Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. Nr. 51/1993, idF LGBl. Nr. 33/2013 verhängt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des B. S., p.a. M.-Straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bo., M.-Straße, Wien, vom 25.11.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.10.2015, Zl. VStV/915301207771/2015, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe
Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, verhängt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist
Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist
Absatz eins, par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.8.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 16.8.2015 um 13.15 Uhr in Wien, W.-gasse, F.-Park, durch – so wörtlich – „Schlafen in Netzschaukel des Kinderspielplatzes“ den öffentlichen Anstand verletzt und Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. Nr. 51/1993, idF LGBl. Nr. 33/2013 übertreten habe, sodass über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 70,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden zu verhängen sei.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.8.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 16.8.2015 um 13.15 Uhr in Wien, W.-gasse, F.-Park, durch – so wörtlich – „Schlafen in Netzschaukel des Kinderspielplatzes“ den öffentlichen Anstand verletzt und Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, übertreten habe, sodass über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 70,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden zu verhängen sei. Hiegegen erhob der durch seine Sachwalterin – diese ist zugleich Rechtsanwältin – vertretene Beschwerdeführer binnen offener Frist Einspruch und brachte – im Wesentlichen – vor, dass er „zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits psychisch krank und daher nicht mehr schuldfähig“ gewesen sei. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tat bestätigte die belangte Behörde mit – dem nunmehr angefochtenen – Straferkenntnis vom 22.10.2015 die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe dem Grunde und der Höhe nach. Begründend hiezu wurde – wörtlich – wie folgt ausgeführt: „Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stützte sich auf den Inhalt der Anzeige vom 16.08.2015 und beruhen auf den dienstlichen Wahrnehmungen eines besonders geschulten Organes der Straßenaufsicht sowie dem durchgeführten Beweisverfahren. Die erkennende Behörde hatte keine Veranlassung, die Richtigkeit des Anzeigeninhaltes in Zweifel zu ziehen. Dem Beschuldigten wurde die Strafverfügung vom 18.08.2015 zugestellt, woraufhin dieser, rechtsfreundlich vertreten durch seine Sachwalterin RA Dr. BO., Einspruch erhob und ausführte, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eines Sachwalters bedürfe, sohin nicht schuldhaft gehandelt habe und die Einstellung des Verfahrens beantragte. Nach Einholung des amtsärztlichen Aktengutachtens von HR MR Dr. L. vom 21.09.2015, in welchem dieser zu dem Befund gekommen war, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung sehr wohl in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, wurde der Beschuldigten mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.09.2015, zugestellt am 01.10.2015, von diesem Sachverständigengutachten in Kenntnis gesetzt und diesem eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, widrigenfalls nach der gegebenen Aktenlage zu entscheiden sei. Da bis zum heutigen Tage seitens der erkennenden Behörde keine Stellungnahme des Beschuldigten verzeichnet werden konnte, war dies als Eingeständnis der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung zu werten, weshalb diese für die erkennenden Behörde als bewiesen gilt und sohin spruchgemäß zu entscheiden war. Die persönlichen Verhältnisse konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden. Es wurde daher von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten ausgegangen. Als mildernd war kein Umstand zu werten. Als erschwerend waren einschlägige Vormerkungen zu werten, weshalb die verhängte, gesetzliche Strafe verhängt wurde und diese als schuld- und tatangemessen erscheint.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch seine Sachwalterin – binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde und machte unter Verweis auf ein beigelegtes Sachverständigengutachten – zusammengefasst – geltend, dass er an einer „unbehandelten Psychose“ leide und sohin kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorliege. Er beantrage demnach die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.8.2015 um 13.15 Uhr in Wien, W.-gasse, F.-Park, schlafend in einer Netzschaukel des dortigen Kinderspielplatzes vorgefunden. Nach verbaler Aufforderung und manuellem Zutun durch die Sicherheitsorgane erhob sich der Beschwerdeführer von dieser Schaukel und wollte sich entfernen, wurde allerdings mit der Aufforderung angehalten, seine Personalien bekannt zu geben. Aufgrund seiner Weigerung, dem vollständig nachzukommen, wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Nachdem er schließlich seinen Namen und das Geburtsdatum angegeben hatte und die verfahrenseinleitende Anzeige erstattet worden war, wurde die Festnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. Diese Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Richtigkeit aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel bestehen und dem auch im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, das nur dann nicht gilt, wenn die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, das nur dann nicht gilt, wenn die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Da im vorliegenden Fall Beschwerde zu Gunsten des Bestraften erhoben wurde und sohin § 42 VwGVG und die hiezu ergangene Judikatur zu beachten ist, wird die Sache des Beschwerdeverfahrens durch den Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis begrenzt, der sich im Übrigen mit jenem in der Anzeige vom 16.8.2015 und in der Strafverfügung vom 18.8.2015 deckt und auf – wörtlich – „Schlafen in Netzschaukel des Kinderspielplatzes“ am 16.8.2015 um 13.15 Uhr in Wien, W.-gasse, F.-Park, lautet.Da im vorliegenden Fall Beschwerde zu Gunsten des Bestraften erhoben wurde und sohin Paragraph 42, VwGVG und die hiezu ergangene Judikatur zu beachten ist, wird die Sache des Beschwerdeverfahrens durch den Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis begrenzt, der sich im Übrigen mit jenem in der Anzeige vom 16.8.2015 und in der Strafverfügung vom 18.8.2015 deckt und auf – wörtlich – „Schlafen in Netzschaukel des Kinderspielplatzes“ am 16.8.2015 um 13.15 Uhr in Wien, W.-gasse, F.-Park, lautet. Die belangte Behörde erkannte hierin eine Übertretung des Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, LGBl. Nr. 51/1993. Art. I § 1 leg. cit., lautet in seiner im Tatzeitpunkt geltenden und danach unveränderten Fassung LGBl. Nr. 33/2013 – auszugsweise – wie folgt:Die belangte Behörde erkannte hierin eine Übertretung des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,. Artikel römisch eins, Paragraph eins, leg. cit., lautet in seiner im Tatzeitpunkt geltenden und danach unveränderten Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Artikel I„Artikel römisch eins 1. Abschnitt Anstandsverletzung und Lärmerregung § 1.
Art. I § 5 Abs. 2 WLSG ist die Landespolizeidirektion Wien zuständige Behörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Art. I § 1 leg. cit. Gegen sämtliche auf Grund des WLSG ergangene Bescheide kann
Art. I § 5 Abs. 4 leg. cit. Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 2, WLSG ist die Landespolizeidirektion Wien zuständige Behörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, leg. cit. Gegen sämtliche auf Grund des WLSG ergangene Bescheide kann
Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die gegenständliche Beschwerde ist demnach zulässig und – im Ergebnis – auch begründet: Der Begriff der „Verletzung des öffentlichen Anstandes“ im Sinne des Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ist unbestimmt und wird auch im Gesetz nicht näher definiert. Den Gesetzesmaterialen zufolge (vgl. Blg. 9/1993) entspricht die Umschreibung des Tatbestandes dem – bereits außer Kraft getretenen – Art. VIII
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG)
GG unzulässig, zumal wegen Übertretung des Art. I § 1 Abs. 1 WLSG bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,– und keine (primäre; vgl. zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 70,– verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG)
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, WLSG bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,– und keine (primäre; vergleiche zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 70,– verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.016.14783.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.