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{'item': ['VGW-111/026/34824/2014', 'VGW-111/V/026/34825/2014']}

Obsah (13)§ 134§ 70§ 28§ 25a§ 124§ 127§ 128§ 134a§ 62a§ 79§ 4Art. 132§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.12.2015 GeschäftszahlVGW-111/026/34824/2014; VGW-111/V/026/34825/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin M

§ 134Abs.

3 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt wurde, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt, und

Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt wurde, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt, und 2. nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden,

§ 70der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGar

G 2008) die Bewilligung erteilt wurde, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehende Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt; dennach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden,

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt wurde, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehende Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt; den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhabe, zurückverwiesen.Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhabe, zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, wurde nachstehender Bescheid zur Zl. MA37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 erlassen: I.römisch eins. ) Antrag auf Parteistellung

§ 134Abs.

3 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt.

Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt. II.römisch zwei. ) Baubewilligung Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGar

G 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich

§ 124Abs.

1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich

Paragraph 124, Absatz eins, BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. Paragraph 65, Absatz eins, BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen. 2. Vor Baubeginn ist

§ 127Abs.

3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.2. Vor Baubeginn ist

Paragraph 127, Absatz 3 a, BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.

  1. Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des § 125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch lage- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.
  2. Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch lage- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.
  3. Der/Die Bauführer/in hat

§124Abs.

2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.4. Der/Die Bauführer/in hat

§124

Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.

  1. Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
  2. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
  3. das Datum des Baubeginns und
  4. die zuständige Behörde. Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.
  5. Der/Die Bauwerber/in hat

§ 127Abs.

3 BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:6. Der/Die Bauwerber/in hat

Paragraph 127, Absatz 3, BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen: . Beschauten

§ 127Abs.

3 lit. a BO; . Beschauten

Paragraph 127, Absatz 3, Litera a, BO; . Beschauten

§ 127Abs.

3 lit. b BO; . Beschauten

Paragraph 127, Absatz 3, Litera b, BO; . Rohbaubeschau

§ 127Abs.

3 lit. c BO. . Rohbaubeschau

Paragraph 127, Absatz 3, Litera c, BO. 7. Die Baugrubensicherung ist nach dem Stand der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Baugrube Bauwerke, so haben sich die statischen Berechnungen auch auf die Baugrubensicherung zu beziehen und es ist die Ausführung dieser durch den Prüfingenieur im Rahmen der Beschau des Untergrundes zu überprüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Befund auszustellen, welcher mitsamt der statischen Berechnung auf der Baustelle aufzuliegen hat. 8.

§ 127Abs.

2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die

Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.8.

Paragraph 127, Absatz 2, BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die

Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. 9. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

§ 128Abs.

1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:eine Erklärung der/des Bauführerin/s über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung;9. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:eine Erklärung der/des Bauführerin/s über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung; . wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/in unterfertigt sein muss; . die vom/von der Prüfingenieur/in aufgenommenen Überprüfungsbefunde, sofern sie nicht bereits vorgelegt wurden; . positive Gutachten über die Abgasanlagen (bei Abgassammlern mit dem Hinweis, dass eine Strömungsberechnung nach ÖNORM EN 13384-2 vorliegt); . ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde. Auf die Vorlage der übrigen im § 128 Abs. 2 genannten Unterlagen wird

§ 128Abs.

3 BO verzichtet.Auf die Vorlage der übrigen im Paragraph 128, Absatz 2, genannten Unterlagen wird

Paragraph 128, Absatz 3, BO verzichtet. Begründend führte die belangte Behörde hiezu Folgendes aus: Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E., beide Miteigentümer der Nachbarliegenschaft , P.-straße ..., EZ ... der Kat. Gemeinde ..., haben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014, welcher mit 28. Februar 2014 bei der Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ... - somit nach der am 10. Jänner 2014 abgehaltenen Bauverhandlung - eingelangt ist, wie nachstehend angeführt, Parteistellung beantragt und Einwendungen erhoben. Wien, am 25. Februar 2014 Betrifft: Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs. 4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und

Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das geplante BauvorhabenEinbringung der Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, BO gegen das geplante Bauvorhaben Sehr geehrter Herr O., Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchten wir als übergangene Partei

§ 134Abs.

4 Wiener Bauordnung (BO) den Antrag auf Erlangen der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien, stellen und unsere Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das eingereichte Bauvorhaben vorbringen.mit diesem Schreiben möchten wir als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, Wiener Bauordnung (BO) den Antrag auf Erlangen der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien, stellen und unsere Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, BO gegen das eingereichte Bauvorhaben vorbringen. Begründung für Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs. 4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien

Begründung für Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien Wir sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Haus 3 /Top … (siehe Grundbuchauszug anbei) und somit Partei

§ 134BO.

Am

  1. Februar 2014 wurden wir direkt durch die Bauwerberin S. L. über die bereits stattgefundene mündliche Bauverhandlung zu dem geplanten Bauvorhaben in der P.-straße in Kenntnis gesetzt. Dies zu unserem großen Erstaunen, da wir nicht über die bevorstehende Bauverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden. Weder wir, noch andere befragte Parteien in unserer Liegenschaft haben einen Aushang, Information o.ä. am schwarzen Brett mit diesem Sachverhalt gesehen (siehe Bestätigung dazu von einer Partei in unserem Haus bzw. unserer Stiege). Wir sind umso erstaunter, da wir derartige Informationen bzw. Fristabläufe - allein aus beruflichen Hintergründen - besonders streng nehmen und die ausgeschriebenen Termine z.B. zur Gasthermenwartung in Jänner 2014 oder im
  2. Quartal 2013 bzgl. Rauchfangkehrer immer wahrgenommen haben.Wir sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Haus 3 /Top … (siehe Grundbuchauszug anbei) und somit Partei

Paragraph 134, BO. Am

  1. Februar 2014 wurden wir direkt durch die Bauwerberin S. L. über die bereits stattgefundene mündliche Bauverhandlung zu dem geplanten Bauvorhaben in der P.-straße in Kenntnis gesetzt. Dies zu unserem großen Erstaunen, da wir nicht über die bevorstehende Bauverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden. Weder wir, noch andere befragte Parteien in unserer Liegenschaft haben einen Aushang, Information o.ä. am schwarzen Brett mit diesem Sachverhalt gesehen (siehe Bestätigung dazu von einer Partei in unserem Haus bzw. unserer Stiege). Wir sind umso erstaunter, da wir derartige Informationen bzw. Fristabläufe - allein aus beruflichen Hintergründen - besonders streng nehmen und die ausgeschriebenen Termine z.B. zur Gasthermenwartung in Jänner 2014 oder im
  2. Quartal 2013 bzgl. Rauchfangkehrer immer wahrgenommen haben.

der am

  1. Februar 2014 eingeholten Auskunft des zuständigen Baureferenten Hrn. O. wurde der Baubewilligungsbescheid noch nicht erstellt. Die Information über die mündliche Bauverhandlung sei am Montag, den
  2. Dezember 2013, ausgehängt. Die Bauverhandlung hat am Freitag, den
  3. Jänner 2014, in der Woche nach den Weihnachts- und den Dreikönigsfeiertagen stattgefunden. Es hat keine Partei von unserer ganzen Liegenschaft daran teilgenommen. Ebenso wir, da für uns kein Aushang, Information o.ä. am schwarzen Brett in unserer Stiege ersichtlich war und wir über die Feiertage auch in Kärnten waren. Da die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war, und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im § 70a Abs. 10), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen

§ 134a

als übergangene Nachbarn

§ 134Abs.

4 BO. Dies machen wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h. ab Kenntnisnahme am

  1. Februar 2014). Somit haben wir die Begründetheit und Rechtzeit in diesem Antrag dargelegt. Der Eintritt in die Parteistellung wurde uns ohnehin mit der uns am
  2. Februar 2014 durch die Magistratsabteilung 37/Hrn. O. gewährten Akteneinsicht bereits bestätigt.Da die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war, und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im Paragraph 70 a, Absatz 10,), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen

Paragraph 134 a, als übergangene Nachbarn

Paragraph 134, Absatz 4, BO. Dies machen wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h. ab Kenntnisnahme am

  1. Februar 2014). Somit haben wir die Begründetheit und Rechtzeit in diesem Antrag dargelegt. Der Eintritt in die Parteistellung wurde uns ohnehin mit der uns am
  2. Februar 2014 durch die Magistratsabteilung 37/Hrn. O. gewährten Akteneinsicht bereits bestätigt. Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a gegen das geplante BauvorhabenEinbringung der Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, gegen das geplante Bauvorhaben Wir wohnen in der Erdgeschosswohnung in der P.-straße/3/… mit Terrasse und Garten mit Blick auf die im Bauvorhaben relevante Liegenschaft in der P.-straße. Unser Garten grenzt von Osten aus an die genannte Liegenschaft und besteht großteils - wie die anderen Freiflächen im nahen Umfeld - aus einer natürlichen Hanglage. Die sich im Baugrundstück derzeit befindliche Zufahrtstraße hat genau die gleiche Höhenlage wie unser Garten bzw. die gleiche natürliche Hanglage. Die Schutzzone „P.“, der Pp. und der ... befinden sich in unmittelbarer Nähe. Der für das Bauvorhaben bzw für das Baugrundstück maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 7739, weist in seinem südlichen Bereich die G-Widmung auf, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundsstückfläche". Außerdem enthält er u.a. folgende Festlegungen: ● Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. ● Auf Flächen, für die im Bebauungsplan die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, darf die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche höchstens 30m2 je Bauplatz betragen. Dieser Bereich des Baugrundstücks ist heute

