← Österreich

{'item': 'VGW-031/070/2681/2015'}

Obsah (20)§ 4§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 38§ 27§ 34§ 1Art. 49§ 5§ 10§ 19§ 20§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/070/2681/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KL

§ 4Abs. 1 lit. c und § 52 lit. b Z 15 St

VO StVO zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die (sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. richtende) Beschwerde der Frau Dr. B. N., vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.12.2014, GZ. VStV/914301012398/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO StVO zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt 2.) nach dem Wort „mitgewirkt“, der Satzteil „,da Sie vor dem Eintreffen der von Ihnen verständigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unfallstelle verlassen haben“ einzufügen ist.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt 2.) nach dem Wort „mitgewirkt“, der Satzteil „,da Sie vor dem Eintreffen der von Ihnen verständigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unfallstelle verlassen haben“ einzufügen ist. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag von € 30,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag von € 30,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Spruch des gegen die Beschwerdeführerin ergangenen, nun angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.12.2014, GZ: VStV/914301012398/2014, lautet: römisch eins.
  2. Der Spruch des gegen die Beschwerdeführerin ergangenen, nun angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.12.2014, GZ: VStV/914301012398/2014, lautet:
  3. Sie haben am 27.09.2014 um 08:40 Uhr in Wien, J.-gasse als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen "VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG geradeaus" nicht beachtet und haben Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.
  4. Sie sind am 27.09.2014 um 08:40 Uhr in Wien, J.-gasse, Verbindungsbahn als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §52 lit. b Z. 15 StVO§52 Litera b, Ziffer 15, StVO § 4 Abs. 1 lit. c StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von €76,00 1 Tage(

