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§ 28§ 25a§ 15§ 51§ 24Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-111/084/13808/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Z
§ 28Abs. 1 i
Vm. § 15 Abs. 1 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl. MA37BB/461974-2014-5A wurde von der belangten Behörde anlässlich des erstmaligen Anbaues auf der Liegenschaft ... Bezirk, M. Platz, EZ ... der Kat. Gem. ... das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages gem. § 51 Abs. 1 BO festgestellt und der Anliegerbeitrag, gem. der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 24.6.2013 über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages, LGBl. Für Wien Nr. 26/2013, mit EUR 45.591,09 bemessen. In der Begründung des Bescheides ist die Berechnung der Höhe des Anliegerbeitrages ausgeführt.Mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl. MA37BB/461974-2014-5A wurde von der belangten Behörde anlässlich des erstmaligen Anbaues auf der Liegenschaft ... Bezirk, M. Platz, EZ ... der Kat. Gem. ... das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages gem. Paragraph 51, Absatz eins, BO festgestellt und der Anliegerbeitrag, gem. der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 24.6.2013 über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages, LGBl. Für Wien Nr. 26 aus 2013,, mit EUR 45.591,09 bemessen. In der Begründung des Bescheides ist die Berechnung der Höhe des Anliegerbeitrages ausgeführt. Mit Anweisung vom 28.4.2015 wurde der vorgeschriebene Anliegerbeitrag in voller Höhe von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde überwiesen. Mit Schriftsatz vom 28.5.2015 (nach Zustellung des bekämpften Bescheides am 4.5.2015) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien in welcher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Bemessung des Anliegerbeitrages mit EUR 0,--, beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei und mit Bescheid vom 27.4.2015 (MA 37-BB/461974-2014-5) eine Baubewilligung zur Errichtung einer Bundesschule erhalten habe. Mit dem bekämpften Bescheid MA 37-BB/461974-2014-5A sei jedoch zu Unrecht ein Anliegerbeitrag in Höhe von EUR 45.591,09 vorgeschrieben worden, da – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages bestehe. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seien Anliegerbeiträge keine Abgaben sondern Entgelte für die Vorteile der Grunderschließung (VwGH 6.11.
- Slg. 2298A). Vom Anlieger auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde erbrachte Geldleistungen sowie mit ihrer Zustimmung erbrachte Arbeits- und Materialleistungen seien auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Im ggst. Fall sei zwischen der D. AG, der Beschwerdeführerin und der Stadt Wien (Magistratsabteilung 28) im Jahr 2013 getroffen worden. Diese (der Beschwerde beigeschlossene) Vereinbarung regle folgendes: „3.
- Die Planung der Aufschließungsstraßen inklusive der öffentlichen Wasserleitung, des öffentlichen Kanals, der öffentlichen Beleuchtung, der Verkehrslichtsignalanlagen und der Grünflächen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt (…) nach den Vorgaben der Stadt Wien und wird von der D. beauftragt. Die Errichtung der Aufschließungsstraßen exklusive der Gehsteige, inklusive der öffentlichen Wasserleitung, des öffentlichen Kanals, der öffentlichen Beleuchtung, der Verkehrslichtsignalanlagen und der Grünflächen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen wird auf Basis der (…) genehmigten Unterlagen durchgeführt. 3.
- Die Kosten für die im Punkt 3.
- erbrachten Leistungen trägt zur Gänze die D.. Eine allfällige Weiterverrechnung der obgenannten Leistungen an die Bauträger bzw. Bauwerber erfolgt durch die D.. (…) 3.
