am 9. Mai 2015 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Standesamt Wien ... ein mit 9.5.2015 datierter Schriftsatz eingebracht worden ist, mit welchem die beschwerdeführende Person gemeinsam mit zwei weiteren Personen die Anträge stellte, 1) das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§ 14 folgende PStG 2013) hinsichtlich von der antragstellenden Personen Frau S. W. und Frau Mag. I. W. einzuleiten, 2) diese beiden antragstellenden Personen zur Begründung einer Ehe (§ 18 PStG 2013) zuzulassen, 3) die Begründung dieser Ehe zu beurkunden (§ 20 PStG 2013), 4) Heiratsurkunden (§ 55 PStG 2013) auszustellen sowie 5) über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich
am 9. Mai 2015 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Standesamt Wien ... ein mit 9.5.2015 datierter Schriftsatz eingebracht worden ist, mit welchem die beschwerdeführende Person gemeinsam mit zwei weiteren Personen die Anträge stellte, 1) das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (Paragraph 14, folgende PStG 2013) hinsichtlich von der antragstellenden Personen Frau S. W. und Frau Mag. römisch eins. W. einzuleiten, 2) diese beiden antragstellenden Personen zur Begründung einer Ehe (Paragraph 18, PStG 2013) zuzulassen, 3) die Begründung dieser Ehe zu beurkunden (Paragraph 20, PStG 2013), 4) Heiratsurkunden (Paragraph 55, PStG 2013) auszustellen sowie 5) über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen. Dies wurde damit begründet,
die beiden letztangeführten antragstellenden Personen seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Beide letztgenannten antragstellenden Personen wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner. Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (§ 44 ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG; Art. 8, 12, 14 EMRK; Art. 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden letztgenannten antragstellenden Personen seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern der weiteren antragstellenden Person, welche durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch diese drittantragsstellende Person ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind habe daher aus diesem Grund einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Gemäß § 24 Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde.Dies wurde damit begründet,
die beiden letztangeführten antragstellenden Personen seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Beide letztgenannten antragstellenden Personen wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner. Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (Paragraph 44, ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Artikel 2, StGG; Artikel 7, B-VG; Artikel 8, 12, 14, EMRK; Artikel 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden letztgenannten antragstellenden Personen seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern der weiteren antragstellenden Person, welche durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch diese drittantragsstellende Person ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind habe daher aus diesem Grund einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Gemäß Paragraph 24, Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde. Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Erst- und Zweitantragstellerin, die Staatsbürgerschaftsnachweise der Antragstellerinnen sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 11.11.2013, mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages die Annahme an kindesstatt von E. W. als Wahlkind bewilligt wurde. Der oa Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) abgewiesen.Der oa Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gemäß Paragraph 44, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) abgewiesen. Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des § 44 ABGB führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner (sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen - es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt,
durch das Kindschafts- und Namensrechts - Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei - vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. § 157 Abs. 2 ABGB normiere,
der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten. Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt,
nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne.Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des Paragraph 44, ABGB führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner (sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen - es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt,
durch das Kindschafts- und Namensrechts - Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei - vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. Paragraph 157, Absatz 2, ABGB normiere,
der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten. Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt,
nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „II. Beschwerdepunkte
die Zivilehe „auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft" ausgerichtet sei (was sie von „Beziehungen anderer Art" unterscheide) (VfGH 09.10.2012, B121/11, B 137/11 Rz 32; VfGH 12.12.2003, B 777/03), ist damit als sachlicher Unterscheidungsgrund zu gleichgeschlechtlichen Paaren nicht mehr haltbar. Gleichgeschlechtliche Paare haben beute genau die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtliche Paare und sind diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt. Ihre Partnerschaft ist daher in der österreichischen Rechtsordnung heute genauso auf die Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet. Familiengründung ist damit kein sachliches Differenzierungskriterium mehr, zumal dieses Kriterium gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare nicht einmal mehr unterscheidet.
es damals lediglich um die Wiederholung einer Eheschließung, die nach niederländischem Recht geschlossen wurde, ging und
die Zulässigkeit im Lichte des Unionsrechtes zu prüfen war. Das gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2014." Gegenständlich wurde von den beschwerdeführenden Parteien bei der erstinstanzlichen Behörde mit Schriftsatz vom 9.5.2015, bei der belangten Behörde am 9.5.2015 eingelangt, beantragt, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten, die erst- und zweitantragstellende Person zur Begründung einer Ehe zuzulassen, die Begründung dieser Ehe zu beurkunden, eine Heiratsurkunde auszustellen und über all diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen. Die beiden letztgenannten beschwerdeführenden Personen sind gleichberechtigte und vollwertige Eltern (Mütter) der minderjährigen drittbeschwerdeführenden Person. Alle drei stellten gleichlautende Anträge stellte und bekämpften diese den die gegen diese ergangenen Bescheid im gleichen verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenem Bescheid abgewiesen und mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen in der Beschwerde, den vorgelegten Urkunden sowie den ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: § 44 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuchs(ABGB) lautet wie folgt:Paragraph 44, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuchs(ABGB) lautet wie folgt: „Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.“ § 14 Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt:Paragraph 14, Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt: „Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 15 Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt:Paragraph 15, Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt: „
sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.“ § 16 Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt:Paragraph 16, Personenstandsgesetz 2013 lautet wie folgt: „
die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
Rechte der Charta zwar als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können, allerdings nur im Anwendungsbereich der Charta, dh. nur in Fällen der Durchführung des Rechts der Europäischen Union (VfGH 14.3.2012, U466/11 ua.; vgl. bereits VfSlg. 19.492/2011). In keinem der beiden Beschwerdesachverhalte ist erkenn-bar,
diese Bedingung erfüllt wäre.Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen Art9 und 21 Grundrechte-Charta. Dem ist entgegenzuhalten,
Rechte der Charta zwar als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können, allerdings nur im Anwendungsbereich der Charta, dh. nur in Fällen der Durchführung des Rechts der Europäischen Union (VfGH 14.3.2012, U466/11 ua.; vergleiche bereits VfSlg. 19.492 aus 2011,). In keinem der beiden Beschwerdesachverhalte ist erkenn-bar,
diese Bedingung erfüllt wäre.