  1. n)11 Stunde(
  2. n)0 § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Minute(
  3. n)€150,00 1 Tage(
  4. n)9 Stunde(
  5. n)0 § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO Minute(
  6. n)Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €251,00.“ I.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis, der Beschwerdeführerin persönlich am 12.01.2015 zugestellt, richtete sich die fristgerechte, sich lediglich gegen Spruchpunkt
  2. richtende Beschwerde vom 20.01.2015 wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit.römisch eins.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis, der Beschwerdeführerin persönlich am 12.01.2015 zugestellt, richtete sich die fristgerechte, sich lediglich gegen Spruchpunkt
  4. richtende Beschwerde vom 20.01.2015 wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit. In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Zeugin C. hätte den Vorfall aus ihrer Wohnung nicht detailliert wahrnehmen können, da die Sicht Richtung Eisenbahnkreuzung auf Grund der Entfernung und des am 27.09.2014 entsprechenden Baumbewuchses erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die Aussage der Zeugin sei daher unglaubwürdig und hätte nicht den Tatsachenfeststellungen zu Grunde gelegt werden dürfen. Der Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt worden, da die Behörde nicht überprüft habe, ob die Zeugin überhaupt in der Lage gewesen sei von dem von ihr angegebenen Ort ausreichende Wahrnehmungen zu machen. Den Angaben der Zeugin könne des Weiteren kein Glauben geschenkt werden, da die Zeugin unterschiedliche Angaben vor dem Polizeibeamten am 27.09.2014 und bei der Einvernahme durch die Polizei am 27.11.2014 gemacht hätte. Vor dem Polizeibeamten am 27.09.2014 hätte die Zeugin gemeint, dass sie in der Wohnung ein kräftiges Hupen wahrnahm und dann zum Fenster ging um zu sehen, was passiert sei. Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Polizei am 27.11.2014 hätte sie den Vorfall so geschildert, dass sie bereits beim Fenster gestanden sei und Wahrnehmungen gemacht hätte. Es liege hier ein gravierender Unterschied vor, welcher bereits zeige, dass den Angaben der Zeugin nicht Glauben geschenkt werden könne. Vor der Polizei am 27.09.2014 hätte die Zeugin ferner den Unfall so geschildert, dass angeblich die hinter der Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge anhalten mussten und plötzlich das Läutsignal aufgeleuchtet hätte, der hinter der Beschuldigten fahrende SUV mit Tullner Kennzeichen hätte es nicht mehr geschafft die Bahnkreuzung zu verlassen und den Schrankenbaum beschädigt. Bei dieser Schilderung hätten die von der Zeugin genannten übrigen Fahrzeuge den Eisenbahnkreuzungsbereich gar nicht mehr verlassen können. Wenn der SUV unmittelbar hinter der Beschuldigten gestanden wäre, hätte er auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht den Schranken beschädigen können, weil er dann fast außerhalb des Eisenbahnkreuzungsbereiches gestanden wäre. Es zeige sich also, dass die Aussage der Zeugin C. auch diesbezüglich in sich widersprüchlich sei. Insofern liege also eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine Ahnung gehabt, dass sich hier irgendein Verkehrsunfall ereignet habe. Für die Richtigkeit ihrer Angabe spräche, dass sie in weiterer Folge von einer Passantin aufmerksam gemacht worden sei, dass der Bahnschranken beschädigt sei und sie dann unter Nennung ihres Namens die Polizei darüber in Kenntnis gesetzt habe. Es widerspräche jeder Logik, sofern eine Fahrerflucht beabsichtigt sei, in unmittelbarer Nähe des Vorfalles einzuparken und dann die Polizei anzurufen, um mitzuteilen, dass ein Teil der Schrankenanlage beschädigt sei, wenn man gewusst hätte, dass man an einem Unfall beteiligt gewesen wäre. Selbst wenn man davon ausgehe, dass jemand hinter ihrem PKW gehupt hätte und selbst wenn man davon ausgehe, dass sie das hätte hören müssen, dann wäre dies für sie höchstens ein Hinweis dahin gewesen, dass sie endlich links abbiegen möge oder dass das Abbiegen überhaupt nicht erlaubt sei. Nicht im Geringsten könne man auf Grund eines Hupens jedoch annehmen, dass weiter hinten ein Bahnschranken beschädigt worden sei. Die Schlussfolgerung der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Wenn man den Standpunkt vertreten sollte, dass ein Hupen von anderen Fahrzeugen bereits die Möglichkeit eines Unfalles anzeige, dann würde dies bedeuten, dass jeder Kraftfahrzeuglenker, wenn er ein Hupen hinter sich hört, sofort stehenbleiben müsse, um nachzuschauen, ob vielleicht irgendwo ein Verkehrsunfall passiert sei. Eine solche Vorgangsweise sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Es fehle also im gegenständlichen Fall die subjektive Tatseite. Das angefochtene Straferkenntnis sei schon deswegen rechtswidrig. Schließlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Strafbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. I.
  5. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.02.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 44 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 06.03.2015 anhängig.römisch eins.
  6. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.02.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 06.03.2015 anhängig. I.
  7. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lagen zwei Strafanzeigen der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ... vom 30.09.2014 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c bzw. § 52 lit. b Z 15 der Straßenverkehrsordnung (Nichtwirken am Sachverhalt bei einem Unfall mit Sachschaden, Nichtbeachten der vorgeschriebene Fahrtrichtung) zugrunde.römisch eins.
  8. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lagen zwei Strafanzeigen der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ... vom 30.09.2014 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, bzw. Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung (Nichtwirken am Sachverhalt bei einem Unfall mit Sachschaden, Nichtbeachten der vorgeschriebene Fahrtrichtung) zugrunde. Der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermittelte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: „Am 27.09.2014 um 08.50 Uhr wurde der Stkw ... (Lenker: Rvl W., Grplnsp Bi. und MI) von der LLZ nach Wien J.-gasse- Verbindungsbahn bzgl. eines weggerissenen Bahnschrankens beordert. Am EO konnte wir wahrnehmen, dass der Bahnschranken im hinteren Drittel abgerissen war und teilweise auf der Fahrbahn lag. Ein Fahrzeug, welches den Schaden verursacht hat, konnte an der Unfallörtlichkeit nicht wahrgenommen werden. Im Zuge der Verständigung der ÖBB kam die Zeugin C. G., nat. im Akt, zu uns und gab sinngemäß folgendes bekannt: "Am heutigen Tag um 08.40 Uhr konnte ich ein kräftiges Hupen von Fahrzeugen in meiner Wohnung wahrnehmen. Ich ging darauf hin zum Fenster um zu sehen, ob etwas passiert ist. Ich konnte die Lenkerin des PKW S. mit dem Kennzeichen WU-... beobachten, wie sie trotz Verbotes von der J.-gasse in die Wa.-straße einbiegen wollte. Da dies aufgrund des Gegenverkehrs nicht sofort ging, blieb sie auf der Fahrbahn stehen. Die hinter ihr fahrenden Fahrzeuge mussten ebenfalls verkehrsbedingt anhalten, da dies auf längere Zeit der Fall war, begann plötzlich das Läutsignal der Bahnschranken zu läuten und leuchtete auch das Rotlicht der Signalanlage auf. Obwohl die hinter der Angezeigten stehenden Fahrzeuge kräftig zu Hupen begannen, setzte diese ihre Fahrt nicht fort und blieb im Kreuzungsmittelpunkt stehen. Als sich die Schrankenbäume zu schließen begannen, konnte sie dann in die Wa.-straße einbiegen. Der hinter ihr fahrende SUV (hell lack.) mit Tullner Kennzeichen schaffte es nicht mehr die Bahnkreuzung zu verlassen und riss den Schrankenbaum beim Verlassen der Kreuzung ab und setzte seine Fahrt, die J.-gasse stadtauswärts, fort. Nähere Angaben bzgl. des Tullner Kennzeichen kann ich nicht machen. Weiters konnte ich dann beobachten, dass sich die Angezeigte ggü. Wien, Wa.-straße einparkte und ihren Weg zu Fuß auf der J.-straße in Richtung L.-straße fortsetzte. Obwohl die Angezeigte im ursächlichen Zusammenhang mit dem VU stand und dies auch wahrgenommen hat, wirkte sie nicht an der Klärung des Sachverhaltes mit, sondern verließ den Unfallort.“ I.4.
  9. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Inhalt dieser Anzeige zur Kenntnis gebracht und ihr dazu gem. § 40 Abs. 1 VStG Gelegenheit zu einer Rechtsfertigung eingeräumt.römisch eins.4.
  10. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Inhalt dieser Anzeige zur Kenntnis gebracht und ihr dazu gem. Paragraph 40, Absatz eins, VStG Gelegenheit zu einer Rechtsfertigung eingeräumt. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2014 wie folgt aus: „Ich wurde zur rechtfertigung aufgefordert, da dies wegen terminengpässen ihrerseits nicht persönlich möglich ist, komme ich dieser aufforderung wie gewünscht schriftlich nach. Betrifft: VStV/914301012398/2014 zu punkt 1: ich habe am 27.
  11. in der zeit von 9-18 Uhr an einem kurs im k. haus teilgenommen, ich komme aus niederösterreich und bin der gegend im ... bezirk nicht kundig, ich bin daher einige zeit "gekreist" um einen parkplatz zu suchen, diesen habe ich dann in der Wa.-straße gefunden, dass ich nicht von der j.-gasse kommend links abbiegen darf, war mir nicht bewusst, ich habe das schild offensichtlich in der konzentration einen parkplatz suchend, einfach nicht wahrgenommen. zu Punkt 2: ein mitwirken an der sachverhaltsfeststellung eines Unfalles war mir deshalb nicht möglich, weil ich keinen unfall gesehen habe. ich bin nachdem ich mein auto geparkt habe, zügig richtung k. haus gegangen und habe dabei zu fuss den bahnübergang überquert, auf der J.-gasse hat mich dann eine junge frau (ca anfang 30, blond) angesprochen, ob ich weiss was mit dem bahnschranken passiert ist. als ich mich umdrehte um zu schauen, was sie meint, sah ich, dass der schranken geknickt war und ein teil in die fahrbahn ragte, es war kein beschädigtes auto oder etwaige neugierige passanten zu sehen. wir waren beide der meinung, dass es nötig ist die polizei zu verständigen, damit niemand in den schranken fährt, die junge frau gab an es eilig zu haben also habe ich von meinem mobiltelefon aus (0660/...) den Polizeinotruf getätigt. ich habe mich mit namen gemeldet und angegeben, dass der schranken kaputt ist und in die fahrbahn ragt, es wurde mir gesagt, dass jemand geschickt wird, ich wurde nicht aufgefordert zu warten, da ich auch nichts weiter zu sagen hatte, setzte ich meinen weg fort, ich war noch beim spar und bin dann ins k. haus gegangen. wer mich beim einparken beobachtet und dann zusieht wie ich richtung l.-straße gehe und mich aber nicht anspricht, ist mir unklar, zum Zeitpunkt meiner anwesenheit ist mir kein unfallhergang bekannt.“ I.4.
  12. In der daraufhin am 27.11.2014 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattgefundenen zeugenschaftlichen niederschriftlichen Einvernahme gab Frau C. Folgendes an:römisch eins.4.
