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{'item': 'VGW-042/063/14080/2015'}

Obsah (9)§ 43§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 130§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.12.2015 GeschäftszahlVGW-042/063/14080/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 43Abs. 2 Z 5 ASch

G, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn B. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 04.11.2015, Zahl: MBA ... - S 14205/13, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 560,- auf € 330,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 560,- auf € 330,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR € 33,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR € 33,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut: römisch eins. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in P., H.-straße, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der G. KG mit Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass die letztgenannte Gesellschaft am 18.03.2013 in Wien, E.-gasse, entgegen § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass gefährliche Arbeitsstoffe an ihren Austritts- und Entstehungsstellen vollständig erfasst und ohne Gefahr für Arbeitnehmer/innen beseitigt werden, Arbeitnehmer in einem natürlich belüfteten Raum für Schweißtätigkeiten mit nickel- und chromhältigem Stahl, bei welchen die krebserregenden Stoffe Nickel und Chrom VI frei werden, herangezogen wurden, obwohl dieser gefährliche Arbeitsstoffe nicht an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und ohne die Gefahr für Arbeitnehmer beseitigt wurden.„I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in P., H.-straße, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der G. KG mit Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass die letztgenannte Gesellschaft am 18.03.2013 in Wien, E.-gasse, entgegen Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass gefährliche Arbeitsstoffe an ihren Austritts- und Entstehungsstellen vollständig erfasst und ohne Gefahr für Arbeitnehmer/innen beseitigt werden, Arbeitnehmer in einem natürlich belüfteten Raum für Schweißtätigkeiten mit nickel- und chromhältigem Stahl, bei welchen die krebserregenden Stoffe Nickel und Chrom römisch sechs frei werden, herangezogen wurden, obwohl dieser gefährliche Arbeitsstoffe nicht an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und ohne die Gefahr für Arbeitnehmer beseitigt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 43 Abs. 2 Z 5 ASchGParagraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden § 130 Abs. 2 Z 5 ASchG,Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftungrömisch zwei. Haftung Die G. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn B. K. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“ Die G. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn B. K. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Einspruch zu den Bescheiden Aktenzahl: MBA ... – S 14205713 Aktenzahl: MBA ... – S 21400/13 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei legen wir zu den Bescheiden der o.a. Aktenzahlen fristgerecht Einspruch ein. Wie Sie den beigefügten Rechnungen und der Kopie des Prüfbuches unseres Sektionaltores entnehmen können wurden sowohl der Kauf und die Installation einer Absaugvorrichtung für Schweißgase, wie auch die Wartung des Sektionaltores durchgeführt. Wir bitten um Kenntnisnahme dieses Schreibens und verbleiben Mit freundlichen Grüßen B. K.“ Der Beschwerde beigeschlossen war – das gegenständliche Verfahren betreffend – eine Rechnung vom 03.10.2013 über dem Kauf eines KE, Abluftsets mit Arm 4m lg. zum Preis von € 1.332,

  1. III. Das Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk gab mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien vom
  2. 2015 folgende Stellungnahme ab:römisch drei. Das Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk gab mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien vom
  3. 2015 folgende Stellungnahme ab: „Da zum Tatzeitpunkt die Schweißrauchgase nicht an ihren Austritts- und Entstehungsstellen durch Schweißrauchgasabsaugung erfasst wurden stellt das Arbeitsinspektorat den Antrag, die Verwaltungsübertretung vollinhaltlich zu bestätigen.“ IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  4. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
  5. maßgebliche Rechtsvorschriften: § 43 Abs. 1 und 2 ASchG samt Überschrift lauten:Paragraph 43, Absatz eins und 2 ASchG samt Überschrift lauten: § 43 Maßnahmen zur GefahrenverhütungParagraph 43, Maßnahmen zur Gefahrenverhütung § 43.

(1)Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellenmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.Paragraph 43,
(1)Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellenmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2)Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
  1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
  5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen

Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen

Ziffer 5, die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. 7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen

Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen

Ziffer eins bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

§ 130Abs. 1 Z 17 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16.659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16.659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV.

  1. rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  2. rechtliche Beurteilung: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen wurde die nachträgliche Behebung des Mangels bescheinigt. Dass der Mangel zum Tatzeitpunkt 18.03.2013 bestanden hat, wurde demgegenüber vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die mittlerweile erfolgte Behebung des Mangels konnte lediglich im Rahmen der Strafbemessung als mildernd gewertet werden. Die vorliegende Tat schädigten das Interesse an der Vermeidung von gesundheitlichen Risiken von Arbeitnehmern in nicht bloß unerheblichem Ausmaß. Die vorliegende Tat schädigten das Interesse an der Vermeidung von gesundheitlichen Risiken von Arbeitnehmern in nicht bloß unerheblichem , Ausmaß. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie aus dem vorgelegten Akt ersichtlich wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorats vom
  3. Juni 2011 auf die Notwendigkeit der Einrichtung einer Absaugung für den betreffenden Bereich hingewiesen und erfolgte mit Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 22.01.2013 eine Urgenz der diesbezüglichen Unterlagen. Tatsächlich erfolgte die Installation der Absaugevorrichtung laut der vorgelegten Rechnung demgegenüber erst im Oktober
  4. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht mehr zu Gute. Einschlägige Verwaltungsvorstrafen lagen jedoch nicht vor, sodass vom ersten Strafsatz des § 130 Abs. 1 ASchG auszugehen war. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht mehr zu Gute. Einschlägige Verwaltungsvorstrafen lagen jedoch nicht vor, sodass vom ersten Strafsatz des Paragraph 130, Absatz eins, ASchG auszugehen war. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Die Behörde hat bei der Strafbemessung keine Umstände als mildernd oder erschwerend berücksichtigt. Als mildernd war demgegenüber die – bereits vor mittlerweile mehr als zwei Jahren erfolgte – Behebung des Mangels zu werten. Im Grunde des

§ 19Abs. 2 dritter Satz VSt

G anzuwendenden § 34 Abs. 2 StGB stellt es zudem einen Milderungsgrund dar, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Im Grunde des

Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG anzuwendenden Paragraph 34, Absatz 2, StGB stellt es zudem einen Milderungsgrund dar, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde vor mittlerweile mehr als 2 Jahren und 9 Monaten begangen. Hinweise darauf, dass die Verzögerung des behördlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer zu vertreten wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Angesichts dieser Strafbemessungsgründe konnte die verhängte Strafe auf das im Spruch genannte Ausmaß (welches im Übrigen auch der im Antrag des Arbeitsinspektorats vom 05.04.2013 beantragten Strafhöhe entspricht) herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafe kam insbesondere auf Grund der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes – der Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern – aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und lediglich eine rechtliche Bewertung vorzunehmen war, wurde

§ 44Abs. 1 Z 1 Vw

GVG von einer Verhandlung abgesehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und lediglich eine rechtliche Bewertung vorzunehmen war, wurde

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.063.14080.2015

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