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{'item': 'VGW-122/043/8602/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlVGW-122/043/8602/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der D. GmbH, W., V.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.6.2015, Zahl MBA ...- 72309/2012, betreffend die anlässlich der Auflassung der Betriebsanlage gemäß § 83 Abs. 3 GewO 1994 erteilten Aufträge,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der D. GmbH, W., römisch fünf.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.6.2015, Zahl MBA ...- 72309 aus 2012,, betreffend die anlässlich der Auflassung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 erteilten Aufträge, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Ad I.Ad römisch eins. Die belangte Behörde richtete an die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk hat mit Bescheid vom 27.6.1927, GZ: MA 40 - ..., und Folgebescheiden zuletzt vom 27.9.2010, MBA ...- 49..., die Betriebsanlage im Standort Wien, L.-straße, rechtskräftig genehmigt. Anlässlich der Auflassung der Betriebsanlage werden gemäß § 83 Abs. 3 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, zur Vermeidung einer von dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. nachstehende Aufträge erteilt:Anlässlich der Auflassung der Betriebsanlage werden gemäß Paragraph 83, Absatz 3, Gewerbeordnung - GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, zur Vermeidung einer von dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. nachstehende Aufträge erteilt: 1.) Im Bereich des defekten Kanals und Ölabscheiders sind Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von mindestens 4m zu situieren und Bodenproben in Abstand von 1m auf Summenkohlenwasserstoffe zu beproben. Ebenfalls sind im Bereich des Rohleitungsanschlusses an der Befüllstelle und im Bereich der Domschächte sind ebenfalls Rammkernsondierungen bis min. in eine Tiefe von 4m durchzuführen. Es sind Bodenproben im Abstand von 1m auf Summekohlenwasserstoffe zu analysieren. Wird der Grenzwert von 500ml/kg in der Trockensubstanz oder 0,1 mg/L überschritten, ist das Erdreich als kontaminiert anzusehen und auszugraben. 2.) Die Lagerbehälter und Rohrleitungen sind auszugraben oder die Lagerbehälter und die zugehörigen Domschächte sind hohlraumfrei mit nicht setzungsgefährdetem Material (Sand oder Magerbeton) zu verfüllen. 3.) Sämtliche Schächte und Hohlräume (Zapfsäulenschächte, Füllschächte) sind hohlraumfrei zu verfüllen. Die Oberfläche dieser Schächte ist stolperfrei und rutschhemmend herzustellen und bezüglich Material der Oberfläche an den Bestand (Gehsteig, Fahrbahn) anzupassen. 4.) Im Zuge der Arbeiten gemäß Punkt 1.) und Punkt 2.) sind von Fachunternehmen ausgestellte Atteste und Befunde zu erstellen, aus denen die fachgerechte Durchführung der Arbeiten und die Entsorgung der bei diesen Arbeiten anfallenden Abfälle hervorgehen. Diesen Aufträgen ist nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen.“ Begründet wurden diese Aufträge im Wesentlichen damit, dass auf Grund des Verzichtes der Betriebsanlageninhaberin, welche wegen der Verschmelzung mit der „A.“ GmbH die D. GmbH sei, auf Erlaubnis zur Benutzung des öffentlichen Grundes, von einer endgültigen Auflassung der Betriebsanlage auszugehen sei. Daher sei der Amtssachverständige der MA 45 – Wiener Gewässer sowie der Amtssachverständige der MA 36 – T zur gutächtlichen Stellungnahme sowie Auftragsvorschlägen aufgefordert worden. Diese Stellungnahmen seien der Betreiberin mit Schreiben vom

  1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Da innerhalb der behördlichen Frist seitens der Betriebsanlageninhaberin keine Einwendungen gegen die Vorschreibung dieser Aufträge eingelangt sei, war mit der bescheidmäßigen Vorschreibung vorzugehen und erweise sich auch die Umsetzungsfrist als angemessen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Anlageninhaberin mit folgendem Wortlaut: „Binnen offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin hiermit das Rechtsmittel der BESCHEIDBESCHWERDE gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG gegen den Bescheid der belangten Behörde zur GZ MBA ...-72309/2012 an das Wiener Landesverwaltungsgericht und ficht den Bescheid dem vollen Umfang nach an.gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG gegen den Bescheid der belangten Behörde zur GZ MBA ...-72309/2012 an das Wiener Landesverwaltungsgericht und ficht den Bescheid dem vollen Umfang nach an. Die Beschwerdeführerin wird in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Vorschreibung von gewerbebehördlichen Auflagen nur unter den Bedingungen des § 83 Abs 3 GewO, auf Befreiung ihrer Verbindlichkeit zur Abdeckung des über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Gläubigerausfalls gemäß § 156 Abs 1 IO sowie ihren verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Freiheit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.Die Beschwerdeführerin wird in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Vorschreibung von gewerbebehördlichen Auflagen nur unter den Bedingungen des Paragraph 83, Absatz 3, GewO, auf Befreiung ihrer Verbindlichkeit zur Abdeckung des über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Gläubigerausfalls gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO sowie ihren verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Freiheit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. IV.römisch vier. Im Einzelnen begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde wie folgt: Die nunmehrige Vorschreibung von Auflagen gründet sich auf Umstände, die vor Insolvenzeröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens liegen. Insbesondere die zur Beseitigung von Kontaminierungen bzw. zur Beprobung des Aushubes notwendigen Vorkehrungen gründen sich auf den aufrechten Betrieb der Tankstelle über Jahre hinweg und damit ein Entstehen deutlich vor Insolvenzeröffnung am 27.03.
