Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 13§ 64§ 88§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/V/060/9619/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. N
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und verletzt“ zu entfallen hat. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und verletzt“ zu entfallen hat. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 72,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 72,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das angefochtene Straferkenntnis Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 29.03.2014 in Wien, S., Ihren Hund, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart gehalten, dass Menschen gefährdet wurden, da der von Ihnen gehaltene Hund alleine herumgelaufen ist und Personen attackiert und verletzt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 1 iVm § 3 Z. 1 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden FassungParagraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
§ 13Abs.
2 Wiener Tierhaltegesetzgemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 396,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. […]“ B. Beschwerde Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
- August 2015 über ihren Rechtsvertreter Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfestellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Feststellungen der Behörde erster Instanz seien völlig verfehlt und werde aus völlig unerfindlichen Gründen die aufgrund eines mängelfreien und umfassend geführten Verfahrens am
- Mai 2015 zu ... ergangene Entscheidung des Bezirksgerichts ... negiert, der zufolge die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Straftat tatsächlich nicht begangen habe. Tatsache sei, dass der Hund der Beschwerdeführerin unter einem auch am
- März 2014 derart verwahrt gewesen sei, dass es ihm keinesfalls möglich gewesen sei, aus der von der Beschuldigten und ihrem Lebensgefährten bewohnten Liegenschaft zu entweichen, frei herum zu laufen und in der Folge Menschen zu gefährden bzw. zu verletzen. Die Identität zwischen dem von den Polizeibeamten Me. und P. gesichteten Hund und jenem der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdevorbringen bestritten. Auch habe der Hund der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein schwarzes oder aber grünes bzw. schwarz/grünes Halsband getragen. Die Beschwerdeführerin besitze ein derartiges Halsband nicht. Der Hund der Beschwerdeführerin habe weder am
- März 2014 noch in Folgetagen irgendeine, durch den Einsatz von Pfefferspray zwangsweise bei Hunden auftretende Beeinträchtigung aufgewiesen. Vorgebracht wird zudem, dass es völlig unerhellt bleibe, warum es sich bei jenem Hund, der um 12:54 Uhr von den Polizeibeamten gestellt worden sei, um jenen handeln solle, der gegen 12:10 Uhr in S. eine männliche Person gebissen habe. Der Zaun der Beschwerdeführerin um die von ihr bewohnte Liegenschaft werde von einem ca. 1,5 m hohen Zaun gesichert. Auch das an der Liegenschaft befindliche Tor sei von der Beschwerdeführerin anlässlich des Verlassens der Liegenschaft gegen 11:45 Uhr ordnungsgemäß versperrt worden und sei sohin ein Entkommen des Hundes schlichtweg unmöglich gewesen. Beantragt werden die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. C. Verhandlung Am
- November 2015 fand in gegenständlicher Sache vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurden neben der Vernehmung der Beschwerdeführerin die Zeugen Pe., GrI P., GrI Sch. und M. befragt. Der Amtssachverständige Dr. K. erstellte Befund und Gutachten zu den an ihn gerichteten Fragen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist in der Verhandlung darauf hin, dass der Zaun um das Haus 1,60 bis 1,90 m Höhe habe (es bestünden unterschiedliche Höhen). Vorgelegt wird eine Fotoserie, die die Einzäunung um das Haus der Beschwerdeführerin dokumentieren soll einschließlich einer Rechnung zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin am Tag/zur Uhrzeit/zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles beim Einkaufen gewesen sei (Beilage./A). Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass der auf den Bildern ersichtliche Zustand schon zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles so beschaffen gewesen sei. Zudem legt er eine Fotoserie von unterschiedlichen Individuen der Hunderasse „Kangal“ vor und will damit zeigen, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben ist aufgrund der Ähnlichkeit (Beilage./B). - Der Amtssachverständige Dr. K. gibt zu Protokoll: „Beim Pfefferspray wird als Mittel ein Chiliextrakt verwendet. Auch hier ist es so, dass die Dosis das Gift macht. Die Dosis ergibt sich aus der Zeitdauer des Sprühstoßes, dem Abstand zum Tier oder betroffenen Menschen und dem Körperteil der getroffen wird. In der Wirkung am empfindlichsten sind Schleimhäute, also Auge und Nase. Im Mund sind ebenfalls Schleimhäute. Es gibt Menschen die gerne scharf essen und das vertragen und eine gewisse Schärfe besser vertragen als andere Personen. Zur Situation am Grillplatz bzgl. des konkreten Falles hat es sich durch die Aussage von GrI. Sch. um einen nicht gerichteten Sprühstoß aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern gehandelt, durch den sich der Hund jedenfalls irritiert gefühlt hat. Es reichte die Aerosolanreicherung der Luft um den Hund zu verjagen. Unter der Annahme, dass der Hund am Hundeübungsplatz derjenige ist, der auch den Sprühstoß am Grillplatz bekommen hat, gehe ich davon aus, dass der Hund nicht voll im Gesicht getroffen wurde und vor allem in die Augen, da eine entzündliche Reaktion nie beschrieben wurde.