RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlVGW-111/072/7826/2015; VGW-111/072/7827/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch
§ 71
der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben versagt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerden
- der Frau K. M. und
- des Herrn B. R., beide vertreten durch Herrn Arch. Dipl.-Ing. S., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., vom 28.5.2015, Aktenzahl MA37/1775753-2014-4, mit welchem gemäß Paragraph
Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben versagt wurde, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierte Rechtsnorm „§ 70 i.V.m. § 73 BO und § 71 BO“ zu lauten hat.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierte Rechtsnorm „§ 70 in Verbindung mit Paragraph 73, BO und Paragraph 71, BO“ zu lauten hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 6.3.2015 beantragten Herr B. R. und Frau K. M. (in der Folge Beschwerdeführer) eine Bewilligung gemäß §
§ 73der Bauordnung für Wien (BO) (1.
Planwechsel) für die Herstellung eines Balkons im Lichthof an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft in Wien, A.-weg, EZ ..., Kat. Gem. .... Mit Schreiben vom 6.3.2015 beantragten Herr B. R. und Frau K. M. (in der Folge Beschwerdeführer) eine Bewilligung gemäß Paragraph
Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) (1. Planwechsel) für die Herstellung eines Balkons im Lichthof an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft in Wien, A.-weg, EZ ..., Kat. Gem. .... Aufgrund dieses Antrags wurde von der Behörde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zur Vereinbarkeit des geplanten Balkons mit dem Stadtbild eingeholt. Mit Schreiben vom 30.3.2015 teilte die Magistratsabteilung 19 mit, dass eine Beeinträchtigung des Stadtbildes im Sinne des § 85 BO durch den geplanten Balkon nicht vorliege. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 7.5.2015 anberaumt, zu der neben den Antragstellern die Miteigentümer der Liegenschaft, der Herr Bezirksvorsteher für den ... Bezirk, der Planverfasser und die C. Republik als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Wien, A.-weg, geladen wurden. Aufgrund dieses Antrags wurde von der Behörde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zur Vereinbarkeit des geplanten Balkons mit dem Stadtbild eingeholt. Mit Schreiben vom 30.3.2015 teilte die Magistratsabteilung 19 mit, dass eine Beeinträchtigung des Stadtbildes im Sinne des Paragraph 85, BO durch den geplanten Balkon nicht vorliege. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 7.5.2015 anberaumt, zu der neben den Antragstellern die Miteigentümer der Liegenschaft, der Herr Bezirksvorsteher für den ... Bezirk, der Planverfasser und die C. Republik als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Wien, A.-weg, geladen wurden. Die C. Republik übermittelte in der Folge im Wege ihrer Botschaft und des Ministeriums für Europa, Integration und Äußeres die Verbalnote vom 28.4.2015, in der sie aus sicherheitstechnischen Gründen Einwand gegen die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons erhebt. Es handle sich gegenständlich um einen Lichthof, die Fenster befänden sich ca. 2 m von der Grundstücksgrenze der Botschaft zurückversetzt. Die C. Botschaft könne der Errichtung eines Austrittsbalkons aufgrund der erforderlichen Mindestsicherheitsstandards nicht zustimmen. Dies auch angesichts des Rechts auf freie Ausübung der diplomatischen Tätigkeit zu absolut sicheren Bedingungen, wie dies das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vorsehe. Im Schreiben vom 4.5.2015, mit dem die o.a. Verbalnote an die Behörde übermittelt wurde, hielt das Ministerium für Europa, Integration und Äußeres ergänzend fest, dass um Bewertung des gegenständlichen Bauansuchens im Lichte der Verpflichtung des Empfangsstaates gemäß Art. 22
(2)des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen zum Schutz der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission ersucht werde.Im Schreiben vom 4.5.2015, mit dem die o.a. Verbalnote an die Behörde übermittelt wurde, hielt das Ministerium für Europa, Integration und Äußeres ergänzend fest, dass um Bewertung des gegenständlichen Bauansuchens im Lichte der Verpflichtung des Empfangsstaates gemäß Artikel 22,
(2)des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen zum Schutz der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission ersucht werde. Mit Schriftsatz vom 6.5.2015 langten zusätzlich Einwendungen der Republik C. im Wege der C. Botschaft bzw. deren Rechtsvertreter ein. Nach einer Rüge, dass die Zustellung der Ladung (die im Wege des Ministeriums für Europa, Integration und Äußeres erfolgte) nicht dem internationalen Recht entsprochen habe, wird darin darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft der C. Republik unmittelbar an die Feuermauer des Grundstücks der Beschwerdeführer angrenze, in der sich der Lichthof befinde, in dem nunmehr ein Balkon errichtet werden solle. Die Stellungnahme legt ausführlich dar, dass sich im Gebäude der C. Botschaft regelmäßig bedeutende in- und ausländische Personen aufhielten, die dort wichtige diplomatische und politische Gespräche führten. Das Gebäude werde auch vom C. Botschafter und dessen Familie sowie zeitweise von Gästen der Botschaft bewohnt. Durch die Realisierung des Bauprojekts würde der bereits jetzt schon geringe Abstand von der mit Fenstern versehenen Hausfront zur Liegenschaft der C. Republik so weit verringert werden, dass der Austrittsbalkon bis knapp an die Grundgrenze reichen würde. Die Glasfront der derzeit bestehenden Fenster würde sich aufgrund der großflächig geplanten Glastüren bis zur Balkonplatte ziehen. Damit würde man einen weitläufigen ungehinderten Blickfang in den Innenhof der C. Botschaft und durch die auf der Gegenüberseite befindlichen Fenster erhalten. Ein Ausspähen interner Vorgänge von staatspolitischer Relevanz wäre dadurch Tür und