es den Staaten sowohl nach Art12 EMRK als auch nach Art14 iVm Art8 EMRK frei steht, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten. Für den Fall,
der Staat gleichgeschlechtlichen Paaren alternative Formen der Anerkennung eröffne, sei er nicht verpflichtet, diesen einen Status zu verleihen, der einer Ehe in jeder einzelnen Hinsicht entspreche; dem Staat komme vielmehr ein gewisser Spielraum im Hinblick auf den genauen Status zu, der mit alternativen Formen der Anerkennung verbunden sei (EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, Z108; vgl. auch VfGH 3.3.2012, G131/11).3.2. Anders als bei Fällen der Differenzierung nach der sexuellen Orientie-rung, für die es nach der Rechtsprechung im Hinblick auf Art14 EMRK besonders schwerwiegender Gründe bedarf (EGMR 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, Z37; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, Z38; VfSlg. 17.659 aus 2005,; VfGH 3.3.2012, G131/11), hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen von Formen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften einerseits und der Ehe andererseits fest,
es den Staaten sowohl nach Art12 EMRK als auch nach Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK frei steht, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten. Für den Fall,
der Staat gleichgeschlechtlichen Paaren alternative Formen der Anerkennung eröffne, sei er nicht verpflichtet, diesen einen Status zu verleihen, der einer Ehe in jeder einzelnen Hinsicht entspreche; dem Staat komme vielmehr ein gewisser Spielraum im Hinblick auf den genauen Status zu, der mit alternativen Formen der Anerkennung verbunden sei (EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, Z108; vergleiche auch VfGH 3.3.2012, G131/11). 3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat - vor der Schaffung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - ausgesprochen,
weder der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. "Männer und Frauen” in Art12 EMRK) eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden (VfSlg. 17.098/2003). Es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (VfSlg. 17.337/2004). Umgekehrt zwingt der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu, die Rechtsfolgen aus der Rechtsform für gleichgeschlechtliche Paare auf eine Rechtsform für verschiedengeschlechtliche Paare zu erstrecken (VfSlg. 19.492/2011).3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat - vor der Schaffung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - ausgesprochen,
weder der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. "Männer und Frauen” in Art12 EMRK) eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden (VfSlg. 17.098 aus 2003,). Es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (VfSlg. 17.337 aus 2004,). Umgekehrt zwingt der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu, die Rechtsfolgen aus der Rechtsform für gleichgeschlechtliche Paare auf eine Rechtsform für verschiedengeschlechtliche Paare zu erstrecken (VfSlg. 19.492 aus 2011,). 3.4. Die in den Erkenntnissen VfSlg. 17.098/2003 und 17.337/2004 for-mulierten Grundsätze gelten auch nach der Schaffung einer eigenen Rechtsformfür gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Im Hinblick darauf,
die Ehe verfassungsrechtlich durch Art12 EMRK eine spezielle Regelung erfahren hat und ausdrücklich der Partnerschaft von Frau und Mann vorbehalten ist, ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, für eine Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in jeder Hinsicht gleiche Regelungen wie für eine Ehe zu treffen (Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [205] unter Hinweis auf das Urteil Schalk und Kopf).3.4. Die in den Erkenntnissen VfSlg. 17.098 aus 2003, und 17.337 aus 2004, for-mulierten Grundsätze gelten auch nach der Schaffung einer eigenen Rechtsformfür gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Im Hinblick darauf,
die Ehe verfassungsrechtlich durch Art12 EMRK eine spezielle Regelung erfahren hat und ausdrücklich der Partnerschaft von Frau und Mann vorbehalten ist, ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, für eine Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in jeder Hinsicht gleiche Regelungen wie für eine Ehe zu treffen (Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [205] unter Hinweis auf das Urteil Schalk und Kopf). 3.
eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1990, Nr. 10843/84, Cossey (betreffend die besondere Lage transsexueller Personen), die Beschränkung auf diese "traditionelle" Ehe für sachlich gerechtfertigt befunden und ausgeführt [deutsche Übersetzung in ÖJZ 1991, 173 ff.
eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1990, Nr. 10843/84, Cossey (betreffend die besondere Lage transsexueller Personen), die Beschränkung auf diese "traditionelle" Ehe für sachlich gerechtfertigt befunden und ausgeführt [deutsche Übersetzung in ÖJZ 1991, 173 ff.
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art8 EMRK genießen - der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet (Art14 EMRK) - verpflichtet daher nicht zur Änderung des Eherechts. Ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert,
er für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Ebensowenig ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher oder gar rechtspolitischer Hinsicht Ratschläge zu erteilen." Im Erkenntnis vom 14.10.2004, B 1412/03 VfSlg 17337 hat sich der Verfassungsgerichtshof auf das vorangeführte und zitierte Erkenntnis bezogen. In zuvor ergangenen Erkenntnis vom 12.3.2014, B166/2013 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt,
weder nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 14 EMRK (Verweis auf EGMR 24.6.2014, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 7 Abs. 1 B-VG (Verweis VfSlg. 19.492/2011) der Umstand,
die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten sei- und Personen gleichen Geschlechtes auf das Institut der eingetragenen Partnerschaft verwiesen würden, eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Im Weiteren führt der Verfassungsgerichtshof aus, weshalb § 21 GRC in dem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Fall mit Blick auf die von der Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmungen des § 13 DVOEheG und § 16 Abs. 1 IPR-G nicht zur Anwendung komme und begründet dies damit,
diese Normen nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckten und außerhalb des Anwendungsbereiches jener unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art 19 AEUV ergangen seien, lägen. Lägen die innerstaatlichen Bestimmung aber außerhalb der Regelungszuständigkeit der europäischen Union und schaffen die unionsrechtlichen Vorschriften somit im betroffenen Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, so seien die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen Regelungen, die diesen Sachverhalt bestimmten, unanwendbar.In zuvor ergangenen Erkenntnis vom 12.3.2014, B166/2013 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt,
weder nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 14, EMRK (Verweis auf EGMR 24.6.2014, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 7, Absatz eins, B-VG (Verweis VfSlg. 19.492 aus 2011,) der Umstand,
