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{'item': 'VGW-101/020/12109/2015'}

Obsah (7)§ 12§ 112§ 41§ 60§ 72§ 102§ 107

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-101/020/12109/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwer

§ 12, 12a, 32, 41, 100 Abs.

1 lit g, 103, 104, 104a, 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Al. (HUA) an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes für Wien (PHQ 14.000 m³/s)

der Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Bauvollendungsfrist für die Umsetzung des Vorhabens wurde

§ 112Abs.

1 WRG 1959 mit 31.6.2017 festgelegt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Stadt Wien

Paragraph 12, 12 a, 32, 41, 100, Absatz eins, Litera g,, 103, 104, 104a, 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Al. (HUA) an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes für Wien (PHQ 14.000 m³/s)

der Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Bauvollendungsfrist für die Umsetzung des Vorhabens wurde

Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 mit 31.6.2017 festgelegt. Unter dem Titel „Mess- und Untersuchungsprogramm sind bei den Nebenbestimmungen zu den Ziffern 33 bis 37 folgende Punkte im Bescheid vorgeschrieben: „

  1. Zur Überprüfung einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Baugeschehen bzw. durch das hergestellte Dammabdichtungen ist das Grundwasser südlich des Al. Hafens qualitativ beweiszusichern.
  2. Folgende Sonden bzw. Pegel (Bezeichnung [5]) sind in das qualitative Untersuchungsprogramm einzubeziehen: O. 358, O. 359, O. 360, Pegel 1918,012 und 1918,014
  3. An den genannten Sonden bzw. Pegel sind ein Monat vor Baubeginn, zweimal während der Bauarbeiten und ein Monat nach Abschluss der Bauarbeiten von einem akkreditierten Büro bzw. Institut Proben des Grundwassers zu ziehen und entsprechend der Routinekontrolle

Trinkwasserverordnung (Anhang II Teil A Punkt 2) sowie dem Parameter KW-Index zu analysieren. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und zu dokumentieren.35. An den genannten Sonden bzw. Pegel sind ein Monat vor Baubeginn, zweimal während der Bauarbeiten und ein Monat nach Abschluss der Bauarbeiten von einem akkreditierten Büro bzw. Institut Proben des Grundwassers zu ziehen und entsprechend der Routinekontrolle

Trinkwasserverordnung (Anhang römisch zwei Teil A Punkt 2) sowie dem Parameter KW-Index zu analysieren. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

