RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlVGW-001/060/35179/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn N. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- November 2014, Zl. MBA ... - S 30048/14, wegen Übertretung des § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn N. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- November 2014, Zl. MBA ... - S 30048/14, wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom
- November 2014 enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Benutzer der Wohnung in Wien, S.-straße /26, in der Zeit vom 27.06.2014 bis 24.10.2014 der GIS Gebühren Info Service GmbH trotz Anfrage vom 24.06.2014 und Mahnung vom 30.06.2014 die Mitteilung verweigert, ob und welche Rundfunkempfangseinrichtungen Sie an diesem Standort betreiben und nicht die für die Gebührenbemessung notwendigen Angaben gemacht, obwohl für diese Wohnung keine Meldung einer Rundfunkempfangseinrichtung vorliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 idgF (RGG)Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF (RGG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz Freistrafe von 12 Stunden gemäß § 7 Abs. 1 RGG idgFGeldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz Freistrafe von 12 Stunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG idgF Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. …“ Mit E-Mail vom
- Dezember 2012 erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis und bringt im Wesentlichen vor, dass er am
- Dezember 2014 die erforderliche Meldung seiner Rundfunkempfangseinrichtungen gemacht hätte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2015 gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Wenn ich auf das Auskunftsverlangen im Jahr 2012 angesprochen werde, so gebe ich an, dass ich mich diesbezüglich nicht mehr erinnern kann, was da gewesen sein soll. Wenn ich auf das Auskunftsbegehren vom
- Juni 2014 angesprochen werde, so gebe ich an, dass ich sicherlich nicht von einem Postbeamten einen Brief nicht angenommen hätte, der von der GIS stammte. Mir ist auch nicht bekannt, dass ich die Mahnung vom
- Juni 2014 nicht angenommen hätte. Ich verweise aber darauf, dass ich im Zeitraum Mai bis Juni 2014 in Deutschland immer wieder eingesetzt war und deswegen vermutlich ich nicht von der Zustellung der in Rede stehenden Schriftstücke bzw. der Zustellversuche Kenntnis erlangt habe. Zu diesem Zweck verweise ich auf eine Arbeitsbestätigung, von der M. GmbH, die vorgelegt und als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Ich bin der Meinung, dass aufgrund der gegebenen Umstände mich kein Verschulden trifft, weil mir im Jahr 2014 keine Aufforderung der GIS zugekommen ist. Nach meinem Urlaub habe ich dann einen gelben Zettel im Postkasten vorgefunden, um ein behördliches Schriftstück abzuholen. Bei diesem Schriftstück handelte es sich um die Aufforderung zur Rechtfertigung des MBA ... vom
- August
- In weiterer Folge bin ich dann zum MBA ... gegangen und wurde mit mir eine Niederschrift aufgenommen. Dabei handelt sich um die Niederschrift vom
- September
- Mir wurde dann beim MBA ... gesagt, ich möge zur GIS gehen, um die Sache zu regeln. Ich bin dann ca. im November oder Dezember 2014 zur GIS gegangen. Ich habe dort dann eine ganz normale Fernsehanmeldung durchgeführt. Ein GIS-Bediensteter war im April oder März 2014 bei mir, allerdings hatte ich für ihn keine Zeit. Ich habe nicht erkannt, dass es sich um einen GIS-Mitarbeiter handelte. Nach entsprechender Befragung durch das MBA ... im September 2014 habe ich geschlossen, dass der vorhin angeführte Besuch ein Bediensteter der GIS gewesen sein musste. Zu den Geschehnissen kann ich nichts mehr hinzufügen. Der Name meiner Frau ist S. H.. Sie ist die einzige volljährige Person, die zum Zeitpunkt der Zustellungsversuche der GIS-Schriftstücke in der Wohnung anwesend gewesen sein hätte können. Sofern weitere Urkunden von der Post angefordert werden, die zu meinen Gunsten sind, verzichte ich auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Ich möchte darauf hinweisen, dass erfahrungsgemäß bei meiner Wohnadresse von der Post nie bei der Wohnung geläutet wird, sondern gleich ins Postfach die gelben Zettel hinterlegt werden. Das gilt auch für die Wohnung meiner Mutter, die im selben Haus auf Top 6 wohnt. Manchmal bringen sie meiner Mutter die Pakete, was ich mir damit erkläre, dass die Wohnung gleich bei der Haustüre liegt.“ In der am
- Dezember 2015 fortgesetzten mündlichen Verhandlung gibt der Zeuge A. zu Protokoll: „Ich bin schon seit elf Jahren beim Postamt ... Wien (...) als Briefträger beschäftigt. Wenn ich ein RSb-Schreiben habe und ich vermerke auf dem Rückschein ‚Annahmeverweigerung durch Empfänger‘ so liegt dem folgendes regelhaftes Vorgehen zugrunde: Ich läute bei der Wohnungstüre an, ich erwähne den Namen des Adressaten des zuzustellenden Schriftstückes und sollte mir gesagt werden, dass die Person, an die das Schriftstück adressiert ist, nicht vor mir ist, dann erkundige ich mich danach, ob der Adressat des Schreibens anwesend ist. Wenn die Person, die Adressat ist, mir gegenüber steht und das Schreiben nicht annimmt, dann vermerke ich, dass eine Annahmeverweigerung bestand. Wenn der Adressat als anwesend genannt wird, aber nicht geholt wird, dann vermerke ich nicht, dass eine Annahmeverweigerung vorliegt. Es muss in jeden Fall so sein, dass ich mit dem Adressaten zu tun habe. Ich frage bei der Wohnungstüre die Person, die mir öffnet, ob sie der Adressat ist. Ich kann mich nicht an die vor mir sitzende Person, den Beschwerdeführer, erinnern. Ich weiß nicht, wer mir damals aufgemacht hat. Es ist nicht so, dass ein Fall vorliegen würde, wo ich mich an den Zustellvorgang nicht erinnern könnte. Bei diesem Fall, Zustelltag und Adresse (S.