Obsah (11)
Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 24§ 106§ 1§ 65§ 24a§ 47RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlVGW-102/067/1770/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerd
Art. 130Abs.
1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau Mag.a L., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 01.01.2015 in Wien, F.-Kai, und Wien, L.-gasse,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der Frau Mag.a L., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 01.01.2015 in Wien, F.-Kai, und Wien, L.-gasse, I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird die Beschwerde, insoweit sie sich gegen das Versetzen von Stößen gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin im Bereich vor dem Tankstellenshop in Wien, F.-Kai, am 01.01.2015 gegen 01:08 Uhr richtet, abgewiesen, und wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das anschließende nach hinten Zerren bzw. das Zerren der Beschwerdeführerin zur Wand der Tankstelle in Wien, F.-Kai, am 01.01.2015 gegen 01:08 Uhr für rechtswidrig erklärt wird.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde, insoweit sie sich gegen das Versetzen von Stößen gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin im Bereich vor dem Tankstellenshop in Wien, F.-Kai, am 01.01.2015 gegen 01:08 Uhr richtet, abgewiesen, und wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das anschließende nach hinten Zerren bzw. das Zerren der Beschwerdeführerin zur Wand der Tankstelle in Wien, F.-Kai, am 01.01.2015 gegen 01:08 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. sowie den B E S C H L U S S gefasst: 2.
§ 28Abs. 6 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, insoweit sie sich gegen das in Wien, F.-Kai, am 01.01.2015 um gegen 01:09 Uhr anschließend erfolgte Zu-Boden-Bringen der Beschwerdeführerin einschließlich der im Rahmen dieser Amtshandlung weiters geltend gemachten Akte (das Anlegen von Hand- und Fußfesseln, das Versetzen von Schlägen und Tritten, die Festnahme und Anhaltung, die Verweigerung der medizinischen Erstversorgung und notwendigen ärztlichen Hilfe) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.2.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde, insoweit sie sich gegen das in Wien, F.-Kai, am 01.01.2015 um gegen 01:09 Uhr anschließend erfolgte Zu-Boden-Bringen der Beschwerdeführerin einschließlich der im Rahmen dieser Amtshandlung weiters geltend gemachten Akte (das Anlegen von Hand- und Fußfesseln, das Versetzen von Schlägen und Tritten, die Festnahme und Anhaltung, die Verweigerung der medizinischen Erstversorgung und notwendigen ärztlichen Hilfe) richtet, als unzulässig zurückgewiesen. 3.
§ 35Vw
GVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin sowie jener der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz abgewiesen.3.
Paragraph 35, VwGVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin sowie jener der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz abgewiesen. 4. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.4. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 13.02.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 12.02.2015) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 01.01.2015 und brachte darin Folgendes vor:römisch eins.1. Mit dem am 13.02.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 12.02.2015) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 01.01.2015 und brachte darin Folgendes vor: „I. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde am 01.01.2015 in Wien, F.-Kai und Wien, L.-gasse, wird
Art 130Abs 1 Z 2 und Art 132 Abs 2 B-VG fristgerecht„I.
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde am 01.01.2015 in Wien, F.-Kai und Wien, L.-gasse, wird
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. I.
- Sachverhalt:römisch eins.
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) war am 01.01.2015 nach einer Neujahrsfeier zu Fuß auf dem Heimweg von einem Lokal nahe dem Stephansplatz. Gegen 01:00 Uhr kam sie zur Tankstelle in Wien, F.-Kai, wo sie in dem dort befindlichen Geschäft Brot einkaufte. Nach dem Kauf des Brotes verließ sie das Geschäft in der Tankstelle und fragte die Polizeibeamten, die in der Nähe ihres Fahrzeuges standen, nach dem Grund des Einsatzes. Sie unterhielt sich mit mehreren Polizisten, die sie schließlich an die beiden weiblichen Beamten vor dem Eingang zum Tankstellenshop verwiesen. Die BF ging daher in den Eingangsbereich und fragte die beiden Beamtinnen nach dem Grund des Einsatzes. Auch diese Unterhaltung dauerte einige Zeit, bis ein Beamter mit einem Gerät kam und es einer der beiden Beamtinnen übergab. Danach wurde die BF aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Die BF weigerte sich und gab an, dass sie zu Fuß unterwegs sei und daher ein Alkoholtest nicht zulässig wäre. Im Zuge der Diskussion wurde die BF wiederholt gestoßen, wodurch sie immer wieder zurückweichen musste. Sie hielt während der gesamten Diskussion das von ihr gekaufte Brot in der Hand und merkte, dass die Situation eskalierte. Aus diesem Grund erhob sie beide Arme zur Deeskalation und versuchte beruhigend auf die beiden Beamtinnen einzureden. Dennoch wurde sie letztmalig von einer der Beamtinnen gestoßen und taumelte rückwärts. Für sie unerwartet wurde sie von einer von ihr vorher nicht wahrgenommenen Person von hinten ergriffen und zurückgerissen. Nach einer Drehung um den eigenen Körper wurde sie neuerlich ergriffen und zu einer am Rand der Tankstelle befindlichen Mauer gezerrt. Zu diesem Zeitpunkt stand ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltenen Scheinwerfern direkt an der Zapfsäule. Während die BF von den Polizeibeamten zur Mauer gezerrt wurde, wurde das Scheinwerferlicht in dem Fahrzeug ausgeschalten. Die BF wurde unmittelbar vor der Mauer zu Boden gebracht und befand sich in Bauchlage Dabei wurden ihr Handfesseln am Rücken sowie Fußfesseln angelegt. Kurz wurde sie in eine stehende Position gebracht um dann wieder auf ihre Knie gestoßen zu werden. Während die BF in Bauchlage am Boden war, wurden ihr mehrere Schläge und Tritte gegen den Körper versetzt. Dadurch wurde sie erheblich verletzt. Die BF musste in knieender Haltung verweilen und konnte nach einigen Minuten wahrnehmen, dass ein Rettungsfahrzeug in den Tankstellenbereich eingefahren war. Als sie das Rettungsfahrzeug erblickte, schrie sie laut um Hilfe und dass sie verprügelt wurde und unschuldig in der Ecke liegt. Obwohl ihr Schreien wahrnehmbar gewesen sein muss, wurde ihr nicht geholfen. Erst als ein weiteres Polizeifahrzeug kam, wurden der BF die Fußfesseln abgenommen und sie zu diesem Fahrzeug gezerrt. Dagegen hat sich die BF erfolglos gewehrt. Die BF wurde an einen ihr unbekannten Ort gebracht, wo sie kurz aussteigen musste. In weiterer Folge wurde sie zu dem Fahrzeug zurückgebracht und letztlich zur Polizeiinspektion L.-gasse gebracht. Dort wurde sie weiter beschimpft und durfte erst nach mehrmaligem Verlangen einen befreundeten Anwalt anrufen. Nach diesem Telefonat wurde die BF in die Gummizelle gebracht, wo sie sich längere Zeit befand. Nach einiger Zeit kam eine Amtsärztin, die die BF aufforderte, den Oberkörper freizumachen. Nach einer oberflächlichen Untersuchung wurde der BF mitgeteilt, dass nur geringfügige Verletzungen festgestellt werden, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt bereits auf ihre starken Rückenschmerzen aufmerksam machte und ihre schweren Verletzungen erkennbar waren. Der BF wurde kein Grund für ihre Anhaltung mitgeteilt, sie wurde auch nicht einvernommen. Nachdem die BF laufend auf ihre starken Schmerzen und die notwendige Behandlung hinwies, wurde sie erst um 09:45 Uhr vom Rettungsdienst in das AKH gebracht. Bei der Untersuchung im AKH am 01.01.2015 und im Donauspital am 03.01.2015 wurden zahlreiche schwere Verletzungen der BF festgestellt. Beweis: Einvernahme der BF; vorzulegende Krankengeschichten; vorzulegende Lichtbilder; weitere Beweise Vorbehalten. I.
- Zulässigkeit der Beschwerde:römisch eins.
- Zulässigkeit der Beschwerde: Die BF erachtet sich durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret durch das Versetzen von Stößen gegen ihren Oberkörper, das Zerren zur Wand der Tankstelle, das zu Boden Bringen, das Anlegen von Hand- und Fußfesseln, Versetzen von Tritten und Schlägen, die Festnahme und die Anhaltung bis 09:45 Uhr sowie die Verweigerung der medizinischen Erstversorgung und notwendigen ärztlichen Hilfe in verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die angefochtenen Akte sind der belangten Behörde zuzurechnen und wurden am 01.01.2015 in Wien gesetzt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig. I.
- Beschwerdegründe:römisch eins.
- Beschwerdegründe: Die Gewaltanwendung durch Organe der belangten Behörde gegenüber der BF war insgesamt rechtswidrig. Im Einzelnen werden folgende Akte in Beschwerde gezogen: I.3.
- Die BF wurde während des Gesprächs über die Verweigerung des Alkomattestes mehrmals gestoßen, von hinten am Oberarm ergriffen und zu einer am Rande der Tankstelle befindlichen Mauer gezerrt. Im Amtsvermerk vom 01.01.2015 wird diese Maßnahme wörtlich wie folgt umschrieben:römisch eins.3.
- Die BF wurde während des Gesprächs über die Verweigerung des Alkomattestes mehrmals gestoßen, von hinten am Oberarm ergriffen und zu einer am Rande der Tankstelle befindlichen Mauer gezerrt. Im Amtsvermerk vom 01.01.2015 wird diese Maßnahme wörtlich wie folgt umschrieben: „ML stieg mit den anderen uEB des „To.“ aus dem BLW, um die Dame von der Örtlichkeit im Sinne des WLSG zu entfernen. Dies um den Betrieb der Tankstelle nicht zu stören und den Sachverhalt weiter klären zu können. Dies schien auch im Hinblick auf den vorherrschenden Verkehr im Nahbereich nötig zu sein.“ Da weder das WLSG noch andere Rechtsgrundlagen diese Maßnahme der Organe der belangten Behörde rechtfertigen können, waren diese Zwangsakte rechtswidrig. I.3.
- Im Bereich der erwähnten Mauer der Tankstelle wurde die BF zu Boden gebracht und ihr Hand- und Fußfesseln angelegt. Auch für diese Maßnahmen bestand keine gesetzliche Grundlage, weshalb sie ebenfalls rechtswidrig waren.römisch eins.3.
- Im Bereich der erwähnten Mauer der Tankstelle wurde die BF zu Boden gebracht und ihr Hand- und Fußfesseln angelegt. Auch für diese Maßnahmen bestand keine gesetzliche Grundlage, weshalb sie ebenfalls rechtswidrig waren. I.3.
