RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlVGW-122/043/7411/2014; VGW-122/V/043/7412/2014; VGW-122/V/043/7413/2014; VGW-122/V/043/7414/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde Beschwerden 1) der Frau H. Sch., Wien, S.-gasse 3/..., 2) des Herrn G. M., Wien, S.-gasse 3/..., 3) des Herrn DDipl.Ing. D. Ma., Wien, S.-gasse 5/..., 4) der Frau MMag. Do. St., Wien, S.-gasse 5/..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.8.2013, Zahl MBA ... - 87459/13, mit welchem I.) die Betriebsanlage im Standort Wien, L., in welcher die B. GmbH das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek auszuüben beabsichtigt, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 74 Abs. 2 GewO genehmigt wurde, II.) die von Frau H. Sch., Herrn G. M. und Herrn A. Ha. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage abgewiesen wurden und III.) die von Herrn DDipl.-Ing. D. Ma., Frau Mag. Be. B., Herrn DI T. B., der O. und Frau MMag. Do. St. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage zurückgewiesen wurden, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde Beschwerden 1) der Frau H. Sch., Wien, S.-gasse 3/..., 2) des Herrn G. M., Wien, S.-gasse 3/..., 3) des Herrn DDipl.Ing. D. Ma., Wien, S.-gasse 5/..., 4) der Frau MMag. Do. St., Wien, S.-gasse 5/..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.8.2013, Zahl MBA ... - 87459/13, mit welchem römisch eins.) die Betriebsanlage im Standort Wien, L., in welcher die B. GmbH das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek auszuüben beabsichtigt, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO genehmigt wurde, römisch zwei.) die von Frau H. Sch., Herrn G. M. und Herrn A. Ha. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage abgewiesen wurden und römisch drei.) die von Herrn DDipl.-Ing. D. Ma., Frau Mag. Be. B., Herrn DI T. B., der O. und Frau MMag. Do. St. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage zurückgewiesen wurden, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Ad I. Ad römisch eins. Die Gewerbebehörde erließ einen Bescheid mit nachfolgendem Spruch: „I.) Die Betriebsanlage im Standort Wien, L., in welcher die B. GmbH das • Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek auszuüben beabsichtigt, wird nach Maßgabe der folgenden, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt:wird nach Maßgabe der folgenden, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigt: (A1-D1) Betriebsbeschreibung (A2-D2) Geräteliste (A3-D3) technische Beschreibung der Lüftungs- und Kälteanlage (A4-D4) Betriebsbeschreibung für Kälteanlagen (A5-D5) Beschreibung elektrotechnische Anlage/Sicherheitsbeleuchtungsanlage (A6-D6) Beschreibung Brandmeldeanlage (A7-D7) technische Beschreibung Sprinkler (A8-D8) Beschreibung Brandschutz konstruktive Teile (A9-D9) Datenblatt Flammschutzmittel (A10-D10) Beschreibung Personenzählsystem (A11-D11) Schaltplan Musikanlage (A12-D12) Einmessprotokoll Musikanlage (A13-D13) Schalltechnisches Gutachten vom 23.01.2013 (A14-D14) ergänzendes Schalltechnisches Gutachten vom 05.04.2013 (A15-D15) ergänzendes Schalltechnisches Gutachten vom 29.05.2013 (A16-D16) Geruchsimmissionsprognose vom 03.04.2013 (A17-D17) Grundrissplan (A18-D18) Lüftungsplan (A19-D19) Abfallwirtschaftskonzept Beschreibung der Betriebsanlage Die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Diskothek befindet sich im Erdgeschoss (EG) und im Kellergeschoss (KG) des Gebäudes Wien, L. und ist von der S.-gasse über einen Windfang zugänglich. Im EG befinden sich ein Eingangsbereich, eine Garderobe und ein Haustechnikraum sowie im KG der Gastraum 1, der Gastraum 2, ein Lager mit anschließender Kühlzelle, zwei Personalräume samt Personal-WC, ein Lagerraum unter der Stiege sowie die Kundlnnen-WC- Anlagen für Damen und Herren. Im Eingangsbereich ist ein elektronisches Personenzählsystem installiert. Im Gastraum 1 ist links vom Stiegenabgang die Bar 1 eingerichtet, im Gastraum 2 befindet sich im Bereich der Tanzfläche die Bar
- In beiden Gasträumen sind insgesamt 96 Verabreichungsplätze und 194 Stehplätze vorgesehen, somit beträgt der Fassungsraum, der Betriebsanlage 290 Personen zuzüglich 10 Arbeitnehmerlnnen. In der Betriebsanlage wird eine Musikanlage verwendet, die beide Gasträume beschallt [Gastraum 1:96 dB (L A,eq), 100 dB (L C,eq); Gastraum 2:86 dB (L A,eq), 95 dB (L C,eq)] Die Betriebsanlage wird mechanisch be- und entlüftet, wobei die Zuluft von der S.-gasse angesaugt und bei Bedarf vorgewärmt in die Räume eingeblasen wird. Die Abluft der WC-Anlagen wird über Dach, die übrige Abluft aus der Betriebsanlage wird über das zentrale Lüftungsgerät abgesaugt und 3m über Gehsteigniveau ausgeblasen. Für die Klimatisierung stehen auf dem Dach des Gebäudes Kühlgeräte zur Verfügung. Die Beheizung erfolgt über einen Fernwärmeanschluss. Die Betriebsanlage wird mit einer Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung und TUS Anschluss überwacht. Im Bereich der Garderobe ist eine Sprinkleranlage vorgesehen. In der Betriebsanlage werden 10 Arbeitnehmerlnnen beschäftigt. Öffnungszeiten: Montag bis Sonntag von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betriebszeiten: Montag bis Sonntag von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Anlieferungszeiten: 2x wöchentlich, ausgenommen Samstag, Sonn- und Feiertagen zwischen 07:00 Uhr und 11:00 Uhr“ II.)römisch zwei.) Die von Frau H. Sch., Herrn G. M. und Herrn A. Ha., erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden abgewiesen. III.)römisch drei.) Die von Herrn DDipl.-Ing. D. Ma., Frau Mag. Be. B., Herrn DI T. B., der O. und Frau MMag. Do. St. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden zurückgewiesen.“ Darüber hinaus wurden diverse Auflagen nach den Bestimmungen der GewO 1994 und des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes vorgeschrieben. Dagegen langten vier form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel ein, die zum Teil begründet sind. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahrensgang: Vorweg darf bemerkt werden, dass der erkennenden Richterin durchaus bewusst ist, dass das ungekürzte Inkludieren des gesamten Parteienvorbringens sowie jeder im Verfahren eingeholten Stellungnahme und jedes Gutachtens weder lege artis ist noch die Lesbarkeit dieses Beschlusses unterstützt. Dennoch wurde im vorliegenden Fall diese Vorgehensweise absichtlich gewählt, um einerseits ein wirklichkeitsnahes Bild von dem gegenständlich abgeführten Verfahren zu liefern. Andererseits dient dies auch in Kenntnis der Eigenart dieses Verfahrens, dem vorherrschenden latenten Vorwurf der Missinterpretation und willkürlichen Kürzung des Beschwerdevorbringens durch die Beschwerdeführer wirksam zu begegnen und damit einer allfälligen Behauptung von Verfahrensmängeln entgegen zu steuern. Die Wiedergabe der Beschwerdevorbringen reicht daher von Seite 4 bis 38 des Beschlusses, während der Verfahrensgang bis Seite 172 geschildert wird. Eine Zusammenfassung der Beschwerdevorbringen befindet sich auf Seite
