Obsah (15)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 3§ 18§ 60§ 70§ 31§ 24§ 49§ 5§ 19§ 20Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlVGW-051/064/13228/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Ma
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 120 Abs. 1a erster Strafsatz FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten. Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 120, Absatz eins a, erster Strafsatz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben sich als Fremder ( 2 Abs 4 Z 1 FPG) am 15.05.2015 um 20:15 Uhr in Wien, A.-gasse, Massage M. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen, indem Sie zum oben angeführten Zeitpunkt bei einer Beschäftigung betreten wurden, obwohl Sie nur über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügten, der Sie nur zu einem Aufenthalt als Tourist berechtigte.„Sie haben sich als Fremder ( 2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG) am 15.05.2015 um 20:15 Uhr in Wien, A.-gasse, Massage M. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen, indem Sie zum oben angeführten Zeitpunkt bei einer Beschäftigung betreten wurden, obwohl Sie nur über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügten, der Sie nur zu einem Aufenthalt als Tourist berechtigte. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPGParagraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Se folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 500 4 Tage(
- n)4 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF.Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF. Weiter Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): // Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €550,00“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige vom
- Mai
- Im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erging eine Strafverfügung vom
- September
- Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass sie im „EU-Vertragsstaat“ Italien durch den ausgestellten Aufenthaltstitel die Berechtigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit innehabe. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere des Erkenntnisses vom
- März 2015, Zl. Ra 2014/21/0058), ergebe sich, dass aus fremdenpolizeilicher Sicht dann, wenn ein Fremder in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausübe, ein unerlaubter Aufenthalt dieses Fremden nur dann vorliege, wenn die Art des ausgeübten Gewerbes als solche vom Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates schon von vornherein nicht erfasst sei. Die Beschwerdeführerin erfülle im Übrigen die innerstaatlichen auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Ordnungsvorschriften, sodass auch hier kein Verstoß vorliege, was in concreto auch gar nicht von der Behörde beanstandet werde. Davon ausgehend sei der Beschwerdeführerin aber diese Art der Erwerbstätigkeit dem Grunde nach während ihres Aufenthalts in Österreich gestattet gewesen, sodass sich dieser im Lichte des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF auch nicht als rechtswidrig erweise. Es sei auch auf die Frage der Nichtanwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Z 1 FPG einzugehen, denn aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 sei jedenfalls in teilweiser Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG davon auszugehen, dass bei Vorliegen des „§ 21 SDÜ“ keine über die auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Ordnungsvorschriften zur selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen müssten. Die Beschwerdeführerin bestreite daher, dass sie sich zum Tatzeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass sie im „EU-Vertragsstaat“ Italien durch den ausgestellten Aufenthaltstitel die Berechtigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit innehabe. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere des Erkenntnisses vom
- März 2015, Zl. Ra 2014/21/0058), ergebe sich, dass aus fremdenpolizeilicher Sicht dann, wenn ein Fremder in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausübe, ein unerlaubter Aufenthalt dieses Fremden nur dann vorliege, wenn die Art des ausgeübten Gewerbes als solche vom Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates schon von vornherein nicht erfasst sei. Die Beschwerdeführerin erfülle im Übrigen die innerstaatlichen auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Ordnungsvorschriften, sodass auch hier kein Verstoß vorliege, was in concreto auch gar nicht von der Behörde beanstandet werde. Davon ausgehend sei der Beschwerdeführerin aber diese Art der Erwerbstätigkeit dem Grunde nach während ihres Aufenthalts in Österreich gestattet gewesen, sodass sich dieser im Lichte des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 idgF auch nicht als rechtswidrig erweise. Es sei auch auf die Frage der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FPG einzugehen, denn aufgrund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FPG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sei jedenfalls in teilweiser Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG davon auszugehen, dass bei Vorliegen des „§ 21 SDÜ“ keine über die auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Ordnungsvorschriften zur selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen müssten. Die Beschwerdeführerin bestreite daher, dass sie sich zum Tatzeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr im Rahmen des Einspruchs erstattetes Vorbringen wiederholte und auf das (nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2015, Zl. Ra 2015/21/0058) im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom
- April 2015 verwies.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr im Rahmen des Einspruchs erstattetes Vorbringen wiederholte und auf das (nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2015, Zl. Ra 2015/21/0058) im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom
- April 2015 verwies. III. Am
- Dezember 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, ihre anwaltliche Vertretung sowie die ordnungsgemäß geladenen Zeugen erschienen.römisch drei. Am
- Dezember 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, ihre anwaltliche Vertretung sowie die ordnungsgemäß geladenen Zeugen erschienen. Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll: „Frau W. Q., geb. am ... 1968 wohnhaft in W.-Weg, Wien Beruf: Prostituierte in einem Lokal im ... Bezirk Einkommen: ca. 1500 bis 2000 Euro monatlich Vermögen: keines Sorgepflichten: keine Ich bin erstmals im Jahr 2009 in das Bundesgebiet eingereist. Im Jahr 2009 habe ich im Haushalt meiner Schwester geholfen und dort gearbeitet. Ich habe im Jahr 2009 auch einen Asylantrag gestellt, allerdings wurde dieser abgewiesen. Anschließend bin ich nach Italien gefahren. Ich bin im April 2014 von Italien mit dem Zug nach Österreich zurückgekommen. Ich bin von April 2014 bis ca. Juni 2014 in Österreich gewesen anschließend nach China gereist und Anfang 2015 wieder nach Österreich zurückgekommen. Zwischen Juni 2014 und Anfang 2015 war ich auch einige Male in Italien. In Österreich habe ich keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Über Vorhalt des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 vom 3.9.2014 gebe ich an, dass ich damals glaublich lediglich eine Arbeitserlaubnis beantragt habe. Es ist mir nicht bekannt ob meinem Antrag stattgegeben wurde. Ich bin im März 2015 nach Österreich gekommen. Ich bin am 1.2.2015 mit meiner Schwester von Italien kommend über Wien Schwechat nach China ausgereist und am 23.2.2015 wieder nach Österreich zurückgekommen. Nach dem 23.2.2015 bin ich in Österreich geblieben. Im März 2015 bin ich ca. 10 Tage in Italien gewesen und danach wieder nach Österreich zurückgekommen. Ich bin zuletzt soweit ich mich erinnere am
- bzw.
- November 2015 nach Österreich gekommen. Ich lege diverse Boardingcards vor und zwar ua. vom 20.10.2015, vom 2.10.2015 (Malpensa nach Wien), vom
- Oktober 2015 (Wien Malpensa) und Bahnkarten vom
- Oktober 2015 (Padova nach Wien Meidling) vom
- Oktober 2015 (Wien nach Padova) sowie vom 18.10.2015 (von Padova nach Wien) eine Buchungsbestätigung für die obengenannten Flüge am
- Oktober 2015 sowie am
- Oktober
- Für das Frühjahr 2015 kann ich wahrscheinlich keine Fahrkarten mehr vorlegen die habe ich nämlich glaublich weggeworfen. Ich habe am
- Mai 2015 in Wien in einem Rotlichtlokal gearbeitet. Meine jüngere Schwester lebt in Österreich. In Italien habe ich keine Familienangehörigen. In China leben meine Eltern sowie mein erwachsener Sohn. Ich habe Kontakt zu meinen in China lebenden Familienangehörigen. Ich habe in China insgesamt 12 Jahre die Schule besucht. Die Berufsschule habe ich allerdings nicht abgeschlossen. In China habe ich einmal in einer Kreidefabrik gearbeitet. Ich habe China im Jahr 2009 verlassen und habe zuvor die letzten 20 Jahre in China nicht gearbeitet. Ich spreche Mandarin Chinesisch und ein wenig Italienisch. Ich verfüge über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Bis zum Jahr 2009 habe ich mich immer in China aufgehalten. Im Jahr 2009 bin ich erstmals nach Europa gekommen. Ich habe vor dem Jahr 2009 20 Jahre lang in China nicht gearbeitet insbesondere habe ich auch keine Autoersatzteile verkauft. Der Vertreter der BF legt in Kopie eine E-Card der BF zu der VersNr. ... vor.“ Frau Z. Q. gab zeugenschaftlich befragt Folgendes zu Protokoll: „Frau Z. Q. geb. am: ... 1969 Beruf: tätig in einem Massagestudio im ... Bezirk, A.-gasse Ich bin die Schwester der BF. Im Mai 2015 habe ich gemeinsam mit meiner Schwester in dem Massagesalon im ... Bezirk gearbeitet. Meine Schwester war im April und Mai 2015 in Österreich und ist im Mai 2015 nach China geflogen. Ich war im Jänner, Februar sowie März 2015 nicht in Österreich sondern in China und habe daher in Österreich auch nicht gearbeitet. Wenn meine Schwester in Wien ist wohnt sie bei mir. Ich selber bin nicht nach Italien gefahren. Nach Italien ist meine Schwester alleine gefahren. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Über Vorhalt, dass die BF ausgeführt hatte, dass sie mit mir im Februar 2015 nach China gereist ist, gebe ich nach mehrfacher Nachfrage an, dass ich lediglich ein Monat in China war und zwar während des chinesischen Frühlingsfestes. Ich weiß nicht genau, wann das chinesische Frühlingsfest im Jahr 2015 war, das ist nämlich jedes Mal zu einem anderen Zeitpunkt. Es war aber jedenfalls im Februar