seiner Widmung als Grün- bzw. begrünte Fläche gestaltet und ist dem natürlichen, ursprünglichen Hangverlauf entsprechend geneigt. Es erfolgten offensichtlich in seinen Teilen Anschüttungen der Erde, diese sind allerdings gleichmäßig und auf die in der Natur vorkommende Weise in die Richtung der Zufahrtsstraße des Baugrundstücks abfallend und gänzlich mit Bäumen, Sträuchern, Gräsern, Wiese, u.ä. begrünt. Genau diese begrünte Fläche war für uns das ausschlaggebende Argument für den Eigentumserwerb unserer Wohnung im Jahr 2010 und die Erklärung für den verlangten Immobilienpreis; die G-Widmung wurde uns durch die Vorbesitzerin im Zuges des Verkaufsgespräches bestätigt. Wie aus den Plänen für das gegenständliche Bauvorhaben erkennbar, ist es angedacht, diese derzeit gärtnerisch ausgestaltete, südliche Fläche des Baugrundstücks von Osten aus, d.h. aus der Perspektive von unserer Liegenschaft aus im mehr als wesentlichen Ausmaß zu verändern (siehe eingereichte Projektpläne, insbesondere die Seitenansicht/Schnitt von Osten bzw. Aufsichtsdarstellung). Es ist angedacht, die gegenwärtige natürliche Hanglage durch Anschüttungen der Erde zu einer flachen Ebene bzw. einer Terrassierung auf Ebene des Baugebäudes zu machen. Die Veränderung bzw. Verflachung der Geländehöhe betrifft einen verhältnismäßigen großen Teil der Fläche - ca. 450 m2 (sofern von eingereichten Bauplänen und des dort eingetragenen Geländebestandes erkennbar). Die Höhenlage der geplanten Terrassierung auf der südlichen Seite des Grundstücks wird sich nach der Umsetzung des Bauvorhabens mit ca. 3.5 m (sofern aus Bauplänen ersichtlich) von der Höhenlage der Zufahrtstraße des Baugrundstücks bzw. des vorhandenen Geländes der Nachbarliegenschaft unterscheiden. Eine von Osten, d.h. von unserer Wohnung und Garten ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Lange bis zur ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1 m hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Gesamteffekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 m Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch uns ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Die projektierten Anschüttungen und Stützmauern auf der gärtnerisch zu gestaltenden Baugrundstücksfläche überragen bei Weitem alle im Umfeld bereits bestehenden Anschüttungen bzw. Stützmauern in Höhe und Gesamtausmaß. Außerdem soll vor der Stützmauer im Osten und parallel dazu eine ca. 10 m lange Stiege samt 1 m hohem Gelände errichtet werden. Ebenso in diesem Bereich des Grundstücks soll eine ca. 7 m breite Doppelgarage mit dem für uns gänzlich sichtbaren Tor (denn parallel zur Grundstücksgrenze) errichtet werden Die Zufahrtstraße vor der geplanten Garage wird um ca. 3 m verbreitert, d.h. von ihrer Breite her verdoppelt. Ob befestige Rampen bzw. Wege errichtet werde, ist für uns aus den Bauplänen nicht erkennbar. Fest steht, dass die derzeitige Begrünung (Bäume, Sträucher, Gräser, Wiese u.ä.) diesen geplanten baulichen Änderungen gänzlich weichen muss. Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne § 134a Abs. 1 BO, da unserer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Gestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtssprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit

§ 134a

Abs 1c auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn, unabhängig davon, wo ihre Liegeschaft situiert ist.Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne Paragraph 134 a, Absatz eins, BO, da unserer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Gestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtssprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit

Paragraph 134 a, Absatz eins c, auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn, unabhängig davon, wo ihre Liegeschaft situiert ist. Außerdem werden unsere Nachbarrechte auch insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1c BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit unserer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Unsere Erdgeschosswohnung mit freiem Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage wird aufgrund der im Bauvorhaben geplanten Geländeerhöhung bzw. Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage praktisch zu einer mit einer Mauer bzw Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und die Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreitung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird uns unmöglich gemacht, den im angrenzenden Bereich unseres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage).Außerdem werden unsere Nachbarrechte auch insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen (Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit unserer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Unsere Erdgeschosswohnung mit freiem Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage wird aufgrund der im Bauvorhaben geplanten Geländeerhöhung bzw. Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage praktisch zu einer mit einer Mauer bzw Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und die Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreitung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird uns unmöglich gemacht, den im angrenzenden Bereich unseres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage). Wir wenden ebenso die Verletzung unserer Rechte nach den Bestimmungen vom § 134a Abs. 1e BO ein, denn wir gehen aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßig schweren Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in unserer Wohnung und Garten aus.Wir wenden ebenso die Verletzung unserer Rechte nach den Bestimmungen vom Paragraph 134 a, Absatz eins e, BO ein, denn wir gehen aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßig schweren Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in unserer Wohnung und Garten aus. Da wir nicht alle Abstände auf den Bauplänen erkennen können, wenden wir vorsichtshalber auch die Verletzung unserer Rechte

§ 134aAbs.

1a BO ein. Insbesondere weisen wir auf folgende Judikatur hinsichtlich der im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen hin:Da wir nicht alle Abstände auf den Bauplänen erkennen können, wenden wir vorsichtshalber auch die Verletzung unserer Rechte

Paragraph 134 a, Absatz eins a, BO ein. Insbesondere weisen wir auf folgende Judikatur hinsichtlich der im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen hin: ● Hinsichtlich der geplanten Stützmauern, Stufenanlagen u.ä. in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche: Für die im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer ist jedenfalls eine Bewilligung

§ 62aAbs. 1 Z. 23 Wr. Bau

O zu erteilen (da höher als 1 m über dem Gelände). Weiters gilt hier die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, wie z.B. VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Stützmauer für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulicher Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie

§ 79Abs. 6 Wr. Bau als unzulässig zu beurteilen. Der Vw

GH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich" im Sinne des § 79 Abs. 6 BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.).Für die im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer ist jedenfalls eine Bewilligung

Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 23, Wr. BauO zu erteilen (da höher als 1 m über dem Gelände). Weiters gilt hier die Anordnung des Paragraph 79, Absatz 6, BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, wie z.B. VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Stützmauer für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulicher Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie

Paragraph 79, Absatz 6, Wr. Bau als unzulässig zu beurteilen. Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich" im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.). In diesem Zusammenhang ist noch auf die Rechtssprechung betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, VwGH 18.3. 2013, 2010/05/0063) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn

§ 134aAbs. 1c BO, auf die Einhaltung des § 79 Abs. 6 BO (z.B Vw

GH 31.07.2006, 2004/05/0146) zu verweisen.In diesem Zusammenhang ist noch auf die Rechtssprechung betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, VwGH 18.3. 2013, 2010/05/0063) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn

Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO, auf die Einhaltung des Paragraph 79, Absatz 6, BO (z.B VwGH 31.07.2006, 2004/05/0146) zu verweisen. ● Hinsichtlich der geplanten Anschüttungen und Veränderung der Höhenlage in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche: Die hier relevante Anordnung des § 60 Abs. 1g BO normiert nicht unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Im gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m² ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche der natürliche Hangverlauf in mit G-gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene unserer Liegenschaft zum quasi Untergeschoss verändern wird, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (§ 60 Abs. 1g BO).Die hier relevante Anordnung des Paragraph 60, Absatz eins g, BO normiert nicht unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Im gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m² ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche der natürliche Hangverlauf in mit G-gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene unserer Liegenschaft zum quasi Untergeschoss verändern wird, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (Paragraph 60, Absatz eins g, BO). Außerdem wenden wir hier ein, dass

§ 79

Abs 6 BO Gebiete, die im Nahbereich von Schutzzonen (hier P.) liegen, nur unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzzone gestaltet werden dürfen, wobei deren Wirkung nicht gestört werden darf. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttungen hat unabhängig von Kriterien des § 60 Abs. 1g BO zu erfolgen, wenn die maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Gesamtvorhabens eine Gesamtprüfung erforderlich macht. Beispielhaft führen wir hier die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der geplanten Geländeveränderung mittels Erdanschüttungen in der Schutzzone P., in der der VwGH ausführt, dass die geplante Erdanschüttung eine Stützmauer bzw. eine Einfriedungsmauer erzwinge, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen widerspreche. Ebenso bewirken eine Stützmauer als auch eine Einfriedung in der geplanten Dimension und Situierung eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes; die geplante Dimension überschreite das örtliche Ausmaß.Außerdem wenden wir hier ein, dass

Paragraph 79, Absatz 6, BO Gebiete, die im Nahbereich von Schutzzonen (hier P.) liegen, nur unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzzone gestaltet werden dürfen, wobei deren Wirkung nicht gestört werden darf. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttungen hat unabhängig von Kriterien des Paragraph 60, Absatz eins g, BO zu erfolgen, wenn die maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Gesamtvorhabens eine Gesamtprüfung erforderlich macht. Beispielhaft führen wir hier die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der geplanten Geländeveränderung mittels Erdanschüttungen in der Schutzzone P., in der der VwGH ausführt, dass die geplante Erdanschüttung eine Stützmauer bzw. eine Einfriedungsmauer erzwinge, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen widerspreche. Ebenso bewirken eine Stützmauer als auch eine Einfriedung in der geplanten Dimension und Situierung eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes; die geplante Dimension überschreite das örtliche Ausmaß. ● Hinsichtlich der als unterirdisch im Bauvorhaben deklarierten Garage in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche:

§ 4Abs.

3 Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Ebenso besagt § 82 Abs. 3, dass Nebengebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist. Auf diesem Grundstück wäre ein Nebengebäude

dem maßgeblichen Widmungs- und Bebauungsplan sogar zulässig, allerdings nur bis zur Fläche von höchstens 30m², die allerdings zu klein für eine Doppelgarage wäre. In dem heute bestehenden Wohngebäude, das im Zuge des hier nun gegenständigen Bauvorhabens umgebaut werden sollte, gibt es bereits eine Garage. Diese Garage soll nun in den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit G-Widmung verlegt werden, aus der Garage soll lt. Plan eine Küche werden. Lt. Auskunft des Baureferenten am 17.2.2014 wird die geplante Doppelgarage als unterirdische Garage in Bauplänen deklariert.

Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Ebenso besagt Paragraph 82, Absatz 3,, dass Nebengebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist. Auf diesem Grundstück wäre ein Nebengebäude

dem maßgeblichen Widmungs- und Bebauungsplan sogar zulässig, allerdings nur bis zur Fläche von höchstens 30m², die allerdings zu klein für eine Doppelgarage wäre. In dem heute bestehenden Wohngebäude, das im Zuge des hier nun gegenständigen Bauvorhabens umgebaut werden sollte, gibt es bereits eine Garage. Diese Garage soll nun in den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit G-Widmung verlegt werden, aus der Garage soll lt. Plan eine Küche werden. Lt. Auskunft des Baureferenten am 17.2.2014 wird die geplante Doppelgarage als unterirdische Garage in Bauplänen deklariert. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an (siehe VwGH 23.3.1999, 98/05/0156 und VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Auch im Erkenntnis vom 15.9.1992, 89/05/0027 wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. § 82 Abs. 1 BO spricht von Nebengebäuden als Gebäuden oder gesondert in Erscheinung tretenden Teilen eines Gebäudes. Wenn man die hier aufgezählten Kriterien aus der Judikatur: „in Erscheinung tretend", „Wahrnehmbarkeit" und „Sichtbarkeit" an die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Garage heranzieht, kann hier nicht mehr von „unterirdisch" im Sinne von § 80 Abs. 1 BO gesprochen werden. Die geplante Garage tritt für uns gleich von zwei Seiten von außen in Erscheinung: Erstens frontal durch das ca. 7 m breite doppelte Garagentor (falls vorhanden, aus den Bauplänen nicht eindeutig ersichtlich) von Osten, denn sie befindet sich auf der gleichen Höhenlage wie die Zufahrtstraße des Baugrundstücks und unsere Wohnung bzw. der südliche Bereich unseres Gartens; zweitens durch die ebenso aus unserer Liegenschaft ersichtlichen südlichen Außenwand der Garage. Hier verweisen wir abschließend auf die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192, betreffend der „unterirdischen“ Garage in P.. Diese besagt, dass wenn eine Garage über das anschließende Gelände der seitlichen Nachbarliegenschaft im Ausmaß von jedenfalls 2 m ragt, tritt sie oberirdisch in Erscheinung, d.h. ist nicht als „unterirdisch" im Baubewilligungsverfahren zu betrachten.Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an (siehe VwGH 23.3.1999, 98/05/0156 und VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Auch im Erkenntnis vom 15.9.1992, 89/05/0027 wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. Paragraph 82, Absatz eins, BO spricht von Nebengebäuden als Gebäuden oder gesondert in Erscheinung tretenden Teilen eines Gebäudes. Wenn man die hier aufgezählten Kriterien aus der Judikatur: „in Erscheinung tretend", „Wahrnehmbarkeit" und „Sichtbarkeit" an die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Garage heranzieht, kann hier nicht mehr von „unterirdisch" im Sinne von Paragraph 80, Absatz eins, BO gesprochen werden. Die geplante Garage tritt für uns gleich von zwei Seiten von außen in Erscheinung: Erstens frontal durch das ca. 7 m breite doppelte Garagentor (falls vorhanden, aus den Bauplänen nicht eindeutig ersichtlich) von Osten, denn sie befindet sich auf der gleichen Höhenlage wie die Zufahrtstraße des Baugrundstücks und unsere Wohnung bzw. der südliche Bereich unseres Gartens; zweitens durch die ebenso aus unserer Liegenschaft ersichtlichen südlichen Außenwand der Garage. Hier verweisen wir abschließend auf die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192, betreffend der „unterirdischen“ Garage in P.. Diese besagt, dass wenn eine Garage über das anschließende Gelände der seitlichen Nachbarliegenschaft im Ausmaß von jedenfalls 2 m ragt, tritt sie oberirdisch in Erscheinung, d.h. ist nicht als „unterirdisch" im Baubewilligungsverfahren zu betrachten. Zu vorerwähnter Eingabe war nachfolgendes Schreiben der Familie Ha., datiert mit 27. Februar 2014, beigefügt (angemerkt wird, dass Herr Ha. ebenso Miteigentümer besagter Nachbarliegenschaft ist). Fam. Ha. (…) P.-straße/3/… A-… Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit bestätige ich, dass ich als WohnungseigentümerInnen (Gst. ... und ...) keine Kenntnis einer öffentlichen Kundmachung (Aushang am „Schwarzen Brett“) bezüglich mündlicher Bauverhandlung des Bauprojektes in der Nachbarliegenschaft P.-straße, Wien erhalten habe und erst im Nachhinein drüber erfahren habe. In weiterer Folge wurden Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. von der Magistratsabteilung 37 mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersucht, den Zeitraum ihrer Ortsabwesenheit zu präzisieren und damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Buchungsbelege etc.) zu übermitteln. Mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2014 wurde von den beiden Anrainern diesbezüglich nachfolgender Sachverhalt bekanntgegeben: Wien, am 02. Juni 2014 Betrifft: Aktenzahl MA37/...-44... Sehr geehrter Herr O., sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben mit der Aktenzahl MA37/...-44... präzisieren wir unsere Angaben zur Ortsabwesenheit über die Weihnachtsfeiertage 2013, sowie den Zeitraum vom 23.12.2013 bis zur Bauverhandlung am Freitag, den 10. Jänner 2014. Wie schon im Antrag vom 20.02.2014 auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs.

4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben angeführt haben, waren wir auch über die Feiertage in Kärnten.Wie schon im Antrag vom 20.02.2014 auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, BO gegen das geplante Bauvorhaben angeführt haben, waren wir auch über die Feiertage in Kärnten. Zum Zeitpunkt des Aushanges am 23.12.2013 haben wir die letzten Weihnachtseinkäufe in Wien erledigt, wir haben morgens das Haus verlassen und sind spät abends mit unseren Einkäufen heimgekehrt. Am 24.12.2013 haben wir unsere Wohnung in der P.-straße/Haus 3/Top … nicht verlassen und haben im kleinen Kreise mit unserem zum damaligen Zeitpunkt 2 ½ -jährigen Sohn (J.) Weihnachten gefeiert. Am 25.12.2013 haben wir nach dem Frühstück unsere Sachen gepackt und sind so mit allen Vorbereitungen samt Geschenken zur Familie nach W. (Kärnten) gefahren, wo wir die restlichen Feiertage bis zum 06.01.2014 verbracht und in der Wohnung meines Vaters beziehungsweise Schwiegervaters genächtigt haben. Am 06.01.2014 sind wir nach unserem Aufenthalt bei der Familie spät abends in unsere Wohnung heimgekehrt. An den Tagen vom 07.01. bis zum 10.01.2014, am Tage der Bauverhandlung, sind wir unseren täglichen Wegen (Arbeit, etc.) nachgegangen, einen öffentlichen Aushang konnten wir hier nicht wahrnehmen oder war dieser zum Zeitpunkt unserer Rückkehr schon von Dritten abgenommen worden. Buchungsbelege für den Zeitraum vom 25.12.2013 bis zum 06.01.2014 können wir Ihnen nicht vorlegen, da wir im Haushalt meines Vaters beziehungsweise Schwiegervaters, Wa. E., gewohnt haben. Vielmehr kann die Familie bezeugen, dass wir die Weihnachtsfeiertage in W. verbracht haben. Weiters weisen wir nochmals darauf hin, dass die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im § 70a Abs. 10), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen

§ 134a

als übergangene Nachbarn

§ 134Abs.

4 BO. Dies haben wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h ab Kenntnisnahme am

  1. Februar 2014) getan. Somit haben wir die Begründetheit und Rechtzeit in diesem Antrag dargelegt. Der Eintritt in die Parteistellung wurde uns ohnehin mit der uns am
  2. Februar 2014 durch die Magistratsabteilung 37/Hrn. O. gewährten Akteneinsicht bereits bestätigt.Weiters weisen wir nochmals darauf hin, dass die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im Paragraph 70 a, Absatz 10,), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen

Paragraph 134 a, als übergangene Nachbarn

Paragraph 134, Absatz 4, BO. Dies haben wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h ab Kenntnisnahme am

  1. Februar 2014) getan. Somit haben wir die Begründetheit und Rechtzeit in diesem Antrag dargelegt. Der Eintritt in die Parteistellung wurde uns ohnehin mit der uns am
  2. Februar 2014 durch die Magistratsabteilung 37/Hrn. O. gewährten Akteneinsicht bereits bestätigt. § 70 der Bauordnung für Wien (BO) bestimmt:Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) bestimmt: „

(1)Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.„
(1)Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (Paragraph 134 a,), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht Paragraph 65, Absatz eins, anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2)Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.”

§ 134Abs.

3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.

Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen. Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach §134 Abs. 3 BO zu erlangen, kann er

§134Abs.

4 BO seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3 BO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach §134 Absatz 3, BO zu erlangen, kann er

§134

Absatz 4, BO seine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3, BO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.

§ 134a

BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 haben Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. Parteistellung beantragt und geben bekannt, dass sie am „Schwarzen Brett“ keinen Aushang mit Bezug auf die Ladung zu der am 10. Jänner 2014 anberaumten Bauverhandlung gesehen haben bzw. dieser für sie nicht ersichtlich war und dass sie die Feiertage in Kärnten verbracht haben. Hierzu ergänzend teilten die beiden Anrainer mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zu erwähntem Zeitraum sowie deren Ortsabwesenheit im Wesentlichen mit: am Tag des Aushanges, nämlich am 23. 12. 2013, waren Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. mit Weihnachtseinkäufen beschäftigt, wobei sie früh morgens aus dem Haus gegangen und spät abends heimgekehrt sind. Am 24. 12. 2013 wurde Weihnachten gefeiert und die Wohnung nicht verlassen. Am 25. 12. 2013 wurde unmittelbar nach dem Frühstück die Urlaubsreise nach Kärnten angetreten, aus welcher sie am 06. 01. 2014 spät abends zurückgekehrt sind. Von 07. 01. 2014 bis 10. 01. 2014, dem Tag der Bauverhandlung, sind sie ihren täglichen Wegen (Arbeit, etc.) nachgegangen, wobei ein öffentlicher Aushang nicht wahrgenommen werden konnte. Weiters wird ausgeführt, dass der öffentliche Aushang zum Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Urlaub möglicherweise bereits von Dritten abgenommen worden ist. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass am 23. 12. 2013 um ca. 9:00 Uhr auf den „Schwarzen Brettern“ der Stiegenhäuser 1-5 der Wohngebäude der Liegenschaft P.-straße ONr. ... jeweils ein Aushang hinsichtlich der Bauverhandlung am 10. 01. 2014 durch ein Organ der Magistratsabteilung 37 erfolgte.

§ 70BO wurde mit dem Aushang der Ladung am 23.

