1 lit g, 103, 104, 104a, 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Al. (HUA) an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes für Wien (PHQ 14.000 m³/s)
der Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Bauvollendungsfrist für die Umsetzung des Vorhabens wurde
1 WRG 1959 mit 31.6.2017 festgelegt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Stadt Wien
Paragraph 12, 12 a, 32, 41, 100, Absatz eins, Litera g,, 103, 104, 104a, 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Al. (HUA) an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes für Wien (PHQ 14.000 m³/s)
der Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Bauvollendungsfrist für die Umsetzung des Vorhabens wurde
Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 mit 31.6.2017 festgelegt. Unter dem Titel „Mess- und Untersuchungsprogramm sind bei den Nebenbestimmungen zu den Ziffern 33 bis 37 folgende Punkte im Bescheid vorgeschrieben: „
Trinkwasserverordnung (Anhang II Teil A Punkt 2) sowie dem Parameter KW-Index zu analysieren. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und zu dokumentieren.35. An den genannten Sonden bzw. Pegel sind ein Monat vor Baubeginn, zweimal während der Bauarbeiten und ein Monat nach Abschluss der Bauarbeiten von einem akkreditierten Büro bzw. Institut Proben des Grundwassers zu ziehen und entsprechend der Routinekontrolle
Trinkwasserverordnung (Anhang römisch zwei Teil A Punkt 2) sowie dem Parameter KW-Index zu analysieren. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
dieser Bestimmung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (5 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden.1. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des Paragraph 107, Satz 2 Teilsatz 1 WRG unrichtig angewendet.
dieser Bestimmung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (5 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Satz 3 leg cit ist, wenn noch „andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen", die Verhandlung
Abs 1 Satz 2 AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfendungen) kundzumachen.Schon aus der Systematik des WRG folgt, dass Eigentümer von Grundstücken, die durch die geplanten Anlagen oder Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind.
Satz 3 leg cit ist, wenn noch „andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen", die Verhandlung
, Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfendungen) kundzumachen. Keine Präklusion der Parteisteliung ua infolge nicht ordnungsgemäßer Kundmachung
der stRsp zu § 102 WRG ist für die Beurteilung der Parteistellung maßgeblich, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Diese liegt evident vor:14. Die Beschwerdeführerin ist entgegen der unzutreffenden Auffassung der Behörde sehr wohl Partei des Verfahrens.
der stRsp zu Paragraph 102, WRG ist für die Beurteilung der Parteistellung maßgeblich, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Diese liegt evident vor: - Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der betroffenen Grundstücke, auf denen die Sonden und Pegel liegen, und wird deren Grund durch das bewilligte Projekt in Anspruch genommen. - Auch die belangte Behörde selbst steht auf dem Standpunkt (vgl Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.07.2015), dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 72 WRG das Betreten und die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden hat (ausdrücklich Punkt 3.2.). Damit rekurriert die belangte Behörde aber auf ein Zwangsrecht
Abs 1 lit d WRG, welches eine persönliche Ladung aufgrund der eindeutigen verba legalia erfordert.- Auch die belangte Behörde selbst steht auf dem Standpunkt vergleiche Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.07.2015), dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 72, WRG das Betreten und die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden hat (ausdrücklich Punkt 3.2.). Damit rekurriert die belangte Behörde aber auf ein Zwangsrecht
Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, WRG, welches eine persönliche Ladung aufgrund der eindeutigen verba legalia erfordert. - Richtigerweise kann aber keine Duldungspflicht
WRG für die Beschwerdeführerin bestehen, da diese weder Adressat eines entsprechenden Duldungsbescheides ist noch die Inanspruchnahme des Grundstückes der A. unbedingt notwendig ist.- Richtigerweise kann aber keine Duldungspflicht
