Obsah (5)
§ 45§ 52§ 3§ 7§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlVGW-001/027/11162/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. König
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
- Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben in der Zeit von 1.9.2014 bis 8.7.2015 entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigte Ihres, zum Besuch einer geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung verpflichteten, Kindes S. E., geb. am ... 2009, mit Hauptwohnsitz in Wien, P.-gasse, nicht dafür gesorgt, dass dieses Kind die Besuchspflicht während des gesamten verpflichtenden Kindergartenjahres 2014/2015 im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche
§ 3Abs.1 WFf
G erfüllt, da für dieses Kind kein Betreuungsplatz in Anspruch genommen wurde.„Sie haben in der Zeit von 1.9.2014 bis 8.7.2015 entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigte Ihres, zum Besuch einer geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung verpflichteten, Kindes S. E., geb. am ... 2009, mit Hauptwohnsitz in Wien, P.-gasse, nicht dafür gesorgt, dass dieses Kind die Besuchspflicht während des gesamten verpflichtenden Kindergartenjahres 2014 aus 2015, im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche
Paragraph 3, Absatz eins, WFfG erfüllt, da für dieses Kind kein Betreuungsplatz in Anspruch genommen wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt: § 3 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 des Gesetzes über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Förderungsgesetz – WFfG)Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Gesetzes über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Förderungsgesetz – WFfG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 130,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden
§ 7Wiener Förderungsgesetz – WFf
G.Geldstrafe von € 130,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden
Paragraph 7, Wiener Förderungsgesetz – WFfG. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 13,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
- Dagegen richtete sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 25.08.
- In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie lebe mit ihrer Familie in Frankreich, das Verfahren sei deshalb einzustellen.
- Die Behörde legte das Verfahren dem Verwaltungsgericht vor und verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung.
- Das Verfahren gründet sich auf einen Strafantrag der MA 11 (Amt für Jugend und Familie) vom 08.07.2015 an das Magistratische Bezirksamt, in dem die Behörde die Auffassung vertritt, die Erziehungsberechtigen der in der beigefügten Liste angeführten kindergarten-pflichtigen Kinder seien wegen Nichterfüllung der Besuchspflicht einer Kinderbetreuungseinrichtung für das Kindergartenjahr 2014/2015 nach dem Wiener Frühförderungsgesetz zu bestrafen.
- Das Verfahren gründet sich auf einen Strafantrag der MA 11 (Amt für Jugend und Familie) vom 08.07.2015 an das Magistratische Bezirksamt, in dem die Behörde die Auffassung vertritt, die Erziehungsberechtigen der in der beigefügten Liste angeführten kindergarten-pflichtigen Kinder seien wegen Nichterfüllung der Besuchspflicht einer Kinderbetreuungseinrichtung für das Kindergartenjahr 2014 aus 2015, nach dem Wiener Frühförderungsgesetz zu bestrafen. Laut Behördenakt ist Anfang April 2015 eine Verständigung der Erziehungsberechtigten der in Wien wohnhaften kindergartenpflichtigen Kinder über die Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für das Kindergartenjahr 2014/2015 erfolgt. Da diese Kinder bisher keinen Betreuungsplatz in Anspruch genommen hätten, liege der Tatbestand der Nichterfüllung der festgelegten Besuchspflicht vor. Laut Personendatenbank der Stadt Wien seien die Kinder an der jeweils angeführten Adresse ordentlich gemeldet.Laut Behördenakt ist Anfang April 2015 eine Verständigung der Erziehungsberechtigten der in Wien wohnhaften kindergartenpflichtigen Kinder über die Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für das Kindergartenjahr 2014 aus 2015, erfolgt. Da diese Kinder bisher keinen Betreuungsplatz in Anspruch genommen hätten, liege der Tatbestand der Nichterfüllung der festgelegten Besuchspflicht vor. Laut Personendatenbank der Stadt Wien seien die Kinder an der jeweils angeführten Adresse ordentlich gemeldet. Am 14.07.2015 wurde eine Bewohnerauskunft bezüglich der Wohnadresse der Beschwerdeführerin, P.-gasse, Wien eingeholt, in welcher die Kinder H. F. (... 2009), H. So. (... 2010) und S. T. (... 2001) aufscheinen. Die Strafverfügung wurde am 23.07.2015 der Beschwerdeführerin zugestellt, gegen welche am 27.07.2015 Einspruch mit der Begründung erhoben wurde, sie und ihre Tochter würden seit dem Jahr 2012 in Frankreich leben. Gleichzeitig mit dem Einspruch wurde ein Auszug aus dem „Carnet de Famille“ vorgelegt. Des Weiteren wurden am 28.07.2015 Dokumente nachgereicht, welche den Aufenthalt der Tochter in Frankreich bestätigen sollen. Am 28.07.2015 wurde ein Aktenvermerk erstellt, nach welchen der Beschwerdeführerin in einem Telefonat mit dem Magistratischen Bezirksamt nochmals dargelegt wurde, warum sie eine Strafe nach dem Wiener Frühförderungsgesetz erhalten habe. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 20.08.2015 zugestellt.