Tor geöffnet. Sicherheitsvorkehrungen und Videokameras könnten dagegen nichts ausrichten. Die Verdunklung der Fenster der Arbeitsräume der Botschaft, sodass man nicht hindurchsehen könne, wäre aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Der Balkon würde auch die Möglichkeit bieten, geheime Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte zu positionieren, sowie als Basis für den Einsatz von auf die C. Botschaft gerichtete Schusswaffen oder anderes Kriegsgerät zu dienen, wodurch die Sicherheit der in der Botschaft befindlichen Personen gefährdet wäre. Auch das Einsteigen vom verfahrensgegenständlichen Balkon auf das Grundstück der C. Botschaft wäre dadurch erleichtert, was insbesondere deshalb problematisch wäre, da das Gebäude der Beschwerdeführer als Privathaus über keinerlei Sicherheitseinrichtungen verfüge. Damit wäre auch dem Schutzzweck der Begrenzungsmauer an der Liegenschaftsgrenze des Grundstücks der C. Republik konterkariert. Im Übrigen wäre damit zu rechnen, dass die übrigen Bewohner der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ebenfalls in den Lichthof ragende Balkone errichten würden, was das Sicherheitsproblem vervielfältigen würde. Es müssten daher die staatspolitischen Interessen sowie Gründe der Staatssicherheit und der Sicherung von Staatsgeheimnissen das Interesse an der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons überwiegen. Die C. Republik hat durch diese Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung erlangt, da sich die Einwendungen ausschließlich auf Sicherheitsaspekte bezogen und eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 134a BO nicht eingewendet wurde.Die C. Republik hat durch diese Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung erlangt, da sich die Einwendungen ausschließlich auf Sicherheitsaspekte bezogen und eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß Paragraph 134 a, BO nicht eingewendet wurde. Am 7.5.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Bauwerber und eine Vertreterin des Herrn Bezirksvorstehers für den ... Bezirk erschienen. Mit Schreiben vom 7.5.2015 wurden die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Projekt nicht genehmigt werden könne, da die vorgelegten Unterlagen baurechtlich nicht den Bestimmungen der BO entsprächen. Die Fläche des geplanten Balkons sei, da dieser den in § 84 BO geforderten Mindestabstand von 3 m zur Grundgrenze nicht aufweise, gemäß § 80 Abs. 1 und 2 BO der bebauten Fläche jenes Liegenschaftsteiles zuzurechnen, für den Bauklasse I festgesetzt sei. Für diesen Liegenschaftsteil sei jedoch die Bebaubarkeit durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit 60% beschränkt. Das zulässige Ausmaß der Bebauung werde bereits durch den vorhandenen Baubestand weit überschritten. Durch die bauliche Herstellung des geplanten Balkons würde eine weitere Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche erfolgen. Die Baubewilligung sei daher zu versagen.Mit Schreiben vom 7.5.2015 wurden die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Projekt nicht genehmigt werden könne, da die vorgelegten Unterlagen baurechtlich nicht den Bestimmungen der BO entsprächen. Die Fläche des geplanten Balkons sei, da dieser den in Paragraph 84, BO geforderten Mindestabstand von 3 m zur Grundgrenze nicht aufweise, gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 BO der bebauten Fläche jenes Liegenschaftsteiles zuzurechnen, für den Bauklasse römisch eins festgesetzt sei. Für diesen Liegenschaftsteil sei jedoch die Bebaubarkeit durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit 60% beschränkt. Das zulässige Ausmaß der Bebauung werde bereits durch den vorhandenen Baubestand weit überschritten. Durch die bauliche Herstellung des geplanten Balkons würde eine weitere Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche erfolgen. Die Baubewilligung sei daher zu versagen. Die Beschwerdeführer teilten der Behörde mit E-Mail vom 15.5.2015 mit, dass sie ihren Antrag aufrechterhielten. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer gemäß §
§ 71BO versagt wurde.
Die Versagung der Baubewilligung gemäß § 70 BO stützt sich im Wesentlichen auf die bereits im Schreiben vom 7.5.2015 dargestellten Argumente. Eine Bewilligung gemäß § 71 BO könne ebenfalls nicht erteilt werden, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Gründe für eine solche Bewilligung ersichtlich seien. Im Übrigen könne die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung dazu führen, dass die Behörde, wolle sie sich nicht dem Vorwurf der willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen, gleichgelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsse.In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph
Paragraph 71, BO versagt wurde. Die Versagung der Baubewilligung gemäß Paragraph 70, BO stützt sich im Wesentlichen auf die bereits im Schreiben vom 7.5.2015 dargestellten Argumente. Eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO könne ebenfalls nicht erteilt werden, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Gründe für eine solche Bewilligung ersichtlich seien. Im Übrigen könne die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung dazu führen, dass die Behörde, wolle sie sich nicht dem Vorwurf der willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, auch in anderen, gleichgelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsse. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer führen darin aus, dass der verfahrensgegenständliche Balkon nicht die Kriterien für einen raumbildenden oder –ergänzenden Vorbau gem. § 80 Abs. 1 BO erfülle, da die bauliche Umschließung an mehr als einer Seite fehle. § 80 Abs. 1 BO habe den Charakter einer Generalbestimmung und besage, dass nicht raumbildende und –ergänzende Bauteile nicht in die bebaubare Fläche einzurechnen seien. § 80 Abs. 2 BO stelle eine Spezialbestimmung dar, wonach raumbildende und –ergänzende Vorbauten außerhalb von Fluchtlinien nur dann zur bebaubaren Fläche zählten, wenn sie die Ausmaßbegrenzungen des § 84 Abs. 1 und 2 nicht überschritten. Damit erweitere § 80 Abs. 2 BO gegenüber § 80 Abs. 1 BO die Gruppe der Vorbauten, die nicht in die bebaute Fläche einzurechnen seien. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer führen darin aus, dass der verfahrensgegenständliche Balkon nicht die Kriterien für einen raumbildenden oder –ergänzenden Vorbau gem. Paragraph 80, Absatz eins, BO erfülle, da die bauliche Umschließung an mehr als einer Seite fehle. Paragraph 80, Absatz eins, BO habe den Charakter einer Generalbestimmung und besage, dass nicht raumbildende und –ergänzende Bauteile nicht in die bebaubare Fläche einzurechnen seien. Paragraph 80, Absatz 2, BO stelle eine Spezialbestimmung dar, wonach raumbildende und –ergänzende Vorbauten außerhalb von Fluchtlinien nur dann zur bebaubaren Fläche zählten, wenn sie die Ausmaßbegrenzungen des Paragraph 84, Absatz eins und 2 nicht überschritten. Damit erweitere Paragraph 80, Absatz 2, BO gegenüber Paragraph 80, Absatz eins, BO die Gruppe der Vorbauten, die nicht in die bebaute Fläche einzurechnen seien. Die Dimensionsbegrenzungen und Abstandsvorschriften der §§ 83 und 84 BO bezögen sich ausschließlich auf Bauteile außerhalb von Fluchtlinien und machten keine Aussage zu Bauteilen innerhalb von Fluchtlinien.Die Dimensionsbegrenzungen und Abstandsvorschriften der Paragraphen 83 und 84 BO bezögen sich ausschließlich auf Bauteile außerhalb von Fluchtlinien und machten keine Aussage zu Bauteilen innerhalb von Fluchtlinien. Es fehle in der BO ein Hinweis darauf, dass ein nicht raumbildender Bauteil dann zur bebauten Fläche zähle, wenn er innerhalb der Fluchtlinien läge. Gerade die Beurteilung nach § 80 Abs. 1 BO müsse daher zu dem Ergebnis führen, dass der verfahrensgegenständliche Balkon nicht zur verbauten Fläche zu zählen und daher genehmigungsfähig sei.Es fehle in der BO ein Hinweis darauf, dass ein nicht raumbildender Bauteil dann zur bebauten Fläche zähle, wenn er innerhalb der Fluchtlinien läge. Gerade die Beurteilung nach Paragraph 80, Absatz eins, BO müsse daher zu dem Ergebnis führen, dass der verfahrensgegenständliche Balkon nicht zur verbauten Fläche zu zählen und daher genehmigungsfähig sei. Aufgrund der Beschwerde wurde am 14.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung waren folgende Personen anwesend: Herr B. R. mit seiner Vertretung, Frau DI L. als Behördenvertreterin und Herrn DI Sch. als bautechnischer Amtssachverständiger. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Die Verhandlungsleiterin stellt ihre Rechtsansicht dahingehend dar, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons eine bauliche Änderung gem. § 60 Abs. 1 lit. BO darstellt und daher § 60 Abs. 3 BO zur Anwendung kommt, wonach Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen nach dieser Bestimmung nicht entgegenstehen. „Die Verhandlungsleiterin stellt ihre Rechtsansicht dahingehend dar, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons eine bauliche Änderung gem. Paragraph 60, Absatz eins, lit. BO darstellt und daher Paragraph 60, Absatz 3, BO zur Anwendung kommt, wonach Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen nach dieser Bestimmung nicht entgegenstehen. Der Amtssachverständige weist darauf hin, dass durch die Errichtung des Balkons unter diesem ein Raum entsteht und die Errichtung des Balkons deswegen als Zubau angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass der Lichthof vom Gebäude aus zugänglich ist, da er vor dem Müllraum liegt und eine Lüftung des Müllraums erforderlich ist. Der Lichthof dient nicht zu Wohnzwecken bzw. als Lagerraum. Im Übrigen verbleibt zwischen dem Boden des Balkons und der Grundgrenze eine freie Fläche von 1 m Tiefe. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass der Balkon 5,67 m breit und 1,39 m tief sein soll. Bereits im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren wurde die Bewilligung für die Anbringung von französischen Fenstern (bis zum Boden reichend, mit Absturzsicherung) im Lichthof erteilt. Nunmehr soll der Balkon errichtet werden, der dann durch diese bodentiefen Fenster zugänglich sein soll. Der Amtssachverständige teilt mit, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 10a BO im vorliegenden Fall gegeben sind, da eine Fläche von ca. 58 m2 frei bleiben müsste. Diese ist im Hinblick darauf, dass die als „G“ gewidmete Fläche nicht verbaut ist, gegeben. Der Amtssachverständige teilt mit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 10 a, BO im vorliegenden Fall gegeben sind, da eine Fläche von ca. 58 m2 frei bleiben müsste. Diese ist im Hinblick darauf, dass die als „G“ gewidmete Fläche nicht verbaut ist, gegeben. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass der unbebaute Innenhof ca. 100 m2 groß ist. Der Amtssachverständige teilt mit, dass bei der Akteneinsicht am 20.8.2015 festgestellt werden konnte, dass das Ansuchen im Hinblick auf die Einreichunterlagen vollständig ist und für eine bautechnische Beurteilung geeignet ist. Aus bautechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung der Bewilligung. Der Brandschutz ist dadurch sichergestellt, dass auf dem Tragwerk eine vollflächige Stahlplatte angebracht wird und die Stahlkonstruktion 30 min Brandwiderstand leistet. Auf die Bestellung eines Prüfingenieurs wird verzichtet, da es sich um eine geringfügige Bauausführung handelt. Auf die Unterlagen gem. § 128 Abs. 2 Z 1 BO wird verzichtet und der Fertigstellunganzeige ist gem. § 128 Abs. 3 BO eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.Der Amtssachverständige teilt mit, dass bei der Akteneinsicht am 20.8.2015 festgestellt werden konnte, dass das Ansuchen im Hinblick auf die Einreichunterlagen vollständig ist und für eine bautechnische Beurteilung geeignet ist. Aus bautechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung der Bewilligung. Der Brandschutz ist dadurch sichergestellt, dass auf dem Tragwerk eine vollflächige Stahlplatte angebracht wird und die Stahlkonstruktion 30 min Brandwiderstand leistet. Auf die Bestellung eines Prüfingenieurs wird verzichtet, da es sich um eine geringfügige Bauausführung handelt. Auf die Unterlagen gem. Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, BO wird verzichtet und der Fertigstellunganzeige ist gem. Paragraph 128, Absatz 3, BO eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist. Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge. Vor der Entscheidung wird den Anrainern M.-gasse und R.-straße Parteiengehör gewährt werden.“ Im Anschluss an die mündliche Verhandlung teilte die Behördenvertreterin telefonisch mit, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 dargestellte Rechtsansicht des Gerichtes für sie nachvollziehbar erschiene, der Erteilung der beantragten Bewilligung stünde jedoch weiters § 84 Abs. 2 lit.a BO entgegen, wonach Balkone nur dann über Baufluchtlinien errichtet werden dürften, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 3 m einhielten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung teilte die Behördenvertreterin telefonisch mit, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 dargestellte Rechtsansicht des Gerichtes für sie nachvollziehbar erschiene, der Erteilung der beantragten Bewilligung stünde jedoch weiters Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO entgegen, wonach Balkone nur dann über Baufluchtlinien errichtet werden dürften, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 3 m einhielten. Um dem Beschwerdeführer diese Rechtsansicht der Behörde, der das Gericht in seiner Beurteilung des Sachverhalts folgen wollte, zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, wurde am 14.12.2015 eine weitere Verhandlung durchgeführt. Anwesend waren Herr B. R. mit seiner Vertretung und Frau DI L. als Behördenvertreterin. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: „Die Parteien werden auf § 84 Abs. 2a BO hingewiesen.„Die Parteien werden auf Paragraph 84, Absatz 2 a, BO hingewiesen. Die Behördenvertreterin führt aus, dass im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Bauansuchens fälschlicherweise auf die im Bebauungsplan verordnete Beschränkung der Bebaubarkeit gestützt worden sei. Aus der Sicht der Behörde sei aber im vorliegenden Fall jedenfalls § 84 Abs. 2 BO relevant, wonach über Baufluchtlinien Balkone nur dann vorragen dürften, wenn sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3m einhielten. Dies liege gegenständlich nicht vor.Die Behördenvertreterin führt aus, dass im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Bauansuchens fälschlicherweise auf die im Bebauungsplan verordnete Beschränkung der Bebaubarkeit gestützt worden sei. Aus der Sicht der Behörde sei aber im vorliegenden Fall jedenfalls Paragraph 84, Absatz 2, BO relevant, wonach über Baufluchtlinien Balkone nur dann vorragen dürften, wenn sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3m einhielten. Dies liege gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Regelung des § 84 Abs. 2 BO für ansonsten nicht bebaubare Flächen angedacht sei (z.B.: Abstandsflächen in der offenen Bauweise). Gegenständlich sei jedoch die geschlossene Bauweise vorgesehen. Auf dem Streifen, in dem der Balkon errichtet werden soll, sei jedenfalls eine Bebauung mit einer Höhe von 4,5m zulässig. Aus diesem Grund erscheine es sinnwidrig, die Ausnahmebestimmungen des § 84 Abs. 2 BO hier anzuwenden. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Regelung des Paragraph 84, Absatz 2, BO für ansonsten nicht bebaubare Flächen angedacht sei (z.B.: Abstandsflächen in der offenen Bauweise). Gegenständlich sei jedoch die geschlossene Bauweise vorgesehen. Auf dem Streifen, in dem der Balkon errichtet werden soll, sei jedenfalls eine Bebauung mit einer Höhe von 4,5m zulässig. Aus diesem Grund erscheine es sinnwidrig, die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, BO hier anzuwenden. Der Beschwerdeführer merkt weiters an, dass dieses Vorbringen der Behördenvertreterin in der letzten Verhandlung nicht erstattet wurde. Vielmehr wurde die Verhandlung geschlossen und die Gelegenheit zur Erstattung des Vorbringens von der Behördenvertreterin in dieser Verhandlung nicht genutzt.“ Mit E-Mail vom 14.12.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass im vorliegenden Fall eine eindeutige Zuordnung der Baufluchtlinien zu den zulässigen Gebäudehöhen bestehe. Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der mit max. 4,5 m Gebäudehöhe ausgewiesenen Fläche habe die Baufluchtlinie, die die mit Bkl. IV ausgewiesene Fläche begrenze, überhaupt keine Bedeutung. Maßgeblich sei lediglich die zweite mit der Grundgrenze zusammenfallende Baufluchtlinie. Diese werde mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht überschritten. § 84 Abs. 2 BO sei daher auf die gegebene Sachlage nicht anzuwenden.Mit E-Mail vom 14.12.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass im vorliegenden Fall eine eindeutige Zuordnung der Baufluchtlinien zu den zulässigen Gebäudehöhen bestehe. Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der mit max. 4,5 m Gebäudehöhe ausgewiesenen Fläche habe die Baufluchtlinie, die die mit Bkl. römisch vier ausgewiesene Fläche begrenze, überhaupt keine Bedeutung. Maßgeblich sei lediglich die zweite mit der Grundgrenze zusammenfallende Baufluchtlinie. Diese werde mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht überschritten. Paragraph 84, Absatz 2, BO sei daher auf die gegebene Sachlage nicht anzuwenden. Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 11.2.2015, Zahl MA37/1775753-2014-1, wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung gemäß § 70 i.V.m. § 68 Abs. 1 BO für bauliche Änderungen in der Wohnung in Wien, M.