- Nachdem der BF die Hand- und Fußfessel angelegt worden waren, wurde sie wiederholt durch Schläge und Tritte misshandelt. Sie erlitt dadurch schwere Verletzungen. Auch diese Handlungen der Organe der belangten Behörde waren rechtswidrig. Die BF war vor der Gewaltanwendung durch Organe der belangten Behörde unverletzt, nach der Entlassung aus der Anhaltung wurden massive Verletzungen festgestellt. Nach der Rechtsprechung muss die verantwortliche Behörde eine plausible Darlegung erbringen, dass die Verletzungen auf eine andere Ursache zurückzuführen sind als jene durch polizeiliche Misshandlungen.römisch eins.3.
- Nachdem der BF die Hand- und Fußfessel angelegt worden waren, wurde sie wiederholt durch Schläge und Tritte misshandelt. Sie erlitt dadurch schwere Verletzungen. Auch diese Handlungen der Organe der belangten Behörde waren rechtswidrig. Die BF war vor der Gewaltanwendung durch Organe der belangten Behörde unverletzt, nach der Entlassung aus der Anhaltung wurden massive Verletzungen festgestellt. Nach der Rechtsprechung muss die verantwortliche Behörde eine plausible Darlegung erbringen, dass die Verletzungen auf eine andere Ursache zurückzuführen sind als jene durch polizeiliche Misshandlungen. I.3.
- Das Anlegen der Hand- und Fußfesseln, die Verbringung durch den Arrestantenwagen sowie die anschließende stundenlange Anhaltung der BF sind zweifellos als Festnahme zu qualifizieren. Mangels Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen für diese Maßnahmen waren auch die Festnahme und Anhaltung der BF rechtswidrig.römisch eins.3.
- Das Anlegen der Hand- und Fußfesseln, die Verbringung durch den Arrestantenwagen sowie die anschließende stundenlange Anhaltung der BF sind zweifellos als Festnahme zu qualifizieren. Mangels Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen für diese Maßnahmen waren auch die Festnahme und Anhaltung der BF rechtswidrig. I.3.
- Die BF hat laufend auf starke Schmerzen wegen der ihr zugefügten Verletzungen hingewiesen. Obwohl ein Rettungswagen zur Tankstelle kam und die BF um Hilfe schrie, haben die anwesenden Organe der belangten Behörde keine medizinische Versorgung veranlasst. Auch nach der Einlieferung wurde die BF mit erheblicher Verzögerung um 04:45 Uhr von einer Amtsärztin oberflächlich untersucht und als haftfähig beurteilt. Eine sofortige Behandlung und Versorgung wurde nicht veranlasst. Um 09:30 Uhr wurde die BF entlassen und vom Rettungsdienst in das AKH gebracht. Die Verweigerung der medizinischen Erstversorgung und notwendiger ärztlicher Hilfe war rechtswidrig und ist als gesonderte Verletzung des Art 3 EMRK zu qualifizieren.römisch eins.3.
- Die BF hat laufend auf starke Schmerzen wegen der ihr zugefügten Verletzungen hingewiesen. Obwohl ein Rettungswagen zur Tankstelle kam und die BF um Hilfe schrie, haben die anwesenden Organe der belangten Behörde keine medizinische Versorgung veranlasst. Auch nach der Einlieferung wurde die BF mit erheblicher Verzögerung um 04:45 Uhr von einer Amtsärztin oberflächlich untersucht und als haftfähig beurteilt. Eine sofortige Behandlung und Versorgung wurde nicht veranlasst. Um 09:30 Uhr wurde die BF entlassen und vom Rettungsdienst in das AKH gebracht. Die Verweigerung der medizinischen Erstversorgung und notwendiger ärztlicher Hilfe war rechtswidrig und ist als gesonderte Verletzung des Artikel 3, EMRK zu qualifizieren. Diese Verletzung des Art 3 EMRK tritt zu der in sämtlichen der BF gegenüber gesetzten Zwangsakten zum Ausdruck gebrachten, völligen Missachtung der Menschenwürde hinzu.Diese Verletzung des Artikel 3, EMRK tritt zu der in sämtlichen der BF gegenüber gesetzten Zwangsakten zum Ausdruck gebrachten, völligen Missachtung der Menschenwürde hinzu. II. Es werden daher die römisch zwei. Es werden daher die Beschwerdeanträge gestellt,
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; das Versetzen von Stößen gegen den Oberkörper, das nach hinten Zerren, das zu Boden Bringen, das Anlegen von Hand- und Fußfesseln, das Versetzen von Schlägen und Tritten, die Festnahme und Anhaltung, die Verweigerung der medizinischen Erstversorgung und notwendigen ärztlichen Hilfe jeweils durch Organe der belangten Behörde am 01.01.2015 für rechtswidrig zu erklären; dem Rechtsträger der belangten Behörde
§ 35Vw
GVG den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.“ dem Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.“
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Die belangte Behörde gab zunächst bekannt, dass wegen der behaupteten Misshandlungen vom Referat Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien kriminalpolizeiliche Ermittlungen begonnen, dieser jedoch die Angelegenheit von der Staatsanwaltschaft Wien am 13.03.2015 entzogen wurde und gleichsam angeordnet wurde, dass die Landespolizeidirektion Wien keine weiteren Ermittlungen in der Angelegenheit zu führen habe. Innerhalb erstreckter Frist erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift mit nachstehendem Inhalt: „Die belangte Behörde verweist zunächst auf ihre Bekanntgabe vom 18.03.
- Sie legt nunmehr eine Ausfertigung des elektronisch geführten bezughabenden Verwaltungsstrafakts, GZ: VStV/915100000081/2015 (derzeit bestehend aus drei Anzeigen und einer Aufforderung zur Rechtfertigung) vor. Zur Abrundung der Information legt sie weiters den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: B6/97/2015 geführten Akt über kriminalpolizeiliche Ermittlungen in Ablichtung vor. (Das Original wurde am 03.02.2015 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.) Schließlich erstattet die Landespolizeidirektion Wien nachfolgende GEGENSCHRIFT. I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Anzeige betreffend § 82 SPG.Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Anzeige betreffend Paragraph 82, SPG. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF“) die beiden weiblichen EB des Funkwagens A/... bei der Erhebung des Sachverhalts iZm einem Opfer mit Kopfverletzungen nach Raufhandel behinderte, obwohl die Beamtinnen sie ersucht hatten, noch kurz zu warten, bis sie die laufende Amtshandlung beendet hätten. Die BF legte den weiblichen EB gegenüber ein aggressives Verhalten an den Tag, das sich soweit steigerte, dass sie zunächst in Kopfhöhe „in Richtung“ Rev.lnsp. P. gestikulierte und daraufhin nacheinander mit der Hand gegen jede der beiden EB stieß. Rev.lnsp. P. stieß die BF daraufhin zweimal leicht von sich und der neben ihr befindlichen Revlnsp. N. weg, um sie auf Abstand zu halten. Beweis: vorgelegter Verwaltungsstrafakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Die BF erachtet sich durch das Versetzen von Stößen gegen den Oberkörper, durch das nach hinten Zerren, das zu Boden Bringen, die Festnahme, das behauptete Versetzen von Schlägen und Tritten und weitere nach der Festnahme erfolgte Maßnahmen bzw. behauptete Unterlassungen in ihren Rechten verletzt. a) Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war die BF, welche stark und auch deutlich wahrnehmbar unter Alkoholeinfluss stand, wegen ihres zuletzt ausfälligen Verhaltens gegenüber einigen EB, die ursprünglich gar keine Amtshandlung iZm der BF führten, abgemahnt worden. Die BF ließ sich dadurch von ihrem Verhalten jedoch nicht abbringen. Die EB begaben sich ungeachtet dessen zu ihrem Kfz, um eine Aufschaukelung der Situation nicht zuzulassen. Damit wäre die Angelegenheit – für die BF völlig sanktionslos – beendet gewesen. Die BF wandte sich aber an zwei mit ihr in keinster Weise befasste weibliche EB, die eine Amtshandlung mit einem verletzten Opfer führten. Auch diesen EB gegenüber verhielt sie sich schließlich aggressiv, wobei es aber in diesem Fall nicht bei verbalen Attacken blieb. Die BF wurde aus diesem Grund von einer der Beamtinnen leicht weggestoßen und von der dortigen Tankstelle weggewiesen. Einer der Beamten, welcher zuvor die Abmahnung ausgesprochen hatte (siehe Verwaltungsstrafanzeige), kam hinzu und zog die BF von den weiblichen EB einige Meter weit weg. Dies deshalb, um die Kolleginnen zu unterstützen, aber auch, um die durch die BF weiterhin verursachte Störung des Verkehrs an der Tankstelle – zu- und abfahrende Kfz mussten auf die durch Alkohol klar beeinträchtigte BF in erhöhtem Maß Acht geben – zu beenden. Überdies waren die Beamten auch zum Schutz der BF verpflichtet, die ihre mögliche Gefährdung durch die Tankstelle frequentierende Kfz offenkundig nicht ausreichend einschätzen konnte. Die Wegweisung und das Wegziehen von den beiden weiblichen EB stützte sich auf § 3 Abs. 1 Z 2 u. Z 3 bzw. § 3 Abs. 3 Wr.LSG, welche Bestimmungen lauten:Einer der Beamten, welcher zuvor die Abmahnung ausgesprochen hatte (siehe Verwaltungsstrafanzeige), kam hinzu und zog die BF von den weiblichen EB einige Meter weit weg. Dies deshalb, um die Kolleginnen zu unterstützen, aber auch, um die durch die BF weiterhin verursachte Störung des Verkehrs an der Tankstelle – zu- und abfahrende Kfz mussten auf die durch Alkohol klar beeinträchtigte BF in erhöhtem Maß Acht geben – zu beenden. Überdies waren die Beamten auch zum Schutz der BF verpflichtet, die ihre mögliche Gefährdung durch die Tankstelle frequentierende Kfz offenkundig nicht ausreichend einschätzen konnte. Die Wegweisung und das Wegziehen von den beiden weiblichen EB stützte sich auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, u. Ziffer 3, bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Wr.LSG, welche Bestimmungen lauten: ‚Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs § 3.
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:Paragraph 3,
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen: wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
- in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder
- beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
- beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen.
(2)...