  1. Bei Überschreiten von Parameterwerten oder Auffälligkeiten ist die Wasserrechtsbehörde umgehend zu verständigen.
  2. Nach Abschluss des qualitativen Mess- und Untersuchungsprogrammes sind die Ergebnisse zusammenzufassen, zu bewerten und in einem Bericht darzustellen. Der Bericht ist den Kollaudierungsunterlagen anzuschließen.“ Dieser Bescheid erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 4.5.2015 die durch Zustellung der Ladung an die Parteien sowie durch öffentlich mündliche Bekanntmachung anberaumt wurde. Die Kundmachung hat folgenden Wortlaut: „(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)
  3. Die Stadt Wien (Antragstellerin) hat mit Schreiben vom 10.1.2014, ZI. MA 45 - 671379/13/2, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Al. (HUA) an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes für Wien (PHQ 14.000 m3/s) vor allem für das Hinterland von Al. angesucht. 1.
  4. Als HUA wird jener Damm bezeichnet, der ausgehend vom rechten Donaukanalrückstaudamm der Umschließung des Hafens Al. dient und der seine Fortsetzung im Al. Hauptdamm findet. Die Lage des Dammes ist durch den Bestand vorgegeben. Der bestehende HUA setzt sich aus folqenden Abschnitten oder Objekten zusammen: - H. Querdamm - Hochwasserverschluss H. Querdamm -Al. Hafenzufahrtsstraße - Hochwasserverschluss Q. - Damm entlang der 8... - Kreuzungsbereich - Al. Hafenzufahrtsstraße !
  5. M.-straße - Damm entlang des Hafenbereiches Al. Hafen - Hochwasserverschluss im Damm Hafenbereich - Damm am Friedhof … . 1.
  6. höhenmäßige Projektierung: Der Bereich Hafen Al. soll auf die Vorgaben für das Wiener Donauhochwasserschutzsystem abgestimmt und damit für ein Projekthochwasser (PHQ) von 14.000 m3/s Gesamtabfluss im Wiener Raum bemessen werden. Es wurde eine projektierte Ausbauhöhe der Dammkrone des HUA mit dem von der Hafeneinfahrt horizontal einstauenden Wasserspieigel PHQ + 1,00 m [159.51 müA + 1,00 m] = 160,51 müA festgelegt. 1.
  7. Anpassung an den Stand der Technik: Die Anpassung an den Stand der Technik bzw. die Verbesserung der inneren Standsicherheit des Dammes in statischer Hinsicht und im Hinblick auf Durchsickerungen erfolgt durch: - Dichtelemente (Tauchwand) mittels Bodenmischverfahren •. Der anstehende Boden wird mit Mischwerkzeugen zerkleinert und mit einer geeigneten Suspension (Zement-Bentonit) innig vermischt. Nach dem Erhärten entsteht eine durchgehende Wand aus Erdbeton. die homogen und dicht ist und beträchtliche Festigkeiten in statischer Hinsicht aufweist. - Sicker- und Drainagekörper mit Steinsicherung • Entlang des landseitigen Dammfußes wird ein filterfester Drainagekörper eingebaut. der im Hochwasserfall die schadlose Durchsickerung des Dammes mit einer tiefliegenden und im Dammquerschnitt verbleibenden Sickerlinie gewährleistet. - Kiessäulen zur Druckentlastung • Dichtere Bodenschichten knapp landseits des Dammfußes werden mit Kiessäulen durchörtert um einen Wasserüberdruck und einen Grundbruch zu verhindern. - Dammschutzstreifen (land- und wasserseitig) werden vorgesehen um eine Wartung, Pflege und Dammverteidigung des Dammes zu gewährleisten. Es sind zahlreiche mobile Hochwasserverschlüsse erforderlich, um die bestehenden Verkehrsrelationen aufrecht zu erhalten: - Hochwasserverschluss H. Querdamm - Querung Al. Hafen Zufahrtsstraße - Hochwasserverschluss Radweg - Hochwasserverschluss Q. - Kreuzungsbereich Al. Hafen Zufahrtsstraße - Hochwasserverschluss im Damm-Hafenbereich 1.
  8. Die geplanten Maßnahmen sind in den von der Antragstellerin vorgelegten Einreichunterlagen näher dargestellt.“ Eine persönliche Ladung an die Beschwerdeführerin erging nicht. Der angefochtene Bescheid wurde den der Verhandlung beigezogenen Verfahrensbeteiligten zugestellt, wobei die Zustellungen Mitte Mai erfolgten. An die Beschwerdeführerin wurde der Bescheid am 6.7.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 3.8.2015, am 4.8.2015 bei der belangten Behörde eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliche Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie übergangene Partei sei. Die gegenständlichen Sonden und Pegel, auf welche sich Auflage 34 beziehe, befänden sich auf den am rechten Donauufer befindlichen Grundstücken ... und ..., jeweils EZ ..., sowie ... und ..., jeweils EZ ... der KG ..., die allesamt im grundbücherlichen Eigentum der A. stünden. Die vom Bescheid betroffenen Sonden wiederum seien auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1995 zwischen der Beschwerdeführerin und der am Verfahren als Partei beteiligten O. Aktiengesellschaft auf den Grundstücken situiert. In dieser Vereinbarung sei der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen, wodurch die O. verpflichtet sei, die Sonden bei Beendigung zu entfernen und fachgerecht zu verschließen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, konkret zur Stellung als übergangener Partei führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „E. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid beruht auf den Rechtsgrundlagen der§§ 12, 12a, 32, 41, 100 Abs 1 litg, 103ff, 107,111 WRG und ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig:Der angefochtene Bescheid beruht auf den Rechtsgrundlagen der§§ 12, 12a, 32, 41, 100 Absatz eins, litg, 103ff, 107,111 WRG und ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig: - Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts
  9. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 107 Satz 2 Teilsatz 1 WRG unrichtig angewendet.

