VGW-101/V/073/11807/2015
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-101/V/073/11807/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn P. H., vertreten durch Dr. G., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt MA 26-653378/2015, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge zurückgewiesen werden.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge zurückgewiesen werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe Am 15. Mai 2015 wurde beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Standesamt Wien ... ein Schriftsatz vom 9.5.2015 eingebracht, mit welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen die Anträge stellten, 1) das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§ 14 folgende PStG 2013) einzuleiten, 2) die Antragsteller zur Begründung einer Ehe (§ 18 PStG 2013) zuzulassen, 3) die Begründung dieser Ehe zu beurkunden (§ 20 PStG 2013) und 4) diesen beiden Antragstellern je eine Heiratsurkunde (§ 55 PStG 2013) auszustellen sowie 5) über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen. Dies wurde damit begründet, dass die Antragsteller DI T. H. und D. H. seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe.
Am 21.2.2014 hätten sie miteinander eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Beide Antragsteller wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner. Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (§ 44 ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Art. 2 StGG;
Art. 7 B-VG;
Art. 8, 12, 14 EMRK;
Art. 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden Antragsteller seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern des minderjährigen P. H. (nunmehriger Beschwerdeführer), der durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch er ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind hat einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Gemäß § 24 Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde. Am 15. Mai 2015 wurde beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Standesamt Wien ... ein Schriftsatz vom 9.5.2015 eingebracht, mit welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen die Anträge stellten, 1) das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (Paragraph 14, folgende PStG 2013) einzuleiten, 2) die Antragsteller zur Begründung einer Ehe (Paragraph 18, PStG 2013) zuzulassen, 3) die Begründung dieser Ehe zu beurkunden (Paragraph 20, PStG 2013) und 4) diesen beiden Antragstellern je eine Heiratsurkunde (Paragraph 55, PStG 2013) auszustellen sowie 5) über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen. , , Dies wurde damit begründet, dass die Antragsteller DI T.
H. und D. H. seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Am 21.2.2014 hätten sie miteinander eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Beide Antragsteller wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner.
Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (Paragraph 44, ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Artikel 2, StGG;
Artikel 7, B-VG;
Artikel 8, 12, 14, EMRK;
Artikel 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden Antragsteller seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern des minderjährigen P. H. (nunmehriger Beschwerdeführer), der durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch er ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind hat einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Gemäß Paragraph 24, Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde.
Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Antragsteller, die Staatsbürgerschaftsnachweise der Antragsteller, die Partnerschaftsurkunde, der Bescheid der BH ... vom 6.3.2014 betreffend Namensänderung des Zweitantragstellers, sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ..., mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 17.4 2013 die Annahme an kindesstatt von P. M. als Wahlkind durch DI T. H. als Wahlvater bewilligt wurde. Die Annahme wurde gemäß § 192 Abs. 1 ABGB mit dem 17.4.2013 wirksam.Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Antragsteller, die Staatsbürgerschaftsnachweise der Antragsteller, die Partnerschaftsurkunde, der Bescheid der BH ... vom 6.3.2014 betreffend Namensänderung des Zweitantragstellers, sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ..., mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 17.4 2013 die Annahme an kindesstatt von P. M. als Wahlkind durch DI T. H. als Wahlvater bewilligt wurde. Die Annahme wurde gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ABGB mit dem 17.4.2013 wirksam.
Diese Anträge wurden mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Behörde vom 25. August 2015 gemäß § 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF abgewiesen.Diese Anträge wurden mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Behörde vom 25. August 2015 gemäß Paragraph 44, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des § 44 ABGB führt die Behörde aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner ( sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen – es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass durch das Kindschafts- und Namensrechts – Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei – vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. § 157 Abs. 2 ABGB normiere, dass der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten.
Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt, dass nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne. Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des Paragraph 44, ABGB führt die Behörde aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner ( sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua).
Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen – es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass durch das Kindschafts- und Namensrechts – Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei – vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. Paragraph 157, Absatz 2, ABGB normiere, dass der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten.
Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt, dass nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „II. Beschwerdepunkte 1. Das Standesamt hat die Anträge der Bf unter Hinweis auf die einfache Gesetzeslage und auf die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs abgewiesen.
