt, dass der Schüler am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, nämlich der L. Schule in Wien, J.-gasse, teilnimmt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBI. Nr. 76/1985 in der geltenden FassungParagraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBI. Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden
cit.
Paragraph 24, leg. cit. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 176,
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch in der Beschwerde zugestanden, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Seine Verantwortung, dass er von dieser seiner Verpflichtung nicht gewusst hat, konnte er nicht ausreichend glaubhaft machen, um beim erkennenden Gericht ausreichende Zweifel an der Verwirklichung der objektiven Tatseite durch ihn hervorzurufen. Dies umso mehr als er, nachdem er schon durch die Strafverfügung von seiner Verpflichtung erfahren hat, weiters keine Abhilfe geschaffen hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, wobei die gegenständliche Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt und somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand an der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen erstattet, sodass die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist.Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand an der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen erstattet, sodass die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich kann von einer bloß geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keine Rede sein. Das Rechtsgut, dass Schüler eine adäquate und überprüfbare Ausbildung erhalten, ist hoch zu bewerten. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann keineswegs als bloß geringfügig erachtet werden, weil weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Ein Absehen von der Strafe kam somit nicht in Betracht. Bei der Strafbemessung ist schon die belangte Behörde zutreffenderweise vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. Erschwerend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Wissens um diesen Umstand nichts unternommen hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien und den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die von der belangten Behörde ohnedies bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafsatzes ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, auch bei Annahme bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und selbst bei Obliegen gesetzlicher Sorgepflichten als angemessen und keinesfalls überhöht. Einer Strafmilderung standen vor allem spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.13397.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.