Paragraph 72, WRG für die Beschwerdeführerin bestehen, da diese weder Adressat eines entsprechenden Duldungsbescheides ist noch die Inanspruchnahme des Grundstückes der A. unbedingt notwendig ist. - Dies erhellt aus dem Umstand, dass die Bewilligungswerberin selbst über dem Projekt näher liegende und zur qualitativen Beweissicherung besser geeignete Sonden verfügt, von welchen aus die qualitative Beweissicherung aus sinnvoll vorgenommen werden kann. Die Pegel und Sonden auf dem Grund der A. sind zu weit vom Projekt entfernt. Hierauf hat die Beschwerdeführerin bereits bei einem nicht realisierten Parallelprojekt (BMLFUW-UW.... / Hafentor und Dammsystem Al.) deutlich hingewiesen, weshalb auch die Beschwerdeführerin der belangten Behörde jedenfalls persönlich bekannt ist. - Für einen von der belangten Behörde in Aussicht gestellten Duldungsbescheid ermangelt es daher der Rechtsgrundlage. - Auch der Versuch der belangten Behörde, über die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch einen Hinweis auf § 111 Abs 4 WRG hinwegzutäuschen, geht fehl, zumal § 111 Abs WRG auf das Unterbleiben von Einwendungen abstellt. Vom Erheben von Einwendungen war die Beschwerdeführerin infolge unterlassener persönlicher Ladung aber gerade ausgeschlossen, sodass auch diese Bestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage böte. Auch mangelte es an einer tauglichen Konkretisierung im Bescheid, sodass auch kein Exekutionstitel für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorläge. Da die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG nicht vorliegen, ist die Realisierung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei nur möglich, wenn bescheidmäßig die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt wurden. Dies ist nicht der Fall.- Auch der Versuch der belangten Behörde, über die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch einen Hinweis auf Paragraph 111, Absatz 4, WRG hinwegzutäuschen, geht fehl, zumal Paragraph 111, Abs WRG auf das Unterbleiben von Einwendungen abstellt. Vom Erheben von Einwendungen war die Beschwerdeführerin infolge unterlassener persönlicher Ladung aber gerade ausgeschlossen, sodass auch diese Bestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage böte. Auch mangelte es an einer tauglichen Konkretisierung im Bescheid, sodass auch kein Exekutionstitel für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorläge. Da die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht vorliegen, ist die Realisierung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei nur möglich, wenn bescheidmäßig die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt wurden. Dies ist nicht der Fall. - Im Übrigen reicht bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen. Eines tatsächlichen Eingriffes in geschützte Rechte bedarf es nicht.- Im Übrigen reicht bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG aus, um die Parteistellung zu begründen. Eines tatsächlichen Eingriffes in geschützte Rechte bedarf es nicht. 15. In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung
WRG ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließenden Rechte verletzt.15. In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung
Paragraph 41, WRG ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließenden Rechte verletzt. 16. Dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt, ergibt sich auch aus dem von der Behörde selbst dem Bescheid
Akt zugrundegelegten Bescheid vom 07.07.1970, in welchem der Hochwasser-schutz Wien bewilligt wurde, in Auflage 44 festgehalten ist, dass die Detailplanung des Al. Hafenleitdammes tunlichst im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Sch. und den betroffenen Grundeigentümern zu erfolgen hat. Ebendieser Bescheid wurde zwar der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zugestellt, sodass dieser auch ihr gegenüber keine Wirkung entfaltet (Die Zustellverfügung OM 115 wurde dem (nicht zustell- und vertretungsbefugten) Bürgermeister der Stadtgemeinde Sch. zugestellt und wurde der Beschwerdeführerin erst in diesem Verfahren bekannt. Der guten Ordnung halber wird bekannt gegeben, dass Obmann der A. zu diesem Zeitpunkt Herr F. Ai., und seit 1988 bis dato Herr J. Sc. ist.
2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
1 lit. d sind Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, sind Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
1 lit. b sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.