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin gibt Dr. K. an: „Wenn ich gefragt werde, wie die Wirkung ist, wenn es heißt, dass der Pfefferspray auf den Kopf gerichtet war und es aus zwei Meter Entfernung war, so gebe ich an: Er kann von vorne, von der Seite den Kopf treffen. Der Hauptsprühstoß kann gegen das Fell gerichtet gewesen sein oder gegen Augen, Ohren, Mund und Nase. Je nachdem sind die Wirkungen unterschiedlich.“ Dem Amtssachverständigen werden in der Verhandlung Fotos gezeigt (Aktenblatt 9 ff, Aktenblatt 31 der zum Abschlussbericht der LPD beigeschlossenen Fotos sowie 43 bis 45) um zu klären, in wieweit eine Übereinstimmung der gezeigten Individuen festgestellt werden kann: „Es dürfte sich um drei verschiedene Fotoserien handeln (jeweils Aktenblatt 9 ff, 31 und 43-45). Bezugstier soll Aktenblatt 9 sein. (Erg.: Auf der) Lichtbildbeilage LPD sind diese dunkler und blaustichig. Trotzdem ist auf diesen Bildern, auf denen der Hund von verschiedenen Richtungen aufgenommen wurde, ein Hund zu erkennen, der aufgrund der helleren Färbung der Pfoten, einer helleren Brust, der dunklen Zeichnung im Gesicht und Stirn dem Hund auf der Beilage 9 sehr ähnlich sieht. Es ist daher zu vermuten, dass der Hund ident ist. Zu Lichtbildaufnahme Aktenblatt 31: In dieser Aufnahme wird ein Hund gezeigt, der von schräg links hinten fotografiert wurde, der Kopf mit der dunklen Zeichnung im Schatten eines Stammes liegt und die Oberseite der Stirn nicht erkennbar. Die hellen Pfoten, die hellen Hinterseiten der Vorderextremitäten und die hellen Rückseiten der Oberschenkel schauen dem Hund auf Blatt 9 zum Verwechseln ähnlich. Auf Blatt 31 ist der Kopf zu charakterisieren mit einer dunklen Maske und dunkel pigmentierten Ohren. Ein genauerer Vergleich ist aufgrund der schlechten Fotoqualität nicht möglich.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin gibt der Amtssachverständige Dr. K. dann: „Vergleich zwischen Aktenblatt 31 und Beilage ./B: Ein Vergleich ist schwierig, weil die Aufnahmerichtung unterschiedlich ist. Alle Hund auf Beilage ./B scheiden aus, die alle heller gefärbt sind oder am Ausdruck heller gefärbt erscheinen. Manche Bilder sind nämlich definitiv überbelichtet. Aufgrund der Fotos lässt sich eine Zuordnung nicht treffen, dass ein Hund dabei ist, der auch am Aktenblatt 31 gezeigt wird, weil die Fotoqualität so differiert. Beilage ./A und die Frage ob die Absicherung ausreichend ist und Hunde wie jenen der Beschwerdeführerin von einem Entkommen abzuhalten: „Für den gegenständlichen Hund der Frau Z. stellt der Zaun in der Beilage ./A kein unüberwindbares Hindernis dar, da dieser eine Höhe von ca. 1,80m misst. Auf Seite 9 hingegen wird eine Ausstiegshilfe über den Zaun abgebildet. Auf diesem Foto ist die dahinterliegende Grundfläche gegen eine Absicherung gegen einen möglicherweise öffentlichen Hund nicht erkennbar. Ordnungsnummer 20 des Strafaktes mit Fotos zeigt ebenfalls Bilder vom Zaun desselben Grundstückes der Beschwerdeführerin, wo bei mehreren Aufnahmen direkt hinter dem Zaun zahlreiches Buschwerk zu erkennen ist. Auf diesen Fotos ist die Ausbruchsfreiheit des Zaunes nicht beurteilbar. Der Zaun dürfte über die ganze Länge annähernd dieselbe Höhe haben. Grundsätzlich muss aber festgehalten werden, das der Hund nicht nur über den Zaun, sondern dass der Hund aufgrund der Größe und seiner körperlichen Fähigkeiten auch unter dem Zaun durch auf die des Geflechtes vom Grundstück ausbrechen kann. Im konkreten Fall kann nicht beurteilt werden, ob der Zaun diese Möglichkeit zulässt oder schadhaft ist. Die grundsätzliche Fähigkeit des Hundes aus dem Garten auszubrechen ist aber gegeben. Aber nicht aufgrund der Beschaffenheit des Zaunes sondern aufgrund der Fähigkeiten und der Größe des Hundes in Relation zur Zaunhöhe. Ein Zwei-Meter-Hindernis ist unter normalen Umständen kein Problem für den Hund. Wie der Hund ausgekommen sein könnte, wenn er ausgekommen ist, kann natürlich nicht gesagt werden. Die Quintessenz meiner Ausführungen besteht darin, dass das Grundstück für diesen Hund nicht ausbruchssicher ist. Diese Aussage gilt für die meisten großen Rassen. Ob die Fähigkeit besteht das Grundstück zu überwinden auch innerhalb der Rasse einheitlich gegeben ist, ist anzugeben, dass dieser Zaun für einen Kangal oder ähnlich gebauten Hund kein Problem darstellt.“ - Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt in seinen Schlussausführungen schließlich vor: „Das Beweisverfahren hat in keiner eindeutigen Richtung ergeben, dass der Hund vom Grillplatz, der den Zeugen Pe. gebissen hat, übereinstimmt mit jenem Hund, der letztendlich die Auseinandersetzung mit dem Insp. P. und Sch. bzw. den Herrn Sk. attackierte. Bezüglich der Hunderasse ist anzumerken, dass dieser nicht der einzige seiner Rasse ist in S. und Favoriten und es in der Gegend der Beschwerdeführerin viele Personen gibt mit einer Affinität zu Hirtenhunden. Tatsache ist auch, dass für den Vorfall als einziges halbwegs zuverlässiges Identifizierungsmerkmal ein Halsband vorliegt. Dieses wurde aber unterschiedlich beschrieben, insbesondere grün, grün-schwarz oder schwarz aber keinesfalls braun. Auch der Zeuge Pe. hat in der heutigen mündlichen Verhandlung zum ersten Mal von einem braunen Halsband gesprochen. Im