3 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt wurde, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt, und
Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt wurde, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt, und 2. nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden,
G 2008) die Bewilligung erteilt wurde, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehende Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt; dennach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden,
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt wurde, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehende Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt; den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
GVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhabe, zurückverwiesen.Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhabe, zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, wurde nachstehender Bescheid zur Zl. MA37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 erlassen: I.römisch eins. ) Antrag auf Parteistellung
3 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt.
Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt. II.römisch zwei. ) Baubewilligung Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
G 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich
1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich
Paragraph 124, Absatz eins, BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. Paragraph 65, Absatz eins, BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen. 2. Vor Baubeginn ist
3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.2. Vor Baubeginn ist
Paragraph 127, Absatz 3 a, BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.
2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.4. Der/Die Bauführer/in hat
Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.
3 BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:6. Der/Die Bauwerber/in hat
Paragraph 127, Absatz 3, BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen: . Beschauten
3 lit. a BO; . Beschauten
Paragraph 127, Absatz 3, Litera a, BO; . Beschauten
3 lit. b BO; . Beschauten
Paragraph 127, Absatz 3, Litera b, BO; . Rohbaubeschau
3 lit. c BO. . Rohbaubeschau
Paragraph 127, Absatz 3, Litera c, BO. 7. Die Baugrubensicherung ist nach dem Stand der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Baugrube Bauwerke, so haben sich die statischen Berechnungen auch auf die Baugrubensicherung zu beziehen und es ist die Ausführung dieser durch den Prüfingenieur im Rahmen der Beschau des Untergrundes zu überprüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Befund auszustellen, welcher mitsamt der statischen Berechnung auf der Baustelle aufzuliegen hat. 8.
2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die
Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.8.
Paragraph 127, Absatz 2, BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die
Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. 9. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist
1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/
3 BO verzichtet.Auf die Vorlage der übrigen im Paragraph 128, Absatz 2, genannten Unterlagen wird
Paragraph 128, Absatz 3, BO verzichtet. Begründend führte die belangte Behörde hiezu Folgendes aus: Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E., beide Miteigentümer der Nachbarliegenschaft , P.-straße ..., EZ ... der Kat. Gemeinde ..., haben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014, welcher mit 28. Februar 2014 bei der Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ... - somit nach der am 10. Jänner 2014 abgehaltenen Bauverhandlung - eingelangt ist, wie nachstehend angeführt, Parteistellung beantragt und Einwendungen erhoben. Wien, am 25. Februar 2014 Betrifft: Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das geplante BauvorhabenEinbringung der Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, BO gegen das geplante Bauvorhaben Sehr geehrter Herr O., Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchten wir als übergangene Partei
4 Wiener Bauordnung (BO) den Antrag auf Erlangen der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien, stellen und unsere Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das eingereichte Bauvorhaben vorbringen.mit diesem Schreiben möchten wir als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, Wiener Bauordnung (BO) den Antrag auf Erlangen der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien, stellen und unsere Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, BO gegen das eingereichte Bauvorhaben vorbringen. Begründung für Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
Begründung für Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien Wir sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Haus 3 /Top … (siehe Grundbuchauszug anbei) und somit Partei
Am
Paragraph 134, BO. Am
der am
als übergangene Nachbarn
4 BO. Dies machen wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h. ab Kenntnisnahme am
Paragraph 134 a, als übergangene Nachbarn
Paragraph 134, Absatz 4, BO. Dies machen wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h. ab Kenntnisnahme am
seiner Widmung als Grün- bzw. begrünte Fläche gestaltet und ist dem natürlichen, ursprünglichen Hangverlauf entsprechend geneigt. Es erfolgten offensichtlich in seinen Teilen Anschüttungen der Erde, diese sind allerdings gleichmäßig und auf die in der Natur vorkommende Weise in die Richtung der Zufahrtsstraße des Baugrundstücks abfallend und gänzlich mit Bäumen, Sträuchern, Gräsern, Wiese, u.ä. begrünt. Genau diese begrünte Fläche war für uns das ausschlaggebende Argument für den Eigentumserwerb unserer Wohnung im Jahr 2010 und die Erklärung für den verlangten Immobilienpreis; die G-Widmung wurde uns durch die Vorbesitzerin im Zuges des Verkaufsgespräches bestätigt. Wie aus den Plänen für das gegenständliche Bauvorhaben erkennbar, ist es angedacht, diese derzeit gärtnerisch ausgestaltete, südliche Fläche des Baugrundstücks von Osten aus, d.h. aus der Perspektive von unserer Liegenschaft aus im mehr als wesentlichen Ausmaß zu verändern (siehe eingereichte Projektpläne, insbesondere die Seitenansicht/Schnitt von Osten bzw. Aufsichtsdarstellung). Es ist angedacht, die gegenwärtige natürliche Hanglage durch Anschüttungen der Erde zu einer flachen Ebene bzw. einer Terrassierung auf Ebene des Baugebäudes zu machen. Die Veränderung bzw. Verflachung der Geländehöhe betrifft einen verhältnismäßigen großen Teil der Fläche - ca. 450 m2 (sofern von eingereichten Bauplänen und des dort eingetragenen Geländebestandes erkennbar). Die Höhenlage der geplanten Terrassierung auf der südlichen Seite des Grundstücks wird sich nach der Umsetzung des Bauvorhabens mit ca. 3.5 m (sofern aus Bauplänen ersichtlich) von der Höhenlage der Zufahrtstraße des Baugrundstücks bzw. des vorhandenen Geländes der Nachbarliegenschaft unterscheiden. Eine von Osten, d.h. von unserer Wohnung und Garten ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Lange bis zur ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1 m hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Gesamteffekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 m Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch uns ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Die projektierten Anschüttungen und Stützmauern auf der gärtnerisch zu gestaltenden Baugrundstücksfläche überragen bei Weitem alle im Umfeld bereits bestehenden Anschüttungen bzw. Stützmauern in Höhe und Gesamtausmaß. Außerdem soll vor der Stützmauer im Osten und parallel dazu eine ca. 10 m lange Stiege samt 1 m hohem Gelände errichtet werden. Ebenso in diesem Bereich des Grundstücks soll eine ca. 7 m breite Doppelgarage mit dem für uns gänzlich sichtbaren Tor (denn parallel zur Grundstücksgrenze) errichtet werden Die Zufahrtstraße vor der geplanten Garage wird um ca. 3 m verbreitert, d.h. von ihrer Breite her verdoppelt. Ob befestige Rampen bzw. Wege errichtet werde, ist für uns aus den Bauplänen nicht erkennbar. Fest steht, dass die derzeitige Begrünung (Bäume, Sträucher, Gräser, Wiese u.ä.) diesen geplanten baulichen Änderungen gänzlich weichen muss. Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne § 134a Abs. 1 BO, da unserer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Gestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtssprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit
Abs 1c auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn, unabhängig davon, wo ihre Liegeschaft situiert ist.Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne Paragraph 134 a, Absatz eins, BO, da unserer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Gestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtssprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit
Paragraph 134 a, Absatz eins c, auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn, unabhängig davon, wo ihre Liegeschaft situiert ist. Außerdem werden unsere Nachbarrechte auch insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1c BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit unserer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Unsere Erdgeschosswohnung mit freiem Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage wird aufgrund der im Bauvorhaben geplanten Geländeerhöhung bzw. Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage praktisch zu einer mit einer Mauer bzw Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und die Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreitung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird uns unmöglich gemacht, den im angrenzenden Bereich unseres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage).Außerdem werden unsere Nachbarrechte auch insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen (Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit unserer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Unsere Erdgeschosswohnung mit freiem Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage wird aufgrund der im Bauvorhaben geplanten Geländeerhöhung bzw. Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage praktisch zu einer mit einer Mauer bzw Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und die Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreitung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird uns unmöglich gemacht, den im angrenzenden Bereich unseres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage). Wir wenden ebenso die Verletzung unserer Rechte nach den Bestimmungen vom § 134a Abs. 1e BO ein, denn wir gehen aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßig schweren Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in unserer Wohnung und Garten aus.Wir wenden ebenso die Verletzung unserer Rechte nach den Bestimmungen vom Paragraph 134 a, Absatz eins e, BO ein, denn wir gehen aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßig schweren Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in unserer Wohnung und Garten aus. Da wir nicht alle Abstände auf den Bauplänen erkennen können, wenden wir vorsichtshalber auch die Verletzung unserer Rechte
1a BO ein. Insbesondere weisen wir auf folgende Judikatur hinsichtlich der im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen hin:Da wir nicht alle Abstände auf den Bauplänen erkennen können, wenden wir vorsichtshalber auch die Verletzung unserer Rechte
Paragraph 134 a, Absatz eins a, BO ein. Insbesondere weisen wir auf folgende Judikatur hinsichtlich der im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen hin: ● Hinsichtlich der geplanten Stützmauern, Stufenanlagen u.ä. in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche: Für die im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer ist jedenfalls eine Bewilligung