  1. 2013 somit die Ladung zur Verhandlung vollzogen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass in Entsprechung § 70 BO eine etwaige Entfernung der Ladung vor dem Verhandlungstermin nicht die Ungültigkeit der Ladung bewirkt. Berücksichtigt man, dass von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. eine etwaige Entfernung des Aushanges vor der Rückkehr aus dem Urlaub in den Raum gestellt, eine etwaige Entfernung des Aushanges vor dem Antritt der Urlaubsreise jedoch nicht dezidiert erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser in den ersten Tagen ordnungsgemäß angebracht wurde und somit auch wahrnehmbar war. Aus zuvor dargelegtem Sachverhalt kann dem Nachweis zur Erlangung der (nachträglichen) Parteistellung gem. § 134 Abs. 4 BO nicht gefolgt werden. Der Antrag zur Erlangung der (nachträglichen) Parteistellung wird abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Dem beigefügten Schreiben der Familie Ha. ist nicht weiter nachzugehen, da dieses nicht als Antrag an die Behörde zu werten ist.Mit Eingabe vom
  2. Februar 2014 haben Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. Parteistellung beantragt und geben bekannt, dass sie am „Schwarzen Brett“ keinen Aushang mit Bezug auf die Ladung zu der am
  3. Jänner 2014 anberaumten Bauverhandlung gesehen haben bzw. dieser für sie nicht ersichtlich war und dass sie die Feiertage in Kärnten verbracht haben. Hierzu ergänzend teilten die beiden Anrainer mit Schreiben vom
  4. Juni 2014 zu erwähntem Zeitraum sowie deren Ortsabwesenheit im Wesentlichen mit: am Tag des Aushanges, nämlich am
  5. 2013, waren Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. mit Weihnachtseinkäufen beschäftigt, wobei sie früh morgens aus dem Haus gegangen und spät abends heimgekehrt sind. Am
  6. 2013 wurde Weihnachten gefeiert und die Wohnung nicht verlassen. Am
  7. 2013 wurde unmittelbar nach dem Frühstück die Urlaubsreise nach Kärnten angetreten, aus welcher sie am
  8. 2014 spät abends zurückgekehrt sind. Von
  9. 2014 bis
  10. 2014, dem Tag der Bauverhandlung, sind sie ihren täglichen Wegen (Arbeit, etc.) nachgegangen, wobei ein öffentlicher Aushang nicht wahrgenommen werden konnte. Weiters wird ausgeführt, dass der öffentliche Aushang zum Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Urlaub möglicherweise bereits von Dritten abgenommen worden ist. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass am
  11. 2013 um ca. 9:00 Uhr auf den „Schwarzen Brettern“ der Stiegenhäuser 1-5 der Wohngebäude der Liegenschaft P.-straße ONr. ... jeweils ein Aushang hinsichtlich der Bauverhandlung am
  12. 2014 durch ein Organ der Magistratsabteilung 37 erfolgte.

Paragraph 70, BO wurde mit dem Aushang der Ladung am

  1. 2013 somit die Ladung zur Verhandlung vollzogen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass in Entsprechung Paragraph 70, BO eine etwaige Entfernung der Ladung vor dem Verhandlungstermin nicht die Ungültigkeit der Ladung bewirkt. Berücksichtigt man, dass von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. eine etwaige Entfernung des Aushanges vor der Rückkehr aus dem Urlaub in den Raum gestellt, eine etwaige Entfernung des Aushanges vor dem Antritt der Urlaubsreise jedoch nicht dezidiert erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser in den ersten Tagen ordnungsgemäß angebracht wurde und somit auch wahrnehmbar war. Aus zuvor dargelegtem Sachverhalt kann dem Nachweis zur Erlangung der (nachträglichen) Parteistellung gem. Paragraph 134, Absatz 4, BO nicht gefolgt werden. Der Antrag zur Erlangung der (nachträglichen) Parteistellung wird abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Dem beigefügten Schreiben der Familie Ha. ist nicht weiter nachzugehen, da dieses nicht als Antrag an die Behörde zu werten ist. Zu den von den beiden Anrainern mit Bezug auf § 134a BO vorgebrachten Einwendungen ist vorerst festzuhalten, dass diese auf Grund der nicht zuerkannten Parteistellungen als unzulässig anzusehen sind.Zu den von den beiden Anrainern mit Bezug auf Paragraph 134 a, BO vorgebrachten Einwendungen ist vorerst festzuhalten, dass diese auf Grund der nicht zuerkannten Parteistellungen als unzulässig anzusehen sind. Soweit sich diese Einwände auf Fragen des Ortsbildes (im Zusammenhang mit Schutzzonen), auf die Einhaltung des Baumschutzgesetzes, auf die Gewährleistung eines freien (Aus)blickes, etc. beziehen, ist festzuhalten, dass es sich hiebei keinesfalls um Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO handelt und diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen sind. Einwände, begründet mit dem Eigentumserwerb der Wohnung im Jahre 2010, sind als privatrechtlich zu beurteilen und abzuweisen.Soweit sich diese Einwände auf Fragen des Ortsbildes (im Zusammenhang mit Schutzzonen), auf die Einhaltung des Baumschutzgesetzes, auf die Gewährleistung eines freien (Aus)blickes, etc. beziehen, ist festzuhalten, dass es sich hiebei keinesfalls um Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO handelt und diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen sind. Einwände, begründet mit dem Eigentumserwerb der Wohnung im Jahre 2010, sind als privatrechtlich zu beurteilen und abzuweisen. Im Zusammenhang mit den Einwendungen hinsichtlich der geplanten Anschüttungen samt Stützmauern sowie Stufenanlagen gilt es vorerst zu berücksichtigen, dass die Bauordnung für Wien keine detaillierte Auskunft darüber gibt, bis zu welchem Ausmaß diese zulässig oder unzulässig sind. Bei dem gegenständlichen Projekt werden Geländeveränderungen, hauptsächlich Geländeanschüttungen durchgeführt, welche durch Stützmauern begrenzt werden. Diesbezüglich liegt eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung vor, wonach das Bauvorhaben die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Ein Nachweis, inwieweit das gem. §79 Abs. 6 BO zulässige unbedingt erforderliche Ausmaß für Stützmauern, Stufenanlagen, etc. vermeintlich überschritten wird, wird von den Anrainern mit Ausnahme des Hinweises, dass die Terrassierung der Bequemlichkeit dienlicher als die gegebene Hanglage ist, nicht näher dargelegt. Die bis zu ca. 1 m hohen projektierten Anschüttungen im Bereich der Zufahrtsstraße bewirken keinesfalls eine allfällige Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des besagten Nachbargrundstückes, da diese angrenzend an einem nicht unmittelbar bebaubaren („gärtnerische Ausgestaltung“) Bereich des Nachbarbauplatzes projektiert sind. Die erwähnte Anhebung des Geländes um bis zu 3,50 m samt 1 m hohem Geländer ist von der gemeinsamen Grundgrenze 6,63 m (Plan 6, Lageplan mit Berechnungen) ausreichend abgerückt vorgesehen, sodass sich ebenso keinesfalls eine allfällige Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des besagten Nachbargrundstückes ergibt (der gesetzliche Lichteinfall von 45° ist jedenfalls gewährleistet). Die Treppenanlagen sind dem Verlauf des Geländes angepasst (in das Gelände eingeschnittene Gartentreppe) und gem. § 79 Abs. 6 BO als zulässig zu qualifizieren. Wie zuvor dargelegt, sind diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.Im Zusammenhang mit den Einwendungen hinsichtlich der geplanten Anschüttungen samt Stützmauern sowie Stufenanlagen gilt es vorerst zu berücksichtigen, dass die Bauordnung für Wien keine detaillierte Auskunft darüber gibt, bis zu welchem Ausmaß diese zulässig oder unzulässig sind. Bei dem gegenständlichen Projekt werden Geländeveränderungen, hauptsächlich Geländeanschüttungen durchgeführt, welche durch Stützmauern begrenzt werden. Diesbezüglich liegt eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung vor, wonach das Bauvorhaben die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Ein Nachweis, inwieweit das gem. §79 Absatz 6, BO zulässige unbedingt erforderliche Ausmaß für Stützmauern, Stufenanlagen, etc. vermeintlich überschritten wird, wird von den Anrainern mit Ausnahme des Hinweises, dass die Terrassierung der Bequemlichkeit dienlicher als die gegebene Hanglage ist, nicht näher dargelegt. Die bis zu ca. 1 m hohen projektierten Anschüttungen im Bereich der Zufahrtsstraße bewirken keinesfalls eine allfällige Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des besagten Nachbargrundstückes, da diese angrenzend an einem nicht unmittelbar bebaubaren („gärtnerische Ausgestaltung“) Bereich des Nachbarbauplatzes projektiert sind. Die erwähnte Anhebung des Geländes um bis zu 3,50 m samt 1 m hohem Geländer ist von der gemeinsamen Grundgrenze 6,63 m (Plan 6, Lageplan mit Berechnungen) ausreichend abgerückt vorgesehen, sodass sich ebenso keinesfalls eine allfällige Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des besagten Nachbargrundstückes ergibt (der gesetzliche Lichteinfall von 45° ist jedenfalls gewährleistet). Die Treppenanlagen sind dem Verlauf des Geländes angepasst (in das Gelände eingeschnittene Gartentreppe) und gem. Paragraph 79, Absatz 6, BO als zulässig zu qualifizieren. Wie zuvor dargelegt, sind diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Den Einwendungen mit Bezug auf die Garage ist entgegenzuhalten, dass sich das zulässige Ausmaß der Nutzfläche der Garage grundsätzlich aus § 4 Abs. 3 WGarG 2008 mit 50 m2 ergibt. Die projektierte Fläche von 38,35 m2 (Plan 5, Detail Grundriss Garage) ist somit als zulässig zu qualifizieren. Darüber hinaus ist die Garage -wie nachstehend begründet - als unterirdische Baulichkeit zu beurteilen. Wie in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt, ist die Garagendecke durch eine ca. 15 cm Erdschicht überdeckt und die beanstandete südliche Außenwand durch einen ca. 1,25 m starken gestützten Erdkörper abgedeckt, sodass die Garage lediglich im Bereich der Garagenein- und -ausfahrt nach außen (naturgemäß) in Erscheinung tritt. Die diesbezüglichen Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Die Einwendungen hinsichtlich erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung wird in Hinblick auf § 3 Abs. 3 WGarG 2008 - das Einstellen von zwei Kraftwagen in einer Abstandsfläche bedarf keiner Bewilligung, sofern der Abstand des Gebäudes zur Nachbargrenze 3 m beträgt - als unbegründet abgewiesen, da unter Zugrundelegung bzw. Anlehnung an diese Bestimmung davon auszugehen ist, dass auf Grund der zwei projektierten Kraftwagen die Nachbarrechte gem. § 134a Abs. 1 lit. e nicht verletzt werden.Den Einwendungen mit Bezug auf die Garage ist entgegenzuhalten, dass sich das zulässige Ausmaß der Nutzfläche der Garage grundsätzlich aus Paragraph 4, Absatz 3, WGarG 2008 mit 50 m2 ergibt. Die projektierte Fläche von 38,35 m2 (Plan 5, Detail Grundriss Garage) ist somit als zulässig zu qualifizieren. Darüber hinaus ist die Garage -wie nachstehend begründet - als unterirdische Baulichkeit zu beurteilen. Wie in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt, ist die Garagendecke durch eine ca. 15 cm Erdschicht überdeckt und die beanstandete südliche Außenwand durch einen ca. 1,25 m starken gestützten Erdkörper abgedeckt, sodass die Garage lediglich im Bereich der Garagenein- und -ausfahrt nach außen (naturgemäß) in Erscheinung tritt. Die diesbezüglichen Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Die Einwendungen hinsichtlich erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung wird in Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 3, WGarG 2008 - das Einstellen von zwei Kraftwagen in einer Abstandsfläche bedarf keiner Bewilligung, sofern der Abstand des Gebäudes zur Nachbargrenze 3 m beträgt - als unbegründet abgewiesen, da unter Zugrundelegung bzw. Anlehnung an diese Bestimmung davon auszugehen ist, dass auf Grund der zwei projektierten Kraftwagen die Nachbarrechte gem. Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, nicht verletzt werden. Hinsichtlich der Einwendungen mit Bezug auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes ist festzuhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7739 vom 22.11.2006) offene Bauweise mit 20% beschränkter bebaubarer Fläche der Bauplatzfläche festgesetzt ist. Somit ergibt sich gem. § 76 Abs. 10 und Abs. 11a die zulässige gesamte bebaubare Fläche mit 470 m2 (=1410 m2/3), die durch den Bebauungsplan beschränkte Fläche mit 28 m2 (=1410 m2 = 0,20). In den Einreichplänen ist die Gesamtbebauung mit 344,82 m2, die durch das Hauptgebäude in Anspruch genommene Fläche mit 273,69 m2 ausgewiesen. Wie zuvor dargeleg,t werden die zulässige Gesamtbebauung und die zulässige beschränkte Bebauung unterschritten. Die diesbezüglichen Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.“Hinsichtlich der Einwendungen mit Bezug auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes ist festzuhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7739 vom 22.11.2006) offene Bauweise mit 20% beschränkter bebaubarer Fläche der Bauplatzfläche festgesetzt ist. Somit ergibt sich gem. Paragraph 76, Absatz 10 und Absatz 11 a, die zulässige gesamte bebaubare Fläche mit 470 m2 (=1410 m2/3), die durch den Bebauungsplan beschränkte Fläche mit 28 m2 (=1410 m2 = 0,20). In den Einreichplänen ist die Gesamtbebauung mit 344,82 m2, die durch das Hauptgebäude in Anspruch genommene Fläche mit 273,69 m2 ausgewiesen. Wie zuvor dargeleg,t werden die zulässige Gesamtbebauung und die zulässige beschränkte Bebauung unterschritten. Die diesbezüglichen Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.“ Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 17.11.2014 durch Hinterlegung beim Postamt ... zugestellt. In ihrer am 12.12.2014 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: „

