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{'item': 'VGW-001/040/34371/2014'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 7§ 64§ 1§ 14§ 28§ 2§ 27§ 38§ 25aArtikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/040/34371/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 50Vw

GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides an Stelle des Wortes „Wohnung“ die Wortfolge „sonstige(n) Räumlichkeit“ tritt. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides an Stelle des Wortes „Wohnung“ die Wortfolge „sonstige(n) Räumlichkeit“ tritt. II.

§ 52Absatz 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Anteil an den Kosten des Gerichtsverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Anteil an den Kosten des Gerichtsverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer (kurz BF) als Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Benutzer der Wohnung in V., S.-platz, in der Zeit von 01.11.2013 bis 14.05.2014 der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Sitz in Wien, trotz Anfragen vom 14.03.2013, zugestellt am 03.04.2013, sowie trotz Mahnung vom 14.10.2013, zugestellt am 17.10.2013, die Mitteilung verweigert, ob Sie an diesem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betreiben, und nicht die für die Gebührenbemessung notwendigen Angaben gemacht, zumal für diese Wohnung keine Meldung einer Rundfunk-empfangsentrichtung vorliegt.„Sie haben als Benutzer der Wohnung in römisch fünf., S.-platz, in der Zeit von 01.11.2013 bis 14.05.2014 der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Sitz in Wien, trotz Anfragen vom 14.03.2013, zugestellt am 03.04.2013, sowie trotz Mahnung vom 14.10.2013, zugestellt am 17.10.2013, die Mitteilung verweigert, ob Sie an diesem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betreiben, und nicht die für die Gebührenbemessung notwendigen Angaben gemacht, zumal für diese Wohnung keine Meldung einer Rundfunk-empfangsentrichtung vorliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idgF.Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

§ 7Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idg

F.Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Paragraph 7, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Die gegen diesen Strafbescheid gerichtete und fristgerecht eingebrachte Beschwerde lautet: „Gegen den Bescheid des magistratischen Bezirksamtes vom 23.10.2014 zu GZ MBA ... - S 20871/14, zugestellt am 04.11.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte und umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde Zur Begründung wird ausgeführt:
  2. Dem Straferkenntnis vom 23.10.2014 wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe die Mitteilung verweigert, ob er am Standort S.-platz, V., Rundfunkempfangseinrichtungen betreibe und habe nicht die für die Gebührenbemessung notwendigen Angaben gemacht, zumal für diese Wohnung keine Meldung einer Rundfunkempfangseinrichtung vorliegen würde. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe die Mitteilung verweigert, ob er am Standort S.-platz, römisch fünf., Rundfunkempfangseinrichtungen betreibe und habe nicht die für die Gebührenbemessung notwendigen Angaben gemacht, zumal für diese Wohnung keine Meldung einer Rundfunkempfangseinrichtung vorliegen würde.
  3. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der erkennenden Behörde die im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Kenntnis gelangt sei.
  4. Dieser Bescheid verletzt mehrere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte und verstößt zudem gegen einfachgesetzliche Rechte des Beschwerdeführers sowie gegen Verfahrensvorschriften: 3.
  5. Der Beschwerdeführer ist durch den bekämpften Bescheid insbesondere in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt. Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG gewährt unter dem Titel "Grundrecht auf Datenschutz" Ansprüche Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG gewährt unter dem Titel "Grundrecht auf Datenschutz" Ansprüche ● auf Geheimhaltung (Abs 1) auf Geheimhaltung (Absatz eins,) ● auf Auskunft (Abs 3) auf Auskunft (Absatz 3,) ● auf Richtigstellung und Löschung (Abs 4) auf Richtigstellung und Löschung (Absatz 4,) von personenbezogenen Daten.