- Ab Seite 177 folgen der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung. Die Mieterin der Wohnung in Wien, S.-gasse 5/..., Frau MMag. Do. St., brachte das Rechtsmittel mit folgendem Wortlaut ein: „
- Beeinspruchung der Aberkennung einer Parteistellung als Anrainerin/Nachbarin der Betriebsanlage: ad. III.)ad. römisch drei.) Die von Herrn DDipl.-lng D. Ma., Frau Mag Be. B.. Herrn DI T. B., der O. und Frau MMag Do. St. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage wurden aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Gemäß § 75 Abs 2 GewO 1994 idgF sind Nachbarn alle Personen die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 idgF sind Nachbarn alle Personen die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Das für die Beurteilung nach dieser Bestimmung maßgebende räumliche Naheverhältnis zur Betriebsanlage wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (VwGH 92/04/0255). Abbildung 1 Bescheid S. 25 Aus meiner Anzeige vom 16.7.2013 beim Magistrat, die auch Aktenbestandteil des gegenständlichen Aktes ist, geht eindeutig hervor, dass ich im Immissionsbereich der zu genehmigenden Betriebsanlage liege und somit ein räumliches Naheverhältnis besteht. Aus diesem Grund bin ich als Nachbarin zu deklarieren und ist mir Parteistellung einzuräumen. Dokument - nicht anonymisierbar Darüberhinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sich mein Schlafzimmerfenster unmittelbar neben der von der Behörde als Nachbar qualifizierten S.-gasse 3 befindet und aufgrund dieses geringen Abstandes keine wesentlich andere Situation bezüglich des Immissionsbereiches besteht. 3 Bilder - nicht anonymisierbar Das Treiben vor der B. ist von meinem Schlafzimmerfenster aus eindeutig zu hören und zu sehen. Seit dem Softopening vom 29.8.2013 wurde regelmäßig die maximale Anzahl von 16 auf Einlass wartende Personen überschritten. Dies wurde auch bereits von mehreren Anrainern der Behörde angezeigt. Zudem ist in einem Betriebsanlagenverfahren bereits der in § 356 Abs 1 GewO 1994 genannte Kreis vor unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen zu schützen und kommt eine Genehmigung daher bereits ex lege bei Nichteinhaltung dieser Prämissen nicht in FrageZudem ist in einem Betriebsanlagenverfahren bereits der in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 genannte Kreis vor unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen zu schützen und kommt eine Genehmigung daher bereits ex lege bei Nichteinhaltung dieser Prämissen nicht in Frage Abbildung 5: Bescheid S. 26 Diese Passage zeigt die allgemeine Einstellung der Behörde zur Parteistellung von Nachbarn, obwohl der Schutz der Nachbarn das Kernstück des BA-Verfahrens ist. Die Behörde scheint hier den Schutz der Anrainer mit jenem des Kunden zu verwechseln, der von Amts wegen erfolgt. Das diesbezügliche Vertrauen der Anrainer in die Behörde hält sich in Grenzen. Als Beispiel hierfür sei das BA-Verfahrens des E. angeführt, bei dem seitens des Magistrats ... Zwei Parteien übergangen wurden. In zweiter Instanz wurde eine zusätzliche Lärmschleuse vorgeschrieben, da die Auflagen in dieser Hinsicht vom magistratischen Bezirksamt ... völlig unzureichend waren. Zu § 356 Abs. 1 GewO nochmals meine Einbringung vom 13.5.2013: Zu Paragraph 356, Absatz eins, GewO nochmals meine Einbringung vom 13.5.2013: Dokument - nicht anonymisierbar In Übrigen waren damals auch Bässe aus dem Inneren des ehemaligen „Li.“ aufgrund schlechter Lärmdämmung der BA in meinem Schlafzimmer zu hören. Ich beantrage hiermit Parteistellung und Berücksichtigung meiner Einsprüche gemäß dieser Berufung bzw. meiner Einbringungen während des Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens.
- Ablehnung des Privatgutachters Mag. He.: Bei dem Ersteller der schalltechnischen Gutachten, Herrn Mag. He., handelt es sich um einen staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Technische Physik, an dessen Fachkunde sohin keinerlei Zweifel bestehen. Das Gutachten wurde nicht nur vom Amtssachverständigen der MA 22 als ordnungsgemäß beurteilt sondern geht die erkennende Behörde auch im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung davon aus, dass den Ausführungen eines staatliche beeideten Zivilingenieurs ohne Zweifel gefolgt werden kann, wenn die Schlüssigkeit zudem von einem Amtssachverständigen des gleichen Fachgebietes bestätigt wird. Abbildung 6: Bescheid S. 16 Meinerseits wird die Eignung das schalltechnische Privatgutachten des Herrn Mag. He. als Basis für die Feststellung, ob ein ausreichender Lärmschutz der Anrainer vorliegt, angezweifelt. Dies begründet sich einerseits dadurch, dass er Zivilingenieur für ein Technische Physik ist, jedoch reihenweise einseitige nicht dem Mindestmaßstab für objektive nachvollziehbare Gutachten für den Auftraggeber vorteilhafte Einschätzungen trifft, die selbst mit einem durchschnittlichen allgemeinen Wissenstand als fehlerhaft zu erkennen sind. So weiß er scheinbar nicht (wie auch vom VwGH bestätigt), dass die Toleranz für „unwesentliche“ Überschreitungen bei einem dB liegen. Und andererseits dadurch dass er für die BA-Genehmigung des „Problem- und Krawalllokals“ E. gleichermaßen das Lärmschutzgutachten erstellt hat und völlig unzureichende Annahmen (beispielsweise Umgebungslärmwerten) getroffen hat, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat. Dies ist durch eine Vielzahl von Anzeigen beim Magistrat und der Polizei belegt, sowie wurde in zweiter Instanz eine zusätzliche Auflage hinsichtlich Lärmschutz erteilt. Daran ändern auch die extra angeführten Fachkundebezeugungen, des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen zugunsten von Mag. He. nichts. Es dürfte sich wie es sich für mich nach Außen darstellt um den bevorzugte „Haus- und Hof“ Lärmschutzgutachter des Magistrats handeln, der mit dazu beiträgt, dass der ... Bezirk immer unbewohnbarer wird. Weiters führt er in seinem Lärmgutachten aus: (Passage wurde von Seiten der Behörde in den Bescheid übernommen) Infolge der starken schon derzeit in diesem Kernbereich auftretenden Fahrbewegungen durch die Anlieferung für andere Lokale untertags und Passanten am Gehsteig auch in den Nachtstunden erscheinen jedoch auch die Anlieferung und die Personenansammlungen für dieses neue Lokal zu keiner merklichen und damit subjektiv wahrnehmbaren Anhebung der herrschenden Geräuschsituation für die Angestellten und Wohnparteien im Haus als auch der Anrainer zu führen. Abbildung 7: Bescheid S. 16 Dazu kann meinerseits ausgeführt werden, dass einerseits durch das „katastrophale“ Lärmgutachten des Herrn Mag. He. im Zusammenhang mit dem E. 2009 eine Großraumdisco mit 780 Personen in der nahegelegenen Sl.-gasse genehmigt wurde. Der Bescheid ist im Übrigen nach 4 Jahren noch immer nicht endgültig rechtlich abgehandelt und liegt zurzeit in der