-gasse, Top Nr. ..., erteilt. Mit dieser Bewilligung wurde u.a. die Entfernung des gemauerten Parapets und damit die Vergrößerung der vorhandenen Fenster zum Lichthof an der südlichen Grundgrenze bis zum Boden bewilligt. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag wird die Bewilligung der Errichtung eines Balkones gemäß § 73 BO angestrebt, der über die gesamte Breite des Lichthofes von 5,67 m reichen und eine Tiefe von 1,39 m aufweisen soll. Der verbleibende Abstand des Balkons zur Grundgrenze beträgt 1 m. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 11.2.2015, Zahl MA37/1775753-2014-1, wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BO für bauliche Änderungen in der Wohnung in Wien, M.-gasse, Top Nr. ..., erteilt. Mit dieser Bewilligung wurde u.a. die Entfernung des gemauerten Parapets und damit die Vergrößerung der vorhandenen Fenster zum Lichthof an der südlichen Grundgrenze bis zum Boden bewilligt. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag wird die Bewilligung der Errichtung eines Balkones gemäß Paragraph 73, BO angestrebt, der über die gesamte Breite des Lichthofes von 5,67 m reichen und eine Tiefe von 1,39 m aufweisen soll. Der verbleibende Abstand des Balkons zur Grundgrenze beträgt 1 m. Der Einreichplan ist von den Miteigentümern des verfahrensgegenständlichen Hauses unterfertigt, wodurch ihre Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben nachgewiesen ist. Den Einreichunterlagen ist eine Vorstatik angeschlossen, die von einem Baumeister gesiegelt und unterfertigt wurde. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist auf eine Tiefe von 15 m an der M.-gasse die Widmung Wohngebiet Bauklasse IV, geschlossene Bauweise, festgesetzt. Für den hinteren Liegenschaftsteil und einen 2,40 m breiten, entlang der südlichen Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft in Wien, M.-gasse ..., bis zur M.-gasse ... reichenden Streifen ist Wohngebiet Bauklasse I, zulässige Gebäudehöhe 4,5 m, verordnet. Die Bereiche, für die Bauklasse IV bzw. Bauklasse I verordnet ist, sind im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch eine Baufluchtlinie getrennt. In diesem Bereich ist die zulässige Bebaubarkeit mit 60% dieser Grundfläche begrenzt. Für den Innenhof ist die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben und die Errichtung von ober- und unterirdischen Gebäuden untersagt. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist auf eine Tiefe von 15 m an der M.-gasse die Widmung Wohngebiet Bauklasse römisch vier, geschlossene Bauweise, festgesetzt. Für den hinteren Liegenschaftsteil und einen 2,40 m breiten, entlang der südlichen Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft in Wien, M.-gasse ..., bis zur M.-gasse ... reichenden Streifen ist Wohngebiet Bauklasse römisch eins, zulässige Gebäudehöhe 4,5 m, verordnet. Die Bereiche, für die Bauklasse römisch vier bzw. Bauklasse römisch eins verordnet ist, sind im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch eine Baufluchtlinie getrennt. In diesem Bereich ist die zulässige Bebaubarkeit mit 60% dieser Grundfläche begrenzt. Für den Innenhof ist die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben und die Errichtung von ober- und unterirdischen Gebäuden untersagt. Der verfahrensgegenständliche Balkon soll in einem Lichthof an der zur südlichen Liegenschaftsgrenze gerichteten Gebäudefront errichtet werden. Er soll über die o.a. Baufluchtlinie in den 2,40 m breiten Liegenschaftsstreifen vorragen. Im behördlichen Verfahren wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung gemäß § 85 BO eingeholt. Mit Schreiben vom 30.3.2015 teilte die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 mit, dass durch das Bauvorhaben das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird.Im behördlichen Verfahren wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung gemäß Paragraph 85, BO eingeholt. Mit Schreiben vom 30.3.2015 teilte die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 mit, dass durch das Bauvorhaben das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Da es sich gegenständlich um die Beschwerden von zwei Bauwerbern gegen denselben ihren Antrag auf Erteilung einer Planwechselbewilligung abweisenden Bescheid der Magistratsabteilung 37 handelt und eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung und des Verfahrens zweckmäßig erscheint, erfolgte der Beschluss auf gemeinsame Durchführung der Verhandlungen. Die Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Da es sich gegenständlich um die Beschwerden von zwei Bauwerbern gegen denselben ihren Antrag auf Erteilung einer Planwechselbewilligung abweisenden Bescheid der Magistratsabteilung 37 handelt und eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung und des Verfahrens zweckmäßig erscheint, erfolgte der Beschluss auf gemeinsame Durchführung der Verhandlungen. Die Verfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG lauten: Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG lauten: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 5 Abs. 6 lit. e BO lautet:Paragraph 5, Absatz 6, Litera e, BO lautet:
(6)In den Bebauungsplänen können folgende Fluchtlinien festgesetzt werden:
- e)Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß § 84 zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf;
- e)Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß Paragraph 84, zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf; § 60 Bauordnung für Wien (BO) lautet auszugsweise:Paragraph 60, Bauordnung für Wien (BO) lautet auszugsweise: „§ 60.
(1)Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:„§ 60.
(1)Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: (…) c) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind. (…)
(3)Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Abs. 1 lit. c nicht entgegen.
(3)Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Absatz eins, Litera c, nicht entgegen. § 70 BO lautet:Paragraph 70, BO lautet: „§ 70.
(1)Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.„§ 70.