  13. In der daraufhin am 27.11.2014 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattgefundenen zeugenschaftlichen niederschriftlichen Einvernahme gab Frau C. Folgendes an: „Nach Wahrheitsermahnnung und mit dem Grund meiner Einvernahme vertraut gemacht gebe ich an, daß ich am 27.09.2014 um ca. 08.40 Uhr in meiner Wohnung beim Fenster gestanden bin und gesehen habe, wie die Lenkerin des S. mit dem Kennzeichen WU-... nach dem Bahnschranken von der J.-straße in die Wa.-straße einbiegen wollte. Es war schon ein Stau hinter ihr und es haben auch schon mehrer Autofahrer gehupt. Es hat sich dann der Schranken geschlossen und es stand ein KFZ auf den Gleisen, welches dann die Schranken durchfuhr und beschädigte, von diesem KFZ weiß ich kein Kennzeichen. Dieser Lenker ist dann anschließen - ohne stehen zu bleiben - weitergefahren. Nachdem der Gegenverkehr angehalten hat, ist die Lenkerin des S. verbotenerweise in die Wa.-straße eingebogen, hat sich einparkt und ist weggegangen. Meiner Meinung nach hätte Lenkerin den gegenständlichen Vorfall bemerken müssen, da alle Autos gehupt haben.“ I.4.
  14. Anschließend setzte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben von 01.12.2014 vom Ergebnis ihrer ergänzenden Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zu einer Äußerung ein. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor:römisch eins.4.
  15. Anschließend setzte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben von 01.12.2014 vom Ergebnis ihrer ergänzenden Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zu einer Äußerung ein. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor: „In bezug auf die Verständigung vom ergebnis der beweisaufnahme, gebe ich folgendes an: ich halte meine Stellungnahme voll inhaltlich aufrecht, nämlich dass ich von einem unfall nichts bemerkt habe, wie bereits erwähnt wurde ich ,nachdem ich mich bereits eingeparkt habe und den bahnübergang überquert habe, von einer passantin bezüglich des kaputten bahnschrankens angesprochen, zu diesem Zeitpunkt bestand ebenfalls kein hinweis auf einen stattgefundenen unfall. auch die passantin hat keinen unfall bemerkt und wusste nicht, was mit dem schranken passiert ist. da der schranken in die fahrbahn ragte (aus einem mir nicht ersichtlichen grund) habe ich die polizei über mein mobiltelefon verständigt und meinen namen genannt, ich wurde nicht aufgefordert zu warten und da ich keine weiteren angaben machen konnte, habe ich dies auch nicht für notwendig erachtet. wenige minuten vor 9 uhr war ich bereits im k.-haus, um an meinem kurs teilzunehmen.“ I.4.
  16. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde das gegenständliche nunmehr angefochtene Straferkenntnis.römisch eins.4.
  17. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde das gegenständliche nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung ihrer diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt 2 führte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst aus, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat aufgrund der Angaben der Zeugin C. als erwiesen angenommen werde, da ihren Angaben mehr Glauben geschenkt werde, als jenen der Beschuldigten, die ein berechtigtes Interesse habe, straffrei zu bleiben. Die Beschuldigte hätte aufgrund des bereits erfolgten vermehrten Hupens anderer Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit das Geschehen hinter ihr wahrnehmen müssen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte danach die Beschädigung des Bahnschrankens der Polizei mitgeteilt habe, lasse erkennen, dass ihr ein Zusammenhang zwischen ihrem Fehlverhalten und dem Verkehrsunfall zu Bewusstsein gekommen sei. Unter Verweis auf die zu § 4 Abs. 1 StVO ergangene Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da auch der Umstand, dass die Beschuldigte unter Nennung ihres Namens die Polizei verständigte, ins Leere gehe, da dieser Polizist in der LLZ nicht habe wissen können, dass sie mit dem von ihr angezeigten Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehe.Unter Verweis auf die zu Paragraph 4, Absatz eins, StVO ergangene Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da auch der Umstand, dass die Beschuldigte unter Nennung ihres Namens die Polizei verständigte, ins Leere gehe, da dieser Polizist in der LLZ nicht habe wissen können, dass sie mit dem von ihr angezeigten Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehe. I.
  18. Das Verwaltungsgericht Wien führte aufgrund des Beschwerdevorbringens ergänzende Ermittlungen durch und holte zu diesem Zwecke bei den zuständigen Magistratsabteilungen 28 und 46 sowie bei der ÖBB Infrastruktur AG in Bezug auf Verantwortung der Beschwerdeführerin Stellungnahmen und Unterlagen ein.römisch eins.
  19. Das Verwaltungsgericht Wien führte aufgrund des Beschwerdevorbringens ergänzende Ermittlungen durch und holte zu diesem Zwecke bei den zuständigen Magistratsabteilungen 28 und 46 sowie bei der ÖBB Infrastruktur AG in Bezug auf Verantwortung der Beschwerdeführerin Stellungnahmen und Unterlagen ein. I.
  20. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 07.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters und die Zeugen RvI Bi., Sc., C. und Mag. H. teilnahmen. Die Verwaltungsbehörde entsandte keinen informierten Vertreter.römisch eins.
  21. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 07.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters und die Zeugen RvI Bi., Sc., C. und Mag. H. teilnahmen. Die Verwaltungsbehörde entsandte keinen informierten Vertreter. Diese mündliche Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf: „Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Die Beschwerdeführerin machte zu ihren allseitigen Verhältnissen keine Angaben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll: „Befragt, es steht außer Streit, dass ich zum Tatzeitpunkt am Tatort mit meinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... anwesend war. Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen. Ich hatte am 27.09.2014 um 09:00 Uhr ein Seminar im K.-Haus und wollte mich zu diesem Zweck in der Umgebung einparken. Da ich vor dem besagten Bahnübergang keinen Parkplatz gefunden hatte, habe ich diesen überquert und gesehen, dass in der Wa.-gasse Parkplätze frei waren. Ich bin daher unmittelbar nach der Bahnübersetzung stehen geblieben, um nach links in die Wa.-gasse einzubiegen. Dabei habe ich das Verkehrszeichen (vorgeschriebene Fahrtrichtung), welches ein Einbiegen in diese Gasse verboten hat, nicht gesehen. Ich habe mein Fahrzeug letztendlich am Ende des ersten Hauses (Nr. …) eingeparkt und bin danach wieder zurück zum Bahnübergang. Als ich dort ankam, hat das Läutwerk ertönt, jedoch war die Lichtsignalanlage noch nicht eingeschaltet. Alle vier Schranken waren in vertikaler Stellung. Ich und die dort anwesenden Passanten hatten zunächst gewartet, ca. eine Minute, und sind dann, nachdem wir uns versichert hatten, dass kein Zug sich annähert über den Bahnübergang gegangen. Ich habe im Bereich der Einmündung der Wa.-gasse in die J.-gasse kein Fahrzeug anhalten gesehen, auch ist mir zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen, dass die Schrankenanlage defekt war. Dies habe ich erst gemerkt, als mich eine jüngere Frau ca. auf Höhe des Spars in der J.-gasse darauf aufmerksam gemacht hat. Da diese keine Zeit hatte, habe ich die Polizei verständigt, um diesen Sachverhalt zu melden. Als ich mich dort in Richtung Bahnübergang umdrehte, bemerkte ich, dass die rechte Bahnschranke in Richtung stadtauswärts auf der zur Wa.-gasse näheren Seite etwa zur Hälfte geknickt war und der untere Teil die Fahrbahn berührt hatte. Befragt glaube ich, dass das am Schranken befestigte Gitter noch am Schranken fixiert war. Befragt, habe ich bei der Annäherung des Bahnüberganges mit dem Auto einen defekten Schranken nicht wahrgenommen. Ich habe auch nicht darauf geachtet. Nachgefragt, für mich war es nicht ersichtlich, warum der Schranken plötzlich defekt sein könnte. Ich habe mir auch keine Gedanken darüber gemacht. Man hätte wohl bereits bei einer Annäherung mit dem Auto die Beschädigung des Schrankens, so wie sie sich danach dargestellt hat, erkennen können. Vor dem Einbiegen habe ich mich ca. 10-15m nach dem Schranken zum Einbiegen aufgestellt. Der gesamte Einbiegevorgang hat ca. 15 Sekunden gedauert. Stehen bleiben musste ich, weil Gegenverkehr kam, dies war jedoch keine Kolonne sondern lediglich 2-3 Autos. Ich habe auch nicht wahrgenommen, dass hinter mir Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind. Nochmal befragt, ist während des gesamten Zeitraums während dem ich mich an der Örtlichkeit aufgehalten habe, kein Zug vorbeigefahren. Die Schranken waren oben, die Signalanlage war auf Grün gestellt. Als ich mich auf der Höhe des Spars noch einmal umgedreht habe, als ich mit der Dame gesprochen habe, verblieb der Schranken weiterhin in geöffneter Stellung, die Signalanlage war nicht aktiviert und die akustische Signalanlage hat nicht mehr geläutet. Es war fließender Verkehr. Ich dürfte ca. um 08:45 Uhr beim Spar gewesen sein. Zeuge Sc.: fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Unter Verweis auf die Stellungnahme der ÖBB vom 31.03.2015 (VGW AS 50 u.f.), die Vorleuchtzeit, ist jene Zeit, in der die Lichtsignalanlage 4 Sekunden ein gelbes Dauerlicht und danach ein rotes Blinklicht aufleuchtet. Mehr befragt, in der Vorleuchtzeit ist es ein Blinklicht, danach ein Dauerlicht. Das Läutwerk schaltet sich gleichzeitig mit der Lichtsignalanlage ein und läutet bis alle vier Schrankenteile unten sind, dann hört es auf zu läuten. An dieser Örtlichkeit senken sich zunächst die Fahrtrichtungsschranken und nach einer Zwischenzeit von ca. 8 Sekunden, die jeweils linken Schrankenbäume. Die Vorleuchtzeit beträgt ca. 17 Sekunden. Während dieser Zeit läutet das Läutwerk ununterbrochen. Es kann nicht sein, dass nur das Läutwerk läutet, jedoch die Lichtwerksignalanlage nicht eingeschalten ist. Das Läutwerk hört nur dann auf zu läuten, wenn alle 4 Schrankenteile eine korrekte Endlage haben. Es kann jedoch nicht sein, dass im Falle einer Beschädigung eines Schrankenbaums nur das Läutwerk läutet, die Lichtsignalanlage jedoch gleichzeitig nicht läutet. Bei Beschädigung der Schrankenanlage bleibt sowohl das Läutwerk als auch die Lichtsignalanlage solange eingeschaltet, bis durch einen Stördienst die offene Endlage wieder hergestellt wird. Ein defekter Schranken bedeutet für die Anlage, dass sich der Schranken in einer nicht korrekten Position befindet und der Bahnübergang nicht korrekt geschlossen ist. Die Züge fahren auf Befehl, die Verkehrsteilnehmer dürfen diese Bahnübersetzung nicht Queren, weil die Lichtsignalanlage erzeugt. Ich hatte an diesem Tag Stördienst und wurde zu Hause verständigt. Dass die Schrankenanlage J.