G, auf Begründung einer Ehe
G zuzulassen, Begründung einer Ehe
G zu beurkunden,
G eine Heiratsurkunde auszustellen, über all diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn N. D., vertreten durch Dr. G., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt, vom 26.08.2015, Zl.: MA 26-653328/2015, mit welchem der Antrag auf Ermittlung der Ehefähigkeit
Paragraphen 14 f, f, PStG, auf Begründung einer Ehe
Paragraph 18, PStG zuzulassen, Begründung einer Ehe
Paragraph 20, PStG zu beurkunden,
Paragraph 55, PStG eine Heiratsurkunde auszustellen, über all diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde des N. D. wird abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Anträge zurückgewiesen werden.römisch eins. Die Beschwerde des N. D. wird abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Anträge zurückgewiesen werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheids lautet wie folgt: „Der Antrag von Mag.a Z. D., geb. 1973 in S., Bulgarien, Dipl.-Ing. Br. B., geb. 172 in V. und mj. N. D., geb. 2010 in Wien, vom 09.05.2015 auf:„Der Antrag von Mag.a Z. D., geb. 1973 in S., Bulgarien, Dipl.-Ing. Br. B., geb. 172 in römisch fünf. und mj. N. D., geb. 2010 in Wien, vom 09.05.2015 auf:
F abgewiesen.“wird
Paragraph 44, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF abgewiesen.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich dass am
Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde.Dies wurde damit begründet, dass die beiden letztangeführten antragstellenden Personen seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Beide letztgenannten antragstellenden Personen wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner. Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (Paragraph 44, ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Artikel 2, StGG; Artikel 7, B-VG; Artikel 8, 12, 14, EMRK; Artikel 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden letztgenannten antragstellenden Personen seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern der weiteren antragstellenden Person, welche durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch diese drittantragsstellende Person ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind habe daher aus diesem Grund einen gleichlautenden Antrag eingebracht.
Paragraph 24, Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde. Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Antragsteller, die Staatsbürgerschaftsnachweise der erst- und der drittantragstellenden Person sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ..., mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 25.11.2013 die Annahme an kindesstatt von N. D. als Wahlkind durch DI Br. B. als Wahlmutter bewilligt wurde. Die Annahme wurde
1 ABGB mit dem 25.11.2013 wirksam.Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Antragsteller, die Staatsbürgerschaftsnachweise der erst- und der drittantragstellenden Person sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ..., mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 25.11.2013 die Annahme an kindesstatt von N. D. als Wahlkind durch DI Br. B. als Wahlmutter bewilligt wurde. Die Annahme wurde
Paragraph 192, Absatz eins, ABGB mit dem 25.11.2013 wirksam. Der oa Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) abgewiesen.Der oa Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde
Paragraph 44, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) abgewiesen. Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des § 44 ABGB führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner (sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen - es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass durch das Kindschafts- und Namensrechts - Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei - vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. § 157 Abs. 2 ABGB normiere, dass der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten. Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt, dass nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne.Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des Paragraph 44, ABGB führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner (sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen - es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass durch das Kindschafts- und Namensrechts - Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei - vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. Paragraph 157, Absatz 2, ABGB normiere, dass der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten. Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt, dass nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „II. Beschwerdepunkte
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen,
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand in Angelegenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung statt. In dieser führte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei u.a. Folgendes aus: „Ergänzend zum Vorbringen in den Beschwerden wird angeregt, § 44 ABGB verfassungskonform zu interpretieren. Dazu wird auf § 23 Ehegesetz verwiesen. Auch dort erfolgte eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und dies findet auch in der entsprechenden Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes seinen Niederschlag.„Ergänzend zum Vorbringen in den Beschwerden wird angeregt, Paragraph 44, ABGB verfassungskonform zu interpretieren. Dazu wird auf Paragraph 23, Ehegesetz verwiesen. Auch dort erfolgte eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und dies findet auch in der entsprechenden Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes seinen Niederschlag. Wie schon in den Beschwerden ausgeführt, liegt nunmehr eine geänderte Rechtslage vor, die bei der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 2012 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Nunmehr liegen gleiche Familiengründungsrechte vor. Beantragt wird daher, den vor der Behörde gestellten Anträgen nach verfassungskonformer Interpretation des § 44 ABGB stattzugeben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Beantragt wird daher, den vor der Behörde gestellten Anträgen nach verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 44, ABGB stattzugeben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014 ist auszuführen, dass es damals lediglich um die Wiederholung einer Eheschließung, die nach niederländischem Recht geschlossen wurde, ging und dass die Zulässigkeit im Lichte des Unionsrechtes zu prüfen war. Das gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2014." Gegenständlich wurde von den beschwerdeführenden Parteien bei der erstinstanzlichen Behörde mit Schriftsatz vom 09.05.2015, bei der belangten Behörde am 15.05.2015 