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{'item': 'VGW-011/052/9184/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 135§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlVGW-011/052/9184/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 288,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 288,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Wohnungseigentümer des Büros 1 und des Geschäftslokals 2 des Hauses in Wien, L.-Straße, EZ ... der Katastralgemeinde ..., zu verantworten, dass die zufolge des Bescheides der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei vom 22.05.2000, ZI.: MA 37/.../267/1997, im Erdgeschoß gelegenen, als Lagerraum (22,60 m2) und als Gastraum (57,35 m2) gewidmeten Räume sowie der im Souterrain gelegene, als Abstellraum (59,17 m2) gewidmete Raum in der Zeit von 13. Oktober 2014 bis 05. Februar 2015 nicht in der der bestehenden Widmung

en Art, sondern widmungswidrig wie Unterkunftsräume in einem Heim benützt worden sind; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs.1 in Verbindung mit § 129 Abs.1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden FassungParagraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.440,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden

§ 135

Abs.1 BO für Wien.

Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 144,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.584,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor: „Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Es ist unrichtig, dass das Büro 1 und das Geschäftslokal 2 des Hauses in Wien, L.-straße in der Zeit vom 13.10.2014 bis 05.02.2015 widmungswidrig verwendet wurde. Es stimmt zwar, dass anlässlich der Orts-Augenscheinsverhandlung die Objekte noch nicht geräumt waren, jedenfalls waren die Objekte allerdings in der fraglichen Zeit nicht mehr vermietet. Die Mieter hatten es verabsäumt die Objekte zu Räumen, dies ist auch ersichtlich aus dem Einspruch, den der Beschwerdeführer erstattet hatte. Er ging davon aus, dass es ihm eben nicht gelungen war, die Mieter dazu zu bringen, dass sie die Objekte räumen. Es wird daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben; in eventu: das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die
  2. Instanz zurückzuweisen.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verwies der Vertreter des infolge Erkrankung nicht persönlich erschienen Bf auf dieses Vorbringen und ergänzte, dass die beiden Mieter für einen nicht genau definierbaren Zeitraum innerhalb der Tatzeit bereits nicht mehr in den Räumen aufhältig gewesen wären, sondern es lediglich verabsäumt hätten, einen Teil ihrer Fahrnisse aus den Wohnungen zu schaffen. Nähere Auskünfte zu den mit diesen Personen abgeschlossenen Mietverträgen könne nur der Bf persönlich erteilen, gleiches gelte für die Frage, was der Beschuldigte während des angelasteten Tatzeitraumes allenfalls unternommen habe, um die Mieter aus den Räumlichkeiten zu bekommen. Ebenfalls sei laut vorgelegtem Schreiben der Baupolizei vom 23.10.2015 am Vortag festgestellt worden, dass die widmungswidrige Verwendung nunmehr aufgelassen ist. Es werde daher die Einvernahme des Bf als Partei und des Werkmeister P. als Zeuge beantragt, letzterer zum Beweis dafür, dass er keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Anwesenheit von Personen, sondern nur auf das Vorhandensein von Gebrauchsgegenständen hatte. Zu einer als Einspruch bezeichneten Beschwerde des Bf vom 05.03.2015 betreffend einen Bescheid vom 26.02.2015 über die Verhängung einer Zwangsstrafe infolge unterbliebener Auflassung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als eine Unterkunft wie in einem Heim (Bl. 25v des Behördenaktes) führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten schlussendlich aus, dass dieses Schreiben vom 05.03.2015 unvertreten verfasst worden ist und daher von einer missverständlichen Formulierung auszugehen wäre. Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Verhandlungen des dort verlesenen Akteninhaltes erwogen: Der Bf ließ im gesamten Verfahren den Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten widmungswidrig als Unterkunftsräume wie in einem Heim genutzt wurden, unbestritten und führte zu seiner Verantwortung lediglich ins Treffen, dass die Mieter der Räumlichkeiten zumindest für einen Teil des Tatzeitraumes diese widmungswidrige Benützung bereits aufgegeben hätten. Dem steht allerdings eindeutig der Inhalt des vom Bf selbst verfassten Rechtsmittels vom 05.03.2015 in einem Verfahren betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen, wonach der Bf noch aktuell keine Mittel zur Verfügung habe, zwei Personen aus den Räumlichkeiten zu bekommen, und er in dieser Sache bereits mehrere Polizeieinsätze erwirkt hätte. Das Verwaltungsgericht Wien geht somit auf Basis der Erfahrungen des täglichen Lebens in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese Angaben des Bf vom 05.03.2015 der Wahrheit entsprechen, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig selbst belasten hätten sollen, zumal es Erfahrungstatsache ist, dass Personen (im Strafverfahren) allgemein erst in einem späteren Verfahrensstadium dazu geneigt sind, ihre Verantwortung bzw. Aussage nach den Grundsätzen der Opportunität auszurichten. Überdies wären die vom Bf ausgelösten Polizeieinsätze beim ausschließlichen Vorhandensein (nicht gefährlicher) Gegenstände in den inkriminierten Räumlichkeiten nachgerade widersinnig, sodass es aus den eigenen Angaben des Bf selbst erwiesen ist, dass die inkriminierte widmungswidrige Verwendung der Räumlichkeiten während des gesamten Tatzeitraumes vorherrschte. Somit ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung auch in dem in Beschwerde gezogenen Umfang zweifelsfrei als erfüllt anzusehen, sodass die Einvernahme des Bf als Partei und des OWM P. als Zeuge wegen Entscheidungsreife der Sache entbehrlich war. Dies deshalb, weil einerseits – wie bereits dargelegt – das Gericht von den eigenen Angaben des Beschuldigten ausgehen konnte, an deren Tragweite auch die außer Streit zu stellenden mangelnden eigenen Wahrnehmungen des OWM P. in Bezug auf die Anwesenheit von Personen im Zuge seiner Kontrollen nichts ändern könnten, und andererseits es sich der Bf selbst zuzurechnen hätte, wenn er seinen rechtsfreundlichen Vertreter für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien allenfalls nicht ausreichend über die Sachlage informiert hätte. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile vom Bf bereits mehrere Monate vor Beginn des Tatzeitraumes im Wege der Erteilung des Zuschlages im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es besondere Aufgabe des Bf gewesen, sich unverzüglich über die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die erworbenen Anteile zu informieren und rechtswidrige Zustände wie die gegenständlichen unverzüglich im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Verantwortlichkeit von Eigentümern im Bereich der Bauordnung für Wien zu beseitigen. Da der Beschuldigte dies jedoch unterlassen hat, konnte er auch keineswegs im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, weshalb das angefochten Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen war. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile vom Bf bereits mehrere Monate vor Beginn des Tatzeitraumes im Wege der Erteilung des Zuschlages im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es besondere Aufgabe des Bf gewesen, sich unverzüglich über die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die erworbenen Anteile zu informieren und rechtswidrige Zustände wie die gegenständlichen unverzüglich im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Verantwortlichkeit von Eigentümern im Bereich der Bauordnung für Wien zu beseitigen. Da der Beschuldigte dies jedoch unterlassen hat, konnte er auch keineswegs im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, weshalb das angefochten Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen war. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist dazu festzustellen, dass die vorliegende Tat das Interesse am Unterbleiben bewilligungswidriger Raumnutzungen schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war. Das Verschulden des Bf kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bf zur Tatzeit nicht mehr zu Gute, andere mildernde Umstände sind im Verfahren ebenso wenig wie Erschwerungsgründe hervorgetreten. Da der Bf zu seinem Einkommen und Vermögen keine Angaben tätigte, waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse als zumindest durchschnittlich einzuschätzen, das Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten wurde nicht eingewandt. Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 21.000,00 reichenden Strafsatzes nach § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ist die über den Bf verhängte Strafe mit weniger als 7% des Möglichen als keineswegs zu hoch zu beurteilen, weshalb eine Reduzierung der Strafe auch angesichts des Umstandes, dass die widmungswidrige Raumnutzung mittlerweile aufgegeben wurde, nicht in Betracht kommt. Schlussendlich stand einer Herabsetzung der Strafe sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen.Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 21.000,00 reichenden Strafsatzes nach Paragraph 135, Absatz eins, der Bauordnung für Wien ist die über den Bf verhängte Strafe mit weniger als 7% des Möglichen als keineswegs zu hoch zu beurteilen, weshalb eine Reduzierung der Strafe auch angesichts des Umstandes, dass die widmungswidrige Raumnutzung mittlerweile aufgegeben wurde, nicht in Betracht kommt. Schlussendlich stand einer Herabsetzung der Strafe sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. U n z u l ä s s i g k e i t d e r o r d e n t l i c h e n R e v i s i o n Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.052.9184.2015

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