dieser Bestimmung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (5 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden.1. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des Paragraph 107, Satz 2 Teilsatz 1 WRG unrichtig angewendet.

dieser Bestimmung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (5 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden.

  1. Wie sich aus dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin an den Grundstücken ...und ..., jeweils EZ ..., sowie ... und ..., jeweils EZ ... der KG ..., die allesamt im grundbücherlichen Eigentum der A. stehen, ergibt, ist die Beschwerdeführerin von der Auflage 34 direkt und unmittelbar betroffen.
  2. Dieser Umstand war der mitbeteiligten Partei jedenfalls bekannt und musste der belangten Behörde auch bekannt sein, da in den Einreichunterlagen bereits Lagepläne der betroffenen Sonden und Pegel aus Auflage 34 enthalten waren, die auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin liegen.
  3. Der Beschwerdeführerin kommt daher als Grundeigentümerin schon qua Gesetz Parteistellung zu.
  4. Dennoch hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich geladen und damit die Parteistellung zu Unrecht verneint.
  5. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde auf dem Standpunkt steht, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Chronikteil der ...zeitung Wien und Niederösterreich und an der Amtstafel der Stadt Wien angeordnet wurde: Schon aus der Systematik des WRG folgt, dass Eigentümer von Grundstücken, die durch die geplanten Anlagen oder Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind.

Satz 3 leg cit ist, wenn noch „andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen", die Verhandlung

§ 41

Abs 1 Satz 2 AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfendungen) kundzumachen.Schon aus der Systematik des WRG folgt, dass Eigentümer von Grundstücken, die durch die geplanten Anlagen oder Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind.

Satz 3 leg cit ist, wenn noch „andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen", die Verhandlung

, Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfendungen) kundzumachen. Keine Präklusion der Parteisteliung ua infolge nicht ordnungsgemäßer Kundmachung