- Herr H. gab zeugenschaftlich befragt an: „Ich kann mich an die Amtshandlung am 15.5.2015 noch erinnern. Wir haben damals das Prostitutionslokal in der A.-gasse kontrolliert und dort ua. eine chinesische Staatsbürgerin angetroffen, welche soweit ich mich noch erinnern kann, lediglich „ein Touristenvisum“ hatte die allerdings in dem Lokal gearbeitet hat. Da die Dame einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde sie zur Anzeige gebracht. Ich kann nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob die Dame, die wir am 15.5.2015 angetroffen haben, auch die hier anwesende BF ist. Ich habe damals gemeinsam mit meiner Kollegin Frau B. an der Amtshandlung mitgewirkt, wobei ich mich selber hauptsächlich um technische Aspekte in dem Lokal gekümmert habe. Meine Kollegin hat sich um die rechtlichen Angelegenheiten gekümmert. Die Daten der angetroffenen Personen wurden von meiner Kollegin aufgenommen. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Anlass der Kontrolle war eine routinemäßige Kontrolle eines Prostitutionslokales. Auf die Frage bei welcher Tätigkeit die BF beobachtet wurde gebe ich an, dass die BF einschlägig bekleidet war und darüber hinaus eine regelmäßig gestempelte Karte betreffend die Gesundheitskontrollen vorgewiesen hat. Eine Überprüfung ob die BF ein Arbeitsvisum in Italien hatte habe ich nicht durchgeführt, um diese Angelegenheit hat sich meine Kollegin gekümmert. Die Abnahme des Reisepasses erfolgte auf Grund einer Anordnung des BFA wobei diese Anordnung telefonisch gegeben wurde und von meiner Kollegin durchgeführt wurde. Zur Klärung der Frage ob die BF auf Grund des italienischen Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet befugt war wurde Kontakt mit dem BFA aufgenommen. Frau B. gab Folgendes an: „Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung am 15.5.2015 noch erinnern. Ich habe am 15.5.2015 die in dem Lokal anwesenden Damen kontrolliert. Mein Kollege hat sich um die technischen Aspekte gekümmert. Das Lokal war im Mai 2015 erst vor kurzem eröffnet worden. Ich würde sagen, dass das Lokal ca. ein bis zwei Monate zuvor eröffnet worden war. In dem Lokal waren insgesamt 5 Damen anwesend die alle einschlägig gekleidet waren. Als wir das Lokal betraten kamen uns entweder die BF oder ihre Schwester entgegen. Die Dame die uns entgegengekommen war holte dann die anderen im Lokal anwesenden Damen. Ich habe die Ausweise und Gesundheitspässe kontrolliert. Kunden waren zu diesem Zeitpunkt keine in dem Lokal. Die Schwester der Angezeigten war die Verantwortliche in dem Lokal und war es auch sie die alle Damen zusammengeholt hat. Bei einer datenbankmäßigen Abfrage ergab sich betreffend die BF dass gegen diese eine aufrechte Ausweisung bestand. Auf Grund dieser Auskunft war ich verpflichtet mit dem BFA Kontakt aufzunehmen. Ich kann mich auch noch erinnern, dass die Angezeigte ein „italienisches Visum“ hatte. Die dort anwesenden Damen haben nahezu nicht Deutsch und auch nahezu nicht Englisch gesprochen. Ich habe sie nicht gefragt was sie dort machen, das war für mich auf Grund der Umstände offensichtlich. Das Lokal wurde auch als Prostitutionslokal angezeigt. Auf Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Ich habe mit dem BFA Kontakt aufgenommen, weil eine aufrechte Ausweisung aufschien und unter Umständen eine Sofortmaßnahme insbesondere eine Festnahme geboten gewesen sein hätte können. Hinsichtlich der rechtlichen Schlussfolgerungen die sich aus dem „italienischen Visum“ ergeben sowie insbesondere auch hinsichtlich der Frage ob die BF auf Grund des Visums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Bundesgebiet befugt ist habe ich mit dem BFA Rücksprache gehalten. Man hat mir die Auskunft erteilt, dass die BF mit diesem Visum sich als Touristin drei Monate in Österreich aufhalten darf. Diese Auskunft wurde mir unabhängig von dem Umstand, dass eine Ausweisung bestand, erteilt. Wäre die Ausweisung nicht aufgeschienen hätte ich mit dem BFA nicht Kontakt aufgenommen. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
- Rechtsgrundlagen:römisch vier.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 31 idF BGBl. I Nr. 68/2013, § 120 idF BGBl. I Nr. 87/2012), lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (Paragraph 31, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 120, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), lauteten: „§ 31
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder eine Anzeigebestätigung
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. … § 120 …Paragraph 120, …
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.“ IV.
- Sachverhalt:römisch vier.
- Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des die Beschwerdeführerin betreffenden Fremdenadministrativ- und Asylaktes sowie der Angaben der vernommenen Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsbürgerin und wurde am ... 1968 geboren. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am
- Juli 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
- Juli 2009 einen Asylantrag. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit am
- Juli 2010 zugestelltem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- Juli 2010 rechtskräftig negativ beendet. Die negative asylrechtliche Entscheidung war mit einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach China verbunden. Die Beschwerdeführerin hielt sich mit Unterbrechungen ab dem Jahr 2010 immer wieder in Italien auf. Sie reiste regelmäßig nach China, wo ihre Eltern und ihr erwachsener Sohn leben. Zu ihren in China lebenden Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin Kontakt. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Wien und arbeitet in einem „Massagesalon“. Außer ihrer Schwester hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienangehörigen. In Italien leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in China 12 Jahre die Schule besucht und war in China von 1988 bis Mai 2009 erwerbstätig (vgl. ihre Angaben im Asylverfahren). Die Beschwerdeführerin spricht Chinesisch und etwas Italienisch. Sie verfügt weiters über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Es wird weiters von einem gewissen Maß an sozialer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen.Die Beschwerdeführerin hielt sich mit Unterbrechungen ab dem Jahr 2010 immer wieder in Italien auf. Sie reiste regelmäßig nach China, wo ihre Eltern und ihr erwachsener Sohn leben. Zu ihren in China lebenden Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin Kontakt. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Wien und arbeitet in einem „Massagesalon“. Außer ihrer Schwester hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienangehörigen. In Italien leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in China 12 Jahre die Schule besucht und war in China von 1988 bis Mai 2009 erwerbstätig vergleiche ihre Angaben im Asylverfahren). Die Beschwerdeführerin spricht Chinesisch und etwas Italienisch. Sie verfügt weiters über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Es wird weiters von einem gewissen Maß an sozialer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über einen österreichischen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel. Auch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in Österreich verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- April 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbständiger“
§ 60NAG wurde mit Bescheid vom 3.
September 2014 von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen, da ein Gutachten des Arbeitsmarktservice ergab, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs liege. Dieser Bescheid wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 1. Juni 2015, Zl. VGW-151/065/34691/2014, bestätigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbständiger“
Paragraph 60, NAG wurde mit Bescheid vom
- September 2014 von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen, da ein Gutachten des Arbeitsmarktservice ergab, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs liege. Dieser Bescheid wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom
- Juni 2015, Zl. VGW-151/065/34691/2014, bestätigt. Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin scheinen nicht auf. Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin scheinen mit Unterbrechungen für die Jahre 2009 und 2010 auf. Seit
- Juli 2015 ist die Beschwerdeführerin mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Tatzeitpunkt über einen bis
- November 2015 gültigen italienischen Aufenthaltstitel „Lavoro subordinato“. Weiters besitzt die Beschwerdeführerin einen von
- Mai 2009 bis
- Mai 2019 gültigen Reisepass. Aktuell verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis
- Oktober 2016 gültigen italienischen Aufenthaltstitel „Lavoro subordinato“. Am
- Mai 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Schwester) als Prostituierte in einem Lokal in Wien. Am
- Mai 2015 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Auch derzeit arbeitet die Beschwerdeführerin als Prostituierte in Wien und verdient monatlich ca. € 1.500,-- bis € 2.000,--. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen: Im Wesentlichen beruhen die Feststellungen auf der eindeutigen Aktenlage (ZMR, Strafregisterauskunft, Versicherungsdatenauszug, Anfrage AMS, Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl). Dass die Beschwerdeführerin am
- Mai 2015 in Wien als Prostituierte arbeitete, ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige, aus den Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Beamten, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwester und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin auch weiter aktuell als Prostituierte arbeitet und dabei das oben angegebene Einkommen erzielt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Feststellungen zu dem Privat- und Familienfamilien der Beschwerdeführerin folgte das Verwaltungsgericht Wien den insofern glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am
- Dezember