- Instanz beim Verfassungsgerichtshof. In der zweiten Instanz wurde vom UVS eine zusätzliche Auflage wegen unzumutbarer Lärmemissionen zum Schutze der der Anrainerschaft erteilt. Obwohl die Lärmschleuse dem E. bereits im März diesen Jahres vorgeschrieben wurde hat es das Magistratische Bezirksamt ... bis heute nicht geschafft den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Darüber hinaus sei der vollständigkeitshalber erwähnt, dass von dieser Anlage permanente, gesundheitsgefährdende Immissionen durch regelmäßige Veranstaltungen (zuletzt am 6/7.09.2103 und 7/8.9.2013) ausgehen, die sowohl dem Magistrat, dem Büro für Sofortmaßnahmen, sowie der Polizei hinreichend bekannt sind, obwohl die Prognose zum Lärmschutz bei der Betriebsanlagengenehmigung bezüglich Zumutbarkeit für die Anrainerschaft seitens der Behörde sehr vielversprechend war. Aber sich nun im tatsächlichen Betrieb als vollkommen falsch erwiesen haben. Ebenso „lasch“ geht das Magistrat mit Anzeigen bezüglich der Lokale ... um, die regelmäßig konsenswidrig betreiben (Überschreitung Gästeanzahl, nicht genehmigte Musikanlagen bei geöffneten Fenstern und Türen, etc.) und somit zu einer wesentlichen Erhöhung des Umgebungslärms beitragen. Bisher durchgeführte Maßnahmen und Kontrollen seitens der Behörde blieben gänzlich wirkungslos. Im Gegenteil seit Jänner diesen Jahres hat sich die Situation für uns Anrainer verschlechtert. Diese von Mag. He. angeführte vorherrschende Geräuschsituation ist auf fehlende Auflagen aufgrund mangelhafter Lärmgutachten, die er selbst erstellt hat, nicht konsensmäßiges rechtswidriges Verhalten der genannten Lokale zurückzuführen und kann somit keine verlässliche Messgröße für einen Umgebungslärmpegel beitragen. Da man auf Basis von rechtswidrigem Verhalten, keinen Rechtstitel erlagen kann, sind die gemessenen und angenommenen Umgebungslärmpegel ungültig! Die von ihm angesprochenen Passanten am Gehsteig hat er selbst durch sein mangelhaftes Lärmgutachten für das E. verursacht, bei dem 780 zusätzliche Personen/Gäste (an gutem Tagen ist mit einem Durchlauf der dreifachen Personenmenge zu rechnen) für dieses Umfeld zugelassen wurden. Durch diese Salami-Taktik hat man es geschafft den Lärmpegel in diesem Bereich innerhalb von 3 Jahren auf Bermuda-Dreieck-Niveau zu bringen und nun in weiterer Folge 300 weitere Personen für dieses Umfeld zu genehmigen. Ebenso verhält es sich mit den angesprochenen Anlieferungen, da sich in der Wohnstraße im näheren Umfeld zur Betriebsanlage keine Ladezone befindet. Daher finden nahezu alle Lieferungen auf rechtswidrige Art und Weise statt, wodurch dies kein geeigneter Bewertungsmaßstab ist. Zu den Personenansammlungen vor der Betriebsanlage wurden in der Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten vom 29.05.2013 drei verschiedene Häufungszustände mit 8, 16 und 24 wartenden Gästen beurteilt Aus den jeweiligen Tabellen sind der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission sowie der Immissionspegel - verursacht durch die auftretenden Personenansammlungen vor dem Eingangsbereich - ersichtlich, der den ortsüblichen Beurteilungspegel in jeweils unterschiedlichem Ausmaß überschreitet. Aufgrund des Umstandes, dass die ÖAL-Richtlinie nicht zur Gänze eingehalten werden konnte, wurde der medizinische Amtssachverständige um eine Stellungnahme ersucht. Dieser führte aus, dass bei konsensgemäßem Betrieb in der angegebenen Hauptzugangszeit von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie bei Betrieb des elektronischen Zählsystems der Gäste und entsprechender Security beim Eingangsbereich, welche die wartenden Gaste zur Ruhe anhält entsprechend Seite 8/9 des zitierten Gutachtens und der dort angegebenen dB-Werte aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Variante mit maximal 16 wartenden Personen vor der Betriebsanlage besteht. Abbildung 8: Bescheid S. 17 Zur Klarstellung was sich dazu im Gutachten von Hrn. He. befindet: Dokument - nicht anonymisierbar Derartig hohe bereits gesundheitsschädliche Lärmpegel, die vom Sachverständigen selbst als nicht den planungstechnischen Grundsatz einhaltend beurteilt werden sind in Wohngebieten naturgemäß nicht zulässig. Darüber hinaus fehlt eine ausreichende Begründung seitens des medizinischen Amtssachverständigen, dass die 16 (deutlich lauteren) wartenden Personen keine Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer haben. Die Zusage des Amtssachverständigen erfolgte im Übrigen nur für die Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr. Für die übrige Zeit ist demnach ein strengerer Faktor anzusetzen, da es sich dabei um die Hauptzeit der gesetzlich definierten Nachtruhe handelt. Auch fehlen dem Schreiben des Amtssachverständigen die Mindestmerkmale eines Gutachtens. Die Gewährung von 16 Personen vor dem Lokal als Teil der Betriebsanlage ist eine absolute Schlechterstellung des Umfeldes und verursacht wie absehbar eine massive gesundheitliche Beeinträchtigung bei mir. Sämtliche Aspekte zum Lärmschutz der Anrainer basiert auf einem Privatgutachten des Herrn Mag. He., der aus meiner Sicht aufgrund der bereits beim „Katastrophenlokal“ E. gezeigten falschen Einschätzungen fachlich ungeeignet ist. Aus diesem Grund ist seitens der Behörde dieser Gutachter abzulehnen und auf Basis eines geeigneten von jedem Zweifel erhabenen, international anerkannten Zweitgutachters das Betriebsanlagenverfahren zu wiederholen! Darüberhinaus ist eine Situation zu schaffen, die in rechtmäßiger Art und Weise, dem Umgebungslärmpegel des Wohnviertels entspricht.