-gasse gestört sei. Vom Bediener erhielt ich die Information, dass über die Auskunft des Lokführers ein Schlagbaum gebrochen sei. Der Lokführer näherte sich mit dem Zug der Eisenbahnkreuzung, hält unmittelbar davor an, gab das Signal Achtung mittels Betätigung des Zughorns, vergewisserte sich, dass die Eisenbahnkreuzung frei sei. Als ich zur Schrankenanlage kam, sah ich, dass der in Zugrichtung Westbahnhof zweite Schlagbaum teilweise abgebrochen war. Damit meine ich, dass eine Hälfte des Schrankens noch auf dem Antrieb war, der obere Teil, ca. die Hälft gefehlt hat, und sichtlich händisch auf den Straßenrand gelegt wurde. auch das Schrankengitter war verbogen und komplett zerfetzt, die letzten beiden Haltungen waren noch bei den Schranken fixiert und war das Gitter verbogen und lag am Boden. Ich bin ca. um 10:00 Uhr an der Örtlichkeit gewesen. Ich wurde ca. um 08:45 Uhr verständigt. Als ich ankam, war der defekte Schranken in der Halbstellung, ca. in 45° Schräglage, er war aber sicher nicht offen. Es hat auch noch das Läutwerk geläutet und die Lichtsignalanlage war eingeschaltet. Es war die Polizei vor Ort, die den Verkehr geordnet hat. Wir haben dann zunächst versucht den offenen Schranken in eine offene Endlage zu bringen, um die Lichtsignalanlage deaktivieren zu können. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers. Vorfälle werden schriftlich aufgezeichnet, ob der konkrete Vorfall nach einem Jahr noch gespeichert ist, kann ich nicht sagen. Die Dauer des Schließvorganges an dieser Bahnübersetzung dürfte in der Regel 2-5 Minuten betragen und hängt ab, ob ein Zug zuvor in der Station Speising anhält oder nicht. Zur konkreten Dauer von 08:37 Uhr bis 08:46 Uhr dürfte es wohl so gewesen sein, dass das Signal auf Grund der defekten Schrankenanlage auf Halt gestellt war und der Zug auf Befehl vom Fahrdienstleiter abgefertigt wurde. Der EN346 dürfte bereits im Bahnhof Maxing vom Fahrdienstleiter angehalten worden sein. Um 08:37 Uhr dürfte der Zug auf dem Streckengleis zwischen Bhf Meidlung und Bhf Maxing unterwegs gewesen sein. Das Ausfahrtsignal im Bhf Maxing fällt automatisch auf Halt zurück, wenn die Schrankenanlage in der J.-gasse eine Störung meldet. Der Fahrdienstleiter wird auf nicht gewusst haben, was passiert ist, wird die Schrankenanlage neuerlich versuchen zu öffnen bzw. zu schließen, und danach den Zug auf Befehl an die Schrankenanlage herangeführt haben. Es ist gut möglich, dass dies ca. 8-10 Minuten gedauert hat. Während der gesamten Zeit war die Schrankenanlage aktiviert, das Läutwerk läutete und die Lichtsignalanlage war auf Rot blinkend. Während dieser Zeit ist das Betreten der Eisenbahnkreuzung für Fußgänger bzw. das Befahren mit einem KFZ verboten. Der Zeuge wurde um 10.30 Uhr entlassen. Zeugin Mag. H.: fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Am besagten Tag kam ich vor dem Ereignis bei geschlossenen Schranken zunächst in der J.-straße zum Stehen. Nach einer mir nicht mehr bekannten Zeitdauer des Wartens hat sich die Schrankenanlage geöffnet und haben sich die Fahrzeuge in Bewegung gesetzt. Plötzlich blieb das zweite vor mir fahrende KFZ nach Überqueren der Bahngleise stehen und wollte links in die Wa.-gasse biegen. Ich konnte diesem Fahrzeug links nicht ausweichen, da eine Kolonne an Fahrzeugen uns entgegen gekommen sind. Es dürften meiner Erinnerung nach ca. 7-8 Fahrzeuge gewesen sein. Genaue Angaben kann ich nicht mehr machen. Ich bin dort ziemlich lang gestanden. Es hat eine Weile gebraucht, bis sich das Läutwerk eingeschaltet hat. Danach hab ich gehupt und habe ich eine große Panik bekommen. Auch andere Fahrzeuge haben gehupt. Bis zu Ertönung des Läutwerkes hat es Gegenverkehr gegeben, die Fahrzeuge sind dann vor der Schrankenanlage stehen geblieben, und das besagte Fahrzeug ist dann zwischen den Fahrzeugen in die Wa.-straße eingebogen. Ich kann mich allerdings nicht mehr erinnern, ob ein Fahrzeug zurückgeschoben hat, um das Fahrzeug einbiegen zu lassen, oder ob die Fahrzeuge bereits vor der Einmündung stehen geblieben sind. Konkret bin ich zunächst mit dem halben Auto auf dem Gleis zum Stehen gekommen, entsprechend Panik hatte ich auch, als das Läutwerk zu läuten begonnen hat. Nachdem das Fahrzeug dann eingebogen ist, konnte ich dann weiter nach vorne fahren, jedoch hat sich da bereits der auf meiner Seite befindliche Schrankenbaum zu senken begonnen, und als ich die Bahnkreuzung verlassen wollte, hat sich dieser zwischen meinem Auto und meinem am Heck befindlichen Fahrradträger verfangen. Ich habe ihn dann beim Verlassen mitgerissen. Ich bin dann sofort im unmittelbaren Bereich des Bahnschrankens stehen geblieben, bin ausgestiegen und wollte nachsehen was passiert ist. Dabei habe ich auch die am Boden liegenden Teile des Schrankens auf die Seite gelegt. Der Schrankenbaum befand sich in Schräglage. Der vordere Teil des Schrankens war abgebrochen und das Gitter war verbogen. Das Gitter war im vorderen Bereich zerborsten, war aber noch im unteren Bereich des Schrankens an diese fixiert. Beide Teile lagen mitten auf der Straße. Ich habe mich mindestens 5 Minuten beim kaputten Bahnschranken aufgehalten, während dieser Zeit befand sich mein Fahrzeug weiterhin auf der Straße. Ich habe wahrscheinlich die Warnlichter eingeschalten. Was mit dem Fahrzeug nach dem Einbiegen in die Wa.-gasse passiert ist, kann ich nicht sagen. Es sind dann Passanten zu den Bahnschranken gekommen. Diese sind vor dem weiterhin geschlossenen anderen Schrankenteil stehen gebelieben. Nachgefragt, hat es dann ziemlich lang noch geläutet und die Lichtsignalanlage hat vermutlich rot geblinkt. Nachgefragt, hat es geläutet, die drei funktionstüchtigen Schrankenbäume waren geschlossen, nur der defekte war in Schräglage geöffnet. Ich bin mir nicht sicher, aber ich habe ein rotes Licht wahrgenommen, ich glaube es hat geblinkt. Nachdem ich die Schrankenteile von der Straße entfernt habe, habe ich mein Fahrzeug in die nächste Querstraße rechts stadtauswärts eingeparkt und bin wieder zurückgegangen. Der Schranken war geschlossen. Es hat weiterhin glaublich rot geblinkt und das Läutwerk hat glaublich weiterhin geläutet. Wenn ich befragt werde, was vermutlich heißt, gebe ich an, dass ich mir nicht mehr sicher bin, ob es rot geblinkt hat, oder ob es ein Dauerlicht gegeben hat. Jedenfalls war aber ein Rotlicht zu erkennen. Ich habe das Eintreffen der Polizei nicht mehr abgewartet, ich bin später zur Polizei gefahren. Ich war dann sicher noch weitere 5 Minuten vor Ort und konnte wahrnehmen, dass Autos auf Grund der Blockade des Bahnüberganges gewendet und haben und weggefahren sind. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das Auto vor mir auch gehupt hat, als mir auf Grund des Einbiegevorganges zum Stehen gekommen sind. Es wäre aber logisch, das hupen ist jedenfalls von vorne gekommen. Ich war in Panik und bin auf der hupe gelegen und habe gehupt und gehupt und gehupt und das Fahrzeug ist stehen geblieben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Lenkerin dieses Fahrzeuges das Hupen nicht wahrnehmen hätte können. Das abbiegende Fahrzeug ist fahrstreifenmittig gestanden, nicht jedenfalls zur Fahrbahnmitte orientiert oder bereits leicht nach links geschwenkt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Lenkerin nicht wahrgenommen hätte, dass hinter mir Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind. Das hätte mich sehr gewundert, wenn das so gewesen wäre. Die Polizei ist kurz nach meinem Verlassen eingetroffen. Nachgefragt, das weiß ich deshalb, weil die Polizei mir das gesagt hat. Das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl VStV ... wurde eingestellt. Auf Befragen des BfV „Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wie und wo ich zunächst beim geschlossenen Bahnschranken zu stehen gekommen bin. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Autos jedenfalls war ein schwarzes Auto vor mir, dies ist das Auto, welches dann vor mir im Bereich des Bahnschrankens zum Stehen gekommen ist. Im Zuge des Überqueren des Bahnüberganges habe ich vor mir das schwarze Auto wahrgenommen und davor ein weißes Auto, ich habe einen SUV und sitze daher 20cm höher, deshalb habe ich das weiße Auto gesehen. Nachgefragt war die Fabre diese Fahrzeuges hell, ich habe weiß in meine Sachverhaltsdarstellung geschrieben. Ich habe dieses Fahrzeug definitiv abbiegen gesehen. Auf Vorhalt der Zeugenaussage der Zeugin C. bei der Polizei ist es richtig, dass vor mir zwischen dem weißen Fahrzeug noch ein Fahrzeug war. Ich bin zunächst sicher stehen geblieben und habe die beschädigten Teile zur Seite geräumt. Ich habe meine Fahrt nicht ohne stehen blieben fortgesetzt. Die Zeugin wurde um 11.26 Uhr entlassen. Zeuge RvI Bi.: fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ich war einer jener Beamten, die auf Grund einer Meldung von der LLZ Wien an die Örtlichkeit beordert worden sind. Wir sind nach maximal 10 Minuten eingetroffen. Laut Einsatzprotokoll wurde die Meldung in der LLZ um 08:50 Uhr entgegengenommen. Bei unserem Eintreffen haben wir den defekten Schrankenbaum schräg vorgefunden. Es hat sich ca. noch 1-1,5m dieser Schranken an der Befestigung befunden. Der Rest ist in der Wiese entlang des Gehsteiges gelegen. Die anderen Schrankenbäume waren geschlossen, nur der abgebrochene war schräg. Die Läutanlage läutete und die Lichtanlage leuchtete rot. Ich glaube es war Dauerlicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte den Bahnübergang niemand überqueren. Wir regelten den Bereich bis zum Eintreffen des Verantwortlichen der ÖBB insofern, als wir den stadteinwärts fahrenden Verkehr in die Wa.-gasse umgeleitet haben und von der L.-straße das Einbiegen in die J.-gasse verhindert haben. Der Mitarbeiter der ÖBB ist nach ca. einer Stunde gekommen. Während der gesamten Zeit war der Bahnübergang blockiert. Ob die funktionstüchtigen Schrankenbäume vor unserem Eintreffen schon einmal geöffnet wurden, kann ich nicht sagen. Jedenfalls war der Schranken ab unserem Eintreffen zu. Im Falle eines Defektes könnte es sein, dass der zuständige Fahrdienstleiter zunächst einmal probiert, den Schranken auf und zu zu machen, um eine erste Fehlerbehebung vorzunehmen. Ob nach der Feststellung des Grundes für eine Funktionsuntüchtigkeit der Schranken auch vom Fahrdienstleiter auf und zu gemacht wird, kann ich nicht sagen. Ich habe vom Verkehrsunfall nichts wahrgenommen, der Meldungsleger hat die Aussage der Zeugin C. aufgenommen, während ich und der zweite Kollege die Verkehrsregelung vorgenommen haben. Der Zeuge wurde um 11.47 Uhr entlassen. Zeugin C.: fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ich wurde am besagtem Tag durch ein lautes Hupen von mehreren Fahrzeugen wurde aufmerksam. Auf Grund dessen habe ich dann aus dem Badezimmerfenster gesehen und dort ein Fahrzeug wahrgenommen, das dort in die Wa.-gasse einbiegen wollte. Bevor ich zum Fenster gegangen bin habe ich schon mindestens eine halbe Minute ein Hupen wahrgenommen, das dann noch weiter gegangen ist. Nachdem ich aus dem Fenster geschaut habe, ist dieses Fahrzeug dann links abgebogen. Ich kann nicht mehr 100%ig sagen, ob das Auto deshalb angehalten hat, weil Gegenverkehr war. Ich habe aber Autos in Richtung L.-straße fahren sehen. Es wäre ja auch nicht logisch, warum das Fahrzeug ohne Gegenverkehr nicht in die Wa.-straße eingebogen wäre. Das Auto war zum Abbiegen aufgestellt, ich kann nicht zu 100% sagen, ob noch Autos entgegen gekommen sind. Das Hupen war so laut, dass ich währenddessen das Läuten des Läutwerkes beim Bahnübergang nicht mehr gehört habe. Ich war nicht gefasst, dass zu diesem Zeitpunkt sich der Bahnübergang schließen würde. Ich habe daher auch kein Licht der Signalanlage wahrgenommen, ich habe darauf nicht geachtet. Es ist alles sehr schnell gegangen. Das Einzige, was ich wahrgenommen habe, ist, dass ein Fahrzeug Richtung stadtauswärts auf den Gleisen zu stehen gekommen ist. Auf Nachfragen, stimmen meine Angaben in der Anzeige vom 30.09.