eingelangt, beantragt, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten, die erst- und zweitantragstellende Person zur Begründung einer Ehe zuzulassen, die Begründung dieser Ehe zu beurkunden, eine Heiratsurkunde auszustellen und über all diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen. Die beiden letztgenannten beschwerdeführenden Personen sind gleichberechtigte und vollwertige Eltern (Väter) der minderjährigen drittbeschwerdeführenden Person. Alle drei stellten gleichlautende Anträge stellte und bekämpften diese den die gegen diese ergangenen Bescheid im gleichen verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenem Bescheid abgewiesen und mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen in der Beschwerde, den vorgelegten Urkunden sowie den ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: § 44 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuchs(ABGB) lautet wie folgt:Paragraph 44, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuchs(ABGB) lautet wie folgt: „Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.“ § 14 Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt:Paragraph 14, Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt: „Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 15 Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt:Paragraph 15, Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt: „
Abs. 1 zu verarbeiten.“
Absatz eins, zu verarbeiten.“ § 55 Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt:Paragraph 55, Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt: „
1 Ehegesetz, OGH 26.03.1996, 1 Ob 518/96 ua) als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes anzusehen. Sie ist dem „Kernbereich“ (OGH 19.08.2009, 15 Os 509) der Privatsphäre zuzuordnen. Die Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen ist (ebenso wie die Erklärung des Einvernehmens
Paragraph 55 a, Absatz eins, Ehegesetz, OGH 26.03.1996, 1 Ob 518/96 ua) als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes anzusehen. Sie ist dem „Kernbereich“ (OGH 19.08.2009, 15 Os 509) der Privatsphäre zuzuordnen. Zur Parteistellung bei der Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte sei auf VwGH 17.11.1982, 1096/79 betreffend ein Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren verwiesen. Partei eines Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren sind nur der Einbürgerungswerber und diejenigen Personen, auf die sich die Verleihung erstrecken soll, nicht aber Dritte, die bloße Folgewirkungen in Kauf nehmen müssen. Der Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei ein höchstpersönlicher. Bei höchstpersönlichen Rechten findet keine Rechtsnachfolge statt (VfGH 01.12.1993, B1068/93 ua). Eine Legitimation Dritter zur Beschwerdeerhebung (beziehungsweise hier: Antragstellung) ist nur im Ausnahmefall – etwa wenn die Rechtsdurchsetzung durch den Rechtsträger nicht mehr möglich ist (VfGH 06.03.2001, B 159, 158/00 zur Geltendmachung der Verletzung im Recht auf Leben eines Verstorbenen durch die Hinterbliebenen) – gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, die Eltern des Beschwerdeführers haben im Gegenteil gleichlautende Anträge eingebracht und gegen die Abweisung der Anträge in einem Schriftsatz mit dem Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Bei dem im 2. Hauptstück, zweiter Abschnitt des Personenstandsgesetzes 2013 geregelten Verfahren zur Eheschließung handelt es sich daher um die Wahrnehmung und Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes. Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 14ff des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig. Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 14 f, f, des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig. Dem Beschwerdeführer kommt daher weder eine Parteistellung noch ein Antragsrecht zu. Folglich war der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, als die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen, und daher nicht abzuweisen waren. Zur Qualifizierung des Bürgermeisters als bescheiderlassende Behörde (und sohin Verfahrenspartei) sei klarstellend vermerkt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid auf einem Papier mit dem Briefkopf des Magistrats der Stadt Wien gedruckt und mit der Zeichnungsklausel „Für die Abteilungsleiterin“ gefertigt ist. Bei dieser Zeichnungsklausel handelt es sich entsprechend der Vorschrift des § 47 Abs. 6 Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht um die auch für Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich zu verwendende Zeichnungsklausel eines Organwalters des Magistrats, welcher einen Bescheid im Namen der Behörde „Bürgermeister“ zeichnet. Da nämlich in solch einer Konstellation
6 Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Bestimmung des § 47 Abs. 4 erster Satz Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien sinngemäß anzuwenden ist, müsste diesfalls der Organwalter „Für den Bürgermeister“ fertigen. Genau solch eine Fertigung ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Bei dieser Zeichnungsklausel handelt es sich entsprechend der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 6, Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht um die auch für Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich zu verwendende Zeichnungsklausel eines Organwalters des Magistrats, welcher einen Bescheid im Namen der Behörde „Bürgermeister“ zeichnet. Da nämlich in solch einer Konstellation
Paragraph 47, Absatz 6, Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, erster Satz Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien sinngemäß anzuwenden ist, müsste diesfalls der Organwalter „Für den Bürgermeister“ fertigen. Genau solch eine Fertigung ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Nur diese Auslegung vermag aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 47 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 4 erster Satz der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien gefolgert zu werden.Nur diese Auslegung vermag aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 4, erster Satz der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien gefolgert zu werden. § 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet nämlich wie folgt:Paragraph 47, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet nämlich wie folgt: „
2 des Bundes-Verfassungsge-setzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt "Für den Landeshauptmann" bzw. "Für die Landeshauptfrau" unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.„
, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsge-setzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt "Für den Landeshauptmann" bzw. "Für die Landeshauptfrau" unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.