- Bereich vor der Betriebsanlage als Teil der Betriebsanlaqe deklariert: Die Gewerbeordnung enthält keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer Überwachungsanlage und liegt die Kompetenz zur Bewilligung derartiger Einrichtungen bei der Datenschutzkommission. Ferner fällt die Zuständigkeit zur Ermittlung von Straftatbeständen in den Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion Wien. Zur leichteren Überprüfbarkeit des Geschehens im Eingangsbereich der Diskotheken im Hinblick auf die erforderliche Freihaltung des Ausganges als Fluchtweg wäre es für den Betreiber von Vorteil, eine (bewilligte) Überwachungsanlage zu betreiben. Abbildung 10: Bescheid S. 25 Da der Betreiber durch die bereits installierte und in Betrieb genommene Überwachungsanlage den Gehsteigbereich vor seinem Lokal eindeutig als Teil seiner Betriebsanlage deklariert hat, indem er einen anonymisierten öffentlichen Bereich in seinen Verantwortungsbereich übernommen hat und dieser von den übrigen Bürgern nicht mehr auf die gleiche Art und Weise wie vorher genutzt werden kann, sind Emissionen sämtlicher Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten zu seiner BA zu zählen. Somit ist die seitens der Behörde vorgenommene Einschränkung bezüglich auf Einlass wartende Personen hinfällig und einer neuerlichen Beurteilung - durch einen geeigneten Lärmschutzsachverständigen hinsichtlich aller sich dort aufhaltenden Menschen - zuzuführen. Siehe auch: „Die Frage der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Straßengrund sowie die Qualifikation eines Parkplatzes als Straße mit öffentlichem Verkehr ist für die Frage der Einheit mit der BA nicht ausschlaggebend. Für die Frage der Zurechnung entscheidend ist vielmehr der Umstand, ob der Betriebsinhaber die Parkplatzfläche ausschließlich für Kunden gewidmet hat. Ist dies der Fall, so ist die Einheit der BA zu bejahen und liegt damit eine Genehmigungspflicht dieses Anlagenteils vor.“ Bild - nicht anonymisierbar Seit dem Soft-Opening am 28.9.2013 stehen immer wieder Gäste der B. einschließlich Personal (ist scheinbar angewiesen in der Betriebsanlage nicht zu rauchen bzw. ist es scheinbar in der BA nicht möglich zu telefonieren) vor dem Lokal, um dort zu rauchen und lautstark zu telefonieren, Internet zu surfen etc. Wie zu beobachten ist, kehren diese Personen nach verrichteter Dinge wieder in das Innere der Betriebsanlage zurück und sind somit auch während sie sich außerhalb aufhalten Teil der BA, da sie diese noch nicht verlassen haben oder wollen. Zählt man diese Personen zu der maximal erlaubten Personenanzahl von 16, so wird diese während der Öffnungszeiten nur selten eingehalten. Da die seitens der Behörde angenommene maximale Personenanzahl von 16 Personen vor der Betriebsanlage nicht realistisch ist und die regelmäßige Überschreitung zu einer gesundheitlichen Belastung und Gefährdung der Anrainer führt, ist der Vorbereich auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Der Behörde muss aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus bekannt sein, dass es sich hierbei um eine nicht einhaltbare und somit nicht dem Schutzbedarf genüge tuende Auflage handelt. Trotz des bisherigen Soft-Opening seit 29.8.2013 ist das Hinweisschild, dass max. 16 Personen auf einen Einlass warten dürften - völlig wirkungslos, da es bereits jetzt beim zur Überschreitung der Maximalanzahl kommt, ganz zu schweigen von den Gästen, die vor der Diskothek telefonieren, rauchen und Internet-surfen. Es tritt dabei der Effekt ein, warum soll gerade ich gehen, es können ja auch andere gehen, bzw. es könnte ja gleich weitergehen und dann bin ich der
- Der Vergleich mit dem Hinweisschild bei den Gastgärten ist unverhältnismäßig, da diese bis max. 23:00 offen halten dürfen und die B. vergleichsweise bis 6:00, und somit mit ihrer Öffnungszeit die volle Zeit der gesetzlichen Nachtruhe ausschöpft. Die Angabe zur Security ist im Bescheid unbestimmt und hinsichtlich Anzahl zu präzisieren um sicherzustellen, dass diese beruhigend auf die wartenden Gäste wirken, sowie durch kontrolliertes Schließen der Lärmschleuse kein Lärm aus dem Inneren der Betriebsanlage auf die Straße gelangt. D.h. für das Öffnen und Schließen der beiden Türen ist jeweils eine Person erforderlich, für den unmittelbaren Bereich vor dem Lokal mindestens zwei Personen. Es wären somit als Mindestzahl 4 Personen vorzuschreiben die sich während der Betriebszeiten um die Einhaltung des Wohlverhaltens der Gäste im Eingangsbereich kümmern.
- Geruch: Bei der N. GmbH handelt es sich um eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle die seit über 30 Jahren tätig ist und ausgebildete Fachleute in den verschiedensten Fachbereichen beschäftigt Die Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose stellen sich für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar dar und bestehen aufgrund der ausgewiesenen Fachkenntnis keine Bedenken, diesen zu folgen. Abbildung 11: Bescheid S. 19 Es handelt sich um keinen gerichtlich beeideten Sachverständigen und wäre somit seitens der Behörde abzulehnen gewesen. Seitens der Nachbarn ist auf diese Äußerungen daher kein entgegentreten auf selber fachlicher Ebene erforderlich, womit ich mich insbesondere in diesem Punkt (Essensgeruch und Zigarettenemissionen) den Einwänden aus dem erstinstanzlichen Verfahren von DDI Ma. anschließe.
- Einschränkung der Öffnungszeiten als Auflage: Die erkennende Behörde hat vorgelegte Projekte unter Beiziehung der nötigen (Amts)Sachverständigen zu prüfen und können das Wesen des Projektes verändernde Maßnahmen nicht verlangt oder gar vorgeschrieben werden, wenn das Projekt sich als genehmigungsfähig erwiesen hat. Darüber hinaus würde eine a priori vorgenommene Vorschreibung einer Öffnungszeit bis 20:00 oder 22:00 Uhr den rechtlichen Vorgaben in der Wiener Sperrzeitenverordnung insofern widersprechen, als dort bewusst und notwendigerweise eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen Gastgewerbebetriebsarten sowie eine entsprechende Festlegung der Öffnungszeiten vorgenommen wurde. Dass der Verordnungsgeber neue Betriebsarten wie Diskothek und Clubbinglounge mit Sperrzeiten bis 06:00 Uhr festgelegt hat ist die Folge aus der gesellschaftlichen Entwicklung eines Betriebes von Gastlokalen in den Nachtstunden sowie der Verpflichtung der Wirtschaftstreibendenden von den vorgegebenen Betriebsarten in exakt abgegrenzter Weise Gebrauch zu machen und steht der Vorschlag von Öffnungszeiten von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr für einen Diskothekenbetrieb dazu in eklatantem Widerspruch. Abbildung 12: Bescheid S. 24 Im dicht verbauten ... Bereich sind Öffnungszeiten bis 6:00 früh mehr als eine Belästigung und schlagen sich einzig und allein auf die Gesundheit der betroffenen Anrainer (und somit auch mich), die bis 6:00 in der früh von aufbrechenden Nachtschwärmern ständig aufgeweckt werden. Auch die Politik hat bei der Erweiterung der Sperrezeitenverordnung an Lokale wie ... gedacht und nicht an Clubs im dicht verbauten ... Bereich. Von Behörde und der dahinterstehenden Wirtschaftskammer wird jedoch diese Regelung schamlos ausgenützt und unbedacht genehmigt und forciert ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, obwohl es dazu bereits einschlägige UVS- Urteile gibt, dass Öffnungszeiten bis 6:00 in der früh gesundheitsschädigende Auswirkungen auf die Anrainerschaft haben. Darüberhinaus muss der Behörde bewusst sein, dass sie auch - bei per Verordnung definierten Öffnungszeiten zu einer bestimmten Betriebsart - die Möglichkeit hat - zum Schutz der Gesundheit der Anrainer - Auflagen hinsichtlich einer Einschränkung dieser Öffnungszeiten zu erteilen. Zum Schutz der Anrainer und ihrer Gesundheit beantrage ich eine Einschränkung der Öffnungszeiten aufgrund der besonders engen S.-gasse, sowie der Größe des Lokals auf maximal 22:00 (Beginn der gesetzlichen Nachtruhe).