  22. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ob der rechte Schranken komplett geschlossen war oder nur teilweise geschlossen war. Aus heutiger Erinnerung habe ich nur wahrgenommen, dass ein Fahrzeug auf den Gleisen zu stehen gekommen ist. Ich bekam dann Panik und bin hinunter gelaufen. Die konkrete Beschädigung dieses Schrankens habe ich nicht wahrgenommen. Die Polizei war bereits vor Ort und habe ich dann mit der Polizei Kontakt aufgenommen. In welcher Stellung sich die Schrankenbäume befunden haben, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann nicht mehr sagen, ob das Läutwerk und die Lichtsignalanlage eingeschaltet waren. Ich war noch immer so aufgeregt und habe darauf nicht geachtet. Ich habe auch nicht wahrgenommen, ob der Bahnübergang geöffnet war oder nicht. Ich habe mich dann mit einem Polizisten unterhalten. Das hat mich auch gar nicht interessiert. Als die Lenkerin mit dem Fahrzeug in die Wa.-gasse eingebogen ist, war der rechte Schranken noch in vertikaler Position, jedoch konnte das zweitnächste Fahrzeug nicht mehr ungehindert die Bahnkreuzung verlassen und hat dieses Fahrzeug den Schranken beschädigt. Wie das genau passiert ist, habe ich nicht gesehen, das muss genau zu dem Zeitpunkt passiert sein, als ich auf die Straße gelaufen bin. Ich habe auf der Straße mich nicht mehr in Richtung der Schrankenanlage gewandt. Ich habe dann nachdem ich bereits mit der Polizei Kontakt aufgenommen habe, die Straße verlassen und bin in meine Wohnung gegangen. Von dort aus habe ich die Beschädigungen wahrgenommen und dass die Polizei vor Ort war. Diese haben den Verkehr geregelt. Wie, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann nicht mehr sagen, ob die Schranken offen oder zu waren. Auf neuerliche Erklärung der Funktionalität der Schrankenanlage, kann es schon so gewesen sein, dass die Schranken auch zu waren. Auf Befragen des BfV Als ich die Straße betreten habe, war die Polizei bereits vor Ort. Das links abbiegende Auto hat eine helle Farbe gehabt. Ich habe das Einparken des Fahrzeuges von meiner Wohnung aus gesehen und habe dann der Polizei das Auto gezeigt. Die Dame, die dort ausgestiegen ist, ist Richtung Bahnschranken gegangen. Nachgefragt, sie hat sich ein paar Meter nach der Kreuzung eingeparkt. Das ist relativ schnell gegangen. Das Aussteigen habe ich von oben gesehen. Noch einmal befragt ist mir nicht aufgefallen, ob die drei funktionsfähigen Schrankenbäume geschlossen waren, höchstwahrscheinlich müssen sie dies allerdings gewesen sein. Ich habe mich gewundert, dass kein Zug gekommen ist. Der nächste Zug kam mindestens 10 Minuten später vorbei. Dieser ist vor der Kreuzung stehen geblieben und hat ein Signal gegeben. Ich habe die Dame vom Auto weggehen gesehen. Sie tat so, als wäre nichts geschehen. Nochmals nachgefragt, ich habe die Dame jedenfalls vom Fenster aus aussteigen gesehen. Von der Straße habe ich gesehen, dass die Dame den Bahnübergang gequert hat. Als ich auf der Straße war, war die Polizei vor Ort. Die Zeugin wurde um 12.53 Uhr entlassen. Schluss des Beweisverfahrens In seinen Schlussausführungen gibt die Beschwerdeführerin an: Ich versichere noch einmal, dass ich das Hupen nicht gehört habe, und auch nicht wahrgenommen habe, dass Autos hinter mir aufgestellt waren. Als ich zurückgegangen bin waren alle Schranken in vertikaler Stellung. Ich bin dann über den Bahnübergang gegangen. Ich begehe keine Fahrerflucht.“ II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 20.01.2015 lediglich gegen Spruchpunkt
  23. des angefochtenen Straferkenntnisses richtete. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt
  24. zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Prüfgegenstand gem. § 27 VwGVG ist für das Verwaltungsgericht Wien somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO. Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 20.01.2015 lediglich gegen Spruchpunkt
  25. des angefochtenen Straferkenntnisses richtete. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt
  26. zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Prüfgegenstand gem. Paragraph 27, VwGVG ist für das Verwaltungsgericht Wien somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. II.
  27. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  28. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Kraftfahrzeugen und befand sich am 27.09.2014 gegen 8.30 Uhr mit diesem auf dem Weg zu einem Seminar im K.-Haus. Auf der Suche nach einem Parkplatz bog sie von der L.-straße kommend in die J.-gasse, wo sie zunächst aufgrund der gegenständlichen geschlossenen Schrankenanlage vor dieser anhalten musste. Nach Öffnen der Schrankenanlage setzte sie ihre Fahrt ca. 5 Minuten später in Fahrtrichtung stadtauswärts auf der Suche nach einer Abstellmöglichkeit für ihr Fahrzeug fort. Unmittelbar nach Überqueren der Eisenbahnkreuzung hielt die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug – entgegen der dort verordneten vorgeschriebenen Fahrtrichtung „Geradeaus“ – ca. um 08.40 Uhr zum Zwecke des Abbiegens in die Wa.-gasse straßenmittig unvermittelt an, um den Gegenverkehr abzuwarten; die zwei ihr unmittelbaren folgenden Fahrzeuge (ein schwarzes KFZ mit unbekanntem Kennzeichen sowie das Auto der Zeugin Mag. H.) kamen wegen diese Fahrmanövers im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu stehen. Der Abbiegevorgang dauerte deutlich mehr als 15 Sekunden, da eine Kolonne von ca. 7 bis 8 Fahrzeugen auf der J.-gasse in Richtung L.-straße unterwegs war. Während dieser Phase aktivierte sich noch einmal die Schrankenanlage, indem das Läutwerk ertönte und sich gleichzeitig die Lichtwerksignalanlage einschaltete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt begannen insbesondere die Lenker der beiden unmittelbar der Beschwerdeführerin nachfolgenden Fahrzeuge mehrmals und sehr deutlich zu hupen. Dieses Hupen war in einer Intensität und Lautstärke, dass es auch von der umliegenden Wohnbevölkerung wahrgenommen werden konnte. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht und wartete bis sie endlich in die Wa.-gasse einbiegen konnte. Sie parkte unmittelbar danach ihr Fahrzeug am Beginn der Wa.-gasse auf Höhe ONr. …, überquerte dann die Eisenbahnkreuzung in Richtung K.-Haus, ehe sie, als sie von einer jungen Frau angesprochen wurde, lediglich unter Nennung ihres Namens die Polizei vom Umstand der Beschädigung eines Schrankenbaums telefonisch in Kenntnis setzte. Durch die verkehrsbedingte Zeitverzögerung beim Einbiegen der Beschwerdeführerin konnte die Zeugin Mag. H. mit ihrem zwei Autos hinter jenem der Beschwerdeführer zum Stehen gekommenen Fahrzeug die Eisenbahnkreuzung nicht mehr rechtzeitig vollständig verlassen, sodass sich der schließende rechte Schrankenbaum zwischen ihrem Fahrzeug und dem darauf montierten Fahrradträger verkeilte, und sie diesen infolge dessen im Zuge des Verlassens des unmittelbaren Eisenbahnkreuzungsbereichs ca. in der Hälfte abbrach. Durch diese Beschädigung konnte der Schließvorgang der Schrankenanlage nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Dies hatte zur Folge, dass sich sämtliche eisenbahnseitigen Signale in die Position „Halt“ stellten bzw. an der Eisenbahnkreuzung sowohl das Läutwerk als auch die Lichtwerksignalanlage „Rot blinkend“ weiterhin aktiviert blieben; die drei unbeschädigten Schrankenbäume waren ordnungsgemäß geschlossen, der defekte teilweise abgebrochene Schranken in der Halbstellung, ca. in 45° Schräglage, wobei die hintere Hälfte des Schrankens noch auf dem Antrieb war, der obere abgebrochene Teil gut sichtbar auf der Fahrbahn lag und das Schrankengitter insofern verbogen und komplett zerfetzt war, als lediglich die letzten beiden Haltungen unbeschädigt noch am Schrankenbaum fixiert waren und das restliche Gitter verbogen am Boden lag. Die Zeugin Mag. H. hielt ihr Fahrzeug unmittelbar nach Verlassen des Gefahrenbereiches an und entfernte die abgebrochenen Schrankenteile von der Straße und legte diese in den Wiesenstreifen entlang des Gehsteiges. Sie verblieb insgesamt zirka 5 Minuten an der Unfallstelle. Infolge dieses Unfalls blieb die Eisenbahnkreuzung bis zur Behebung der Störung durch den um ca. 10:00 Uhr hinzugekommenen Zeugen Sc. blockiert; während der gesamten Zeit waren das Läutwerk und die Lichtwerksignalanlage aktiviert, der Verkehr wurde durch die aufgrund des Anrufs der Beschwerdeführerin von der LLZ beorderten und um 08:50 Uhr an die Unfallstelle eintreffenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Form geregelt, als sie den stadteinwärts fahrenden Verkehr in die Wa.-gasse umleiteten und von der L.-straße das Einbiegen in die J.-gasse verhinderten. Zu diesem Zeitpunkt konnte den Bahnübergang niemand überqueren; die sich diesem nähernden Passanten blieben vor den weiterhin geschlossenen intakten Schrankenbäumen vorschriftsgemäß stehen. Autos wendeten auf Grund der Blockade des Bahnüberganges und fuhren wieder in eine andere Richtung weg. Der EN 346 war um ca. 08:37 Uhr auf dem Streckengleis zwischen Bhf Meidling und Bahnhof Maxing unterwegs und kam im Bahnhof Maxing wegen des infolge der Störung in der Schrankenanlage in der J.-gasse automatisch auf „Halt“ zurückgefallenen Ausfahrtsignals des Bahnhof Maxing zu stehen. In der Folge führte der Fahrdienstleiter diesen Zug auf Befehl an die Schrankenanlage J.-gasse heran. Der Lokführer hielt die Garnitur ca. 8-10 Minuten nach der Störungsmeldung bei der ÖBB vorschriftsmäßig vor der Kreuzung an und passierte diese erst nach Aktivierung eines akustischen Signals. Gegen die Zeugin Mag. H. wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien aufgrund dieses Sachverhalts ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO eingeleitet. Sie wurde in der Folge mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.10.2014, GZ VStV..., wegen Verletzung des § 96 Abs. 1 Z 5 EisbKrV und § 4 Abs. 1 lit. c StVO bestraft. Der sich gegen diese verwaltungsbehördliche Entscheidung richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.05.2015, Zl. VGW-..., stattgegeben, dieses Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zeugin Mag. H.