- Für die Erfüllung der Anliegerverpflichtungen, insbesondere die Herstellung der Gehsteige, sind die Bestimmungen der Wiener Bauordnung maßgeblich.“ Die Anliegerleistungen seien aufgrund der zitierten Vereinbarung von der D. AG verrichtet und der Beschwerdeführerin als Bauwerberin für die Bundesschule weiterverrechnet worden (laut beigeschlossener Rechnung vom 22.4.2015). Da die Anliegerleistungen nicht von der Stadt Wien, sondern – mit deren ausdrücklicher Zustimmung und nach deren Vorgaben – durch die D. verrichtet worden seien, bestehe keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Anliegerbeitrages an die Stadt Wien. Da es sich bei den Anliegerbeiträgen um Entgelte für die Vorteile der Grunderschließung handle, stelle die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im gegenständlichen Fall eine unzulässige Doppelbelastung der Beschwerdeführerin dar. Über diese Beschwerde entschied die belangte Behörde mit der nunmehr bekämpften abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2015 und führte – nach sinngemäßer Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens – zusammengefasst folgendes aus: Bei der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, der D. AG und der Magistratsabteilung 28 handle es sich unwidersprochen um eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Genannten. Die Bestimmungen der Bauordnung stellten hingegen öffentlich rechtliche Vorschriften dar. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen könnten einzelne Bestimmungen der Bauordnung (damit auch jene des § 51) nicht ausgeschlossen werden. Allfällig Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen ihre Vertragspartner seien von der gegenständlichen Vorschreibung unberührt.Bei der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, der D. AG und der Magistratsabteilung 28 handle es sich unwidersprochen um eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Genannten. Die Bestimmungen der Bauordnung stellten hingegen öffentlich rechtliche Vorschriften dar. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen könnten einzelne Bestimmungen der Bauordnung (damit auch jene des Paragraph 51,) nicht ausgeschlossen werden. Allfällig Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen ihre Vertragspartner seien von der gegenständlichen Vorschreibung unberührt. In dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Beschwerde und führte ergänzend aus, dass nicht behauptet worden sei, dass Bestimmungen der Bauordnung für Wien durch zivilrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden könnten. Durch die Vorlage der oben zitierten Vereinbarung sei jedoch dargelegt worden, dass die Vorschreibung des Anliegerbeitrages zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Beschwerdeführerin führe. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen, da sie den Anliegerbeitrag mutmaßlich als eine „in allen Fällen und immer in voller Höhe vorzuschreibende Abgabe“ qualifiziert habe. Die Anliegerbeiträge seien allerdings keine Abgaben, sondern Entgelte für die Vorteile der Grunderschließung (VwGH 6.11.
- Slg. 2298A), weshalb deren Vorschreibung in Abhängigkeit zur Einnahmenverwendung stehe. Sofern die Gemeinde die Verkehrsflächen nicht hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, sei § 51 BO nicht anzuwenden.In dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Beschwerde und führte ergänzend aus, dass nicht behauptet worden sei, dass Bestimmungen der Bauordnung für Wien durch zivilrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden könnten. Durch die Vorlage der oben zitierten Vereinbarung sei jedoch dargelegt worden, dass die Vorschreibung des Anliegerbeitrages zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Beschwerdeführerin führe. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen, da sie den Anliegerbeitrag mutmaßlich als eine „in allen Fällen und immer in voller Höhe vorzuschreibende Abgabe“ qualifiziert habe. Die Anliegerbeiträge seien allerdings keine Abgaben, sondern Entgelte für die Vorteile der Grunderschließung (VwGH 6.11.