den Bestimmungen des Abs. 1, jedoch unter Voransetzung der Worte "Für die Landesregierung".
den Bestimmungen des Absatz eins,, jedoch unter Voransetzung der Worte "Für die Landesregierung".
3 Personenstandsgesetz ist abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. § 3 Abs. 4 Personenstandsgesetz (um welche es sich im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht handelt) die Gemeinde zur Erlassung von Bescheiden nach dem Personenstandsgesetz zuständig.
Paragraph 3, Absatz 3, Personenstandsgesetz ist abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. Paragraph 3, Absatz 4, Personenstandsgesetz (um welche es sich im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht handelt) die Gemeinde zur Erlassung von Bescheiden nach dem Personenstandsgesetz zuständig.
1 Wr. Stadtverfassung werden die Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs der Stadt Wien (als Gemeinde) vom Bürgermeister ausgeübt. Sohin ist dieser als die Gemeindebehörde der Stadt Wien in Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs einzustufen. Folglich ist dieser auch die Behörde, die
3 Personenstandsgesetz (abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. § 3 Abs. 4 Personenstandsgesetz) zur Erlassung der nicht im § 3 Abs. 4 Personenstandsgesetz angesprochenen Bescheide nach dem Personenstandsgesetz sachlich zuständig ist.
Paragraph 79, Absatz eins, Wr. Stadtverfassung werden die Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs der Stadt Wien (als Gemeinde) vom Bürgermeister ausgeübt. Sohin ist dieser als die Gemeindebehörde der Stadt Wien in Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs einzustufen. Folglich ist dieser auch die Behörde, die
Paragraph 3, Absatz 3, Personenstandsgesetz (abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. Paragraph 3, Absatz 4, Personenstandsgesetz) zur Erlassung der nicht im Paragraph 3, Absatz 4, Personenstandsgesetz angesprochenen Bescheide nach dem Personenstandsgesetz sachlich zuständig ist. Obwohl sohin zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachzuständig war, wurde der gegenständliche Bescheid nicht „Für den Bürgermeister“, sondern „Für die Abteilungsleiterin“ gefertigt. Bei letzterer Fertigungsklausel handelt es sich
§ § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien um die Fertigungsklausel für Bescheide des Magistrats der Stadt Wien als Behörde. Obwohl sohin zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachzuständig war, wurde der gegenständliche Bescheid nicht „Für den Bürgermeister“, sondern „Für die Abteilungsleiterin“ gefertigt. Bei letzterer Fertigungsklausel handelt es sich
Paragraph Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien um die Fertigungsklausel für Bescheide des Magistrats der Stadt Wien als Behörde. Im gegenständlichen Fall ist nun aber der Magistrat der Stadt Wien nicht als Behörde zur Bescheiderlassung sachlich zuständig gewesen, sondern kam ihm im gegenständlichen Verfahren lediglich die insbesondere durch Art. 117 Abs. 7 B-VG normierte Funktion als (alleiniger) Hilfsapparat des Bürgermeisters zu (zur Unterscheidung von Organen und Hilfsorganen in der Gemeindevollziehung vgl. VfSlg. 8944/1980; VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; Stolzlechner, Art. 117 B-VG [2001] Rn 27ff, in: Rill/Schäffer [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht; Bußjäger, Die Organisationshoheit, 250f; Weber, Bundesverwaltung, 189f, 203; Neuhofer, Gemeinderecht – Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich2 [1998], 168; Wielinger, Die Gemeindeverwaltung in: Bundeskanzleramt [Hrsg], Die öffentliche Verwaltung in Österreich [1992], 140; Sturm/Korenjak/Havranek, Allgemeine Gemeindeordnung 1993 [1994], § 78, Anm. 6f; Bußjäger, Organisationsgewalt und Modernisierung der Landesverwaltung [1999] 124ff; Tessar, Organisationsprinzipien staatlichen Handelns [2010] 339, 353f, 1018f; vgl. weiters VfSlg. 