(3)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung
Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.‘
(3)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung
Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.‘ Das anfängliche Wegstoßen der BF und das Wegziehen von den beiden Beamtinnen beruhte auf §§ 4 iVm 2 Z 1 und 2 WaffGG. Diese Vorschriften lauten (auszugsweise):Das anfängliche Wegstoßen der BF und das Wegziehen von den beiden Beamtinnen beruhte auf Paragraphen 4, in Verbindung mit 2 Ziffer eins und 2 WaffGG. Diese Vorschriften lauten (auszugsweise): ‚§
- Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
- im Falle gerechter Notwehr;
- zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; … §
- Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, ... die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.‘Paragraph 4, Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, ... die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.‘ Das Wegziehen der BF von den beiden weiblichen EB war überdies ein gelinderes Mittel als die sonst angezeigte Festnahme
§ 35Z 3 VSt
G wegen der wiederholten Übertretung nach § 82 SPG.Das Wegziehen der BF von den beiden weiblichen EB war überdies ein gelinderes Mittel als die sonst angezeigte Festnahme
Paragraph 35, Ziffer 3, VStG wegen der wiederholten Übertretung nach Paragraph 82, SPG. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. b) Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, versetzte die BF einem der männlichen EB einen Faustschlag auf die Nase, wodurch dieser blutete. Sie wurde daraufhin nach den Bestimmungen der StPO festgenommen. Auch die nachfolgenden Maßnahmen, welche mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft werden, wurden im Rahmen der Kriminalpolizei ergriffen. Zur Bekämpfung von Maßnahmen, die auf der StPO beruhen, existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs
§ 106St
PO. Die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde steht in derartigen Fällen nicht offen.Zur Bekämpfung von Maßnahmen, die auf der StPO beruhen, existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs
Paragraph 106, StPO. Die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde steht in derartigen Fällen nicht offen. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde in diesem Punkt kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen. An Kosten werden • Schriftsatzaufwand und • Vorlageaufwand für jeden der beiden Verwaltungsakte
§ 1der Vw
G-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“für jeden der beiden Verwaltungsakte
Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ Der Gegenschrift angeschlossen waren in Kopie unter anderem: Eine mit 07.01.2015, GZ VStV/915100000081/001/2015, datierte Anzeige betreffend die Beschwerdeführerin wegen aggressivem Verhalten (§ 82 Abs. 1 SPG) am 01.01.2015 in Wien, F-Kai, Tankstelle. Eine mit 07.01.2015, GZ VStV/915100000081/002/2015, datierte Anzeige betreffend die Beschwerdeführerin wegen ungebührlicher Lärmerregung (§ 1 Abs. 1 Z 2 WLSG) am 01.01.2015 in Wien, F-Kai, Tankstelle. Eine mit 07.01.2015, GZ VStV/915100000081/003/2015, datierte Anzeige betreffend die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes (§ 1 Abs. 1 Z 1 WLSG) am 01.01.2015 in Wien, F.-Kai, Tankstelle. Das Anhalteprotokoll I betreffend die Beschwerdeführerin datiert mit 01.01.2015, GZ B6/97/2015, worin unter anderem eine Anhaltung für das Gericht vermerkt und besondere Vorsicht wegen Gewalt angekreuzt ist; darin ist auch vermerkt, dass die Festnahme am 01.01.2015 um 01:10 Uhr in Wien, F.-Kai, Tankstelle, aus eigenem durch Insp R. auf Grundlage der StPO wegen tätlichen Angriff auf einen Beamten sowie schwere Körperverletzung an einem Beamten ausgesprochen wurde, weil die Festgenommene dem Beamten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte; darin ist weiters vermerkt, dass im Zuge der Festnahme am 01.01.2015 um 01:10 Uhr Körperkraft durch Insp R. angewandt wurde, am 01.01.2015 um 01:10 Uhr Handfesseln durch Insp T. angelegt wurden, am 01.01.2015 um 01:15 Uhr eine Belehrung durch Insp R. erfolgte und am 01.01.2015 um 02:15 Uhr Fußfesseln durch Insp T. angelegt wurden. Die Anhalteprotokolle II und III (polizeiamtsärztliches Gutachten), die Übergabebestätigung (Abgang) vom 01.01.2015 um 09:31 Uhr, der Amtsvermerk vom 01.01.2015, GZ B6/97/2015, und ein Aktenvermerk der PI L.-gasse vom 01.01.2015, worin unter anderem festgehalten ist, dass die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft um 9:30 Uhr erfolgte. Weiters der polizeiamtsärztliche Befund samt Gutachten vom 01.01.2015 um 02:00 Uhr, betreffend Insp R., worin befundet ist, dass dieser während einer Amtshandlung im Gesicht verletzt wurde, sich leichte Rötungen an der linken Wange zeigen, keine Kopfschmerzen angegeben werden und eine Abklärung im Krankenhaus nicht nötig sei; das Gutachten hält fest, dass es sich um eine an sich leichte Körperverletzung, ohne Gesundheitsschädigung, ohne Berufsunfähigkeit und von nicht mehr als 14-tägiger Dauer handelt. Weiters die Meldung der Anwendung von Körperkraft betreffend die Beschwerdeführerin vom 02.01.2015, GZ B6/97/2015, sowie die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin als Opfer
§ 65Z 1 lit. a St
PO am 19.01.2015 bei der belangten Behörde, GZ D1/291/2015, und die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Beschuldigte wegen tätlichem Angriff auf einen Beamten, schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt am 27.01.2015 bei der belangten Behörde GZ B6/97/2015. Und letztlich der Abschluss–Bericht der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft Wien vom 03.02.2015, GZ B6/97/2015.Der Gegenschrift angeschlossen waren in Kopie unter anderem: Eine mit 07.01.2015, GZ VStV/915100000081/001/2015, datierte Anzeige betreffend die Beschwerdeführerin wegen aggressivem Verhalten (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) am 01.01.2015 in Wien, F-Kai, Tankstelle. Eine mit 07.01.2015, GZ VStV/915100000081/002/2015, datierte Anzeige betreffend die Beschwerdeführerin wegen ungebührlicher Lärmerregung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG) am 01.01.2015 in Wien, F-Kai, Tankstelle. Eine mit 07.01.2015, GZ VStV/915100000081/003/2015, datierte Anzeige betreffend die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG) am 01.01.2015 in Wien, F.-Kai, Tankstelle. Das Anhalteprotokoll römisch eins betreffend die Beschwerdeführerin datiert mit 01.01.2015, GZ B6/97/2015, worin unter anderem eine Anhaltung für das Gericht vermerkt und besondere Vorsicht wegen Gewalt angekreuzt ist; darin ist auch vermerkt, dass die Festnahme am 01.01.2015 um 01:10 Uhr in Wien, F.-Kai, Tankstelle, aus eigenem durch Insp R. auf Grundlage der StPO wegen tätlichen Angriff auf einen Beamten sowie schwere Körperverletzung an einem Beamten ausgesprochen wurde, weil die Festgenommene dem Beamten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte; darin ist weiters vermerkt, dass im Zuge der Festnahme am 01.01.2015 um 01:10 Uhr Körperkraft durch Insp R. angewandt wurde, am 01.01.2015 um 01:10 Uhr Handfesseln durch Insp T. angelegt wurden, am 01.01.2015 um 01:15 Uhr eine Belehrung durch Insp R. erfolgte und am 01.01.2015 um 02:15 Uhr Fußfesseln durch Insp T. angelegt wurden. Die Anhalteprotokolle römisch zwei und römisch drei (polizeiamtsärztliches Gutachten), die Übergabebestätigung (Abgang) vom 01.01.2015 um 09:31 Uhr, der Amtsvermerk vom 01.01.2015, GZ B6/97/2015, und ein Aktenvermerk der PI L.-gasse vom 01.01.2015, worin unter anderem festgehalten ist, dass die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft um 9:30 Uhr erfolgte. Weiters der polizeiamtsärztliche Befund samt Gutachten vom 01.01.2015 um 02:00 Uhr, betreffend Insp R., worin befundet ist, dass dieser während einer Amtshandlung im Gesicht verletzt wurde, sich leichte Rötungen an der linken Wange zeigen, keine Kopfschmerzen angegeben werden und eine Abklärung im Krankenhaus nicht nötig sei; das Gutachten hält fest, dass es sich um eine an sich leichte Körperverletzung, ohne Gesundheitsschädigung, ohne Berufsunfähigkeit und von nicht mehr als 14-tägiger Dauer handelt. Weiters die Meldung der Anwendung von Körperkraft betreffend die Beschwerdeführerin vom 02.01.2015, GZ B6/97/2015, sowie die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin als Opfer
Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO am 19.01.2015 bei der belangten Behörde, GZ D1/291/2015, und die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Beschuldigte wegen tätlichem Angriff auf einen Beamten, schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt am 27.01.2015 bei der belangten Behörde GZ B6/97/2015. Und letztlich der Abschluss–Bericht der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft Wien vom 03.02.2015, GZ B6/97/2015. 3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde zusammengefasst vor, dass die Darstellung der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei. 4. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte am 19.03.2015 die Staatsanwaltschaft Wien um Übersendung des Aktes betreffend die behaupteten Misshandlungsvorwürfe; die dazu in weiterer Folge zuständig gewordene Staatsanwaltschaft Eisenstadt gab mit Schreiben vom 30.03.2015 bekannt, dass aufgrund der laufenden Ermittlungen der Ermittlungsakt auch nicht kurzfristig übermittelt werden könne, nach Abschluss der Ermittlungen dieser jedoch vollständig in Kopie übermittelt werde. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien legte die Beschwerdeführerin am 21.05.2015 den USB–Stick mit dem Video vom beschwerdegegenständlichen Vorfall vor. Die Kopie der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Eisenstadt langte beim Verwaltungsgericht Wien Anfang August 2015 ein. Aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt wurden auch die Beschwerdeführerin betreffende Gutachten (Gutachten und Ergänzungsgutachten von Dr. F., Fachärztin für gerichtliche Medizin vom 04.05.2015 und vom 19.10.2015, sowie Gutachten von Mag. Ra., Forensische Psychologin vom 04.10.2015 und Gutachten von Univ.-Prof. Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.10.2015) dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt. 5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung (05.10.2015, 07.10.2015, 09.10.2015, 12.10.2015, 16.10.2015, 19.10.2015 und am 13.11.2015) zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Frau BzI P., Frau RvI N., Herrn RvI S., Herrn Insp Ri., Herrn BzI T.., Herrn Insp R., Herrn Insp Sch., Herrn Insp K., Frau Insp J. und Frau Insp B. statt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf das Anlegen der Fußfesseln im Tankstellenbereich bezieht, zurückgezogen. 6.