Vorverfahren zum strafgerichtlichen Verfahren war noch von einem dunklen Halsband die Rede; als Privatbeteiligter hat er dann im Zuge der Verhandlung vor dem Strafgericht davon Kenntnis erlangt, dass das Halsband ein braunes Halsband war. Zunächst ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Vorfalls zeigt, dass es nicht der Hund der Beschwerdeführerin gewesen sein kann, wenn man die Aussage des Zeugen Pe. heranzieht, der vor dem Bezirksgericht angegeben hat, dass seine Bissverletzung um 11 Uhr oder 11.30 Uhr zugefügt wurde, ein Zeitpunkt zu dem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zeugen M. noch auf der Liegenschaft aufhältig war. Darüber hinaus kann es der Beschwerdeführerin für den Fall des Falles nicht als Fehlverhalten angelastet werden, wenn der Hund tatsächlich ausgekommen und wieder zurückgekehrt sein sollte, da ein 1,80 m hoher Zaun bestanden hat, der Hund bis dahin kein Verhalten zeigte, wonach er von dem Grundstück ausbrechen wollte und somit die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte, dass diese Sicherung nicht hinreichend ist.“ Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer nunmehr sieben Jahre alten Hündin der Rasse „Kangal“ (im Folgenden wird die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Hund“ gewählt) und war dies auch am
- März
- Sie bewohnte auch zum angegebenen Datum ein Familienhaus unter der Adresse Wien, W.-straße, das von einem eingezäunten Garten umgeben ist. Die Höhe des Gartenzauns beträgt ca. 1,80 m. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn M., am
- März 2014 gegen ca. 12:00 Uhr das Grundstück Wien, W.-straße, um Einkäufe zu tätigen und kehrten diese davon um 13:15 Uhr wieder zurück. Beim Verlassen des Grundstücks befand sich der Hund im Garten und konnte dort insofern frei herumlaufen, als keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb des durch die damals verwendete Abtrennung eingegrenzten Areals gegeben war. Bei deren Rückkehr befand sich der Hund ebenfalls in dem für ihn vorgesehenen (oberen) Bereich des Gartens. Das (einzige) Gartentor wurde von der Beschwerdeführerin von außen versperrt und gab es abgesehen von der Beschwerdeführerin und Herrn M. keine weiteren Personen, die sich zum Garten über die Gartentüre Zutritt verschaffen konnten. Kurz nach Verlassen des Grundstücks durch die Beschwerdeführerin und Herrn M., somit gegen 12:00 Uhr, brach der Hund der Beschwerdeführerin vom Grundstück aus. Um 13:10 Uhr kam es mit dem frei herumlaufenden Hund der Beschwerdeführerin zu dem für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorfall auf der S. 132 (gibt die Ordnungsnummer des nächstgelegenen Hauses an; ca. weniger als 100 Meter entfernt): Bei der angegeben Örtlichkeit besteht eine Asphaltfahrbahn, wo sich der Hund befand. Er versuchte einen vorbeifahrenden Radfahrer (Herrn Sk.) zu attackieren, der sich jedoch mit seinem Rad vor dem versuchten Angriff schützen konnte. Auf Grund dieser Beobachtungen schritten die Polizeibeamten GrI P. und GrI Sch. ein, indem sie mit dem Streifenwagen in die Nähe des Hundes fuhren und auf sich aufmerksam machten. Der Hund lief dann schließlich vom Radfahrer auf den Streifenwagen zu und musste sich auch der sich im Freien befindende Polizeibeamte Sch. vor dem Hund auf Grund eines sich zeigenden Angriffs in Sicherheit bringen, indem er sich in den Streifenwagen begab. Nach dem Einsatz von Pfefferspray durch den Polizeibeamten Sch. (13:10 Uhr) über das geringfügig geöffnete Fenster hat sich der Hund in Richtung J.-Gasse vom Einsatzort entfernt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über Rasse und Alter des Hundes sowie der Hundeeigentümerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, für die es keinen ersichtlichen Grund für Zweifel gibt. Die Gegebenheiten auf der Liegenschaft W.-straße, insbesondere bezüglich der Einzäunung, sind neben den Angaben der Beschwerdeführerin durch fotografische Dokumentationen untermauert. Soweit als Höhe des Zauns ca. 1,80 m festgestellt wurde, ist auszuführen, dass eine solche „Zirka“-Angabe für das gegenständliche Verfahren ausreichend ist, da dies der vom Amtssachverständigen herangezogene Bezugswert ist. In der Beschwerde ist noch von einem ca. 1,5 m hohen Zaun die Rede, im mündlichen Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin wird dann von unterschiedlichen Höhen im Bereich von 1,60 m bis 1,90 m gesprochen. Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen und unter Heranziehung der vorliegenden Fotos ist die Feststellung einer Höhe von ca. 1,80 m ausreichend präzise und steht als „Circa“-Angabe nicht im Widerspruch zu den zur Verfügung stehenden Informationen, da damit eine Obergrenze von 1,90 m nicht ausgeschlossen ist. Auch das Verlassen des Grundstücks und die Rückkehr (einschließlich der zeitlichen Angaben) sowie der Aufenthalt des Hundes beim Verlassen und der Rückkehr konnten von der Beschwerdeführerin als auch vom Zeugen M. glaubhaft dargelegt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass diese grundsätzlich in keinem Widerspruch zu den sonstigen Beweisergebnissen stehen (zur Frage Vereinbarkeit der zeitlichen Angaben des Zeugen Pe. mit den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Zeugen M. siehe unten). Der von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen M. angegebene Zeitpunkt des Verlassens der Liegenschaft ist als ungefähre Zeitangabe einzustufen (in der Beschwerde „11:45 Uhr“; in der Parteienvernehmung vor dem Verwaltungsgericht „kurz vor 12:00 Uhr“; der Zeuge M. „gegen Mittag 12:00 Uhr“). Die Feststellungen über den Geschehensablauf betreffend die Attacke des Hundes gegenüber dem Radfahrer (Sk.; in den Akten auch unter Sc. geführt) sowie die Abwehr der Attacke gegenüber dem Zeugen Sch. durch Einsatz des Pfeffersprays stützen sich auf die Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen P. und Sch. sowie der Dokumentation im Amtsvermerk vom