  2. Die Sachverhaltsverwirklichung ist entscheidend. Mit der Vorschreibung von Auflagen zur Beseitigung dieser Zustände werden die entsprechenden Verpflichtungen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (VwGH 99/07/2014=ZfV 2003/1648). Sollte die Behörde der Auffassung sein, dass der Anspruch auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erst mit Betriebsauflassung entstanden ist, so würde dieser Zeitpunkt unstrittig ebenso noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens liegen. Gleich allen anderen Gläubigern wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, ihre (damals allenfalls noch bedingten) Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Es handelt sich demnach bei zutreffender Betrachtung allenfalls um öffentlichrechtliche Ansprüche auf nicht in Geld bestehende Leistungen, damit infolge § 14 IO Insolvenzforderungen, welche in Folge Annahme und rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Sanierungsplanvorschlages mit einer Quote von 20 % durch die Schuldnerin zu tilgen sind (§ 156 IO). Siehe dazu in ständiger Rechtsprechung RIS-Justiz RS0118710.Es handelt sich demnach bei zutreffender Betrachtung allenfalls um öffentlichrechtliche Ansprüche auf nicht in Geld bestehende Leistungen, damit infolge Paragraph 14, IO Insolvenzforderungen, welche in Folge Annahme und rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Sanierungsplanvorschlages mit einer Quote von 20 % durch die Schuldnerin zu tilgen sind (Paragraph 156, IO). Siehe dazu in ständiger Rechtsprechung RIS-Justiz RS
  3. Eine Privilegierung öffentlichrechtlicher Ansprüche gegenüber zivilrechtlichen und damit Gebietskörperschaften als Gläubigern gegenüber privaten Gläubigern kennt das Gesetz nicht. Im Gegenteil: Verteilungsgerechtigkeit ist das tragende Prinzip des Insolvenzrechts. Siehe dazu Nunner-Krautgasser, Die Freigabe von Konkursvermögen, 80ff; Berger/Riel, Gefährliche Abfälle im Konkurs, RdW 1995, 90; Prohaska, Umweltrechtliche Ersatzvornahmekosten: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1998, 83; Nagele, Die Verwaltung kontaminierter Liegenschaften im Konkurs, ZIK 2003, 155; Beirer, Checkliste Gewerbeordnung/Konkurs Teil 3: Kosten/Masse-, Konkursforderungen, ZIK 2000, 122). Die belangte Behörde hätte daher allenfalls einen Kostenbeitrag iHv 20 % der zum Zwecke der Unschädlichmachung der genannten Gefahren notwendigen Vorkehrungen vorschreiben dürfen. Die Vorschreibung von umfassenden konkreten Auflagen ungeachtet der Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Sanierungsplans jedoch ist vom Gesetz nicht gedeckt und daher zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist solcher Art auch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art 2 StGG, Art 7 B-VG verletzt, zumal sie bei Aufrechterhaltung des Bescheidinhaltes im Vergleich zu ihrer Stellung gegenüber übrigen Gläubigern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt würde. Dadurch unterstellt die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt bzw. übt sie bei der Bescheiderlassung Willkür.Die Beschwerdeführerin ist solcher Art auch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gem. Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG verletzt, zumal sie bei Aufrechterhaltung des Bescheidinhaltes im Vergleich zu ihrer Stellung gegenüber übrigen Gläubigern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt würde. Dadurch unterstellt die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt bzw. übt sie bei der Bescheiderlassung Willkür. Weiters stellt der Bescheidspruch aufgrund des zuvor Gesagten einen Eingriff in die Freiheit des Eigentums Art 5 StGG, Art 1 des
  4. ZPMRK dar, da er das Vermögen der Beschwerdeführerin unmittelbar und erheblich berührt. Der Eingriff ist weder durch das Gesetz gedeckt noch verhältnismäßig.“Weiters stellt der Bescheidspruch aufgrund des zuvor Gesagten einen Eingriff in die Freiheit des Eigentums Artikel 5, StGG, Artikel eins, des
  5. ZPMRK dar, da er das Vermögen der Beschwerdeführerin unmittelbar und erheblich berührt. Der Eingriff ist weder durch das Gesetz gedeckt noch verhältnismäßig.“ Darüber hinaus wurde folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:
  6. Zustellung des Bescheides und Rechtzeitigkeit des Ergänzenden Vorbringens: Bezüglich der Zustellung des gegenständlichen Bescheides und der Rechtzeitigkeit des ergänzenden Vorbringens sei angemerkt, dass den Rechtsanwälten G. der gegenständliche Bescheid am 01.07.2017 zugestellt worden ist, ohne dass diese sich als rechtsfreundliche Vertretung der D. GmbH gegenüber der belangten Behörde jemals ausgewiesen haben. Der gegenständliche Bescheid wurde der D. GmbH an deren Adresse erst am 10.07.2015 einfach zugestellt. Die Beschwerdeführerin vermutet, dass zuvor ein Zustellversuch an die alte Adresse der A. in die Vi.-gasse seitens der belangten Behörde vorgenommen worden ist, welcher erfolglos blieb. Dabei änderte die A. ihren Firmenwortlaut und ihre Adresse bereits per 01.10.2014 und ist dies auch aus dem Firmenbuch ersichtlich. Das Datum der Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin ist somit der 10.07.2015, sodass das ergänzende Vorbringen binnen offener Beschwerdefrist eingebracht wird.Bezüglich der Zustellung des gegenständlichen Bescheides und der Rechtzeitigkeit des ergänzenden Vorbringens sei angemerkt, dass den Rechtsanwälten G. der gegenständliche Bescheid am 01.07.2017 zugestellt worden ist, ohne dass diese sich als rechtsfreundliche Vertretung der D. GmbH gegenüber der belangten Behörde jemals ausgewiesen haben. Der gegenständliche Bescheid wurde der D. GmbH an deren Adresse erst am 10.07.2015 einfach zugestellt. Die Beschwerdeführerin vermutet, dass zuvor ein Zustellversuch an die alte Adresse der A. in die römisch fünf i.-gasse seitens der belangten Behörde vorgenommen worden ist, welcher erfolglos blieb. Dabei änderte die A. ihren Firmenwortlaut und ihre Adresse bereits per 01.10.2014 und ist dies auch aus dem Firmenbuch ersichtlich. Das Datum der Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin ist somit der 10.07.2015, sodass das ergänzende Vorbringen binnen offener Beschwerdefrist eingebracht wird.
  7. Zu Spruchpunkt 1), letzter Satz des gegenständlichen Bescheides „Wird der Grenzwert von 500 ml/kg in der Trockensubstanz oder 0,1 mg/l überschritten, ist das Erdreich als kontaminiert anzusehen und auszugraben.": Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag in Spruchpunkt 1), letzter Satz des Bescheides „Wird der Grenzwert von 500 ml/kg in der Trockensubstanz oder 0,1 mg/l überschritten, ist das Erdreich als kontaminiert anzusehen und auszugraben." schränkt die Möglichkeiten der Sanierung einer etwaigen vorhandenen Kontamination erheblich ein, da die vorgeschriebene Sanierungsweise nur ein Ausgraben (Ex-Situ Sanierung) des kontaminierten Erdreiches zulässt. Nach Rücksprache mit einem uns bekannten Geologen der I. GmbH wäre auch eine In-Situ Sanierung möglich.Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag in Spruchpunkt 1), letzter Satz des Bescheides „Wird der Grenzwert von 500 ml/kg in der Trockensubstanz oder 0,1 mg/l überschritten, ist das Erdreich als kontaminiert anzusehen und auszugraben." schränkt die Möglichkeiten der Sanierung einer etwaigen vorhandenen Kontamination erheblich ein, da die vorgeschriebene Sanierungsweise nur ein Ausgraben (Ex-Situ Sanierung) des kontaminierten Erdreiches zulässt. Nach Rücksprache mit einem uns bekannten Geologen der römisch eins. GmbH wäre auch eine In-Situ Sanierung möglich. Beweis: Mag. W. oder Mag. F., I. GmbH, Wien (Beilage).Beweis: Mag. W. oder Mag. F., römisch eins. GmbH, Wien (Beilage). Die Abänderung dieses Punktes ist insofern erforderlich, da die vorgeschriebene Sanierungsart (Ex-Situ Sanierung) sowohl aus technischer als auch finanzieller Sicht unverhältnismäßig ist und die verschiedenen technischen Möglichkeiten der Sanierung erheblich einschränkt. Weiters ist aus Sicht der D. GmbH, sofern keine Grundwassergefährdung vorliegt, seitens der Behörde lediglich die Beseitigung der Kontamination selbst vorzuschreiben, die Art der Beseitigung liegt jedoch im Entscheidungsbereich des Adressaten des Bescheides, da die verschiedenen technischen Möglichkeiten erst nach Überprüfung des Sachverhalts (Gutachten) beurteilt werden können. Entsprechend obiger Ausführungen wird folgende Abänderung des letzten Satzes zu Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Bescheides beantragt: Wird der Grenzwert von 500 ml/kg in der Trockensubstanz oder 0,1 mg/l überschritten, ist das Erdreich als kontaminiert anzusehen. Eine etwaig vorhandene Kontamination ist entsprechend der technischen Möglichkeiten (In-Situ- oder Ex-Situ Sanierung) zu beseitigen.