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos und des Videos vom Tankstellenbereich (aufgezeichnet am 01.01.2015 im Zeitraum von ca. 01:02:22 bis 01:27:28 Uhr), der Einsichtnahme in die von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt übermittelten Teile des Ermittlungsaktes ..., der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogenen Akte folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der in Beschwerde gezogene Vorfall begann in den ersten Stunden des 01.01.2015 an der ... – Tankstelle ... (in Wien, F.-Kai). Die Beschwerdeführerin kaufte, nachdem sie den Jahreswechsel mit Freunden im ersten Wiener Gemeindebezirk gefeiert hatte, um ca. 01:00 Uhr morgens am 01.01.2015 beim Tankstellenshop Brot ein. Im Tankstellenbereich ebenso anwesend waren zahlreiche Polizisten, die wegen eines anderen Einsatzgrundes – eines Raufhandels – dorthin beordert worden waren. Die Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Raufhandel wurde federführend von (den Bezirkskräften A/...) Frau RvI N. und Frau BzI P. geführt. Es trafen wegen des Raufhandels weitere Kräfte der Bereitschaftseinheit ein: Einerseits jene der am Standort ... tätigen – umfassend die Herren BzI T. (Gruppenkommandant), Insp Ri., Insp R. (Fahrer des Polizeibusses), Insp Sch. und Insp K. – und andererseits jene der im Umfeld ... eingeteilten – umfassend Herrn RvI S. (Gruppenkommandant) und die Frauen Insp B. und Insp J.. Den hinzugekommenen Kräften der Bereitschaftseinheit wurde von den führend tätigen Polizistinnen im Wesentlichen mitgeteilt, dass deren Unterstützung nicht weiter erforderlich sei, weil der Raufhandel bereits beendet war; RvI N. und BzI P. führten die mit dem Raufhandel im Zusammenhang stehende Amtshandlung (Abklärung des Sachverhalts, Warten auf den für das Opfer des Raufhandels herbeigerufenen Rettungsdienst, Überprüfung der Anzahl der Personen sowie Täterbeschreibung) in weiterer Folge alleine fort. Die Beschwerdeführerin verließ den Tankstellenshop mit dem gekauften Brot um etwa 01:02:38 Uhr (Video der Überwachungskamera des Tankstellenshops; nachfolgend werden deren Zeitangaben kurz ohne Uhrzeitbezeichnung wiedergegeben), ging im mittleren Bereich der Tankstelle zwischen dem Benzinzapfsäulen und hielt bzw. wandte sich hinter dem nach den linken Benzinzapfsäulen parkenden Polizeibus zur linken Seite und ging auf die dort stehenden Polizisten zu (ab 01:02:57). Die Beschwerdeführerin fragte sodann die anwesenden Polizisten, was der Grund für die große Polizeipräsenz sei. In weiterer Gesprächsfolge forderte die Beschwerdeführerin die anwesenden Polizeibeamten auf, ihr bei der Suche nach ihrem Auto zu helfen, weil sie dieses nicht finden könne. Insp Ri. teilte der Beschwerdeführerin, die einen substanzbeeinträchtigenden Zustand vermittelte, mit, dass sie nicht mehr mit dem Auto fahren dürfe; die Beschwerdeführerin wurde daraufhin herablassend und unfreundlich gegenüber den anwesenden Polizisten. Insp Ri. forderte die Beschwerdeführerin sodann auf, die Beschimpfungen zu unterlassen und ein Taxi zu nehmen um nach Hause zu fahren. Ein förmlicher Befehl zum Verlassen des Tankstellenbereichs respektive eine Wegweisung aus dem Tankstellenbereich gegenüber der Beschwerdeführerin ergingen jedoch nicht. Die anwesenden Polizeibeamten zogen sich in weiterer Folge aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin zurück (01:05:07). Die Beschwerdeführerin schlenderte etwa ab 01:05:11 den beiden in Richtung Tankstellenshop gehenden Polizisten nach, blieb kurz zwischen den beiden linken Benzinzapfsäulen mit Blickrichtung ... (bzw. Benzinpreistafel) stehen und schlenderte dann in Richtung Tankstellenshop weiter. Um ca. 01:05:25 war ihr Blickfeld auf mehrere uniformierte Personen, die vor dem mittleren Bereich der Benzinzapfsäulen bzw. vor dem Tankstellenshop standen, gerichtet; die Beschwerdeführerin machte eine ca. 90° Wendung nach links und ging direkt auf diese uniformierten Personen zu. Um ca. 01:05:30 kam die Beschwerdeführerin frontal vor den drei uniformierten Personen zu stehen und schien die Polizisten anzusprechen; die Polizisten wendeten sich unmittelbar darauf von der Beschwerdeführerin ab und ließen die Beschwerdeführerin alleine zurück, die diesen nachsah (01:05:39). In weiterer Folge (01:05:42) drehte die Beschwerdeführerin dann den Kopf in Richtung Tankstellenshop, blickte in Richtung einer Polizistin und ging zielstrebig auf die Polizistin (BzI P.) zu, trat vor diese sowie vor die neben BzI P. stehende RvI N. und fragte aufgebracht, wo denn ihr Auto stehe; dabei hielt sie in der rechten, gestikulierenden Hand einen großen Schlüsselbund (ca. zwölf Schlüssel). BzI P. trat einige Schritte von der Beschwerdeführerin zurück. Nach einem Gespräch zum Verbleib des Autos erklärte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge, dass ihr Auto zu Hause in der Garage stehe. Um ca. 01:06:43 trat RvI S. an BzI P. heran und überreichte dieser mehrere Ersatzakkus für deren Funkgerät. BzI P. probierte mehrere Akkus in Hinblick auf deren Leistungsfähigkeit, dabei trat die Beschwerdeführerin hinzu und schaute zu. Nach erfolgtem Akkuwechsel gab BzI P. die verblieben Akkus RvI S., welcher sodann von dem Bereich vor dem Tankstellenshop weg in Richtung (den aus Sicht des Tankstellenshops zwischen Mauer und linken Benzinzapfsäulen parkenden) Polizeibus ging (ca. 01:07:53). Nachdem RvI S. weggegangen war, brachte die Beschwerdeführerin erneut das Gespräch auf den Verbleib ihres Autos. Die Beschwerdeführerin stand in weiterer Folge in unmittelbarer Nähe vor BzI P. und hob bzw. bewegte ihre rechte Hand samt den darin befindlichen Schlüsselbund rasch in Richtung Oberkörper bzw. Kopf von BzI P. (01:08:06), welche das Funkgerät in den Gurt schob. Von dem vor dem Gesicht der Polizistinnen bewegten Schlüsselbund der Beschwerdeführerin ging für die Polizistinnen eine Gefahr aus. RvI N. hob ihre rechte Hand und schob diese vor die Köpfe der Beschwerdeführerin und BzI P.. Ca. zeitgleich (01:08:08) streckte BzI P. ihrer rechte Hand aus, führte diesen gegen den linken Arm der Beschwerdeführerin, drängte die Beschwerdeführerin einige Schritte zurück und nahm ihre Hand sodann vom Arm der Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin hielt und führte sodann (01:08:10) ihren im rechten Winkel vom Oberkörper ausgestreckten Arm unmittelbar vor dem Oberkörper bzw. Kopf von RvI N.. BzI P. legte (01:08:11) ihre beiden Hände auf die Arme der Beschwerdeführerin und drängte die Beschwerdeführerin von beiden Polizistinnen weg, wobei BzI P. rasch wieder den linken Arm der Beschwerdeführerin losließ und lediglich den rechten Arm der Beschwerdeführerin länger hielt; dabei hielt BzI P. den rechten Arm der Beschwerdeführerin zunächst in Richtung Boden gedrückt und in weiterer Folge den rechten Arm der Beschwerdeführerin, in der sich weiterhin der Schlüssel befand, in Höhe der Schulter der Beschwerdeführerin fest (ca. 01:08:18). Parallel dazu begannen um ca. 01:08:12 Polizisten aus dem im linken Bereich zwischen Mauer und Benzinzapfsäulen stehenden Polizeibus auszusteigen und in Richtung der Beschwerdeführerin und der beiden Polizistinnen vor dem Tankstellenshop zu gehen. Die Beschwerdeführerin hielt ab ca. 01:08:15 (bis 01:08:30 mit kurzen Unterbrechungen) beide Arme in Höhe ihres Kopfes hoch, wobei sie in der linken Hand ein Sackerl mit einem Laib Brot und in der rechten Hand den großen Schlüsselbund hielt. Als die rechte Hand der Beschwerdeführerin noch von BzI P. gehalten wurde, ist um ca. 01:08:18 zu sehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem rechten Fuß (und dem Oberkörper) hin zu auf RvI N. strebt bzw. bewegt; die Beschwerdeführerin wurde sodann von BzI P. wieder zurückgedrängt. Eine förmliche Wegweisung der Beschwerdeführerin vor dem Tankstellenshop bzw. aus dem Tankstellenbereich wurde nicht ausgesprochen. Um ca. 01:08:21 wurde die Beschwerdeführerin von dem aus dem Polizeibus kommenden Insp Ri. am Rücken angefasst und rückwärts gezogen, um sie von RvI N. und BzI P. zu trennen; ca. zeitgleich löste BzI P. ihre Hand von der Beschwerdeführerin; im Zuge des Zurückziehens durch Insp Ri. wurde die Beschwerdeführerin nach einer ca. 180°-Drehung ihres Körpers in Richtung des linken Bereichs der Tankstelle bzw. in Richtung des im linken Bereich vor dem Benzinzapfsäulen stehenden Polizeibus gedrängt (01:08:24). Die Beschwerdeführerin hielt kurz freistehend beide Arme in der Höhe und wandte sich dann aus eigenem um ca. 180° herum als sie sodann um ca. 01:08:27 von Insp Ri. am linken Arm zur Wand der Tankstelle respektive in Richtung Polizeibus gezogen wurde, um sie von den Polizistinnen N. und P. zu trennen. Um ca. 01:08:32 stand die Beschwerdeführerin ca. auf Höhe der Beifahrertür des Polizeibusses, unmittelbar danach erfolgte die Bewegung ihres Körpers hin in Richtung der neben dem Polizeibus befindlichen Wand, wo die Beschwerdeführerin zunächst zu Sturz kam und sodann wieder aufstand. (Ab ca. 01:08:33 ist die Beschwerdeführerin bis auf weiteres auf dem Videomaterial nicht mehr erkennbar.) Die Beschwerdeführerin war in weiterer Folge sehr aufgebracht. Nachdem anfängliche Versuche der involvierten Polizisten, sie zu beruhigen, gescheitert waren, trat der bis dahin nicht mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getretene Fahrer des Polizeibusses, Insp R., zur Beschwerdeführerin, um sie beruhigen. Die Beschwerdeführerin versetzte um ca. 01:09:32 Insp R. einen Schlag ins Gesicht, und wurde sodann von den anwesenden Polizisten an den Armen erfasst und zu Boden gebracht (ca. 01:09:41). Das Zu-Boden-Bringen erfolgte in Durchführung einer Festnahme, die auf Bestimmungen der Strafprozessordnung gestützt wurde, weil die Beschwerdeführerin Insp R. einen Schlag ins Gesicht versetzt hat. Ein förmlicher Festnahmeausspruch vor dem Zu-Boden-Bringen erfolgte nicht; erst nachdem die Beschwerdeführerin zu Boden gebracht war, wurde ihr mitgeteilt, dass sie festgenommen sei und wurde sie über die Gründe der Festnahme belehrt. Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Schlages bis um 09:30 (des 01.01.2015) auf Grundlage der Strafprozessordnung angehalten. 4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Feststellungen bezüglich des Erstgespräches mit dem Polizeibeamten (hinten) beim Polizeibus stützen sich einerseits auf die Aussage der Beschwerdeführerin und andererseits auf die Aussagen der Zeugen S., T., Ri., Sch., K., J. und B.. Dass die Beschwerdeführerin nicht substanzunbeeinträchtigt war, wurde von ihr selbst dahingehend eingeräumt, dass sie beschwipst war; ein leicht schwankender Gang der Beschwerdeführerin ist zudem auch auf dem Video zu erkennen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge T. sagten zunächst übereinstimmend aus, dass der Beginn des Erstgespräches sich zunächst um das Thema des Einsatzgrundes drehte - die Zeugen B. und Ri. schlossen auch nicht aus, dass die Beschwerdeführerin, bevor sie das Gespräch auf das Auto von sich aus brachte, mit anderen Beamten zunächst noch ein anderes Gespräch führte. Nach Aussage der Beschwerdeführerin wurde im Laufe des Gespräches ihr gegenüber geäußert, sie solle heimgehen oder besser ein Taxi nehmen, auf jeden Fall aber nicht selbst mit den Auto fahren – sie jedoch nicht wisse, warum das zu ihr gesagt wurde, weil sie ja zu Fuß unterwegs gewesen sei. Demgegenüber haben die Zeugen Ri. (AS 280, 285), Sch. (337, 342), B. (395, 399 f), J. (380, 385), und T. (261, 266) im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nach dem Standort ihres Autos gefragt habe (- es bestand seitens der Polizisten kein Grund für die Vermutung, dass jemand zu Silvester mit dem Auto in die Innenstadt fahre (AS 266) -), und die anwesenden Polizisten mit teilweise auch beschimpfenden Kommentaren zur Suche nach dem Auto aufgefordert habe. Sowohl die Beschwerdeführerin (AS 196) als auch die Zeugen Ri. (AS 280, 287), B. (AS 402, 404), J. (AS 380, 387) und T. (AS 268, 269