- März 2014 und der Anzeige vom
- April
- Die genannten Zeugen konnten den Geschehensablauf glaubhaft vermitteln. Dass der Hund in Richtung J.-Gasse weggelaufen ist, ergibt sich aus der eingezeichneten Pfeilrichtung auf dem Bild im Aktenvermerk vom
- Juli 2015 (GZ: VGW-001/060/27796/2014). In Auseinandersetzung mit den örtlichen Gegebenheiten auf der Landkarte ist deswegen die J.-Gasse zutreffend, wenngleich sich auch die Wi.. in der Nähe befindet. Der Zeitpunkt des Vorfalls, bei dem der Radfahrer (Herr Sk.) attackiert wurde sowie in weiterer Folge die Polizeibeamten Sch. und P. ist mit ca. 13:10 Uhr festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist der Anzeige der LPD Wien vom
- April 2014 zu entnehmen und erfolgte die Beobachtung der Attacke gegenüber dem Radfahrer Sk. als dienstliche Wahrnehmung der Polizeibeamten. Im Amtsvermerk vom
- März 2014 ist 13:10 Uhr als Zeitpunkt für den Einsatz des Pfeffersprays vermerkt. Daraus kann gefolgert werden, dass 13:10 Uhr der Zeitpunkt war, zu dem der Hund nach seinen Attacken weglief. Ein geringfügiger (in der Natur der Sache liegende) zeitliche Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Attacke und dem Einsatz des Pfeffersprays sind einleuchtend und bedürfen – mangels Erheblichkeit –, auch wenn sie keinen Niederschlag in der Dokumentation gefunden haben, keiner näheren Erörterung. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weswegen die zeitliche Bestimmung des Vorfalls (13:10 Uhr) nicht zutreffen sollte, zumal diese von geschulten Exekutivorganen selbst wahrgenommen wurde, die damit vertraut sind, Zeitpunkte von Vorfällen wegen deren Verfahrensrelevanz präzise festzuhalten. Die Angaben der Beschwerdeführerin (spätestens 13:15 Uhr) und des Zeugen M. (ca. 13:15 Uhr) stehen in keinem Widerspruch zu dem festgestellten Zeitpunkt des Vorfalls, da deren Rückkehr nach 13:10 Uhr erfolgte und der Hund nach Einsatz des Pfeffersprays weglief. - Zur Identifizierung des Hundes der Beschwerdeführerin als Hund des gegenständlichen Vorfalls: In der Anzeige der LPD Wien vom
- April 2014 ist festgehalten, dass der Hund ein schwarzes Halsband mit grüner Aufschrift trug. Im Amtsvermerk der LPD Wien vom
- März 2014 ist festgehalten, dass der Hund ein „schwarz grünes“ Halsband um seinen Hals (Blatt Nr. 20), ein schwarzes Halsband mit grüner Aufschrift (Blatt Nr. 21) und schließlich ein grünes Halsband trug (Blatt Nr. 22). Dieses Halsband habe der Hund auch bei Attacken der Personen gegen 13:10 Uhr getragen (Blatt Nr. 21). Die Beschwerdeführerin weist nun in ihrer Beschwerde darauf hin, dass ihr Hund zu keinem Zeitpunkt ein schwarzes oder aber grünes bzw. schwarz/grünes Halsband getragen habe, sie ein derartiges Halsband nicht besitze und ihr Hund am
- März 2014 ausschließlich mit einem braunen Halsband ausgestattet gewesen sei. Wie aus den im Akt aufliegenden Fotos (Aktenblatt 9 und 11; entnommen dem Akt des BG ... Wien [Zl. ...]) ersichtlich wird, ist das angelegte Halsband dunkelbraun. Bei dem von dem Zeugen P. angefertigten Fotografien ist der Eindruck zu gewinnen, dass das vom Hund getragene Halsband schwarz ist (Lichtbildbeilage der LPD Wien vom
- März 2014; Bild Nr. 1 bis 3.). Dabei ist jedoch anzumerken, dass die „Farbtreue“ der zuletzt angesprochenen Bilderserie aufgrund der – soweit anhand der Farbqualität der vorliegenden Fotos ersichtlich – gewählten Belichtung weniger zuverlässig anzusehen ist, als die der anderen beiden Fotos des Hundes (Aktenblatt 9 und 11). Zur Frage der Farbe des Halsbandes ist nun anzumerken: Der Umstand, dass die Polizeibeamten P. und Sch. in der Anzeige vom
- April 2014 und im Amtsvermerk der LPD Wien vom
- März 2014 sowie bei ihrer Zeugenbefragung bezüglich der Farbe des Halsbandes immer schwarz und nicht dunkelbraun erwähnen, steht der Feststellung, dass das als dunkelbraun anzunehmende Halsband des Hundes der Beschwerdeführerin mit jenem der von den Polizeibeamten beschriebenen übereinstimmt, nicht entgegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung bzw. Beschreibung von Farben bei Menschen unterschiedlich sein kann. Dies gerade dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die beschriebene Farbe (schwarz) sich von der „tatsächlichen“ Farbe (dunkelbraun) nur um eine geringfügige Nuance unterscheidet. Soweit das Halsband einmal auch als „schwarz grünes“ beschrieben wurde, so ist dies streng genommen nicht falsch, hat doch aufgrund der großen, mit freiem Auge erkennbaren, grünen Lettern das Halsband nicht ausschließlich die Farbe dunkelbraun/schwarzbraun. Es ist nicht als Widerspruch, sondern als Präzisierung zu verstehen, wenn die grüne Farbe der Aufschrift zugeordnet wird. Dass schließlich einmal und zwar im Amtsvermerk vom