- Behördliche Willkür in der freien Beweiswürdigung: 6.
- Keine Prüfung des kausalen Wirkungszusammenhanges: Das Verhalten von Personen vor der Betriebsanlage, die keine Aussicht auf einen unmittelbaren Eintritt in die Betriebsanlage haben kann der Betriebsinhabung jedenfalls nicht zugerechnet werden, da weder Vertretern der Anlageninhaberin noch dem Security-Personal die Kompetenz zukommt, Personen von Bereichen öffentlicher Verkehrsflächen wegzuweisen, da insofern die ausschließliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien besteht. Abbildung 13: Bescheid S. 18 Zum Thema Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien wäre seitens der Behörde im Zusammenhang mit ihrer Genehmigung der kausale Wirkungszusammenhang herzustellen. Die Behörde hat es verabsäumt zu prüfen, ob die Landespolizeidirektion überhaupt in der Lage ist, die von ihr definierten Maximalanzahl von 16 zu überprüfen, da sie nach Auskunft der Behörde für die
- Person auf dem definierten Platz zuständig ist. Die Polizisten von der Polizeidienststelle ... schütteln bereits jetzt den Kopf über diese Auflage, da dies bedeuten würde, dass zumindest zwischen der von der Behörde definierten Hauptzugangszeit von 22:00 bis 24:00 ein Polizist für die B. abzustellen wäre, der sicherstellt, dass sich dort nicht mehr als 16 Personen aufhalten, sodass die gesetzlich definierte Nachtruhe sichergestellt ist. Darüberhinaus hätte die Behörde im Sinne des Kausalzusammenhangs zu prüfen, wie sich die neugenehmigte Betriebsanlage auf die mehrmals erwähnten Ressourcen der Landespolizeidirektion Wien auswirkt und ob diese überhaupt in der Lage ist die gesetzlich vorgeschriebene Nachtruhe durch das von ihr neu genehmigte Lokal und der zuströmenden Menschenmassen zwischen 22:00 und 6:00 sicherzustellen. Es kann nicht sein, dass eine Behörde Laufenden Band „Problemlokale“ genehmigt, die in weiterer Folge aufgrund beschränkter Ressourcen, von der Polizei im öffentlichen Raum nicht mehr in Griff zu kriegen sind. Hier ist die genehmigende Behörde zur Verantwortung zu ziehen und hat im Sinne des Kausalzusammenhangs eine Abstimmung mit der Polizei zu erfolgen. Bei einem runden Tisch der Frau Bezirksvorsteherin ... mit den Antragstellern der B., den Anrainern und eines Vertreters der Landespolizeidirektion Wien, gab dieser unumwunden zu, dass er bei der Genehmigung der B. mit seinen bestehenden Ressourcen, die Nachtruhe nicht sicherstellen kann, da diese bereits vollkommen mit den Brennpunkten ... überlastet sind. Der kausale Wirkungszusammenhang erklärt sich auch dadurch, dass bis zur Novellierung der Gewo im Jahre 1988 auch der Bereich vor der BA Teil des Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens war, da sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst war, dass Betriebsanlagen dieser Größenordnung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unzumutbare Auswirkungen auf das Umfeld haben und diese im Rahmen eines BA-Genehmigungsverfahren zum Schutz der Nachbarn zu berücksichtigen sind. Da sich dieser Teil im BA-Verfahren als „lästig“ erwiesen hat, wurde er auf Betreiben der Wirtschaftslobby heraus reklamiert und der Polizei zugewiesen. Da hier auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung ein Zusammenhang besteht und dieser früher im Gesetz auch so angedacht war, ist seitens der Behörde bei Diskotheken dieser Größenordnung im Sinne des kausalen Wirkungszusammenhangs im Rahmen des BA-Verfahrens eine Abstimmung mit der Polizei und deren Ressourcen vorzunehmen. Der Weg über die Sperrstundenverkürzung, was in der Regel mehrere Jahre unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung der Anrainerschaft bedeutet bis es greift, ist für die Betroffenen unzumutbar und somit bereits während des BA-Verfahrens zu berücksichtigen. Der Bescheid ist somit unter unvollständigen Grundvoraussetzungen zustande gekommen, was auf behördliche Willkür in der freien Beweiswürdigung zurückzuführen sein dürfte. 6.
- Anzahl von genehmigten Personen: Grafik (Dokument) nicht anonymisierbar Aus dem Akt ist kein endgültiges Ergebnis der Prüfung bezüglich der genehmigungsfähigen Personen ersichtlich. Laut Bescheid wurden tatsächlich 300 Personen (290 Gäste zuzüglich 10 Mitarbeiter) genehmigt. Wieso in diesem Punkt die Behörde plötzlich ihre Meinung geändert hat, ist nach Aktenstand 3.9.2013 nicht nachvollziehbar. 6.
- Fehlende Ladezone: Die Anlieferungen erfolgen projektgemäß an 2 Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 11:00 Uhr über eine Ladezone im Bereich des L. deren Bewilligung der zuständigen Fachdienststelle obliegt Die Zulieferung von Bier erfolgt über eine Schlauchverladung mit elektrisch betriebener Pumpe die anderen Getränke werden vom LKW mittels Rodeln mit Gummireifen zu der Betriebsanlage geführt Für beide Vorgänge werden jeweils 20-30 Minuten angenommen. Die dabei entstehenden Lärmemissionen wurden im schalltechnischen Gutachten ermittelt Abbildung 14: Bescheid S. 15 Das zugrunde liegende Privatgutachten des Herrn Mag. He. wird aufgrund der bereits vorangegangen ausgeführten Gründe und Mängel abgelehnt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es in der gesamten Wohnstraße keine deklarierte Ladezone gibt. Ein Laden ist illegal nur im Halteverbot (Durchfahrtsbreite für Einsatzfahrzeuge nicht gegeben) möglich oder in zweiter Spur als „Halten“ deklariert und somit maximal 10 Minuten und nicht die erforderlichen 20-30 Minuten möglich. Der Behörde ist also bei der Genehmigung bewusst, dass sie ungeeignetes oder illegales Laden als Teil der Betriebsanlage genehmigt. Zumindest hätte das MBA die Vorschreibung machen müssen, dass die Betriebsanlage erst eröffnete werden darf, sobald eine geeignete Ladezone nachgewiesen werden kann. So wie dies von der erstinstanzlichen Behörde vom Tisch gewischt wurde kann im Sinne des Kausalzusammenhanges nicht Intention des Gesetzgebers sein und ist somit in zweiter Instanz zu prüfen. Ein weiterer Punkt der unter behördliche Willkür in der freien Beweiswürdigung zu subsumieren sein dürfte. Dies sollte nochmals einer Prüfung durch eine objektive, sachliche, umsichtige und fachkundige Amtsperson zugeführt werden!