-straße /26), da kann ich mich sehr gut erinnern. Es war so, dass keiner aufgemacht hat. Wenn mir meine bisherige Vorgangsweise für den Umstand, dass ich eine Annahmeverweigerung vermerke, vorgehalten wird, so gebe ich an, dass mir auf 26 keiner aufgemacht hat und ich dennoch in Einklang mit meiner Vorgangsweise den vorliegenden Fall sehe, weil ich dann noch auf Tür 6 angeläutet habe, wo, soweit ich weiß, der Vater des Beschwerdeführers wohnt. Auf Tür Nummer 6 wurde geöffnet und meiner Erinnerung nach war das der Vater, der die Sendung nicht angenommen hat. Ich habe den Vermerk „Annahmeverweigerung“ durch Empfänger gemacht und die Postsendung zurückgeschickt zum Postamt. Den gelben Zettel habe ich in der Brieffachanlage nicht hinterlegt. Ich habe schon ein paar Mal auf Tür Nummer 26 einen gelben Zettel hinterlegt und die Auskunft bekommen von dem Herrn auf Tür Nummer 6, glaublich der Vater des Beschwerdeführers, dass eine Übernahme von Postsendungen nicht gemacht wird. Ich bin davon ausgegangen, dass auf Tür Nummer 6 der Vater des Beschwerdeführers wohnt, weil dieser auch H. heißt und er auch erwähnt hat, dass die andere Person sein Sohn ist.“ Über Befragen des Beschwerdeführers: „Ich habe den Beschwerdeführer noch nie gesehen. Ich kenne ihn nicht.“ Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem
- Oktober 2012 unter der Adresse S.-straße /26 seinen Hauptwohnsitz. Mit Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2012, zugestellt unter der genannten Adresse durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist:
- Oktober 2012), wurde der Beschwerdeführer von der GIS Gebühren Info Service GmbH über das Betreiben von Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort Wien, S.-straße /26 befragt. Eine Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch den Beschwerdeführer scheint im Akt nicht auf. Mit neuerlichem an den Beschwerdeführer gerichtetem Auskunftsverlangen der GIS Gebühren Info Service GmbH vom
- Juni 2014 wurde versucht, Informationen über das Betreiben von Rundfunkempfangseinrichtungen am oben angeführten Standort zu erlangen. In der Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom
- Juni 2014 wurde eine letztmalige Aufforderung bezüglich der Beantwortung der Fragen über das Betreiben von Rundfunkempfangseinrichtungen ausgesprochen. Sowohl bezüglich des Auskunftsverlangens vom
- Juni 2014 als auch der Mahnung vom
- Juni 2014 wurde beim Versuch der Zustellung vom Briefträger an der Abgabestelle niemand angetroffen und auch keine Verständigung über den Zustellversuch an der Abgabestelle zurückgelassen. Beweiswürdigung: Der Wohnsitz des Beschwerdeführers und die Tatsache über die aufgesetzten Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Dass entgegen der Beurkundung (Annahmeverweigerung durch Empfänger) letztlich keine Annahmeverweigerung durch den Beschwerdeführer erfolgte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen A., der schließlich einräumt, dass im vorliegenden Fall für die Zustellung betreffend das Auskunftsverlangen vom
- Juni 2014 und die Mahnung vom
- Juni 2014 niemand an der Abgabestelle anzutreffen war und auch keine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Darstellung des Zeugen aufkommen lassen würden. Im Gegenteil, räumt dieser doch einen Fehler beim Zustellvorgang ein, was im Einklang mit der Darstellung des Beschwerdeführers steht, dass er eine Annahme der besagten Schriftstücke verweigert hätte. Rechtlich folgt daraus: Unter den festgestellten Umständen ist keine rechtswirksame Zustellung unter anderem der Mahnung vom
- Juni 2014 erfolgt (§§ 13, 16 u. 17 ZustellG).Unter den festgestellten Umständen ist keine rechtswirksame Zustellung unter anderem der Mahnung vom
- Juni 2014 erfolgt (Paragraphen 13, 16, u. 17 ZustellG). § 2 Abs. 5 RGG lautet:Paragraph 2, Absatz 5, RGG lautet: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“„Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“ § 7 Absatz 1 RGG lautet:Paragraph 7, Absatz 1 RGG lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.“„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.“ Da für die Strafbarkeit nach § 7 Abs. 1 RGG bezüglich einer unterbliebenen Auskunft eine vorangegangene Mahnung (arg „trotz Mahnung“) erforderlich ist und eine solche nachweislich nicht zugestellt wurde, durfte eine Strafe über den Beschwerdeführer nicht ausgesprochen werden.Da für die Strafbarkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, RGG bezüglich einer unterbliebenen Auskunft eine vorangegangene Mahnung (arg „trotz Mahnung“) erforderlich ist und eine solche nachweislich nicht zugestellt wurde, durfte eine Strafe über den Beschwerdeführer nicht ausgesprochen werden. Es war der spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.060.35179.2014