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{'item': 'VGW-051/064/13407/2015'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 53§ 77§ 64§ 31§ 70§ 5§ 19§ 20Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlVGW-051/064/13407/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Ma

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beginn des Tatzeitraums mit

  1. Februar 2010 zu bezeichnen ist. Die verletzten Rechtsvorschriften lauten für den Tatzeitraum von
  2. Februar 2010 bis
  3. Juni 2011 § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, sowie für den Tatzeitraum von
  4. Juli 2011 bis
  5. Oktober 2015 § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/
  6. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 77 Abs. 1 Z 4 NAG idF BGBl. I Nr. 122/
  7. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beginn des Tatzeitraums mit

  1. Februar 2010 zu bezeichnen ist. Die verletzten Rechtsvorschriften lauten für den Tatzeitraum von
  2. Februar 2010 bis
  3. Juni 2011 Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sowie für den Tatzeitraum von
  4. Juli 2011 bis
  5. Oktober 2015 Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als italienischer Staatsbürger und somit als EWR-Bürger am 06.10.2009 in Wien, S.-gasse Ihren Wohnsitz begründet und sich seither im Bundesgebiet aufgehalten. Die Anzeige bei der Behörde

§ 53Abs.

1 NAG bzw. der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erfolgte erst am 19.10.2015, obwohl Sie dazu binnen 3 Monaten ab Einreise in das Bundesgebiet verpflichtet gewesen wären. Sie haben es somit als EWR-Bürger, in der Ziet von 07.01.2010 bis 19.06.2014, bei der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35, Referat Grunderwerb & EWR in Wien 20, Dresdner Straße 93 sowie von 20.06.2014 bis 18.10.2015 bei der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt in Wien 12, Arndtstraße 67 unterlassen, den Aufenthalt bzw. die erfolgte Einreise anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung nach § 53 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu beantragen. „Sie haben als italienischer Staatsbürger und somit als EWR-Bürger am 06.10.2009 in Wien, S.-gasse Ihren Wohnsitz begründet und sich seither im Bundesgebiet aufgehalten. Die Anzeige bei der Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, NAG bzw. der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erfolgte erst am 19.10.2015, obwohl Sie dazu binnen 3 Monaten ab Einreise in das Bundesgebiet verpflichtet gewesen wären. Sie haben es somit als EWR-Bürger, in der Ziet von 07.01.2010 bis 19.06.2014, bei der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 35, Referat Grunderwerb & EWR in Wien 20, Dresdner Straße 93 sowie von 20.06.2014 bis 18.10.2015 bei der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt in Wien 12, Arndtstraße 67 unterlassen, den Aufenthalt bzw. die erfolgte Einreise anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu beantragen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 77 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden FassungParagraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden

§ 77Abs.

1 dieses Gesetzes Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden

Paragraph 77, Absatz eins, dieses Gesetzes Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige vom
  2. Oktober 2015, auf welche wegen des in Rede stehenden Tatvorwurfs eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung folgte. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass es sich seiner Ansicht nach bei dem ihm angelasteten Delikt zwar um ein Unterlassungs-, nicht aber um ein Dauerdelikt handle und folglich die Verjährungsfrist mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist zu laufen begonnen habe. Es sei sohin Verjährung eingetreten. Des Weiteren würden die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für die Einstellung des Verfahrens vorliegen. Im Übrigen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass es sich seiner Ansicht nach bei dem ihm angelasteten Delikt zwar um ein Unterlassungs-, nicht aber um ein Dauerdelikt handle und folglich die Verjährungsfrist mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist zu laufen begonnen habe. Es sei sohin Verjährung eingetreten. Des Weiteren würden die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für die Einstellung des Verfahrens vorliegen. Im Übrigen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass der vorliegende Sachverhalt nicht bestritten werde. Allerdings habe die Verjährungsfrist bereits mit
  3. Jänner 2010 zu laufen begonnen, weshalb im Beschwerdefall Verjährung eingetreten sei. Die Ausgestaltung der Strafbestimmung lasse auf das Vorliegen eines echten Unterlassungsdelikts schließen, da die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisiert werde. Die Tat sei vollendet, wenn die Verpflichtung zu handeln - hier: binnen vier Monaten - nicht mehr bestehe und die Handlung als solche – hier: Meldung bzw. Antragstellung – nicht mehr nachgeholt werden könne. Dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Z 4 NAG sei nicht zu entnehmen, dass auch der Zeitraum nach Ablauf der Frist

§ 53Abs.

