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{'item': 'VGW-001/038/1253/2015'}

Obsah (5)§ 52§ 19§ 64§ 2§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/038/1253/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Br

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Landespolizeidirektion Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „1. Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „X.“ welche am 27.95.2014 von 11.10 Uhr bis 11.30 Uhr in Wien, C.-gasse veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden

§ 19Versammlungsgesetz 1953 id

F BGBl. I Nr. 161/2013Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden

Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, mindestens jedoch 10 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100,00.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wendet die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen ein, sie habe an keiner Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes teilgenommen und sei sie nicht (Mit)Veranstalter der Versammlung gewesen. Das Verfahren gründet sich auf die Anzeige der LPD Wien vom 27.06.2014, wonach um 11.30 Uhr der Stkw „C/4“ (Besatzung: Insp. D. und GrI E.) von der LLZ nach Wien, C.-gasse, Zufahrt zur … Botschaft, bezüglich einer unangemeldeten Demonstration beordert wurde. Am Einsatzort angetroffen, konnten von den Sicherheitswachebeamten keine Personen im Bereich der Botschaft wahrgenommen werden. Der anwesende Sicherheitsdienst der … Botschaft, Herr F. G., gab an, dass sechs Personen vor der Einfahrt zur … Botschaft zwei Transparente aufgehalten und damit die Einfahrt zur … Botschaft blockiert haben. Weiters gab er an, dass der Sicherheitsattache den Personen hinterher gegangen sei. Aufgrund der Besetzung der … Botschaft in H. wurde von ObstLt I. eine Sensibilisierung veranlasst. Von den Sicherheitswachebeamten wurde in der näheren Umgebung nach den angeführten Personen gestreift und in Wien, J.-gasse – vor dem … Konsulat – von ihnen vier Personen wahrgenommen. Dabei handelte es sich um die Angezeigten K. L., M. N., O. P. und B. A.. Die vier Personen wurden von der Meldungslegerin angesprochen und zum Vorfall befragt. Von allen vier Personen wurde angegeben, dass sie nicht bei der … Botschaft gewesen seien. Unmittelbar nach dem Eintreffen der Polizei kam der Sicherheitsattache der … Botschaft, Herr Q., und gab sinngemäß an, dass es sich bei diesen Personen um jene handelt, welche vor der Einfahrt der … Botschaft standen und diese blockiert haben. Sie hätten auch zwei Transparente dabei. Die Leute der … Botschaft seien aufgrund des Vorfalles in H. sehr vorsichtig. Weitere zwei Personen befänden sich noch im … Konsulat, diese wären ebenfalls bei dem angeführten Vorfall dabei gewesen. Das Verfahren gründet sich auf die Anzeige der LPD Wien vom 27.06.2014, wonach um 11.30 Uhr der Stkw „C/4“ (Besatzung: Insp. D. und GrI E.) von der LLZ nach Wien, C.-gasse, Zufahrt zur … Botschaft, bezüglich einer unangemeldeten Demonstration beordert wurde. Am Einsatzort angetroffen, konnten von den Sicherheitswachebeamten keine Personen im Bereich der Botschaft wahrgenommen werden. Der anwesende Sicherheitsdienst der … Botschaft, Herr F. G., gab an, dass sechs Personen vor der Einfahrt zur … Botschaft zwei Transparente aufgehalten und damit die Einfahrt zur … Botschaft blockiert haben. Weiters gab er an, dass der Sicherheitsattache den Personen hinterher gegangen sei. Aufgrund der Besetzung der … Botschaft in H. wurde von ObstLt römisch eins. eine Sensibilisierung veranlasst. Von den Sicherheitswachebeamten wurde in der näheren Umgebung nach den angeführten Personen gestreift und in Wien, J.-gasse – vor dem … Konsulat – von ihnen vier Personen wahrgenommen. Dabei handelte es sich um die Angezeigten K. L., M. N., O. P. und B. A.. Die vier Personen wurden von der Meldungslegerin angesprochen und zum Vorfall befragt. Von allen vier Personen wurde angegeben, dass sie nicht bei der … Botschaft gewesen seien. Unmittelbar nach dem Eintreffen der Polizei kam der Sicherheitsattache der … Botschaft, Herr Q., und gab sinngemäß an, dass es sich bei diesen Personen um jene handelt, welche vor der Einfahrt der … Botschaft standen und diese blockiert haben. Sie hätten auch zwei Transparente dabei. Die Leute der … Botschaft seien aufgrund des Vorfalles in H. sehr vorsichtig. Weitere zwei Personen befänden sich noch im … Konsulat, diese wären ebenfalls bei dem angeführten Vorfall dabei gewesen. In der Rechtsache führte das Verwaltungsgericht Wien am 23.10.2015 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung mit der Zl. VGW-001/038/1248/2014 durch. In dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführer Herr P. O. und Frau Mag. A. B. als Parteien und Frau L. K., sowie Frau GrI. R. E. als Zeugen einvernommen. Der Sicherheitsattache, Herr S. Q., konnte nicht einvernommen werden, da er keine Meldeanschrift in Österreich hat. Die Beschwerdeführerin Mag. A. B. gab Folgendes an: „Einkommen: ca. 450,00 Euro Einkommen aus der Tätigkeit als Floristin, zusätzlich erhalte ich Mindestsicherung, Sorgepflichten: Keine Es gab im Internet einen Tag vor dem Vorfall einen Bericht, dass eine Schule in T., in welcher Flüchtlinge gelebt haben, von den Behörden geräumt werden sollte. Es gab dazu einen Aufruf, dass man sich vor der … Botschaft einfinden solle, um dort zu stehen und die Meinung kund zu tun, dass man mit dieser Aktion nicht einverstanden sei. Glaublich wurde dort eine Zeit um 11.00 Uhr vorgeschlagen. Ich bin damals mit der U-Bahn angereist und U. ausgestiegen. Ich war etwas spät dran, bin in die J.-gasse eingebogen und hatte die Absicht, von dort in die C.-gasse einzubiegen. Nachdem ich dort mehrere Leute erblickt habe, glaublich waren es nur zwei Leute, bin ich in der J.-gasse stehen geblieben. Dort befindet sich das Konsulat. Ich habe mich einfach zu den zwei Personen hinzu gestellt und gefragt, was los ist. Glaublich fünf Minuten nach meinem Eintreffen beim Konsulat ist bereits die Polizei gekommen und hat mich befragt. Die Personen vor dem Konsulat und auch ich hatten keine Transparente dabei. Ein Herr Q. ist mir nicht bekannt. Es kann sein, dass eine Sicherheitsperson gemeinsam mit der Polizei zugegen war, was dieser gesprochen hat, weiß ich nicht. Die Polizisten haben meine Personalien aufgenommen und ging ich dann nach Hause. Den Beschuldigten O. kenne ich von diesem Vorfall, danach haben wir wegen der Beschwerde Kontakt aufgenommen und diese gemeinsam abgefasst. Wo der Beschuldigte O. zum Zeitpunkt meines Eintreffens beim … Konsulat war, weiß ich nicht. Möglicherweise war er bereits dort, ich weiß es heute nicht mehr. Die geladene Zeugin L. K. kannte ich schon vor dem Vorfall. Ich habe mich mit dieser wegen der Demonstration nicht verabredet, es war reiner Zufall, dass ich sie dort angetroffen habe. Der Grund für meine Teilnahme an der Demonstration war, dass ich meinen Willen dahingehend bekunden wollte, dass ich mit dem Vorgehen der Behörden nicht einverstanden bin. Der Aufruf lautete: „Solidaritätskundgebung bezüglich der Räumung der Schule“ mit Angabe von Ort und Zeit. Über Vorhalt ABl. 8:Über Vorhalt Amtsblatt 8: Das Transparent habe ich vor Ort nicht gesehen. Ich kenne es nur, weil es fotografiert wurde.“ Der Beschwerdeführer P. O. gab Folgendes an: „Allseitige Verhältnisse: Einkommen: ca. 770,00 Euro Studienbeihilfe, Sorgepflichten: Keine. Auch ich habe damals einen Aufruf im Internet zur Solidaritätskundgebung mit der in T. geräumten Schule in der V.-straße gesehen. Es gab einen kurzen Bericht über die Situation und dass man sich eben zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort vor der … Botschaft einfinden soll, um seinen Unwillen zu bekunden bzw. Solidarität mit den Personen, die dort raus mussten. Auch ich habe damals einen Aufruf im Internet zur Solidaritätskundgebung mit der in T. geräumten Schule in der römisch fünf.-straße gesehen. Es gab einen kurzen Bericht über die Situation und dass man sich eben zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort vor der … Botschaft einfinden soll, um seinen Unwillen zu bekunden bzw. Solidarität mit den Personen, die dort raus mussten. Ich bin damals mit der U-Bahn angereist und habe den Weg zur … Botschaft über die J.-gasse genommen. Vor dem … Konsulat habe ich eine Handvoll Leute gesehen und angenommen, dass es sich dabei um die im Internet angepriesene Demo handelt. Ich bin dann dort stehen geblieben und habe mit den dort anwesenden Personen gesprochen. Kurze Zeit später ist bereits die Polizei gekommen. Personen, die Transparente hochgehalten haben, habe ich nicht gesehen. Wie gesagt, ich war etwas spät dran, und habe ich nur gesehen, dass Transparente am Boden gelegen sind. Ich wurde von den Polizisten zur Ausweisleistung aufgefordert und bin dann nach Hause gegangen. Ich kann mich nicht erinnern, dass jemand von der … Botschaft ebenfalls vor Ort war.“ Die Zeugin GrI. R. E. gab Folgendes an: „Über Vorhalt der von mir gelegten Anzeige gebe ich an: Ich verweise auf die Angaben in der Anzeige und erhebe diese zu meiner Zeugenaussage. Die Demonstration hat damals vor der … Botschaft stattgefunden. Wir haben damals einen Funkstelleneinsatz bekommen, und zwar lautete der Einsatz, dass vor der … Botschaft eine unangemeldete Demonstration stattfindet. Dort angekommen haben wir keine Personen angetroffen. Man muss sich das so vorstellen: Die … Botschaft befindet sich in der C.-gasse und gleich um die Ecke herum in der J.-gasse liegt das … Konsulat. Wir sind daraufhin abgebogen und in die J.-gasse gegangen und haben dort Personen angetroffen. Die Personen standen vor dem … Konsulat und hatten Transparente in der Hand. Zu diesem Ort ist auch der Attaché der … Botschaft gekommen und hat uns erklärt, dass dies jene Personen sind, die vor der … Botschaft demonstriert haben. Glaublich waren es sechs oder sieben Personen, die sehr unkooperativ waren. In weiterer Folge wurden die Personen zur Ausweisleistung aufgefordert, zwei Personen haben sich sogar geweigert, sich zu identifizieren. Der Sicherheitsattaché hat die vor der … Botschaft demonstrierenden Personen eindeutig identifizieren können, er erklärte, dass er den Personen zum Konsulat nachgegangen ist. Es gab große Schwierigkeiten bei der Feststellung der angetroffenen Personen, da sich diese weigerten zu kooperieren bzw. falsche Namen nannten. Aufgrund der vorgefundenen Transparente war für mich klar, dass diese Personen zur Demonstrationsgruppe gehört haben. Der Attaché hat immer die Personen vor dem Konsulat als jene Gruppe bezeichnet, die vor der … Botschaft demonstrierte. Wir haben damals gegen alle angetroffenen Personen eine Anzeige gelegt und hat vor einem Monat eine Verhandlung stattgefunden.