O zu erteilen (da höher als 1 m über dem Gelände). Weiters gilt hier die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, wie z.B. VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Stützmauer für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulicher Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie
GH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich" im Sinne des § 79 Abs. 6 BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.).Für die im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer ist jedenfalls eine Bewilligung
Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 23, Wr. BauO zu erteilen (da höher als 1 m über dem Gelände). Weiters gilt hier die Anordnung des Paragraph 79, Absatz 6, BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, wie z.B. VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Stützmauer für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulicher Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie
Paragraph 79, Absatz 6, Wr. Bau als unzulässig zu beurteilen. Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich" im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.). In diesem Zusammenhang ist noch auf die Rechtssprechung betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, VwGH 18.3. 2013, 2010/05/0063) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn
GH 31.07.2006, 2004/05/0146) zu verweisen.In diesem Zusammenhang ist noch auf die Rechtssprechung betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, VwGH 18.3. 2013, 2010/05/0063) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn
Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO, auf die Einhaltung des Paragraph 79, Absatz 6, BO (z.B VwGH 31.07.2006, 2004/05/0146) zu verweisen. ● Hinsichtlich der geplanten Anschüttungen und Veränderung der Höhenlage in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche: Die hier relevante Anordnung des § 60 Abs. 1g BO normiert nicht unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Im gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m² ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche der natürliche Hangverlauf in mit G-gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene unserer Liegenschaft zum quasi Untergeschoss verändern wird, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (§ 60 Abs. 1g BO).Die hier relevante Anordnung des Paragraph 60, Absatz eins g, BO normiert nicht unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Im gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m² ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche der natürliche Hangverlauf in mit G-gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene unserer Liegenschaft zum quasi Untergeschoss verändern wird, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (Paragraph 60, Absatz eins g, BO). Außerdem wenden wir hier ein, dass
Abs 6 BO Gebiete, die im Nahbereich von Schutzzonen (hier P.) liegen, nur unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzzone gestaltet werden dürfen, wobei deren Wirkung nicht gestört werden darf. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttungen hat unabhängig von Kriterien des § 60 Abs. 1g BO zu erfolgen, wenn die maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Gesamtvorhabens eine Gesamtprüfung erforderlich macht. Beispielhaft führen wir hier die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der geplanten Geländeveränderung mittels Erdanschüttungen in der Schutzzone P., in der der VwGH ausführt, dass die geplante Erdanschüttung eine Stützmauer bzw. eine Einfriedungsmauer erzwinge, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen widerspreche. Ebenso bewirken eine Stützmauer als auch eine Einfriedung in der geplanten Dimension und Situierung eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes; die geplante Dimension überschreite das örtliche Ausmaß.Außerdem wenden wir hier ein, dass
Paragraph 79, Absatz 6, BO Gebiete, die im Nahbereich von Schutzzonen (hier P.) liegen, nur unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzzone gestaltet werden dürfen, wobei deren Wirkung nicht gestört werden darf. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttungen hat unabhängig von Kriterien des Paragraph 60, Absatz eins g, BO zu erfolgen, wenn die maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Gesamtvorhabens eine Gesamtprüfung erforderlich macht. Beispielhaft führen wir hier die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der geplanten Geländeveränderung mittels Erdanschüttungen in der Schutzzone P., in der der VwGH ausführt, dass die geplante Erdanschüttung eine Stützmauer bzw. eine Einfriedungsmauer erzwinge, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen widerspreche. Ebenso bewirken eine Stützmauer als auch eine Einfriedung in der geplanten Dimension und Situierung eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes; die geplante Dimension überschreite das örtliche Ausmaß. ● Hinsichtlich der als unterirdisch im Bauvorhaben deklarierten Garage in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche:
3 Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Ebenso besagt § 82 Abs. 3, dass Nebengebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist. Auf diesem Grundstück wäre ein Nebengebäude
dem maßgeblichen Widmungs- und Bebauungsplan sogar zulässig, allerdings nur bis zur Fläche von höchstens 30m², die allerdings zu klein für eine Doppelgarage wäre. In dem heute bestehenden Wohngebäude, das im Zuge des hier nun gegenständigen Bauvorhabens umgebaut werden sollte, gibt es bereits eine Garage. Diese Garage soll nun in den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit G-Widmung verlegt werden, aus der Garage soll lt. Plan eine Küche werden. Lt. Auskunft des Baureferenten am 17.2.2014 wird die geplante Doppelgarage als unterirdische Garage in Bauplänen deklariert.
Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Ebenso besagt Paragraph 82, Absatz 3,, dass Nebengebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist. Auf diesem Grundstück wäre ein Nebengebäude
dem maßgeblichen Widmungs- und Bebauungsplan sogar zulässig, allerdings nur bis zur Fläche von höchstens 30m², die allerdings zu klein für eine Doppelgarage wäre. In dem heute bestehenden Wohngebäude, das im Zuge des hier nun gegenständigen Bauvorhabens umgebaut werden sollte, gibt es bereits eine Garage. Diese Garage soll nun in den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit G-Widmung verlegt werden, aus der Garage soll lt. Plan eine Küche werden. Lt. Auskunft des Baureferenten am 17.2.2014 wird die geplante Doppelgarage als unterirdische Garage in Bauplänen deklariert. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an (siehe VwGH 23.3.1999, 98/05/0156 und VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Auch im Erkenntnis vom 15.9.1992, 89/05/0027 wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. § 82 Abs. 1 BO spricht von Nebengebäuden als Gebäuden oder gesondert in Erscheinung tretenden Teilen eines Gebäudes. Wenn man die hier aufgezählten Kriterien aus der Judikatur: „in Erscheinung tretend", „Wahrnehmbarkeit" und „Sichtbarkeit" an die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Garage heranzieht, kann hier nicht mehr von „unterirdisch" im Sinne von § 80 Abs. 1 BO gesprochen werden. Die geplante Garage tritt für uns gleich von zwei Seiten von außen in Erscheinung: Erstens frontal durch das ca. 7 m breite doppelte Garagentor (falls vorhanden, aus den Bauplänen nicht eindeutig ersichtlich) von Osten, denn sie befindet sich auf der gleichen Höhenlage wie die Zufahrtstraße des Baugrundstücks und unsere Wohnung bzw. der südliche Bereich unseres Gartens; zweitens durch die ebenso aus unserer Liegenschaft ersichtlichen südlichen Außenwand der Garage. Hier verweisen wir abschließend auf die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192, betreffend der „unterirdischen“ Garage in P.. Diese besagt, dass wenn eine Garage über das anschließende Gelände der seitlichen Nachbarliegenschaft im Ausmaß von jedenfalls 2 m ragt, tritt sie oberirdisch in Erscheinung, d.h. ist nicht als „unterirdisch" im Baubewilligungsverfahren zu betrachten.Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an (siehe VwGH 23.3.1999, 98/05/0156 und VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Auch im Erkenntnis vom 15.9.1992, 89/05/0027 wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. Paragraph 82, Absatz eins, BO spricht von Nebengebäuden als Gebäuden oder gesondert in Erscheinung tretenden Teilen eines Gebäudes. Wenn man die hier aufgezählten Kriterien aus der Judikatur: „in Erscheinung tretend", „Wahrnehmbarkeit" und „Sichtbarkeit" an die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Garage heranzieht, kann hier nicht mehr von „unterirdisch" im Sinne von Paragraph 80, Absatz eins, BO gesprochen werden. Die geplante Garage tritt für uns gleich von zwei Seiten von außen in Erscheinung: Erstens frontal durch das ca. 7 m breite doppelte Garagentor (falls vorhanden, aus den Bauplänen nicht eindeutig ersichtlich) von Osten, denn sie befindet sich auf der gleichen Höhenlage wie die Zufahrtstraße des Baugrundstücks und unsere Wohnung bzw. der südliche Bereich unseres Gartens; zweitens durch die ebenso aus unserer Liegenschaft ersichtlichen südlichen Außenwand der Garage. Hier verweisen wir abschließend auf die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192, betreffend der „unterirdischen“ Garage in P.. Diese besagt, dass wenn eine Garage über das anschließende Gelände der seitlichen Nachbarliegenschaft im Ausmaß von jedenfalls 2 m ragt, tritt sie oberirdisch in Erscheinung, d.h. ist nicht als „unterirdisch" im Baubewilligungsverfahren zu betrachten. Zu vorerwähnter Eingabe war nachfolgendes Schreiben der Familie Ha., datiert mit 27. Februar 2014, beigefügt (angemerkt wird, dass Herr Ha. ebenso Miteigentümer besagter Nachbarliegenschaft ist). Fam. Ha. (…) P.-straße/3/… A-… Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit bestätige ich, dass ich als WohnungseigentümerInnen (Gst. ... und ...) keine Kenntnis einer öffentlichen Kundmachung (Aushang am „Schwarzen Brett“) bezüglich mündlicher Bauverhandlung des Bauprojektes in der Nachbarliegenschaft P.-straße, Wien erhalten habe und erst im Nachhinein drüber erfahren habe. In weiterer Folge wurden Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. von der Magistratsabteilung 37 mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersucht, den Zeitraum ihrer Ortsabwesenheit zu präzisieren und damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Buchungsbelege etc.) zu übermitteln. Mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2014 wurde von den beiden Anrainern diesbezüglich nachfolgender Sachverhalt bekanntgegeben: Wien, am 02. Juni 2014 Betrifft: Aktenzahl MA37/...-44... Sehr geehrter Herr O., sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben mit der Aktenzahl MA37/...