- ff)sagten aus, dass die Beschwerdeführerin sodann zum „Heimgehen“ aufgefordert wurde; anders als die Beschwerdeführerin und die Zeugen Ri. und B. will lediglich der Zeuge T. diese Aufforderung zum Heimgehen bzw. Verlassen der Tankstelle als eine solche in förmlicher Befugnisausübung wahrgenommen haben, was aber dem Verwaltungsgericht Wien einerseits aufgrund der dagegen sprechenden Wahrnehmungen auch der genannten Zeugen und andererseits auch der Nichtwahrnehmung einer Wegweisung aus dem Tankstellenbereich durch die Zeugen Sch. (AS 343, 345) und K. (AS 370) und J. (AS 387) als weniger wahrscheinlich erscheint. Anders als in der Beschwerde vorgebracht bzw. von der Beschwerdeführerin ausgesagt, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von den Polizisten im Zuge des Gespräches beim Polizeibus auf die beiden weiblichen Beamten (P. und N.) vor dem Eingang zum Tankstellenshop verwiesen wurde. Die Feststellungen zum Zwischenstopp um ca. 01:05:30 stützen sich im Wesentlichen auf das vorgelegte Video. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Einvernahme aus, dass sie entgegen ihrer anfänglichen Aussage selbst nicht gleich direkt zu den beiden Polizistinnen vor den Tankstellenshop gegangen sei, sondern zunächst bei drei Polizisten gehalten habe, sie jedoch nicht mehr wisse, was sie diese gefragt habe, die drei Polizisten hätten sie dann „stehen lassen“ und seien von ihr weggegangen. Die Zeugin B. führte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, dass sie eine der bei der Videosequenz 01:05:30 sichtbaren Polizeibeamten gewesen war und die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung an die Polizisten herangetreten sei, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Suche nach dem Auto helfen müssten, sie bzw. die anderen Polizisten sich jedoch weggedreht habe(n), weil sie mit der Situation nichts weiter zu tun haben wollte(
- n)(AS 395, 402). Zum Geschehen vor dem Tankstellenshop ab ca. 01:05:42 sagte die Beschwerdeführerin aus (AS 197 f, 203, 438 f), dass sie die Polizistinnen gefragt habe, was denn los sei und diese ihr sinngemäß antworteten, dass zuvor eine Schlägerei gewesen sei. Es habe sich dann ein Gespräch mit den Polizistinnen entwickelt, eine Polizistin (BzI P.) habe ihren Arm getätschelt, woraus ersichtlich sei, dass die Atmosphäre entspannt gewesen sei. Die Polizistin habe ihr im Zuge des Armtätschelns auch gesagt „woatns amoi“, worauf sie stehen geblieben sei. RvI S. sei dann gekommen und habe BzI P. ein Gerät gegeben, das die Beschwerdeführerin nicht erkannte und auch nicht kannte. Die Beschwerdeführerin habe dann beiden Polizisten beim Hantieren am Gerät zugesehen. Nachdem RvI S. wieder weggegangen war, habe sich die Körperhaltung von BzI P. geändert, indem diese einen Schritt zurücktrat habe sie sich nun „in Amtshandlung“ befunden; BzI P. habe sodann gesagt: „So, jetzt machen wir einen Alkoholtest“, den die Beschwerdeführerin erstaunt und echauffiert verweigert habe. Sie habe gewusst, dass ein Alkoholtest von ihr nicht verlangt werden könne, weil sie Fußgängerin und auch nicht in einen Unfall verwickelt gewesen sei und zudem ihr Auto in der Garage gegenüber dem Donaukanal geparkt war. Für sie sei auch nicht relevant gewesen, ob die Aufforderung darauf gerichtet war, sofort oder in absehbarer Zukunft einen Alkoholtest zu machen, oder ob es nur eine Androhung war. Ab diesem Zeitpunkt sei die Stimmung gekippt. Nach kurzer Diskussion habe die Beschwerdeführerin von BzI P. einen Rempler gegen die linke Schulter bekommen. Dann sei alles extrem schnell gegangen. Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin den Rempler von BzI P. bekommen habe, sei auch RvI N. auf die Beschwerdeführerin zugegangen; RvI N. habe den Arm zwischen die Beschwerdeführerin und BzI P. gehalten und geschrien, „Gehen Sie Heim“. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Zeit gehabt auf diese Aufforderung zum nach Hause gehen zu reagieren, weil unmittelbar darauf der zweite Rempler von BzI P. erfolgt sei. Die von der Aussage der Beschwerdeführerin um das Geschehen vor dem Tankstellenshop ab ca. 01:05:42 teilweise abweichenden Feststellungen stützen sich einerseits auf das vorgelegte Video und anderseits auf die Aussagen der Zeugen RvI N. (AS 237 verso, 239), RvI S. (AS 244) und BzI P. (AS 213, 215): Die Zeuginnen N. und P. gaben im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft an, die Beschwerdeführerin habe gleich zu Beginn des Gespräches aufgebracht nach dem Verbleib ihres Autos gefragt, welches den anfänglichen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zunächst vor dem Tankstellenshop geparkt gewesen sein sollte. Die Zeugin RvI N. sagte in unmittelbaren persönlichen Eindruck sehr glaubhaft aus, sie habe dann die Beschwerdeführerin gefragt, welche Farbe das Auto habe und wo das Auto genau abgestellt wurde, denn es hätte ja durchaus sein können, dass das Auto gestohlen worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe dann gesagt, ihr Auto stünde doch in der Garage. Auch nachdem RvI S. weggegangen war, habe die Beschwerdeführerin wieder aufgebrachter und aggressiver nachgefragt, wo denn ihr Auto stehe, was für RvI N. nicht verständlich gewesen war – denn wenn das Auto tatsächlich gestohlen gewesen wäre, wäre verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgebracht und aggressiv gewesen war. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals aufgefordert worden, sie solle sich beruhigen, weil eben nicht verständlich war, warum sie aufgebracht war, wenn ihr Auto zu Hause in der Garage stehe – diese Aufforderung sei zwischenmenschlich und nicht als förmlicher Ausspruch bzw. Ermahnung gemeint gewesen. Sie habe in ihrer rechten Hand einen auffallend großen Schlüsselbund gehalten, von dem eine Gefahr ausging, weil die Beschwerdeführerin damit in Richtung Gesicht kam bzw. vor dem Gesicht der Polizistinnen herumfuchtelte. Eine Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Alkoholtest wurde nach Aussage von BzI P. nicht von ihr getätigt und erging eine solche Aufforderung der Beschwerdeführerin auch nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen RvI N. und jener des Insp S. nicht. Diese Schilderung der Zeuginnen, insbesondere jene der Zeugin RvI N., erscheint wahrscheinlicher mit der Bilddarstellung des Videos in Einklang zu bringen, als jene der Beschwerdeführerin: Am Beginn des Gesprächs (ab ca. 01:05:45) erscheinen die Körperbewegungen der Beschwerdeführerin aufgebracht gestikulierend (Körpervorbeugung, ruckartiges Kopfnicken, häufigeres Herumdeuten bzw. Gestikulieren mit der ausgestreckten rechten Hand), was durchaus in Einklang mit der Schilderung der Zeugin N., dass die Beschwerdeführerin ihr angeblich vor dem Tankstellenshop abgestelltes Auto aufgebracht suchte, bringbar ist, und die Armbewegungen der Beschwerdeführerin eher den Suchbereich ihres Autos vor dem Tankstellenbereich abgrenzten. Die Körperhaltung bzw. –bewegungen der Beschwerdeführerin waren in etwa um 01:06:34 ruhiger und BzI P. berührte, in einer beruhigend wirkenden Geste, den linken Arm der Beschwerdeführerin, was durchaus in Einklang mit der Aussage der Zeugin RvI N. zu bringen ist, dass die Beschwerdeführerin mehrfach zwischenmenschlich aufgefordert wurde, sich zu beruhigen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass das Auto der Beschwerdeführerin tatsächlich im Bereich der Tankstelle gestanden wäre respektive, dass das Auto der Beschwerdeführerin nicht außerhalb der Parkgarage geparkt gewesen wäre. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine nachvollziehbaren Gründe hervorgekommen, weshalb das Auto der Beschwerdeführerin wiederkehrend Thema von Gesprächen der Beschwerdeführerin mit Polizisten im Bereich der Tankstelle zunächst hinten beim Polizeibus (nach ca. 01:03:00), dann – wie von der Zeugin B. ausgesagt – beim Zwischenstopp (um ca. 01:05:30) und zuletzt beim Gespräch mit den Zeuginnen RvI N. und BzI P. gewesen war. Aufgrund der im persönlichen unmittelbaren Eindruck glaubhaften Aussagen der genannten Zeugen ist es für das Verwaltungsgericht Wien jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die anwesenden Polizisten von sich aus nach dem Verbleib ihres Autos – aus welchen Motivationen auch immer heraus – gefragt hat. Dafür spricht, neben den Aussagen der genannten Zeugen, auch, dass die Beschwerdeführerin einen suchenden Eindruck hinterließ, was auch die Einsicht des Videos nahelegt, wo zu sehen ist, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Polizisten aufsucht und diese sich von der Beschwerdeführerin dann jeweils in weiterer Folge abwendeten. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von BzI P. zur Durchführung eines Alkoholtests aufgefordert wurde. So bestritt die Zeugin BzI P. glaubhaft die Beschwerdeführerin zu einem Alkoholtest aufgefordert zu haben; diese sei Fußgängerin gewesen und BzI P. habe auch keinen Alkoholvortester mit gehabt. Auch sagte die Zeugin RvI N. glaubhaft aus, dass ihrer Erinnerung nach die Beschwerdeführerin weder von ihr noch von BzI P. zu einem Alkoholtest aufgefordert wurde. Selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensverlaufs –- Gespräch in entspannter Atmosphäre, Aufforderung nach einem Armtätscheln zum Verbleiben und dann – nach Hantieren an einem Gerät – eine plötzliche Änderung der Körperhaltung in Richtung einer Amtshandlung und Aufforderung zu einem Alkoholtest –- erscheint dem Verwaltungsgericht Wien die plötzliche und gewissermaßen aus dem Nichts kommende Aufforderung zu einem Alkoholtest nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang zu stehen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe nach einer kurzen Diskussion von BzI P. einen Rempler gegen die linke Schulter bekommen. Dann sei alles extrem schnell gegangen. Unmittelbar nachdem sie den Rempler von BzI P. erhalten habe, sei auch RvI N. auf sie zugegangen, habe ihren Arm zwischen die Beschwerdeführerin und BzI P. gehalten und geschrien „Gehen Sie Heim“. Sie habe aber keine Zeit gehabt auf die Aufforderung zum nach Hause gehen zu reagieren, weil unmittelbar darauf der zweite Rempler von BzI P. erfolgt sei. Da habe sie gemerkt, dass eine Situation eskaliere, die aber nicht eskalieren müsse. Eine der beiden Polizistinnen, sie wisse nicht mehr welche, habe ihren rechten Arm herunter gedrückt. Die Beschwerdeführerin habe sich aus der Hand der Polizistin gelöst, beide Arme über die Schulter in Kopfhöhe angehoben, den Oberkörper nach vorne gebeugt und gesagt „Halt, was soll das“; damit habe sie die Situation deeskalieren wollen, was aber nichts genutzt habe, weil eine der beiden Polizistinnen habe sie dann mit beiden Armen an den Schultern der Beschwerdeführerin rückwärts gestoßen. Die Chronologie der Körperberührungen bzw. Armbewegungen in Richtung bzw. zwischen die Beschwerdeführerin und RvI N. sowie BzI P., respektive die relevierten „Rempler“ stützt sich im Wesentlichen auf die insoweit gut sichtbaren Abläufe im Video. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer rechten Hand einen großen Schlüsselbund hielt, wurde von ihr auch eingeräumt bzw. nicht bestritten. Sowohl RvI N. als auch BzI P. sagten im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass von dem Schlüsselbund der Beschwerdeführerin bzw. dem Herumfuchteln mit dem Schlüsselbund der Beschwerdeführerin vor den Gesichtern der beiden Zeuginnen eine Gefahr ausging und die Beschwerdeführerin zwecks Eigensicherung zurückgedrängt wurde; das ein – aus welchen Gründen auch immer – vor einem in unmittelbarer Gesichts- bzw. Oberkörpernähe bewegter Schlüssel(bund) den Eindruck einer Gefahrenquelle mit der Eignung zur Verletzung zu vermitteln vermag, bedarf keiner weiteren Begründung. Die von der Beschwerdeführerin ausgesagten Handlungen mit erhobenen Händen und mit sinngemäßen Aussagen wie „Halt, was soll das“ bzw. „Stopp“, „Halt“ bzw. „Komm ma wieder runter“ zum Zweck der Deeskalation wurden von den Zeugen nicht als deeskalierend wahrgenommen. So sagte der Zeuge Insp S. (AS 251, 252) etwa aus, er habe eine lautstarke Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und RvI N. und BzI P. wahrgenommen und habe die hoch erhobenen Hände der Beschwerdeführerin gesehen; die Beschwerdeführerin habe mit beiden Armen wild herum gestikuliert und es habe so ausgesehen, als ob sie jeden Moment auf RvI N. und BzI P. losgehe. Das habe er nicht als deeskalierend wahrgenommen. Der Zeuge Ri. sagte in unmittelbaren persönlichen Eindruck sehr glaubhaft aus, dass er keine Wahrnehmungen zu den von der Beschwerdeführerin ausgesagten Deeskalationsversuchen hatte – seiner Wahrnehmung zufolge sei eine unmittelbar eskalierende Situation bevor gestanden, weshalb er die Beschwerdeführerin von den Polizistinnen N. und P. trennen wollte (AS 289). Der Zeuge Insp K. sagte aus, er glaube, er habe damals einiges an körperlichem Hin und Her wahrgenommen, er könne jedoch zum Zeitpunkt seiner Aussage nicht mehr sagen, ob er damals Deeskalationsversuche wahrgenommen habe (AS 371). Auch die Zeugin B. sagte im unmittelbaren persönlichen Eindruck sehr glaubhaft aus, dass sie ein deeskalierendes Verhalten der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen habe (AS 403). Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks der glaubhaften Schilderungen der Zeugen wahrscheinlicher, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit den erhobenen Händen für die dieses Verhalten wahrnehmenden Polizistinnen und Polizisten nicht deeskalierend wirkte. Mit Blick auf das Video ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar beide Arme über ihren Schultern in Kopfhöhe hielt; die Beschwerdeführerin ihre Arme aber nicht wie ausgesagt gewissermaßen aus eigenem und vor dem zweiten Zurückdrängen durch BzI P. anhob, sondern sich ihre Arme aufgrund der zweiten zurückdrückenden Bewegung durch BzI P. bereits (und im Zeitpunkt des Zurückziehens durch Insp Ri.) in Höhe ihres Kopfes befanden. Zudem erscheint es dem Verwaltungsgericht Wien als durchaus nachvollziehbar, dass das Verhalten einer Person, die zunächst zurückgedrängt wird, einen großen Schlüsselbund in der Hand hält und mit diesem großen Schlüsselbund in Kopfhöhe wieder eine auf die zurückdrängenden Personen hinzugehende Bewegung bzw. einen Schritt (01:08:18) macht, nicht als deeskalierend, wenn nicht sogar als angreifend wahrgenommen wird. Dass im Zeitraum des Zurückdrängens der Beschwerdeführerin ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und den Polizistinnen N. und P. statt fand, erscheint wahrscheinlich, jedoch konnte der Gesprächsinhalt, mangels entsprechender Aussagen, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin will von der Zeugin N. die schreiende Aufforderung an sie zum Heimgehen gehört haben, was aber von den Zeuginnen RvI N. (AS 238 verso) und BzI P. (AS 215) weder positiv noch negativ bestätigt werden konnte. Die Zeugin BzI P. (AS 215) sagt auch aus, dass sie nicht zur Beschwerdeführerin gesagt habe „Gehen Sie Heim“. Der Zeuge RvI S. will, als er noch beim Polizeibus stand, im Zuge des Gesprächs der Beschwerdeführerin mit RvI N. und BzI P. gehört haben, dass BzI P. die Beschwerdeführerin mit den sinngemäßen Worten „Hören Sie auf damit“ (AS 244, 245) abgemahnt habe, woraus er auf einen bevorstehenden Angriff auf die Beamtinnen geschlossen habe – den Grund dieser Abmahnung wusste RvI S. jedoch nicht (AS 250). Anders als von der belangten Behörde vorgebracht, hat jedoch das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Bereich vor dem Tankstellenshop nicht förmlich weggewiesen wurde: Die belangte Behörde verwies in ihrer Sachverhaltsdarstellung auf die Anzeige betreffend § 82 SPG gegen die Beschwerdeführerin (AS 16 ff), worin u.a. auch ausgeführt ist: Anders als von der belangten Behörde vorgebracht, hat jedoch das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Bereich vor dem Tankstellenshop nicht förmlich weggewiesen wurde: Die belangte Behörde verwies in ihrer Sachverhaltsdarstellung auf die Anzeige betreffend Paragraph 82, SPG gegen die Beschwerdeführerin (AS 16 ff), worin u.a. auch ausgeführt ist: „… ML konnte beobachten, wie L. die beiden uEB des A/... ansprach. Plötzlich wurde L. wiederum dermaßen aggressiv gegenüber den uEB, so daß diese zwecks Eigensicherung Abstand zu L. aufnahmen. ML stieg mit den anderen uEB des ‚To.‘ aus dem BLW und wir begaben uns erneut zu L., welche wiederum aggressiv und lautstark sinngemäß angab: ‚Wozu braucht man die Polizei? Ihr Idioten werdet doch wissen wo mein Auto steht‘. L. wurde nun von der Anzeigenlegung gem. ‚Anstandsverletzung‘ sowie ‚Lärmerregung‘ in Kenntnis gesetzt und nochmals von einer Anzeigenlegung gem. § 82 SPG – Aggressives Verhalten abgemahnt und aufgefordert ihr Verhalten unverzüglich einzustellen. Um den Tankstellenbetrieb nicht zu stören wurde L. von der Örtlichkeit im Sinne des WLSG verwiesen. …“„… ML konnte beobachten, wie L. die beiden uEB des A/... ansprach. Plötzlich wurde L. wiederum dermaßen aggressiv gegenüber den uEB, so daß diese zwecks Eigensicherung Abstand zu L. aufnahmen. ML stieg mit den anderen uEB des ‚To.‘ aus dem BLW und wir begaben uns erneut zu L., welche wiederum aggressiv und lautstark sinngemäß angab: ‚Wozu braucht man die Polizei? Ihr Idioten werdet doch wissen wo mein Auto steht‘. L. wurde nun von der Anzeigenlegung gem. ‚Anstandsverletzung‘ sowie ‚Lärmerregung‘ in Kenntnis gesetzt und nochmals von einer Anzeigenlegung gem. Paragraph 82, SPG – Aggressives Verhalten abgemahnt und aufgefordert ihr Verhalten unverzüglich einzustellen. Um den Tankstellenbetrieb nicht zu stören wurde L. von der Örtlichkeit im Sinne des WLSG verwiesen. …“ Der Anzeigeverfasser BzI T. räumte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein, dass diese Passage unrichtig sei, weil er im genannten Zeitraum im Tankstellenshop (und nicht im Polizeibus) war (AS 268, 275); eine Wegweisung der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht durch ihn, auch hat BzI T. eine Wegweisung der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt durch einen andern Kollegen nicht wahrgenommen (AS 269, 270, 275, 276). Auch die Zeugen BzI P. (AS 215), RvI N. (AS 239), Insp S. (AS 250), Insp R. (AS 329), Insp Sch. (AS 343, 345) und Insp K. (AS 370) sagten im Wesentlich übereinstimmend aus, dass sie keine Wahrnehmungen dazu haben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum des Gesprächs der Beschwerdeführerin mit RvI N. und BzI P., respektive vor dem Zurückziehen durch Insp Ri. zum Polizeibus, im Bereich vor dem Tankstellenshop förmlich weggewiesen wurde. Zum Grund des Zurückziehens der Beschwerdeführerin sagte der Zeuge Insp Ri. glaubhaft und nachvollziehbar aus, seiner Wahrnehmung nach habe eine unmittelbar eskalierende Situation bevorgestanden, weshalb er die Beschwerdeführerin von den Polizistinnen N. und P. trennen wollte. Dabei habe er die Beschwerdeführerin nicht gezielt zum Polizeibus gebracht, sondern wollte die Beschwerdeführerin lediglich aus dem Bereich vor dem Tankstellenshop wegbringen (AS 289); auch das zweite Zurückziehen der Beschwerdeführerin sei notwendig gewesen, weil seiner Einschätzung nach die räumliche Trennung erfolgen musste und die Beschwerdeführerin nach dem ersten Loslassen nicht alleine mit ihm bzw. vom Tankstellenbereich weggegangen war (AS 294). Auch die Zeugen K. und B. sagten aus, die Beschwerdeführerin wäre weggezogen worden, um sie von den Polizistinnen N. und P. zu trennen (AS 365, 376, 396). Der Zeuge K. meinte zudem, die Beschwerdeführerin sei auch aus dem Verkehrsbereich der Tankstelle zu verbringen gewesen, weil beispielsweise Fahrzeuge nicht zum Bereich vor dem Tankstellenshop zufahren hätten können, was jedoch nicht überzeugt, weil beispielsweise im Bereich der Videosequenz von 01:07:50 bis ca. 01:08:02 zu sehen ist, dass ein grauer (? oder silberner?) PKW zur Tankstelle zu-, an den rechten Benzinzapfsäulen vorbei- und rechts neben der Beschwerdeführerin, RvI N. und BzI P. vorbei zum Tankstellenshop fährt. Daraus ist ersichtlich, dass trotz Anwesenheit der Beschwerdeführerin vor dem Tankstellenshop eine Zu- und Abfahrt grundsätzlich möglich war. Hinsichtlich des festgestellten Sturzes der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Zurückziehen zum Polizeibus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Einvernahme („definitiv und klar“) aussagte, nicht aus eigenem gestürzt zu sein. Nach Einvernahme sämtlicher Zeugen modifizierte sie diese Aussage dahingehend, aus der Videosequenz 01:08:30 bis 01:08:35, insbesondere 01:08:34 sei ersichtlich, dass sie sich in einer schwunghaften Bewegung um die eigene Achse im Uhrzeigersinn gedreht habe, sie dann mit Blickrichtung zur Mauer gestanden habe