← Österreich

{'item': 'VGW-021/051/13008/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 64§ 24§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-021/051/13008/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 12.09.2014 um 04.00 Uhr in Wien ..., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, und die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da sie sich geweigert haben, Fahrgäste zu befördern. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BetriebsordnungParagraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,00 2 Tage(

  1. n)12 Stunde(
  2. n)§ 38 Abs. 1 WLBO iVm € 200,00 2 Tage(
  3. n)12 Stunde(
  4. n)Paragraph 38, Absatz eins, WLBO in Verbindung mit 0 Minute(
  5. n)§ 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG0 Minute(
  6. n)Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, ….“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung und brachte dazu vor, er habe die Personen damals nicht befördert, weil diese betrunken waren. Es liege daher keine Verletzung der Beförderungspflicht vor. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Beschwerdeführer aus, er habe bemerkt, dass die vier jungen Männer, die einsteigen wollten, alkoholisiert waren. Er habe schlechte Erfahrungen mit betrunkenen Fahrgästen gemacht und sei es oft so, dass auch die Polizei nicht helfe, Betrunkene wieder aus dem Auto zu bekommen. Er schließe alkoholisierte Personen aber nicht grundsätzlich von der Beförderung aus. Der einvernommene Taxilenker, der das Verhalten unter anderem des Beschwerdeführers zur Anzeige gebracht hatte, brachte vor, damals sei die Beförderung von vier Burschen vom ersten am Taxistandplatz stehenden Taxilenker abgelehnt worden. Er selbst sei mit seinem Fahrzeug an vierter Stelle am Taxistandplatz gestanden, auch die beiden anderen vor ihm stehenden Kollegen hätten die jungen Burschen nicht mitgenommen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei das zweite am Standplatz aufgestellte Taxi gewesen. Die jungen Leute seien aus seiner Sicht „für einen Nachtdienst normale Fahrgäste“ gewesen. Für ihn habe sich die Frage nicht gestellt, diese wegen ihrer Alkoholisierung nicht zu befördern. Die Burschen seien aber sehr aufgeregt gewesen und hätten auch geschimpft, dies aber wegen des Verhaltens der anderen Taxifahrer. Er glaube, zumindest einer der Burschen sei schon beim ersten am Taxistandplatz aufgestellten Taxifahrzeug eingestiegen gewesen und habe dann wieder aussteigen müssen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 24Abs.

1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht Ausschlussgründe vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

Paragraph 24, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht Ausschlussgründe vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

§ 10

der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung können Personen, die die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt nach Z. 1 dieser Bestimmung insbesondere für Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten.

Paragraph 10, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung können Personen, die die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt nach Ziffer eins, dieser Bestimmung insbesondere für Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten. Dass betrunkene Personen von der Beförderungspflicht ausgenommen sind, ist im Lichte des § 10 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung so zu verstehen, dass nur Personen, deren Alkoholisierungsgrad eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebes darstellt, von der Beförderung ausgeschlossen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vertretenen Rechtsansicht berechtigt nicht jede Alkoholisierung eines Fahrgastes, diesen von der Beförderung auszuschließen. Dass betrunkene Personen von der Beförderungspflicht ausgenommen sind, ist im Lichte des Paragraph 10, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung so zu verstehen, dass nur Personen, deren Alkoholisierungsgrad eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebes darstellt, von der Beförderung ausgeschlossen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vertretenen Rechtsansicht berechtigt nicht jede Alkoholisierung eines Fahrgastes, diesen von der Beförderung auszuschließen. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat der einvernommene Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass die vier Personen, die weder vom Beschwerdeführer noch von anderen vor ihm auf dem Taxistandplatz wartenden Lenkern befördert wurden, keinesfalls so stark alkoholisiert waren, dass der ordnungsgemäße Betrieb gefährdet gewesen wäre. Dieser Zeuge hat aber auch schlüssig dargelegt, dass es nicht der Beschwerdeführer war, der als erster Taxilenker am Standplatz mit den vier Personen konfrontiert wurde. Offensichtlich hat sich der Lenker des ersten Fahrzeuges im rüden Ton geweigert, die Personen zu befördern und waren diese darüber aufgebracht und haben ihren Unmut auch durch Beschimpfungen zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer hat allem Anschein nach wahrgenommen, dass der vor ihm stehende Taxilenker die Beförderung der vier Burschen abgelehnt und eine Person aus der Gruppe, die bereits eingestiegen war, wieder zum Aussteigen veranlasst hat. Im Zusammenhalt mit der auch vom Taxilenker, der die vier Personen dann befördert und den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, wahrgenommenen Empörung der Fahrgäste über das Verhalten dieses Taxilenkers muss davon ausgegangen werden, dass diese Personen unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Lenker des ersten am Taxistandplatz aufgestellten Taxifahrzeuges tatsächlich – wenn inhaltlich auch berechtigt - aufgebracht und erregt waren. Angesichts deren doch objektiv wahrnehmbarer Alkoholisierung ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Verhalten dieser Personen, die aufgeregt waren und ihrer Empörung auch durch Beschimpfungen Ausdruck verleihen haben, den Eindruck gewinnen konnte, dass diese in einem die Sicherheit des Fahrbetriebes gefährdenden Ausmaß alkoholisiert waren. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Kollegen, der aus seinem Taxifahrzeug ausgestiegen ist, nicht wahrgenommen hat, dass sich der Lenker des ersten Fahrzeuges gegenüber den Fahrgästen unangemessen verhalten hat und er deshalb davon ausgegangen ist, dass die schimpfenden und empörten Jugendlichen selbst es waren, die sich unangebracht verhalten und daher von seinem Kollegen zu Recht von der Beförderung ausgeschlossen wurden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass objektiv eine Verletzung der Beförderungspflicht vorgelegen ist, weil die Fahrgäste nicht so stark alkoholisiert waren, dass im Sinne des § 10 Z. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung ein Beförderungsaufschluss gerechtfertigt war.Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass objektiv eine Verletzung der Beförderungspflicht vorgelegen ist, weil die Fahrgäste nicht so stark alkoholisiert waren, dass im Sinne des Paragraph 10, Ziffer eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung ein Beförderungsaufschluss gerechtfertigt war. Zum anderen ist aber durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Verhalten der Jugendlichen aufgrund der Gesamtumstände des Vorfalles ausschließlich mit deren Alkoholisierung und nicht mit dem Verhalten seines Kollegen in Zusammenhang gebracht hat und deshalb zur Fehleinschätzung, die Jugendlichen seien so stark alkoholisiert, dass sie sich auch während der Fahrt unangemessen verhalten und die Sicherheit des Betriebes gefährden könnten, gelangt ist. Dem Beschwerdeführer trifft daher an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kein Verschulden, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen war. Dem Beschwerdeführer trifft daher an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kein Verschulden, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Bestimmung. Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens die zwingende Rechtsfolge des fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des Tatbestandes ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.13008.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.