§ 1

Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Bestimmung schützt nicht bloß vor Weitergabe erhobener Daten, sondern verbietet es auch, dass der Betroffene zur Offenlegung geschützter Daten verpflichtet wird. Dem Betroffenen kommt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Auskunftsverweigerungsanspruch zu (VfSlg 12.880/1991). Dieser Anspruch wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde jedoch nicht zugestanden, was einen unzulässigen Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers darstellt.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Bestimmung schützt nicht bloß vor Weitergabe erhobener Daten, sondern verbietet es auch, dass der Betroffene zur Offenlegung geschützter Daten verpflichtet wird. Dem Betroffenen kommt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Auskunftsverweigerungsanspruch zu (VfSlg 12.880 aus 1991,). Dieser Anspruch wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde jedoch nicht zugestanden, was einen unzulässigen Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers darstellt. 3.

  1. Abgesehen davon hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ergebnis hätte kommen müssen. Zur Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde lediglich formelhaft aus, dass der Sachverhalt "aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen als erwiesen anzusehen ist". Die belangte Behörde ist ihrem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, nicht ausreichend nachgekommen. Diesem Gebot wird von der Judikatur besondere Bedeutung zugemessen, es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen. So haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Demnach muss in der Begründung in einer der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wird. Diesen Formalvoraussetzungen entspricht der bekämpfte Bescheid jedoch in keinster Weise, sodass er einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht standhalten würde. Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, woraus sich die "schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen" ergeben würden. Ein Begründungsmangel ist zudem ein wesentlicher Verfahrensmangel. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid erlassen ohne sich davon zu überzeugen, ob im gegenständlichen Objekt überhaupt Rundfunkeinrichtungen betrieben werden. Hätte die belangte Behörde Nachschau gehalten, wozu sie in einem ordentlich geführten Ermittlungsverfahren verpflichtet gewesen wäre, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten als Rechtsanwaltskanzlei genutzt werden, in welcher selbstverständlich keine Rundfunkeinrichtungen betrieben werden. Die belangte Behörde hat dadurch nicht nur den Sachverhalt mangelhaft erhoben, sondern auch das Parteiengehör verletzt. Dies ist wesentlich, weil die belangte Behörde bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Zudem stellt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs auch eine Verletzung der EMRK dar. Beweis: wie bisher; weiters: Einvernahme des Dr. G., S.-platz, V.; Einvernahme des Dr. G., S.-platz, römisch fünf.; weitere Beweise vorbehalten. 3.
  2. Abgesehen davon ist die Strafe völlig überzogen und insbesondere im Licht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unangemessen, sohin willkürlich und jenseits jeglichen Ermessens. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmen und zudem auch auf die Bestimmung des § 45 VStG hingewiesen. 3.
  3. Abgesehen davon ist die Strafe völlig überzogen und insbesondere im Licht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unangemessen, sohin willkürlich und jenseits jeglichen Ermessens. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmen und zudem auch auf die Bestimmung des Paragraph 45, VStG hingewiesen. Zusammenfassend ist das angefochtene Straferkenntnis sohin mit einer Reihe von Rechtswidrigkeiten behaftet und zudem hat die erstinstanzliche Behörde eine Reihe von Verfahrensfehlern begangen. Der Beschwerdeführer stellt aus den dargelegten Gründen die Anträge 1) Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14

des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass sie das oben genannte Straferkenntnis aufhebt und das Strafverfahren einstellt; 1) Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass sie das oben genannte Straferkenntnis aufhebt und das Strafverfahren einstellt; 2) in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht das oben genannte Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen; 3) in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht eine tat- und schuldangemessene Strafhöhe aussprechen; 4) in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht das oben genannte Straferkenntnis

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“4) in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht das oben genannte Straferkenntnis