1 NAG unter Strafe gestellt sei.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass der vorliegende Sachverhalt nicht bestritten werde. Allerdings habe die Verjährungsfrist bereits mit 7. Jänner 2010 zu laufen begonnen, weshalb im Beschwerdefall Verjährung eingetreten sei. Die Ausgestaltung der Strafbestimmung lasse auf das Vorliegen eines echten Unterlassungsdelikts schließen, da die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisiert werde. Die Tat sei vollendet, wenn die Verpflichtung zu handeln - hier: binnen vier Monaten - nicht mehr bestehe und die Handlung als solche – hier: Meldung bzw. Antragstellung – nicht mehr nachgeholt werden könne. Dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sei nicht zu entnehmen, dass auch der Zeitraum nach Ablauf der Frist

Paragraph 53, Absatz eins, NAG unter Strafe gestellt sei. III. Am

  1. Dezember 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher keine der geladenen Parteien erschien.römisch drei. Am
  2. Dezember 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher keine der geladenen Parteien erschien. Der Beschwerdeführer teilte vorab mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne von § 19 Abs. 3 AVG geltend gemacht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor.Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne von Paragraph 19, Absatz 3, AVG geltend gemacht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten. Im Hinblick auf die unterbliebene Teilnahme der Parteien an der Verhandlung wurde von der mündlichen Verkündung der Entscheidung Abstand genommen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  3. Rechtsgrundlagen:römisch vier.
  4. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der für den angelasteten Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, lauteten (mit der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 erfolgte betreffend § 53 Abs. 1 NAG lediglich eine nicht entscheidungsrelevante terminologische Anpassung, wobei der Begriff „gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht“ durch „unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ ersetzt wurde):Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der für den angelasteten Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, lauteten (mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erfolgte betreffend Paragraph 53, Absatz eins, NAG lediglich eine nicht entscheidungsrelevante terminologische Anpassung, wobei der Begriff „gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht“ durch „unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ ersetzt wurde): „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. … § 77.
(1)WerParagraph 77,
(1)Wer
  1. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
  2. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“ § 77 Abs. 1 Z 4 NAG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 nicht berührt. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 68/2013 wurden weder § 53 Abs. 1 NAG noch § 77 Abs. 1 Z 4 NAG modifiziert.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, nicht berührt. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurden weder Paragraph 53, Absatz eins, NAG noch Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG modifiziert.

§ 53Abs.

1 NAG in der bis

  1. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 war eine Anzeigeverpflichtung binnen drei Monaten ab Einreise vorgesehen, allerdings war diese Fassung bereits zum
  2. Jänner 2010 (drei Monate ab Einreise des Beschwerdeführers) auf den vorliegenden Fall mangels entsprechender Übergangsbestimmung nicht mehr anzuwenden. Im Beschwerdefall ist folglich auf § 53 Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 (und die somit maßgebliche viermonatige Frist für die Anzeige) abzustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG in der bis

  1. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, war eine Anzeigeverpflichtung binnen drei Monaten ab Einreise vorgesehen, allerdings war diese Fassung bereits zum
  2. Jänner 2010 (drei Monate ab Einreise des Beschwerdeführers) auf den vorliegenden Fall mangels entsprechender Übergangsbestimmung nicht mehr anzuwenden. Im Beschwerdefall ist folglich auf Paragraph 53, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (und die somit maßgebliche viermonatige Frist für die Anzeige) abzustellen. IV.
  3. Sachverhalt:römisch vier.
  4. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Akts des gegenständlichen behördlichen Verfahrens sowie des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und wurde am ... 1988 geboren. Der Beschwerdeführer begründete am
  5. Oktober 2009 in Österreich seinen Wohnsitz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG an die zuständige Behörde nahm der Beschwerdeführer erst am 19. Oktober 2015 vor.Eine Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG an die zuständige Behörde nahm der Beschwerdeführer erst am

  1. Oktober 2015 vor. Die Anmeldebescheinigung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß am
  2. Oktober 2015 ausgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt (u.a. Melderegisterauskunft, Akt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde). Der maßgebliche Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. IV.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  4. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger, welcher in Österreich das ihm zukommende unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm.

§ 53Abs. 1 NAG id

F BGBl. I Nr. 122/2009 (siehe dazu auch Punkt IV.1.) war der Beschwerdeführer zur Anzeige seines Aufenthalts im Bundesgebiet an die zuständige Behörde binnen vier Monaten ab Einreise verpflichtet.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (siehe dazu auch Punkt römisch vier.1.) war der Beschwerdeführer zur Anzeige seines Aufenthalts im Bundesgebiet an die zuständige Behörde binnen vier Monaten ab Einreise verpflichtet. Dieser Anzeigeverpflichtung kam der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz am

  1. Oktober 2009 in Österreich begründete, erst am
  2. Oktober 2015 nach. Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen. Lediglich im Hinblick auf die zu Beginn des Tatzeitraums (und auch bereits am
  3. Jänner 2010) anzuwendende Rechtlage idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von Gesetz wegen eine viermonatige Frist zur Vornahme der Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG eingeräumt war, weshalb der Beginn des Tatzeitraums mit

  1. Februar 2010 zu bestimmen war.Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen. Lediglich im Hinblick auf die zu Beginn des Tatzeitraums (und auch bereits am
  2. Jänner 2010) anzuwendende Rechtlage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von Gesetz wegen eine viermonatige Frist zur Vornahme der Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG eingeräumt war, weshalb der Beginn des Tatzeitraums mit 7. Februar 2010 zu bestimmen war. Der Beschwerdeführer verweist zutreffender Weise darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Unterlassungsdelikt handelt. Allerdings stellt die in Rede stehende Verwaltungsübertretung

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 NAG – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung - ein Dauerdelikt dar, bei dem die Frist für die Verjährung

§ 31Abs. 2 VSt

G von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten endete, und zwar im vorliegenden Fall am

  1. Oktober 2015 infolge Vornahme der Anzeige am
  2. Oktober 2015.Der Beschwerdeführer verweist zutreffender Weise darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Unterlassungsdelikt handelt. Allerdings stellt die in Rede stehende Verwaltungsübertretung

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung - ein Dauerdelikt dar, bei dem die Frist für die Verjährung

Paragraph 31, Absatz 2, VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten endete, und zwar im vorliegenden Fall am

  1. Oktober 2015 infolge Vornahme der Anzeige am
  2. Oktober
  3. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolgs bzw. des rechtswidrigen Zustands, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustands kriminalisiert wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  4. März 2014, Zl. 2014/02/0004, sowie vom
  5. April 1987, Zl. 87/01/0007).Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolgs bzw. des rechtswidrigen Zustands, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustands kriminalisiert wird vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. März 2014, Zl. 2014/02/0004, sowie vom
  7. April 1987, Zl. 87/01/0007). Dass die zuletzt genannten Kriterien auf die vorliegende Verwaltungsübertretung

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 NAG zutreffen, ergibt sich nicht zuletzt aus der zu dem regelungsnahen Bereich betreffend Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. auch das Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0204).Dass die zuletzt genannten Kriterien auf die vorliegende Verwaltungsübertretung

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zutreffen, ergibt sich nicht zuletzt aus der zu dem regelungsnahen Bereich betreffend Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. auch das Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0204). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass in § 77 Abs. 1 Z 4 NAG lediglich die nicht „rechtzeitige“ Vornahme der Anzeige inkriminiert werde und nach Ablauf der vorgesehenen viermonatigen Frist keine „rechtzeitige“ Anzeige mehr vorgenommen werden könne, übersieht er, dass sich hinsichtlich der Natur des ihm angelasteten Delikts nichts dadurch ändert, dass der Gesetzgeber eine rechtstechnische Vorgangsweise in der Form wählte, dass nicht die Unterlassung der Anzeigeverpflichtung „

§ 53Abs.

1 NAG“ unter Strafe gestellt wurde, sondern die nicht „rechtzeitige“ Vornahme der Anzeige sanktioniert wurde (siehe zur nicht fristgerechten Vornahme einer Anzeige nach dem Salzburger GVG 1997 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2003, Zl. 99/02/0337; zur nicht fristgerechten Einholung einer Zustimmungserklärung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. Mai 1996, Zl. 94/02/0433; zur nichtfristgerechten Vornahme von Aufträgen nach § 138 Abs. 1 WRG das Erkenntnis vom
  3. Juni 1995, Zl. 94/07/0007; zur nicht fristgerechten Vornahme einer Bekanntgabe im Bereich des Naturschutzrechts das Erkenntnis vom
  4. Dezember 1988, Zl. 88/10/0080; im fremdenpolizeilichen Bereich zu Verwaltungsübertretungen

§ 70in Verbindung mit § 120 Abs. 1a FPG id

F vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012, insbesondere zur Unterlassung der fristgerechten Ausreise, u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0142).Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG lediglich die nicht „rechtzeitige“ Vornahme der Anzeige inkriminiert werde und nach Ablauf der vorgesehenen viermonatigen Frist keine „rechtzeitige“ Anzeige mehr vorgenommen werden könne, übersieht er, dass sich hinsichtlich der Natur des ihm angelasteten Delikts nichts dadurch ändert, dass der Gesetzgeber eine rechtstechnische Vorgangsweise in der Form wählte, dass nicht die Unterlassung der Anzeigeverpflichtung „

Paragraph 53, Absatz eins, NAG“ unter Strafe gestellt wurde, sondern die nicht „rechtzeitige“ Vornahme der Anzeige sanktioniert wurde (siehe zur nicht fristgerechten Vornahme einer Anzeige nach dem Salzburger GVG 1997 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2003, Zl. 99/02/0337; zur nicht fristgerechten Einholung einer Zustimmungserklärung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. Mai 1996, Zl. 94/02/0433; zur nichtfristgerechten Vornahme von Aufträgen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG das Erkenntnis vom
  3. Juni 1995, Zl. 94/07/0007; zur nicht fristgerechten Vornahme einer Bekanntgabe im Bereich des Naturschutzrechts das Erkenntnis vom
  4. Dezember 1988, Zl. 88/10/0080; im fremdenpolizeilichen Bereich zu Verwaltungsübertretungen

Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, insbesondere zur Unterlassung der fristgerechten Ausreise, u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0142). Durch die vom Gesetzgeber gewählte sprachliche Formulierung („rechtzeitig“) ergibt sich in der Sache nämlich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine andere Sichtweise, als wenn bei einer anderen sprachlichen Ausgestaltung das Unterbleiben einer Anzeige „

§ 53Abs.

1 NAG“ sanktioniert worden wäre. Auch die Vornahme einer Anzeige „

§ 53Abs.

1 NAG“ könnte nur innerhalb der festgelegten viermonatigen Frist ab Einreise erfolgen, da nach Ablauf dieser Frist die Anzeige zwangsläufig nicht mehr

§ 53Abs.

1 NAG erfolgen könnte. Allerdings besteht auch nach Ablauf der viermonatigen Frist weiterhin die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG und stellt die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes (Nichtvornahme der Anzeige) ein Dauerdelikt dar (vgl. z.B. betreffend die Unterlassung einer Meldung nach dem MeldeG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 2004, Zl. 2003/05/0204; betreffend eine Anzeige nach § 23 Tir GVG das Erkenntnis vom
  2. November 2005, Zl. 2005/02/0223; sowie betreffend die Unterlassung von Meldungen nach der Wiener Pensionsordnung 1995 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0014).Durch die vom Gesetzgeber gewählte sprachliche Formulierung („rechtzeitig“) ergibt sich in der Sache nämlich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine andere Sichtweise, als wenn bei einer anderen sprachlichen Ausgestaltung das Unterbleiben einer Anzeige „

Paragraph 53, Absatz eins, NAG“ sanktioniert worden wäre. Auch die Vornahme einer Anzeige „

Paragraph 53, Absatz eins, NAG“ könnte nur innerhalb der festgelegten viermonatigen Frist ab Einreise erfolgen, da nach Ablauf dieser Frist die Anzeige zwangsläufig nicht mehr

Paragraph 53, Absatz eins, NAG erfolgen könnte. Allerdings besteht auch nach Ablauf der viermonatigen Frist weiterhin die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG und stellt die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes (Nichtvornahme der Anzeige) ein Dauerdelikt dar vergleiche z.B. betreffend die Unterlassung einer Meldung nach dem MeldeG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 2004, Zl. 2003/05/0204; betreffend eine Anzeige nach Paragraph 23, Tir GVG das Erkenntnis vom
  2. November 2005, Zl. 2005/02/0223; sowie betreffend die Unterlassung von Meldungen nach der Wiener Pensionsordnung 1995 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0014). Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung führte im Ergebnis dazu, dass es der Anzeigepflichtige durch Unterlassen der Anzeige und Abwarten eines sechzehnmonatigen Zeitraums (vier Monate

§ 53Abs.

1 NAG sowie zwölf Monate

§ 31Abs. 1 VSt

G) de facto in der Hand hätte, den ordnungspolitischen Zwecken des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (vgl. auch Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG) dadurch straflos zuwiderzuhandeln, dass der tatsächlich geschaffene gesetzwidrige Zustand in - die öffentliche Interessen besonders beeinträchtigender Weise - länger als sechzehn Monate ohne Vornahme einer Anzeige aufrecht erhalten wird.Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung führte im Ergebnis dazu, dass es der Anzeigepflichtige durch Unterlassen der Anzeige und Abwarten eines sechzehnmonatigen Zeitraums (vier Monate

Paragraph 53, Absatz eins, NAG sowie zwölf Monate

Paragraph 31, Absatz eins, VStG) de facto in der Hand hätte, den ordnungspolitischen Zwecken des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vergleiche auch Artikel 8, der Richtlinie 2004/38/EG) dadurch straflos zuwiderzuhandeln, dass der tatsächlich geschaffene gesetzwidrige Zustand in - die öffentliche Interessen besonders beeinträchtigender Weise - länger als sechzehn Monate ohne Vornahme einer Anzeige aufrecht erhalten wird. Unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise besteht für die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (sowie für die zuständige Meldebehörde) in der Regel keine Möglichkeit, eine Verwaltungsübertretung

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 NAG vor der Kontaktaufnahme des Anzeigepflichtigen mit der Behörde zu ahnden. Im Allgemeinen ist die Behörde bei Unterlassen der Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG nicht von dem Aufenthalt des Anzeigepflichtigen im Bundesgebiet informiert. Die vorzunehmende Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG dient ordnungspolitisch gerade dazu, einerseits die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in die Lage zu versetzen, die unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung des Anzeigepflichtigen zeitnahe zu prüfen, und andererseits dazu, einen ordnungspolitisch im öffentlichen Interesse erforderlichen zeitnahen und aktuellen Informationsstand der Behörde über die im Bundesgebiet erfolgte Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu garantieren.Unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise besteht für die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (sowie für die zuständige Meldebehörde) in der Regel keine Möglichkeit, eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor der Kontaktaufnahme des Anzeigepflichtigen mit der Behörde zu ahnden. Im Allgemeinen ist die Behörde bei Unterlassen der Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG nicht von dem Aufenthalt des Anzeigepflichtigen im Bundesgebiet informiert. Die vorzunehmende Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG dient ordnungspolitisch gerade dazu, einerseits die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in die Lage zu versetzen, die unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung des Anzeigepflichtigen zeitnahe zu prüfen, und andererseits dazu, einen ordnungspolitisch im öffentlichen Interesse erforderlichen zeitnahen und aktuellen Informationsstand der Behörde über die im Bundesgebiet erfolgte Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu garantieren. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentation würde somit in gänzlich sinnwidriger Weise dazu führen, dass diejenigen Personen, die wie der Beschwerdeführer den gesetzwidrigen Zustand über mehr als fünf Jahre aufrecht erhalten und erst mehr als sechs Jahre nach Einreise eine Anzeige vornehmen, gegenüber denjenigen Personen begünstigt wären, die den gesetzwidrigen Zustand relativ zeitnah beenden und - beispielsweise - fünf Monate nach Einreise mit einer Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG an die zuständige Behörde herantreten (vgl. in diesem Sinne auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0223).Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentation würde somit in gänzlich sinnwidriger Weise dazu führen, dass diejenigen Personen, die wie der Beschwerdeführer den gesetzwidrigen Zustand über mehr als fünf Jahre aufrecht erhalten und erst mehr als sechs Jahre nach Einreise eine Anzeige vornehmen, gegenüber denjenigen Personen begünstigt wären, die den gesetzwidrigen Zustand relativ zeitnah beenden und - beispielsweise - fünf Monate nach Einreise mit einer Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG an die zuständige Behörde herantreten vergleiche in diesem Sinne auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0223). Damit wäre sogar in teleologischer Hinsicht nicht vertretbarer Weise ein Anreiz dahingehend geschaffen, dass sich anzeigepflichtige Personen in dem Zeitraum nach Ablauf der viermonatigen Frist bis zum Ablauf von weiteren zwölf Monaten keinesfalls an die Behörde wenden und solcherart jedenfalls zwölf Monate den gesetzwidrigen Zustand aufrechterhalten. Hingegen verfolgen § 53 Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 NAG offenkundig und bei verständiger Lesart die Zielsetzung, den Normadressaten zu jedem Zeitpunkt zu einem normkonformen Verhalten (nämlich Vornahme der Anzeige) anzuhalten und auch in dem Zeitraum zwischen vier und sechzehn Monaten ab Einreise möglichst rasch die Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG zu erstatten. In diesem Licht ist beispielsweise im Rahmen der Strafbemessung auch die fortschreitende Dauer der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustands entsprechend zu Lasten des Anzeigepflichtigen zu gewichten.Damit wäre sogar in teleologischer Hinsicht nicht vertretbarer Weise ein Anreiz dahingehend geschaffen, dass sich anzeigepflichtige