- Dass die Beschwerdeführerin in China von 1988 bis 2009 erwerbstätig war, ergibt sich aus deren Angaben im Asylverfahren. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2015, wonach sie in China in den letzten 20 Jahren vor ihrer Ausreise (somit von 1989 bis 2009) nicht erwerbstätig gewesen sei, wird als nicht glaubwürdig bewertet. Die Beschwerdeführerin machte betreffend ihre Angaben zu ihren Aufenthaltszeiten in Österreich sowie zu ihrer beruflichen Tätigkeit in China einen überaus unglaubwürdigen Eindruck und standen ihre Aussagen auch über weite Strecken in Widerspruch zu den Aussagen ihrer Schwester, die erst über insistierendes Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin (wobei für die Zeugin eindeutig erkennbar wurde, welche Aussage seitens des Vertreters erwünscht war) dahingehend korrigiert wurden, dass sie einigermaßen mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Aufenthaltszeiten in Österreich und den Reisen nach China in Einklang gebracht werden konnten. Es wird davon ausgegangen, dass die zeitnahen Angaben der Beschwerdeführerin im Juli 2009 betreffend ihre Berufstätigkeit im Asylverfahren am ehesten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Mangels Entscheidungsrelevanz (vgl. Punkt IV.3.) waren zu den Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keine weiteren Feststellungen zu treffen. Am
- Mai 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin unstrittig in Österreich auf und war sie zu diesem Zeitpunkt als Prostituierte tätig.Mangels Entscheidungsrelevanz vergleiche Punkt römisch vier.3.) waren zu den Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keine weiteren Feststellungen zu treffen. Am
- Mai 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin unstrittig in Österreich auf und war sie zu diesem Zeitpunkt als Prostituierte tätig. Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin am
- Mai 2015 ergibt sich aus der im Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufliegenden Bestätigung. Bezüglich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist war, folgt das Verwaltungsgericht Wien ebenfalls den insofern glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin, wobei wiederholte Ausreisen aus dem Bundesgebiet lange vor dem angelasteten Tatzeitpunkt (u.a. in den Jahren 2011 und 2012) auch aufgrund der vorliegenden Kopie des Reisepasses mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln aus dem Schengen - Raum nachgewiesen sind (und somit die achtzehnmonatige Gültigkeitsdauer der asylrechtlichen Ausweisung aus dem Jahr 2010 seit Ausreise der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt jedenfalls abgelaufen war). IV.
- Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin war während des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nach Ergehen der negativen asylrechtlichen Entscheidung im Juli 2010 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin war im Jahr 2015 die Gültigkeitsdauer der asylrechtlichen Ausweisung jedenfalls abgelaufen, die damit einhergehende Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin
§ 70FPG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 Asyl
G idF BGBl. I Nr. 122/2009 konsumiert und erfolgte die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts durch die Behörde somit zutreffend
§ 31
FPG.Aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin war im Jahr 2015 die Gültigkeitsdauer der asylrechtlichen Ausweisung jedenfalls abgelaufen, die damit einhergehende Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin
Paragraph 70, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, konsumiert und erfolgte die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts durch die Behörde somit zutreffend
Paragraph 31, FPG. Diesbezüglich ergibt sich insbesondere aus dem Blickwinkel des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt infolge des ihr erteilten italienischen Aufenthaltstitels im Rahmen des Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) grundsätzlich zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt war, sofern sie in Österreich keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging.Diesbezüglich ergibt sich insbesondere aus dem Blickwinkel des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt infolge des ihr erteilten italienischen Aufenthaltstitels im Rahmen des Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) grundsätzlich zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt war, sofern sie in Österreich keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Auf dem Boden des vorliegenden Ermittlungsverfahrens steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am 15. Mai 2015 zum Tatzeitpunkt in Wien als Prostituierte arbeitete. Bereits aus diesem Grund war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin (welche weder über einen innerstaatlichen Einreise- noch über einen innerstaatlichen Aufenthaltstitel und auch insbesondere über kein Visum
§ 24
FPG verfügte) rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin (wie im Folgenden dargestellt) im Rahmen des Art. 21 SDÜ weder zur Ausübung einer selbständigen noch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt war.Auf dem Boden des vorliegenden Ermittlungsverfahrens steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am 15. Mai 2015 zum Tatzeitpunkt in Wien als Prostituierte arbeitete. Bereits aus diesem Grund war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin (welche weder über einen innerstaatlichen Einreise- noch über einen innerstaatlichen Aufenthaltstitel und auch insbesondere über kein Visum
Paragraph 24, FPG verfügte) rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin (wie im Folgenden dargestellt) im Rahmen des Artikel 21, SDÜ weder zur Ausübung einer selbständigen noch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt war. Es kann sohin auch dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig war. Schon der klare Wortlaut des dem Kapitel 4 „Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittstaatsangehörigen“ eingeordnete Art. 21 Abs. 1 SDÜ idF der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (arg: "frei … bewegen"), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist, lässt erkennen, dass danach der von einem anderen Vertragsstaat ausgestellte Aufenthaltstitel unter Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzungen nur zum vorübergehenden Aufenthalt (90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts voran geht, berücksichtigt wird) berechtigt, jedoch aufgrund des SDÜ - anders als die Beschwerdeführerin meint - keine Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wird (vgl. dazu ausdrücklich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2015, Zl. Ra 2015/21/0103; aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2015, Zl. Ra 2014/21/0058, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges und ist aus dem Erkenntnis vom