- Mangelnde Gleichbehandlung der Parteien. Parteilichkeit zugunsten des Antragstellers, behördliche Willkür in der Anwendung von Verfahrensrecht und Auslegungsfragen zugunsten des Antragsstellers: 7.
- Mangelnde Geleichbehandlung bei der Zustellung des Bescheides: Dem BA-Werber wurde der Genehmigungsbescheid per 29.8.2013 vom Behördenvertreter persönlich übergeben, wobei dieser laut vorliegender Niederschrift auf sein Berufungsrecht (?!) verzichtete. (Sorgte beim späteren Aktenstudium durch die übrigen Beteiligten für Verwunderung) Am gleichen Tag wurde die Betriebsanlage in Betrieb genommen. Keiner der am Verfahren beteiligten Anrainer wusste von einem Genehmigungsbescheid, weil dieser an die übrigen Parteien per Post versendet wurde. Da der Behördenvertreter von allen Beteiligten eine Email-Adresse hatte, hätte er auch uns übrigen Verfahrensbeteiligten zur gleichen Zeit vom positiven Bescheid verständigen müssen. Diese Vorgehensweise lässt auf keine Gleichbehandlung der verfahrensbeteiligten Parteien schließen. 7.
- Wertende Passagen im Bescheid zu Lasten der Anrainer: An dieser Stelle ist vollständigkeitshalber anzuführen, dass es sich bei den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterschriftenlisten und Schreiben von Bürgerinitiativen und Interessensgemeinschaften - wie zum Beispiel dem Schreiben vom 08.05.2013 der „IG U. contra B.“ - nicht um taugliche Einwendungen im Sinne der Gewerbeordnung, sondern um den Ausfluss politischer Aktivitäten handelt. Dies ergibt sich daraus dass einerseits diese Listen auch zahlreiche Personen unterschrieben haben, die nicht im Bereich der Betriebsanlage wohnen (teilweise sogar in anderen Bezirken Wiens) sowie andererseits der unterschriebene Text teilweise einen Text aus einer Werbung für einen anderen Betrieb (nämlich in Wien, J.-gasse) enthält. Abbildung 15: Bescheid S. 24 Entgegen der Behauptung des Bescheidschreibers handelt es sich um keine politische Aktivitäten, sondern um eine Verdeutlichung des fehlenden öffentlichen Interesses nach 355
(1)Gewo, dessen Ergebnis von der Behörde einfach übergangen wurde und der Verfahrensweg gemäß Stadtverfassung nicht eingehalten wurde. Öffentliche Verwaltung sollte für die beteiligten Parteien vorhersehbar und berechenbar sein und nicht wie in diesem Fall, intransparent und willkürlich. Zur Klarstellung ist ein kleiner Bruchteil der insgesamt 250 Unterschriften - wie im Bescheid erwähnt - aus anderen Bezirken. Dies ist damit zu erklären, dass es sich um Eigentümer von Wohnungen/Häusern im U. handelt. Bei den übrigen Unterschriften handelt es sich um unmittelbare Anrainer oder Bewohner des U., die aufgrund des Personen- und Verkehrsflusses und dem damit eingehenden Lärm betroffen sind. Bei der angesprochenen Werbung handelt es sich um einen Flugzettel den die B. in der J.-gasse als Werbung für den geplanten neuen Standort L. verfasst hat und der direkt Bezug auf die große Schwester L. nimmt. Die angeführten Öffnungszeiten der J.-gasse sind deutlich als Referenzwert für den Standort L. gekennzeichnet, wobei die Behörde mit genehmigten Öffnungszeiten bis 6:00, diese gegenüber der J.-gasse mit 4:00 deutlich erweitert hat. Eine bewusste Verdrehung von Fakten - die auch Aktenbestandteil sind - seitens der Behörde lässt auf Parteilichkeit für den Antragssteller schließen. Hinsichtlich der möglichen Musiklautstarke im Lokal wurden nach Fertigstellung der baulichen schallschutztechnischen Maßnahmen durch die MA 22 im Beisein einer medizinischen Amtssachverständigen in einer relevanten Anrainerlnnenwohnung sowie mangels Mitwirkung eines weiteren Nachbarn an einem gleichwertigen Referenzpunkt vor der Hausfassade Hör- Abbildung 16: Bescheid S. 11 Soweit mir bekannt, wurde dem betreffenden Nachbarn genau EIN Terminvorschlag unterbreitet zu dem er in weiterer Folge leider verhindert war. Nebenbei sei erwähnt, dass der lärmtechnische Amtssachverständige dem gleichen Argumentationsschema wie der Privatgutachters verfallen ist, indem er den drittstärksten Tag in der Woche als Messtag herangezogen hat. Gab es hier etwa eine Absprache? Im Übrigen ist für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachbarn, der günstigste Tag bezüglich Umgebungslärm innerhalb der Öffnungszeiten heranzuziehen. Dies wäre im Falle der B. ein Sonntag. Die Messung ist aus diesem Grund zu wiederholen und der Messtag entsprechend anzupassen. 7.3. Behördliche Willkür in der Anwendung von Verfahrensrecht insbesondere der Wiener Stadtverfassung zugunsten des Antragsstellers: Da die Frau Bezirksvorsteherin des ... Bezirkes einen Einwand gegen die Genehmigung erhoben hat, wurde gemäß der Wiener Stadtverfassung der Frau Amtsführende Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsumentlnnenschutz und Personal berichtet und wurde von dortiger Seite mit Schreiben vom 27.08.2013 mitgeteilt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Abbildung 17: Bescheid S. 20 Die Gemeinde hat gemäß § 355
(1)Gewo ein normiertes Anhörungs- und Mitspracherecht. Dieses hat Frau Bezirksvorsteherin ... in Ihrem Email vom 15.7.2013 (Aktenbestandteil) wahrgenommen und erhebliche Bedenken gegen die Genehmigung der Betriebsanlage insbesondere der Öffnungszeiten formuliert. Daraufhin hat der Behördenvertreter der Stadträtin gemäß einem Erlass vom Jahr 1977 (MD-116-1/77) berichtet. Diese gibt ihm die Auskunft: „… ersuche ich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.“ Die Behörde nimmt nun willkürlich an, dass das Ergebnis des Anhörungs- und Mitspracherechts gem. § 355
(1)Gewo nicht Teil der relativ unbestimmten Formulierung der Frau Stadträtin „...ersuche ich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen...“ ist, was ich hiermit beeinspruchen.Die Gemeinde hat gemäß Paragraph 355,