und auf die Knie gefallen oder auf die Knie gestoßen worden sei; aus der Drehbewegung sei aber ein Sturz auf das Gesäß nicht möglich (AS 198, 436). Der Zeuge Ri. sagte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe offenbar in eine andere Richtung gehen wollen als er mit ihr gehen wollte. Sie habe sich dann losgerissen und im Zuge der Losreißbewegung sei sie nach hinten aus eigenem auf das Gesäß gefallen, wobei sie den Blick in Richtung des Tankstelleninneren gehabt habe, und sie dann wieder aufgestanden sei (AS 281, 289). Auch der Zeuge Sch., der zu diesem Zeitpunkt halblinks von der Beschwerdeführerin stand, bestätigte glaubhaft und nachvollziehbar die Aussage des Zeugen Ri., dass die Beschwerdeführerin, als sie sich aus dem Griff lösen wollte, aus eigenem zu Sturz kam, sie niemand gestoßen habe und ihr Blick mehr in den Bereich des Tankstellenshops und nicht in Richtung Mauer gerichtet war (AS 338, 346). Der Zeuge K. sagte aus, dass er einen Sturz der Beschwerdeführerin aus eigenem, als diese sich aus dem Griff losreißen wollte, auf das Gesäß wahrgenommen habe und dass die Beschwerdeführerin dann wieder aufgestanden sei (AS 365, 377). Auch die Zeuginnen J. (AS 381, 390) und B. (AS 396) haben einen Sturz der Beschwerdeführerin, zum Teil als diese versuchte sich von Insp Ri. zu lösen, wahrgenommen. Die Aussagen der Zeugen bezüglich des Sturzes der Beschwerdeführerin waren nachvollziehbar und glaubhaft und erschienen dem Verwaltungsgericht Wien in diesem Aspekt im Ergebnis glaubhafter als die Aussage der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin schloss in ihrer ersten Einvernahme einen Sturz aus eigenem kategorisch („klar und definitiv“) aus, was erkennbar deshalb erfolgte, weil bereits Zeugenaussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dazu getätigt wurden, wobei auch anzumerken ist, dass das Thema eines (Nicht-)Sturzes als solches oder eines (Nicht-)Sturzes aus eigenem in der Beschwerde selbst gar nicht geltend gemacht wurde. Nachdem die genannten Zeugen ihre Aussagen vor dem Verwaltungsgericht Wien tätigten, modifizierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass sie sodann einen Sturz einräumte und dieser Sturz jedoch als Sturz auf die Knie („gefallen oder gestoßen“) geschildert wurde. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Video geschilderte Drehbewegung lässt sich ebenso in Einklang mit der Schilderung der von den Zeugen ausgesagten Losreißbewegung bringen; dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf den Knien zu Fall gekommen ist, ist aus dem Video nicht zu erkennen. Dass aus einer Drehbewegung – neben einem Sturz auf die Knie – ein Sturz auf ein Gesäß nicht möglich sein soll, scheint nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung zu stehen, denn aus einer Drehbewegung kann man sowohl auf die Knie als auch auf das Gesäß fallen. Letztlich ist dem Verwaltungsgericht Wien ein schlüssiger Grund für die Änderung der Aussage der Beschwerdeführerin in diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin wieder aufgestanden war, sagten die Zeugen Ri. (AS 281), R. (AS 323), Sch. (AS 338), K. (AS 365), J. (AS 381, 382) und B. (AS 396) im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin die anwesenden Polizisten beschimpfte und die anfänglichen Versuche, die Beschwerdeführerin zu beruhigen, nicht erfolgreich waren. Die Beschwerdeführerin selbst sagte (dem nicht widersprechend) aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was nach dem Zurückziehen gesprochen wurde bzw. nicht gehört habe, was gesprochen wurde und sie nur vor Schreck laut und panisch geschrien habe, weil sie von Polizisten umzingelt gewesen sei (AS 198, 437). Die Beschwerdeführerin sagte auch glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie (subjektiv) gewissermaßen vom Tempo der Geschehnisse überrascht war, nicht verstand warum die Polizei auf sie losging und Angst hatte, als dann doch etliche Polizisten um sie standen (AS 198 f, 437). Insp R. stand um ca. 01:08:27 vom Fahrersitz kommend aus dem Polizeibus aus und beobachtete zunächst noch (01:08:54) vor der Motorhaube des Polizeibusses stehend das Geschehen, bevor er zur Beschwerdeführerin ging und sie ansprach (AS 323). Seinen Ausführungen zu Folge beging er den eigensicherungstechnischen Fehler, dass er sich bei dem im Eckbereich zwischen Wand und Mauerwerk vor dem Tankstellenshop befindlichen Transportwagerl leger anlehnte, um der Beschwerdeführerin eine entspannte Körperhaltung zu signalisieren. Die Beschwerdeführerin habe ihm, seiner Beurteilung nach, einen gezielten Faustschlag mit der rechten Hand ins Gesicht versetzt. Den Schlag der Beschwerdeführerin ins Gesicht von Insp R. haben auch die Zeugen RvI T. (AS 263, 270), Insp Ri. (AS 281), Insp Sch. (AS 338, 346), Insp K. (AS 365, 368, 372) und Insp B. (AS 396, 405) selbst gesehen, RvI S. hat den Schlag ins Gesicht nicht gesehen, aber gehört („Klatscher“) (AS 245). Zum festgestellten Schlag ins Gesicht des Insp R. sagte die Beschwerdeführerin aus, sie bestreite einen wissentlichen oder absichtlichen Schlag ins Gesicht. Sie habe sich zwar lautstark mit den Polizisten auseinandergesetzt und auch gestikuliert, als sie sich wegen deren groben Körperberührungen wehren wollte. Dabei schließe sie jedoch nicht aus, dass sie im Zuge dessen einen Polizisten im Gesicht getroffen habe – das habe sie jedoch nicht bewusst wahrgenommen (AS 204). Die Beschwerdeführerin sagte bezüglich des Zu-Boden-Bringens aus, dass sie bald von der Polizei zu Boden gebracht wurde, sie sich jedoch nicht mehr genau erinnern könne, wie genau das erfolgt sei (AS 198, 199). Der Vorfall ab dem Zurückreißen bis zum Zu-Boden-Bringen habe nur ein paar Sekunden gedauert und es sei dauernd an ihr herumgezogen worden (AS 437). Dass sie festgenommen worden war bzw. der Grund dafür, sei ihr erst auf der PI L.-gasse bewusst geworden; zwar gab es im Tankstellenbereich Rückmeldungen an sie, aber diese waren bei ihr nicht angekommen, weil sie aufgrund der Geschehnisse überrollt war und gedanklich noch immer bei der Diskussion mit den Polizistinnen gewesen war; selbst wenn ihr gesagt worden wäre, sie wäre festgenommen worden, weil sie einen Polizisten geschlagen hätte, hätte sie gesagt, dass das nicht stimme – weil sie sich an das ja gar nicht erinnern konnte – und wäre ein solcher Ausspruch bei ihr auch gar nicht angekommen (AS 204, 205). Der Zeitpunkt des Schlages gegen das Gesicht des Insp R. wurde von den Zeugen unter Heranziehung des Videos um etwa ca. 01:09:32 ausgemacht, als sich die Köpfe und Oberkörper der zwischen der Wand und dem Polizeibus stehenden Personen rasch zu bewegen begannen. Der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin zu Boden gebracht worden war, wurde angegeben als etwa um ca. 01:09:41 (vgl. auch AS 204, AS 329). Als Festnahmegrund für die Festnahme benannten die Zeugen RvI T., Insp Ri., Insp R., Insp Sch. und Insp B. den Schlag der Beschwerdeführerin gegen das Gesicht von Insp R. bzw. als Rechtsgrundlage die Bestimmungen der Strafprozessordnung (AS 263, 271, 290, 324, 339 und 406). Die Zeugen Insp Ri., Insp R., Insp Sch., Insp K. und Insp B. sagten im Wesentlichen auch übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin sofort, d.h. ohne vorherigen Ausspruch der Festnahme, zu Boden gebracht worden war, weil aufgrund der Dynamik der Situation ein weiterer Schlag von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden konnte (AS 281, 290, 292, 324, 339, 372 f, 396, 405). Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach dem Zu-Boden-Bringen über die Festnahme mehrmals informiert bzw. belehrt – von RvI T., Insp Ri., Insp R., Insp Sch., Insp J. und Insp B. (AS 271, 290, 324, 332, 335, 339, 382 und 406) – , wobei von den Zeugen Insp Ri., Insp Sch. und Insp B. auch insoweit mit der Aussage der Beschwerdeführerin übereinstimmend ausgesagt wurde, dass die Begründung der Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin nicht durchdrang, weil die Beschwerdeführerin diese nicht wahrhaben konnte oder wollte. Dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin am 01.01.2015 bis 09:30 Uhr andauerte, ist unstrittig (AS 201).Der Zeitpunkt des Schlages gegen das Gesicht des Insp R. wurde von den Zeugen unter Heranziehung des Videos um etwa ca. 01:09:32 ausgemacht, als sich die Köpfe und Oberkörper der zwischen der Wand und dem Polizeibus stehenden Personen rasch zu bewegen begannen. Der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin zu Boden gebracht worden war, wurde angegeben als etwa um ca. 01:09:41 vergleiche auch AS 204, AS 329). Als Festnahmegrund für die Festnahme benannten die Zeugen RvI T., Insp Ri., Insp R., Insp Sch. und Insp B. den Schlag der Beschwerdeführerin gegen das Gesicht von Insp R. bzw. als Rechtsgrundlage die Bestimmungen der Strafprozessordnung (AS 263, 271, 290, 324, 339 und 406). Die Zeugen Insp Ri., Insp R., Insp Sch., Insp K. und Insp B. sagten im Wesentlichen auch übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin sofort, d.h. ohne vorherigen Ausspruch der Festnahme, zu Boden gebracht worden war, weil aufgrund der Dynamik der Situation ein weiterer Schlag von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden konnte (AS 281, 290, 292, 324, 339, 372 f, 396, 405). Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach dem Zu-Boden-Bringen über die Festnahme mehrmals informiert bzw. belehrt – von RvI T., Insp Ri., Insp R., Insp Sch., Insp J. und Insp B. (AS 271, 290, 324, 332, 335, 339, 382 und 406) – , wobei von den Zeugen Insp Ri., Insp Sch. und Insp B. auch insoweit mit der Aussage der Beschwerdeführerin übereinstimmend ausgesagt wurde, dass die Begründung der Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin nicht durchdrang, weil die Beschwerdeführerin diese nicht wahrhaben konnte oder wollte. Dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin am 01.01.2015 bis 09:30 Uhr andauerte, ist unstrittig (AS 201). Im Zuge der Beweiswürdigung war mit zu berücksichtigen, dass sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen sämtliche vernommenen Zeugen wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen Ermittlungen geführt wurden und alle vernommenen Personen somit nicht völlig frei von Eigeninteressen ihre Aussagen tätigten. Aufgrund dieses Umstandes erwuchsen dem Verwaltungsgericht Wien jedoch keine Bedenken im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vernommenen Personen per se. Bei der Würdigung der Aussagen war zudem zu berücksichtigen, dass einerseits zwischen dem Vorfalls- und Zeitpunkt der Einvernahmen vor dem Verwaltungsgericht Wien bereits einige Monate verstrichen waren, wodurch der menschlichen Lebenserfahrung nach die Erinnerungsgenauigkeit an Wahrnehmungen durchaus eine Trübung erfahren kann. Zudem war zu berücksichtigten, dass sämtliche einvernommenen Personen zum Beschwerdevorfall nicht erst das erste Mal einvernommen bzw. befragt wurden. Die Beschwerdeführerin erweckte im Zuge ihrer Einvernahme auch den Eindruck auf der Suche der Einordnung der Geschehnisse des Beschwerdevorfalls unter Zuhilfenahme des Videos zu sein, wobei im unmittelbaren persönlichen Eindruck Teile ihrer Aussage mehr eine analysierende und interpretierende Beschreibung der Geschehnisse als eine Wiedergabe von Wahrgenommenem vermittelten. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 14, BGBl. III Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung des Protokolls Nr. 14, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, lauten auszugsweise: „Artikel 3 - Verbot der FolterNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ „Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Absatz eins,Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a)Litera a wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird; b)Litera b wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung; c)Litera c wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d)Litera d wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist; e)Litera e wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist; f)Litera f wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Absatz 2,Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3)Absatz 3,Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.Jede nach der Vorschrift des Absatz eins c, dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4)Absatz 4,Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5)Absatz 5,Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“
- Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, Art. 2, lauten auszugsweise:
- Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Artikel 2,, lauten auszugsweise: „Artikel 1
(1)Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Absatz 2,Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ „Artikel 2
(1)Absatz eins,Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, a)Litera a zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat, b)Litera b […] c)Litera c um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3.Ziffer 3 zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4.Ziffer 4 bis 7. […]
(2)Absatz 2,[…]“ „Artikel 4
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.
(3)Absatz 3,bis
(5)[…]
(6)Absatz 6,Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,[…]“
- Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch SPG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 43/2014, und in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 44/2014, BGBl. I Nr. 73/2014 und BGBl. I Nr. 97/2014, lauten auszugsweise:
- Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch SPG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014,, und in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2014,, lauten auszugsweise: „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht 1.Ziffer eins bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder 2.Ziffer 2 sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1.Ziffer eins nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2.Ziffer 2 nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, odernach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder 3.Ziffer 3 nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, odernach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder 4.Ziffer 4 nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), odernach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder 5.Ziffer 5 nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, odernach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , I Nr. 30, oder 6.Ziffer 6 nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Absatz 4,Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“ „Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3)Absatz 3,In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.“ „Verhältnismäßigkeit§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“ „Beendigung gefährlicher Angriffe§ 33.Paragraph 33, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.“ „Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“
- Die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 29/2001, in der Fassung des Wiener Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:
- Die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2001,, in der Fassung des Wiener Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise: „
- AbschnittAnstandsverletzung und Lärmerregung§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wer 1.Ziffer eins den öffentlichen Anstand verletzt oder 2.Ziffer 2 ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder 3.Ziffer 3 eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2)Absatz 2,bis
(6)[…]“ „3. AbschnittAbwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen: Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten 1.Ziffer eins in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder 2.Ziffer 2 beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder 3.Ziffer 3 beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.
(3)Absatz 3,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung
Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung
Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.
(4)Absatz 4,Wer sich bei einer Wegweisung
Abs. 3 der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“Wer sich bei einer Wegweisung
Absatz 3, der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
- Die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 (nachfolgend kurz: WaffGG), BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113/2006, Art. 14, lauten auszugsweise:
- Die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 (nachfolgend kurz: WaffGG), Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, Artikel 14,, lauten auszugsweise: „§
- Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen: 1.Ziffer eins im Falle gerechter Notwehr; 2.Ziffer 2 zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; 3.Ziffer 3 zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; 4.Ziffer 4 zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; 5.Ziffer 5 zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.“ „§
- Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.“ „§ 6.
(1)Absatz eins,Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2)Absatz 2,Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.“
- Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 (WV), in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, lauten auszugsweise:
- Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (WV), in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, lauten auszugsweise: „Einspruch wegen Rechtsverletzung§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1.Ziffer eins ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2.Ziffer 2 eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2)Absatz 2,Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3)Absatz 3,Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5)Absatz 5,Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht,binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.“ „2. AbschnittFestnahmeZulässigkeit§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig, 1.Ziffer eins wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, 2.Ziffer 2 wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten, 3.Ziffer 3 wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen, 4.Ziffer 4 wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) ausführen.
(2)Absatz 2,Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3)Absatz 3,Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (Paragraph 5,). Anordnung§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen 1.Ziffer eins in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 undin den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, und 2.Ziffer 2 in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3)Absatz 3,Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.Im Fall des Absatz eins, ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Absatz 2, eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
(4)Absatz 4,Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass erDem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (Paragraph 50,) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er 1.Ziffer eins soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie soweit er nicht freizulassen ist (Paragraph 172, Absatz 2,), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (Paragraphen 172, Absatz eins und 3 und 174 Absatz eins,), sowie 2.Ziffer 2 berechtigt ist, a.Litera a einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Artikel 4, Absatz 7, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit), b.Litera b Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Abs. 2) zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Absatz 2,) zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen, c.Litera c seine konsularische Vertretung verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),seine konsularische Vertretung verständigen zu lassen (Artikel 36, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,), d.Litera d Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG). Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).“Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2,) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).“ 8.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 82/2015, welcher lautet:8.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, und in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 8.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:8.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ 8.3. Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 1222013, lauten:8.3. Die Paragraphen 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 1222013, lauten: „§ 52.
(1)Absatz eins,Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
(2)Absatz 2,Für Verhandlungen, die im Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr
§ 24a
und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.Für Verhandlungen, die im Fall des Absatz eins, am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr
Paragraph 24 a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.
(3)Absatz 3,Haben in den Fällen des Abs. 2 erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei
§ 47Abs.
5 mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.Haben in den Fällen des Absatz 2, erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei
Paragraph 47, Absatz 5, mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen. § 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
(2)Absatz 2,Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch den