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{'item': 'VGW-103/062/9101/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.12.2015 GeschäftszahlVGW-103/062/9101/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn Mag. X. vom

  1. Juli 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom
  2. Juni 2015, Zl. W-RWV/1406/2015, mit welchem sein Antrag vom
  3. März 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für insgesamt drei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  4. Oktober 2015 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn Mag. römisch zehn. vom
  5. Juli 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom
  6. Juni 2015, Zl. W-RWV/1406/2015, mit welchem sein Antrag vom
  7. März 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für insgesamt drei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  8. Oktober 2015 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Einschreiter ein Waffenpass ausgestellt wird. Die Gesamtstückzahl an Schusswaffen der Kategorie B, die der Antragsteller aufgrund aller seiner waffenrechtlichen Dokumente insgesamt besitzen darf, ist mit der Höchstzahl von zwei begrenzt. Das Mehrbegehren hinsichtlich der beantragten dritten Schusswaffe der Kategorie B wird daher abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Einschreiter ein Waffenpass ausgestellt wird. Die Gesamtstückzahl an Schusswaffen der Kategorie B, die der Antragsteller aufgrund aller seiner waffenrechtlichen Dokumente insgesamt besitzen darf, ist mit der Höchstzahl von zwei begrenzt. Das Mehrbegehren hinsichtlich der beantragten dritten Schusswaffe der Kategorie B wird daher abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof unzulässig. Entscheidungsgründe
  9. Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. W-RWV/1406/2015, wurde der Antrag des Einschreiters vom
  10. März 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. W-RWV/1406/2015, wurde der Antrag des Einschreiters vom
  12. März 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Einschreiter seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für drei Stück Schusswaffen der Kategorie B damit begründet hätte, dass er am
  13. Februar 2015 in seiner Rechtsanwaltskanzlei in Wien, ..., unter Vorhalt einer Waffe erpresst, geschlagen und zu Unterschriftsleistungen genötigt worden wäre. Anlass dieses Vorfalles wäre ein Betrugsfall, in welchem der Einschreiter Hauptbelastungszeuge sei. Aufgrund dieses Vorfalles befürchte er einen Vergeltungsschlag und möchte vermeiden, dass er zu Hause „überrannt“ oder unterwegs angegriffen werde. Drei Schusswaffen würde er deshalb benötigen, da er eine in der Kanzlei, eine in der Wohnung und eine weitere an seinem Wohnsitz in der Steiermark bereithalten möchte. Weiters hätte der Antragsteller angegeben, im letzten Jahr wiederholt einen Personenschützer auf dem Weg zum Gericht oder zu beruflichen Terminen mitgenommen zu haben. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG habe die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das
  14. Lebensjahr vollendet hätte und Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sei und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen könne, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das
  15. Lebensjahr vollendet hätten, liege im Ermessen der Behörde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG habe die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das
  16. Lebensjahr vollendet hätte und Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sei und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen könne, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das
  17. Lebensjahr vollendet hätten, liege im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 WaffG wäre dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Ein Bedarf gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG wäre dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargelegt, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1996 eine besondere Gefahrenlage vorliegen müsse, diese Gefahr für den Antragssteller gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handeln müsse, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen eines möglichen Angriffes würden zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichteten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe. Es reiche also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B zweckmäßig sein könne, vielmehr wäre glaubhaft zu machen, dass es zu derartigen Situationen komme, in denen eine Schusswaffe der Kategorie B geradezu erforderlich sei und dass auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof habe klargelegt, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 eine besondere Gefahrenlage vorliegen müsse, diese Gefahr für den Antragssteller gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handeln müsse, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen eines möglichen Angriffes würden zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichteten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe. Es reiche also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B zweckmäßig sein könne, vielmehr wäre glaubhaft zu machen, dass es zu derartigen Situationen komme, in denen eine Schusswaffe der Kategorie B geradezu erforderlich sei und dass auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne. Auch das subjektive Gefühl, sich mit einer Schusswaffe der Kategorie B sicher zu fühlen, stelle keinen Bedarfsgrund gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dar. Dem Antrag habe keine akute Gefährdung der Person des Antragstellers, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, entnommen werden können und sei dem Einschreiter dieses (vorläufige) Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der Waffenbehörde vom
  18. April 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Auch das subjektive Gefühl, sich mit einer Schusswaffe der Kategorie B sicher zu fühlen, stelle keinen Bedarfsgrund gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG dar. Dem Antrag habe keine akute Gefährdung der Person des Antragstellers, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, entnommen werden können und sei dem Einschreiter dieses (vorläufige) Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der Waffenbehörde vom
  19. April 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Hinsichtlich der darauffolgenden Stellungnahme vom
  20. Mai 2015 werde festgestellt, dass die vom Waffenpasswerber angezeigte Straftat nicht auf das Töten seiner Person, sondern auf Nötigen zu Unterschriftsleistungen gerichtet gewesen sei. Auch wäre keine konkrete Gefährdungslage, deren Eintritt geradezu erwartet werden müsse und der nur mit einer Schusswaffe der Kategorie B begegnet werden könne, erkennbar. Abschließend werde festgestellt, dass auch für die beantragte Stückzahl von drei Schusswaffen der Kategorie B keine ausreichende Begründung gemäß § 23 Abs. 2 WaffG abgegeben worden sei. Hinsichtlich der darauffolgenden Stellungnahme vom
  21. Mai 2015 werde festgestellt, dass die vom Waffenpasswerber angezeigte Straftat nicht auf das Töten seiner Person, sondern auf Nötigen zu Unterschriftsleistungen gerichtet gewesen sei. Auch wäre keine konkrete Gefährdungslage, deren Eintritt geradezu erwartet werden müsse und der nur mit einer Schusswaffe der Kategorie B begegnet werden könne, erkennbar. Abschließend werde festgestellt, dass auch für die beantragte Stückzahl von drei Schusswaffen der Kategorie B keine ausreichende Begründung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG abgegeben worden sei. Aus diesen Gründen wäre der Antrag des Einschreiters spruchgemäß abzuweisen gewesen.
  22. In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber sinngemäß aus, dass aus seiner Vernehmung vom
  23. Februar 2015 hervor komme, dass von ihm nicht nur die persönliche Zahlung von € 100.000,00 verlangt worden wäre. Die Abnötigung von Unterschriftsleistungen habe sich als Verzichtserklärung über mehrere hunderttausend Euro und einer weiteren ruinösen Zahlungsverpflichtung über weitere € 600.000,00 herausgestellt. Auch wäre von ihm verlangt worden, sich ruhig zu verhalten und wenn er dies nicht tue bzw. nicht Zahlung leiste, wäre ihm in letzter Konsequenz auch angedroht worden, dass er ermordet würde. Im Zuge der mehrstündigen Misshandlung wäre der Waffenpasswerber nicht nur geschlagen und gefesselt, sondern ihm auch angedroht worden, ihm mit einer Gartenschere den Finger abzuschneiden. Dies zur Bestätigung des Durchsetzungswillens des Erpressers. Hinzu habe sich die wiederholte Drohung gefügt, dass - wenn sich der Antragsteller nicht ruhig verhalte und die Geschäfte der Auftraggeber störe - er ermordet würde und dass diese Tat gegen den Antragsteller dann auf der Straße auf dem Weg zu Gericht erfolgen würde. Hinzu komme der Umstand, dass der Erpresser auch zahlreiche medizinische Hilfsmaterialien und Substanzen mitgeführt hätte. Ferner wäre auch ein Elektroschocker vorgefunden worden. Die Staatsanwaltschaft habe die Beweisfrage zu klären, dass ein Gerichtsmediziner das aufgefundene Material prüfen solle, inwieweit mit diesen Hilfsmitteln eine schwere nachweisbare Tötung verursacht bzw. bewirkt werden könne. Dieser konkrete Verdacht ergäbe sich dadurch, als nach Auffinden der Dokumente, die der Antragsteller unterfertigen habe müssen, klar wäre, dass derartige Forderungen nur dann zeitnah einlösbar wären, wenn der Antragsteller tatsächlich ermordet und kein Widerstand - insbesondere wegen abgenötigter Unterschriften - zu erwarten sei. Da der Antragsteller auch offen überwacht worden wäre (Überwachungsberichte wären aufgefunden worden), der Attentäter aus dem Ausland zur Tat eingeflogen wäre, liege eine gut organisierte Tat vor. Wie der belangten Behörde auch dargelegt worden sei, wäre Hintergrund des am Einschreiter begangenen Raubüberfalles ein € 100.000.000,00 Immobiliendeal gewesen. Ferner wären gegen die Hintergrundmänner dieser Vorgänge, die die Y. GmbH beträfen, Wirtschaftsstrafverfahren anhängig, in welchen der Antragsteller Schlüsselzeuge sei. Alleine der Schaden des Antragstellers belaufe sich auf eine Höhe von über € 1.400.000,
  24. Die an der Schädigung gegen den Antragsteller beteiligten Personen erwarte ein Strafrahmen mit bis zu zehn Jahren. Die belangte Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass der Antragsteller sich monatelang aus Wien ferngehalten hätte und Termine in Wien ausschließlich unter hohen finanziellen Aufwand mit einer Personenschutzfirma getätigt hätte. Im März 2015 sowie in seiner ergänzenden Eingabe habe er ausdrücklich hervorgehoben, dass er damit bedroht worden sei, dass ein Anschlag auf sein Leben verübt werden würde, wenn er als Anwalt zu Gericht gehen werde. Schließlich wäre festzuhalten, dass wegen einer Morddrohung und dem vorgefundenen Hintergrund des Falles keinesfalls nur von einer subjektiven Bedrohungsfantasie des Antragstellers auszugehen sei, sondern dass es sich um einen schwerwiegenden Fall handle. Ein vergleichbarer schwerer Fall wäre in den letzten zehn Jahren nicht vorgekommen. Der letzte in den Medien bekannte Fall des Anwaltes Rebasso hätte mit dessen Ermordung geendet. Über seinen Fall wäre ebenfalls im Kurier ausführlich berichtet worden. Hinsichtlich der beantragten Stückzahl von nicht nur zwei, sondern drei Waffen hätte er nachvollziehbar angeführt, dass er über insgesamt drei Wohnsitze verfüge und selbst bei Ausstellung einer Waffenbesitzkare die geringe Stückzahl von bloß zwei Waffen dazu führen würde, dass er permanent eine Waffe mittransportieren müsste. Gerade wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass dem Antragsteller – wenn überhaupt nur eine Waffenbesitzkarte auszustellen sei – würde der Umstand, dem Antragsteller nur zwei Waffen zuzuerkennen, dazu führen, dass der Antragssteller de facto permanent von seiner Wohnung in die Kanzlei eine Waffe bei sich haben müsste. Dies um sie jeweils vom jeweiligen Ort hin- und herzutransportieren. Es wäre dann aber nicht nachvollziehbar, dass diese Waffen ungeladen sein müssten, angesichts der gegen ihn gerichteten Drohung, ihn künftig außerhalb seiner Kanzlei zu attackieren. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Antragstellers, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu erkennen, dass dem Antragsteller ein Waffenpass mit der Berechtigung zum Besitz von drei Faustfeuerwaffen ausgestellt werde. Im Zuge einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom
  25. September 2015 legte der Antragsteller die Anklageschrift gegen die an dem an ihm in seiner Kanzlei am
  26. Februar 2015 begangenen Raubüberfall beteiligten Personen vor, denen von der Staatsanwaltschaft Wien unter anderem die Verbrechen des schweren Betruges, der Untreue, der betrügerischen Krida sowie der versuchten schweren Erpressung mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod angelastet werden.
  27. Am
  28. Oktober 2015 führte das Verwaltungsgericht Wien in der vorliegenden Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter für die belangte Behörde teilgenommen hatten. Im Zuge seiner Einlassung zur Sache erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: „Ich bin seit 2005 als Wirtschaftsanwalt tätig. Meine Kanzleiräumlichkeiten befinden sich in Wien, .... An meiner Kanzlei sind keine weiteren Partner beteiligt. Ich habe allerdings vier Mitarbeiter. Es ist richtig, dass mir im April 2015 eine Waffenbesitzkarte für 2 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B von der belangten Behörde ausgestellt wurde. Ich habe mir unmittelbar danach auch eine Schrotflinte und eine Glock 19 angeschafft, die ich entweder in der Kanzlei oder in der Wohnung in Wien oder im Haus bei G. verwahre bzw. bereithalte. Die Waffen werden von mir sowohl in der Kanzlei, als auch an meinen jeweiligen Wohnsitzen in versperrbaren Schreibtischen verwahrt. Was den Überfall am 10.2.2015 in meinen Kanzleiräumlichkeiten betrifft, so führe ich aus, dass meine damaligen Angaben vom 11.2.2015 beim Landeskriminalamt richtig, vollständig sind und diesbezüglich keinerlei Ergänzungen erforderlich sind. Zum Verfahrensstand bezüglich der Angeklagten versuchten Erpressung und anderes weiß ich abgesehen von der bereits im Vorfeld übermittelten Anklageschrift vom 31.8.2015 nichts Näheres. Insbesondere ist mir nicht bekannt, ob sich Herr A. bzw. Herr S. derzeit in U-Haft befinden. Auch über weitere Unterlagen bezüglich dieses Verfahrens verfüge ich nicht. Lediglich die meine Person betreffenden Observationsprotokolle, welche von der Polizei im Hotel ... unter anderem sichergestellt wurden, sind mir bekannt, da diese auch in der Folge an mich übermittelt wurden. Es ist, wie mir mittlerweile bekannt ist, erwiesen, dass Herr S. Mitte Jänner 2014 von Herrn Insp. ... von der Wirtschaftspolizei bezüglich der angeblich veruntreuten Geldbeträge im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt ... einvernommen wurde, wobei es hierbei um eine vermeintliche Veruntreuungssumme von 1,4 Millionen Euro geht. Meine Vermutung ist, dass Herr S. diese Gelder benötigt hätte, um ein Immobilienprojekt neben der ... mit der Adresse ..., für einen nachfolgenden Weiterverkauf zwischenfinanzieren zu können. Seit 2013 sind wegen anderer, privater Verbindlichkeiten Zivilprozesse gegen Herrn S. anhängig. Im Zuge einer Gerichtsverhandlung beim Landesgericht für ZRS Wien am 8.6.2015 in dieser Angelegenheit habe ich Herrn S. das letzte Mal gesehen. Damals wurde Herr S. zur Zahlung einer Summe in Höhe von 65.000 Euro an mich verurteilt. Vom BG Innere Stadt wurde Herr S. rechtskräftig, mit seit etwa vor 2 Wochen rechtskräftigem Urteil, zu einer Zahlung in Höhe von 207,500 Euro an mich verpflichtet. Ein weiteres Verfahren bezüglich einer Darlehensumme von etwa 270,000 Euro gegen Herrn S. wird ebenfalls in Kürze von mir geführt bzw. eingeleitet werden. Aus den mir bekannten Observationsberichten geht hervor, dass erstmals die Beschattung durch Herrn S. gegen meine Person im Jahr 2013 in Auftrag gegeben wurde und zwar offensichtlich kurz nachdem er über meine Anzeige wegen des nicht abgesprochenen bzw. eigenmächtigen Verkaufes der Immobilie in der ...straße, bei der Wirtschaftspolizei in Kenntnis gesetzt worden war. Diese Observierung meiner Person hatte damals etwa 2-3 Wochen gedauert. Aus diesen ergibt sich auch, dass diese ebenfalls meine Wohnsitze in der Steiermark aufgesucht haben und zum Beispiel auch meine Postfächer bzw. deren Inhalt in Augenschein nahmen. Der zweite Observierungsbericht stammt aus dem Jänner 2015 und zwar kurz bevor der Überfall in meinen Kanzleiräumlichkeiten stattgefunden hatte. Ich gehe deshalb davon aus, dass ich auch noch gegenwärtig einer Bedrohung insbesondere durch die Person des Herrn S. ausgesetzt bin, als er eben Herrn A. dazu anheuerte, mich Dokumente unterschreiben zu lassen, der zur Folge Herr S. Geld aus dem Immobilienprojekt ... in Höhe von mehr als 600,000 Euro „auf legale Weise“ lukrieren könnte bzw. ich auch Schadenersatzzahlungen an die, wie ich aus meiner Erinnerung glaube, Mutterfirma der Y. GmbH hätten fließen sollen. Im Übrigen ist Herr S. im Hinblick auf die von mir vorgelegte Anklageschrift mit einer möglichen Verurteilung mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren oder mehr, bedroht. Ich kann daher nicht ausschließen, dass Herr S. neuerlich Übergriffe auf meine Person plant, ja sogar, dass er mich eventuell umbringen lässt, da ich auch einen möglichen Racheakt gegen meine Person, insbesondere in Anbetracht des fortgeschrittenen Lebensalters von Herrn S. von ungefähr 60 Jahren, nicht ausschließe. Würde er jetzt nämlich verurteilt werden, wäre es für ihn beruflich und auch sonst gelaufen. Seit Juli 2015 halte ich mich wieder regelmäßig in meinen Kanzlei- und Wohnräumlichkeiten in Wien auf. Davor bin ich nur wenige Male unter Inanspruchnahme von Personenschutz in Wien gewesen. Nach dem Vorfall vom 10.2.2015 habe ich auch psychotherapeutische Behandlung bis August diesen Jahres in Anspruch genommen, um diesen Vorfall entsprechend verarbeiten zu können. Wenn ich gefragt werde, warum ich drei Waffen im Zuge meines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses beantragt habe, so führe ich aus, dass dies primär logistische Gründe hat. Es ist nämlich so, dass ich sowohl in Wien, als auch in der Steiermark einen regelmäßigen Wohnsitz habe und sich eben auch die Kanzleiräumlichkeiten in Wien befinden. Auch wenn meine Wohnung in Wien und die Kanzlei relativ nahe beieinander liegen, ist es so, dass ich manchmal von der Kanzlei direkt wo hin gehe und hierbei meine Waffe nicht mitnehmen kann. Auch wenn ich zum Beispiel privat Essen, in ein Geschäft gehe oder bzw. zum Beispiel einen Termin in einer Botschaft wahrnehme, wäre es mir nicht möglich bzw. hätte ich nicht vor, in solchen Fällen eine Waffe mit mir zu führen. Auf meinen Wegen zum Gericht hätte ich schon vor, eine Waffe mit mir zu führen. Ich weiß nämlich, dass es dort spezielle Aufbewahrungsmöglichkeiten hierfür gibt. Falls ich einen Waffenpass bekäme, hätte ich grundsätzlich schon vor, eine Schusswaffe grundsätzlich mit mir zu führen, da ich nach wie vor befürchte, dass von Herrn S. Übergriffe gegen meine Person stattfinden könnten. Wann genau oder ob ein solcher Übergriff tatsächlich stattfindet, ist natürlich nicht vorhersehbar, aber wird die Situation für mich sicherlich dann wieder sehr gefährlich, wenn Herr S. realisiert, dass hinsichtlich der gegen ihn geführten Verfahren, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung seiner Person auszugehen ist. Auch wenn zwischen meiner Kanzlei und meiner Wohnung in Wien Sichtkontakt besteht und ich einen guten Überblick habe, ob zum Beispiel dort Lieferwägen oder sonstiges parken, die dort üblicherweise nicht vor Ort sind, kann ich eben nicht ausschließen, dass mir erneut ein Angriff auf dem Weg in das Gericht oder ähnliches droht bzw. wurde ja auch mein Wohnumfeld in der Steiermark observiert.“ Da der Antragsteller im Rahmen seiner Schlussausführungen bei der mündlichen Verhandlung ausgesagt hatte, dass er eine Woche nach dem Überfall auf ihn bzw. kurz nach der Entlassung des unmittelbaren Überfallstäters aus der Untersuchungshaft auch bei der Polizei um Personenschutz angesucht, diesbezüglich jedoch keine Antwort erhalten hätte, wurde ihm aufgetragen, diese Anträge dem Verwaltungsgericht Wien binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller fristgerecht nachgekommen. Diese Anträge wurden in der Folge der belangten Behörde mit Schreiben des Gerichtes vom
  29. Oktober 2015 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  30. November 2015, welches beim Verwaltungsgericht Wien am
  31. Dezember 2015 einlangte, wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers verzichtet werde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist seit 2005 als Wirtschaftsanwalt tätig. Er hat seine Kanzleiräumlichkeiten in Wien, .... An seiner Kanzlei sind keine weiteren Rechtsanwaltspartner beteiligt, er beschäftigt jedoch vier Mitarbeiter. Der Hauptwohnsitz des Einschreiters befindet sich in Wien, ..., also in unmittelbarer Nähe zu seinen Kanzleiräumlichkeiten. Der Beschwerdeführer hat auch einen gemeldeten Nebenwohnsitz in G.. Seit April 2015 ist der Beschwerdeführer zur Dokumentennummer ... im Besitz einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B. Unmittelbar nach Ausstellung dieses waffenrechtlichen Dokuments hat sich der Einschreiter eine Schrotflinte und eine Glock 19 angeschafft, die er entweder in den Kanzleiräumlichkeiten oder seinen beiden Wohnsitzen in Wien bzw. der Steiermark jeweils in versperrbaren Schreibtischen verwahrt. Am
  32. Februar 2015 wurde der Einschreiter in seinen Kanzleiräumlichkeiten in Wien Opfer einer versuchten schweren Erpressung mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod durch einen namentlich bekannten Auftragstäter, welcher von einem ebenfalls namentlich bekannten ehemaligen Geschäftspartner des Einschreiters zu dieser schweren Straftat angestiftet worden war. Anlässlich dieses Überfalles – welche unter anderem auf die Herausgabe von zumindest € 100.000,00 und die Unterzeichnung einer Vereinbarung, mit der sich der Einschreiter zur Bezahlung von weiteren € 600.000,00 an eine bestimmte Gesellschaft verpflichtete, wurde der Beschwerdeführer unter Vorhalt einer Faustfeuerwaffe – auch mit dem Tod – bedroht. Im Zuge dieses Überfalles wurde dem Einschreiter unter Vorhalt einer Gartenschwere auch angedroht, ihm einen Finger abzuzwicken, damit er nicht auf die Zahlung von € 100.000,00 vergesse. Weiters wurden dem Einschreiter im Rahmen dieser Straftat vom ausführenden Täter auch weitere - gegen seine körperliche Integrität gerichteten Angriffe - in Aussicht gestellt. Seitens des namentlich bekannten Bestimmungstäters war in der Vergangenheit bereits zweimalig eine zumindest zweiwöchige Observation des Einschreiters in Auftrag gegeben worden. Eine Observation erfolgte bereits im Jahr 2013, die zweite im Jänner 2015, kurz bevor es zu dem Überfall des Einschreiters in seinen Kanzleiräumlichkeiten am
  33. Februar 2015 gekommen ist. Im Zuge dieser Observierungen wurde auch der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steiermark aufgesucht, was sich aus den von der Polizei aufgefundenen Observationsberichten ergibt. Die beim Überfall verwendeten Gegenstände, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke „CZ“ samt Patronen, eine Gartenschere „Fiskars“, schwarze Kabelbinder, ein Elektroschocker, ein Messer sowie die vom Einschreiter im Zuge des Überfalles unterzeichneten Unterlagen wurden von der Polizei am
  34. Februar 2015 im Hotel ... im Hotelzimmer des festgenommenen unmittelbaren Täters sichergestellt. Hintergrund dieser gegen Entgelt in Auftrag gegebenen Straftat war, dass der Bestimmungstäter vom Einschreiter im September 2013 bei der Wirtschaftspolizei wegen des nicht abgesprochenen bzw. eigenmächtigen Verkaufes einer Liegenschaft in der ...straße angezeigt wurde. Die vermeintlich vom Bestimmungstäter im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt ... veruntreuten Geldbeträge, deretwegen es bereits zu dessen Einvernahme bei der Wirtschaftspolizei Mitte Jänner 2014 gekommen ist, belaufen sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine Gesamthöhe von etwa 1,4 Millionen Euro. Darüber hinaus wurden vom Einschreiter gegen den namentlich bekannten Bestimmungstäter wegen privater Verbindlichkeiten mehrere Zivilprozesse angestrengt, worauf dieser in der Vergangenheit bereits rechtskräftig zu Zahlungen an den Einschreiter in Höhe von etwa € 270.000,00 verurteilt wurde. In Kürze wird gegen den namentlich bekannten Bestimmungstäter vom Einschreiter ein weiteres Verfahren wegen einer Darlehenssumme von ebenfalls etwa € 270,000,00 eingeleitet werden. Wegen der im Zusammenhang mit der Abwicklung des Immobilienprojektes Y. GmbH durch den namentlich bekannten Täter vermeintlich begangenen Veruntreuungen, welcher in der Folge auch für einen Angriff auf den Einschreiter einen Auftragstäter gegen Entgelt angeheuert hatte, ist bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Geschäftszahl ..., ebenso wie gegen die Ausführungstäter des Rauüberfalles, ein Strafverfahren eingeleitet worden, in welchem der Einschreiter Hauptbelastungszeuge ist. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien wurde vom Einschreiter im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Kurz nach dem Überfall in seinen Kanzleiräumlichkeiten am
  35. Februar 2015 bzw. nach der ihm bekannt gegebenen Entlassung des Ausführungstäters aus der Untersuchungshaft hatte der Beschwerdeführer Polizeischutz beantragt. Ein solcher wurde ihm nicht gewährt. In den ersten Monaten nach dem Überfall am
  36. Februar 2015 hatte der Einschreiter berufliche Termine in Wien nur unter Inanspruchnahme der Personenschutzfirma ... wahrgenommen. In straf- und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer unbescholten. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, sowie auf die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der am
  37. Oktober 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hinterließ bei der erkennenden Richterin einen sehr positiven und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck. Im Übrigen decken sich die Ausführungen des Einschreiters hinsichtlich des Ablaufes des Überfalles mit den im Hotelzimmer des Ausführungstäters aufgefundenem Tatwerkzeug bzw. mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Wien in der Anklageschrift vom
  38. August 2015 zur Geschäftszahl ....
  39. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt: § 7 WaffengesetzParagraph 7, Waffengesetz