die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten sei- und Personen gleichen Geschlechtes auf das Institut der eingetragenen Partnerschaft verwiesen würden, eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Im Weiteren führt der Verfassungsgerichtshof aus, weshalb Paragraph 21, GRC in dem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Fall mit Blick auf die von der Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 13, DVOEheG und Paragraph 16, Absatz eins, IPR-G nicht zur Anwendung komme und begründet dies damit,
diese Normen nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckten und außerhalb des Anwendungsbereiches jener unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Artikel 19, AEUV ergangen seien, lägen. Lägen die innerstaatlichen Bestimmung aber außerhalb der Regelungszuständigkeit der europäischen Union und schaffen die unionsrechtlichen Vorschriften somit im betroffenen Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, so seien die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen Regelungen, die diesen Sachverhalt bestimmten, unanwendbar. Ungeachtet dessen, führt der Verfassungsgerichtshof weiters aus, würde auch eine Anwendbarkeit des Art. 21 GRC der dortigen Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:Ungeachtet dessen, führt der Verfassungsgerichtshof weiters aus, würde auch eine Anwendbarkeit des Artikel 21, GRC der dortigen Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen: „Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art14 EMRK (vgl. EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z105) setzt die Entscheidung der Frage, ob zur Vermeidung einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung auch gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zum Institut der Ehe so wie verschiedengeschlechtlichen Personen zu eröffnen ist (oder sie auf eigenständige Institute wie hier das der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden können), die Bewertung gesellschaftlicher Entwicklungen voraus, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich verlaufen (können). Bei solchen Wertungsfragen kommt nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Mitgliedstaaten der EMRK ein erheblicher "margin of appreciation " zu.„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art14 EMRK vergleiche EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z105) setzt die Entscheidung der Frage, ob zur Vermeidung einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung auch gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zum Institut der Ehe so wie verschiedengeschlechtlichen Personen zu eröffnen ist (oder sie auf eigenständige Institute wie hier das der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden können), die Bewertung gesellschaftlicher Entwicklungen voraus, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich verlaufen (können). Bei solchen Wertungsfragen kommt nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Mitgliedstaaten der EMRK ein erheblicher "margin of appreciation " zu. Wenn und insoweit die Grundrechtsfrage mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften betrifft, die außerhalb der Regelungszuständigkeit (aber allenfalls im Anwendungsbereich des Rechts) der Europäischen Union liegen, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Frage, ob Art21 Abs1 GRC im konkreten Fall verletzt wäre, daher nicht deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art267 AEUV vorzulegen, weil Art21 Abs1 GRC bestimmten Personen im Ausgangsrechtsstreit weitergehenden Schutz gewähren könnte als Grundrechte grundsätzlich gleicher Bedeutung und Tragweite im mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht oder in der EMRK. Art21 Abs1 GRC belässt - außerhalb des Anwendungsbereiches von unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art19 AEUV ergehen - den Mitgliedstaaten im Rahmen des konventionsrechtlich durch Art14 EMRK vorgegebenen Grundrechtsstandards eben auch jenen "margin of appreciation". Denn soweit das Handeln eines Mitgliedstaates nicht durch das Unionsrecht bestimmt wird, steht es den mitgliedstaatlichen Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, Äkerberg Fransson, Rz 29). Das Gebot, unionsrechtliche Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen (vgl. zuletzt EuGH 7.11.2013, Rs. C-313/12, Giuseppa Romeo [Rz 22]), verlangt hier gerade keine unionsweit einheitliche Entscheidung, weil Art21 Abs1 GRC gemäß Art51 Abs2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt (und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet). Für die Frage des Zugangs zur Ehe durch gleichgeschlechtliche Paare fehlt es aber insoweit an einer Regelungszuständigkeit der Union, sodass auch Art21 Abs1 GRC dem nicht entgegenstünde,
die Anforderungen aus einem grundrechtlichen Diskriminierungsverbot an die Regelung dieser Frage in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt sind, solange - was im vorliegenden Fall, wie die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt, zutrifft - jene Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbots gewährleistet ist, wie sie dem in Art14 EMRK garantierten Recht entspricht (siehe Art52 Abs3 Satz 1 GRC)."Das Gebot, unionsrechtliche Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen vergleiche zuletzt EuGH 7.11.2013, Rs. C-313/12, Giuseppa Romeo [Rz 22]), verlangt hier gerade keine unionsweit einheitliche Entscheidung, weil Art21 Abs1 GRC gemäß Art51 Abs2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt (und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet). Für die Frage des Zugangs zur Ehe durch gleichgeschlechtliche Paare fehlt es aber insoweit an einer Regelungszuständigkeit der Union, sodass auch Art21 Abs1 GRC dem nicht entgegenstünde,
die Anforderungen aus einem grundrechtlichen Diskriminierungsverbot an die Regelung dieser Frage in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt sind, solange - was im vorliegenden Fall, wie die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt, zutrifft - jene Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbots gewährleistet ist, wie sie dem in Art14 EMRK garantierten Recht entspricht (siehe Art52 Abs3 Satz 1 GRC)." In seinem Erkenntnis vom 29.10.2014, 2013/01/0022 hat sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis vom
der Personenstandsgesetzgeber dabei - sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Institutes der eingetragenen Partnerschaft vorgenommen) Novellierung des PStG durch BGBl. I Nr. 135/2009 - an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB verstehe.
das PStG (in seinem zweiten Teil) ein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereitstellen würde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das Personenstandsgesetz weise den Personenstandsbehörden in seinem zweiten Teil Aufgaben „auf den Gebieten des Eherechtes und der eingetragenen Partnerschaften", insbesondere die Begründung einer Ehe (Paragraph 47, PStG) und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 47 a, PStG), zu. Es unterliege keinem Zweifel,
der Personenstandsgesetzgeber dabei - sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Institutes der eingetragenen Partnerschaft vorgenommen) Novellierung des PStG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, - an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des Paragraph 44, ABGB verstehe.
das PStG (in seinem zweiten Teil) ein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereitstellen würde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach § 47 PStG komme nämlich auch im Beschwerdefall - von vornherein - nicht in Betracht, weil ein subjektiv - öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach § 47 PStG nicht eingeräumt sei. Durch die Abweisung des darauf abzielenden Antrages seien die Beschwerdeführer daher nicht in ihren Rechten verletzt worden.Die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach Paragraph 47, PStG komme nämlich auch im Beschwerdefall - von vornherein - nicht in Betracht, weil ein subjektiv - öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach Paragraph 47, PStG nicht eingeräumt sei. Durch die Abweisung des darauf abzielenden Antrages seien die Beschwerdeführer daher nicht in ihren Rechten verletzt worden. Im Erkenntnis vom 10.12.2013, G 16/2013 ua. hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, gleichgeschlechtliche Partnerschaften stünden gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern träten zu diesen hinzu. Sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden.Im Erkenntnis vom 10.12.2013, G 16 aus 2013, ua. hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, gleichgeschlechtliche Partnerschaften stünden gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern träten zu diesen hinzu. Sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR hat in seiner Entscheidung vom 24.6.2010, Bsw. 30141/04, Fall Schalk und Kopf gegen Österreich, in der Sache Folgendes ausgeführt: „Es ist unbestritten,
gleichgeschlechtliche Beziehungen unter den Begriff des »Privatlebens« im Sinne von Art. 8 EMRK fallen. Der GH hält es jedoch für angemessen, die Frage zu klären, ob eine solche Beziehung auch das »Familienleben« betrifft.„Es ist unbestritten,
gleichgeschlechtliche Beziehungen unter den Begriff des »Privatlebens« im Sinne von Artikel 8, EMRK fallen. Der GH hält es jedoch für angemessen, die Frage zu klären, ob eine solche Beziehung auch das »Familienleben« betrifft. In seiner Rechtsprechung hat der GH bereits erkannt,
»Familie« sich nicht nur auf eheliche Beziehungen, sondern auch auf andere Formen des Zusammenlebens beziehen kann. Die Frage, ob auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften darunter fallen, hat er bisher offen gelassen. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest,
seit der Entscheidung im Fall Mata Estevez/E 2001, derzufolge den Staaten ein weiter Ermessensspielraum in Hinblick auf die Anerkennung stabiler de facto-Beziehungen zwischen Homosexuellen zustand, die Haltung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren eine rasche Entwicklung erfahren hat. Eine signifikante Zahl von Staaten hat seither eine gesetzliche Anerkennung dieser Paare eingeführt und auch das EU-Recht tendiert dazu, homosexuelle Paare in den Begriff der Familie miteinzubeziehen. Daher ist der GH der Meinung,
ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine stabile de facto-Beziehung führt, genauso unter den Begriff der Familie fällt, wie dies ein verschiedengeschlechtliches Paar tun würde. Da der Sachverhalt des vorliegenden Falles sowohl unter das »Privatleben« als auch unter das »Familienleben« im Sinne von Art. 8 EMRK fällt, ist Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK anwendbar. Da der Sachverhalt des vorliegenden Falles sowohl unter das »Privatleben« als auch unter das »Familienleben« im Sinne von Artikel 8, EMRK fällt, ist Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK anwendbar. b. Befolgung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRKb. Befolgung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK Der Rechtsprechung des GH zufolge ist eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend, wenn sie Personen in ähnlichen Situationen betrifft und nicht objektiv und angemessen gerechtfertigt ist. Der GH hat zwar bereits mehrmals festgestellt,
eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung, genau wie jene aufgrund des Geschlechts, durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden muss. Andererseits steht den Staaten in Bezug auf wirtschaftliche und soziale Strategien stets ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Ausmaß des zugestandenen Ermessenspielraums kann variieren und hängt unter anderem davon ab, ob zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen Gemeinsamkeiten bestehen oder nicht. Da homosexuelle Paare in gleicher Weise fähig sind, eine dauerhafte Beziehung einzugehen wie heterosexuelle Paare, sind sie grundsätzlich in einer ähnlichen Situation wie letztere hinsichtlich ihres Bedürfnisses, ihre Partnerschaft rechtlich anerkennen und schützen zu lassen. In Bezug auf die Beschwerde der Bf. hinsichtlich des fehlenden Zugangs zur Eheschließung ist zunächst zu sagen,
das Recht auf Eheschließung - wenn es nicht bereits durch Art. 12 EMRK garantiert wird - auch nicht aus Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK hergeleitet werden kann, da die Konvention in ihrer Gesamtheit betrachtet werden muss.In Bezug auf die Beschwerde der Bf. hinsichtlich des fehlenden Zugangs zur Eheschließung ist zunächst zu sagen,
das Recht auf Eheschließung - wenn es nicht bereits durch Artikel 12, EMRK garantiert wird - auch nicht aus Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 8, EMRK hergeleitet werden kann, da die Konvention in ihrer Gesamtheit betrachtet werden muss. Bezüglich des zweiten Beschwerdepunkts hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit, die Partnerschaft auf eine andere Weise anerkennen zu lassen, ist festzuhalten,
den Bf. im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine solche nicht offen stand. Erst ab dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes am 1.1.2010 änderte sich die Lage. Da den Bf. nun die Eintragung ihrer Partnerschaft offen steht, ist der GH nicht dazu aufgerufen zu prüfen, ob das völlige Fehlen der Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft rechtlich anerkennen zu lassen, eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK darstellte, würde diese Situation heute noch bestehen.Da den Bf. nun die Eintragung ihrer Partnerschaft offen steht, ist der GH nicht dazu aufgerufen zu prüfen, ob das völlige Fehlen der Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft rechtlich anerkennen zu lassen, eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellte, würde diese Situation heute noch bestehen. Zu klären bleibt, ob die Regierung den Bf. bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Anerkennungsform zur Verfügung stellen hätte müssen. Der GH stellt fest,
in Europa zur Zeit eine Entwicklung hin zu einer gesetzlichen Anerkennung von homosexuellen Partnerschaften stattfindet. Obwohl dieser Prozess in den letzten zehn Jahren rasch voran ging, ist festzuhalten,
es noch keine Mehrheit unter den Staaten gibt, die eine derartige Anerkennung vorsehen. Dieses Recht befindet sich daher noch in einem Entwicklungsstadium, in dem den Staaten ein Ermessensspielraum auch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, zusteht. Dem österreichischen Gesetzgeber kann folglich nicht vorgeworfen werden, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zu einem früheren Zeitpunkt verabschiedet zu haben. Die Bf. brachten weiters vor,
sie auch nach Eintragung ihrer Partnerschaft gegenüber ehelichen Paaren weiterhin diskriminiert werden würden. Der GH ist nicht davon überzeugt,
ein Staat, der sich für die Einführung der Möglichkeit der Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft entscheidet, diese Form der Partnerschaft in jeder Hinsicht dem Status der Ehe gleichstellen muss. Die Staaten genießen auch diesbezüglich einen Ermessensspielraum. Die eingetragene Partnerschaft nach österreichischem Recht ermöglicht es, einen der Ehe in vielen Bereichen gleichen oder ähnlichen rechtlichen Status zu erreichen. Bezüglich der Elternrechte sind jedoch substantielle Unterschiede zu bemerken. Dies entspricht allerdings dem Trend in anderen Staaten. Außerdem ist der GH vorliegend nicht dazu berufen, alle diesbezüglichen Unterschiede im Detail zu prüfen, da die Bf. auch nicht behauptet haben, von den Einschränkungen - etwa bezüglich der künstlichen Befruchtung oder der Adoption - direkt betroffen zu sein. Aus diesen Gründen sieht der GH keine Anzeichen dafür,
der Staat seinen Ermessensspielraum hinsichtlich der den eingetragenen Partnerschaften zugeschriebenen Rechte und Pflichten überschritten hätte." In seinem Urteil vom 21.7.2015, Bsw. Nr 18.766/11 und 36030/11 Oliari u.a.gg. Italien hat der Gerichtshof zunächst nach Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung sowie die Lage im Staat Italien ausgeführt, angesichts des Fehlens eines von der italienischen Regierung vorgebrachten überwiegenden Interesses der Gemeinschaft, gegen das die bedeutsamen Interessen der Beschwerdeführer, wie sie dargelegt worden seien, abzuwägen wären und angesichts der Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte in der Angelegenheit, die unbeachtet geblieben wären, gelange der Gerichtshof zu dem Schluss,
die italienische Regierung ihren Ermessenspielraum überschritten und es verabsäumt habe, ihre positive Verpflichtung zu erfüllen, sicherzustellen,
für die Bf. ein spezieller rechtlicher Rahmen verfügbar sei, der die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Verbindungen biete. Der Gerichtshof hat dabei nicht nur auf die innerstaatliche Entwicklung sondern auch darauf Rücksicht genommen,
sich seit dem Urteil des Gerichtshofes in Schalk und Kopf gegen Österreich die Bewegung in Richtung einer rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare weiter rasch fort entwickelt habe. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes habe eine knappe Mehrheit der Europaratsstaaten (24 von 47) bereits Gesetze zu Gunsten einer solchen Anerkennung und des relevanten Schutzes verabschiedet. Dieselbe rasche Entwicklung könne weltweit beobachtet werden, insbesondere in Ländern in Amerika, Asien und Australien. Die verfügbaren Informationen zeigten damit eine fortgesetzte internationale Bewegung in Richtung einer rechtlichen Anerkennung, der vom Gerichtshof eine gewisse Bedeutung beigemessen werden müsse. Zu einer behaupteten Verletzung von Artikel 12 EMRK allein sowie in Verbindung mit Art. 14 EMRK führt der Gerichtshof Folgendes aus:Zu einer behaupteten Verletzung von Artikel 12 EMRK allein sowie in Verbindung mit Artikel 14, EMRK führt der Gerichtshof Folgendes aus: „
er in Schalk und Kopf /A unter Art. 12 EMRK festgestellt hat,
das Recht auf Eheschließung nicht länger unter allen Umständen auf die Heirat zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechtes beschränkt sein müsse. Beim Stand der Dinge (zu dieser Zeit erlaubten nur sechs von 47 Europaratsstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe) sei die Frage der Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe allerdings der Regelung durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten überlassen. Der GH war der Ansicht, er dürfe sein eigenes Urteil nicht an die Stelle jenes der nationalen Instanzen setzen, die am besten in der Lage wären, die Bedürfnisse der Gesellschaft einzuschätzen und darauf zu reagieren. Daraus folgte,
EMRK die belangte Regierung nicht verpflichtete, einem gleichgeschlechtlichen Paar wie den Bf. den Zugang zur Ehe zu gewähren. Dieselbe Schlussfolgerung wurde im jüngeren Fall Häma- läinen/FIN bekräftigt [...].„
er in Schalk und Kopf /A unter Artikel 12, EMRK festgestellt hat,
das Recht auf Eheschließung nicht länger unter allen Umständen auf die Heirat zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechtes beschränkt sein müsse. Beim Stand der Dinge (zu dieser Zeit erlaubten nur sechs von 47 Europaratsstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe) sei die Frage der Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe allerdings der Regelung durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten überlassen. Der GH war der Ansicht, er dürfe sein eigenes Urteil nicht an die Stelle jenes der nationalen Instanzen setzen, die am besten in der Lage wären, die Bedürfnisse der Gesellschaft einzuschätzen und darauf zu reagieren. Daraus folgte,
, EMRK die belangte Regierung nicht verpflichtete, einem gleichgeschlechtlichen Paar wie den Bf. den Zugang zur Ehe zu gewähren. Dieselbe Schlussfolgerung wurde im jüngeren Fall Häma- läinen/FIN bekräftigt [...].
die Feststellungen in den oben genannten Fällen trotz der graduellen Entwicklung der Staaten in dieser Angelegenheit (heute gibt es sogar elf Europaratstaaten, die die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt haben) relevant bleiben. Der GH bekräftigt folglich,
die Feststellungen in den oben genannten Fällen trotz der graduellen Entwicklung der Staaten in dieser Angelegenheit (heute gibt es sogar elf Europaratstaaten, die die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt haben) relevant bleiben. Der GH bekräftigt folglich,
eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 14 iVm Art. 8 EMRK [...] abgeleitet werden kann. Nach Ansicht des GH kann
elbe von Art. 14 iVm. Art. 12 EMRK gesagt werden."
eine solche Verpflichtung auch nicht aus Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK [...] abgeleitet werden kann. Nach Ansicht des GH kann
elbe von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 12, EMRK gesagt werden." In Hämäläinen gegen Finnland, Urteil vom 16.7.2014 hat der EGMR ausgeführt,
Aus Sicht des dem Familienleben gewährten Schutzes mache es daher keinen Unterschied, ob die Beziehung zweier Partner auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhe. Die eigetragene Partnerschaft stelle in Finnland eine echte Option dar, die rechtlichen Schutz für gleichgeschlechtliche Paare biete, der beinahe ident sei mit jenem einer Ehe.In Hämäläinen gegen Finnland, Urteil vom 16.7.2014 hat der EGMR ausgeführt,
Aus Sicht des dem Familienleben gewährten Schutzes mache es daher keinen Unterschied, ob die Beziehung zweier Partner auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhe. Die eigetragene Partnerschaft stelle in Finnland eine echte Option dar, die rechtlichen Schutz für gleichgeschlechtliche Paare biete, der beinahe ident sei mit jenem einer Ehe. Zur Frage des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1982, B 193/77; G 85/77 ausgeführt,
die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht unbegrenzt ist. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen - außer im Falle eines Exzesses - nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen (Verweis auf VfSlg 6030/1969, 6152/1970, 6191/1970, 6929/1972, 9280/1981). Innerhalb dieser Grenzen sei die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheit der Rechtspolitik berufen (Verweis auf VfSlg. 5692/1968, 6033/1969, 6533/1971, 7359/1974, 7864/1976). Ein Exzess wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn durch eine differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde.Zur Frage des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1982, B 193/77; G 85/77 ausgeführt,
die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht unbegrenzt ist. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen - außer im Falle eines Exzesses - nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen (Verweis auf VfSlg 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,, 6191 aus 1970,, 6929 aus 1972,, 9280 aus 1981,). Innerhalb dieser Grenzen sei die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheit der Rechtspolitik berufen (Verweis auf VfSlg. 5692 aus 1968,, 6033 aus 1969,, 6533 aus 1971,, 7359 aus 1974,, 7864 aus 1976,). Ein Exzess wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn durch eine differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde. Die belangte Behörde hat die vorliegenden Anträge der beschwerdeführenden Partei mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Diese Vorgehensweise scheint aus einfachgesetzlicher Sicht - auch unter Bedachtnahme auf die zu ähnlich gelagerten Anträgen ergangene Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 09.10.2012, 121/2011) und des VwGH (Erkenntnis vom 29.10.2014, 2013/01/0022) - als unbedenklich.Die belangte Behörde hat die vorliegenden Anträge der beschwerdeführenden Partei mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Diese Vorgehensweise scheint aus einfachgesetzlicher Sicht - auch unter Bedachtnahme auf die zu ähnlich gelagerten Anträgen ergangene Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 09.10.2012, 121 aus 2011,) und des VwGH (Erkenntnis vom 29.10.2014, 2013/01/0022) - als unbedenklich. Beim Verwaltungsgericht Wien sind aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Normen entstanden, die zu einem Antrag auf Gesetzesprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof Anlass gegeben hätten. Wie den zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte aber auch den Urteilen des EGMR entnommen werden kann, unterliegt die Beantwortung der Frage, ob Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch die Ehe oder eheähnliche Partnerschaften legalisiert werden, dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Umstand,
„das einzig inhaltliche Argument" des VfGH in seiner bisherigen Judikatur „zur Rechtfertigung des Eheverbotes", nämlich
die Zivilehe auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet sei "weggefallen" ist, stellt, entgegen der in der Beschwerde ausgedrückten Meinung und ungeachtet seiner inhaltlichen Richtigkeit, noch keinen Anlass für solche Bedenken dar. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der von Verfassung und Menschenrechtskonvention gezogenen Grenzen von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht und die Stellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch ein eigenes Rechtsinstitut absichert, gleichzeitig und folgend auch die Rechte dieser Partner und ihrer Angehörigen stärkt, handelt er nicht exzessiv. Auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR allein kann nicht gesehen werden,
dann, wenn der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, Partnerschaften von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Personen in unterschiedlichen Institutionen zu regeln, diese Institutionen aber rechtlich angleicht, einen Exzess im Sinne der zitierten Rechtsprechung begeht. Die Entscheidung, ob der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften auch hinsichtlich der Bezeichnung Ehe gleichstellt oder ob er dafür eine eigene Verrechtlichung, wie hier die eingetragene Partnerschaft, verwendet bleibt ihm auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR unbenommen. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der Urteile des EGMR, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 8, Art. 12 und Art. 14 EMRK bzw. § 21 GRC keine entstanden. Der Verfassungsgerichtshof und der EGMR haben diese Fragen ausführlich beantwortet, die entsprechenden Entscheidungen wurden oben wiedergegeben und das Verwaltungsgericht Wien schließt sich diesen Ausführungen an.Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der Urteile des EGMR, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 8,, Artikel 12 und Artikel 14, EMRK bzw. Paragraph 21, GRC keine entstanden. Der Verfassungsgerichtshof und der EGMR haben diese Fragen ausführlich beantwortet, die entsprechenden Entscheidungen wurden oben wiedergegeben und das Verwaltungsgericht Wien schließt sich diesen Ausführungen an. Es ist unbestreitbar,
sich die öffentliche Meinung hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und hinsichtlich der damit einhergehenden Familien - und Familiengründungsrechte innerhalb der letzten Jahre geändert hat. Aber auch wenn dies Umfragen belegen, so steht auf der anderen Seite,
dieses Umdenken noch nicht in alle Parteiprogramme der im Parlament vertretenen Parteien Eingang gefunden hat, ja
sogar noch am 19.06.2015 110 gegen 26 Abgeordnete des österreichischen Nationalrates, gegen einen eingebrachten Entschließungsantrag, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu beenden, indem die Ehe auch für sie geöffnet werde, stimmten. Auch darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht außer Betracht bleiben,
auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ihrer jüngsten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen sind,
gleichgeschlechtlichen Partnern der Zugang zur Ehe zwingend zu gestatten wäre. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind somit mehrere Kriterien bei der Beurteilung der Situation in einem Land zu berücksichtigen. Wenn sich auch die öffentliche Meinung ständig in Richtung der Bejahung einer Ehe für gleichgeschlechtliche Partner entwickelt, so zeigt doch die gesamte Situation in Österreich, berücksichtigt man die politische Realität sowie die Rechtsprechung der Höchstgerichte, noch keine derartige Veränderung,
sich das in Österreich bestehende Modell einer Parallelität von Ehe und eingetragener Partnerschaft als verfassungsrechtlich bedenklich erweisen würde. Österreich erfüllt damit nach Meinung des Verwaltungsgerichtes die verfassungsrechtlichen Mindeststandards, die auch in der Rechtsprechung des EGMR für ausreichend erachtet werden. Soweit die Beschwerde das „Kindeswohl" zur Begründung ihres Standpunktes ins Treffen führt, ist ihr zunächst dahingehend zu folgen,
der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung dem Kindeswohl besonders hohes Gewicht beimisst. So hat der Gerichtshof in EGMR 19010/07 x et al versus Austria vom 19.2.2013 abschließend bemerkt,
er sich der Tatsache bewusst sei,
das Schaffen eines Ausgleichs zwischen dem Schutz der Familie im traditionellen Sinn und den Konventionsrechten sexueller Minderheiten von Natur aus schwierig sei und vom Staat verlangt werden kann, konvergierende Ansichten und Interessen miteinander in Einklang zu bringen, die von den betroffenen Parteien als in einem grundsätzlichen Gegensatz stehend wahrgenommen würden. Im dort zu beurteilenden Fall hat der Gerichtshof festgestellt,
die Regierung keine besonders gewichtigen und überzeugenden Gründe angeführt habe, um zu zeigen,
der Ausschluss der Stiefkindadoption - die für ein unverheiratetes verschieden geschlechtliches Paar erlaubt war - bei einem gleichgeschlechtlichen Paar für den Schutz der Familie im traditionellen Sinn für des Kinderwohls notwendig gewesen sei. Diese Unterscheidung sei daher nicht mit der Konvention vereinbar. Im Urteil vom 16.7.2014, Bsw. Nr. 37359/09, Hämäläinen gegen Finnland aber hat der EGMR bei seiner Prüfung die Aspekte des Familienlebens und insbesondere auch das Kindeswohls bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung geprüft, und hat unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK ausgeführt,
sich aus seiner Rechtsprechung keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergäbe, gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe zu gewähren. An diesem bereits ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz hat der Gerichtshof auch in diesem Urteil festgehalten.Im Urteil vom 16.7.2014, Bsw. Nr. 37359/09, Hämäläinen gegen Finnland aber hat der EGMR bei seiner Prüfung die Aspekte des Familienlebens und insbesondere auch das Kindeswohls bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung geprüft, und hat unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK ausgeführt,
sich aus seiner Rechtsprechung keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergäbe, gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe zu gewähren. An diesem bereits ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz hat der Gerichtshof auch in diesem Urteil festgehalten. Ein ins Treffen führen des Kindeswohls allein kann daher keine Verfassungswidrigkeit eines „Eheverbotes" für gleichgeschlechtliche Partnerschaften begründen, wenn der Staat seiner Verpflichtung zu einer rechtlichen Anerkennung und im Wesentlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partner mit heterosexuellen Partnerschaften durch entsprechende Gesetze nachkommt. Die angefochtene Entscheidung stützt sich daher in nicht zu beanstandender Weise auf die geltende Rechtslage, die aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien keine verfassungsrechtlichen Bedenken auslöst und die auch keiner „verfassungskonformen Interpretation" bedarf. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zur Qualifizierung des Bürgermeisters als bescheiderlassende Behörde (und sohin Verfahrenspartei) sei klarstellend vermerkt,
der gegenständlich bekämpfte Bescheid auf einem Papier mit dem Briefkopf des Magistrats der Stadt Wien gedruckt und mit der Zeichnungsklausel „Für die Abteilungsleiterin“ gefertigt ist. Bei dieser Zeichnungsklausel handelt es sich entsprechend der Vorschrift des § 47 Abs. 6 Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht um die auch für Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich zu verwendende Zeichnungsklausel eines Organwalters des Magistrats, welcher einen Bescheid im Namen der Behörde „Bürgermeister“ zeichnet. Da nämlich in solch einer Konstellation gemäß § 47 Abs. 6 Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Bestimmung des § 47 Abs. 4 erster Satz Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien sinngemäß anzuwenden ist, müsste diesfalls der Organwalter „Für den Bürgermeister“ fertigen. Genau solch eine Fertigung ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Bei dieser Zeichnungsklausel handelt es sich entsprechend der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 6, Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht um die auch für Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich zu verwendende Zeichnungsklausel eines Organwalters des Magistrats, welcher einen Bescheid im Namen der Behörde „Bürgermeister“ zeichnet. Da nämlich in solch einer Konstellation gemäß Paragraph 47, Absatz 6, Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, erster Satz Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien sinngemäß anzuwenden ist, müsste diesfalls der Organwalter „Für den Bürgermeister“ fertigen. Genau solch eine Fertigung ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Nur diese Auslegung vermag aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 47 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 4 erster Satz der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien gefolgert zu werden.Nur diese Auslegung vermag aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 4, erster Satz der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien gefolgert zu werden. § 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet nämlich wie folgt:Paragraph 47, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet nämlich wie folgt: „
zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien zuständig gewesen ist, ergibt sich aus nachfolgender Überlegung: Gemäß § 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. § 3 Abs. 4 Personenstandsgesetz (um welche es sich im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht handelt) die Gemeinde zur Erlassung von Bescheiden nach dem Personenstandsgesetz zuständig. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Personenstandsgesetz ist abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. Paragraph 3, Absatz 4, Personenstandsgesetz (um welche es sich im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht handelt) die Gemeinde zur Erlassung von Bescheiden nach dem Personenstandsgesetz zuständig. Gemäß § 79 Abs. 1 Wr. Stadtverfassung werden die Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs der Stadt Wien (als Gemeinde) vom Bürgermeister ausgeübt. Sohin ist dieser als die Gemeindebehörde der Stadt Wien in Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs einzustufen. Folglich ist dieser auch die Behörde, die gemäß § 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz (abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. § 3 Abs. 4 Personenstandsgesetz) zur Erlassung der nicht im § 3 Abs. 4 Personenstandsgesetz angesprochenen Bescheide nach dem Personenstandsgesetz sachlich zuständig ist.