  8. Zu den behaupteten Stellungnahmen der MA 45 und MA 36: Anlässlich einer Besprechung in den Räumlichkeiten der MA 28 am 04.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin von den anwesenden Behördenvertretern dahingehend informiert, dass ihr Aufforderungen der MA 45 und MA 36 bzw. Stellungnahmen von Amtssachverständigen der besagten Behörden übermittelt worden wären. Auf diese Stellungnahmen hätte die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Der Beschwerdeführerin sind derartige Stellungnahmen nicht bekannt und weder an sie noch an deren rechtsfreundliche Vertretung sind derartige Schriftstücke übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin vermutet, dass diese Schriftstücke an die alte Adresse der A. in die Vi.-gasse übermittelt worden sind. Bereits seit 01.10.2014 ist die Adresse der D. GmbH, nämlich die V.-straße, W., im Firmenbuch eingetragen. Nach Übernahme der A. bestand für die Dauer von 6 Monaten ein Nachsendeauftrag von der Vi.-gasse in die V.-straße. Wie der belangten Behörde bekannt sein dürfte, kann ein Nachsendeauftrag nicht für eine beliebig lange Dauer nach einer erfolgten Adressänderung eingerichtet werden. Der Beschwerdeführerin sind derartige Schriftstücke jedenfalls bis dato nicht zugegangen und auch der Inhalt selbiger nicht bekannt.Der Beschwerdeführerin sind derartige Stellungnahmen nicht bekannt und weder an sie noch an deren rechtsfreundliche Vertretung sind derartige Schriftstücke übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin vermutet, dass diese Schriftstücke an die alte Adresse der A. in die römisch fünf i.-gasse übermittelt worden sind. Bereits seit 01.10.2014 ist die Adresse der D. GmbH, nämlich die römisch fünf.-straße, W., im Firmenbuch eingetragen. Nach Übernahme der A. bestand für die Dauer von 6 Monaten ein Nachsendeauftrag von der römisch fünf i.-gasse in die römisch fünf.-straße. Wie der belangten Behörde bekannt sein dürfte, kann ein Nachsendeauftrag nicht für eine beliebig lange Dauer nach einer erfolgten Adressänderung eingerichtet werden. Der Beschwerdeführerin sind derartige Schriftstücke jedenfalls bis dato nicht zugegangen und auch der Inhalt selbiger nicht bekannt. Die belangte Behörde hat jegliches Ermittlungsverfahren unter anderem dadurch unterlassen, indem sie die besagten Schriftstücke der Beschwerdeführerin nicht zu Kenntnis gebracht hat und die Beschwerdeführerin hierzu keine Stellung nehmen konnte. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie die Möglichkeiten einer alternativen Sanierung in Betracht gezogen und selbst eine In-Situ Sanierung favorisiert, sodass der letzte Satz des Spruchpunktes
  9. gelautet hätte. „Wird der Grenzwert von 500 ml/kg in der Trockensubstanz oder 0,1 mg/l überschritten, ist das Erdreich als kontaminiert anzusehen. Eine etwaig vorhandene Kontamination ist entsprechend der technischen Möglichkeiten (In-Situ Sanierung oder Ex-Situ Sanierung) zu beseitigen." Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet sie den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Angemerkt wird, dass das gegenständliche Vorbringen durch die Beschwerdeführerin selbst eingebracht wird, das Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwälte G., welche sich in der Beschwerde als rechtsfreundliche Vertretung der D. GmbH ausgewiesen haben, selbstverständlich weiterhin aufrecht bleibt.“ Zur Klärung des Sachverhaltes beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Anlässlich dieser Verhandlung gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass der Weiterbetrieb der gegenständlichen Tankstelle im Interesse der Beschwerdeführerin und auch der Stadt Wien gelegen sei. Zudem hätten sich auch bereits Interessenten gemeldet, welche die Tankstelle weiter betreiben wollen würden, sodass von einer Wiederaufnahme des Betriebes auszugehen sei. Die Tankstelle sei seit
  10. September 2014 außer Betrieb. Mit Schreiben vom