  1. Die im Vorfeld von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, wonach Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2015 die persönliche Verständigung der Beschwerdeführerin ersetze, ist nicht zutreffend. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass selbst bei Abstellen auf die Kundmachung diese nicht der VerwaltungsformularVO idgF entspricht, da ein vollständiger und ausdrücklicher Hinweis auf die Präklusionsfolgen (vor allem die Quasi-Wiedereinsetzung) fehlt. Das Fehlen dieses Hinweises verhindert nach stRsp den Eintritt der Präklusionsfolgen, auf welche die Behörde ihre vorläufige Rechtsmeinung zu Unrecht stützt.
  2. Im Übrigen ist in der Kundmachung nicht angegeben, wann und wo Einwendungen erhoben werden können und konkret in welcher Form dies zu geschehen hat. Hierin ist ein weiterer Mangel der Kundmachung zu erblicken.
  3. Aus der Kundmachung ebenfalls nicht ersichtlich ist, welche Grundstücke vom Projekt betroffen sind, da keine konkrete Benennung der betroffenen Grundflächen erfolgt ist. Es kommt daher hinzu, dass aufgrund des Wortlautes der Kundmachung der A. schon a priori nicht möglich gewesen wäre, als Partei ihre Betroffenheit vom Projekt der Bewilligungswerberin zu erkennen.
  4. Wenn die Behörde darauf hinweist, dass aus der Beschreibung des Projekts und der Stellungnahme des ASV DI S. ersichtlich wäre, dass Grundstücke der A. betroffen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass schon aus der Beschreibung des Projekts in der Kundmachung nicht ersichtlich ist, dass Grundstücke der A. betroffen sein können. Offenkundig hat die Behörde diesen Umstand bei Erlassung des Bescheides übersehen.
  5. Nicht nachvollziehbar ist, dass hinsichtlich sämtlicher betroffener Grundeigentümer die Behörde darauf hingewirkt hat, dass nebst persönlicher Ladung Benützungsvereinbarungen vorliegen, nicht aber hinsichtlich der gegenständlichen Sonden und Pegel der A.. Dies ist deshalb von Interesse im gegebenen Zusammenhang, weil die Behörde selbst auf die Projektunterlagen verweist, in welchen die Sonden und Pegel ausgewiesen wären. Sohin war der Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sehr wohl erkennbar, dass die A. Partei des Verfahrens ist bzw wäre es der Behörde offen gestanden - freilich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Grundstücke Vogelschutzgebiet darstellen - eine entsprechende Verpflichtung in den Bescheid aufzunehmen.
  6. Im Ergebnis ist daher die Parteistellung der A. nicht präkludiert und sie aus dem Bescheid selbst nicht zur Duldung verpflichtet. Schon das Unterlassen der gesetzlich gebotenen persönlichen Ladung bewirkt, dass Präklusion nicht eingetreten sein kann. Aus einer Zusammenschau des § 42 Abs 1 und 2 AVG und des § 107 Abs 1 WRG erhellt, dass nur für Personen, die rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurden, Präklusion eintritt. wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.
  7. Im Ergebnis ist daher die Parteistellung der A. nicht präkludiert und sie aus dem Bescheid selbst nicht zur Duldung verpflichtet. Schon das Unterlassen der gesetzlich gebotenen persönlichen Ladung bewirkt, dass Präklusion nicht eingetreten sein kann. Aus einer Zusammenschau des Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG und des Paragraph 107, Absatz eins, WRG erhellt, dass nur für Personen, die rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurden, Präklusion eintritt. wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.
  8. Eine Präklusion der Parteistellung der Beschwerdeführerin ist nicht eingetreten, da die Behörde die für den Eintritt der Präklusion erforderliche persönliche Ladungen und die gesetzeskonforme Kundmachungen im Sinne der §§ 41, 42 AVG nicht vorgenommen hat. Der Beschwerdeführerin wurde somit die Möglichkeit genommen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die Behörde gesetzeskonform verhalten, hätte die Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Bewilligung machen können und wäre die belangte Behörde zu einem für die Berufungswerber günstigeren Ergebnis gelangt. Dies wird unter Einem als Verfahrensmangel gerügt.
  9. Eine Präklusion der Parteistellung der Beschwerdeführerin ist nicht eingetreten, da die Behörde die für den Eintritt der Präklusion erforderliche persönliche Ladungen und die gesetzeskonforme Kundmachungen im Sinne der Paragraphen 41, 42, AVG nicht vorgenommen hat. Der Beschwerdeführerin wurde somit die Möglichkeit genommen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die Behörde gesetzeskonform verhalten, hätte die Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Bewilligung machen können und wäre die belangte Behörde zu einem für die Berufungswerber günstigeren Ergebnis gelangt. Dies wird unter Einem als Verfahrensmangel gerügt.
  10. Die Beschwerdeführerin ist entgegen der unzutreffenden Auffassung der Behörde sehr wohl Partei des Verfahrens.

der stRsp zu § 102 WRG ist für die Beurteilung der Parteistellung maßgeblich, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Diese liegt evident vor:14. Die Beschwerdeführerin ist entgegen der unzutreffenden Auffassung der Behörde sehr wohl Partei des Verfahrens.

der stRsp zu Paragraph 102, WRG ist für die Beurteilung der Parteistellung maßgeblich, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Diese liegt evident vor: - Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der betroffenen Grundstücke, auf denen die Sonden und Pegel liegen, und wird deren Grund durch das bewilligte Projekt in Anspruch genommen. - Auch die belangte Behörde selbst steht auf dem Standpunkt (vgl Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.07.2015), dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 72 WRG das Betreten und die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden hat (ausdrücklich Punkt 3.2.). Damit rekurriert die belangte Behörde aber auf ein Zwangsrecht