- Dazu wurde erwogen:
§ 3Abs.
1 des Wiener Frühförderungsgesetz hat der Besuch der geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während des gesamten verpflichtenden Kindergartenjahres im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zu erfolgen. Die Besuchspflicht beginnt mit dem 6. September 2010.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Frühförderungsgesetz hat der Besuch der geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während des gesamten verpflichtenden Kindergartenjahres im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zu erfolgen. Die Besuchspflicht beginnt mit dem 6. September 2010.
§ 3Abs.
2 Wiener Frühförderungsgesetz sind zum Besuch jene Kinder verpflichtet, die vor dem
- September des jeweiligen Kalenderjahres das
- Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Besuchspflicht erfüllen.
Paragraph 3, Absatz 2, Wiener Frühförderungsgesetz sind zum Besuch jene Kinder verpflichtet, die vor dem
- September des jeweiligen Kalenderjahres das
- Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Besuchspflicht erfüllen. Die Nichterfüllung der in § 3 Wiener Frühförderungsgesetz festgestellten Besuchspflicht, stellt gem. § 7 Wiener Frühförderungsgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.Die Nichterfüllung der in Paragraph 3, Wiener Frühförderungsgesetz festgestellten Besuchspflicht, stellt gem. Paragraph 7, Wiener Frühförderungsgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.Nach Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind gem. § 1 Abs 8 Meldegesetz, insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind gem. Paragraph eins, Absatz 8, Meldegesetz, insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Nach den Wortlaut der Bestimmungen des § 3 Wiener Frühförderungsgesetz richtet sich die Besuchspflicht für Kinder, nach ihren Alter und der Lage ihres Hauptwohnsitzes.Nach den Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 3, Wiener Frühförderungsgesetz richtet sich die Besuchspflicht für Kinder, nach ihren Alter und der Lage ihres Hauptwohnsitzes. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes in Wien aufgrund eines Auszugs aus der Personendatenbank der Stadt Wien vom 14.07.2015 für die P.-gasse, Wien als bewiesen angesehen. Wie die Behörde zu dieser Feststellung kam, ist nicht nachvollziehbar, da der dem Verwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt und der darin befindliche Personendatenbankauszug der Stadt Wien vom 14.07.2015, keine Meldung der Tochter E. S., geb. am ... 2009, an dieser Adresse aufweist. Die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen finden somit im Verwaltungsakt keine Deckung. Darüber hinaus hat die Behörde die Verantwortung der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Dokumenten schlichtweg ignoriert. Die Beschwerdeführerin hat für ihr Vorbringen, sie und ihre Tochter lebten seit 2012 in Frankreich, Unterlagen vorgelegt. Aufgrund welcher Überlegungen die Behörde zu dem Schluss kam, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht in Frankreich, sondern in Wien seinen Hauptwohnsitz hat, ist der Begründung des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
- Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist und gem. § 44 Abs. 2 VwGVG und gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, eine € 500,- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde. Des Weiteren wurde gem. § 44 Abs. 3 VwGVG von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist und gem. Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG und gem. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG, eine € 500,- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde. Des Weiteren wurde gem. Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.römisch zwei. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.027.11162.2015