§ 45Abs. 1 2 VSt

G eingestellt, weil in diesem Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass eine Tatbestandsaufnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer in ursächlichem Zusammenhang stehenden Person verlangt worden wäre.Gegen die Zeugin Mag. H. wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien aufgrund dieses Sachverhalts ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO eingeleitet. Sie wurde in der Folge mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.10.2014, GZ VStV..., wegen Verletzung des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5, EisbKrV und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bestraft. Der sich gegen diese verwaltungsbehördliche Entscheidung richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.05.2015, Zl. VGW-..., stattgegeben, dieses Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zeugin Mag. H.

Paragraph 45, Absatz eins, 2 VStG eingestellt, weil in diesem Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass eine Tatbestandsaufnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer in ursächlichem Zusammenhang stehenden Person verlangt worden wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nimmt das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin am 27.09.2014 um 08:40 Uhr in Wien , J.-gasse, Verbindungsbahn als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, weil sie sich vor Eintreffen der von ihr selbst verständigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Unfallstelle entfernte. II.

  1. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den zur Zahl VGW-... protokollierten hg. Gerichtsakt, das Beschwerdevorbringen sowie durch ergänzende eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch die am 07.09.2015 durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung und aktuelle Anfragen in öffentlichen Registern. Die Beschwerdeführerin stellte bereits zu Beginn der Verhandlung außer Streit, dass sie zum Tatzeitpunkt am Tatort mit ihrem Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... anwesend war. Dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt vorschriftswidrig von der J.-gasse in Fahrtrichtung stadtauswärts fahrend in die Wa.-gasse nach links einbog, wurde von ihr im Verlauf des Verfahrens nicht bestritten. Die weiteren Feststellungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin an der Unfallstelle ergeben sich aus den schlüssigen und insofern glaubhaften Angaben der Zeugin Mag. H. und Frau C. in Zusammenschau mit der soweit nicht in Widerspruch stehender persönlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin selbst im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens. Die Feststellungen zu den Ereignisse am Tatort während der Zeitspanne unmittelbar vor bzw. nach dem Unfall gründen auf den im Wesentlichen gleichlautenden und insofern überzeugenden Schilderungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Die Zeugin Mag. H. gab glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass sie selbst - auf Grund von Panik – und auch andere durch das Verhalten der Beschwerdeführerin am Weiterfahren gehinderte Verkehrsteilnehmer immer wieder laut gehupt haben, insbesondere nachdem der Schließvorgang der Schrankenanlage begonnen hat. Auch die Zeugin C. gab sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren insofern schlüssig und nachvollziehbar an, sie hätte laute längere Zeit andauernde Hupgeräusche vernommen. Das Verwaltungsgericht folgt vor allem aufgrund des glaubwürdigen Eindrucks der Zeugin Mag. H. nicht zuletzt unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung deren Einschätzung, dass es wenig überzeugend ist, dass die Beschwerdeführerin das - wohl zumindest 30 Sekunden andauernde - laute fortgesetzte Hupen mehrerer Verkehrsteilnehmer nicht – so wie von ihr in der mündlichen Verhandlung dargestellt - wahrgenommen hätte. Wie noch in der rechtlichen Beurteilung weiter auszuführen sein wird, hätte sie spätestens nach dem Wahrnehmen der lauten Hupgeräusche erhöhte Aufmerksamkeit entwickeln und sich ein umfassendes Bild von der gesamten sie umgebenden Verkehrssituation machen müssen. Sie hätte spätestens dann die hinter ihr auf der Eisenbahnkreuzung zum Stehen gekommenden Fahrzeuge im Rückspiegel sowie den beginnenden Schließvorgang der Schrankenanlage erkannt und das Läutgeräusch wahrgenommen. Das Verwaltungsgericht kann daher den – im Übrigen nur pauschal in den Raum gestellten - Beteuerungen der Beschwerdeführerin, dies alles nicht wahrgenommen zu haben, keinen Glauben schenken; dies jedenfalls, wenn man in ihrem Falle von einer durchschnittlich geübten und für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr hinreichend vertrauenswürdigen Verkehrsteilnehmerin ausgeht. Insbesondere auch unter diesen Erwägungen kann vor dem Hintergrund der in den zentralen Aspekten unmissverständlichen, anderslautenden Angaben sämtlicher Zeugen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sich alle vier Schrankenbäume in vertikaler Stellung befunden haben und nur das Läutwerk, nicht aber die Lichtsignalanlage aktiviert war, als sie zu Fuß wieder zur Eisenbahnkreuzung kam, nicht gefolgt werden. Diese angebliche Wahrnehmung steht vor allem aber auch in diametralen Widerspruch zur Funktionalität der dort eingebauten Schrankenanlage. Insofern konnte das erkennende Gericht auch ihren weiteren Angaben in Bezug auf ihren Handlungsablauf am Tatort nach dem Einparken keinen Glauben schenken. Die Beschwerdeführerin hat daher in einer Gesamtbetrachtung zumindest kurzfristig selbst in Erwägung gezogen, dass die von ihr tatsächlich wohl auch ohne vorherigen Hinweis durch die unbekannte Frau wahrgenommene Beschädigung der Schrankenanlage mit ihrem Verhalten beim Einbiegen in die Wa.-gasse unmittelbar zuvor in Zusammenhang stehen kann. Insofern schließt sich der erkennende Richter der überzeugenden Ansicht der Verwaltungsbehörde an, wonach alleine der Umstand der eigenen Verständigung der Polizei begründet darauf schließen lässt, dass ihr dieser ursächliche Zusammenhang spätestens zu diesem Zeitpunkt ins Bewusstsein kam. Vor diesem Hintergrund reicht es nach Ansicht des erkennenden Richters allerdings nicht, dem Disponenten der LLZ lediglich unter Nennung ihres Namens die Beschädigung der Schrankenanlage zu melden, da dieser keine weiteren genaueren Informationen über den Unfallhergang bzw. allfällige Beteiligte haben konnte. Sie hätte vielmehr bereits den Disponenten unmissverständlich von dem auch lebensnah denkmöglichen Zusammenhang zwischen ihrem Abbiegen und der Beschädigung des Schrankenbaums in Kenntnis zu setzen gehabt, damit dieser ihr weitere Anweisungen geben hätte können, in welcher Weise sie den an die Unfallstelle beorderten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen Umstand sowie ihre persönlichen Daten bekannt zu geben hat, damit die von ihnen vorzunehmende Unfallaufnahme und die nachfolgende Schadensabwicklung mit den ÖBB sichergestellt bleibt. Dies wäre ihr auch – wiederum unter der Annahme einer vertrauenswürdigen Verkehrsteilnehmerin - leicht möglich gewesen. Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter vielmehr zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl das Hupen als auch den durch das Einsetzen des Läutwerks markierten Beginn der Vorschließphase wahrgenommen und dennoch auf eine Möglichkeit zum Abbiegen in die Wa.-gasse bewusst gewartet hat, anstatt angesichts der umfassenden längeren, vollständigen Verkehrsblockade in eine Fahrtrichtung von ihrem Vorhaben aus Sicherheitsüberlegungen Abstand zu nehmen und ihre Fahrt in gerader Richtung fortzusetzen. Nach dem Abstellen ihres Fahrzeuges kehrte sie zu Fuß zur Eisenbahnkreuzung zurück. An der Schrankenanlage erkannte sie die Beschädigung, die sie später nach einem Gespräch mit einer im Verfahren unbekannt gebliebenen Frau auch bei der Polizei meldete; wobei sie den Disponenten der LLZ jedoch über den tatsächlichen konkreten Hergang dieser Beschädigung bewusst nicht in Kenntnis setzte. Während ihres Querens der Gleisanlage war die Schrankenanlage aktiviert; die unbeschädigten Schrankenbäume waren in horizontaler Stellung, der beschädigte in einer 45° Position und es ertönte das Läutwerk bzw. blinkte die Lichtwerksignalanlage rot. In einer Gesamtbetrachtung stellt die Verantwortung der Beschwerdeführerin – auch wenn diese im Verlauf dieses Verwaltungsstrafverfahren in den Grundzügen von ihr gleichlautend wiedergegeben wurde – eine reine Schutzbehauptung mit dem Ziel dar, eine Bestrafung wegen der ihr zur Last gelegten Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts nach einem Verkehrsunfall, mit dem sie – wohl auch zumindest selbst ahnend - in ursächlichen Zusammenhang stand, zu verhindern. Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen konnte die noch in der Beschwerde beantragte – und im Übrigen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht weiter aufrechterhaltene – Aufnahme weiterer näher bezeichneter Beweise, insbesondere die Anberaumung eines Lokalaugenscheins, unterbleiben, da der Sachverhalt nicht zuletzt durch die überzeugenden Aussagen der Zeugen Sc. und Bi. sowie der Angaben der unmittelbar durch das Verhalten der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt betroffenen Zeugin Mag. H., welche von dem in ihrem Verwaltungsstrafverfahren erkennenden Richter aufgrund des unmittelbaren Eindrucks im Rahmen der in dem sie betreffenden Beschwerdeverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung als rechtschaffend, besonnen und persönlich glaubwürdig angesehen wurde, unzweifelhaft feststeht. II.
  3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  4. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 38Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Abs. 1 die Zeiten

§ 34Abs.

2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Absatz eins, die Zeiten

Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt

Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt

Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II.3.2.1.

§ 4Abs. 1 lit. c St

VO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Als „Verkehrsunfall“ ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt imZusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (s. etwa die bei Gerhard Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117 unter P 34 wiedergegebene Jud. des VwGH). Der Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO ergibt imZusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Paragraph 4, StVO, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (s. etwa die bei Gerhard Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117 unter P 34 wiedergegebene Jud. des VwGH). Die Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 lit. c StVO gilt nur für jene Fälle, in denen der bloße Identitätsnachweis nicht genügt, dh es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. „Mitwirken“ bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen (vgl. VwGH vom 8.7.1971, Zl. 1459/70). Die Mitwirkungspflicht besteht auch bei bloßen Sachschäden, wenn von einem der Beteiligten ein Straßenaufsichtsorgan zur Unfallaufnahme angefordert wird (vgl. VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/03/0252). Die Verpflichtung aus Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO gilt nur für jene Fälle, in denen der bloße Identitätsnachweis nicht genügt, dh es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. „Mitwirken“ bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen vergleiche VwGH vom 8.7.1971, Zl. 1459/70). Die Mitwirkungspflicht besteht auch bei bloßen Sachschäden, wenn von einem der Beteiligten ein Straßenaufsichtsorgan zur Unfallaufnahme angefordert wird vergleiche VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/03/0252). § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 beinhaltet somit auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (vgl. E