§ 60

Abs 1 lit d WRG, welches eine persönliche Ladung aufgrund der eindeutigen verba legalia erfordert.- Auch die belangte Behörde selbst steht auf dem Standpunkt vergleiche Aufforderung zur Stellungnahme vom 06.07.2015), dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 72, WRG das Betreten und die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden hat (ausdrücklich Punkt 3.2.). Damit rekurriert die belangte Behörde aber auf ein Zwangsrecht

Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, WRG, welches eine persönliche Ladung aufgrund der eindeutigen verba legalia erfordert. - Richtigerweise kann aber keine Duldungspflicht

§ 72

WRG für die Beschwerdeführerin bestehen, da diese weder Adressat eines entsprechenden Duldungsbescheides ist noch die Inanspruchnahme des Grundstückes der A. unbedingt notwendig ist.- Richtigerweise kann aber keine Duldungspflicht

Paragraph 72, WRG für die Beschwerdeführerin bestehen, da diese weder Adressat eines entsprechenden Duldungsbescheides ist noch die Inanspruchnahme des Grundstückes der A. unbedingt notwendig ist. - Dies erhellt aus dem Umstand, dass die Bewilligungswerberin selbst über dem Projekt näher liegende und zur qualitativen Beweissicherung besser geeignete Sonden verfügt, von welchen aus die qualitative Beweissicherung aus sinnvoll vorgenommen werden kann. Die Pegel und Sonden auf dem Grund der A. sind zu weit vom Projekt entfernt. Hierauf hat die Beschwerdeführerin bereits bei einem nicht realisierten Parallelprojekt (BMLFUW-UW.... / Hafentor und Dammsystem Al.) deutlich hingewiesen, weshalb auch die Beschwerdeführerin der belangten Behörde jedenfalls persönlich bekannt ist. - Für einen von der belangten Behörde in Aussicht gestellten Duldungsbescheid ermangelt es daher der Rechtsgrundlage. - Auch der Versuch der belangten Behörde, über die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch einen Hinweis auf § 111 Abs 4 WRG hinwegzutäuschen, geht fehl, zumal § 111 Abs WRG auf das Unterbleiben von Einwendungen abstellt. Vom Erheben von Einwendungen war die Beschwerdeführerin infolge unterlassener persönlicher Ladung aber gerade ausgeschlossen, sodass auch diese Bestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage böte. Auch mangelte es an einer tauglichen Konkretisierung im Bescheid, sodass auch kein Exekutionstitel für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorläge. Da die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG nicht vorliegen, ist die Realisierung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei nur möglich, wenn bescheidmäßig die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt wurden. Dies ist nicht der Fall.- Auch der Versuch der belangten Behörde, über die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch einen Hinweis auf Paragraph 111, Absatz 4, WRG hinwegzutäuschen, geht fehl, zumal Paragraph 111, Abs WRG auf das Unterbleiben von Einwendungen abstellt. Vom Erheben von Einwendungen war die Beschwerdeführerin infolge unterlassener persönlicher Ladung aber gerade ausgeschlossen, sodass auch diese Bestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage böte. Auch mangelte es an einer tauglichen Konkretisierung im Bescheid, sodass auch kein Exekutionstitel für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorläge. Da die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht vorliegen, ist die Realisierung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei nur möglich, wenn bescheidmäßig die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt wurden. Dies ist nicht der Fall. - Im Übrigen reicht bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen. Eines tatsächlichen Eingriffes in geschützte Rechte bedarf es nicht.- Im Übrigen reicht bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG aus, um die Parteistellung zu begründen. Eines tatsächlichen Eingriffes in geschützte Rechte bedarf es nicht. 15. In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung

§ 41

WRG ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließenden Rechte verletzt.15. In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 41, WRG ist zum Aspekt der Parteistellung als Ausfluss des Grundeigentums zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers dessen aus dem Grundeigentum erfließenden Rechte verletzt. 16. Dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt, ergibt sich auch aus dem von der Behörde selbst dem Bescheid

Akt zugrundegelegten Bescheid vom 07.07.1970, in welchem der Hochwasser-schutz Wien bewilligt wurde, in Auflage 44 festgehalten ist, dass die Detailplanung des Al. Hafenleitdammes tunlichst im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Sch. und den betroffenen Grundeigentümern zu erfolgen hat. Ebendieser Bescheid wurde zwar der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zugestellt, sodass dieser auch ihr gegenüber keine Wirkung entfaltet (Die Zustellverfügung OM 115 wurde dem (nicht zustell- und vertretungsbefugten) Bürgermeister der Stadtgemeinde Sch. zugestellt und wurde der Beschwerdeführerin erst in diesem Verfahren bekannt. Der guten Ordnung halber wird bekannt gegeben, dass Obmann der A. zu diesem Zeitpunkt Herr F. Ai., und seit 1988 bis dato Herr J. Sc. ist.

  1. Besonders unverständlich ist das bewusste Übergehen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, weil im Verfahren selbst die belangte Behörde selbst mehrfach die Konsenswerberin dazu gedrängt hat, Grundstücksnummern und Katastralgemeinden der betroffenen Grundstücke, deren Eigentümer sowie Vereinbarungen vorzulegen. Dennoch hat die mitbeteiligte Partei die Unterlagen nicht vervollständigt, die belangte Behörde bei dieser Ausgangslage aber auch konkrete Nachforschungen aus Eigenem - die im Hinblick auf die mangelhaften Projektunterlagen jedenfalls geboten gewesen wären - pflichtwidrig unterlassen, wodurch es zum gegenständlichen Mangel des Bescheides gekommen ist. Dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Daten nicht vollständig sein können, erhellt schon aus einer Betrachtung eins Planes des Projektgebietes, in dem der Auwald mit seiner Ausdehnung nicht übersehen worden sein konnte. MaW: Dass die Einreichunterlagen mit schweren Mängeln behaftet waren, zieht sich wie ein roter Faden durch den Behördenakt. Dennoch hat die Behörde letztendlich blind auf die Angaben der mitbeteiligten Partei vertraut. Das Gleiche gilt auch für die unterlassene Berücksichtigung von Natura-2000-Gebieten im Projektgebiet, die von der mitbeteiligten Partei nicht erwähnt und von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurden.
  2. Durch das unberechtigte Verneinen der Parteistellung der Beschwerdeführerin war diese auch an der Erhebung von Einwendungen gehindert, die diese nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren vorzutragen imstande ist.“

§ 12Abs.

2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 60Abs.

1 lit. d sind Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, sind Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,

§ 102Abs.

1 lit. b sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.

§ 107Abs.