“ Die Zeugin L. K. Führte Folgendes aus: „Es gab eine drohende Räumung einer Schule in T., welche von Flüchtlingen bewohnt wurde. Dazu wurde einen Tag vor dem Vorfall eine Solidaritätskundgebung ausgerufen. Wo der Aufruf stattfand, weiß ich heute nicht mehr, vermutlich im Internet. Ausgegeben wurden Zeitpunkt und Ort einer Kundgebung, welche vor der … Botschaft stattfinden sollte. Wie ich zur … Botschaft gekommen bin, hatten sich dort bereits drei bis vier Personen eingefunden. Es gab ein oder zwei Transparente. Eines wurde auch von mir gehalten. Über Vorhalt des Fotos ABl. 8: Über Vorhalt des Fotos Amtsblatt 8: Dabei handelt es sich glaublich um eines dieser Transparente, welche vor Ort gehalten wurden. Es gab Sprechchöre, bis eine Person aus der Botschaft kam, welche uns fragte, was wir hier täten und uns aufforderte, den Ort zu verlassen. Einige Personen haben daraufhin die Demo verlassen. Ich und noch drei weitere Personen sind zum Konsulat gegangen, zwei davon sind ins Konsulat gegangen, um dort eine Erklärung abzugeben. Glaublich sind die beiden Beschuldigten erst zu diesem Zeitpunkt zur Demonstration dazugestoßen. Soweit ich mich erinnern kann, sind die beiden Beschuldigten vor der … Botschaft nicht gestanden. Vor dem … Konsulat gab es dann nur noch mich und eine weitere Person. Wir hielten keine Transparente mehr in Händen und es gab auch keine Sprechchöre. Ich hatte ein Transparent bereits in meine Tasche verpackt. Danach ist die Polizei gekommen und mit ihr gemeinsam eine Person aus der … Botschaft. Mit dieser Person habe ich vor der … Botschaft, aber nicht mehr vor dem … Konsulat, gesprochen. Was diese Person mit der Polizei besprochen hat, weiß ich auch nicht. Ich musste meinen Ausweis herzeigen und es gab ein Strafverfahren gegen mich. Dagegen habe ich eine verspätete Beschwerde eingebracht. Mit den beiden Beschuldigten habe ich keinen Kontakt, ich kenne sie, damit meine ich die Gesichter, vom Vorfall.“ Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an der am 27.6.2014 zwischen 11.10 und 11.30 Uhr abgehaltenen Versammlung zum Thema „X.“ leitend teilgenommen hat. Vor der … Botschaft haben die Beschwerdeführerin und fünf weitere Personen Sprechchöre abgehalten und zwei Transparente gehalten. Nach Aufforderung von Seiten des Sicherheitsattaches der … Botschaft begab sich die Gruppe zum … Konsulat. Der Sicherheitsattache hat gegenüber den Polizisten sämtliche vor dem … Konsulat anwesenden Personen, auch die Beschwerdeführerin, als jene identifiziert, welche vor der Botschaft demonstriert haben. Unbestritten blieb, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die in Wien, C.-gasse, abgehaltene Veranstaltung spätestens vierundzwanzig Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben in der Anzeige vom 27.6.2014 im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben der Zeugin E., welche in der Verhandlung einen korrekten, kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Sie konnte den Ablauf der Amtshandlung nachvollziehbar und glaubhaft darstellen. Ganz im Gegensatz dazu vermittelte die Beschwerdeführerin persönlich in der Verhandlung einen den wahren Sachverhalt verschleiernden Eindruck. Auffallend ist, dass ihre Verantwortung, in der Verhandlung vorgetragen, fast wortgleich der Verantwortung des Beschwerdeführers P. O. entspricht. Die von beiden eingebrachten Beschwerden sind zur Gänze gleich abgefasst. Dass beide nicht an der Veranstaltung in der C.-gasse teilgenommen haben, sondern beide nur zufällig beim Konsulat gestanden sind, war im unmittelbaren persönlichen Eindruck in der Verhandlung zweifelsfrei gelogen und durch die Angaben des Sicherheitsattaches vor Ort zweifelsfrei widerlegt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde daher kein Glauben geschenkt. Auch die Zeugin K. war im unmittelbaren Eindruck in der Verhandlung wenig glaubhaft. Gegenüber den amtshandelnden Polizisten vor Ort hat sie, so wie die Beschuldigte, angegeben, nicht vor der … Botschaft gewesen zu sein, in der Verhandlung dazu befragt, hat sie die Teilnahme an der Demonstration nicht bestritten. Die Aussage, dass beide Beschuldigte erst später zum Konsulat nachgekommen sind, war zweifelsfrei unwahr und zielte die Aussage ganz offensichtlich darauf ab, die Beschuldigten nicht zu belasten. Rechtliche Beurteilung:

§ 2Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, BGBl. Nr. 98/1953 id

F BGBl. Nr. 392/1968, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Paragraph 2, Absatz eins, des Versammlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1968,, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

§ 19

des Versammlungsgesetzes 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden.

Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden. Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15109/1998 und die dort zitierte Judikatur). Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche etwa VfSlg. 15109 aus 1998, und die dort zitierte Judikatur). Demonstrationen („öffentliche Aufzüge“ iS des § 15 des Versammlungsgesetzes 1953) sind als eine bestimmte Art der Versammlung anzusehen, auf die grundsätzlich alle Vorschriften, die für Versammlungen im Allgemeinen gelten, anzuwenden sind.Demonstrationen („öffentliche Aufzüge“ iS des Paragraph 15, des Versammlungsgesetzes 1953) sind als eine bestimmte Art der Versammlung anzusehen, auf die grundsätzlich alle Vorschriften, die für Versammlungen im Allgemeinen gelten, anzuwenden sind. Daran, dass die Veranstaltung vom 27.6.2014 dem Zweck diente, den politischen Willen der Veranstaltungsteilnehmer zu manifestieren und die politische Überzeugung der Veranstaltungsteilnehmer gegenüber der Öffentlichkeit kundzutun, ist kein Zweifel entstanden und blieb dies im Verfahren auch unbestritten. Die belangte Behörde hat diese Veranstaltung daher zu Recht unter § 2 des Versammlungsgesetzes 1953 subsummiert. Die belangte Behörde hat diese Veranstaltung daher zu Recht unter Paragraph 2, des Versammlungsgesetzes 1953 subsummiert. Die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung, derartige Demonstrationen zumindest 24 Stunden vor deren beabsichtigter Abhaltung anzuzeigen, dient einerseits dazu, der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 des Versammlungsgesetzes vorliegt und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen, etwa entsprechende Verkehrsumleitungen oder aber auch dem Schutz der Demonstrationsteilnehmer vor Gegendemonstrationen dienende Vorkehrungen treffen kann. Die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung, derartige Demonstrationen zumindest 24 Stunden vor deren beabsichtigter Abhaltung anzuzeigen, dient einerseits dazu, der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach Paragraph 6, des Versammlungsgesetzes vorliegt und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen, etwa entsprechende Verkehrsumleitungen oder aber auch dem Schutz der Demonstrationsteilnehmer vor Gegendemonstrationen dienende Vorkehrungen treffen kann. Da die Veranstaltung vom 27.6.2014 nicht der Versammlungsbehörde gegenüber angezeigt wurde, hat der Veranstalter den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Es steht unbestritten fest, dass keine natürliche oder juristische Person gegenüber der Öffentlichkeit als (alleiniger) Veranstalter dieser Demonstrationen aufgetreten ist. Der Gehalt als Versammlung und dessen Inhalt traten aufgrund der Äußerungen, auch in Form eines Plakates, und dem Zusammenwirken der Teilnehmer augenfällig in Erscheinung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Beschwerdeführerin als (Mit)Veranstalterin der Demonstration anzusehen. Es hat einen Aufruf zur Teilnahme an der Veranstaltung im Internet gegeben und ist die Beschwerdeführerin diesem Aufruf gefolgt, es handelte sich somit um keine Spontan- oder Eilversammlung. Alle Personen der versammelten Gruppe wirkten gleichberechtigt mit Sprechchören und dem Zeigen von Transparenten mit. Dies ergibt sich aus den Anzeigenangaben, wonach keine bestimmte Person als Veranstalter bzw. als Versammlungsleiter zu erkennen war. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass (auch) die Beschwerdeführerin als Veranstalterin gegenständlicher Versammlung anzusehen ist. Der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben. Die von der Beschwerdeführerin gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgericht Wien nicht geteilt, ebenso wenig sah sich das Verwaltungsgericht Wien veranlasst eine Vorabentscheidung beim EUGH einzuholen. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, sodass auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht geringer Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der sicheren und ordnungsgemäßen Ausübung des Versammlungsrechtes. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering. Eine Ermahnung kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Nach der Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien und des gesetzlichen Strafrahmens erscheint die von der Behörde verhängte Strafe selbst unter Bedachtnahme auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse tat- und schuldangemessen, insbesondere aufgrund der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin aber auch erforderlich, um sie künftig von der Begehung weiterer Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Eine Herabsetzung kam zudem aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.038.1253.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.