-44... präzisieren wir unsere Angaben zur Ortsabwesenheit über die Weihnachtsfeiertage 2013, sowie den Zeitraum vom 23.12.2013 bis zur Bauverhandlung am Freitag, den 10. Jänner 2014. Wie schon im Antrag vom 20.02.2014 auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben angeführt haben, waren wir auch über die Feiertage in Kärnten.Wie schon im Antrag vom 20.02.2014 auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne Paragraph 134 a, BO gegen das geplante Bauvorhaben angeführt haben, waren wir auch über die Feiertage in Kärnten. Zum Zeitpunkt des Aushanges am 23.12.2013 haben wir die letzten Weihnachtseinkäufe in Wien erledigt, wir haben morgens das Haus verlassen und sind spät abends mit unseren Einkäufen heimgekehrt. Am 24.12.2013 haben wir unsere Wohnung in der P.-straße/Haus 3/Top … nicht verlassen und haben im kleinen Kreise mit unserem zum damaligen Zeitpunkt 2 ½ -jährigen Sohn (J.) Weihnachten gefeiert. Am 25.12.2013 haben wir nach dem Frühstück unsere Sachen gepackt und sind so mit allen Vorbereitungen samt Geschenken zur Familie nach W. (Kärnten) gefahren, wo wir die restlichen Feiertage bis zum 06.01.2014 verbracht und in der Wohnung meines Vaters beziehungsweise Schwiegervaters genächtigt haben. Am 06.01.2014 sind wir nach unserem Aufenthalt bei der Familie spät abends in unsere Wohnung heimgekehrt. An den Tagen vom 07.01. bis zum 10.01.2014, am Tage der Bauverhandlung, sind wir unseren täglichen Wegen (Arbeit, etc.) nachgegangen, einen öffentlichen Aushang konnten wir hier nicht wahrnehmen oder war dieser zum Zeitpunkt unserer Rückkehr schon von Dritten abgenommen worden. Buchungsbelege für den Zeitraum vom 25.12.2013 bis zum 06.01.2014 können wir Ihnen nicht vorlegen, da wir im Haushalt meines Vaters beziehungsweise Schwiegervaters, Wa. E., gewohnt haben. Vielmehr kann die Familie bezeugen, dass wir die Weihnachtsfeiertage in W. verbracht haben. Weiters weisen wir nochmals darauf hin, dass die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im § 70a Abs. 10), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen
als übergangene Nachbarn
4 BO. Dies haben wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h ab Kenntnisnahme am
Paragraph 134 a, als übergangene Nachbarn
Paragraph 134, Absatz 4, BO. Dies haben wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h ab Kenntnisnahme am
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen. Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach §134 Abs. 3 BO zu erlangen, kann er
4 BO seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3 BO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach §134 Absatz 3, BO zu erlangen, kann er
Absatz 4, BO seine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3, BO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.
BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 70, BO wurde mit dem Aushang der Ladung am
GVG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s, die Nachbarn als Parteien im Baubewilligungsverfahren
der Bauordnung für Wien (BO), welche insbesondere in § 70, in § 134 Abs. 3 und 4 BO sowie in § 134a BO durch den Gesetzgeber definiert sind. Wir werden in unserem Recht, als Nachbarn beigezogen zu werden und unsere subjektiven Rechte geltend machen zu können, verletzt. Weiters sind wir in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Grundrechte) und zwar konkret im Gleichheitsgebot verletzt. Vorsichtshalber wird auch das Recht auf Eigentum releviert, in welches durch den Bescheid eingegriffen würde, zumal es uns überdies auch durch den Bescheid verwehrt wäre, unsere subjektiven Rechte als Nachbar als Ausfluss des Grundrechts in seinem Eigentum nicht verletzt zu werden, geltend zu machen.„
GVG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s, die Nachbarn als Parteien im Baubewilligungsverfahren
der Bauordnung für Wien (BO), welche insbesondere in Paragraph 70,, in Paragraph 134, Absatz 3 und 4 BO sowie in Paragraph 134 a, BO durch den Gesetzgeber definiert sind. Wir werden in unserem Recht, als Nachbarn beigezogen zu werden und unsere subjektiven Rechte geltend machen zu können, verletzt. Weiters sind wir in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Grundrechte) und zwar konkret im Gleichheitsgebot verletzt. Vorsichtshalber wird auch das Recht auf Eigentum releviert, in welches durch den Bescheid eingegriffen würde, zumal es uns überdies auch durch den Bescheid verwehrt wäre, unsere subjektiven Rechte als Nachbar als Ausfluss des Grundrechts in seinem Eigentum nicht verletzt zu werden, geltend zu machen. I.römisch eins. Zunächst stellen wir den relevanten Sachverhalt im Hinblick auf die geltend gemachten Rechte und die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids dar: Hinsichtlich des Punktes ,,l.) Antrag auf Parteistellung“ des genannten Bescheids: Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt I.) Antrag auf Parteistellung entschieden, dass der Antrag von Herrn H. E. und Frau Dr. A. G.-E. auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien abgelehnt wird und ihnen keine Parteistellung zukommt. Dabei hat sich die Behörde auf § 134 Abs. 3 der BO in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) berufen.Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt römisch eins.) Antrag auf Parteistellung entschieden, dass der Antrag von Herrn H. E. und Frau Dr. A. G.-E. auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien abgelehnt wird und ihnen keine Parteistellung zukommt. Dabei hat sich die Behörde auf Paragraph 134, Absatz 3, der BO in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) berufen. II.römisch zwei. Zur Begründung der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde und rechtlichen Begründung der Bescheidbeschwerde führen wir wie folgt aus:
GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 14.11.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 14.11.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. Durch den angefochtenen Bescheid erachten wir uns in unseren subjektiven Rechten auf ordnungsgemäße Beiziehung als Nachbarn zur Geltendmachung von Einwänden zur Erlangung der Parteistellung im Bauverfahren im Sinne einer übergangenen Partei verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid der erlassenden Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zu GZ MA37/...-422837-2014-1, in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu wird im Detail wie folgt ausgeführt: Die Tatsache, dass Herr H. E. und Frau Dr. A. G.-E. Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Stiege 3/Top … (und somit Partei
BO) sind, war zu keinem Zeitpunkt strittig und wurde so auch im genannten Bescheid bestätigt (mit EZ ... der Kat. Gemeinde ..., siehe auch Grundbuchauszug). Die Nachbarn haben mit dem Schreiben vom 25. Februar 2014 an die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ..., Parteistellung als übergangene Partei
Abs 4 BO in dem Baubewilligungsverfahren für das Nachbargrundstück in der P.-straße rechtzeitig eingebracht und die Begründetheit des Antrags ausführlich dargelegt.Die Tatsache, dass Herr H. E. und Frau Dr. A. G.-E. Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Stiege 3/Top … (und somit Partei
Paragraph 134, BO) sind, war zu keinem Zeitpunkt strittig und wurde so auch im genannten Bescheid bestätigt (mit EZ ... der Kat. Gemeinde ..., siehe auch Grundbuchauszug). Die Nachbarn haben mit dem Schreiben vom 25. Februar 2014 an die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ..., Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO in dem Baubewilligungsverfahren für das Nachbargrundstück in der P.-straße rechtzeitig eingebracht und die Begründetheit des Antrags ausführlich dargelegt. Genau im Sinne des Wortlauts des § 134 Abs. 4 BO haben die Nachbarn in dem Schreiben vom
als übergangene Nachbarn
4 BO an die Baubehörde gestellt, da sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen.So wurden Herr H. E. und Dr. A. G.-E. erstmals am
Paragraph 134 a, als übergangene Nachbarn
Paragraph 134, Absatz 4, BO an die Baubehörde gestellt, da sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, zu erlangen. Da die Parteistellung von Herrn E. und A. G.-E. in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom
1 BO tatsächlich erfolgt ist, denn niemand hat eine solche gesehen.Somit kann laut unserem Kenntnisstand keine Partei in diesem Bauverfahren aus unserer Stiege bestätigen, dass eine Ladung
Paragraph 70, Absatz eins, BO tatsächlich erfolgt ist, denn niemand hat eine solche gesehen. Nur laut der am
4 BO - nämlich der folgenden Stelle in § 70 Abs. 1 BO: „Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung“ ist wie folgt zu entgegnen:Hinsichtlich der einzigen Argumentationslinie von der Behörde in dem gegenständlichen Bescheid als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO - nämlich der folgenden Stelle in Paragraph 70, Absatz eins, BO: „Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung“ ist wie folgt zu entgegnen: Die Baubehörde geht in ihrer Begründung für die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Parteistellung als übergangene Partei
4 BO nicht an die im Schreiben vom
Paragraph 134, Absatz 4, BO nicht an die im Schreiben vom
4 BO zuerkannt wird.Auf dieser juristischen und sachlichen Lage basierend, stützen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen, dass der gegenständliche Bescheid in Punkt römisch eins. Antrag auf Parteistellung insofern abgeändert wird, dass ihre Parteistellung als übergangene Partei
Paragraph 134, Absatz 4, BO zuerkannt wird. Hinsichtlich des Punktes „II.) Baubewilligung“ des genannten Bescheids: Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom
4 BO durch die genannte Magistratsabteilung nicht anerkannt wurde – siehe Punkt „I.) Parteistellung“ des genannten Bescheides und die oberen Ausführungen zu diesem Punkt. Demzufolge wurde im genannten Bescheid gar nicht auf ihre Einwendungen eingegangen (wie vor allem betreffend den für das Baugrundstück bzw. den relevanten Teil des Baugrundstücks maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der G-Widmung, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstücksfläche“). Genau die Bestandteile des Bauvorhabens, gegen die die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO eingebracht haben, wurden im Rahmen des Bescheides explizit bewilligt – siehe die bewilligten Geländeveränderungen, Stützmauern und Einrichtung der als „unterirdisch“ deklarierten Garage.Genau gegen diese explizit im Bescheid bewilligten Baumaßnahmen haben Herr E. und Dr. A. G.-E. mit ihrem Schreiben vom 25. Februar 2014 ihre Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen das geplante Bauvorhaben an die Magistratsabteilung 37 eingebracht. Diese wurden durch die Behörde nicht berücksichtigt, da ihre Parteistellung als übergangene Nachbarn
