RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/074/14047/2015/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn T. Z, geb. am ...1957, Sta: Georgien, vertreten durch D., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre vom 26.01.2015, Zahl: MA35-9/2948009-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn T. Z, geb. am ...1957, Sta: Georgien, vertreten durch D., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre vom 26.01.2015, Zahl: MA35-9/2948009-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid wird aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Zahl Ra 2015/22/0076-9, hat dieser das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.4.2015, Zahl VGW-151/074/1775/2015-1, aufgehoben und begründend ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2014 der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 dem Wortlaut nach abgewiesen, tatsächlich zurückgewiesen habe. Diesen Bescheid habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25.11.2014 mit der Begründung aufgehoben, dass sich diverse Anhaltspunkte ergeben hätten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des BF hätten führen können und sei im Hinblick auf die asylrechtliche Ausweisung im Zusammenhang mit dem Vorbringen im Rahmen einer Prognoseentscheidung von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG auszugehen, weshalb sich die Zurückweisung des Antrages als rechtswidrig erweise. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.1.2015 den gegenständlichen Antrag erneut abgewiesen und als Rechtsgrundlage § 44b Abs. 1 Z 1 NAG genannt. Begründend sei ausgeführt worden, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG nicht habe erkannt werden können, allein der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung bedingten kein schützenswertes Privatleben und weise dies auch im Zusammenhalt mit dem Vorhandensein einer Einstellungszusage nicht solche Bedeutung auf, dass eine potentielle andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Nach § 44b Abs. 1 NAG sei ein Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkomme. Nicht jede Sachverhaltsänderung könne relevant sein, vielmehr müsse diese eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und habe der BF „keinerlei weitere Dokumente und Vorbringen seit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vorgelegt, die eine Neubewertung des Antrages erforderlich gemacht oder wesentliche Änderungen im Sinn des Art. 8 EMRK dargestellt hätten. Mit dem nunmehr aufgehobenen Erkenntnis vom 27.4.2015 habe das Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung der belangten Behörde bestätigt, was jedoch im Ergebnis § 28 Abs. 5 VwGVG entgegenstehe.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Zahl Ra 2015/22/0076-9, hat dieser das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.4.2015, Zahl VGW-151/074/1775/2015-1, aufgehoben und begründend ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2014 der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, dem Wortlaut nach abgewiesen, tatsächlich zurückgewiesen habe. Diesen Bescheid habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25.11.2014 mit der Begründung aufgehoben, dass sich diverse Anhaltspunkte ergeben hätten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des BF hätten führen können und sei im Hinblick auf die asylrechtliche Ausweisung im Zusammenhang mit dem Vorbringen im Rahmen einer Prognoseentscheidung von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG auszugehen, weshalb sich die Zurückweisung des Antrages als rechtswidrig erweise. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.1.2015 den gegenständlichen Antrag erneut abgewiesen und als Rechtsgrundlage Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG genannt. Begründend sei ausgeführt worden, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht habe erkannt werden können, allein der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung bedingten kein schützenswertes Privatleben und weise dies auch im Zusammenhalt mit dem Vorhandensein einer Einstellungszusage nicht solche Bedeutung auf, dass eine potentielle andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sei ein Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkomme. Nicht jede Sachverhaltsänderung könne relevant sein, vielmehr müsse diese eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und habe der BF „keinerlei weitere Dokumente und Vorbringen seit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vorgelegt, die eine Neubewertung des Antrages erforderlich gemacht oder wesentliche Änderungen im Sinn des Artikel 8, EMRK dargestellt hätten. Mit dem nunmehr aufgehobenen Erkenntnis vom 27.4.2015 habe das Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung der belangten Behörde bestätigt, was jedoch im Ergebnis Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG entgegenstehe. Nach Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.4.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof ist die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.1.2015, Zahl MA35-9/2948009-01, verfahrensgegenständlich. In der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.1.2015 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF von der im behördlichen Verfahren an ihn gerichteten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.12.2014 telefonisch von Freunden informiert worden sei, da er inzwischen abgeschoben worden sei. Auf die daraufhin von der Vertretung des BF eingebrachte Stellungnahme sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Auch habe die belangte Behörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2014 entgegen der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ignoriert, womit sie Willkür übe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde hingegen zum Ergebnis gelangen müssen, dass angesichts des beinahe 13-jährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, der guten Deutschkenntnisse, des großen Freundes- und Bekanntenkreises, der Unbescholtenheit sowie des Umstandes, dass der BF durch den Verkauf der Zeitung „A.“ seinen Lebensunterhalt verdient habe, eine günstige Zukunftsprognose gestellt hätte werden können und durch Erteilung des Aufenthaltstitels sich weitere Erwerbsmöglichkeiten (potentielle Arbeitgeber wie der Landwirt F. seien namhaft gemacht worden) und damit Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben hätten. Auch habe der BF seit Erlassung der Ausweisung im Juni 2012 der Fremdenpolizei zur Verfügung gestanden und nicht versucht, durch „Untertauchen“ oder weitere Folgeanträge seine Abschiebung zu vereiteln. Im Herkunftsstaat habe der BF praktisch keine Freunde und keine Bekannte mehr, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu nach Behebung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der BF ist am ...1957 geboren und georgischer Staatsangehöriger. Der BF reiste am 19.1.2002 nach Österreich ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf Asyl, welche beide abgewiesen wurden. Eine Ausweisungsentscheidung wurde am 1.6.2012 ausgesprochen und erwuchs in Rechtskraft. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde am 29.6.2012 gestellt und zuletzt mit Bescheid vom 26.1.2015 abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Der BF wurde mit Entscheidung des BFA, Zahl 14..., vom 4.12.2014 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Der BF lebt seither in Georgien. Der BF hat nach eigenen Angaben eine Tochter und Enkel in Georgien und keine Familie im Bundesgebiet. Der BF war als Zeitungsverkäufer der Zeitung „A.“ im Bundesgebiet tätig. Der BF hat ein Sprachdiplom B1 vom 26.8.2013. Im Akt der belangten Behörde befinden sich Schreiben von Bekannten des BF, welche ihn als höflich und zurückhaltend bei seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer beschreiben. Einer Stellungnahme des „Verein S.“ vom 15.10.2014 ist zu entnehmen, dass der BF seit elf Jahren „Verkäufer, Mitglied und wertvoller Kollege“ sei. Der BF ist derzeit nicht aufrecht gemeldet. Einsicht wurde gehalten in das Zentrale Melderegister. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 27.4.2015 aufgehobenen. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 27.4.2015 aufgehobenen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Verfahrensgegenständlich ist demnach die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.1.2015, Zahl MA35-9/2948009-01. Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2014 entgegen der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ignoriert habe, so ist er damit im Recht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 ist die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als rechtswidrig dargelegt worden. Die Behörde ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm. 19; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105).Die Behörde ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 19; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105). Nachdem die belangte Behörde ihrer Entscheidung vom 26.1.2015 nicht den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2014 dargelegt, zugrunde gelegt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.14047.2015.E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.