1 ist das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

Paragraph 107, Absatz eins, ist das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. In seinem Erkenntnis vom 28.2.1996, 95/07/0139 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 den Inhabern von in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten zukommt, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese – der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden – Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (Hinweis auf VwGH vom 21.6.1994, 90/07/0103 und der dort angeführten Vorjudikatur).In seinem Erkenntnis vom 28.2.1996, 95/07/0139 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 den Inhabern von in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten zukommt, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese – der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden – Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (Hinweis auf VwGH vom 21.6.1994, 90/07/0103 und der dort angeführten Vorjudikatur). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.1990, 89/07/0164 ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 erfolgte, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob das den Gegenstand der Bewilligung bildende Projekt eine Inpflichtnahme vorsieht, ob also die die Parteistellung begehrende Person projektgemäß in Anspruch genommen wird. Dass jemand möglicherweise bestimmte, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführenden Maßnahme zu treffen haben wird, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.1990, 89/07/0164 ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 erfolgte, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob das den Gegenstand der Bewilligung bildende Projekt eine Inpflichtnahme vorsieht, ob also die die Parteistellung begehrende Person projektgemäß in Anspruch genommen wird. Dass jemand möglicherweise bestimmte, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführenden Maßnahme zu treffen haben wird, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. Grundsätzlich trennt, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.7.1998, 97/07/0053, § 107 Abs. 1 WRG 1959 die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.1996, 95/07/0042 der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen.Grundsätzlich trennt, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.7.1998, 97/07/0053, Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.1996, 95/07/0042 der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang aber auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2009, 2007/07/0008 zu verweisen. Die dortige Fallkonstellation ähnelt der hier zu beantwortenden Fragestellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei Folgendes ausgeführt: „Die Rechte des Beschwerdeführers konnten durch das gegenständliche Wasserkraftwerksprojekt nur insofern berührt werden, als die Zufahrt zur Baustelle - nur vorübergehend - während der Bauphase über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ... zu einer - ebenfalls nur für diesen Zeitraum errichteten - "provisorischen" Brücke erfolgen sollte. Damit war weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden, noch waren die Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ ... durch das Wasserkraftwerksprojekt selbst berührt. Auf eine solche Konstellation stellt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die Bestimmung des § 72 WRG 1959 ab, …„Die Rechte des Beschwerdeführers konnten durch das gegenständliche Wasserkraftwerksprojekt nur insofern berührt werden, als die Zufahrt zur Baustelle - nur vorübergehend - während der Bauphase über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ... zu einer - ebenfalls nur für diesen Zeitraum errichteten - "provisorischen" Brücke erfolgen sollte. Damit war weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden, noch waren die Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ ... durch das Wasserkraftwerksprojekt selbst berührt. Auf eine solche Konstellation stellt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 ab, … Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023, der sich wiederum auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0163, VwSlg. Nr. 13.077/A, bezieht). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass § 72 WRG 1959 dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung vermittelt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht vergleiche etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023, der sich wiederum auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0163, VwSlg. Nr. 13.077/A, bezieht). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass Paragraph 72, WRG 1959 dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung vermittelt. Allerdings kann die sich aus § 72 Abs. 1 WRG 1959 ergebende Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. den schon zitierten Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023). In einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten aber alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0090, mwN). Vor diesem Hintergrund erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch den gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides

§ 72Abs.

1 WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobenen Einwand der dadurch Belasteten für zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (Erkenntnis vom

  1. Juni 2009, Zl. 2006/07/0110).Allerdings kann die sich aus Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 ergebende Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden vergleiche den schon zitierten Beschluss vom
  2. Juni 1992, Zl. 92/07/0023). In einem Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten aber alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen vergleiche beispielsweise das Erkenntnis vom
  3. Juli 2004, Zl. 2003/07/0090, mwN). Vor diesem Hintergrund erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch den gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides

Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobenen Einwand der dadurch Belasteten für zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0110). Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt war, mit seinen Einwänden die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung im Verfahren geltend zu machen, sodass er in dem in der Beschwerde geltend gemachten Recht auf "Abweisung" des Bewilligungsantrages jedenfalls nicht verletzt sein konnte. Um der Mitbeteiligten gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der zur Projektsverwirklichung notwendigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers als Baustellenzufahrt zu ermöglichen, wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zu § 72 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung mit einer entsprechend konkretisierten, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung zu verbinden gewesen. Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber nur die Bewilligung des (unter anderen auch) die Inanspruchnahme von Fremdgrund während der Bauphase vorsehenden Projektes vorgenommen und der Mitbeteiligten als Auflage insofern eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß aufgetragen, die Verpflichtung (auf Verlangen) zur Leistung von Entschädigungen festgestellt und der Auftrag erteilt, der Forderung des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Verkehrsregelung "vollinhaltlich zu entsprechen". Der Bescheid des LH normierte in seinem Spruchpunkt I. somit nur Rechte und Pflichten der Mitbeteiligten und keine konkrete Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers; eine gegenüber dem Beschwerdeführer als (weiteren) Bescheidadressaten erlassene individuell-konkrete Anordnung ist ihm nicht zu entnehmen.“Um der Mitbeteiligten gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der zur Projektsverwirklichung notwendigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers als Baustellenzufahrt zu ermöglichen, wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zu Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung mit einer entsprechend konkretisierten, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung zu verbinden gewesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber nur die Bewilligung des (unter anderen auch) die Inanspruchnahme von Fremdgrund während der Bauphase vorsehenden Projektes vorgenommen und der Mitbeteiligten als Auflage insofern eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß aufgetragen, die Verpflichtung (auf Verlangen) zur Leistung von Entschädigungen festgestellt und der Auftrag erteilt, der Forderung des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Verkehrsregelung "vollinhaltlich zu entsprechen". Der Bescheid des LH normierte in seinem Spruchpunkt römisch eins. somit nur Rechte und Pflichten der Mitbeteiligten und keine konkrete Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers; eine gegenüber dem Beschwerdeführer als (weiteren) Bescheidadressaten erlassene individuell-konkrete Anordnung ist ihm nicht zu entnehmen.“ Der angefochtene Bescheid normiert keine konkreten Duldungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin und ist mit den in Rede stehenden Nebenbestimmungen weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden noch sind die Eigentumsrechte an den gegenständlichen Liegenschaften durch das Projekt selbst berührt werden. Da zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit b nur verpflichtet wird, wie projektgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen aber nicht relevant sind, kann eine Parteistellung der Beschwerdeführerin auf die in Rede stehenden Auflagen nicht gestützt werden, weil eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Zusammenhang mit ihrem Grundeigentum projektgemäß nicht vorgesehen ist.Da zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, nur verpflichtet wird, wie projektgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen aber nicht relevant sind, kann eine Parteistellung der Beschwerdeführerin auf die in Rede stehenden Auflagen nicht gestützt werden, weil eine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Zusammenhang mit ihrem Grundeigentum projektgemäß nicht vorgesehen ist. Da durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes nicht in die Substanz des Grundeigentumes eingegriffen würde, die auf Auflage 34 folgende gestützten Maßnahmen zeitlich befristet sind, kann auch aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Auch ist projektgemäß nicht vorgesehen, dass die in Rede stehenden Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, weshalb eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 107 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erforderlich war.Auch ist projektgemäß nicht vorgesehen, dass die in Rede stehenden Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, weshalb eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erforderlich war. Die Beschwerdeführerin genoss somit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung, weshalb ihr auch keine Legitimation zukam, den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien den Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der öffentlichen Ausschreibung der Verhandlung nicht folgt. Die Einhaltung der Verwaltungsformularverordnung stellt keine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ladung durch öffentliche Ausschreibung dar (vgl. VwGH 21.09.1984, 84/17/0110), die Ausschreibung selbst nimmt ausreichend spezifiziert auf das in Rede stehende Projekt Bezug und die Folgen der Unterlassung der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen sind der Ausschreibung gleichfalls zu entnehmen.Die Einhaltung der Verwaltungsformularverordnung stellt keine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ladung durch öffentliche Ausschreibung dar vergleiche VwGH 21.09.1984, 84/17/0110), die Ausschreibung selbst nimmt ausreichend spezifiziert auf das in Rede stehende Projekt Bezug und die Folgen der Unterlassung der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen sind der Ausschreibung gleichfalls zu entnehmen. Geht man davon aus, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgte, so wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihre Parteistelluzng anzunehmen wäre, dadurch, dass sie nicht bis spätestens zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat, präkludiert im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Auch in diesem Fall käme ihr keine Beschwerdelegitimation zu.Geht man davon aus, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß erfolgte, so wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihre Parteistelluzng anzunehmen wäre, dadurch, dass sie nicht bis spätestens zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat, präkludiert im Sinne des , Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Auch in diesem Fall käme ihr keine Beschwerdelegitimation zu. Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.12109.2015

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