(1)Gewo ein normiertes Anhörungs- und Mitspracherecht. Dieses hat Frau Bezirksvorsteherin ... in Ihrem Email vom 15.7.2013 (Aktenbestandteil) wahrgenommen und erhebliche Bedenken gegen die Genehmigung der Betriebsanlage insbesondere der Öffnungszeiten formuliert. Daraufhin hat der Behördenvertreter der Stadträtin gemäß einem Erlass vom Jahr 1977 (MD-116-1/77) berichtet. Diese gibt ihm die Auskunft: „… ersuche ich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.“ Die Behörde nimmt nun willkürlich an, dass das Ergebnis des Anhörungs- und Mitspracherechts gem. Paragraph 355,
(1)Gewo nicht Teil der relativ unbestimmten Formulierung der Frau Stadträtin „...ersuche ich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen...“ ist, was ich hiermit beeinspruchen. Darüber hinaus wurde in diesem Verfahren nicht nach der Wiener Stadtverfassung - näher bestimmt durch § 31 GOM - vorgegangen, da der Frau amtsführenden Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal in dieser Angelegenheit weder Ersuchens-, Weisungs-, noch Entscheidungsbefugnis zukommt. Darüberhinaus ist mir zugetragen worden, dass einer der Verfahrensbeteiligten beim MA ... die Verfahrensgrundlage MD-116-1/77 angefordert hat, ihm jedoch die Einsicht verweigert wurde, was das Vertrauen in die Behörde auf ein faires, gleichberechtigtes Verfahren aller Beteiligten nicht stützt.Darüber hinaus wurde in diesem Verfahren nicht nach der Wiener Stadtverfassung - näher bestimmt durch Paragraph 31, GOM - vorgegangen, da der Frau amtsführenden Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal in dieser Angelegenheit weder Ersuchens-, Weisungs-, noch Entscheidungsbefugnis zukommt. Darüberhinaus ist mir zugetragen worden, dass einer der Verfahrensbeteiligten beim MA ... die Verfahrensgrundlage MD-116-1/77 angefordert hat, ihm jedoch die Einsicht verweigert wurde, was das Vertrauen in die Behörde auf ein faires, gleichberechtigtes Verfahren aller Beteiligten nicht stützt. Ich beantrage hiermit den Bescheid wegen willkürlicher Auslegung eines Ersuchens zugunsten des Antragstellers, sowie wegen willkürlicher Anwendung von Verfahrensrecht für nichtig zu erklären. U.v.m. Ich beantrage hiermit zusammenfassend: • Anerkennung meiner Parteistellung gemäß Pkt.
- • Aufhebung des Bescheides wegen schwerer Verfahrensmängel gemäß Pkt 1.-
- • oder Berücksichtigung meiner Einsprüche (Pkt.
- - 7.) im Berufungsverfahren unter objektiven, sachlichen, gleichberechtigten Bedingungen und fachkundiger Leitung und Vorschreibung geeigneter Auflagen zu meinem Schutz. Darüber hinaus schließe ich mich allen Einwendungen, die von Seiten DDI D. Ma., H. Sch. und G. M. in Zuge des Berufungsverfahrens eingebracht werden an.“ Die Mieter der Wohnung in Wien, S.-gasse 3/..., Frau H. Sch. und Herr G. M., erhoben folgendes Rechtsmittel: „Wir erheben als Anrainer mit Parteienstellung gegen den Bescheid MBA ... - 87459/13 vom
- August 2013 innerhalb der gesetzlichen Frist BERUFUNG wegen • Gefährdung der Gesundheit durch Lärm • Belästigungen durch Geruch und Lärm, die über das zumutbare Mass des § 77 hinausgehen. Paragraph 77, hinausgehen. Begründung: Die Betriebsanlage wurde bereits vor der Erteilung des Bescheides in Betrieb genommen. Bereits am Montag, dem
- August 2013, wurde von 8:00 bis 9:15 Uhr eine Bierlieferung durch Schlauchverladung durchgeführt. Die in der Betriebsanlagengenehmigung Seite 15 angenommene Lieferdauer für Schlauchverladung wie auch liefern mittels Rodeln mit Gummireifen von 20 bis 30 Minuten wird schon jetzt, wo noch kein Vollbetrieb stattfindet, wesentlich überschritten. Dieser Schlauch sowie noch einige Kabel wurden quer über die S.-gasse und den Gehsteig ohne jede Sicherung für Fussgänger, Radfahrer und andere Passanten gespannt. Auch diesbezüglich wurden unsere Befürchtungen und Einwendungen bestätigt. Für Bierlieferungen mittels Schlauchverladung sind laut Bescheid eine Ladezone sowie umfassende Sicherungsmassnahmen vorgeschrieben. Die Ladezone ist bis dato nicht bewilligt und eingerichtet und die Sicherungsmassnahmen des Tankfahrzeuges werden nicht Bescheid gemäß eingehalten. Diese Verstöße sind mit Bildmaterial dokumentiert. Ausserdem finden auch Lieferungen ausserhalb der genehmigten Lieferzeiten statt. Anhand von Beobachtungen und Dokumentation per Foto kann nachgewiesen werden, dass Getränke, Einrichtungsgegenstände und nicht definierbare Gegenstände ausserhalb der bewilligten Lieferzeiten, dienstags und donnerstags zwischen 7:00 bis 11:00 Uhr, in die Betriebsanlage gebracht werden. Die genehmigten Betriebszeiten von 17:00 bis 7:00 Uhr umspannen nicht die zitierten Zeiträume. Das Personal und Reinigungskräfte versehen Arbeiten ausserhalb der genehmigten Betriebszeiten. Es wurden explizit Reinigungskräfte am Vormittag zwischen 10:00 und 12:00 Uhr und auch am Nachmittag zwischen 15:00 und 16:00 Uhr beobachtet. Dabei wurden eindeutig Tätigkeiten für bzw. am Betriebsobjekt durchgeführt. Infolge zunehmenden Verkehrs in der Wohnstrasse - es sind bereits während der Nachtstunden unzählige Taxis auf Gästesuche bei der B. und an den besagten Wochenenden auch private PKWs zur Zustellung der Gäste der B. unterwegs, grösstenteils mit überhöhter Geschwindigkeit - entsteht unzumutbarer Lärm. Ausserdem entsteht eine weitere Lärmquelle durch vor dem Lokal B. wartende wie auch sich laut unterhaltende Personen. Die vor dem Eingang genehmigte Zahl von 16 Personen wird des Öfteren überschritten - zusätzlich hat man weitere lärmende Gäste auf dem dem Lokal gegenüberliegenden Gehsteig in der S.