- März 2014 von einem grünen Halsband die Rede ist, ist als Irrtum einzustufen. Wenn der Zeuge Pe. zunächst von einem dunklen Halsband und dann von einem braunen Halsband spricht, so besteht zwischen diesen Aussagen kein Widerspruch, weil ein dunkelbraunes Halsband auch – wenngleich weniger präzise – als dunkles Halsband beschrieben werden kann. Der Zeuge Sch. hat nach Vorlage des Fotos (Aktenblatt 9) angegeben, dass es sich bezüglich Fellfarbe, Zeichnung und Größe um den Hund handeln könnte, der in die verfahrensgegenständlichen Attacken verwickelt war. Dies ist auf Grund der damit jedenfalls anzunehmenden Übereinstimmung von Merkmalen mit dem Hund der Beschwerdeführerin zumindest als Indiz zu werten, dass der Hund der gegenständlichen Attacken jener der Beschwerdeführerin gewesen ist. Der Zeuge P. hat in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht nach Vorhalt der Fotos des Hundes der Beschwerdeführerin (Aktenblatt 9) in seiner ersten Reaktion geantwortet, dass es sich nicht um den Hund handelt, den er am Tag des verfahrensgegenständlichen Einsatzes in der Hundeschule wiedererkannt hat. Der Zeuge führte aber aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt den Hund eindeutig wiedererkennen habe können. Als Wiedererkennungsmerkmale gab er an, dass es sich dabei um die Größe, Farbe und das „Ausschauen“ sowie um das schwarz/grüne Halsband handelte. In der Vernehmung vor dem Bezirksgericht ... vom
- März 2015 gab er allerdings an, dass er den Hund wieder erkannt hätte, es aber für ihn keine anderen Merkmale außer dem schwarzen Halsband mit grüner Aufschrift gegeben hätte. Dabei ist hervorzuheben, dass es sich bei dem Halsband um ein charakteristisches (Farbe, Breite und grüne Aufschrift) und somit gut beschreibbares handelt (zur Frage der abweichenden Farbbeschreibung siehe oben). Soweit es um die Frage der Identifizierung des Hundes durch den Zeugen P. anhand des Aussehens des Hundes geht, sind die Angaben des Zeugen aufgrund der abweichenden Aussagen vor dem Bezirksgericht und dem Verwaltungsgericht unbrauchbar. Zur Angabe des Zeugen Pe. in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2014 vor dem Bezirksgericht ..., wonach sich der „Vorfall“ ca. um 11:00 Uhr oder um 11:30 Uhr ereignet haben soll, ist anzumerken, dass es sich dabei um eine „Circa“-Angabe handelt. Zudem fügt aber der Zeuge „oder um 11:30 Uhr“ als weitere Zeitangabe hinzu. Es besteht zwischen beiden Zeitangaben ein Unterschied von einer halben Stunde. Daraus wird ersichtlich, dass der Zeuge lediglich ein grobes Zeitraster mitteilen wollte und ihm offenbar eine genaue zeitliche Bestimmung nicht möglich war. Vor dem Verwaltungsgericht Wien betont der Zeuge nun tatsächlich, dass ihm eine solche genaue Zeitangabe nicht möglich ist und führt nunmehr als Zeitintervall 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr an. Er war der Meinung, dass er dies auch das letzte Mal gesagt hätte. In der Anzeige vom der LPD Wien vom
- April 2014 ist als Aussage des Zeugen Pe. als Zeitpunkt für den Hundebiss 12:10 Uhr festgehalten. Die vor dem Verwaltungsgericht gemachte Zeitangabe bestärkt aber im Grunde nur die bereits oben erfolgte Beurteilung, nämlich dass sich vom Zeugen nur eine grobe zeitliche Einordnung vornehmen lässt. Unter Bedachtnahme auf die den Aussagen des Zeugen innewohnenden Unschärfe über den Zeitpunkt der Attacke des Hundes sind diese unterschiedlichen Angaben im Ergebnis miteinander nicht unvereinbar. Die zeitlichen Angaben vor dem Bezirksgericht und Verwaltungsgericht (die nur als grobe Einordnung verstanden werden können) können somit letztlich in Einklang gebracht werden mit den präziseren Zeitangaben der Beschwerdeführerin bzw. des Zeugen M.. Umso mehr gilt das für die Zeitangabe 12:10 Uhr. Dann ist allein auf Basis der angeführten Angaben der Zeugen Pe. und M. sowie der Beschwerdeführerin von einer Hundebissattacke um die Mittagszeit auszugehen. Wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die Umzäunung des von der Beschwerdeführerin bewohnten Grundstücks nicht geeignet, einen Hund wie jenen der Beschwerdeführerin (Rasse „Kangal“) am Ausbrechen zu hindern. Wenn es dem Hund möglich war auszubrechen, so war es ihm logischerweise auch möglich, wieder an jenen Ort innerhalb des Grundstücks zurückzukehren, wo er sich bei Verlassen der Beschwerdeführerin aufgehalten hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Hund der Beschwerdeführerin sei auch am
- März 2014 derart verwahrt gewesen, dass es ihm keinesfalls möglich gewesen sei, aus der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft zu entweichen, frei herumzulaufen und in der Folge Menschen zu gefährden bzw. verletzen, ist somit widerlegt. Zur Frage der Wirkungen des Einsatzes von Pfefferspray ist auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Sch. von der Möglichkeit auszugehen, dass der Hund „nicht voll im Gesicht getroffen wurde“. Angesichts der Stresssituation für den Zeugen Sch. (aggressiver Hund) und des Einsatzes vom Auto aus dem nur geringfügig geöffneten Fenster und der Entfernung des Hundes von zumindest zwei Metern ist es keineswegs lebensfern, dass der Hund „nicht voll im Gesicht getroffen wurde“. Auch kann den Angaben des Sachverständigen entnommen werden, dass die gezeigten Reaktionen des Hundes möglich sind, auch wenn der Sprühstoß den Hund nicht voll im Gesicht und vor allem in die Augen getroffen hat. Somit ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray und der dabei zwangsweise auftretenden Beeinträchtigung, insbesondere im Bereich der Augen, nicht um ihren Hund handelte, widerlegt. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist zu schließen, dass der Hund, der die verfahrensgegenständlichen Attacken ausführte, der Hund der Beschwerdeführerin war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es das Zusammentreffen der Indizien ist, das zu dem Ergebnis führt, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Hund der Beschwerdeführerin handelte, der die beschriebenen Attacken vornahm. Namentlich sind es folgende Indizien, die zu diesem Schluss führen: Die Attacken wurden von einem Hund ausgeführt, der zumindest in der Erscheinung (Größe, Farbe und sonstiges Aussehen) dem Hund der Beschwerdeführerin entspricht. Ebenso trug der Hund ein charakteristisches dunkelbraunes Halsband mit grüner Aufschrift. Zudem befindet sich der Garten, in dem der Hund der Beschwerdeführerin relativ frei herumlaufen konnte, in der Nähe des Orts des gegenständlichen Vorfalls. ABezüglich des Zeitpunkts des Verlassens der Beschwerdeführerin und des Zeugen M. des Grundstücks W.-straße am
- März 2014 lässt sich ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Hundebiss (Pe.) und den Hundeattacken gegenüber Herrn Sk. und dem Zeugen Sch. herstellen. Schließlich zeigt das Foto des Hundes, der die Bissverletzung zufügte (Blatt 31), Merkmale, die auch auf den Hund der Beschwerdeführerin zutreffen, sodass diese Hunde sich zum Verwechseln ähnlich sehen (siehe die Ausführungen des Amtssachverständigen). Also: Der zeitliche (Zeitpunkt des Verlassens des Grundstücks der Beschwerdeführerin und der Zeitpunkt der gegenständlichen Attacken) sowie der örtliche Zusammenhang (W.-straße als Wohnadresse der Beschwerdeführerin und S. als Ort des gegenständlichen Vorfalls) in Verknüpfung mit der Tatsache, dass der Hund der Beschwerdeführerin in seinem Aufenthaltsbereich frei herumlaufen konnte und auf einem nicht ausbruchssicheren Grundstück verwahrt wurde, sind dergestalt, dass das Argument der Beschwerdeführerin, es könnte sich auch um einen anderen Hund derselben Rasse aus der Gegend handeln, als äußerst unwahrscheinlich einzustufen ist. Ein solcher Hund müsste zudem auch erst einmal die Gelegenheit gehabt haben, von seinem Verwahrungsort auszubrechen. Dabei ist auch auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, die ergeben hat, dass in nächster Umgebung sechs Hunde gemeldet waren; davon war in einem Fall die Hunderasse unbekannt. Als „Kangal“ scheint nur der Hund der Beschwerdeführerin auf. Selbst wenn damit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass in der weiteren Umgebung ein Hund der genannten Rasse gehalten wird, so hilft die durchgeführte Erhebung zumindest für die grobe Einschätzung, dass mit einer geringeren Zahl an Hunden der Rasse „Kangal“ gerechnet werden darf, als dies die Darstellung der Beschwerdeführerin vermuten lässt. Dass aber das Kriterium der Rasse nicht das einzige ist, das zu dem Schluss führte, dass die verfahrensgegenständlichen Attacken vom Hund der Beschwerdeführerin ausgeführt wurden, sondern vielmehr eine Indizienkette vorliegt, die für diesen Umstand spricht, zeigen ohnedies die obigen Ausführungen. Rechtlich folgt daraus: § 3 Z. 1 und § 3
- Satz des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idgF lautet:Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 3,
- Satz des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, idgF lautet: „Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
- Menschen nicht gefährdet, … werden.“ § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz idF, LGBl. lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz idF, Landesgesetzblatt lautet: „Wer
- ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (Paragraph 3,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.“ § 1 Abs.2 VStG idgF lautet:Paragraph eins, Absatz 2, VStG idgF lautet: „Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“ Die Beschwerdeführerin hat ihren Hund beim Verlassen des Grundstücks am
- März 2014 im Garten zurückgelassen und konnte sich dieser in dem für ihn vorgesehenen Areal frei bewegen. Das Grundstück war durch die Einzäunung nicht ausreichend abgesichert, um ein Entkommen des Hundes gewährleisten zu können, da für diesen (Rasse „Kangal“) ein Überspringen des Zauns möglich war. In weiterer Folge entkam der Hund am besagten Tag auch tatsächlich und hat attackierte danach auf freiem Gelände Personen, die dadurch einer Gefahrensituation ausgesetzt waren. Der Hund der Beschwerdeführerin war somit nicht so verwahrt, dass die Gefährdung von Menschen ausgeschlossen werden hätte können. Im Gegenteil, eine solche Gefährdung realisierte sich durch das attackierende Verhalten des Hundes. Wie sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, sind beim Hund der Beschwerdeführerin die physischen Möglichkeiten vorhanden gewesen, den Gartenzaun zu überspringen. Es gehört nun aber zu den Sorgfaltspflichten eines Hundebesitzers, dass dieser jene Vorkehrungen trifft, die dessen Entkommen verhindern. Um diese Vorkehrungen auch tatsächlich treffen zu können, ist es Aufgabe des Hundebesitzers, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche „Möglichkeiten“ der gehaltene Hund hat, um vom Ort der Verwahrung entkommen zu können. Hätte die Beschwerdeführerin entsprechende Erkundigungen eingeholt, wäre sie darüber informiert gewesen, dass ihr Hund in der Lage war, den vorhandenen Gartenzaun zu überspringen. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht erst dann auszugehen, wenn die Erfahrung gemacht wurde, dass ein Hund aus einer umzäunten Liegenschaft entkommen kann. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund des Körperbaus eines Hundes angenommen werden kann, dass dieser Hindernisse überspringt. Insofern kann dem Argument der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hund bislang kein Verhalten gezeigt habe, vom Grundstück ausbrechen zu wollen und zudem ein 1,80 m hoher Zaun bestünde, von dem angenommen werden hätte können, dass dies eine hinreichende Sicherung sei, kein Verschulden bei ihr vorliege, nicht zugestimmt werden. Abzustellen ist auf einen rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage der Beschwerdeführerin (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG zu § 5 Rz 4 mwN). Aufgrund der mit der Haltung eines Hundes grundsätzlich verbundenen Gefahren, darf eine solche Aufmerksamkeit wie oben beschrieben von einem Hundehalter erwartet werden. Da § 5 Abs. 1