(1)Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (Paragraph 134 a,), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht Paragraph 65, Absatz eins, anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2)Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.“ § 71 BO lautet:Paragraph 71, BO lautet: § 71. Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.Paragraph 71, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) erlangt hat. § 73 Abs. 1 BO lautet:Paragraph 73, Absatz eins, BO lautet: „§ 73.
(1)Beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert.“„§ 73.
(1)Beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert.“ § 84 Abs. 2 lit a BO lautet:Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO lautet: „Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:„Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen: a. auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig; § 79 BO lautet auszugsweise:Paragraph 79, BO lautet auszugsweise: (…) § 79.
(3)In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, in der Bauklasse III mindestens 12 m, in der Bauklasse IV mindestens 14 m, in der Bauklasse V mindestens 16 m und in der Bauklasse VI mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m2, in der Bauklasse III 90 m2, in der Bauklasse IV 105 m2, in der Bauklasse V 120 m2 und in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m2, in der Bauklasse III 180 m2, in der Bauklasse IV 210 m2, in der Bauklasse V 240 m2 und in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten.Paragraph 79,
(3)In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6 m, in der Bauklasse römisch drei mindestens 12 m, in der Bauklasse römisch vier mindestens 14 m, in der Bauklasse römisch fünf mindestens 16 m und in der Bauklasse römisch sechs mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 45 m2, in der Bauklasse römisch drei 90 m2, in der Bauklasse römisch vier 105 m2, in der Bauklasse römisch fünf 120 m2 und in der Bauklasse römisch sechs 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 90 m2, in der Bauklasse römisch drei 180 m2, in der Bauklasse römisch vier 210 m2, in der Bauklasse römisch fünf 240 m2 und in der Bauklasse römisch sechs 300 m2 nicht überschreiten.
(4)In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.
(4)In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden. (…) § 84 Abs. 2 BO lautet:Paragraph 84, Absatz 2, BO lautet: § 84.
(2)Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:Paragraph 84,
(2)Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen: a. auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig; Zur gegenständlichen Beschwerde wurde erwogen: Der verfahrensgegenständliche Vorbau vor der Hausfassade soll in einem Lichthof an der südlichen Grundgrenze errichtet werden, der dadurch entsteht, dass die Hausfront über 5,67 m um ca. 2,40 m zurückspringt. Der Vorbau soll die gesamte Breite dieses Lichthofes überspannen, wodurch er von den seitlichen Begrenzungsmauern des Lichthofes eingefasst wird. Dadurch ist der Vorbau an vier Seiten geschlossen. Nach vorne und nach oben ist er offen. Die BO enthält keine Definition des Begriffes „Balkon“. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Balkon um einen überwiegend offenen Vorbau vor einem Gebäude, wobei ein Balkon auch dann vorliegt, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen nur zwei Seiten offen bleiben (VwGH vom 27.8.2014, 2013/05/0009). Es ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass der geplante Vorbau als Balkon zu qualifizieren ist. Die Anbringung eines Balkons ist als Änderung eines Bauwerks gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO anzusehen (VwGH vom 31.3.2008, 2007/05/0091). Der Balkon stellt keinen Zubau dar, da damit keine raumbildende bauliche Anlage geschaffen wird, durch die die Kubatur des Gebäudes vergrößert wird. Damit steht dem Bauvorhaben aber die Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach die Bebaubarkeit auf maximal 60% der Grundfläche beschränkt ist, gemäß § 60 Abs. 3 BO nicht entgegen (VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0225). Aus diesem Grund war der Argumentation der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässigerweise bebaubare Fläche von 60% bereits durch die bestehenden Gebäude überschritten würde, der Balkon in die bebaute Fläche einzurechnen sei und damit eine weitere unzulässige Überschreitung erfolgen würde, nicht zu folgen. Es ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass der geplante Vorbau als Balkon zu qualifizieren ist. Die Anbringung eines Balkons ist als Änderung eines Bauwerks gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO anzusehen (VwGH vom 31.3.2008, 2007/05/0091). Der Balkon stellt keinen Zubau dar, da damit keine raumbildende bauliche Anlage geschaffen wird, durch die die Kubatur des Gebäudes vergrößert wird. Damit steht dem Bauvorhaben aber die Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach die Bebaubarkeit auf maximal 60% der Grundfläche beschränkt ist, gemäß Paragraph 60, Absatz 3, BO nicht entgegen (VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0225). Aus diesem Grund war der Argumentation der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässigerweise bebaubare Fläche von 60% bereits durch die bestehenden Gebäude überschritten würde, der Balkon in die bebaute Fläche einzurechnen sei und damit eine weitere unzulässige Überschreitung erfolgen würde, nicht zu folgen. Festzuhalten ist jedoch, dass gemäß § 84 Abs. 2 lit a BO Balkone nur dann über Baufluchtlinien vorragen dürfen, wenn sie die dort normierten Höchstmaße nicht überschreiten (dies trifft gegenständlich
- zu)und von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten.Festzuhalten ist jedoch, dass gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO Balkone nur dann über Baufluchtlinien vorragen dürfen, wenn sie die dort normierten Höchstmaße nicht überschreiten (dies trifft gegenständlich
- zu)und von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten. Im vorliegenden Fall ist im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer und der Republik C. parallel zur Grundgrenze auf eine von der M.-gasse aus gemessene Tiefe von 15 m durch Baufluchtlinien ein Grundstreifen markiert, für den, entgegen der ansonsten an der M.-gasse festgelegten Bauklasse IV, wie für die Grundfläche im Innenbereich des Grundstückes Bauklasse I (4,5