  1. Jänner 1986, 84/03/0196). Die Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" darf nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches dem Zweck dieser Bestimmung (den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt) zuwiderläuft (vgl. VwGH 23.09.2015, Ra 2015/02/0177 mwN). Ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit c StVO liegt demnach insbesondere beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmarie (so etwa VwGH 22.04.1998, 97/03/0353; 18.01.1991, 90/18/0207; 29.05.1991, 91/02/0033). Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich insbesondere das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen (VwGH 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219/67). Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 beinhaltet somit auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben vergleiche E
  2. Jänner 1986, 84/03/0196). Die Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" darf nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches dem Zweck dieser Bestimmung (den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt) zuwiderläuft vergleiche VwGH 23.09.2015, Ra 2015/02/0177 mwN). Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO liegt demnach insbesondere beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmarie (so etwa VwGH 22.04.1998, 97/03/0353; 18.01.1991, 90/18/0207; 29.05.1991, 91/02/0033). Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich insbesondere das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen (VwGH 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219/67). Der Vorwurf, fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeuglenker, der am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, vorgeschoben und dadurch die Ermittlungen, die zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich gewesen seien, wesentlich erschwert zu haben, ist nicht vom Selbstbezichtigungsverbot umfasst (vgl. § 297 StGB), denn die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 reicht jedenfalls so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch "zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet", was voraussetzt, dass vom tatsächlichen Lenker nicht eine andere Person als Lenker vorgeschoben wird, auf den sich die Ermittlungen "zur Person" richten (vgl. VwGH 09.10.2007, 2007/02/0157; 28.01.1985, 85/18/0008). Der Vorwurf, fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeuglenker, der am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, vorgeschoben und dadurch die Ermittlungen, die zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich gewesen seien, wesentlich erschwert zu haben, ist nicht vom Selbstbezichtigungsverbot umfasst vergleiche Paragraph 297, StGB), denn die Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 reicht jedenfalls so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch "zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet", was voraussetzt, dass vom tatsächlichen Lenker nicht eine andere Person als Lenker vorgeschoben wird, auf den sich die Ermittlungen "zur Person" richten vergleiche VwGH 09.10.2007, 2007/02/0157; 28.01.1985, 85/18/0008). Im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretungen der §§ 4 Abs 1 lit a, 4 Abs 1 lit c und 4 Abs 5 StVO ist es weder erforderlich, den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war. Diese Umstände stellen keine wesentlichen Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen dar (so VwGH 22.03.2002, 2001/02/0046 mit Hinweis die Erkenntnisse vom 23.09.1983, 81/02/0348; 17.01.1985, 85/02/0051; 27.06.1986, 86/18/0083; 07.11.1986, 86/018/0162).Im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz eins, Litera c und 4 Absatz 5, StVO ist es weder erforderlich, den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war. Diese Umstände stellen keine wesentlichen Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen dar (so VwGH 22.03.2002, 2001/02/0046 mit Hinweis die Erkenntnisse vom 23.09.1983, 81/02/0348; 17.01.1985, 85/02/0051; 27.06.1986, 86/18/0083; 07.11.1986, 86/018/0162). § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StVO enthalten voneinander unabhängige Verpflichtungen, weshalb sich die Tatbestände einander nicht ausschließen. Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO und die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO enthalten zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen, deren Verletzung je gesondert zu bestrafen ist (vgl. VwGH 20.10.199, 99/02/0252; 09.11.1988, 88/03/0047).Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 5, StVO enthalten voneinander unabhängige Verpflichtungen, weshalb sich die Tatbestände einander nicht ausschließen. Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthalten zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen, deren Verletzung je gesondert zu bestrafen ist vergleiche VwGH 20.10.199, 99/02/0252; 09.11.1988, 88/03/0047).

§ 4Abs. 5 St

VO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Der "Normzweck" des § 4 Abs 5 StVO besteht letztlich darin, die Identität des Beteiligten für allfällige Schadenregelungen festzustellen, liegt es doch auf der Hand, dass die Kenntnis des Namens und der Anschrift des am Verkehrsunfall beteiligten gegnerischen Fahrzeuglenkers bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - gegenüber wem auch immer - maßgebende Bedeutung hat (VwGH 7.7.1989, 89/02/0062, VwGH 20.1.1993, 92/02/0295).Der "Normzweck" des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht letztlich darin, die Identität des Beteiligten für allfällige Schadenregelungen festzustellen, liegt es doch auf der Hand, dass die Kenntnis des Namens und der Anschrift des am Verkehrsunfall beteiligten gegnerischen Fahrzeuglenkers bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - gegenüber wem auch immer - maßgebende Bedeutung hat (VwGH 7.7.1989, 89/02/0062, VwGH 20.1.1993, 92/02/0295). Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (vgl. VwGH vom 08.01.1968, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003). Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird vergleiche VwGH vom 08.01.1968, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003). Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. nach sich zieht; somit verantwortet der Lenker neben § 4 Abs. 5 auch § 4 Abs. 1 lit. c StVO (so etwa VwGH 15.05.1990, 89/02/0164; 23.02.1976, 285/74).Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht, so besteht Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg. cit. nach sich zieht; somit verantwortet der Lenker neben Paragraph 4, Absatz 5, auch Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (so etwa VwGH 15.05.1990, 89/02/0164; 23.02.1976, 285/74). Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte vergleiche VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417). Zur Verwirklichung der Tatbilder des § 4 Abs 1 lit c und des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO wird demnach Vorsatz nicht verlangt, weshalb zur Strafbarkeit gem § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Tatbestandsmäßig ist demnach neben dem (positiven) Wissen auch das fahrlässige Nichtwissen des Täters von der Verletzung einer anderen Person durch den Verkehrsunfall (VwGH v. 11.03.1987, Zl. 85/03/0114). Ebenso verhält es sich mit einem Sachschaden nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO. Zur Verwirklichung der Tatbilder des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO wird demnach Vorsatz nicht verlangt, weshalb zur Strafbarkeit gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Tatbestandsmäßig ist demnach neben dem (positiven) Wissen auch das fahrlässige Nichtwissen des Täters von der Verletzung einer anderen Person durch den Verkehrsunfall (VwGH v. 11.03.1987, Zl. 85/03/0114). Ebenso verhält es sich mit einem Sachschaden nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Bei der Erkennbarkeit eines Verkehrsunfalles kommt es darauf an, dass der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat; ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen geboten (VwGH v. 17.04.1991, Zl. 90/02/0209). Ein Verschulden am Nichtwahrnehmen eines Verkehrsunfalles ist schon dann anzunehmen, wenn dem Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hätte (VwGH v. 28.03.1985, Zl. 85/02/0072). II.3.2.2.

§ 1VSt

G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Art. 49der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt

Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf

Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 49

, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt

Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf

Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die generelle Verpflichtung eines Normunterworfenen zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein (so etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224; 27.06.1980, 513/80).

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt auch die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt auch die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nach ständiger Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. II.3.2.

  1. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält – insofern gleichlautend mit der der Beschwerdeführerin bereits am 16.10.2014 durch Hinterlegung zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde - sämtliche gem. § 44a VStG erforderlichen Angaben zur Konkretisierung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat.römisch zwei.3.2.
  2. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält – insofern gleichlautend mit der der Beschwerdeführerin bereits am 16.10.2014 durch Hinterlegung zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde - sämtliche gem. Paragraph 44 a, VStG erforderlichen Angaben zur Konkretisierung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat. Die Beschwerdeführerin war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren durchaus in der Lage (wovon auch Gebrauch gemacht wurde), zu dem konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen und darauf bezogene Beweise anzubieten. Da zur Verwirklichung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - vom Täter - widerlegbare Vermutung, schuldhaft (jedenfalls in Form fahrlässigen Verhaltens) gehandelt zu haben (vgl. etwa VwGH 23.03.1994, 93/09/0311). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich demnach auch die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102).Da zur Verwirklichung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - vom Täter - widerlegbare Vermutung, schuldhaft (jedenfalls in Form fahrlässigen Verhaltens) gehandelt zu haben vergleiche etwa VwGH 23.03.1994, 93/09/0311). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich demnach auch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102). Deshalb traf die Beschwerdeführerin nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen worden wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur).Deshalb traf die Beschwerdeführerin nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen worden wäre vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin wie umfassend beweiswürdigend dargelegt, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... am 27.09.2014 um 08:40 Uhr in Wien , J.-gasse, Verbindungsbahn mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem zu keiner Identitätsfeststellungen zwischen sämtlichen Beteiligten, insbesondere mit dem Eigentümer der Schrankenanlage gekommen ist, in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Da es im Hinblick auf diesen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden infolge der von ihr persönlich verständigten Polizei zu einer Tatbestandsaufnahme kam, und die Beschwerdeführerin trotz des (zumindest kurzfristigen) Bewusstseins eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen ihrem Fahrmanöver unmittelbar zuvor und der von ihr wahrgenommenen Beschädigung der Schrankenanlage weder entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 StVO die nächste Polizeidienststelle in entsprechender Weise vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt hat und auch den Unfallort vor Eintreffen der Polizei verlassen hat, hat sie an der Sachverhaltsfeststellung im Sinne des Tatbestandsmerkmals des § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht mitgewirkt. Durch ihr gesamtes Verhalten in Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall wurde nämlich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Aufnahme des Tatgeschehens erschwert bzw. konnten sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges gewinnen. Zumal bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht

§ 4Abs 1 lit c St

VO ausreicht (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/03/0252; 15.05.1990, 89/02/0164), hat sich die Beschwerdeführerin somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sie durch dieses Verhalten auch den Schutzweck des § 4 Abs. 5 StVO - hier die ÖBB in die Lage zu versetzen, Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher der Beschädigung des zerstörten Schrankenbaums geltend zu machen - vereitelt hat.Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin wie umfassend beweiswürdigend dargelegt, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... am 27.09.2014 um 08:40 Uhr in Wien , J.-gasse, Verbindungsbahn mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem zu keiner Identitätsfeststellungen zwischen sämtlichen Beteiligten, insbesondere mit dem Eigentümer der Schrankenanlage gekommen ist, in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Da es im Hinblick auf diesen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden infolge der von ihr persönlich verständigten Polizei zu einer Tatbestandsaufnahme kam, und die Beschwerdeführerin trotz des (zumindest kurzfristigen) Bewusstseins eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen ihrem Fahrmanöver unmittelbar zuvor und der von ihr wahrgenommenen Beschädigung der Schrankenanlage weder entgegen ihrer Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO die nächste Polizeidienststelle in entsprechender Weise vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt hat und auch den Unfallort vor Eintreffen der Polizei verlassen hat, hat sie an der Sachverhaltsfeststellung im Sinne des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nicht mitgewirkt. Durch ihr gesamtes Verhalten in Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall wurde nämlich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Aufnahme des Tatgeschehens erschwert bzw. konnten sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges gewinnen. Zumal bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO ausreicht vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/03/0252; 15.05.1990, 89/02/0164), hat sich die Beschwerdeführerin somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sie durch dieses Verhalten auch den Schutzweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO - hier die ÖBB in die Lage zu versetzen, Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher der Beschädigung des zerstörten Schrankenbaums geltend zu machen - vereitelt hat. Die Beschwerdeführerin verantwortete sich im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen gleichlautend damit, weder die mittels dreier deutlich erkennbarer Verkehrszeichen ordnungsgemäß verordnete vorgeschriebene Fahrtrichtung „Geradeaus“ noch den Unfall bzw. den beschädigten Bahnschranken bemerkt zu haben. Auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigte noch nach Schluss der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in seinen Schlussausführungen, dass die Beschwerdeführerin weder das Hupen gehört habe noch die hinter ihr auf der Eisenbahnkreuzung aufgestellten Kraftfahrzeuge wahrgenommen habe. Auch könne alleine aus dem Umstand, dass andere Verkehrsteilnehmer die Hupe betätigen, nicht geschlossen werden, dass dies aufgrund einer Beschädigung eines Bahnschrankes erfolgte. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass gerade im Zuge des Überquerens einer Eisenbahnkreuzung und in unmittelbarer Nähe eines Bahnüberganges durch die erhöhte Gefährdung durch das jederzeit mögliche Herannahen eines Zuges beim Lenken von Kraftfahrzeugen besondere Vorsicht geboten ist. Ein Verkehrsteilnehmer hat daher beim Lenken seines Fahrzeugs erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und zu diesem Zweck alles zu unterlassen, dass für ihn eine Ablenkung bedeuten könnte. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass er das Läuten der Schrankenanlage oder andere aufmerksamkeitserregender Töne, wie etwa das Hupen anderer Verkehrsteilnehmer, ohne Beeinträchtigungen wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin brachte ihr Fahrzeug unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung J.-gasse unvermittelt zum Stillstand, um verbotenerweise - noch dazu trotz dreier ordnungsgemäß aufgestellter und für durchschnittlich verkehrstüchtige Verkehrsteilnehmer gut sichtbarer Gebotszeichen „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG geradeaus“ - in die Wa.-straße einzubiegen. Dieses Verhalten war daher vor allem aufgrund des dort bestehenden „Abbiegeverbots“ für andere Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartbar. Selbst wenn sie nun – so wie von ihr behauptet - diese Gebotszeichen nicht gesehen hätte, so hätte sie während ihres Haltens unmittelbarer nach Verlassen der Eisenbahnkreuzung dennoch unbedingt erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen, da ein solches Fahrverhalten generell eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, zumal nachfolgende Autofahrer dadurch gezwungen sind, direkt im Bereich der Eisenbahnkreuzung oder sogar auf den Gleisanlagen anzuhalten. Mit diesem Verhalten hat sie die unmittelbar hinter ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer in eine erhebliche Gefahr – die subjektiv sogar bis zu einem Gefühl der Lebensgefahr bei diesen Personen geführt hat - gebracht. Dies hätte die Beschwerdeführerin bedenken und daher während ihres (verbotenen) Abbiegemanövers ununterbrochen auf das unmittelbare umliegende Verkehrsgeschehen in entsprechender Weise vermehrt achten müssen. So hätte sie insbesondere während dessen regelmäßig in den Rückspiegel, in den Seitenspiegel oder über die Schulter blicken müssen, um sich zu vergewissern, dass die nachfolgenden Autofahrer dadurch nicht in eine gefährliche Situation, insbesondere – wie etwa im vorliegenden Fall durch das von ihr erzwungene Halten - im Bereich der Schrankenanlage - geraten. Hätte die Beschwerdeführerin die gebotene Sorgfalt walten lassen, so wären ihr das dauernde Hupen und der Beginn des Schließvorgangs der Schrankenanlage ebenso aufgefallen wie der sich hinter ihrem Fahrzeug zugetragene Verkehrsunfall. Unter Annahme dieser in der vorliegenden Situation gebotenen erhöhten Aufmerksamkeit wäre sie zudem verpflichtet gewesen, nach dem Einbiegen in die Wa.-straße sich etwa durch einen Blick in den Rückspiegel oder über ihre linke Schulter zu überzeugen, ob sich hinter ihr ein durch sie verursachter Verkehrsunfall ereignet hat; sie hätte dabei ohne Zweifel auch den Umstand, dass ein Schrankenbaum durch das nachfolgende Verlassen der Eisenbahnkreuzung des Fahrzeugs der Zeugin Mag. H. mit entsprechender Lärmentwicklung abgerissen wurde, wahrnehmen müssen. Hätte die Beschwerdeführerin diese in der konkreten Verkehrssituation gelegene gebotene besondere Aufmerksamkeit entsprechend an den Tag gelegt, hätte sie somit zumindest die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, dass die Beschädigung des Schrankens in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem Stehenbleiben und Abbiegen steht. Sie hätte daher zumindest insofern an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken gehabt, als sie diesen Kausalzusammenhang den an die Unfallstelle beorderten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Form zur Kenntnis bringen hätte müssen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bezüglich der der Beschwerdeführerin (unter Spruchpunkt 2.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO kann im Ergebnis aufgrund der obigen Ausführungen (insb. betreffend der möglichen Bemerkbarkeit eines Kausalzusammenhangs) kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen sie das Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 06.07.1984, Zl. 82/02A/0072; und vom 30.06.1993, Zl. 93/02/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur zum Wissen oder fahrlässiges Nichtwissen von einem Schadenseintritt). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bezüglich der der Beschwerdeführerin (unter Spruchpunkt 2.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO kann im Ergebnis aufgrund der obigen Ausführungen (insb. betreffend der möglichen Bemerkbarkeit eines Kausalzusammenhangs) kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen sie das Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 06.07.1984, Zl. 82/02A/0072; und vom 30.06.1993, Zl. 93/02/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur zum Wissen oder fahrlässiges Nichtwissen von einem Schadenseintritt). Für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist es somit im Ergebnis unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den gegenständlichen Verkehrsunfall gemerkt hat. Vielmehr ist von Relevanz, dass sie diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte müssen. Selbst wenn man nun der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahren Folgen würde, so konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat somit auch den subjektiven Tatbestand dieser Übertretung – zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens – erfüllt, da sie den Unfallort ohne Abwarten auf die von ihr selbst an die Unfallstelle angeforderten Exekutivorgane verlassen hat. Insofern ist die gegenständliche Sachlage auch anders zu beurteilen, als jene, die dem zur Zahl VGW-... protokollierten Beschwerdeverfahren betreffend die Zeugin Mag. H. zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG ist daher nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist daher nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO verstoßen hat. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergab daher, dass im Beschwerdefall sowohl der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verstoßen hat. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergab daher, dass im Beschwerdefall sowohl der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. II.3.3.1.

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.römisch zwei.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Diesem Beschwerdeverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung am 27.09.2014 zu Grunde. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:Diesem Beschwerdeverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung am 27.09.2014 zu Grunde. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lautet: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt (…)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt (…) II.3.3.2. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des § 38 VwGVG nach den Bestimmungen des § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.römisch zwei.3.3.2. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 38, VwGVG nach den Bestimmungen des Paragraph 19, VStG sinngemäß vorzunehmen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. § 33 und 35 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. Paragraph 33 und 35 StGB zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 Schlusssatz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. II.3.3.

  1. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse der Behörde an der Klärung des Sachverhalts sowie der Identität der Beteiligten im Sinne einer geordneten Abwicklung allfälliger späterer Schadensregelungen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 StVO 1960 ist als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen (so etwa VwGH 27.09.2005, 2003/18/0277 mit Hinweis E 08.09.1994, 94/18/0090). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.römisch zwei.3.3.
  2. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse der Behörde an der Klärung des Sachverhalts sowie der Identität der Beteiligten im Sinne einer geordneten Abwicklung allfälliger späterer Schadensregelungen. Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 5, StVO 1960 ist als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen (so etwa VwGH 27.09.2005, 2003/18/0277 mit Hinweis E 08.09.1994, 94/18/0090). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Aber auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Die Verwaltungsbehörde hat bei ihrer Strafbemessung zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und keinen Umstand als erschwerend berücksichtigt. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann im gegenständlichen Fall bei den vorliegenden Umständen jedoch nicht ausgegangen werden, sodass § 20 VStG nicht zur Anwendung gebracht werden konnte.Die Verwaltungsbehörde hat bei ihrer Strafbemessung zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und keinen Umstand als erschwerend berücksichtigt. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann im gegenständlichen Fall bei den vorliegenden Umständen jedoch nicht ausgegangen werden, sodass Paragraph 20, VStG nicht zur Anwendung gebracht werden konnte. Die Beschwerdeführerin machte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens- und Familienverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und deren Tätigkeit als Ärztin durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels entsprechenden Vorbringens nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf diese Strafbemessungsgründe und den im konkreten Fall anzuwendenden Strafsatz von € 36,00 bis € 2.180,00 ist die von der belangten Behörde mit € 150,00 ohnehin im unteren Bereich verhängte Geldstrafe, mit der sie den Strafrahmen lediglich bis zu ca. 7% ausgeschöpft hat, tat- und schuldangemessen und keinesfalls als zu hoch zu bewerten. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint dringend geboten, um der Beschwerdeführerin die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens und den hiedurch entstandenen gesamtgesellschaftlichen Schaden sowie die damit hervorgerufene (Lebens)Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eindringlich vor Augen zu führen und sie von gleichartigen Verwaltungsübertretungen in Hinkunft abzuhalten. Gegen die beantragte Strafherabsetzung sprechen insbesondere die spezifischen Tatumstände des Einzelfalls, wonach der Verkehrsunfall infolge eines vorschriftswidrigen, für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefährdung darstellenden Verhaltens verursacht wurde und die Beschwerdeführerin trotz dessen die in solchen Verkehrssituationen von durchschnittlich geübten und zuverlässigen Verkehrsteilnehmern erwartbare erhöhte Aufmerksamkeit vermissen ließ. Die Verhängung einer noch geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, andere Kraftfahrzeuglenker in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten (vgl. VwGH 20.03.1997, 95/15/002). Im Ergebnis kam der gegenständlichen Beschwerde sohin auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.Die Verhängung einer noch geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, andere Kraftfahrzeuglenker in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten vergleiche VwGH 20.03.1997, 95/15/002). Im Ergebnis kam der gegenständlichen Beschwerde sohin auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

§ 16Abs. 1 und 2 VSt

G ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des § 99 Abs 2 lit. a StVO eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen festsetzt, hat die Verwaltungsbehörde mit der Festsetzung der konkreten Ersatzfreiheitsstrafe (1 Tag und 9 Stunden) dem Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe hinreichend Rechnung getragen, sodass das Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen war.

Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen festsetzt, hat die Verwaltungsbehörde mit der Festsetzung der ko

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.