Art. 132Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff Vw

GVG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s, die Nachbarn als Parteien im Baubewilligungsverfahren

der Bauordnung für Wien (BO), welche insbesondere in § 70, in § 134 Abs. 3 und 4 BO sowie in § 134a BO durch den Gesetzgeber definiert sind. Wir werden in unserem Recht, als Nachbarn beigezogen zu werden und unsere subjektiven Rechte geltend machen zu können, verletzt. Weiters sind wir in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Grundrechte) und zwar konkret im Gleichheitsgebot verletzt. Vorsichtshalber wird auch das Recht auf Eigentum releviert, in welches durch den Bescheid eingegriffen würde, zumal es uns überdies auch durch den Bescheid verwehrt wäre, unsere subjektiven Rechte als Nachbar als Ausfluss des Grundrechts in seinem Eigentum nicht verletzt zu werden, geltend zu machen.„

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff Vw

GVG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s, die Nachbarn als Parteien im Baubewilligungsverfahren

der Bauordnung für Wien (BO), welche insbesondere in Paragraph 70,, in Paragraph 134, Absatz 3 und 4 BO sowie in Paragraph 134 a, BO durch den Gesetzgeber definiert sind. Wir werden in unserem Recht, als Nachbarn beigezogen zu werden und unsere subjektiven Rechte geltend machen zu können, verletzt. Weiters sind wir in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Grundrechte) und zwar konkret im Gleichheitsgebot verletzt. Vorsichtshalber wird auch das Recht auf Eigentum releviert, in welches durch den Bescheid eingegriffen würde, zumal es uns überdies auch durch den Bescheid verwehrt wäre, unsere subjektiven Rechte als Nachbar als Ausfluss des Grundrechts in seinem Eigentum nicht verletzt zu werden, geltend zu machen. I.römisch eins. Zunächst stellen wir den relevanten Sachverhalt im Hinblick auf die geltend gemachten Rechte und die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids dar: Hinsichtlich des Punktes ,,l.) Antrag auf Parteistellung“ des genannten Bescheids: Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt I.) Antrag auf Parteistellung entschieden, dass der Antrag von Herrn H. E. und Frau Dr. A. G.-E. auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs.

4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien abgelehnt wird und ihnen keine Parteistellung zukommt. Dabei hat sich die Behörde auf § 134 Abs. 3 der BO in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) berufen.Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt römisch eins.) Antrag auf Parteistellung entschieden, dass der Antrag von Herrn H. E. und Frau Dr. A. G.-E. auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien abgelehnt wird und ihnen keine Parteistellung zukommt. Dabei hat sich die Behörde auf Paragraph 134, Absatz 3, der BO in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) berufen. II.römisch zwei. Zur Begründung der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde und rechtlichen Begründung der Bescheidbeschwerde führen wir wie folgt aus:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 14.11.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 14.11.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. Durch den angefochtenen Bescheid erachten wir uns in unseren subjektiven Rechten auf ordnungsgemäße Beiziehung als Nachbarn zur Geltendmachung von Einwänden zur Erlangung der Parteistellung im Bauverfahren im Sinne einer übergangenen Partei verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid der erlassenden Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zu GZ MA37/...-422837-2014-1, in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu wird im Detail wie folgt ausgeführt: Die Tatsache, dass Herr H. E. und Frau Dr. A. G.-E. Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Stiege 3/Top … (und somit Partei

§ 134

BO) sind, war zu keinem Zeitpunkt strittig und wurde so auch im genannten Bescheid bestätigt (mit EZ ... der Kat. Gemeinde ..., siehe auch Grundbuchauszug). Die Nachbarn haben mit dem Schreiben vom 25. Februar 2014 an die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ..., Parteistellung als übergangene Partei

§ 134

Abs 4 BO in dem Baubewilligungsverfahren für das Nachbargrundstück in der P.-straße rechtzeitig eingebracht und die Begründetheit des Antrags ausführlich dargelegt.Die Tatsache, dass Herr H. E. und Frau Dr. A. G.-E. Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Stiege 3/Top … (und somit Partei

Paragraph 134, BO) sind, war zu keinem Zeitpunkt strittig und wurde so auch im genannten Bescheid bestätigt (mit EZ ... der Kat. Gemeinde ..., siehe auch Grundbuchauszug). Die Nachbarn haben mit dem Schreiben vom 25. Februar 2014 an die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ..., Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO in dem Baubewilligungsverfahren für das Nachbargrundstück in der P.-straße rechtzeitig eingebracht und die Begründetheit des Antrags ausführlich dargelegt. Genau im Sinne des Wortlauts des § 134 Abs. 4 BO haben die Nachbarn in dem Schreiben vom

  1. Februar 2014 sowie in dem folgenden Schreiben vom
  2. Juni 2014 nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellunq nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, da die mündliche Bauverhandlung für sie nicht erkennbar war und sie gehindert waren, ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung an der am
  3. Jänner 2014 - ohne ihre Kenntnis und Teilnahme - durchgeführten Bauverhandlung zu erheben. Sie haben ausführlich dargelegt, dass sie nicht im Vorfeld über den Termin der bevorstehenden mündlichen Bauverhandlung informiert wurden und dass zu keinem Zeitpunkt ein Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses in ihrer Stiege (Aushang am „Schwarzen Brett“) im Sinne der in § 70

(1)BO anzubringenden Ladung der Wohnungseigentümer zur Bauverhandlung für sie ersichtlich bzw. erkennbar war.Genau im Sinne des Wortlauts des Paragraph 134, Absatz 4, BO haben die Nachbarn in dem Schreiben vom
  1. Februar 2014 sowie in dem folgenden Schreiben vom
  2. Juni 2014 nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellunq nach Paragraph 134, Absatz 3, zu erlangen, da die mündliche Bauverhandlung für sie nicht erkennbar war und sie gehindert waren, ihre Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung an der am
  3. Jänner 2014 - ohne ihre Kenntnis und Teilnahme - durchgeführten Bauverhandlung zu erheben. Sie haben ausführlich dargelegt, dass sie nicht im Vorfeld über den Termin der bevorstehenden mündlichen Bauverhandlung informiert wurden und dass zu keinem Zeitpunkt ein Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses in ihrer Stiege (Aushang am „Schwarzen Brett“) im Sinne der in Paragraph 70,
(1)BO anzubringenden Ladung der Wohnungseigentümer zur Bauverhandlung für sie ersichtlich bzw. erkennbar war. Weiters haben sie dargelegt, dass nicht nur sie, sondern auch keine anderen befragten Bewohner ihrer Stiege Kenntnis von einem solchen Anschlag hatten und als Beweis die Bestätigung eines weiteren übergangenen Nachbarn von dieser Stiege beigefügt (Familie Ha. – Stiege 3/ Top …, unterzeichnet durch Herrn Ha., der ebenso Miteigentümer besagter Nachbarliegenschaft ist, datiert mit
  1. Februar 2014), welches Schreiben ebenso in dem hier genannten Bescheid zitiert wird. So wurden Herr H. E. und Dr. A. G.-E. erstmals am
  2. Februar 2014 durch die Bauwerberin S. L. über die bereits am
  3. Jänner stattgefundene mündliche Bauverhandlung zu dem geplanten Bauvorhaben in der P.-straße in Kenntnis gesetzt. Auf dieser Basis haben sie sofort und innerhalb der in § 134 Abs 4 dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung der Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die Bauführung (d.h. ab Kenntnisnahme am
  4. Februar 2014) einen Antrag auf die Parteistellunq in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung ihrer Einwendungen

§ 134a

als übergangene Nachbarn

§ 134Abs.