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Wr. Stadtverfassung werden die Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs der Stadt Wien (als Gemeinde) vom Bürgermeister ausgeübt. Sohin ist dieser als die Gemeindebehörde der Stadt Wien in Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs einzustufen. Folglich ist dieser auch die Behörde, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Personenstandsgesetz (abgesehen von Angelegenheiten i.S.d. Paragraph 3, Absatz 4, Personenstandsgesetz) zur Erlassung der nicht im Paragraph 3, Absatz 4, Personenstandsgesetz angesprochenen Bescheide nach dem Personenstandsgesetz sachlich zuständig ist. Obwohl sohin zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachzuständig war, wurde der gegenständliche Bescheid nicht „Für den Bürgermeister“, sondern „Für die Abteilungsleiterin“ gefertigt. Bei letzterer Fertigungsklausel handelt es sich gemäß § § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien um die Fertigungsklausel für Bescheide des Magistrats der Stadt Wien als Behörde. Obwohl sohin zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachzuständig war, wurde der gegenständliche Bescheid nicht „Für den Bürgermeister“, sondern „Für die Abteilungsleiterin“ gefertigt. Bei letzterer Fertigungsklausel handelt es sich gemäß Paragraph Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien um die Fertigungsklausel für Bescheide des Magistrats der Stadt Wien als Behörde. Im gegenständlichen Fall ist nun aber der Magistrat der Stadt Wien nicht als Behörde zur Bescheiderlassung sachlich zuständig gewesen, sondern kam ihm im gegenständlichen Verfahren lediglich die insbesondere durch Art. 117 Abs. 7 B--VG normierte Funktion als (alleiniger) Hilfsapparat des Bürgermeisters zu (zur Unterscheidung von Organen und Hilfsorganen in der Gemeindevollziehung vgl. VfSlg. 8944/1980; VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; Stolzlechner, Art. 117 B-VG [2001] Rn 27ff, in: Rill/Schäffer [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht; Bußjäger, Die Organisationshoheit, 250f; Weber, Bundesverwaltung, 189f, 203; Neuhofer, Gemeinderecht – Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich2 [1998], 168; Wielinger, Die Gemeindeverwaltung in: Bundeskanzleramt [Hrsg], Die öffentliche Verwaltung in Österreich [1992], 140; Sturm/Korenjak/Havranek, Allgemeine Gemeindeordnung 1993 [1994], § 78, Anm. 6f; Bußjäger, Organisationsgewalt und Modernisierung der Landesverwaltung [1999] 124ff; Tessar, Organisationsprinzipien staatlichen Handelns [2010] 339, 353f, 1018f; vgl. weiters VfSlg. 4117/1961, 17.776/2006; Raschauer B., Die obersten Organe der Bundesverwaltung, in: Ermacora [u.a.], Allgemeines Verwaltungsrecht. Festschrift Walter Antoniolli [1979], 363 [369]; ders., Allgemeines Verwaltungsrecht1 [1998], Rz 129; ders., Art. 77 B-VG, Rz 14ff, 25ff [2003], in: Korinek K./Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht; Wieser, Dekonzentration von Bundesministerien verfassungswidrig, ZfV 2006, 606 [614]).Im gegenständlichen Fall ist nun aber der Magistrat der Stadt Wien nicht als Behörde zur Bescheiderlassung sachlich zuständig gewesen, sondern kam ihm im gegenständlichen Verfahren lediglich die insbesondere durch Artikel 117, Absatz 7, B--VG normierte Funktion als (alleiniger) Hilfsapparat des Bürgermeisters zu (zur Unterscheidung von Organen und Hilfsorganen in der Gemeindevollziehung vergleiche VfSlg. 8944 aus 1980,; VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; Stolzlechner, Artikel 117, B-VG [2001] Rn 27ff, in: Rill/Schäffer [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht; Bußjäger, Die Organisationshoheit, 250f; Weber, Bundesverwaltung, 189f, 203; Neuhofer, Gemeinderecht – Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich2 [1998], 168; Wielinger, Die Gemeindeverwaltung in: Bundeskanzleramt [Hrsg], Die öffentliche Verwaltung in Österreich [1992], 140; Sturm/Korenjak/Havranek, Allgemeine Gemeindeordnung 1993 [1994], Paragraph 78,, Anmerkung 6f; Bußjäger, Organisationsgewalt und Modernisierung der Landesverwaltung [1999] 124ff; Tessar, Organisationsprinzipien staatlichen Handelns [2010] 339, 353f, 1018f; vergleiche weiters VfSlg. 4117 aus 1961,, 17.776 aus 2006,; Raschauer B., Die obersten Organe der Bundesverwaltung, in: Ermacora [u.a.], Allgemeines Verwaltungsrecht. Festschrift Walter Antoniolli [1979], 363 [369]; ders., Allgemeines Verwaltungsrecht1 [1998], Rz 129; ders., Artikel 77, B-VG, Rz 14ff, 25ff [2003], in: Korinek K./Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht; Wieser, Dekonzentration von Bundesministerien verfassungswidrig, ZfV 2006, 606 [614]). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Fertigungsklausel, welche fälschlich auf den Hilfsapparat in seiner Eigenschaft als Behörde (etwa den Magistrat oder das Amt der Landesregierung) und nicht auf die zur Bescheiderlassung sachlich zuständige Behörde (etwa den Bürgermeister oder die Landesregierung) verweist, berichtigbar, wenn die Zuordnung zur tatsächlich sachlich zuständigen Behörde offenkundig ist (vgl. VwGH 27.3.2007, 2006/06/0253; in diesem Sinne auch VwGH 14.11.2006, 2006/03/0106). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Fertigungsklausel, welche fälschlich auf den Hilfsapparat in seiner Eigenschaft als Behörde (etwa den Magistrat oder das Amt der Landesregierung) und nicht auf die zur Bescheiderlassung sachlich zuständige Behörde (etwa den Bürgermeister oder die Landesregierung) verweist, berichtigbar, wenn die Zuordnung zur tatsächlich sachlich zuständigen Behörde offenkundig ist vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/06/0253; in diesem Sinne auch VwGH 14.11.2006, 2006/03/0106). Im konkreten Fall ist schon aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz i.V.m. § 79 Abs. 1 Wr. Stadtverfassung unzweifelhaft,
für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachlich zuständig gewesen ist. Auch ist der Magistrat der Stadt Wien der Hilfsapparat der Behörde Bürgermeister der Stadt Wien. Sohin liegen die oa Voraussetzung für eine berichtigende Lesung der gegenständlichen Fertigungsklausel dahingehend,
durch diese eine Bescheiderlassung durch die Behörde Bürgermeister der Stadt Wien zum Ausdruck gebracht wird, vor. Im konkreten Fall ist schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Personenstandsgesetz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Wr. Stadtverfassung unzweifelhaft,
für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids der Bürgermeister der Stadt Wien sachlich zuständig gewesen ist. Auch ist der Magistrat der Stadt Wien der Hilfsapparat der Behörde Bürgermeister der Stadt Wien. Sohin liegen die oa Voraussetzung für eine berichtigende Lesung der gegenständlichen Fertigungsklausel dahingehend,
durch diese eine Bescheiderlassung durch die Behörde Bürgermeister der Stadt Wien zum Ausdruck gebracht wird, vor. Folglich ist davon auszugehen,
der gegenständliche Bescheid auch tatsächlich von der Behörde Bürgermeister der Stadt Wien erlassen worden ist; und sohin auch diese Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. . Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.V.042.14853.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.