  11. Dezember 2015 teilte die Betriebsinhaberin mit, dass für die gegenständliche Tankstelle ein Anbot des Al. bestehe und dieses Anbot von der Beschwerdeführerin angenommen worden sei. Außerdem wurde auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie die Verkündung der Entscheidung verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher eingehen zu müssen war der gegenständliche Bescheid aus folgenden Gründen zu beheben: Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er gemäß § 83 Abs. 1 GewO 1994 die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GewO 1994 die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zu treffen. Der Anlageninhaber hat nach Absatz 2 dieser Bestimmung den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen. Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde gemäß § 83 Abs. 3 GewO 1994 die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird nach § 83 Abs. 4 GewO 1994 die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird nach Paragraph 83, Absatz 4, GewO 1994 die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Absatz 3, nicht berührt. Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde gemäß § 83 Abs. 5 GewO 1994 anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 83, Absatz 5, GewO 1994 anzuzeigen, dass er die gemäß Absatz 2, angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 3, aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat. Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der im Abs. 2 angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Abs. 3 angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung.Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Absatz 3, mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies gemäß Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994 mit Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der im Absatz 2, angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Absatz 3, angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung. Während eine Betriebsunterbrechung, wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes in sich schließt und dementsprechend auch nicht sofort zu einem Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung führt - und zwar auch nicht im Falle des (physischen) Unterganges der gesamten Anlage (Hinweis E 15.9.1987, 85/04/0050) -, bedeutet die Auflassung der Anlage die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher auch die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage. Welche der beiden Wirkungen eine faktische Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage auslöst, richtet sich nach dem hinter der Betriebseinstellung stehenden Willen des Inhabers der Anlage (vgl. VwGH vom
  12. Juni 1994, Zl. 94/04/0043). Im Falle einer Abgrenzungsproblematik zu einer bloßen Betriebsunterbrechung bedürfe es daher einer Erforschung des dahinter stehenden Willens des Anlageninhabers (vgl. VwGH aaO).Während eine Betriebsunterbrechung, wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes in sich schließt und dementsprechend auch nicht sofort zu einem Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung führt - und zwar auch nicht im Falle des (physischen) Unterganges der gesamten Anlage (Hinweis E 15.9.1987, 85/04/0050) -, bedeutet die Auflassung der Anlage die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher auch die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage. Welche der beiden Wirkungen eine faktische Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage auslöst, richtet sich nach dem hinter der Betriebseinstellung stehenden Willen des Inhabers der Anlage vergleiche VwGH vom
  13. Juni 1994, Zl. 94/04/0043). Im Falle einer Abgrenzungsproblematik zu einer bloßen Betriebsunterbrechung bedürfe es daher einer Erforschung des dahinter stehenden Willens des Anlageninhabers vergleiche VwGH aaO). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom
  14. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom
  15. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom
  16. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom
  17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom
  18. März 2015, Ra 2014/07/0077). Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach nunmehr von einem Weiterbetrieb der Tankstelle und daher einer bloßen Betriebsunterbrechung auszugehen ist, ist einer Vorschreibung von Aufträgen im Falle einer Auflassung der Betriebsanlage die Rechtsgrundlage entzogen. Der Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war spruchgemäß zu beheben. Ad II.Ad römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßig gesetzten Maßnahme nach § 360 Abs. 4 GewO ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßig gesetzten Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.043.8602.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.