- Slg. 2298A), weshalb deren Vorschreibung in Abhängigkeit zur Einnahmenverwendung stehe. Sofern die Gemeinde die Verkehrsflächen nicht hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, sei Paragraph 51, BO nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Eigentümerin der Liegenschaft ... Bezirk, M. Platz, EZ ... der Kat. Gem. .... Weiters ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl. MA37BB/461974-2014-5 eine Baubewilligung zur Errichtung einer Bundesschule erteilt wurde. Es handelt sich dabei um den erstmaligen Anbau auf der genannten Liegenschaft. Infolge wurde mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl. MA37BB/461974-2014-5A von der belangten Behörde das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages gem. § 51 Abs. 1 BO festgestellt und der Anliegerbeitrag, gem. der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 24.6.2013 über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages, LGBl. Für Wien Nr. 26/2013, mit EUR 45.591,09 bemessen.Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Eigentümerin der Liegenschaft ... Bezirk, M. Platz, EZ ... der Kat. Gem. .... Weiters ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl. MA37BB/461974-2014-5 eine Baubewilligung zur Errichtung einer Bundesschule erteilt wurde. Es handelt sich dabei um den erstmaligen Anbau auf der genannten Liegenschaft. Infolge wurde mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl. MA37BB/461974-2014-5A von der belangten Behörde das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages gem. Paragraph 51, Absatz eins, BO festgestellt und der Anliegerbeitrag, gem. der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 24.6.2013 über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages, LGBl. Für Wien Nr. 26 aus 2013,, mit EUR 45.591,09 bemessen. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Vereinbarung“, abgeschlossen zwischen der D. AG, der Beschwerdeführerin und der W. einerseits und der Stadt Wien, vertreten durch die MA 28 andererseits, geht hervor, dass die genannten Vertragspartner zivilrechtliche Kostentragungsvereinbarungen auch betreffend die Aufschließungsstraßen zum gegenständlichen Baugrundstück getroffen haben. Rechtlich folgt daraus:
§ 15.
(1)VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15,
(1)VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
§ 28.
(1)VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28,
(1)VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 51.
(1)der Bauordnung für Wien (BO) ist die Gemeinde berechtigt, bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flächen von den Anliegern einzuheben. Auch für schon bestehende Verkehrsflächen im Bauland ist bei erstmaligem Anbau auf bisher unbebauten Bauplätzen oder Baulosen (§ 17 Abs. 4 lit. b) dieser Beitrag einzuheben.
Paragraph 51,
(1)der Bauordnung für Wien (BO) ist die Gemeinde berechtigt, bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flächen von den Anliegern einzuheben. Auch für schon bestehende Verkehrsflächen im Bauland ist bei erstmaligem Anbau auf bisher unbebauten Bauplätzen oder Baulosen (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,) dieser Beitrag einzuheben. Da infolge eines Vorlageantrages gem. § 15 VwGVG die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K2 zu § 15 VwGVG).Da infolge eines Vorlageantrages gem. Paragraph 15, VwGVG die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K2 zu Paragraph 15, VwGVG). In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.5.2015 ab, mit der Begründung, dass durch zivilrechtliche Vereinbarungen einzelne Bestimmungen der Bauordnung (damit auch jene des § 51) nicht ausgeschlossen werden könnten und die von der Beschwerdeführerin vorgelegte (oben auszugsweise zitierte) „Vereinbarung“ im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach der Wr. Bauordnung nicht relevant sei. In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.5.2015 ab, mit der Begründung, dass durch zivilrechtliche Vereinbarungen einzelne Bestimmungen der Bauordnung (damit auch jene des Paragraph 51,) nicht ausgeschlossen werden könnten und die von der Beschwerdeführerin vorgelegte (oben auszugsweise zitierte) „Vereinbarung“ im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach der Wr. Bauordnung nicht relevant sei. Diesen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ist zu folgen. Daran vermag auch das – insofern rechtlich richtige – Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei Anliegerbeiträgen nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 6.11.51. Slg. 2298A) nicht um Abgaben, sondern um Entgelte für die Vorteile aus der Aufschließung handelt, nichts zu ändern. Die Regelungen des § 51 BO sind – wie die Behörde richtig ausführt – „nicht dispositives“, öffentliches Recht, auf das privatrechtliche Vereinbarungen keinen Einfluss haben können. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag („Hierzu wird angemerkt, dass die Bauwerberin nicht behauptet hat, dass Bestimmungen der Bauordnung für Wien durch zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden könnten“) ein. Die Regelungen des Paragraph 51, BO sind – wie die Behörde richtig ausführt – „nicht dispositives“, öffentliches Recht, auf das privatrechtliche Vereinbarungen keinen Einfluss haben können. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag („Hierzu wird angemerkt, dass die Bauwerberin nicht behauptet hat, dass Bestimmungen der Bauordnung für Wien durch zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden könnten“) ein. Es liegt weiters weder in der Zuständigkeit der belangten Behörde noch des Verwaltungsgerichtes, zivilrechtliche Vereinbarungen, wie die von der Beschwerdeführerin vorgelegte, zu überprüfen. Sollten sich aus dieser Vereinbarung Regressforderungen oder andere zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin (etwa gegen die Stadt Wien oder D. AG) ergeben, so obliegt deren Prüfung den Zivilgerichten. Dass sich die Gemeinde regelmäßig zur Herstellung von Verkehrsflächen anderer Personen bzw. Unternehmen bedient und mit diesen zivilrechtliche Verträge und Vereinbarungen (auch betreffend die Kostentragung) schließt, ändert nichts an der aus dem öffentlichen Recht des § 51 BO erwachsenden Berechtigung der Gemeinde, bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flächen vom Anlieger zu verlangen. Die Kostentragung im zivilrechtlichen Innenverhältnis zwischen der Gemeinde, einem allfälligen von der Gemeinde beauftragten (tatsächlichen) Hersteller der Verkehrsfläche und einem Bauwerber/Anlieger berührt dieses aus der Bauordnung erwachsende Recht der Gemeinde nicht.Dass sich die Gemeinde regelmäßig zur Herstellung von Verkehrsflächen anderer Personen bzw. Unternehmen bedient und mit diesen zivilrechtliche Verträge und Vereinbarungen (auch betreffend die Kostentragung) schließt, ändert nichts an der aus dem öffentlichen Recht des Paragraph 51, BO erwachsenden Berechtigung der Gemeinde, bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flächen vom Anlieger zu verlangen. Die Kostentragung im zivilrechtlichen Innenverhältnis zwischen der Gemeinde, einem allfälligen von der Gemeinde beauftragten (tatsächlichen) Hersteller der Verkehrsfläche und einem Bauwerber/Anlieger berührt dieses aus der Bauordnung erwachsende Recht der Gemeinde nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, dass bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft bereits früher einmal Anliegerbeiträge geleistet worden seien. Auch geht aus dem Akt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Beschwerdeführerin Bauwerberin auf der gegenständlichen Liegenschaft ist, ihr eine Baubewilligung erteilt wurde und es sich um einen erstmaligen Anbau an neuen Verkehrsflächen handelt. Somit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 BO unstrittig erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, dass bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft bereits früher einmal Anliegerbeiträge geleistet worden seien. Auch geht aus dem Akt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Beschwerdeführerin Bauwerberin auf der gegenständlichen Liegenschaft ist, ihr eine Baubewilligung erteilt wurde und es sich um einen erstmaligen Anbau an neuen Verkehrsflächen handelt. Somit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, BO unstrittig erfüllt. Die rechnerische Richtigkeit des von der belangten Behörde mit EUR 45.591,09 bemessenen Anliegerbeitrages wurde nicht bestritten und ergibt sich auch weder aus dem Verfahrensakt, noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein Anhaltspunkt, dass die im Bescheid vom 27.4.2015 dargelegte Berechnung dieser Summe nicht korrekt wäre. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet, die rechnerische Richtigkeit der Bemessung des Anliegerbeitrages nicht bestritten wurde, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet, die rechnerische Richtigkeit der Bemessung des Anliegerbeitrages nicht bestritten wurde, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern sich schon daraus, dass es bei der Berechtigung der Gemeinde zur Einhebung eines Anliegerbeitrages gem. § 51 BO um einen öffentlich rechtlichen Anspruch aus einer nicht dispositiven Norm (§ 51 BO) handelt, ergibt, dass auf diesen Anspruch zivilrechtliche Verinbarungen keine Auswirkungen haben können, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern sich schon daraus, dass es bei der Berechtigung der Gemeinde zur Einhebung eines Anliegerbeitrages gem. Paragraph 51, BO um einen öffentlich rechtlichen Anspruch aus einer nicht dispositiven Norm (Paragraph 51, BO) handelt, ergibt, dass auf diesen Anspruch zivilrechtliche Verinbarungen keine Auswirkungen haben können, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.13808.2015