GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 288,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 288,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Wohnungseigentümer des Büros 1 und des Geschäftslokals 2 des Hauses in Wien, L.-Straße, EZ ... der Katastralgemeinde ..., zu verantworten, dass die zufolge des Bescheides der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei vom 22.05.2000, ZI.: MA 37/.../267/1997, im Erdgeschoß gelegenen, als Lagerraum (22,60 m2) und als Gastraum (57,35 m2) gewidmeten Räume sowie der im Souterrain gelegene, als Abstellraum (59,17 m2) gewidmete Raum in der Zeit von 13. Oktober 2014 bis 05. Februar 2015 nicht in der der bestehenden Widmung
en Art, sondern widmungswidrig wie Unterkunftsräume in einem Heim benützt worden sind; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs.1 in Verbindung mit § 129 Abs.1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden FassungParagraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.440,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden
Abs.1 BO für Wien.
Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 144,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.584,
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist dazu festzustellen, dass die vorliegende Tat das Interesse am Unterbleiben bewilligungswidriger Raumnutzungen schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war. Das Verschulden des Bf kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bf zur Tatzeit nicht mehr zu Gute, andere mildernde Umstände sind im Verfahren ebenso wenig wie Erschwerungsgründe hervorgetreten. Da der Bf zu seinem Einkommen und Vermögen keine Angaben tätigte, waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse als zumindest durchschnittlich einzuschätzen, das Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten wurde nicht eingewandt. Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 21.000,00 reichenden Strafsatzes nach § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ist die über den Bf verhängte Strafe mit weniger als 7% des Möglichen als keineswegs zu hoch zu beurteilen, weshalb eine Reduzierung der Strafe auch angesichts des Umstandes, dass die widmungswidrige Raumnutzung mittlerweile aufgegeben wurde, nicht in Betracht kommt. Schlussendlich stand einer Herabsetzung der Strafe sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen.Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 21.000,00 reichenden Strafsatzes nach Paragraph 135, Absatz eins, der Bauordnung für Wien ist die über den Bf verhängte Strafe mit weniger als 7% des Möglichen als keineswegs zu hoch zu beurteilen, weshalb eine Reduzierung der Strafe auch angesichts des Umstandes, dass die widmungswidrige Raumnutzung mittlerweile aufgegeben wurde, nicht in Betracht kommt. Schlussendlich stand einer Herabsetzung der Strafe sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. U n z u l ä s s i g k e i t d e r o r d e n t l i c h e n R e v i s i o n Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.052.9184.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.