4117/1961, 17.776/2006; Raschauer B., Die obersten Organe der Bundesverwaltung, in: Ermacora [u.a.], Allgemeines Verwaltungsrecht. Festschrift Walter Antoniolli [1979], 363 [369]; ders., Allgemeines Verwaltungsrecht1 [1998], Rz 129; ders., Art. 77 B-VG, Rz 14ff, 25ff [2003], in: Korinek K./Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht; Wieser, Dekonzentration von Bundesministerien verfassungswidrig, ZfV 2006, 606 [614]).Im gegenständlichen Fall ist nun aber der Magistrat der Stadt Wien nicht als Behörde zur Bescheiderlassung sachlich zuständig gewesen, sondern kam ihm im gegenständlichen Verfahren lediglich die insbesondere durch Artikel 117, Absatz 7, B-VG normierte Funktion als (alleiniger) Hilfsapparat des Bürgermeisters zu (zur Unterscheidung von Organen und Hilfsorganen in der Gemeindevollziehung vergleiche VfSlg. 8944 aus 1980,; VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; Stolzlechner, Artikel 117, B-VG [2001] Rn 27ff, in: Rill/Schäffer [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht; Bußjäger, Die Organisationshoheit, 250f; Weber, Bundesverwaltung, 189f, 203; Neuhofer, Gemeinderecht – Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich2 [1998], 168; Wielinger, Die Gemeindeverwaltung in: Bundeskanzleramt [Hrsg], Die öffentliche Verwaltung in Österreich [1992], 140; Sturm/Korenjak/Havranek, Allgemeine Gemeindeordnung 1993 [1994], Paragraph 78,, Anmerkung 6f; Bußjäger, Organisationsgewalt und Modernisierung der Landesverwaltung [1999] 124ff; Tessar, Organisationsprinzipien staatlichen Handelns [2010] 339, 353f, 1018f; vergleiche weiters VfSlg. 4117 aus 1961,, 17.776 aus 2006,; Raschauer B., Die obersten Organe der Bundesverwaltung, in: Ermacora [u.a.], Allgemeines Verwaltungsrecht. Festschrift Walter Antoniolli [1979], 363 [369]; ders., Allgemeines Verwaltungsrecht1 [1998], Rz 129; ders., Artikel 77, B-VG, Rz 14ff, 25ff [2003], in: Korinek K./Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht; Wieser, Dekonzentration von Bundesministerien verfassungswidrig, ZfV 2006, 606 [614]). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Fertigungsklausel, welche fälschlich auf den Hilfsapparat in seiner Eigenschaft als Behörde (etwa den Magistrat oder das Amt der Landesregierung) und nicht auf die zur Bescheiderlassung sachlich zuständige Behörde (etwa den Bürgermeister oder die Landesregierung) verweist, berichtigbar, wenn die Zuordnung zur tatsächlich sachlich zuständigen Behörde offenkundig ist (vgl. VwGH 27.3.2007, 2006/06/0253; in diesem Sinne auch VwGH 14.11.2006, 2006/03/0106). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Fertigungsklausel, welche fälschlich auf den Hilfsapparat in seiner Eigenschaft als Behörde (etwa den Magistrat oder das Amt der Landesregierung) und nicht auf die zur Bescheiderlassung sachlich zuständige Behörde (etwa den Bürgermeister oder die Landesregierung) verweist, berichtigbar, wenn die Zuordnung zur tatsächlich sachlich zuständigen Behörde offenkundig ist vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/06/0253; in diesem Sinne auch VwGH 14.11.2006, 2006/03/0106). Im konkreten Fall ist schon aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz i.V.m. § 79 Abs. 1 Wr. Stadtverfassung unzweifelhaft, dass für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachlich zuständig gewesen ist. Auch ist der Magistrat der Stadt Wien der Hilfsapparat der Behörde Bürgermeister der Stadt Wien. Sohin liegen die oa Voraussetzung für eine berichtigende Lesung der gegenständlichen Fertigungsklausel dahingehend, dass durch diese eine Bescheiderlassung durch die Behörde Bürgermeister der Stadt Wien zum Ausdruck gebracht wird, vor. Im konkreten Fall ist schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Personenstandsgesetz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Wr. Stadtverfassung unzweifelhaft, dass für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachlich zuständig gewesen ist. Auch ist der Magistrat der Stadt Wien der Hilfsapparat der Behörde Bürgermeister der Stadt Wien. Sohin liegen die oa Voraussetzung für eine berichtigende Lesung der gegenständlichen Fertigungsklausel dahingehend, dass durch diese eine Bescheiderlassung durch die Behörde Bürgermeister der Stadt Wien zum Ausdruck gebracht wird, vor. Folglich ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid auch tatsächlich von der Behörde Bürgermeister der Stadt Wien erlassen worden ist; und sohin auch diese Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.V.042.11803.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.