GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als der Punkt
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als der Punkt
G wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 120,-- festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 120,-- festgesetzt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „ Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener V. GmbH mit Sitz in Wien; Geschäftsanschrift: Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin der Liegenschaft und des Hauses in Wien, Ha.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., ohne Veranlassung und Vorwissen der EigentümerInnen (...)„ Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener römisch fünf. GmbH mit Sitz in Wien; Geschäftsanschrift: Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin der Liegenschaft und des Hauses in Wien, Ha.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., ohne Veranlassung und Vorwissen der EigentümerInnen (...) in der Zeit von
1 BO für Wien.
Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten das Strafvollzuges zu ersetzen. Die V. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. V., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die römisch fünf. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. römisch fünf., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde über eine Dauer von 6 Jahren – Bauauftrag stammt vom 07.02.2008 - die Liegenschaft nicht kontrolliert hätte. Die belangte Behörde könne im Jahr 2015 bzw. am Anfang der Ermittlungstätigkeiten im Herbst 2014 nicht einmal ansatzweise erkennen bzw. erkannt haben, ob es sich um dieselben Mängel handle, welche bereits Inhalt des Bescheides aus dem Jahr 2008 gewesen seien. Die belangte Behörde habe auch jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, ob nach Erlassung des Bauauftrages Sanierungsarbeiten der Hausverwaltung durchgeführt worden seien und wäre dazu der damalige Geschäftsführer der Vorverwaltung, K. GmbH zu befragen gewesen. Auch der Vorhalt an die MA 37, über 6 Jahre hindurch einen Zustand zu dulden, welcher die Gefahr nach sich gezogen hätte, dass sich schadhafte Verputzteile lockern könnten, spreche für sich. Zur Höhe der Strafe führe die Behörde den langen Deliktzeitraum von 3 Jahren ins Treffen. Diesbezüglich übersehe die Behörde, dass der Beschwerdeführer erst ab der Aufforderung zur Rechtfertigung Kenntnis von den Mängeln gehabt hätte. Der lange Deliktzeitraum sei daher nicht als erschwerend zu werten. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 05.11.2015, fortgesetzt am 30.11.2015, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass die Hausverwaltung ca. 80 Liegenschaften verwalte und am 01.01.2011 die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft übernommen worden sei. Er habe sich die Liegenschaft zu Beginn 2011 angesehen und sei ihm damals von den Eigentümern des Dachgeschosses signalisiert worden, dass dieses ausgebaut werden solle. Mit dem Projekt wollte man im Jahr 2012 beginnen und im Zuge des Ausbaus alle Mängel sanieren. Bei seiner Besichtigung habe er jedenfalls keine gravierenden Mängel festgestellt, die einen unmittelbaren Handlungsbedarf erfordert hätten. Er habe kleinere Schäden am Krönungsgesimse wahrgenommen, doch seien diese seiner Ansicht nach nur oberflächlich gewesen und sei keine Absturzgefahr erkennbar gewesen. Die Schäden an der hofseitigen Fassade habe er sich bei der Besichtigung nicht angesehen. Der Dachgeschossausbau sei nicht umgesetzt worden und sei nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung die Behebung der Schäden veranlasst worden. Diese habe ca. EUR 8.000,- gekostet und seien die Schäden Anfang 2015 behoben gewesen. In der fortgesetzten Verhandlung am 30.11.2015 wurde Werkmeister S. als Zeuge befragt und führte dieser aus, dass im Zuge der Erhebung vom 06.02.2008 keine Fotos angefertigt worden seien. Wegen einer Umstrukturierung sei der gegenständliche Akt nicht ordnungsgemäß überwacht worden. Aufgrund der im Akt befindlichen Fotos könne er nicht sagen, ob zwischen 2008 und 2011 Reparaturen durchgeführt worden seien. Auf den Fotos erkenne man nicht, dass Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Er tendiere dazu, dass die Schäden bei der Wahrnehmung im Jahr 2014 wie im Jahr 2008 ausgesehen hätten. Auf Vorhalt des Fotos, auf welchem die Hofseite sichtbar wäre, führte der Zeuge aus, dass die hellen Stellen auch Kalkausblühungen sein könnten. Am straßenseitigen Krönungsgesimse sehe man unterhalb der Dachrinne den Verputzschaden, die sichtbaren braunen Flecken am Krönungsgesimse allein wären noch kein Grund für einen Bauauftrag. Hinsichtlich des Sockels habe er weder Aufzeichnungen noch Fotos. Er habe auch keine Erinnerung mehr an diese Wahrnehmung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
2 Bauordnung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Paragraph 129, Absatz 2, Bauordnung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
5 Bauordnung ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
Paragraph 135, Absatz 5, Bauordnung ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Mit Bescheid der MA 37 vom 07.02.2008 wurde den Eigentümern bzw. der Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft aufgetragen, das schadhafte straßenseitige Krönungsgesimse, das schadhafte Krönungsgesimse der Schaufläche des Hoftrakts angrenzend zur Liegenschaft H.-gasse, den schadhaften Verputz der hofseitigen Schaufläche angrenzend zur Liegenschaft H.-gasse, den schadhaften Verputz des Sockels des Hoftraktes angrenzend zur Liegenschaft H.-gasse sowie die schadhafte Verglasung des Abortfensters im
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
19 Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 Bauordnung, Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
Paragraph 135, Absatz eins, Bauordnung, Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Absatz 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. Die vorliegende Tat schädigte das öffentliche Interesse an der raschen möglichen Beseitigung von Baumängeln und war der Unrechtsgehalt der Tat somit nicht als gering zu beurteilen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer offen verantwortet hat und auch Bereitschaft zeigte, für sein Fehlverhalten einzustehen. Weiters war das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von EUR 1.500,-, besitzt eine Eigentumswohnung (belastet) und hat Sorgepflichten für 2 Kinder. Aufgrund der spruchgemäßen Einschränkung des Tatvorwurfes, der vom Beschwerdeführer gezeigten Schuldeinsicht und der mittlerweile erfolgten Sanierung, konnte die Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt werden. Von einer weiteren Herabsetzung war jedoch abzusehen, da sowohl die spezialpräventive als auch generalpräventive Komponente des Strafausspruches zu berücksichtigen war. Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den oben angeführten Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.8120.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.