- m)gilt. Der Lichthof, in dem der Balkon errichtet werden soll, befindet sich in diesem Grundstreifen. Der Balkon würde über die Baufluchtlinie vorragen, jedoch gegenüber der Nachbargrundgrenze nur einen Abstand von 1 m aufweisen.Im vorliegenden Fall ist im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer und der Republik C. parallel zur Grundgrenze auf eine von der M.-gasse aus gemessene Tiefe von 15 m durch Baufluchtlinien ein Grundstreifen markiert, für den, entgegen der ansonsten an der M.-gasse festgelegten Bauklasse römisch vier, wie für die Grundfläche im Innenbereich des Grundstückes Bauklasse römisch eins (4,5
- m)gilt. Der Lichthof, in dem der Balkon errichtet werden soll, befindet sich in diesem Grundstreifen. Der Balkon würde über die Baufluchtlinie vorragen, jedoch gegenüber der Nachbargrundgrenze nur einen Abstand von 1 m aufweisen. Er hält somit die Vorgaben des § 84 Abs. 2 lit a BO nicht ein, weshalb die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung im Wege einer Planwechselbewilligung gemäß § 70 i.V.m. § 73 BO für diesen Balkon durch die Behörde zu Recht erfolgte. Er hält somit die Vorgaben des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO nicht ein, weshalb die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung im Wege einer Planwechselbewilligung gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 73, BO für diesen Balkon durch die Behörde zu Recht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist § 60 Abs. 3 BO nicht relevant, weil die Baufluchtlinie, über die der Balkon vorragt, zwar im Bebauungsplan festgelegt ist, die Bestimmung des § 84 Abs. 2 BO, wonach Balkone, die über die Baufluchtlinie ragen, eine Abstand von wenigstens 3 m zur Grundgrenze einzuhalten haben, jedoch eine gesetzliche Bestimmung darstellt, die auch für Baumaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 lit c BO Geltung hat.In diesem Zusammenhang ist Paragraph 60, Absatz 3, BO nicht relevant, weil die Baufluchtlinie, über die der Balkon vorragt, zwar im Bebauungsplan festgelegt ist, die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, BO, wonach Balkone, die über die Baufluchtlinie ragen, eine Abstand von wenigstens 3 m zur Grundgrenze einzuhalten haben, jedoch eine gesetzliche Bestimmung darstellt, die auch für Baumaßnahmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO Geltung hat. Dass diese Bestimmung auch in Bereichen anzuwenden ist, in denen eine geschlossene Bauweise verordnet ist, erschließt sich daraus, dass § 84 BO hinsichtlich als Bauland gewidmeter Flächen Regelungen einerseits für Bauteile vor Baufluchtlinien bzw. in Vorgärten trifft, die auch in Bereichen mit geschlossener Bauweise vorgesehen werden können, andererseits aber auch Regelungen für Abstandsflächen, die eine offene, offene oder gekuppelte bzw. Gruppenbauweise voraussetzen. Aus dem Umstand, dass diese Regelungen alle in § 84 BO enthalten sind, zu schließen, dass sich diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit nur auf Liegenschaften mit offener Bauweise bezieht, ist daher unzulässig, zumal die Bestimmungen des § 79 BO hier mit zu berücksichtigen sind.Dass diese Bestimmung auch in Bereichen anzuwenden ist, in denen eine geschlossene Bauweise verordnet ist, erschließt sich daraus, dass Paragraph 84, BO hinsichtlich als Bauland gewidmeter Flächen Regelungen einerseits für Bauteile vor Baufluchtlinien bzw. in Vorgärten trifft, die auch in Bereichen mit geschlossener Bauweise vorgesehen werden können, andererseits aber auch Regelungen für Abstandsflächen, die eine offene, offene oder gekuppelte bzw. Gruppenbauweise voraussetzen. Aus dem Umstand, dass diese Regelungen alle in Paragraph 84, BO enthalten sind, zu schließen, dass sich diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit nur auf Liegenschaften mit offener Bauweise bezieht, ist daher unzulässig, zumal die Bestimmungen des Paragraph 79, BO hier mit zu berücksichtigen sind. Weiters spricht § 84 Abs. 2 BO ganz allgemein vom Vorragen über Baufluchtlinien, das sind gemäß § 5 Abs. 6 lit e BO Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der in § 84 geregelten Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Das bedeutet gegenständlich, dass über die Baufluchtlinie zwischen den Bereichen, für die Bauklasse IV bzw. Bauklasse I (4,5
- m)festgelegt ist, in der für die jeweilige Bauklasse zulässigen Höhe nicht hinausgebaut werden darf. Weiters sind Vorbauten über diese Baufluchtlinie nur im Rahmen des § 84 BO zulässig. Der Umstand, dass auch in dem Streifen an der südlichen Grundgrenze, für den Bauklasse I (4,5
- m)vorgesehen ist, im Rahmen der geschlossenen Bauweise eine Bebauung zulässig ist, ändert somit nichts an der Anwendbarkeit der Regelungen des § 84 Abs. 2 lit a BO.Weiters spricht Paragraph 84, Absatz 2, BO ganz allgemein vom Vorragen über Baufluchtlinien, das sind gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Litera e, BO Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der in Paragraph 84, geregelten Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Das bedeutet gegenständlich, dass über die Baufluchtlinie zwischen den Bereichen, für die Bauklasse römisch vier bzw. Bauklasse römisch eins (4,5
- m)festgelegt ist, in der für die jeweilige Bauklasse zulässigen Höhe nicht hinausgebaut werden darf. Weiters sind Vorbauten über diese Baufluchtlinie nur im Rahmen des Paragraph 84, BO zulässig. Der Umstand, dass auch in dem Streifen an der südlichen Grundgrenze, für den Bauklasse römisch eins (4,5