(1)Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport). § 10 WaffengesetzParagraph 10, Waffengesetz Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. 21 Waffengesetz
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. § 22 WaffengesetzParagraph 22, Waffengesetz
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 23 Abs. 1 und 2 Waffengesetz Paragraph 23, Absatz eins und 2 Waffengesetz
(1)Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf außer in den Fällen des Abs. 3 nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf außer in den Fällen des Absatz 3, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. § 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (
  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 313/1998 lautet:Paragraph 6, der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (
  2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, lautet: §
  3. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.Paragraph 6, Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen. Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits eine Waffenbesitzkarte für einen Berechtigungsumfang von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen er Kategorie B ausgestellt wurde, ist das Erfordernis der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Person des Antragstellers unproblematisch, zumal er auch in strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bis dato unbescholten blieb. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, sondern einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung verneint, dass von ihm kein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen worden sei. Eine Begründung, warum dem Einschreiter auch in Ausübung des in § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geregelten Ermessens die Ausstellung eines Waffenpasses verweigert wurde, lässt die Entscheidung der belangten Behörde in ihrer Begründung zur Gänze vermissen.Eine Begründung, warum dem Einschreiter auch in Ausübung des in Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG geregelten Ermessens die Ausstellung eines Waffenpasses verweigert wurde, lässt die Entscheidung der belangten Behörde in ihrer Begründung zur Gänze vermissen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften, ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet werden kann. Dabei darf die Behörde aber nicht einen überspitzt strengen Maßstab anlegen und dadurch schlechthin generell die Ausstellung eines Waffenpasses auch an verlässliche Personen verweigern (vgl. VwGH
  4. April 1998, 96/20/0792 sowie mit Verweis auf dieses Erkenntnis VwGH
  5. April 2004, 2001/20/0699).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften, ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet werden kann. Dabei darf die Behörde aber nicht einen überspitzt strengen Maßstab anlegen und dadurch schlechthin generell die Ausstellung eines Waffenpasses auch an verlässliche Personen verweigern vergleiche VwGH
  6. April 1998, 96/20/0792 sowie mit Verweis auf dieses Erkenntnis VwGH
  7. April 2004, 2001/20/0699). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, und somit auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde, welche ihm auch das Führen einer Schusswaffe ermöglicht, nicht auf die „theoretische Möglichkeit“ eines Überfalles berufen hat, wie sie in Österreich „für jedermann besteht“, sondern das detaillierten Vorbringen des Einschreiters im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit dem in der Vergangenheit gegen ihn bereits verübten Verbrechen, sehr wohl eine – auch jetzt noch andauernde – Gefährdung seiner Person erkennen lässt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Einschreiter seinen glaubhaften Ausführungen zu Folge, welchen auch die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Anklageschrift vom
  8. August 2015 folgte, im Zuge des gegen seine Person gerichteten Überfalles vom
  9. Februar 2015, welcher den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zu Folge von langer Hand geplant und durch Anheuern eines Auftragstäters, welchem im Vorfeld auch die Person des Einschreiters betreffende eingeholte Observationsberichte einer Detektei übergeben wurden, in Vollziehung gesetzt wurde, auch mit dem Tod bedroht worden war. Darüber hinaus hatte der Ausführungstäter dem Waffenpasswerber für den Fall, dass seinen Forderungen nicht entsprochen werde, auch weitere gegen seine Person gerichtete Repressalien angedroht, sodass auch zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere Gefährdung der Person des Antragstellers nicht ausgeschlossen erscheint. Auch die bisher an den Tag gelegte entschlossene Vorgehensweise des Bestimmungstäters, welcher den Einschreiter aufgrund gegen ihn angestrengter Zivil- und Wirtschaftsprozesse nicht nur mehrmals beschatten, sondern auch vor einem in Auftrag gegebenen Überfall auf dessen Person nicht zurück schreckte, lassen darauf schließen, dass der Waffenpasswerber - zumal nunmehr zusätzlich auch ein Strafverfahren wegen der angestifteten Straftat vom