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Das Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2015 lautet auszugsweise: „Vor weg mache ich örtliche Unzuständigkeit geltend, weil sich die Anfrage auf meinen Kanzleisitz in V. bezieht und ich die mir vorgeworfene Auskunftsverweigerung in V. begangen habe.„Vor weg mache ich örtliche Unzuständigkeit geltend, weil sich die Anfrage auf meinen Kanzleisitz in römisch fünf. bezieht und ich die mir vorgeworfene Auskunftsverweigerung in römisch fünf. begangen habe. Zudem mache ich geltend, dass es sich bei der Adresse in V., S.-platz um den Sitz meiner Rechtsanwaltskanzlei und nicht um meine Wohnung handelt. Zudem mache ich geltend, dass es sich bei der Adresse in römisch fünf., S.-platz um den Sitz meiner Rechtsanwaltskanzlei und nicht um meine Wohnung handelt. Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Bereits seit dem Jahr 2010 frägt die GIS wiederholt bei mir nach dem Rundfunkgebührengesetz an und habe ich bis dato niemals eine Auskunft diesbezüglich erteilt. Alle Anfragen haben sich auf meinen Kanzleisitz bezogen.“ Da der BF auf eine Verkündung der Entscheidung verzichtet hat, ergeht die Entscheidung ausschließlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der unstrittigen Aktenlage sowie der schriftlichen Ausführungen und den mündlichen Aussagen des BF wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Bereits seit dem Jahr 2010 stellt die GIS Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) wiederholt Anfragen an den BF nach § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG), die dieser nicht beantwortet hat (siehe beispielsweise das Schreiben des BF vom 4.5.2010, in dem er ausführt: „Ich sehe keine Veranlassung, von Ihnen gestellte Fragen zu beantworten.“). Die jüngste – aktenkundige – Anfrage stammt vom 14.3.

  1. Dieses Schreiben wurde dem BF am 3.4.2013 zugestellt (siehe Blatt 9 und 10 des Behördenaktes). Mit Schreiben vom 14.10.2013 wurde das Auskunftsbegehren mit einer Mahnung verbunden, in der neuerlich auf die Folgen der Unterlassung der Auskunft hingewiesen wurde (siehe Blatt 5 des Behördenaktes). Diese Mahnung wurde dem BF am 17.10.2013 zugestellt (siehe Zustellnachweis auf Blatt 7 des Behördenaktes). Bis dato hat der BF keine Auskunft nach dem RGG an die GIS erteilt. Die Anfragen bezogen sich auf den Kanzleisitz des BF, an dem dieser seinem Beruf als Rechtsanwalt nachgeht. Bereits seit dem Jahr 2010 stellt die GIS Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) wiederholt Anfragen an den BF nach Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG), die dieser nicht beantwortet hat (siehe beispielsweise das Schreiben des BF vom 4.5.2010, in dem er ausführt: „Ich sehe keine Veranlassung, von Ihnen gestellte Fragen zu beantworten.“). Die jüngste – aktenkundige – Anfrage stammt vom 14.3.
  2. Dieses Schreiben wurde dem BF am 3.4.2013 zugestellt (siehe Blatt 9 und 10 des Behördenaktes). Mit Schreiben vom 14.10.2013 wurde das Auskunftsbegehren mit einer Mahnung verbunden, in der neuerlich auf die Folgen der Unterlassung der Auskunft hingewiesen wurde (siehe Blatt 5 des Behördenaktes). Diese Mahnung wurde dem BF am 17.10.2013 zugestellt (siehe Zustellnachweis auf Blatt 7 des Behördenaktes). Bis dato hat der BF keine Auskunft nach dem RGG an die GIS erteilt. Die Anfragen bezogen sich auf den Kanzleisitz des BF, an dem dieser seinem Beruf als Rechtsanwalt nachgeht. Dieser Sachverhalt wurde vom BF in der Verhandlung am 27.11.2015 eingeräumt. Rechtlich folgt daraus: Die einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes lauten: § 2 Abs. 3: „Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.“Paragraph 2, Absatz 3 :, „Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.“ § 2 Abs. 5: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“Paragraph 2, Absatz 5 :, „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“ § 4 Abs. 1.: „Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).“Paragraph 4, Absatz eins Punkt :, „Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).“ § 6 Abs. 5: „Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe

§ 2Abs.