Es gab damals keine Stiefkindadoption (heute: Paragraph 197, Absatz 4, ABGB, Paragraph 8, Absatz 4, EPG, beide in der Fassung BGBl 1 2013/179), keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung für lesbische Paare (heute: Paragraph 2, Absatz eins, FMedG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/35), keine automatische gemeinsame Elternschaft (analog der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes der Mutter eines ehelichen Kindes) bei eingetragenen lesbischen Paaren (heute: Paragraph 144, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/35), keine Mutterschaftsanerkennung bei lesbischen unregistrierten Paaren analog der Vaterschaftsanerkennung bei verschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paaren) heute: Paragraph 144, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/35) und auch keine Fremdkindadoption (ab 01.01.2016 gem.
VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13).
Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand in Angelegenheit der Antragsteller eine mündliche Verhandlung statt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Dieser führte Folgendes aus: „Ergänzend zum Vorbringen in den Beschwerden wird angeregt, § 44 ABGB verfassungskonform zu interpretieren. Dazu wird auf § 23 Ehegesetz verwiesen. Auch dort erfolgte eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und dies findet auch in der entsprechenden Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes seinen Niederschlag. „Ergänzend zum Vorbringen in den Beschwerden wird angeregt, Paragraph 44, ABGB verfassungskonform zu interpretieren. Dazu wird auf Paragraph 23, Ehegesetz verwiesen. Auch dort erfolgte eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und dies findet auch in der entsprechenden Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes seinen Niederschlag.
Wie schon in den Beschwerden ausgeführt, liegt nunmehr eine geänderte Rechtslage vor, die bei der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 2012 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Nunmehr liegen gleiche Familiengründungsrechte vor.
Beantragt wird daher, den vor der Behörde gestellten Anträgen nach verfassungskonformer Interpretation des § 44 ABGB stattzugeben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Beantragt wird daher, den vor der Behörde gestellten Anträgen nach verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 44, ABGB stattzugeben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014 ist auszuführen, dass es damals lediglich um die Wiederholung einer Eheschließung, die nach niederländischem Recht geschlossen wurde, ging und dass die Zulässigkeit im Lichte des Unionsrechtes zu prüfen war. Das gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2014.“ Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): § 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten. Paragraph 44, Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Personenstandsgesetz 2013: § 14. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.Paragraph 14, Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 15. (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden. Paragraph 15, (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.
1.Ziffer eins die Wohnorte der Verlobten;
2.Ziffer 2 die Ehekonsenserklärung;
3.Ziffer 3 die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
4.Ziffer 4 die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
5.Ziffer 5 die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
6.Ziffer 6 die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie 7.Ziffer 7 Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938,.
1.die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
2.den Tag und den Ort der Eheschließung;
3.die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
4.die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
5.namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
6.das Datum der Ausstellung;
7.die Namen des Standesbeamten.
Die Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen ist (ebenso wie die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs. 1 Ehegesetz, OGH 26.03.1996, 1 Ob 518/96 ua) als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes anzusehen. Sie ist dem „Kernbereich“ (OGH 19.08.2009, 15 Os 509) der Privatsphäre zuzuordnen.Die Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen ist (ebenso wie die Erklärung des Einvernehmens gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Ehegesetz, OGH 26.03.1996, 1 Ob 518/96 ua) als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes anzusehen. Sie ist dem „Kernbereich“ (OGH 19.08.2009, 15 Os 509) der Privatsphäre zuzuordnen.
Zur Parteistellung bei der Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte sei auf VwGH 17.11.1982, 1096/79 betreffend ein Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren verwiesen. Partei eines Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren sind nur der Einbürgerungswerber und diejenigen Personen, auf die sich die Verleihung erstrecken soll, nicht aber Dritte, die bloße Folgewirkungen in Kauf nehmen müssen. Der Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei ein höchstpersönlicher.
Bei höchstpersönlichen Rechten findet keine Rechtsnachfolge statt (VfGH 01.12.1993, B1068/93 ua). Eine Legitimation Dritter zur Beschwerdeerhebung (beziehungsweise hier: Antragstellung) ist nur im Ausnahmefall – etwa wenn die Rechtsdurchsetzung durch den Rechtsträger nicht mehr möglich ist (VfGH 06.03.2001, B 159, 158/00 zur Geltendmachung der Verletzung im Recht auf Leben eines Verstorbenen durch die Hinterbliebenen) – gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, die Eltern des Beschwerdeführers haben im Gegenteil gleichlautende Anträge eingebracht und gegen die Abweisung der Anträge in einem Schriftsatz mit dem Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Bei dem im 2. Hauptstück, zweiter Abschnitt des Personenstandsgesetzes 2013 geregelten Verfahren zur Eheschließung handelt es sich daher um die Wahrnehmung und Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes.
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 14ff des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig.Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 14 f, f, des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt daher weder Parteistellung noch Antragsrecht zu.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.V.073.11807.2015