G, Das Verwaltungsgericht Wien hat in seiner öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2015 durch seinen Richter Dr. Osinger aufgrund der Beschwerde von Frau M. H., ..., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 09.02.2015, Zl. MBA - S 17703/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz - TSchG, zu Recht e r k a n n t: I.)
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und
G die Verfahrenseinstellung verfügt.römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Verfahrenseinstellung verfügt. II.)
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leistenrömisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten III.)
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig. römisch drei.)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Tierquälerei (Zufügen ungerechtfertigter Schmerzen sowie schwerer Angst) bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet: „Sie haben am 08.04.2013 um ca. 21:15 Uhr in Wien, Haltestelle „G.“ der Autobuslinie ..., Ihrem Hund (Mischling, Rüde, Schäferhundgröße, grau/drahthaar, Rufname „W.“), welcher Schmerzen empfinden kann, unnötige Schmerzen zugefügt und das Tier in schwere Angst versetzt, indem Sie dreimal schnell mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen haben, ihn darauf unter den Achseln gepackt, und geschrieen haben: „Ich liebe meinen Hund, ihr nehmt ihn mir nicht weg!“, dann hochgehoben und ihn gegen das Werbekästchen der Bushaltestelle geworfen haben, worauf der Hund am Boden landete, sich mit eingezogener Rute aufsetzte, Ohren und Kopf hängen ließ und am ganzen Körper zitterte, sodass der Hund dabei große Angst zeigte, obwohl es verboten ist,
I Nr. 118/2004, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.„Sie haben am 08.04.2013 um ca. 21:15 Uhr in Wien, Haltestelle „G.“ der Autobuslinie ..., Ihrem Hund (Mischling, Rüde, Schäferhundgröße, grau/drahthaar, Rufname „W.“), welcher Schmerzen empfinden kann, unnötige Schmerzen zugefügt und das Tier in schwere Angst versetzt, indem Sie dreimal schnell mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen haben, ihn darauf unter den Achseln gepackt, und geschrieen haben: „Ich liebe meinen Hund, ihr nehmt ihn mir nicht weg!“, dann hochgehoben und ihn gegen das Werbekästchen der Bushaltestelle geworfen haben, worauf der Hund am Boden landete, sich mit eingezogener Rute aufsetzte, Ohren und Kopf hängen ließ und am ganzen Körper zitterte, sodass der Hund dabei große Angst zeigte, obwohl es verboten ist,
Paragraph 5, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden FassungParagraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
G, BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden FassungGeldstrafe von EUR 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Paragraph 38, Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Beschwerde wird eingewendet, die Beschwerdeführerin habe Tiermedizin studiert und niemals absichtlich einem Tier Leiden zugefügt. Ihr werde nachgestellt und es würden sie sowie ihr Hund mittels „Okkultismus“ gequält. Es sei der Hund mehrfach „durch sie“, aber nicht „von ihr“ gequält worden. Die Beschwerdeführerin erkenne die Schuld nicht an. Die einzige Möglichkeit sei eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 25,00 monatlich. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2015 mit an die Verwaltungsbehörde MBA ... gerichtetem Schreiben vom 22.09.2015 neuerlich angegeben, die Schuld nicht anzuerkennen. Sie hat weiters auch gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 31.10.2015 mitgeteilt, dass sie „Einspruch“ gegen die Ladung erhebe. Sie werde ein Gutachten ihres Psychiaters Dr. J. anhängen, wonach sie solchen Ladungen aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten könne. Sie sei Opfer und würden ihr Hund und sie selbst gequält. Sie sei posttraumatisch belastet. Über Aufforderung des VGW im Zusammenhang mit ihrem Schreiben vom 22.09.2015 und den dortigen Ausführungen über die Ratenzahlung als „einzige Möglichkeit“ mitzuteilen, ob sie die Beschwerde aufrecht erhalte, teilte sie mit Schreiben vom 13.11.2015 mit, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde. Beim BG wurde der die Beschwerdeführerin betreffende Sachwalterakt (ein Sachwalter ist für die Beschwerdeführerin nicht bestellt worden) angefordert, dieser wurde kurz vor der Verhandlung dem psychiatrischen Amtssachverständigen Dr. B. zur Verfügung gestellt. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2015, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist, hat der Vertreter der Tierschutz Ombudsstelle Wien folgende Äußerung abgegeben: „Uns ist abgesehen von der gegenständlichen Anzeige nichts weiteres über die Hundehaltung der Bf bekannt. , „Uns ist abgesehen von der gegenständlichen Anzeige nichts weiteres über die Hundehaltung der Bf bekannt. Wenn die Bf nunmehr seit rund 2 Monaten mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich angemeldet ist, ist für die Überprüfung der Hundehaltung die Tierschutzombudsstelle Niederösterreich zuständig und werden wir intern prüfen, wie wir hier mit den niederösterreichischen Kollegen Kontakt aufnehmen.“ Danach hat der psychiatrische Amtssachverständige, Hr. Dr. B., Folgendes ausgeführt: „Mir liegen derzeit nur 2 für die Beurteilung der Deliktsfähigkeit der Bf relevante Unterlagen vor, nämlich einerseits die Rechtfertigung der Bf im gegenständlichen Verfahren vom 21.05.2013 und weiters ein aktuelleres Schreiben der Bf vom 28.09.2015 (es könnte sich auch um das im Akt befindliche Schreiben an die Verwaltungsbehörde MBA ... vom 22.09.2015 handeln). Beide Schreiben enthalten Hinweise auf paranoide Symptomatik, am ehesten könnte es sich dabei um eine paranoide Schizophrenie (ICD10: F 20.0). Eine abschließende psychiatrische Beurteilung bloß anhand dieser beiden Schreiben ist nur schwer möglich. Die Schreiben geben wie gesagt einen deutlichen Hinweis auf die oben genannte Erkrankung der Bf. Hilfreich wäre es jedenfalls, weitere Informationen über die Bf zu erhalten. Ich habe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren versucht, die Bf zwecks psychiatrischer Begutachtung zu befragen (Termin 13.11.2015). Sie hat einer diesbezüglichen Ladung nicht Folge geleistet. Dasselbe ist auch schon über damaliges Ersuchen der Verwaltungsbehörde MBA ... passiert, auch da hat sie einer Ladung (vermutlich für den 18.03.2015) nicht Folge geleistet. Ich werde bis zur nächsten Verhandlung versuchen, mit dem von der Bf in Ihrem Schreiben an das VGW vom 31.10.2015 erwähnten Psychiater Dr. J., ..., Kontakt aufzunehmen. Falls der Kollege diesbezüglich von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden wird, werde ich dessen Unterlagen über die Bf einsehen und kann daraus vielleicht eine eingehendere psychiatrische Beurteilung der Bf gewinnen. Außerdem werde ich in den jüngst vom BG beigeschafften Sachwalterakt Einsicht nehmen und meiner Beurteilung zu Grunde legen.“ Anschließend wurde der Anzeiger, Herr S. vom „...“ des Wiener Roten Kreuzes, als Zeuge vernommen und hat Folgendes ausgesagt: „Ohne Kenntnis der Unterlagen kann ich momentan über den konkreten Vorfall nicht viel sagen. ich kenne jedenfalls die Bf persönlich sehr gut., „Ohne Kenntnis der Unterlagen kann ich momentan über den konkreten Vorfall nicht viel sagen. ich kenne jedenfalls die Bf persönlich sehr gut. Nach Durchsicht meiner per E-Mail an die MA 60 gerichteten Anzeige vom 10.04.2013: Wenn ich mir das durchlese, kann ich angeben, dass ich den Vorfall nicht selbst beobachtet habe. Ich bin seit 2011 Leiter der Notschlafstelle „...“ in .... Diese Einrichtung wird vom Wiener Roten Kreuz geführt. Die Bf war insgesamt rund 2 Jahre in unserer Einrichtung und hat dort übernachtet. Im Vorfallszeitpunkt wird die Bf vielleicht schon rund ein Jahr bei uns gewesen sein. Wir haben auch gewisse Betreuungsangebote, unter anderem auch psychiatrische Begleitung durch eine Psychiaterin, das haben wir auch der Bf angeboten, das wollte sie aber nicht wahrnehmen. Ich weiß jetzt nur, dass die Bf eine Zeit lang beim Psychosozialen Dienst der Stadt Wien betreut wurde. Vielleicht hat diese Betreuung auch erst nach dem Vorfall begonnen. Ich werde diesbezüglich nähere Daten dem VGW sowie dem ASV unter dessen Telefonnummer ... bekannt geben. Die Bf war in alltäglichen Dingen einerseits sehr gut orientiert und konnte ihre Angelegenheiten soweit selbst besorgen. Andererseits gab es aber schon Hinweise auf ein Wahnsystem, in das sie andere Personen miteingeflochten hat. Das betraf unter anderem die Vorstellung, dass sie von Mitarbeiterinnen des Hauses in der Nacht sexuelle belästigt worden sei, obwohl da niemand in ihrem Zimmer war. Außerdem hat sie oft laut in der Nacht geschrien, auch noch als sie dann ein Einzelzimmer hatte. Ich glaube, dass das nicht nur Selbstgespräche waren, sondern dass sie da Gespräche mit nicht existenten Personen geführt hat. Sie hat offenbar eine Zeit lang sehr viele Anzeigen erstattet und war das vielleicht der Auslöser dafür, dass dann ein Sachwalterverfahren eingeleitet wurde. Vom Gericht wurde eine Sozialarbeiterin bestellt, die mit mir gesprochen hat. Ich habe wegen der allgemein guten Orientierung der Bf in Alltagsangelegenheiten das nicht befürwortet. Soweit ich weiß, hat die Bf ein veterinärmedizinisches Studium abgeschlossen, sie ist also Tiermedizinerin. Wir haben beobachten können, dass sich die Bf tagsüber in der Nähe unserer am Tage ja geschlossenen Einrichtung aufgehalten hat und da öfters mit ihrem Hund laut geschrien hat. Handgreiflichkeiten dem Hund gegenüber hat es sonst eigentlich nicht gegeben, sie hat den Hund sonst vielleicht manchmal weggeschubst, aber nicht geschlagen. Das war hier der einzige solche Vorfall. Aggressionen der Bf konnte man schon beobachten, das betraf aber sie selbst. Mir ist berichtet worden, dass sich die Bf öfters selbst geschlagen hat, das heißt sich etwa mit der Faust in den Magen geboxt hat. Diese Vorfälle haben wir auch schriftlich bei uns dokumentiert. Ich werde dem VGW allfällige diesbezügliche Aufzeichnungen konkreter Art zusenden. Die Bf war an sich meiner Einschätzung nach sehr tierlieb und hat sich um den Hund auch sehr gekümmert. Wohnungslosigkeit ist aber eine Ursache besonderen Stresses und kann man sich daraus erklären, dass sich die Bf dem Hund manchmal nicht so zugewendet hat, wie man das normalerweise erwarten würde. Es könnte sein, dass die Bf nunmehr, nachdem sie offenbar eine Wohnung gefunden hat, nicht mehr solchen Stresssituationen ausgesetzt ist und daher solche Probleme der Hundehaltung in dieser Form nicht mehr auftreten. Über eine allfällige Medikation der Bf kann ich nichts sagen, das könnte die Situation auch entsprechend entschärfen. Ich werde dem VGW unverzüglich den Namen jenes Mitarbeiters bekannt geben, der den gegenständlichen Vorfall vom 08.04.2013 persönlich beobachtet hat. “ Danach hat der psychiatrische Amtssachverständige Dr. B. nunmehr ergänzend folgende gutachterliche Äußerung abgegeben: „Nach einem nun geführten Telefonat mit dem Psychiater Dr. J. kann ich nun angeben, dass dieser die Bf im Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit 3 Mal begutachtet hat, und zwar im August 2013, Juli 2014 und im September 2015 (21.09.2015). Er bestätigte mir gegenüber die Diagnose der paranoiden Schizophrenie, wie oben von mir eingangs erwähnt. Aufgrund dieser Sachlage war die Bf zu keiner Zeit arbeitsfähig. Offenkundig liegt eine chronische Erkrankung der Bf vor, die auch im Vorfallszeitpunkt April 2013 bestanden haben muss. Auch nach den eigenen Äußerungen der Bf liegt dem Delikt eine wahnhafte Symptomatik der Bf zugrunde. Vor dem Hintergrund der obigen Diagnose einer chronischen psychischen Erkrankung der Bf komme ich daher zum Schluss, dass Einsichts- und Steuerfähigkeit der Bf im Deliktszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben waren. Für diese eindeutige Schlussfolgerung habe ich keine weiteren Unterlagen benötigt.“ Danach wurde das Erkenntnis zunächst mündlich verkündet. Es wurde erwogen:
G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz – TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zur EUR 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 15.000,00 zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zur EUR 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 15.000,00 zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.
Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Von Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG kann (entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung) nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (VwGH vom 18.04.1994, 92/03/0143).Von Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, VStG kann (entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung) nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (VwGH vom 18.04.1994, 92/03/0143). Die Bestimmungen des § 3 VStG sind von Amts wegen wahr zu nehmen (VwGH vom 22.09.1992, 92/06/0087).Die Bestimmungen des Paragraph 3, VStG sind von Amts wegen wahr zu nehmen (VwGH vom 22.09.1992, 92/06/0087). Die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann – wenn Indizien in diese Richtung vorliegen – nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0303).Die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann – wenn Indizien in diese Richtung vorliegen – nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0303). Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinn des § 3 Abs. 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit im hohen Grade vermindert war, ist zwar eine Rechtsfrage, die allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (VwGH vom 10.10.1990, 90/03/0140).Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit im hohen Grade vermindert war, ist zwar eine Rechtsfrage, die allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (VwGH vom 10.10.1990, 90/03/0140).
AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
1 ABGB ist, vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
Paragraph 268, Absatz eins, ABGB ist, vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. Je nach dem Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten oder mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person zu betrauen (§ 268 Abs. 3 Z 1 bis 3 ABGB).Je nach dem Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten oder mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person zu betrauen (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ABGB). Eine Sachwalterbestellung wirkt ab ihrer Wirksamkeit konstitutiv, als die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß danach keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH vom 06.07.2015, Ra 214/02/0095). Für die Zeit vor Sachwalterbestellung ist daher zu prüfen, ob die betreffende Person schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. das zuletzt genannte Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2015).Für die Zeit vor Sachwalterbestellung ist daher zu prüfen, ob die betreffende Person schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist vergleiche das zuletzt genannte Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2015). Im vorliegenden Fall ist für die Beschwerdeführerin ein Sachwalter vom zuständigen Gericht bis dato nicht bestellt worden. Das Verfahren hat keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, sich im Verfahren grundsätzlich zweckentsprechend zu verteidigen, wie sie dies durch Einbringen einer Beschwerde sowie die Reaktion auf sonstige behördliche Schriftstücke grundsätzlich getan hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage ob die Beschwerdeführerin im Vorfallszeitpunkt 08.04.2013 in der Lage gewesen ist, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und dieser Einsicht
zu handeln. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, dass sie den Hund (bei anderer Gelegenheit) nur deswegen „gequält“ habe, weil andere Personen von ihrem Hund Besitz ergriffen hätten und sie diese Form des „Okkultismus“ habe beenden wollen. Im Verfahren hat der psychiatrische Amtssachverständige Dr. B. auf der Grundlage der diesbezüglichen Verantwortung der Beschwerdeführerin, einer Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Betreuungseinrichtung „...“ des Wiener Roten Kreuzes sowie insbesondere aufgrund eines fachlichen Gespräches mit dem die Beschwerdeführerin betreuenden Psychiater Dr. J., ..., Wien die schlüssige Einschätzung getroffen, dass die Beschwerdeführerin im Deliktszeitpunkt an paranoider Schizophrenie (ICD 10: F20.0) erkrankt gewesen ist, das heißt aufgrund der betreffenden wahnhaften Erkrankung ihre Einsicht- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr in einem solchen Ausmaß gegeben war, dass sie das Unrecht ihres Tuns erkennen und danach handeln konnte. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und
G die Verfahrenseinstellung zu verfügen.Im Verfahren hat der psychiatrische Amtssachverständige Dr. B. auf der Grundlage der diesbezüglichen Verantwortung der Beschwerdeführerin, einer Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Betreuungseinrichtung „...“ des Wiener Roten Kreuzes sowie insbesondere aufgrund eines fachlichen Gespräches mit dem die Beschwerdeführerin betreuenden Psychiater Dr. J., ..., Wien die schlüssige Einschätzung getroffen, dass die Beschwerdeführerin im Deliktszeitpunkt an paranoider Schizophrenie (ICD 10: F20.0) erkrankt gewesen ist, das heißt aufgrund der betreffenden wahnhaften Erkrankung ihre Einsicht- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr in einem solchen Ausmaß gegeben war, dass sie das Unrecht ihres Tuns erkennen und danach handeln konnte. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Verfahrenseinstellung zu verfügen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.034.11832.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.