- März 2015 insbesondere nichts für den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt zu gewinnen).Schon der klare Wortlaut des dem Kapitel 4 „Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittstaatsangehörigen“ eingeordnete Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, (arg: "frei … bewegen"), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist, lässt erkennen, dass danach der von einem anderen Vertragsstaat ausgestellte Aufenthaltstitel unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzungen nur zum vorübergehenden Aufenthalt (90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts voran geht, berücksichtigt wird) berechtigt, jedoch aufgrund des SDÜ - anders als die Beschwerdeführerin meint - keine Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wird vergleiche dazu ausdrücklich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2015, Zl. Ra 2015/21/0103; aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2015, Zl. Ra 2014/21/0058, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges und ist aus dem Erkenntnis vom
- März 2015 insbesondere nichts für den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt zu gewinnen). Dieses Auslegungsergebnis wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass unter Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 21 SDÜ entsprechend der Begriffsdefinition des Art. 1 SDÜ jede von einer Vertragspartei ausgestellte Aufenthaltserlaubnis gleich welcher Art zu verstehen ist. Es kann folglich nicht in der Teleologie des Art. 21 SDÜ sowie des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. die in der Präambel angeführte Zielsetzung: „Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen, Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs“) gänzlich widersprechender Weise davon ausgegangen werden, dass mit einem von einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, der unter Umständen in dem ausstellenden Staat nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, in Österreich in Rahmen des Art. 21 SDÜ visumfrei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden dürfte.Dieses Auslegungsergebnis wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass unter Aufenthaltstitel im Sinne des Artikel 21, SDÜ entsprechend der Begriffsdefinition des Artikel eins, SDÜ jede von einer Vertragspartei ausgestellte Aufenthaltserlaubnis gleich welcher Art zu verstehen ist. Es kann folglich nicht in der Teleologie des Artikel 21, SDÜ sowie des Schengener Durchführungsübereinkommens vergleiche die in der Präambel angeführte Zielsetzung: „Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen, Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs“) gänzlich widersprechender Weise davon ausgegangen werden, dass mit einem von einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, der unter Umständen in dem ausstellenden Staat nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, in Österreich in Rahmen des Artikel 21, SDÜ visumfrei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden dürfte. Im Übrigen tritt im Lichte des - von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten - § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 klar zu Tage, dass selbst die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 und Z 2, auf welche § 24 Abs. 2 FPG nicht verweist) allein im Grunde des Art. 21 SDÜ ohne Hinzutreten weiterer unionsrechtlicher bzw. innerstaatlicher Berechtigungen nicht zulässig ist (vgl. dazu darüber hinaus das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- November 2015). Anderenfalls liefen nämlich § 24 Abs. 2 und Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 ins Leere beziehungsweise wären die mit diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen überflüssig.Im Übrigen tritt im Lichte des - von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten - Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, klar zu Tage, dass selbst die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, auf welche Paragraph 24, Absatz 2, FPG nicht verweist) allein im Grunde des Artikel 21, SDÜ ohne Hinzutreten weiterer unionsrechtlicher bzw. innerstaatlicher Berechtigungen nicht zulässig ist vergleiche dazu darüber hinaus das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- November 2015). Anderenfalls liefen nämlich Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, ins Leere beziehungsweise wären die mit diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen überflüssig. Ausschlaggebend ist somit keinesfalls, ob der Beschwerdeführerin in dem ausstellenden Vertragsstaat (hier: Italien) die Ausübung einer (aufgrund der vorliegenden Aufenthaltstitels „Lavoro subordinato“ im Übrigen nicht selbständigen, sondern unselbständigen) Erwerbstätigkeit erlaubt wäre, sondern ob der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts gestattet war. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Auf unionsrechtliche Rechtsgrundlagen vermag sich die Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Die Beschwerdeführerin ist nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG. Auch auf die Richtlinie 2003/109/EG (idF der Richtlinie 2011/51/EU) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen kann sich die Beschwerdeführerin nicht wirksam berufen. Zum einen sind selbst in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Grunde der Richtlinie 2003/109/EG (vgl. Art. 19 und Art. 21) im Bundesgebiet nicht zur visumfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern bedürfen dafür zunächst eines konstitutiven innerstaatlichen Titels, und zwar für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit z.B. einer Niederlassungsbewilligung
§ 49Abs.