Personen in dem Zeitraum nach Ablauf der viermonatigen Frist bis zum Ablauf von weiteren zwölf Monaten keinesfalls an die Behörde wenden und solcherart jedenfalls zwölf Monate den gesetzwidrigen Zustand aufrechterhalten. Hingegen verfolgen Paragraph 53, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG offenkundig und bei verständiger Lesart die Zielsetzung, den Normadressaten zu jedem Zeitpunkt zu einem normkonformen Verhalten (nämlich Vornahme der Anzeige) anzuhalten und auch in dem Zeitraum zwischen vier und sechzehn Monaten ab Einreise möglichst rasch die Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG zu erstatten. In diesem Licht ist beispielsweise im Rahmen der Strafbemessung auch die fortschreitende Dauer der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustands entsprechend zu Lasten des Anzeigepflichtigen zu gewichten. Aus den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art.8 Abs. 2 letzter Satz sowie den zwölften Erwägungsgrund der Präambel der Richtlinie 2004/38/EG) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Normierung eines Dauerdelikts eine unverhältnismäßige beziehungsweise diskriminierende Sanktion wäre. Vielmehr folgt aus den soeben dargestellten Gesichtspunkten (sowie im Lichte der Bestimmung des § 31 Abs. 1 VStG), dass um die in Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Sanktionen überhaupt sinnvoll beziehungsweise wirksam (vgl. dazu Art. 36 der Richtlinie 2004/38/EG) festlegen zu können, nahezu zwingender Weise die Nichterfüllung der Anmeldepflicht als Dauerdelikt auszugestalten ist. Die Sanktionierung der Nichterfüllung der Anmeldeverpflichtung wegen einer einmonatigen Überschreitung würde sich zudem als unsachlich und unverhältnismäßig darstellen, würde man gleichzeitig im Regelfall die Nichterfüllung der Anmeldeverpflichtung wegen einer mehr als sechzehnmonatigen Überschreitung straffrei stellen.Aus den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen vergleiche insbesondere Artikel 8, Absatz 2, letzter Satz sowie den zwölften Erwägungsgrund der Präambel der Richtlinie 2004/38/EG) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Normierung eines Dauerdelikts eine unverhältnismäßige beziehungsweise diskriminierende Sanktion wäre. Vielmehr folgt aus den soeben dargestellten Gesichtspunkten (sowie im Lichte der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG), dass um die in Artikel 8, der Richtlinie 2004/38/EG genannten Sanktionen überhaupt sinnvoll beziehungsweise wirksam vergleiche dazu Artikel 36, der Richtlinie 2004/38/EG) festlegen zu können, nahezu zwingender Weise die Nichterfüllung der Anmeldepflicht als Dauerdelikt auszugestalten ist. Die Sanktionierung der Nichterfüllung der Anmeldeverpflichtung wegen einer einmonatigen Überschreitung würde sich zudem als unsachlich und unverhältnismäßig darstellen, würde man gleichzeitig im Regelfall die Nichterfüllung der Anmeldeverpflichtung wegen einer mehr als sechzehnmonatigen Überschreitung straffrei stellen. Aus der Formulierung „Nichterfüllung der Anmeldepflicht“ ergibt sich im Übrigen keinesfalls, dass lediglich die gänzliche Unterlassung einer Anmeldung mit Sanktionen belegt werden dürfte. Vielmehr erstreckt sich die Anmeldepflicht auch auf die Einhaltung innerstaatlich normierter Fristen, wobei die diesbezügliche innerstaatliche Anordnungsbefugnis explizit in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen ist. Dass die Aufrechterhaltung eines normwidrigen Zustandes nicht sanktioniert werden dürfte, ist der Richtlinie 2004/38/EG in keiner Weise zu entnehmen und ist eine solche Sichtweise auch unionsrechtlich nicht geboten.Aus der Formulierung „Nichterfüllung der Anmeldepflicht“ ergibt sich im Übrigen keinesfalls, dass lediglich die gänzliche Unterlassung einer Anmeldung mit Sanktionen belegt werden dürfte. Vielmehr erstreckt sich die Anmeldepflicht auch auf die Einhaltung innerstaatlich normierter Fristen, wobei die diesbezügliche innerstaatliche Anordnungsbefugnis explizit in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen ist. Dass die Aufrechterhaltung eines normwidrigen Zustandes nicht sanktioniert werden dürfte, ist der Richtlinie 2004/38/EG in keiner Weise zu entnehmen und ist eine solche Sichtweise auch unionsrechtlich nicht geboten. Die Frage der rechtzeitigen Vornahme einer Anmeldung