- Satz VStG festlegt, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, war die im vorliegenden Fall gegebene fahrlässige Begehung für die subjektive Tatseite ausreichend.Wie sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, sind beim Hund der Beschwerdeführerin die physischen Möglichkeiten vorhanden gewesen, den Gartenzaun zu überspringen. Es gehört nun aber zu den Sorgfaltspflichten eines Hundebesitzers, dass dieser jene Vorkehrungen trifft, die dessen Entkommen verhindern. Um diese Vorkehrungen auch tatsächlich treffen zu können, ist es Aufgabe des Hundebesitzers, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche „Möglichkeiten“ der gehaltene Hund hat, um vom Ort der Verwahrung entkommen zu können. Hätte die Beschwerdeführerin entsprechende Erkundigungen eingeholt, wäre sie darüber informiert gewesen, dass ihr Hund in der Lage war, den vorhandenen Gartenzaun zu überspringen. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht erst dann auszugehen, wenn die Erfahrung gemacht wurde, dass ein Hund aus einer umzäunten Liegenschaft entkommen kann. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund des Körperbaus eines Hundes angenommen werden kann, dass dieser Hindernisse überspringt. Insofern kann dem Argument der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hund bislang kein Verhalten gezeigt habe, vom Grundstück ausbrechen zu wollen und zudem ein 1,80 m hoher Zaun bestünde, von dem angenommen werden hätte können, dass dies eine hinreichende Sicherung sei, kein Verschulden bei ihr vorliege, nicht zugestimmt werden. Abzustellen ist auf einen rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage der Beschwerdeführerin (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG zu Paragraph 5, Rz 4 mwN). Aufgrund der mit der Haltung eines Hundes grundsätzlich verbundenen Gefahren, darf eine solche Aufmerksamkeit wie oben beschrieben von einem Hundehalter erwartet werden. Da Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG festlegt, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, war die im vorliegenden Fall gegebene fahrlässige Begehung für die subjektive Tatseite ausreichend. Zur Frage der Doppelbestrafung im Zusammenhang mit dem Freispruch durch das Bezirksgericht ... (Urteil vom
- Juni 2015) ist anzumerken: Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Oktober 1995, Z 33/1994/480/562, Serie A/328 (Fall Gradinger) widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung dann dem Art. 4 des
- ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes war, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft.Zur Frage der Doppelbestrafung im Zusammenhang mit dem Freispruch durch das Bezirksgericht ... (Urteil vom
- Juni 2015) ist anzumerken: Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Oktober 1995, Ziffer 33 /, 1994 /, 480 /, 562,, Serie A/328 (Fall Gradinger) widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung dann dem Artikel 4, des
- ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes war, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft. Genau das würde aber im Fall der Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich der Körperverletzung durch Hundebiss geschehen. Der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht ...
§ 88Abs. 1 St
GB gründete sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, den von ihr gehaltenen Hund unzureichend verwahrt zu haben, wodurch es zu einer Bissverletzung einer anderen Person gekommen ist. Auch mit dem gegenständlich zu beurteilenden Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wird gegen die Beschwerdeführerin der Vorwurf erhoben, den von ihr gehaltenen Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben. Der Schutzzweck des § 3 Z. 1 Wiener Tierhaltegesetz deckt sich insofern mit jenem des § 88 Abs. 1 StGB (Strafbarkeit fahrlässiger Körperverletzungen), als die zitierte Vorschrift des Wiener Tierhaltegesetzes darauf abzielt, Gefährdungen und damit auch in weiterer Folge Verletzungen von Menschen durch unzureichend verwahrte Hunde hintanzuhalten. Mit der vollen Bestätigung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses ohne Maßgabeentscheidung würde – soweit der behauptete Sachverhalt bezüglich der Hundebissverletzung davon betroffen ist – daher für ein- und dasselbe Verhalten der Beschuldigten über einen Unrechts- und Schuldgehalt abgesprochen werden, der bereits durch die Verfolgung der Berufungswerberin wegen des Vergehens nach § 88 Abs.1 StGB mit einem Freispruch erledigt wurde.Genau das würde aber im Fall der Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich der Körperverletzung durch Hundebiss geschehen. Der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht ...
