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{'item': 'VGW-001/050/13397/2015'}

Obsah (8)§ 11§ 50§ 52§ 25a§ 24§ 64§ 25§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/13397/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

§ 11Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 idg

F, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. Mo., Wien, H.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19. Oktober 2015, Zl. MBA ... - S 27375/15, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Erziehungsberechtigter des Schülers A. Mo., geb. am ...2004, nicht vor Beginn des Schuljahres 2014/2015 (der erste Schultag war der 1.9.2014) dem Landesschulrat angezeigt, dass der Schüler am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht,„Sie haben als Erziehungsberechtigter des Schülers A. Mo., geb. am ...2004, nicht vor Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, (der erste Schultag war der 1.9.2014) dem Landesschulrat angezeigt, dass der Schüler am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, nämlich der L. Schule in Wien, J.-gasse, teilnimmt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBI. Nr. 76/1985 in der geltenden FassungParagraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBI. Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden

§ 24leg.

cit.

Paragraph 24, leg. cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 176,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das angefochtene Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige des Stadtschulrates für Wien, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer, wohnhaft in Wien, H.-straße, seinen Sohn A. Mo., geboren am ...2004 nicht vor Beginn des Schuljahres vom „häuslichen Unterricht“ abgemeldet habe, obwohl dieser laut Aufzeichnungen der Schülermatrik und Bestätigung der L. Schule im Schuljahr 2014/15 diese Schule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchte. In seinem Einspruch, mündlich zu Protokoll gegeben am
  2. Juni 2015, gegen die Strafverfügung vom
  3. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn erst seit Jänner 2015 in Österreich sei. Da er noch nicht Deutsch spreche, besuche er die L. Schule. Er habe jedoch nicht gewusst, dass es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt und dass er diesen Umstand dem Stadtschulrat mitteilen muss, um dann die weitere Vorgangsweise zu besprechen. Nachdem ihm diese Tatsache nunmehr zur Kenntnis gebracht worden sei, werde er sich umgehend mit dem Stadtschulrat in Verbindung setzen. Aufgrund dieser Umstände ersuche er von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen oder den in der Strafverfügung verhängten Betrag herabzusetzen. Eine Nachfrage der belangten Behörde beim Stadtschulrat ergab, dass der Beschwerdeführer auch am
  4. Oktober 2015 noch keine Verbindung mit dem Stadtschulrat aufgenommen hatte, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. In seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer genauso vor wie im Einspruch. Auch diesmal sagte er wieder zu, sich umgehend mit dem Stadtschulrat in Verbindung zu setzen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 11 Schulpflichtgesetzt lautet wie folgt:Paragraph 11, Schulpflichtgesetzt lautet wie folgt: „

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.„
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.“
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.“ § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz eins und 4 Schulpflichtgesetz lautet wie folgt: „
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.„
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch in der Beschwerde zugestanden, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Seine Verantwortung, dass er von dieser seiner Verpflichtung nicht gewusst hat, konnte er nicht ausreichend glaubhaft machen, um beim erkennenden Gericht ausreichende Zweifel an der Verwirklichung der objektiven Tatseite durch ihn hervorzurufen. Dies umso mehr als er, nachdem er schon durch die Strafverfügung von seiner Verpflichtung erfahren hat, weiters keine Abhilfe geschaffen hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, wobei die gegenständliche Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt und somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand an der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen erstattet, sodass die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist.Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand an der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen erstattet, sodass die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich kann von einer bloß geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keine Rede sein. Das Rechtsgut, dass Schüler eine adäquate und überprüfbare Ausbildung erhalten, ist hoch zu bewerten. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann keineswegs als bloß geringfügig erachtet werden, weil weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Ein Absehen von der Strafe kam somit nicht in Betracht. Bei der Strafbemessung ist schon die belangte Behörde zutreffenderweise vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. Erschwerend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Wissens um diesen Umstand nichts unternommen hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien und den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die von der belangten Behörde ohnedies bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafsatzes ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, auch bei Annahme bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und selbst bei Obliegen gesetzlicher Sorgepflichten als angemessen und keinesfalls überhöht. Einer Strafmilderung standen vor allem spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.13397.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.