  10. Februar 2015 mit einer erheblichen Strafdrohung gegen seinen ehemaligen Geschäftspartner anhängig ist, auch künftig mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr weiterer gefährlicher Übergriffe ausgesetzt sein könnte. Die Ansicht der belangten Behörde, dem Antrag des Einschreiters habe keine akute Gefährdung entnommen werden können, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte, wird daher seitens der erkennenden Richterin nicht geteilt. Dies auch in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer trotz dessen wiederholter Ansuchen nach dem gegen ihn gerichteten Überfall bzw. nach der Entlassung des Ausführungstäters aus der Untersuchungshaft kein Polizeischutz gewährt wurde. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer einem allfälligen weiteren Übergriff auf seine Person nicht zweckmäßig mit einer Schusswaffe verteidigen könnte, sind im Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer seit April 2015 bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist und daher im sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen bereits entsprechend geschult wurde. Aber selbst wenn der Einschätzung der belangten Behörde gefolgt würde und die Glaubhaftmachung eines Bedarfes des Einschreiters am Führen einer Schusswaffe im vorliegenden Fall verneint würde, wäre im Rahmen der in § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geregelten Ermessenserwägung darüber zu befinden, ob dem Antragsteller nicht dennoch nach dieser Regelung ein Waffenpass ausgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall würde eine Gegenüberstellung der beteiligten Interessen ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass das persönliche Interesse des Einschreiters an der Ausstellung eines Waffenpasses höher einzustufen ist, als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr, zumal in Anbetracht der von langer Hand und detailliert gegen den Waffenpasswerber geplanten Straftat nicht auszuschließen ist, dass dieser auch künftig weiteren brutalen Übergriffen auf Veranlassung seines ehemaligen Geschäftspartners ausgesetzt sein könnte. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der erste gegen den Einschreiter in Auftrag gegebene Übergriff offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg, nämlich die Lukrierung eines höheren Geldbetrages sowie das Unterfertigen von Verzichtserklärungen hinsichtlich auf Veranlassung des Waffenpasswerbers eingeleiteter (Gerichts)Verfahren, erzielte. Aber selbst wenn der Einschätzung der belangten Behörde gefolgt würde und die Glaubhaftmachung eines Bedarfes des Einschreiters am Führen einer Schusswaffe im vorliegenden Fall verneint würde, wäre im Rahmen der in Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG geregelten Ermessenserwägung darüber zu befinden, ob dem Antragsteller nicht dennoch nach dieser Regelung ein Waffenpass ausgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall würde eine Gegenüberstellung der beteiligten Interessen ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass das persönliche Interesse des Einschreiters an der Ausstellung eines Waffenpasses höher einzustufen ist, als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr, zumal in Anbetracht der von langer Hand und detailliert gegen den Waffenpasswerber geplanten Straftat nicht auszuschließen ist, dass dieser auch künftig weiteren brutalen Übergriffen auf Veranlassung seines ehemaligen Geschäftspartners ausgesetzt sein könnte. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der erste gegen den Einschreiter in Auftrag gegebene Übergriff offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg, nämlich die Lukrierung eines höheren Geldbetrages sowie das Unterfertigen von Verzichtserklärungen hinsichtlich auf Veranlassung des Waffenpasswerbers eingeleiteter (Gerichts)Verfahren, erzielte. Da dem Beschwerdeführer zur Dokumentennummer ... bereits eine Waffenbesitzkarte im Berechtigungsumfang von zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B erteilt wurde, ist die in § 23 Abs. 2 WaffG normierte grundsätzliche Höchststückzahl von zwei solcher Waffen, die ein Berechtigter grundsätzlich besitzen darf, hinsichtlich seiner Person bereits erreicht.Da dem Beschwerdeführer zur Dokumentennummer ... bereits eine Waffenbesitzkarte im Berechtigungsumfang von zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B erteilt wurde, ist die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG normierte grundsätzliche Höchststückzahl von zwei solcher Waffen, die ein Berechtigter grundsätzlich besitzen darf, hinsichtlich seiner Person bereits erreicht. Derjenige, der einen Rechtfertigungsgrund für den Besitz einer höheren Stückzahl an Waffen im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen will, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; es liegt nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2011/03/0081).Derjenige, der einen Rechtfertigungsgrund für den Besitz einer höheren Stückzahl an Waffen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft machen will, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; es liegt nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen vergleiche VwGH 24.5.2012, 2011/03/0081). Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines schriftlichen Vorbringens, noch im Zuge der am
  11. Oktober 2015 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine geeignete Rechtfertigung für den Besitz einer insgesamt höheren Stückzahl als zwei Schusswaffen der Kategorie B ins Treffen geführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auf Grund des Vorhandenseins von zwei Wohnsitzen, nämlich in Wien und der Steiermark, sowie der zusätzlichen Kanzleiräumlichkeiten in Wien mit zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B nicht das Auslangen finden könnte, stellt keine geeignete Rechtfertigung für eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges von zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B dar (vgl. z.B. VwGH 24.5.2012, 2011/03/0081).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auf Grund des Vorhandenseins von zwei Wohnsitzen, nämlich in Wien und der Steiermark, sowie der zusätzlichen Kanzleiräumlichkeiten in Wien mit zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B nicht das Auslangen finden könnte, stellt keine geeignete Rechtfertigung für eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges von zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B dar vergleiche z.B. VwGH 24.5.2012, 2011/03/0081). Dies insbesondere auch angesichts dessen, dass dem Einschreiter auf Grund seiner erfolgreichen Beschwerde nunmehr zusätzlich zu seiner Waffenbesitzkarte auch ein Waffenpass ausgestellt wird, welcher ihn sogar zum Führen einer geladenen Schusswaffe berechtigt. Es liegt daher kein gesetzlich vorgesehener Grund vor, hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die in § 23 Abs. 2 WaffG normierte Stückzahl von zwei Schusswaffen der Kategorie B, die ein Berechtigter grundsätzlich besitzen darf, zu überschreiten.Dies insbesondere auch angesichts dessen, dass dem Einschreiter auf Grund seiner erfolgreichen Beschwerde nunmehr zusätzlich zu seiner Waffenbesitzkarte auch ein Waffenpass ausgestellt wird, welcher ihn sogar zum Führen einer geladenen Schusswaffe berechtigt. Es liegt daher kein gesetzlich vorgesehener Grund vor, hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG normierte Stückzahl von zwei Schusswaffen der Kategorie B, die ein Berechtigter grundsätzlich besitzen darf, zu überschreiten. Auf Grund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles war daher dem Antrag des Einschreiters auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben, zumal die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses an ein und dieselbe Person rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Das Mehrbegehren des Antragstellers hinsichtlich des Besitzes bzw. Führens einer dritten Schusswaffe war jedoch mangels Vorliegen einer gesetzlichen Rechtfertigung für das Überschreiten der gesetzlich geregelten Höchststückzahl von zwei Schusswaffen der Kategorie B abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, nämlich ob in Hinblick auf die Person des Einschreiters eine besondere Gefährdungslage vorliegt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könnte, im Einklang mit der diesbezüglichen in der Begründung zitierten einheitlichen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes für die Überschreitung der in § 23 Abs. 2 WaffG festgelegten Maximalstückzahl von zwei Schusswaffen der Kategorie B, die ein Berechtigter grundsätzlich besitzen darf, folgte das erkennende Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, nämlich ob in Hinblick auf die Person des Einschreiters eine besondere Gefährdungslage vorliegt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könnte, im Einklang mit der diesbezüglichen in der Begründung zitierten einheitlichen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes für die Überschreitung der in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG festgelegten Maximalstückzahl von zwei Schusswaffen der Kategorie B, die ein Berechtigter grundsätzlich besitzen darf, folgte das erkennende Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.062.9101.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.