5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat.“Paragraph 6, Absatz 5 :, „Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe

Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei Paragraph 83, Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden hat.“ § 7 Abs. 1.: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

§ 2Abs.

3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

§ 2Abs.

5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.“Paragraph 7, Absatz eins Punkt :, „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.“

§ 27Abs. 1 VSt

G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem andern Sprengel eingetreten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem andern Sprengel eingetreten ist. Die GIS hat ihren Sitz in Wien (vgl. § 5 Abs. 2 RGG). Die Auskunft nach § 2 Abs. 5 RGG ist der Behörde an deren Sitz zu erteilen. Tatort ist bei Unterlassung dieser Auskunft somit der Sitz der GIS in Wien. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu vergleichbaren behördlichen Auskunftsrechten bzw. Auskunftsverpflichtungen von Parteien (vgl. z.B. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0224 zu § 103 Abs. 2 KFG; VwGH vom 25.6.2013, 2001/08/0374 zu § 33 Abs. 1 ASVG; VwGH vom 26.6.2001, 2000/04/0138 zu § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz). Die GIS hat ihren Sitz in Wien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, RGG). Die Auskunft nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG ist der Behörde an deren Sitz zu erteilen. Tatort ist bei Unterlassung dieser Auskunft somit der Sitz der GIS in Wien. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu vergleichbaren behördlichen Auskunftsrechten bzw. Auskunftsverpflichtungen von Parteien vergleiche z.B. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0224 zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG; VwGH vom 25.6.2013, 2001/08/0374 zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG; VwGH vom 26.6.2001, 2000/04/0138 zu Paragraph 8, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz).

§ 27Abs. 1 VSt

G in Verbindung mit § 7 Abs. 2 RGG war für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und somit auch zur Erlassung des Strafbescheides der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der GIS örtlich zuständig.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, RGG war für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und somit auch zur Erlassung des Strafbescheides der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der GIS örtlich zuständig. Nach den Ausführungen der Behörde und des BF hat dieser keine Meldung an die GIS nach § 2 Abs. 3 RGG betreffend seine Kanzleiräumlichkeiten erstattet. Die wiederholten Anfragen nach § 2 Abs. 5 RGG, die jeweils nachweislich dem BF zugestellt wurden, hat der BF bewusst nicht beantwortet. Aufgrund der Nichterteilung wurde der BF schriftlich ermahnt. Die Mahnung im Sinne des § 7 Abs. 1 RGG wurde dem BF nachweislich zugestellt. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung der Auskunftserteilung wurde der BF hingewiesen. Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 RGG ist somit erfüllt. Nach den Ausführungen der Behörde und des BF hat dieser keine Meldung an die GIS nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG betreffend seine Kanzleiräumlichkeiten erstattet. Die wiederholten Anfragen nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG, die jeweils nachweislich dem BF zugestellt wurden, hat der BF bewusst nicht beantwortet. Aufgrund der Nichterteilung wurde der BF schriftlich ermahnt. Die Mahnung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, RGG wurde dem BF nachweislich zugestellt. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung der Auskunftserteilung wurde der BF hingewiesen. Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, RGG ist somit erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass Vorsatz vorliegt. Der BF hat in völliger Kenntnis der Konsequenzen absichtlich keine Auskunft erteilt. Die Berufung des BF auf das Recht auf Datenschutz führt nicht zum Erfolg, weil dieses kein uneingeschränktes ist. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht erkennbar. Der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft steht auch nicht das Recht entgegen, sich nicht selbst belasten zu müssen. Hätte der BF die Auskunft wahrheitsgemäß erteilt, wäre es - eventuell - bloß zu einer Vorschreibung von Gebühren für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen gekommen. Ein Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund liegt daher nicht vor. Die Strafbemessung ist

§ 38Vw

GVG nach § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.Die Strafbemessung ist

Paragraph 38, VwGVG nach Paragraph 19, VStG sinngemäß vorzunehmen. Demnach sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Absatz 1 leg. cit.). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Absatz 2 VStG).Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2 VStG). Die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 5 RGG dient der Sicherung der Einhebung der Rundfunkgebühren. Die öffentliche Einrichtung ORF betreibt Rundfunkeinrichtungen, die über die Empfänger finanziert werden sollen. Der Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen via ORF ist als Teil der Daseinsvorsorge anzusehen, die nicht über Steuern sondern über Gebühren finanziert wird. Entziehen sich einzelne Personen dieser Zahlungsverpflichtung, kommt es zu einer Beeinträchtigung der Finanzierung und damit der Sicherung dieser Leistung. Der Unrechtsgehalt der Tat (Unterlassung der Auskunftserteilung) ist daher nicht geringfügig.Die Auskunftspflicht nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG dient der Sicherung der Einhebung der Rundfunkgebühren. Die öffentliche Einrichtung ORF betreibt Rundfunkeinrichtungen, die über die Empfänger finanziert werden sollen. Der Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen via ORF ist als Teil der Daseinsvorsorge anzusehen, die nicht über Steuern sondern über Gebühren finanziert wird. Entziehen sich einzelne Personen dieser Zahlungsverpflichtung, kommt es zu einer Beeinträchtigung der Finanzierung und damit der Sicherung dieser Leistung. Der Unrechtsgehalt der Tat (Unterlassung der Auskunftserteilung) ist daher nicht geringfügig. Das Verschulden ist hoch, weil der BF mit Absicht gehandelt hat. Der BF will sich ganz bewusst seiner gesetzlichen Verpflichtung entziehen. Nach § 7 Abs. 1 RGG kann die Behörde eine Geldstrafe bis zu 2180 Euro verhängen. Im Strafbescheid wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro ausgesprochen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, RGG kann die Behörde eine Geldstrafe bis zu 2180 Euro verhängen. Im Strafbescheid wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro ausgesprochen. Die Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF bereits als Milderungsgrund berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Aufgrund des Alters des BF und seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei ist von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. Sorgepflicht für ein Kind und die Exgattin besteht. Spezialpräventiv ist zu berücksichtigen, dass der BF seit dem Jahr 2010 die gesetzlich vorgesehen Auskunft beharrlich verweigert. Dadurch ist es der GIS seit Jahren nicht möglich, eine etwaige Gebühr vorzuschreiben. Der BF hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die Auskunft künftig zu erteilen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe, wobei als Tatzeit der 1.11.2013 bis 14.5.2014 zu beachten war, ist die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des BF angemessen. Eine geringere Geldstrafe würde der notwendigen spezialpräventiven Wirkung nicht gerecht werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht beanstanden. Der Spruch des Strafbescheides wurde insofern klargestellt, als – entsprechend den Ausführungen des BF – die Anfrage zur Kanzlei und nicht zur Wohnung ergangen sei. Die gesetzliche Auskunftspflicht betrifft nach § 2 Abs. 5 RGG sowohl die Wohnung als auch sonstige Räumlichkeiten gleichermaßen. Für den BF war jedenfalls unzweifelhaft erkennbar, auf welches Objekt sich die Anfrage bezogen hat. Der Spruch des Strafbescheides wurde insofern klargestellt, als – entsprechend den Ausführungen des BF – die Anfrage zur Kanzlei und nicht zur Wohnung ergangen sei. Die gesetzliche Auskunftspflicht betrifft nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG sowohl die Wohnung als auch sonstige Räumlichkeiten gleichermaßen. Für den BF war jedenfalls unzweifelhaft erkennbar, auf welches Objekt sich die Anfrage bezogen hat. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, hat der BF nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Anteil an den Kosten des Gerichtsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, hat der BF nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Anteil an den Kosten des Gerichtsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu bezahlen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.040.34371.2014

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