4 NAG oder eines Visums
§ 24FPG (vgl.
auch § 32 NAG sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2013, Zl. 2013/09/0095). Zum anderen verfügte die Beschwerdeführerin nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ („Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente“), sondern über einen bis
- November 2015 befristeten Aufenthaltstitel „Lavoro subordinato“.Auch auf die Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen kann sich die Beschwerdeführerin nicht wirksam berufen. Zum einen sind selbst in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Grunde der Richtlinie 2003/109/EG vergleiche Artikel 19 und Artikel 21,) im Bundesgebiet nicht zur visumfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern bedürfen dafür zunächst eines konstitutiven innerstaatlichen Titels, und zwar für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit z.B. einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, Absatz 4, NAG oder eines Visums
Paragraph 24, FPG vergleiche auch Paragraph 32, NAG sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2013, Zl. 2013/09/0095). Zum anderen verfügte die Beschwerdeführerin nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ („Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente“), sondern über einen bis
- November 2015 befristeten Aufenthaltstitel „Lavoro subordinato“. Auf innerstaatlicher Ebene ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die Ausübung einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit eines entsprechenden konstitutiven Einreise- oder Aufenthaltstitels bzw. allenfalls einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung (vgl. u.a. §§ 32, 33, 60 und 62 NAG, § 24 FPG bzw. die entsprechenden Bestimmungen des AuslBG) bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin verfügte aber über keinen innerstaatlichen Einreise- oder Aufenthaltstitel und (für den Fall der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) auch über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG liegen im Beschwerdefall keinesfalls vor. Die Voraussetzungen des § 5 AuslBG sind im Beschwerdefall ebenfalls nicht erfüllt (vgl. § 24 Abs. 2 FPG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013). Die in § 31 Abs. 1 Z 6 FPG genannten Voraussetzungen sind ebenso nicht gegeben.Auf innerstaatlicher Ebene ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die Ausübung einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit eines entsprechenden konstitutiven Einreise- oder Aufenthaltstitels bzw. allenfalls einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung vergleiche u.a. Paragraphen 32, 33, 60 und 62 NAG, Paragraph 24, FPG bzw. die entsprechenden Bestimmungen des AuslBG) bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin verfügte aber über keinen innerstaatlichen Einreise- oder Aufenthaltstitel und (für den Fall der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) auch über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG liegen im Beschwerdefall keinesfalls vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, AuslBG sind im Beschwerdefall ebenfalls nicht erfüllt vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, FPG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG genannten Voraussetzungen sind ebenso nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war somit im Ergebnis zum Tatzeitpunkt weder zur Ausübung einer selbständigen noch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit befugt. Die Beschwerdeführerin, welche visumfrei in das Bundesgebiet eingereist war und über keinen innerstaatlichen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügte, hielt sich somit zum Tatzeitpunkt aufgrund der von ihr ausgeübten grundsätzlich unerlaubten Erwerbstätigkeit illegal im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfügte auch insbesondere über kein Visum
§ 24
FPG und auch über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, aufgrund derer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulässig gewesen wäre.Die Beschwerdeführerin, welche visumfrei in das Bundesgebiet eingereist war und über keinen innerstaatlichen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügte, hielt sich somit zum Tatzeitpunkt aufgrund der von ihr ausgeübten grundsätzlich unerlaubten Erwerbstätigkeit illegal im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfügte auch insbesondere über kein Visum
Paragraph 24, FPG und auch über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, aufgrund derer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulässig gewesen wäre. Im Übrigen war mit der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet verbunden, weshalb die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex nicht eingehalten wurden und somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch im Grunde des Art. 21 SDÜ (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG) nicht zulässig war.Im Übrigen war mit der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet verbunden, weshalb die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex nicht eingehalten wurden und somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch im Grunde des Artikel 21, SDÜ vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) nicht zulässig war. Die Beschwerdeführerin hat sohin zweifelsohne die objektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Lediglich die verletzten Rechtsvorschriften (sowie auch die Strafsanktionsnorm) waren in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung zu zitieren. Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet abgesehen von ihrer Schwester, welche ebenfalls chinesische Staatsbürgerin ist, über keine familiären Bindungen. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihr erwachsener Sohn leben in China. Zu ihren in China lebenden Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin auch Kontakt. Beruflich war die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt aufgrund ihrer regelmäßig erfolgenden Auslandsaufenthalte in keinen kontinuierlichen Arbeitsprozess integriert. Auch war das berufliche Fortkommen der illegal erwerbstätigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht derart fortgeschritten, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich einen unzumutbaren Einschnitt in ihre berufliche Laufbahn bedeutet hätte. Soziale Interessen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet sind in gewissem Ausmaß anzunehmen, obwohl die Beschwerdeführerin derartige Bindungen nicht einmal konkret dargelegt hat. Die im Jahr 1968 geborene und im Jahr 2009 im Alter von 41 Jahren in das Bundesgebiet erstmals eingereiste Beschwerdeführerin spricht die Sprache ihres Herkunftsstaates, in der sie die maßgeblichen Zeiten ihrer Sozialisierung verbrachte, die Schule besuchte und auch erwerbstätig war. Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin nur über elementare Deutschkenntnisse und hat in Österreich keine Ausbildung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Reintegration in ihrem Herkunftsstaat sprachlich und kulturell auf keine nennenswerten Schwierigkeiten stoßen würde. Darüber hinaus stellte der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufgrund der von ihr ausgeübten illegalen Erwerbstätigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in China ist vor diesem Hintergrund als nach wie vor weitaus tiefer als ihre Verankerung in Österreich zu bewerten. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind beziehungsweise während ihres visumfreien Aufenthalts einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – allenfalls auch im Sinn von Art. 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die mit einer visumfreien Einreise verbundenen Beschränkungen beachten, gegenüber Personen, die nach visumfreier Einreise einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen.Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind beziehungsweise während ihres visumfreien Aufenthalts einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – allenfalls auch im Sinn von Artikel 8, EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die mit einer visumfreien Einreise verbundenen Beschränkungen beachten, gegenüber Personen, die nach visumfreier Einreise einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Es ist zwar davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin während ihres visumfreien Aufenthalts keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen beziehungsweise die mit der visumfreien Einreise verbundenen Beschränkungen zu beachten, ein wesentlicher Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen erfolgte. Jedoch war dieser Eingriff zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem Hintanhalten von Schwarzarbeit) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung der Beschwerdeführerin standen zum Tatzeitpunkt keine überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK entgegen.Es ist zwar davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin während ihres visumfreien Aufenthalts keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen beziehungsweise die mit der visumfreien Einreise verbundenen Beschränkungen zu beachten, ein wesentlicher Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen erfolgte. Jedoch war dieser Eingriff zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem Hintanhalten von Schwarzarbeit) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung der Beschwerdeführerin standen zum Tatzeitpunkt keine überwiegenden Interessen im Sinn von Artikel 8, EMRK entgegen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen chinesischen Reisepass, unter dessen Verwendung sie jederzeit aus dem Bundesgebiet ausreisen hätte können. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auf dem Boden der dargelegten Erwägungen steht auch § 6 VStG der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht entgegen.Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auf dem Boden der dargelegten Erwägungen steht auch Paragraph 6, VStG der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht entgegen. Die subjektive Tatseite der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls verwirklicht. Zur Strafbemessung: Da die Beschwerdeführerin keine einschlägige Vormerkung aufweist, kommt der erste Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).Da die Beschwerdeführerin keine einschlägige Vormerkung aufweist, kommt der erste Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
§ 19Abs. 1 VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und die illegal ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, die – nachdem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 60
NAG durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden war - ihren visumfreien Aufenthalt dazu nützte, in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist als schwerwiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hatte jederzeit die Gelegenheit, unter Verwendung ihres Reisepasses aus dem Bundesgebiet auszureisen.Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, die – nachdem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 60, NAG durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden war - ihren visumfreien Aufenthalt dazu nützte, in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist als schwerwiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hatte jederzeit die Gelegenheit, unter Verwendung ihres Reisepasses aus dem Bundesgebiet auszureisen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind als durchschnittlich zu beurteilen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um der uneinsichtigen Beschwerdeführerin das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um sie in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Strafe konnte zudem aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin ist keine Jugendliche. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20VSt
G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Die Beschwerdeführerin ist keine Jugendliche. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art.133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 sowie Art. 21 SDÜ) im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom
- November 2015, Zl. Ra 2015/21/0103, sowie die Erkenntnisse vom
- Juni 2012, Zl. 2010/22/0164, vom
- April 2010, Zl. 2008/22/06421, und vom
- März 2003, Zl. 2011/02/0035) festzuhalten war, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin, welche in Österreich als Prostituierte arbeitete und im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts (vgl. Art. 21 SDÜ) infolge des ihr erteilten italienischen Aufenthaltstitels nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt war, zum Tatzeitpunkt rechtswidrig war und keine im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin bestanden.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sowie Artikel 21, SDÜ) im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere das Erkenntnis vom
- November 2015, Zl. Ra 2015/21/0103, sowie die Erkenntnisse vom
- Juni 2012, Zl. 2010/22/0164, vom
- April 2010, Zl. 2008/22/06421, und vom
- März 2003, Zl. 2011/02/0035) festzuhalten war, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin, welche in Österreich als Prostituierte arbeitete und im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts vergleiche Artikel 21, SDÜ) infolge des ihr erteilten italienischen Aufenthaltstitels nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt war, zum Tatzeitpunkt rechtswidrig war und keine im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin bestanden. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall waren eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung der Beschwerdeführerin sowie eine Beweiswürdigung betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich vorzunehmen, denen über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt. Es war somit auch aus diesem Blickwinkel die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Im Beschwerdefall waren eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung der Beschwerdeführerin sowie eine Beweiswürdigung betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich vorzunehmen, denen über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt. Es war somit auch aus diesem Blickwinkel die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.064.13228.2015