RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlVGW-042/063/11644/2015; VGW-042/V/63/11731/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat du
Art. 6Abs.
5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;4.
Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.
561 aus 2006, verletzen; 5.
Art. 10Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;5.
Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
561 aus 2006, verletzen;
- nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;
- nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten;
- die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
- die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
- die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.
- die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt den Ausdruck gemäß Anhang römisch eins B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6)Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
(6)Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- a)in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- d)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
- d)im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet: Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet:
(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet: Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lauten: Artikel 8, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lauten:
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3)Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. VI. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch sechs. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – welche im Übrigen auch durch die im Zuge der Kontrolle eingesehenen unbedenklichen Unterlagen festgestellt wurden - wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat ferner auch nicht dargetan, dass er ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Arbeitszeitüberschreitungen der Lenker eingerichtet hätte. Alleine der Umstand, dass er nach eigenem Vorbringen „die Schaublätter mehrfach kontrolliert und mit diesen Herren mehrmals gesprochen“ habe, vermag die Einrichtung eines wirksamen, auch mit Sanktionen behafteten Kontrollsystems nicht zu ersetzen. In seinem im behördlichen Verfahren ergangenen Einspruch vom 28.05.2015 hat der Beschwerdeführer demgegenüber selbst angegeben, mit Herrn S. zwar mehrfach gesprochen zu haben, im Übrigen aber aufgrund seiner Berufserfahrung darauf vertraut zu haben, dass dieser seine Lenkpausen einhalte. Auch der Umstand, dass Herr S. seit 14.03.2015 – also seit ca. 5 Monaten nach dem Tatzeitpunkt – nicht mehr bei der T. KG beschäftigt ist, vermag an der – für den Tatzeitpunkt jedenfalls gegebenen – Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. etwa VwGH vom 29.3.2011, Zl. 2007/11/0256). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden vergleiche etwa VwGH vom 29.3.2011, Zl. 2007/11/0256). Eine Vielzahl von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet ihm etwa (wie im vorliegenden Fall) die Einhalten von Ruhepausen und –zeiten sowie von Höchstarbeitszeiten. Bei Verstößen ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern – sofern ihn ein Verschulden daran trifft – der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH z.B. bereits am 16.12.1993, 93/11/0201 u.a.). Der Arbeitgeber hat alle jene Maßnahmen zu setzen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, wozu die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreicht (VwGH bereits am 23.05.1989, 88/08/0005, u.a.). Da ein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde, war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt – neben mehreren nicht einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen - eine rechtskräftige einschlägige Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz auf. Es war somit vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen (vgl. dazu z.B. VwGH 25.10.2013, 2013/02/0141).Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt – neben mehreren nicht einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen - eine rechtskräftige einschlägige Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz auf. Es war somit vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen vergleiche dazu z.B. VwGH 25.10.2013, 2013/02/0141). Die Behörde hat zutreffender Weise bezüglich der zwei, dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1.) und zu Spruchpunkt 2.) angelasteten Übertretungen jeweils eine Gesamtstrafe verhängt. Im gegenständlichen Fall enthielt die Übertretung zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG neben einer als leicht einzustufenden Übertretung (Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten um 3 Minuten) gleichzeitig eine als sehr schwerwiegend einzustufende Übertretung (Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten um 1 Stunde und 32 Minuten), sodass zu diesem Spruchpunkt der Strafsatz des § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG zur Anwendung gelangt. Die Behörde hat diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe von € 350,00 verhängt. Im gegenständlichen Fall enthielt die Übertretung zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG neben einer als leicht einzustufenden Übertretung (Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten um 3 Minuten) gleichzeitig eine als sehr schwerwiegend einzustufende Übertretung (Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten um 1 Stunde und 32 Minuten), sodass zu diesem Spruchpunkt der Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, zweiter Strafsatz AZG zur Anwendung gelangt. Die Behörde hat diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe von € 350,00 verhängt. Die Übertretung zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides enthielt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG gleichfalls neben einer als leicht einzustufenden Übertretung (Überschreitung der verlängerten Tageslenkzeit von 10 Stunden um 14 Minuten) gleichzeitig eine als sehr schwerwiegend einzustufende Übertretung (Überschreitung der verlängerten Tageslenkzeit von 10 Stunden um 9 Stunden und 11 Minuten), sodass zu diesem Spruchpunkt der Strafsatz des § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG zur Anwendung gelangt. Die Behörde hat diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe von € 350,00 verhängt.Die Übertretung zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides enthielt nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG gleichfalls neben einer als leicht einzustufenden Übertretung (Überschreitung der verlängerten Tageslenkzeit von 10 Stunden um 14 Minuten) gleichzeitig eine als sehr schwerwiegend einzustufende Übertretung (Überschreitung der verlängerten Tageslenkzeit von 10 Stunden um 9 Stunden und 11 Minuten), sodass zu diesem Spruchpunkt der Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, zweiter Strafsatz AZG zur Anwendung gelangt. Die Behörde hat diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe von € 350,00 verhängt. Die Übertretung zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides war nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als geringfügig einzustufen, sodass zu diesem Spruchpunkt der Strafsatz des § 28 Abs. 6 Z 1 a zweiter Strafsatz AZG zur Anwendung gelangt. Die Behörde hat diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe von € 145,00 verhängt. Die Übertretung zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides war nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als geringfügig einzustufen, sodass zu diesem Spruchpunkt der Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, a zweiter Strafsatz AZG zur Anwendung gelangt. Die Behörde hat diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe von € 145,00 verhängt. Die vorliegenden Taten schädigten das Interesse an der Vermeidung von Belastungen von Arbeitnehmern in psychischer und physischer Hinsicht. Der Unrechtsgehalt der Taten ist schon angesichts des erhöhten Gefährdungspotenzials im Straßenverkehr nicht unbeträchtlich. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht mehr zu Gute. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Die Behörde hat bei der Strafbemessung keine Umstände als mildernd oder erschwerend berücksichtigt. Weitere Milderung- oder Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Bei diesem Sachverhalt kam eine Herabsetzung der – ohnedies in allen Spruchpunkten der gesetzlichen Mindeststrafe entsprechenden – Strafe nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.063.11644.2015