4 BO an die Baubehörde gestellt, da sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen.So wurden Herr H. E. und Dr. A. G.-E. erstmals am

  1. Februar 2014 durch die Bauwerberin S. L. über die bereits am
  2. Jänner stattgefundene mündliche Bauverhandlung zu dem geplanten Bauvorhaben in der P.-straße in Kenntnis gesetzt. Auf dieser Basis haben sie sofort und innerhalb der in Paragraph 134, Absatz 4, dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung der Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die Bauführung (d.h. ab Kenntnisnahme am
  3. Februar 2014) einen Antrag auf die Parteistellunq in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung ihrer Einwendungen

Paragraph 134 a, als übergangene Nachbarn

Paragraph 134, Absatz 4, BO an die Baubehörde gestellt, da sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, zu erlangen. Da die Parteistellung von Herrn E. und A. G.-E. in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom

  1. November 2014 trotzdem nicht anerkannt wurde, fechten wir den Punkt I.) Antrag auf Parteistellung in dem genannten Bescheid an und führen weitere Beweise und Sachverhaltsdetails an:Da die Parteistellung von Herrn E. und A. G.-E. in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom
  2. November 2014 trotzdem nicht anerkannt wurde, fechten wir den Punkt römisch eins.) Antrag auf Parteistellung in dem genannten Bescheid an und führen weitere Beweise und Sachverhaltsdetails an: Hinsichtlich der Verletzung der durch § 70 Abs. 1 BO gewährleisteten Rechte: „Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden.“Hinsichtlich der Verletzung der durch Paragraph 70, Absatz eins, BO gewährleisteten Rechte: „Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden.“ Wir legen die Bestätigung aller weiteren in der Stiege 3 wohnenden Wohnungseigentümer bei, die wir seit Dienstag erreichen konnten, dass auch für sie keine Ladung zur mündlichen Bauverhandlung des Bauprojektes in der Nachbarliegenschaft P.-straße (Aushang am „Schwarzen Brett“) ersichtlich war und dass sie - ebenso wie die Beschwerdeführer - erst im Nachhinein über die stattgefundene Bauverhandlunq erfahren haben. Demzufolge haben sechs (Mit-)Eigentümer der Wohnungen in Stiege 3, d.h. Frau und Herr Dr. Ha. - Top …, Herr Dr. F. - Top …, Herr Dr. K. und die 2 Beschwerdeführer, die Eigentümer von Top … sind), bestätigt, dass sie nicht im Sinne von § 70 Abs. 1 BO zu der Bauverhandlung geladen und daran gehindert waren, ihre eventuellen Einwendungen im Sinne von § 134 BO einzubringen. Die Bestätigungen von den restlichen zwei bewohnten Wohnungen können hier nicht beigelegt werden, weil die Eigentümer in den letzten Tagen nicht erreicht werden konnten (z.B. befindet sich gerade einer auf einer Indienreise), und werden gegebenenfalls nachgereicht.Wir legen die Bestätigung aller weiteren in der Stiege 3 wohnenden Wohnungseigentümer bei, die wir seit Dienstag erreichen konnten, dass auch für sie keine Ladung zur mündlichen Bauverhandlung des Bauprojektes in der Nachbarliegenschaft P.-straße (Aushang am „Schwarzen Brett“) ersichtlich war und dass sie - ebenso wie die Beschwerdeführer - erst im Nachhinein über die stattgefundene Bauverhandlunq erfahren haben. Demzufolge haben sechs (Mit-)Eigentümer der Wohnungen in Stiege 3, d.h. Frau und Herr Dr. Ha. - Top …, Herr Dr. F. - Top …, Herr Dr. K. und die 2 Beschwerdeführer, die Eigentümer von Top … sind), bestätigt, dass sie nicht im Sinne von Paragraph 70, Absatz eins, BO zu der Bauverhandlung geladen und daran gehindert waren, ihre eventuellen Einwendungen im Sinne von Paragraph 134, BO einzubringen. Die Bestätigungen von den restlichen zwei bewohnten Wohnungen können hier nicht beigelegt werden, weil die Eigentümer in den letzten Tagen nicht erreicht werden konnten (z.B. befindet sich gerade einer auf einer Indienreise), und werden gegebenenfalls nachgereicht. Somit kann laut unserem Kenntnisstand keine Partei in diesem Bauverfahren aus unserer Stiege bestätigen, dass eine Ladung

§ 70Abs.

1 BO tatsächlich erfolgt ist, denn niemand hat eine solche gesehen.Somit kann laut unserem Kenntnisstand keine Partei in diesem Bauverfahren aus unserer Stiege bestätigen, dass eine Ladung

Paragraph 70, Absatz eins, BO tatsächlich erfolgt ist, denn niemand hat eine solche gesehen. Nur laut der am

  1. Februar 2014 durch die Beschwerdeführer eingeholten Auskunft beim zuständigen Baureferenten Herrn O. und der in dem hier gegenständlichen Baubescheid erwähnten Akteneinsicht wurde die Information erhalten, dass der Aushang über die mündliche Bauverhandlung am Montag, den
  2. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Bauverhandlunq hat am Freitag
  3. Jänner 2014 stattgefunden. Es wurde ebenfalls durch den zuständigen Baureferenten bestätigt, dass keine Partei von unserer Liegenschaft (und nicht „nur“ niemand aus der Stiege 3) an der Bauverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge taucht der Verdacht auf, dass ebenfalls die Parteien in anderen Stiegen nicht im Sinne von § 70 Abs. 1 BO geladen wurden.Nur laut der am
  4. Februar 2014 durch die Beschwerdeführer eingeholten Auskunft beim zuständigen Baureferenten Herrn O. und der in dem hier gegenständlichen Baubescheid erwähnten Akteneinsicht wurde die Information erhalten, dass der Aushang über die mündliche Bauverhandlung am Montag, den
  5. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Bauverhandlunq hat am Freitag
  6. Jänner 2014 stattgefunden. Es wurde ebenfalls durch den zuständigen Baureferenten bestätigt, dass keine Partei von unserer Liegenschaft (und nicht „nur“ niemand aus der Stiege 3) an der Bauverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge taucht der Verdacht auf, dass ebenfalls die Parteien in anderen Stiegen nicht im Sinne von Paragraph 70, Absatz eins, BO geladen wurden. Hinsichtlich der Verletzung der durch § 70 Abs. 1 BO gewährleisteten Rechte: „Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können.“Hinsichtlich der Verletzung der durch Paragraph 70, Absatz eins, BO gewährleisteten Rechte: „Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können.“ Unabhängig davon, ob der Aushang tatsächlich am
  7. Dezember 2013 in jeder Stiege erfolgt ist, widersprechen die durch die Behörde genannten Zeitpunkte ohnehin dem § 70 Abs. 1 und zwar hinsichtlich des Teiles des Gesetzestextes, dass der Anschlag von der Behörde so rechtzeitig anzubringen ist, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können und zwar weil:Unabhängig davon, ob der Aushang tatsächlich am
  8. Dezember 2013 in jeder Stiege erfolgt ist, widersprechen die durch die Behörde genannten Zeitpunkte ohnehin dem Paragraph 70, Absatz eins und zwar hinsichtlich des Teiles des Gesetzestextes, dass der Anschlag von der Behörde so rechtzeitig anzubringen ist, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können und zwar weil: Der durch die Behörde genannte Aushangzeitraum erstreckt sich nahezu vollständig über die Feiertagzeit - vom Montag,
  9. Dezember 2013, direkt vor den Weihnachtsfeiertagen vom Dienstag
  10. Dezember bis Donnerstag,
  11. Dezember, über die anschließenden Neujahrs- und Drei Königsfeiertage (Dienstag 31.
  12. 2013 bzw. Mittwoch 1.1.2014 sowie Montag,
  13. Jänner 2014) mit der anschließenden Bauverhandlung am Freitag
  14. Jänner
  15. In dieser Zeit sind bekanntermaßen alle Schulen und beinahe alle Kindergärten in Österreich geschlossen, die meisten Österreicher verbringen diese Zeit auf Urlaub oder sind bei ihren Familien. So auch die Beschwerdeführer - der Kindergarten ihres Sohnes war in dem genannten Zeitraum zwei Wochen geschlossen und sie haben die Zeit überwiegend, weil vom
  16. Dezember 2013 bis
  17. Jänner 2014 in Kärnten verbracht (wie im Schreiben vom
  18. Juni 2014 dargelegt). Aus Vorsichtsgründen gilt es an dieser Stelle zu betonen, dass der genannte Zeitraum des Aushanges über die Feiertage im Allgemeinen Verdachtsmomente über sog. „sehr gute Beziehungen“ des Architekten bzw. der Bauführer zur Baubehörde aufweist. Ebenso überrascht die besonders kurze Zeit zwischen dem Eingang des Einreichplanes zum Bauprojekt an die Behörde - siehe
  19. Stempel am Deckblatt zum Einreichplan vom
  20. November 2013 oder vom 5.12.2013;
  21. Stempel vom
  22. Jänner 2014 gilt offensichtlich der Zeit nach der durchgeführten Bauverhandlung. Hätte die Behörde völlig einwandfrei handeln wollen, hätte sie mit dem Zeitpunkt der Aushangdurchführung bis nach den Feiertagen gewartet. Nur so wäre eine ausreichende „Vorbereitung der Verhandlungsteilnehmer“ im Sinne § 70 Abs. 1 BO gewährleistet gewesen.Aus Vorsichtsgründen gilt es an dieser Stelle zu betonen, dass der genannte Zeitraum des Aushanges über die Feiertage im Allgemeinen Verdachtsmomente über sog. „sehr gute Beziehungen“ des Architekten bzw. der Bauführer zur Baubehörde aufweist. Ebenso überrascht die besonders kurze Zeit zwischen dem Eingang des Einreichplanes zum Bauprojekt an die Behörde - siehe
  23. Stempel am Deckblatt zum Einreichplan vom
  24. November 2013 oder vom 5.12.2013;
  25. Stempel vom
  26. Jänner 2014 gilt offensichtlich der Zeit nach der durchgeführten Bauverhandlung. Hätte die Behörde völlig einwandfrei handeln wollen, hätte sie mit dem Zeitpunkt der Aushangdurchführung bis nach den Feiertagen gewartet. Nur so wäre eine ausreichende „Vorbereitung der Verhandlungsteilnehmer“ im Sinne Paragraph 70, Absatz eins, BO gewährleistet gewesen. Zwischen dem durch die Baubehörde genannten Zeitpunkt des Aushanges am „Schwarzen Brett“ befinden sie hiermit theoretisch nur 7 Werktage und keine in der Praxis der Verwaltung für diesen Zweck vorgesehenen „mindestens 10 Werktage“. Dies auch nur theoretisch, weil an diesen Tagen zwischen den Feiertagen kaum jemand sich durchgängig an seinem Wohnort in Österreich aufhält bzw. sich aufgrund von „Feiertagstress“ mit solchen Themen befassen kann. Diese theoretisch für eine ausreichende Vorbereitung zur mündlichen Bauverhandlung zur Verfügung stehenden wenigen Werktage sind noch dadurch reduziert, dass es gängige Praxis in der betroffenen Baubehörde zu sein scheint, dass die Einsicht in die Bauunterlagen im laufenden Baubewilligungsverfahren nur beim zuständigen Sachbearbeiter und nur an Tagen mit Parteienverkehr (in dem Fall Dienstag und Donnerstag vormittags) gewährt wird. Zumindest kann es die Beschwerdeführerin Frau Dr. A. G.-E. in ihrem Fall bestätigen: Die Behörde, bei der sie - direkt nach Erhalt der Information durch die Bauwerberin am
  27. Februar 2014 über die bereits erfolgte Bauverhandlung - persönlich am Montag,
  28. Februar vorstellig wurde, hat sie zunächst an den zuständigen Baureferenten Herrn O., welcher ihr dann an diesem Tag die Einsicht in die Bauunterlagen verwehrt hat und sie auf die Stunden mit Parteienverkehr verwies, d.h. Dienstag und Donnerstags vormittags. Die Einsicht in die Bauunterlagen wurde ihr dann tatsächlich erst am Dienstag,
  29. Februar 2014 während der Stunden mit Parteienverkehr gewährt. Auch wenn es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handeln sollte, verkürzen sich dadurch die für Vorbereitung stehenden Tage auf drei (!) Werktage (2.,
  30. und
  31. Jänner, denn von Einsichtnahme am
  32. oder
  33. Dezember ist nicht auszugehen), und dies auch nur möglich gewesen, wenn der zuständige Baureferent selbst anwesend gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen klar erkennen, dass der angeblich erfolgte Anschlag ohnehin nicht rechtzeitig gewesen wäre, und die betroffenen Parteien überdies auch gar nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, um zu der Bauverhandlung vorbereitet erscheinen zu können. D.h. auch hier wurden die in § 70 Abs. 1 gesetzlich verankerten Rechte der Beschwerdeführer verletzt.Diese Ausführungen lassen klar erkennen, dass der angeblich erfolgte Anschlag ohnehin nicht rechtzeitig gewesen wäre, und die betroffenen Parteien überdies auch gar nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, um zu der Bauverhandlung vorbereitet erscheinen zu können. D.h. auch hier wurden die in Paragraph 70, Absatz eins, gesetzlich verankerten Rechte der Beschwerdeführer verletzt. Hinsichtlich der einzigen Argumentationslinie von der Behörde in dem gegenständlichen Bescheid als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs.

