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{'item': 'VGW-011/017/13104/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-011/017/13104/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn R. M. vom 04.11.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.10.2015, Zl. MBA ... - S 37216/15, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Gasgesetz 2006 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber der Gasanlage in Wien, G., Top 8,

  1. entgegen § 11 Abs. 1 Wiener Gasgesetz 2006 von 23.05.2015 bis 21.07.2015 die Gasanlage nicht vor der Inbetriebnahme dahingehend überprüfen haben lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 9 Wiener Gasgesetz 2006 entspricht und die Gasanlage betrieben, ohne dass dafür ein Überprüfungsbefund ausgestellt worden war,
  2. entgegen Paragraph 11, Absatz eins, Wiener Gasgesetz 2006 von 23.05.2015 bis 21.07.2015 die Gasanlage nicht vor der Inbetriebnahme dahingehend überprüfen haben lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß Paragraph 9, Wiener Gasgesetz 2006 entspricht und die Gasanlage betrieben, ohne dass dafür ein Überprüfungsbefund ausgestellt worden war,
  3. entgegen dem mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.05.2015, Zahl MA 36-17..., rechtskräftig am 23.05.2015, gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Gasgesetz 2006 erteilten Auftrag („Für die geänderte gastechnische Anlage in Top 8 ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine durch einen befugten Fachmann ausgestellte Installationsanzeige der Kombitherme an die Wiener Netze GmbH und in Kopie der Magistratsabteilung 36 Dezernat B zu übermitteln.“) von 23.05.2015 bis 21.07.2015 insoweit zuwidergehandelt, als diese Installationsanzeige oder ein Nachweis über die Trennung vom Gasnetz weder der Wiener Netze GmbH als Verteilernetzbetreiberin noch in Kopie der Magistratsabteilung 36, Dezernat B, übermittelt wurde.
  4. entgegen dem mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.05.2015, Zahl MA 36-17..., rechtskräftig am 23.05.2015, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Gasgesetz 2006 erteilten Auftrag („Für die geänderte gastechnische Anlage in Top 8 ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine durch einen befugten Fachmann ausgestellte Installationsanzeige der Kombitherme an die Wiener Netze GmbH und in Kopie der Magistratsabteilung 36 Dezernat B zu übermitteln.“) von 23.05.2015 bis 21.07.2015 insoweit zuwidergehandelt, als diese Installationsanzeige oder ein Nachweis über die Trennung vom Gasnetz weder der Wiener Netze GmbH als Verteilernetzbetreiberin noch in Kopie der Magistratsabteilung 36, Dezernat B, übermittelt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  5. § 11 Abs. 1 Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 63/2006 in der geltenden Fassung,zu
  6. Paragraph 11, Absatz eins, Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 63 aus 2006, in der geltenden Fassung, zu
  7. § 7 Abs. 2 Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 63/2006 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.05.2015, Zahl MA 36-17....zu
  8. Paragraph 7, Absatz 2, Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 63 aus 2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.05.2015, Zahl MA 36-17.... Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu
  9. Geldstrafe von € 245,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, zu
  10. Geldstrafe von € 175,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, Summe der Geldstrafen: € 420,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag zu
  11. und
  12. jeweils gemäß § 15 Abs. 1 Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 63/2006 in der geltenden Fassung.zu
  13. und
  14. jeweils gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 63 aus 2006, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu zahlen: zu
  15. €24,50, zu
  16. € 17,50 Summe der Strafkosten: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher zu
  17. €269,50, zu
  18. € 192,50 Summe der Strafen und Strafkosten: € 462,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In seiner dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter aus, dass er seit Sommer 2014 die gegenständliche Wohnung bewohne. Die Gastherme sei damals schon installiert gewesen und sei er davon ausgegangen, dass dies ordnungsgemäß erfolgt sei. Er habe sich nach den Briefen auch mit Wiener Wohnen in Verbindung gesetzt und sei ihm die Installationsanzeige weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer legt eine Installationsanzeige vom November 2008 vor. Auf Grund des Beschwerdevorbringens fand am 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer und sein Vertreter ladungsgemäß erschienen sind. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die Briefe der MA 36 erhalten habe, sich jedoch nicht betroffen gefühlt habe, zumal er keine Abänderung der Gasanlage vorgenommen habe. Er sei im Juli 2014 in die Wohnung eingezogen und habe keinerlei Veränderungen an der Therme vorgenommen. Er legt einen Kundendienstbericht vom 12.06.2015 und 17.07.2015 vor, wonach eine defekte Turbine getauscht worden sei. Weiters legt er einen Überprüfungsbefund von Wiener Netze vom 14.12.2015 vor. Eine telefonische Rücksprache bei Wiener Netze (Herr Ra.) durch die erkennende Richterin hat ergeben, dass an der gegenständlichen Adresse eine Therme Baujahr 2008 in Betrieb ist. Im Juli 2014 ist es auf Grund eines Mieterwechsels zu einer Wiederinbetriebnahme der unveränderten Gasanlage gekommen. Die Anzeige erfolgte irrtümlich. Dazu wurde erwogen: Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 die gegenständliche Wohnung bewohnt. In der Wohnung befindet sich eine Gastherme mit Baujahr
  19. Diese wurde durch Mitarbeiter aufgrund des Mieterwechsels im Juli 2014 von Wiener Netze wieder an das Gasnetz angeschlossen. Da der Beschwerdeführer sohin die Tat nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.13104.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.