1 ist das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Paragraph 107, Absatz eins, ist das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. In seinem Erkenntnis vom 28.2.1996, 95/07/0139 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 den Inhabern von in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten zukommt, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese – der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden – Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (Hinweis auf VwGH vom 21.6.1994, 90/07/0103 und der dort angeführten Vorjudikatur).In seinem Erkenntnis vom 28.2.1996, 95/07/0139 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 den Inhabern von in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten zukommt, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese – der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden – Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (Hinweis auf VwGH vom 21.6.1994, 90/07/0103 und der dort angeführten Vorjudikatur). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.1990, 89/07/0164 ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 erfolgte, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob das den Gegenstand der Bewilligung bildende Projekt eine Inpflichtnahme vorsieht, ob also die die Parteistellung begehrende Person projektgemäß in Anspruch genommen wird. Dass jemand möglicherweise bestimmte, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführenden Maßnahme zu treffen haben wird, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.1990, 89/07/0164 ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 erfolgte, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob das den Gegenstand der Bewilligung bildende Projekt eine Inpflichtnahme vorsieht, ob also die die Parteistellung begehrende Person projektgemäß in Anspruch genommen wird. Dass jemand möglicherweise bestimmte, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführenden Maßnahme zu treffen haben wird, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. Grundsätzlich trennt, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.7.1998, 97/07/0053, § 107 Abs. 1 WRG 1959 die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.1996, 95/07/0042 der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen.Grundsätzlich trennt, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.7.1998, 97/07/0053, Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.1996, 95/07/0042 der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang aber auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2009, 2007/07/0008 zu verweisen. Die dortige Fallkonstellation ähnelt der hier zu beantwortenden Fragestellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei Folgendes ausgeführt: „Die Rechte des Beschwerdeführers konnten durch das gegenständliche Wasserkraftwerksprojekt nur insofern berührt werden, als die Zufahrt zur Baustelle - nur vorübergehend - während der Bauphase über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ... zu einer - ebenfalls nur für diesen Zeitraum errichteten - "provisorischen" Brücke erfolgen sollte. Damit war weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden, noch waren die Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ ... durch das Wasserkraftwerksprojekt selbst berührt. Auf eine solche Konstellation stellt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die Bestimmung des § 72 WRG 1959 ab, …„Die Rechte des Beschwerdeführers konnten durch das gegenständliche Wasserkraftwerksprojekt nur insofern berührt werden, als die Zufahrt zur Baustelle - nur vorübergehend - während der Bauphase über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ... zu einer - ebenfalls nur für diesen Zeitraum errichteten - "provisorischen" Brücke erfolgen sollte. Damit war weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden, noch waren die Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ ... durch das Wasserkraftwerksprojekt selbst berührt. Auf eine solche Konstellation stellt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 ab, … Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023, der sich wiederum auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0163, VwSlg. Nr. 13.077/A, bezieht). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass § 72 WRG 1959 dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung vermittelt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht vergleiche etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023, der sich wiederum auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0163, VwSlg. Nr. 13.077/A, bezieht). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass Paragraph 72, WRG 1959 dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung vermittelt. Allerdings kann die sich aus § 72 Abs. 1 WRG 1959 ergebende Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. den schon zitierten Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023). In einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten aber alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0090, mwN). Vor diesem Hintergrund erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch den gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides
1 WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobenen Einwand der dadurch Belasteten für zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (Erkenntnis vom
Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobenen Einwand der dadurch Belasteten für zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0110). Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt war, mit seinen Einwänden die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung im Verfahren geltend zu machen, sodass er in dem in der Beschwerde geltend gemachten Recht auf "Abweisung" des Bewilligungsantrages jedenfalls nicht verletzt sein konnte. Um der Mitbeteiligten gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der zur Projektsverwirklichung notwendigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers als Baustellenzufahrt zu ermöglichen, wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zu § 72 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung mit einer entsprechend konkretisierten, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung zu verbinden gewesen. Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber nur die Bewilligung des (unter anderen auch) die Inanspruchnahme von Fremdgrund während der Bauphase vorsehenden Projektes vorgenommen und der Mitbeteiligten als Auflage insofern eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß aufgetragen, die Verpflichtung (auf Verlangen) zur Leistung von Entschädigungen festgestellt und der Auftrag erteilt, der Forderung des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Verkehrsregelung "vollinhaltlich zu entsprechen". Der Bescheid des LH normierte in seinem Spruchpunkt I. somit nur Rechte und Pflichten der Mitbeteiligten und keine konkrete Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers; eine gegenüber dem Beschwerdeführer als (weiteren) Bescheidadressaten erlassene individuell-konkrete Anordnung ist ihm nicht zu entnehmen.“Um der Mitbeteiligten gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der zur Projektsverwirklichung notwendigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers als Baustellenzufahrt zu ermöglichen, wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zu Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung mit einer entsprechend konkretisierten, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung zu verbinden gewesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber nur die Bewilligung des (unter anderen auch) die Inanspruchnahme von Fremdgrund während der Bauphase vorsehenden Projektes vorgenommen und der Mitbeteiligten als Auflage insofern eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß aufgetragen, die Verpflichtung (auf Verlangen) zur Leistung von Entschädigungen festgestellt und der Auftrag erteilt, der Forderung des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Verkehrsregelung "vollinhaltlich zu entsprechen". Der Bescheid des LH normierte in seinem Spruchpunkt römisch eins. somit nur Rechte und Pflichten der Mitbeteiligten und keine konkrete Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers; eine gegenüber dem Beschwerdeführer als (weiteren) Bescheidadressaten erlassene individuell-konkrete Anordnung ist ihm nicht zu entnehmen.“ Der angefochtene Bescheid normiert keine konkreten Duldungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin und ist mit den in Rede stehenden Nebenbestimmungen weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden noch sind die Eigentumsrechte an den gegenständlichen Liegenschaften durch das Projekt selbst berührt werden. Da zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit b nur verpflichtet wird, wie projektgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen aber nicht relevant sind, kann eine Parteistellung der Beschwerdeführerin auf die in Rede stehenden Auflagen nicht gestützt werden, weil eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Zusammenhang mit ihrem Grundeigentum projektgemäß nicht vorgesehen ist.Da zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, nur verpflichtet wird, wie projektgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen aber nicht relevant sind, kann eine Parteistellung der Beschwerdeführerin auf die in Rede stehenden Auflagen nicht gestützt werden, weil eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Zusammenhang mit ihrem Grundeigentum projektgemäß nicht vorgesehen ist. Da durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes nicht in die Substanz des Grundeigentumes eingegriffen würde, die auf Auflage 34 folgende gestützten Maßnahmen zeitlich befristet sind, kann auch aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Auch ist projektgemäß nicht vorgesehen, dass die in Rede stehenden Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, weshalb eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 107 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erforderlich war.Auch ist projektgemäß nicht vorgesehen, dass die in Rede stehenden Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, weshalb eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erforderlich war. Die Beschwerdeführerin genoss somit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung, weshalb ihr auch keine Legitimation zukam, den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien den Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der öffentlichen Ausschreibung der Verhandlung nicht folgt. Die Einhaltung der Verwaltungsformularverordnung stellt keine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ladung durch öffentliche Ausschreibung dar (vgl. VwGH 21.09.1984, 84/17/0110), die Ausschreibung selbst nimmt ausreichend spezifiziert auf das in Rede stehende Projekt Bezug und die Folgen der Unterlassung der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen sind der Ausschreibung gleichfalls zu entnehmen.Die Einhaltung der Verwaltungsformularverordnung stellt keine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ladung durch öffentliche Ausschreibung dar vergleiche VwGH 21.09.1984, 84/17/0110), die Ausschreibung selbst nimmt ausreichend spezifiziert auf das in Rede stehende Projekt Bezug und die Folgen der Unterlassung der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen sind der Ausschreibung gleichfalls zu entnehmen. Geht man davon aus, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgte, so wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihre Parteistelluzng anzunehmen wäre, dadurch, dass sie nicht bis spätestens zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat, präkludiert im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Auch in diesem Fall käme ihr keine Beschwerdelegitimation zu.Geht man davon aus, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgte, so wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihre Parteistelluzng anzunehmen wäre, dadurch, dass sie nicht bis spätestens zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat, präkludiert im Sinne des , Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Auch in diesem Fall käme ihr keine Beschwerdelegitimation zu. Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.12109.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.