4 BO - nämlich der folgenden Stelle in § 70 Abs. 1 BO: „Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung“ ist wie folgt zu entgegnen:Hinsichtlich der einzigen Argumentationslinie von der Behörde in dem gegenständlichen Bescheid als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO - nämlich der folgenden Stelle in Paragraph 70, Absatz eins, BO: „Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung“ ist wie folgt zu entgegnen: Die Baubehörde geht in ihrer Begründung für die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs.

4 BO nicht an die im Schreiben vom

  1. Februar und
  2. Juni 2014 erbrachten Schilderungen der Sachlage ein, die hier hinsichtlich ihrer Sachlage weiter detailliert wurden. Die Behörde lässt all diese Einwände gänzlich außer Acht und nimmt eine Formulierung aus dem Schreiben vom
  3. Juni aus dem Kontext heraus. Die Formulierung: „einen öffentlichen Aushang konnten wir hier nicht wahrnehmen oder war dieser zum Zeitpunkt unserer Rückkehr schon von Dritten abgenommen worden“ wurde durch die Behörde so gedreht, als ob die Beschwerdeführer von der etwaigen Entfernung der Ladung in den letzten Tagen vor der mündlichen Bauverhandlung ausgingen, was - wie aus den beiden genannten Schreiben und den oberen Ausführungen ersichtlich ist - keinesfalls den dort eingebrachten Schilderungen entspricht. Als Beweis wird die folgende Stelle aus dem Bescheid zitiert: „Berücksichtigt man, dass von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. eine etwaige Entfernung des Aushanges vor der Rückkehr aus dem Urlaub ……., eine etwaige Entfernung des Aushangs vor dem Antritt der Urlaubsreise jedoch nicht dezidiert erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass …….." Damit wollten wir aber nicht zum Ausdruck bringen, dass der Anschlag tatsächlich angebracht gewesen wäre, geschweige denn, hätten wir dies jemals zugestanden.Die Baubehörde geht in ihrer Begründung für die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO nicht an die im Schreiben vom

  1. Februar und
  2. Juni 2014 erbrachten Schilderungen der Sachlage ein, die hier hinsichtlich ihrer Sachlage weiter detailliert wurden. Die Behörde lässt all diese Einwände gänzlich außer Acht und nimmt eine Formulierung aus dem Schreiben vom
  3. Juni aus dem Kontext heraus. Die Formulierung: „einen öffentlichen Aushang konnten wir hier nicht wahrnehmen oder war dieser zum Zeitpunkt unserer Rückkehr schon von Dritten abgenommen worden“ wurde durch die Behörde so gedreht, als ob die Beschwerdeführer von der etwaigen Entfernung der Ladung in den letzten Tagen vor der mündlichen Bauverhandlung ausgingen, was - wie aus den beiden genannten Schreiben und den oberen Ausführungen ersichtlich ist - keinesfalls den dort eingebrachten Schilderungen entspricht. Als Beweis wird die folgende Stelle aus dem Bescheid zitiert: „Berücksichtigt man, dass von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. eine etwaige Entfernung des Aushanges vor der Rückkehr aus dem Urlaub ……., eine etwaige Entfernung des Aushangs vor dem Antritt der Urlaubsreise jedoch nicht dezidiert erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass …….." Damit wollten wir aber nicht zum Ausdruck bringen, dass der Anschlag tatsächlich angebracht gewesen wäre, geschweige denn, hätten wir dies jemals zugestanden. Die Beschwerdeführer haben vielmehr unverzüglich und innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Kenntnis über die erfolgte Bauverhandlung ihre Einwendungen an die Behörde schriftlich eingebracht, was sie sicherlich nicht gemacht hätten, hätten sie Kenntnis von einer etwaigen Entfernung der Ladung gehabt. Wenn überhaupt jemand Interesse an einer etwaigen Entfernung des angeblich am
  4. Dezember 2013 erfolgten Aushanges gehabt hätte, dann wohl nur die Bauführer, denn sie hatten bereits davor Kenntnis von den beabsichtigten Einwendungen der Beschwerdeführer bzgl. des gegenständlichen Bauvorhabens. Auf dieser juristischen und sachlichen Lage basierend, stützen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen, dass der gegenständliche Bescheid in Punkt I. Antrag auf Parteistellung insofern abgeändert wird, dass ihre Parteistellung als übergangene Partei

§ 134Abs.

4 BO zuerkannt wird.Auf dieser juristischen und sachlichen Lage basierend, stützen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen, dass der gegenständliche Bescheid in Punkt römisch eins. Antrag auf Parteistellung insofern abgeändert wird, dass ihre Parteistellung als übergangene Partei

Paragraph 134, Absatz 4, BO zuerkannt wird. Hinsichtlich des Punktes „II.) Baubewilligung“ des genannten Bescheids: Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom

  1. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt II.) Baubewilligung entschieden, dass die Bewilligung für die folgende Bauführung erteilt wird:Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom
  2. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt römisch zwei.) Baubewilligung entschieden, dass die Bewilligung für die folgende Bauführung erteilt wird: „Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt.“ „Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftzeuge errichtet.“ „Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet.“ (welcher Punkt im Zusammenhang mit der Errichtung der „unterirdischen“ Garage zu sehen ist). Genau gegen diese explizit im Bescheid bewilligten Baumaßnahmen haben Herr E. und Dr. A. G.-E. mit ihrem Schreiben vom
  3. Februar 2014 ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben an die Magistratsabteilung 37 eingebracht. Diese wurden durch die Behörde nicht berücksichtigt, da ihre Parteistellung als übergangene Nachbarn

§ 134Abs.

4 BO durch die genannte Magistratsabteilung nicht anerkannt wurde – siehe Punkt „I.) Parteistellung“ des genannten Bescheides und die oberen Ausführungen zu diesem Punkt. Demzufolge wurde im genannten Bescheid gar nicht auf ihre Einwendungen eingegangen (wie vor allem betreffend den für das Baugrundstück bzw. den relevanten Teil des Baugrundstücks maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der G-Widmung, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstücksfläche“). Genau die Bestandteile des Bauvorhabens, gegen die die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO eingebracht haben, wurden im Rahmen des Bescheides explizit bewilligt – siehe die bewilligten Geländeveränderungen, Stützmauern und Einrichtung der als „unterirdisch“ deklarierten Garage.Genau gegen diese explizit im Bescheid bewilligten Baumaßnahmen haben Herr E. und Dr. A. G.-E. mit ihrem Schreiben vom 25. Februar 2014 ihre Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen das geplante Bauvorhaben an die Magistratsabteilung 37 eingebracht. Diese wurden durch die Behörde nicht berücksichtigt, da ihre Parteistellung als übergangene Nachbarn

Paragraph 134, Absatz 4, BO durch die genannte Magistratsabteilung nicht anerkannt wurde – siehe Punkt „I.) Parteistellung“ des genannten Bescheides und die oberen Ausführungen zu diesem Punkt. Demzufolge wurde im genannten Bescheid gar nicht auf ihre Einwendungen eingegangen (wie vor allem betreffend den für das Baugrundstück bzw. den relevanten Teil des Baugrundstücks maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der G-Widmung, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstücksfläche“). Genau die Bestandteile des Bauvorhabens, gegen die die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO eingebracht haben, wurden im Rahmen des Bescheides explizit bewilligt – siehe die bewilligten Geländeveränderungen, Stützmauern und Einrichtung der als „unterirdisch“ deklarierten Garage. Aus diesem Grund fechten die Beschwerdeführer Herr H. E. und Frau A. G.-E., den Punkt II.) Baubewilligung in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom

  1. November 2014 mittels dieser Beschwerde an und berufe sich vollinhaltlich auf die im Schreiben vom
  2. Februar 2014 bereits ausführlich geschilderte Sachlage und Einwendungen, welche an dieser Stelle ausdrücklich wiederholt werden und dazu ergänzend ausgeführt wird wie folgt:Aus diesem Grund fechten die Beschwerdeführer Herr H. E. und Frau A. G.-E., den Punkt römisch zwei.) Baubewilligung in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom
  3. November 2014 mittels dieser Beschwerde an und berufe sich vollinhaltlich auf die im Schreiben vom
  4. Februar 2014 bereits ausführlich geschilderte Sachlage und Einwendungen, welche an dieser Stelle ausdrücklich wiederholt werden und dazu ergänzend ausgeführt wird wie folgt: Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a gegen das geplante Bauvorhaben:Einbringung der Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, gegen das geplante Bauvorhaben: Die Beschwerdeführer wohnen in einer Erdgeschosswohnung in der P.-straße/3/… mit Terrasse und Garten mit Blick auf die im Bauvorhaben relevante Liegenschaft in der P.-straße. Ihr Garten grenzt von Osten aus an die genannte Liegenschaft und besteht großteils – wie die anderen Freiflächen im nahen Umfeld – aus einer natürlichen Hanglage. Die sich im Baugrundstück derzeit befindliche Zufahrtstraße hat genau die gleiche Höhenlage wie ihr Garten bzw. die gleiche natürliche Hanglage. Die Schutzzone „P.“, der Pp. und der ... befinden sich in unmittelbarer Nähe. Der für das Bauvorhaben bzw. für das Baugrundstück maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 7739, weist in seinem südlichen Bereich die G-Widmung auf, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstückfläche“. Außerdem enthält er u.a. folgende Festlegungen: ● Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. ● Auf Flächen, für die im Bebauungsplan die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, darf die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche höchstens 30 m² je Bauplatz betragen. Dieser Bereich des Baugrundstücks ist heute

seiner Widmung als Grün- bzw. begrünte Fläche gestaltet und ist dem natürlichen, ursprünglichen Hangverlauf entsprechend geneigt. Es erfolgten offensichtlich schon in den Jahren zuvor in seinen Teilen Anschüttungen der Erde, die – wie die Beschwerdeführer an der Stelle deutlich hinweisen - in den eingereichten Bauplänen nicht ausreichend dargestellt wurden. Diese Anschüttungen der Erde sind allerdings gleichmäßig und entsprechend dem natürlichen Hangverlauf abfallend und gänzlich begrünt. Genau dies war für die Beschwerdeführer das Argument für den Eigentumserwerb unserer Wohnung im Jahr 2010 und die Erklärung für den verlangten Immobilienpreis; die G-Widmung wurde ihnen durch die Vorbesitzerin im Zuges des Verkaufsgespräches bestätigt. Wie aus den Plänen für das gegenständliche Bauvorhaben erkennbar, ist es angedacht, diese derzeit gärtnerisch ausgestaltete, südliche Fläche des Baugrundstücks von Osten aus, d.h. aus der Perspektive von ihrer Liegenschaft aus im mehr als wesentlichen Ausmaß zu verändern (siehe eingereichte Projektpläne, insbesondere die Seitenansicht von Osten bzw. Aufsichtsdarstellung). Es ist angedacht, die gegenwärtige natürliche Hanglage durch Anschüttungen der Erde zu einer flachen Ebene bzw. einer Terrassierung auf Ebene des Baugebäudes zu machen. Die Veränderung bzw. Verflachung der Geländehöhe betrifft einen verhältnismäßigen großen Teil der Fläche - ca. 450 m2 (sofern von eingereichten Bauplänen und des dort eingetragenen Geländebestandes erkennbar). Die Höhenlage der geplanten Terrassierung auf der südlichen Seite des Grundstücks wird sich nach der Umsetzung des Bauvorhabens mit ca. 3,5 m (sofern aus Bauplänen ersichtlich) von der Höhenlage der Zufahrtstraße des Baugrundstücks bzw. des vorhandenen Geländes der Nachbarliegenschaft unterscheiden. Eine von Osten, d.h. von der Wohnung und dem Garten der Beschwerdeführer ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Länge bis zu ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1-m-hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Effekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch die Beschwerdeführer ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Diese sollen laut Einreichplan von heute 0 m Höhe (da heute keine Stützmauer bzw. Einfriedungen vorhanden) auf eindeutig über die mehr als in § 86 Abs. 2 BO erlaubten 2,5 m über der anschließenden Grundfläche errichtet werden, wobei in den Einreichplänen keine konkreten Angaben zur Höhe der Einfriedungen bzw. Abständen der Stützmauer von der Grundstücksgrenze auf der südlichen Seite des Baugrundstücks erkennbar sind. Jedenfalls machen die Beschwerdeführer zusätzlich zu § 86 Abs. 2 BO auch auf die Verletzung von § 86 Abs. 3 BO aufmerksam, da It. § 86 Abs. 2 BO „Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,5 m überragen“ und lt. § 86 Abs. 3 BO „Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zulässt, den freien Durchblick nicht hindern.“ Jedenfalls sind solche Bauvorhaben lt. § 62a Abs. 1 Z. 23 BO als „bewilligungspflichtig“ anzusehen. Im Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom

  1. November 2014 wurden aber keine Einfriedungen bzw. Stützmauer an der Grundstücksgrenze bewilligt.Eine von Osten, d.h. von der Wohnung und dem Garten der Beschwerdeführer ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Länge bis zu ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1-m-hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Effekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch die Beschwerdeführer ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Diese sollen laut Einreichplan von heute 0 m Höhe (da heute keine Stützmauer bzw. Einfriedungen vorhanden) auf eindeutig über die mehr als in Paragraph 86, Absatz 2, BO erlaubten 2,5 m über der anschließenden Grundfläche errichtet werden, wobei in den Einreichplänen keine konkreten Angaben zur Höhe der Einfriedungen bzw. Abständen der Stützmauer von der Grundstücksgrenze auf der südlichen Seite des Baugrundstücks erkennbar sind. Jedenfalls machen die Beschwerdeführer zusätzlich zu Paragraph 86, Absatz 2, BO auch auf die Verletzung von Paragraph 86, Absatz 3, BO aufmerksam, da römisch eins t. Paragraph 86, Absatz 2, BO „Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,5 m überragen“ und lt. Paragraph 86, Absatz 3, BO „Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zulässt, den freien Durchblick nicht hindern.“ Jedenfalls sind solche Bauvorhaben lt. Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 23, BO als „bewilligungspflichtig“ anzusehen. Im Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom
  2. November 2014 wurden aber keine Einfriedungen bzw. Stützmauer an der Grundstücksgrenze bewilligt. Die projektierten Anschüttungen und Stützmauern auf der betreffenden Liegenschaft überragen weit alle im Umfeld bereits bestehenden Stützmauern in Höhe und Gesamtausmaß. Außerdem soll vor der Stützmauer im Osten und parallel dazu eine ca. 10 m lange Stiege samt 1 m hohen Gelände errichtet werden. Ebenso in diesem Bereich des Grundstücks soll eine ca. 7 m breite Doppelgarage mit dem für die Beschwerdeführer gänzlich sichtbaren Tor (parallel zur Grundstücksgrenze) errichtet werden. Die Zufahrtstraße vor der geplanten Garage wird um ca. 3 m verbreitert, d.h. von ihrer Breite her verdoppelt. Ob befestigte Rampen bzw. Wege errichtet werden ist für die Beschwerdeführer aus den Bauplänen nicht erkennbar. Fest steht, dass die derzeitige Begrünung (Bäume, Sträuche, Gräser, Wiese, u.ä.) diesen geplanten baulichen Änderungen gänzlich weichen muss - bzw. mit Stand heute schon z.T. weichen musste, denn es wurden seit dem Zeitpunkt des Schreibens vom
  3. Februar viele Bäume, Sträuche, usw. aus dem Baugrundstück bereits entfernt. Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne § 134a Abs. 1 BO, da ihrer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtsprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit

§ 134aAbs.

1c auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne Paragraph 134 a, Absatz eins, BO, da ihrer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtsprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit

Paragraph 134 a, Absatz eins c, auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist. Außerdem werden die Nachbarsrechte der Beschwerdeführer insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1c BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit ihrer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Ihre Erdgeschosswohnung mit Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage durch die Geländeerhöhung, Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage wird praktisch zu einer mit einer Mauer bzw. Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und den Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreiertung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird ihnen unmöglich gemacht, den im angrenzenden Teil ihres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage).Außerdem werden die Nachbarsrechte der Beschwerdeführer insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen (Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit ihrer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Ihre Erdgeschosswohnung mit Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage durch die Geländeerhöhung, Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage wird praktisch zu einer mit einer Mauer bzw. Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und den Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreiertung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird ihnen unmöglich gemacht, den im angrenzenden Teil ihres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage). Die Beschwerdeführer wenden ebenso die Verletzung ihrer Rechte nach den Bestimmungen von § 134a Abs. 1e BO ein, denn die Beschwerdeführer gehen - aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßigen Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in ihrer Wohnung und Garten aus.Die Beschwerdeführer wenden ebenso die Verletzung ihrer Rechte nach den Bestimmungen von Paragraph 134 a, Absatz eins e, BO ein, denn die Beschwerdeführer gehen - aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßigen Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in ihrer Wohnung und Garten aus. Da nicht alle Abstände und Baufluchtlinien auf den Einreichplänen im Detail erkennbar sind, wenden sie vorsichtshalber auch die Verletzung ihrer Rechte

§ 134a

Abs 1 a BO ein.Da nicht alle Abstände und Baufluchtlinien auf den Einreichplänen im Detail erkennbar sind, wenden sie vorsichtshalber auch die Verletzung ihrer Rechte

Paragraph 134 a, Absatz eins, a BO ein. Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Stützmauer und den im Bescheid nicht erwähnten, aber in diesem Bauvorhaben geplanten Stufenanlagen, Rampen, Zufahrten, usw. in den gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin: . Für im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer, da höher als 1 m über dem Gelände, gilt ist eine Bewilligung

§ 62aAbs. 1 Z. 23 Wr. Bau

O zu erteilen. Weiters gilt hier gilt die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauenr, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Stützmauern für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulichen Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie

§ 79Abs. 6 Wr. Bau

O als unzulässig zu beurteilen (siehe VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich“ im Sinne des § 79 Abs. 6 BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.).. Für im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer, da höher als 1 m über dem Gelände, gilt ist eine Bewilligung

Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 23, Wr. BauO zu erteilen. Weiters gilt hier gilt die Anordnung des Paragraph 79, Absatz 6, BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauenr, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Stützmauern für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulichen Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie

Paragraph 79, Absatz 6, Wr. BauO als unzulässig zu beurteilen (siehe VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich“ im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.). . In diesem Zusammenhang ist noch die Judikatur betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, 2010/05/0063, VwGH 2013/05/0019) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn

§ 134aAbs. 1c BO, auf die Einhaltung des § 79 Abs. 6 BO (z.B. Vw

GH 31.07.2006, 2004/05/0146) einzugehen.. In diesem Zusammenhang ist noch die Judikatur betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, 2010/05/0063, VwGH 2013/05/0019) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn

Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO, auf die Einhaltung des Paragraph 79, Absatz 6, BO (z.B. VwGH 31.07.2006, 2004/05/0146) einzugehen. Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Anschüttungen und Geländeveränderungen in den gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin: . Die hier relevante Anordnung des § 60 Abs. 1 lit. g BO normiert nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. In dem gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m2 ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche soll der natürliche Hangverlauf in mit G- gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene die Liegenschaft der Beschwerdeführer zum quasi Untergeschoss verändern würde, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist vom Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (§ 60 Abs. 1 lit. g BO).. Die hier relevante Anordnung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, BO normiert nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. In dem gegen

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