Paragraph 134, Absatz 4, BO durch die genannte Magistratsabteilung nicht anerkannt wurde – siehe Punkt „I.) Parteistellung“ des genannten Bescheides und die oberen Ausführungen zu diesem Punkt. Demzufolge wurde im genannten Bescheid gar nicht auf ihre Einwendungen eingegangen (wie vor allem betreffend den für das Baugrundstück bzw. den relevanten Teil des Baugrundstücks maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der G-Widmung, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstücksfläche“). Genau die Bestandteile des Bauvorhabens, gegen die die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO eingebracht haben, wurden im Rahmen des Bescheides explizit bewilligt – siehe die bewilligten Geländeveränderungen, Stützmauern und Einrichtung der als „unterirdisch“ deklarierten Garage. Aus diesem Grund fechten die Beschwerdeführer Herr H. E. und Frau A. G.-E., den Punkt II.) Baubewilligung in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom
seiner Widmung als Grün- bzw. begrünte Fläche gestaltet und ist dem natürlichen, ursprünglichen Hangverlauf entsprechend geneigt. Es erfolgten offensichtlich schon in den Jahren zuvor in seinen Teilen Anschüttungen der Erde, die – wie die Beschwerdeführer an der Stelle deutlich hinweisen - in den eingereichten Bauplänen nicht ausreichend dargestellt wurden. Diese Anschüttungen der Erde sind allerdings gleichmäßig und entsprechend dem natürlichen Hangverlauf abfallend und gänzlich begrünt. Genau dies war für die Beschwerdeführer das Argument für den Eigentumserwerb unserer Wohnung im Jahr 2010 und die Erklärung für den verlangten Immobilienpreis; die G-Widmung wurde ihnen durch die Vorbesitzerin im Zuges des Verkaufsgespräches bestätigt. Wie aus den Plänen für das gegenständliche Bauvorhaben erkennbar, ist es angedacht, diese derzeit gärtnerisch ausgestaltete, südliche Fläche des Baugrundstücks von Osten aus, d.h. aus der Perspektive von ihrer Liegenschaft aus im mehr als wesentlichen Ausmaß zu verändern (siehe eingereichte Projektpläne, insbesondere die Seitenansicht von Osten bzw. Aufsichtsdarstellung). Es ist angedacht, die gegenwärtige natürliche Hanglage durch Anschüttungen der Erde zu einer flachen Ebene bzw. einer Terrassierung auf Ebene des Baugebäudes zu machen. Die Veränderung bzw. Verflachung der Geländehöhe betrifft einen verhältnismäßigen großen Teil der Fläche - ca. 450 m2 (sofern von eingereichten Bauplänen und des dort eingetragenen Geländebestandes erkennbar). Die Höhenlage der geplanten Terrassierung auf der südlichen Seite des Grundstücks wird sich nach der Umsetzung des Bauvorhabens mit ca. 3,5 m (sofern aus Bauplänen ersichtlich) von der Höhenlage der Zufahrtstraße des Baugrundstücks bzw. des vorhandenen Geländes der Nachbarliegenschaft unterscheiden. Eine von Osten, d.h. von der Wohnung und dem Garten der Beschwerdeführer ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Länge bis zu ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1-m-hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Effekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch die Beschwerdeführer ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Diese sollen laut Einreichplan von heute 0 m Höhe (da heute keine Stützmauer bzw. Einfriedungen vorhanden) auf eindeutig über die mehr als in § 86 Abs. 2 BO erlaubten 2,5 m über der anschließenden Grundfläche errichtet werden, wobei in den Einreichplänen keine konkreten Angaben zur Höhe der Einfriedungen bzw. Abständen der Stützmauer von der Grundstücksgrenze auf der südlichen Seite des Baugrundstücks erkennbar sind. Jedenfalls machen die Beschwerdeführer zusätzlich zu § 86 Abs. 2 BO auch auf die Verletzung von § 86 Abs. 3 BO aufmerksam, da It. § 86 Abs. 2 BO „Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,5 m überragen“ und lt. § 86 Abs. 3 BO „Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zulässt, den freien Durchblick nicht hindern.“ Jedenfalls sind solche Bauvorhaben lt. § 62a Abs. 1 Z. 23 BO als „bewilligungspflichtig“ anzusehen. Im Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom
1c auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne Paragraph 134 a, Absatz eins, BO, da ihrer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtsprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit
Paragraph 134 a, Absatz eins c, auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist. Außerdem werden die Nachbarsrechte der Beschwerdeführer insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1c BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit ihrer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Ihre Erdgeschosswohnung mit Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage durch die Geländeerhöhung, Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage wird praktisch zu einer mit einer Mauer bzw. Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und den Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreiertung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird ihnen unmöglich gemacht, den im angrenzenden Teil ihres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage).Außerdem werden die Nachbarsrechte der Beschwerdeführer insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen (Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit ihrer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Ihre Erdgeschosswohnung mit Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage durch die Geländeerhöhung, Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage wird praktisch zu einer mit einer Mauer bzw. Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und den Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreiertung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird ihnen unmöglich gemacht, den im angrenzenden Teil ihres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage). Die Beschwerdeführer wenden ebenso die Verletzung ihrer Rechte nach den Bestimmungen von § 134a Abs. 1e BO ein, denn die Beschwerdeführer gehen - aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßigen Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in ihrer Wohnung und Garten aus.Die Beschwerdeführer wenden ebenso die Verletzung ihrer Rechte nach den Bestimmungen von Paragraph 134 a, Absatz eins e, BO ein, denn die Beschwerdeführer gehen - aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßigen Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in ihrer Wohnung und Garten aus. Da nicht alle Abstände und Baufluchtlinien auf den Einreichplänen im Detail erkennbar sind, wenden sie vorsichtshalber auch die Verletzung ihrer Rechte
Abs 1 a BO ein.Da nicht alle Abstände und Baufluchtlinien auf den Einreichplänen im Detail erkennbar sind, wenden sie vorsichtshalber auch die Verletzung ihrer Rechte
Paragraph 134 a, Absatz eins, a BO ein. Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Stützmauer und den im Bescheid nicht erwähnten, aber in diesem Bauvorhaben geplanten Stufenanlagen, Rampen, Zufahrten, usw. in den gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin: . Für im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer, da höher als 1 m über dem Gelände, gilt ist eine Bewilligung
O zu erteilen. Weiters gilt hier gilt die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauenr, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Stützmauern für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulichen Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie
O als unzulässig zu beurteilen (siehe VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich“ im Sinne des § 79 Abs. 6 BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.).. Für im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer, da höher als 1 m über dem Gelände, gilt ist eine Bewilligung
Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 23, Wr. BauO zu erteilen. Weiters gilt hier gilt die Anordnung des Paragraph 79, Absatz 6, BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauenr, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Stützmauern für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulichen Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie
Paragraph 79, Absatz 6, Wr. BauO als unzulässig zu beurteilen (siehe VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich“ im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.). . In diesem Zusammenhang ist noch die Judikatur betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, 2010/05/0063, VwGH 2013/05/0019) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn
GH 31.07.2006, 2004/05/0146) einzugehen.. In diesem Zusammenhang ist noch die Judikatur betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, 2010/05/0063, VwGH 2013/05/0019) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn
Paragraph 134 a, Absatz eins c, BO, auf die Einhaltung des Paragraph 79, Absatz 6, BO (z.B. VwGH 31.07.2006, 2004/05/0146) einzugehen. Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Anschüttungen und Geländeveränderungen in den gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin: . Die hier relevante Anordnung des § 60 Abs. 1 lit. g BO normiert nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. In dem gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m2 ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche soll der natürliche Hangverlauf in mit G- gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene die Liegenschaft der Beschwerdeführer zum quasi Untergeschoss verändern würde, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist vom Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (§ 60 Abs. 1 lit. g BO).. Die hier relevante Anordnung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, BO normiert nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. In dem gegen
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