§ 53Abs.

1 NAG und die damit in Zusammenhang stehende verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung

§ 77Abs.

1 Z 4 NAG steht in keinem Bezug zu der unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Somit können aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung mit deklarativer Wirkung ausgestellt wurde, keine Rückschlüsse hinsichtlich der Qualifikation des vorliegenden Delikts gezogen werden.Die Frage der rechtzeitigen Vornahme einer Anmeldung

Paragraph 53, Absatz eins, NAG und die damit in Zusammenhang stehende verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG steht in keinem Bezug zu der unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Somit können aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung mit deklarativer Wirkung ausgestellt wurde, keine Rückschlüsse hinsichtlich der Qualifikation des vorliegenden Delikts gezogen werden. Wenn der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. Oktober 1986, Zl. 86/10/0018, verweist, ist festzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung des § 38 letzter Satz LMG 1975 keine Frist für die Erteilung der Auskunft normierte, sondern es sich um behördlich erteilte Aufträge handelte. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom
  2. Oktober 1993, Zl. 93/04/0176, erging zu dem Berufsausbildungsgesetz und betrifft ein im Hinblick auf die Anzeigeverpflichtung

§ 53Abs.

1 NAG nicht regelungsnahes Rechtsgebiet. Im Beschwerdefall war – abgesehen von den oben dargelegten ordnungspolitischen, unionsrechtlichen und teleologischen Erwägungen – insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückzugreifen, welche zu dem vom Normzweck und Regelungsgegenstand vergleichbaren Rechtsgebiet des Meldungswesens ergangen ist (siehe die oben zitierte Rechtsprechung).Wenn der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. Oktober 1986, Zl. 86/10/0018, verweist, ist festzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 38, letzter Satz LMG 1975 keine Frist für die Erteilung der Auskunft normierte, sondern es sich um behördlich erteilte Aufträge handelte. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom
  2. Oktober 1993, Zl. 93/04/0176, erging zu dem Berufsausbildungsgesetz und betrifft ein im Hinblick auf die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 53, Absatz eins, NAG nicht regelungsnahes Rechtsgebiet. Im Beschwerdefall war – abgesehen von den oben dargelegten ordnungspolitischen, unionsrechtlichen und teleologischen Erwägungen – insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückzugreifen, welche zu dem vom Normzweck und Regelungsgegenstand vergleichbaren Rechtsgebiet des Meldungswesens ergangen ist (siehe die oben zitierte Rechtsprechung). Im Lichte dieser Erwägungen ergibt sich sohin, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung als Dauerdelikt zu qualifizieren ist und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einwand der Verjährung nicht verfängt. Da § 77 Abs. 1 Z 4 NAG über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,

  1. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
  2. Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht subjektiv vorwerfbar wäre, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung begangen hat. Zur Strafbemessung: Der im Beschwerdefall maßgebliche Strafrahmen beträgt € 50,-- bis zu € 250,--, im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche vorgesehen.

§ 19Abs. 1 VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (u.a. Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Möglichkeit einer zeitnahen behördlichen Kontrolle der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die mehrjährige Missachtung der den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

1 NAG treffenden Verpflichtung keinesfalls als geringfügig betrachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden.Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die mehrjährige Missachtung der den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, NAG treffenden Verpflichtung keinesfalls als geringfügig betrachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die offenkundige Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung, als schwerwiegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer wäre jederzeit in der Lage gewesen, die Anzeige

§ 53Abs.

1 NAG vorzunehmen. Besondere Hindernisse, die zu dem dem Beschwerdeführer anzulastenden Versäumnis führten, wurden nicht dargelegt.Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die offenkundige Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung, als schwerwiegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer wäre jederzeit in der Lage gewesen, die Anzeige

Paragraph 53, Absatz eins, NAG vorzunehmen. Besondere Hindernisse, die zu dem dem Beschwerdeführer anzulastenden Versäumnis führten, wurden nicht dargelegt. Verwaltungsstrafrechtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers werden mangels Bekanntgabe als durchschnittlich beurteilt. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als dringend erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Da im Beschwerdefall die Mindeststrafe zur Anwendung gelangte, konnte auch trotz – im Verhältnis zu dem in Rede stehenden Zeitraum – geringfügiger Einschränkung des Tatzeitraums die zu verhängende Geldstrafe nicht herabgesetzt werden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte zudem aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst Einkommenslosigkeit der Verhängung von Geldstrafen nicht entgegenstünde, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs.

3 Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zl. 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zl. 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage (vgl. § 31 VStG, § 53 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Z 4 NAG sowie Art. 8 und Art. 36 der Richtlinie 2004/38/EG) im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0204, sowie vom 31. Jänner 2003, Zl. 99/02/0337, und die oben zitierten Erkenntnisse) entschieden werden konnte.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage vergleiche Paragraph 31, VStG, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sowie Artikel 8 und Artikel 36, der Richtlinie 2004/38/EG) im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0204, sowie vom 31. Jänner 2003, Zl. 99/02/0337, und die oben zitierten Erkenntnisse) entschieden werden konnte. Es war demnach festzuhalten, dass eine Verwaltungsübertretung

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Z 4 NAG ein Dauerdelikt darstellt und im Beschwerdefall Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.Es war demnach festzuhalten, dass eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ein Dauerdelikt darstellt und im Beschwerdefall Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.051.064.13407.2015

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