- m)vorgesehen ist, im Rahmen der geschlossenen Bauweise eine Bebauung zulässig ist, ändert somit nichts an der Anwendbarkeit der Regelungen des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO. Die Behörde hat weiters, in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde dann, wenn ein Bauvorhaben gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, davon auszugehen hat, dass der Antrag auch eine Bewilligung gemäß § 71 BO umfasst, auch über den vom Ansuchen gemäß § 70 BO umfassten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 71 BO abgesprochen und diese ebenfalls versagt. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid in seiner Gesamtheit und richtet sich daher auch gegen die Versagung der Bewilligung gemäß § 71 BO. Die Behörde hat weiters, in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde dann, wenn ein Bauvorhaben gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, davon auszugehen hat, dass der Antrag auch eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO umfasst, auch über den vom Ansuchen gemäß Paragraph 70, BO umfassten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 71, BO abgesprochen und diese ebenfalls versagt. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid in seiner Gesamtheit und richtet sich daher auch gegen die Versagung der Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO. Eine Bewilligung nach § 71 BO ist nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Beurteilung eines Ansuchens um eine solche Bewilligung hat die Behörde zu prüfen, ob für die Erteilung derselben vom Antragsteller angeführte oder doch aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer auch nachdem sie von der Behörde mit der Aufforderung vom 7.5.2015 davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass das eingereichte Bauprojekt aus der Sicht der Behörde nicht bewilligungsfähig erschien, keinerlei Vorbringen zum Vorliegen eines Ausnahmegrundes erstattet.Eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO ist nur dann zulässig, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Beurteilung eines Ansuchens um eine solche Bewilligung hat die Behörde zu prüfen, ob für die Erteilung derselben vom Antragsteller angeführte oder doch aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer auch nachdem sie von der Behörde mit der Aufforderung vom 7.5.2015 davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass das eingereichte Bauprojekt aus der Sicht der Behörde nicht bewilligungsfähig erschien, keinerlei Vorbringen zum Vorliegen eines Ausnahmegrundes erstattet. Die Behörde hat folglich in der Begründung ihres Bescheides festgehalten, dass aus den hervorgekommenen Tatsachen keine Gründe für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 71 BO erkannt werden konnten. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen der belangten Behörde nicht begründet entgegengetreten. Auch ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass der verfahrensgegenständliche Balkon nicht auf Dauer geplant wäre. Die Behörde hat daher, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei § 84 Abs. 2 lit a BO um eine Ausnahmebestimmung von der Regel handelt, dass Gebäude und Gebäudeteile nicht über Baufluchtlinien hinausragen dürfen, die eng auszulegen ist, die Bewilligung gemäß § 71 BO zu Recht versagt.Die Behörde hat folglich in der Begründung ihres Bescheides festgehalten, dass aus den hervorgekommenen Tatsachen keine Gründe für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO erkannt werden konnten. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen der belangten Behörde nicht begründet entgegengetreten. Auch ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass der verfahrensgegenständliche Balkon nicht auf Dauer geplant wäre. Die Behörde hat daher, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO um eine Ausnahmebestimmung von der Regel handelt, dass Gebäude und Gebäudeteile nicht über Baufluchtlinien hinausragen dürfen, die eng auszulegen ist, die Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO zu Recht versagt. Die Modifikation des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die anzuwendende Rechtsnorm auch § 73 BO umfasst, war im Hinblick darauf zulässig, dass sich der dem behördlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf §
§ 73
BO bezog, da es sich hier um Abweichungen von dem von der Behörde mit Bescheid vom 11.2.2015 zu Zahl MA37/1775753-2014-1 bewilligten Bauvorhaben handelt. Die Behörde hat den Spruch des angefochtenen Bescheides auch entsprechend formuliert und damit über den o.a. Antrag abgesprochen, die Zitierung des § 73 BO jedoch unterlassen.Die Modifikation des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die anzuwendende Rechtsnorm auch Paragraph 73, BO umfasst, war im Hinblick darauf zulässig, dass sich der dem behördlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Paragraph
Paragraph 73, BO bezog, da es sich hier um Abweichungen von dem von der Behörde mit Bescheid vom 11.2.2015 zu Zahl MA37/1775753-2014-1 bewilligten Bauvorhaben handelt. Die Behörde hat den Spruch des angefochtenen Bescheides auch entsprechend formuliert und damit über den o.a. Antrag abgesprochen, die Zitierung des Paragraph 73, BO jedoch unterlassen. Abschließend ist zur Rüge des Beschwerdeführers, das Vorbringen der Behörde zu § 84 Abs. 2 BO sei nach der mündlichen Verhandlung, nach dem Schluss des Beweisverfahrens und, nachdem der Behördenvertreterin Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei, erstattet worden, festzuhalten, dass der Schluss der Beweisaufnahme die Berücksichtigung späterer, sich noch vor der Erlassung des Erkenntnisses ergebender Beweise nicht ausschließt. Aus der Formulierung "Klärung der Rechtssache" in § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann weiters geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Abschließend ist zur Rüge des Beschwerdeführers, das Vorbringen der Behörde zu Paragraph 84, Absatz 2, BO sei nach der mündlichen Verhandlung, nach dem Schluss des Beweisverfahrens und, nachdem der Behördenvertreterin Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei, erstattet worden, festzuhalten, dass der Schluss der Beweisaufnahme die Berücksichtigung späterer, sich noch vor der Erlassung des Erkenntnisses ergebender Beweise nicht ausschließt. Aus der Formulierung "Klärung der Rechtssache" in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kann weiters geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Gegenständlich handelt es sich beim neuen Vorbringen der Behörde zwar nicht um Beweisergebnisse, sondern um rechtliche Erwägungen, die grundsätzlich vom Gericht vorzunehmen sind, es war dem Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch diesbezüglich Gelegenheit zu geben, von der Rechtsansicht der Behörde, der sich das Gericht anschloss, Kenntnis zu nehmen und dazu ein eigenes Vorbringen zu erstatten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.072.7826.2015