RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlVGW-111/V/075/1023/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Parteistellung des Herrn Mag. A. S. betreffend das Bauvorhaben in Wien , L.-gasse ONr. ..., GSt. Nr. ..., in EZ ..., der Kat. Gem. ..., den Beschluss gefasst: Herr Mag. A. S. wird im Beschwerdeverfahren mit den Zahlen 1.) VGW-111/075/10111/2015, 2.) VGW-111/V/075/10113/2015, 3.) VGW-111/V/075/10116/2015, 4.) VGW-111/V/075/10122/2015, 5.) VGW-111/V/075/10123/2015, 6.) VGW-111/V/075/10124/2015, 7.) VGW-111/V/075/10125/2015, 8.) VGW-111/V/075/10127/2015, betreffend das Bauvorhaben in Wien, L.-gasse ONr. ..., GSt. Nr. ..., in EZ ... der KG ..., vor dem Verwaltungsgericht Wien als Partei nicht zugelassen. Begründung In der öffentlichen mündlichen Verhandlung war ein Wohnungseigentümer der Top 14 der Bauliegenschaft Herr Mag. A. S. anwesend, dessen Parteistellung auch nicht geklärt werden konnte, da nicht einmal ein Grundbuchsauszug vorgelegt wurde und von der Bauwerberin kein entsprechendes Vorbringen bis zur Verhandlung erstattet worden war. Vorgebracht wurde auch, dass er auch Bauwerber sei, wozu keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden und aus dem Akt keinerlei Hinweise zu entnehmen sind. Er brachte keine Einwendungen gegen die Bauführung auf dem Baugrundstück vor. Zur Frage der Parteistellung des Wohnungseigentümers Mag. A. S.: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Wohnungseigentümer der Top 14 der Bauliegenschaft auch Bauwerber ist, vielmehr lässt sich aufgrund des Aktes erkennen, dass Bauwerber nach wie vor die Li. ges.m.b.H. ist. Allein durch den Erwerb des Eigentums findet kein Wechsel oder eine Änderung der Bauwerbereigenschaft statt. Grundeigentümer eines Baugrundstückes haben nur eine eingeschränkte Parteistellung: Die Parteistellung des Eigentümers (Miteigentümers) der Liegenschaft ist auf sein Eigentum unmittelbar betreffende Auflagen sowie auf die Frage, ob die nach § 63 Abs. 1 lit. c BO liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht, eingeschränkt (VwGH 12.11.1991, 91/05/0145).Grundeigentümer eines Baugrundstückes haben nur eine eingeschränkte Parteistellung: Die Parteistellung des Eigentümers (Miteigentümers) der Liegenschaft ist auf sein Eigentum unmittelbar betreffende Auflagen sowie auf die Frage, ob die nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht, eingeschränkt (VwGH 12.11.1991, 91/05/0145). Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (Hinweis VwGH 04.07.2000, 99/05/0087). Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 BO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207, mwN).Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207, mwN). Dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, wird durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nicht eingeräumt. Er kann daher auch durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein (VwGH 13.10.1975, 1451/74, VwSlg 8897 A/1975; 10.11.1988, 86/06/0275). Allein aus der Eigentümerposition lässt sich keine Stellung als Bauwerber ableiten, zumal die Bauwerberin unverändert ist. Die Eintragung im Grundbuch ist im Einklang mit dem Bauträgervertragsgesetz erfolgt, eine Funktion als Bauwerber konnte nicht festgestellt werden. Der in der Verhandlung anwesende Wohnungseigentümer hat sohin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung, da er weder Bauwerber ist, noch hinsichtlich seiner (mangelnden) Zustimmung zur Durchführung des Bauprojekts Fragen aufgeworfen wurden. Da auch Verpflichtungen des Grundeigentümers, wie etwa eine Abgabenschuld aufgrund einer Stellplatzverpflichtung bzw. Ausgleichsabgabe nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, kommt dem Wohnungseigentümer in den oben angeführten Beschwerdeverfahren kein Parteirecht zu. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Dr. Müller European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.V.075.1023.2016
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