Paragraph 88, Absatz eins, StGB gründete sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, den von ihr gehaltenen Hund unzureichend verwahrt zu haben, wodurch es zu einer Bissverletzung einer anderen Person gekommen ist. Auch mit dem gegenständlich zu beurteilenden Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wird gegen die Beschwerdeführerin der Vorwurf erhoben, den von ihr gehaltenen Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben. Der Schutzzweck des Paragraph 3, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz deckt sich insofern mit jenem des Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Strafbarkeit fahrlässiger Körperverletzungen), als die zitierte Vorschrift des Wiener Tierhaltegesetzes darauf abzielt, Gefährdungen und damit auch in weiterer Folge Verletzungen von Menschen durch unzureichend verwahrte Hunde hintanzuhalten. Mit der vollen Bestätigung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses ohne Maßgabeentscheidung würde – soweit der behauptete Sachverhalt bezüglich der Hundebissverletzung davon betroffen ist – daher für ein- und dasselbe Verhalten der Beschuldigten über einen Unrechts- und Schuldgehalt abgesprochen werden, der bereits durch die Verfolgung der Berufungswerberin wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB mit einem Freispruch erledigt wurde. Eine Bestrafung der Berufungswerberin wegen Übertretung des § 3 Z. 1 Wiener Tierhaltegesetz in Bezug auf den behaupteten Sachverhalt bezüglich der Hundebissverletzung stünde somit in Anbetracht der bereits erfolgten Verfolgung
§ 88Abs. 1 St
GB wegen desselben Verhaltens (unzureichende Verwahrung des Hundes, wodurch es zu Bissverletzung einer Person kam) in Widerspruch zu der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 4 des 7. ZPMRK. Die Sperrwirkung durch den Freispruch durch das Bezirksgericht ..., der sich auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bezieht, greift im vorliegenden Fall klarerweise aber dort nicht, wo es lediglich um die Gefährdung von Personen ging. Insofern war die Strafverfolgung diesbezüglich aufrecht zu halten und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur im Hinblick auf das Element „und verletzt“ abzuändern. Eine Bestrafung der Berufungswerberin wegen Übertretung des Paragraph 3, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz in Bezug auf den behaupteten Sachverhalt bezüglich der Hundebissverletzung stünde somit in Anbetracht der bereits erfolgten Verfolgung
Paragraph 88, Absatz eins, StGB wegen desselben Verhaltens (unzureichende Verwahrung des Hundes, wodurch es zu Bissverletzung einer Person kam) in Widerspruch zu der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 4, des 7. ZPMRK. Die Sperrwirkung durch den Freispruch durch das Bezirksgericht ..., der sich auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bezieht, greift im vorliegenden Fall klarerweise aber dort nicht, wo es lediglich um die Gefährdung von Personen ging. Insofern war die Strafverfolgung diesbezüglich aufrecht zu halten und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur im Hinblick auf das Element „und verletzt“ abzuändern. - Zur Strafbemessung:
§ 13Abs.
2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz beträgt die Strafobergrenze EUR 14.000.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz beträgt die Strafobergrenze EUR 14.000.
§ 19Abs. 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zufolge Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zufolge Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin übertretene Vorschrift soll insbesondere den Schutz vor Gefahren gewährleisten, die durch unzureichende Verwahrung von Tieren verursacht werden. Angesichts der Gefährdung von zwei Personen war der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gering. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann keinesfalls als geringfügig angesehen werden. Weder war für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Information über die Ausbruchsicherheit des Grundstücks und die Einhaltung daraus sich ergebende Konsequenzen) eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, noch hätte die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden können. Dass fahrlässige Begehung und nicht Vorsatz vorliegt, ist allerdings bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Die bisherige, der Aktenlage zufolge gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde – schon von der belangten Behörde zutreffend – als mildernd gewertet. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geben keinen Anlass für eine Minderung der Strafe: Die Einkommensverhältnisse sind überdurchschnittlich. Sorgepflichten bestehen keine. Unter Berücksichtigung der Strafobergrenze von EUR 14.000,-- (nach der maßgeblichen Fassung; § 1 Abs. 2 VStG) ist die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, wurden (bezüglich des verfahrensrelevanten Sachverhalts) doch immerhin zwei Personen tatsächlich durch das aggressive Verhalten des Hundes gefährdet. Die Strafe liegt ohnedies im untersten Bereich, womit auch nicht der Umstand, dass ein etwas höherer Zaun vorhanden war, geeignet ist, zu einer Herabsetzung der Strafe zu führen.Unter Berücksichtigung der Strafobergrenze von EUR 14.000,-- (nach der maßgeblichen Fassung; Paragraph eins, Absatz 2, VStG) ist die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, wurden (bezüglich des verfahrensrelevanten Sachverhalts) doch immerhin zwei Personen tatsächlich durch das aggressive Verhalten des Hundes gefährdet. Die Strafe liegt ohnedies im untersten Bereich, womit auch nicht der Umstand, dass ein etwas höherer Zaun vorhanden war, geeignet ist, zu einer Herabsetzung der Strafe zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.V.060.9619.2015