-gasse deponiert, um die Auflagen der Betriebsanlagengenehmigung annähernd zu erfüllen. Laut Betriebsanlagengenehmigung Seite 7 Fassungsraum ad 38 ist ein deutlich lesbares Schild an der Aussenseite des Eingangsbereiches anzubringen. Dies ist nicht erfüllt, da nur ein A4 Blatt mit normal grosser Schrift auf der Innnenseite der Glastüre montiert wurde. Von „deutlich lesbares Schild" keine Rede. All dies war bereits von uns im zeitlichen Vorfeld befürchtet worden und wird nunmehr wie zu erwarten war bestätigt. Daher erheben wir vehement Einspruch gegen die genehmigten Betriebszeiten, die nicht mit dem Ruhebedürfnis der Anrainer (und generell dem des menschlichen Körpers) zu vereinbaren ist. Somit sind auch die zitierten Auflagen in der Betriebsanlagengenehmigung, Begründung ad I und II gemäß $74 Abs. 2 GewO 1994 idgF Punkt 1 und Punkt 2 und Punkt 4 nicht gegeben.Somit sind auch die zitierten Auflagen in der Betriebsanlagengenehmigung, Begründung ad römisch eins und römisch zwei gemäß $74 Absatz 2, GewO 1994 idgF Punkt 1 und Punkt 2 und Punkt 4 nicht gegeben. Obgleich während der Berufungsfrist gegen den vorher zitierten Bescheid nur ein „Soft-Opening" mit selektierten Gästen der B. an jeweils drei Nächten (Do., Fr., Sa.) stattfand, überschritt der nächtliche Lärmpegel enorm die zumutbare und die Gesundheit der Anrainer gefährdende Höhe. Ausserdem stellten wir weiters fest, dass die B. keinerlei Werbung für das neue Lokal machte und unterstellen auch hier die Absicht, in der Berufungsfrist nicht noch durch mehr Lärm aufzufallen. Somit war auch die Kundenschicht, der in der Werbung auf den Bauplanken der entstehenden B. angeboten wurde, dass der „..." wird, ausgeschlossen. Dieses Motto der B., dass „ein ..." wird, ist die dominante Werbeaussage auch auf sämtlichen Drucksorten wie auch auf der Website der B. J.-gasse!!! Gemäß der oben genannten Gründe ist die Betriebsanlagengenehmigung MBA ... - 87459/13 der B. GmbH zu entziehen. Des weiteren schliessen wir uns den von Frau MMag. Do. St. und Herrn DDI D. Ma. eingebrachten Einwendungen an, da diese in wesentlichen Punkten auch auf unsere Situation anzuwenden sind.“ Schließlich erstattete der Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, S.-gasse 5/..., Herr DDipl.-Ing. D. Ma., in seinem Rechtsmittel folgendes Vorbringen: „Berufungswerber: DDipl.-Ing. D. Ma. S.-gasse 5/... Wien wegen: Bescheid MBA ... - 87459/13 vom 29.08.2013, zugestellt am 30.08.2013, mit dem I. römisch eins. die Betriebsanlage B. GmbH, Wien, L., Gastgewerbe - Diskothek genehmigt wurde II. im Verfahren vorgebrachte Einwendungen abgewiesen wurden undrömisch zwei. im Verfahren vorgebrachte Einwendungen abgewiesen wurden und III. römisch drei. Einwendungen zurückgewiesen wurden, weil u.a. DDipl.-Ing. D. Ma. die Parteistellung als Nachbarn im Sinne der GewO nicht zuerkannt wurde IV. Die Behörde willkürlich agiert hat römisch vier. Die Behörde willkürlich agiert hat BERUFUNG A. SACHVERHALT 1.) Akteneinsicht: a. Trotz mehrmaliger Aufforderungen - 08.5.2013 (mündliche Vorsprache), 13.5.2013 (schriftlich), 31.5.2013 (mündliche Vorsprache), 18.7.2013 (telefonisch Fr. Mag. Sa.) - hat mir das MBA ... in der ersten Instanz die vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die für mich als Anrainer relevanten Aktenteile, die eine Beurteilung hinsichtlich Geruchs- und Lärmemission und Brandschutz ermöglichen würden, verwehrt. Als Begründung wurde zuletzt am 18.7.2013 (telefonisch) von Mag. Sa. im Auftrag Dr. K. angegeben, dass nach dem Urlaub von Dr. K. der Akt zur Verfügung stehe. Auf Nachfrage, wann ich exakt terminisiert eine Akteneinsicht erhalten werde, wurde mir mitgeteilt, dass sich das MBA bei mir melden werde. Dies ist nie erfolgt, stattdessen wurde der Bescheid mit 29.8.2013 ausgestellt. b. Wäre mir eine Akteneinsicht ermöglicht worden, so hätte ich bereits währende des Verfahrens entsprechende Gutachten, welche auf derselben fachlichen Ebene die Sachlage aus Anrainersicht analysieren, in Auftrag gegeben können und es wäre - bei objektiver Betrachtung der Sachlage - zu keinem positiven Bescheid für die Betriebsanlage gekommen. Jetzt, nach Eröffnung der Betriebsanlage, stellt sich nämlich die Sachlage so dar, dass es zu massiven Beeinträchtigungen (auch bei konsensgemäßem Betrieb) durch Lärmemission und Geruchsemissionen kommt, die bei mir bereits erste gesundheitliche Beeinträchtigungen durch nächtlichen Schlafentzug wegen wiederholter Aufwachreaktionen, insbesondere in der Zeit ab 22:00 und, besonders belastend, in den Zeiten 02:00-04:00 und 04:00 und 06:00 hervorrufen. c. Auch im Berufungsverfahren wurde mir wiederum keine vollständige Akteneinsicht gewährt (3.9.2013). Auf Auskunft von Frau Mag. Sa., die nach AVG verpflichtet ist, Auskunft über die nicht vorgelegten Aktenteile zu geben, soll der am 3.9.2013 mir vorgelegte Akt vollständig sein. Ich habe diesen vollständig inhaltlich erfasst und musste nun in der Analyse feststellen, dass wiederum wesentliche Aktenteile, die im Bescheid referenziert sind, mir vorenthalten wurden. Dazu sei exemplarisch nur die technische Beschreibung der Lüftungsanlage angeführt, in der hoffentlich die für mich als Nachbar relevanten zulässigen Emissionswerte der Lüftungsanlage angeführt sind. Im Bescheid ist dazu ja leider (in unüblicher Weise) nichts dazu aufgeführt. Die zulässigen Grenzwerte an den potentiell Nachbarn belästigenden Emissionspunkten werden nämlich typischerweise zum Schutz der Nachbarn vorgeschrieben - was auch so in der Verhandlung vom 13.5.2013 in Aussicht gestellt wurde. Auch war mir bei der Akteneinsicht am 3.9.2013 nur das schalltechnische Ergänzungsgutachten vom 29.5.2013 einsehbar, die weiteren zwei schalltechnischen Gutachten waren nicht beim Akt. Aufgrund der Vielzahl der fehlenden Aktenteile verzichte ich auf eine vollständige Aufzählung. d. Grundsätzlich wurde ich laufend durch das MBA, insbesondere durch Dr. K. um meine Rechte verkürzt. So in seiner Antwort vom 5.9.2013 per E-Mail. Am 5.9.2013 habe ich nach telefonischer Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Magistratsdirektors das zuständige MBA ... aufgefordert, den im gegenständlichen Verfahren MBA ... 87459/13 referenzierten Erlass des Magistratsdirektors vom 27.1.1977 Zl: MD-116-1/77 mir zu Verfügung zu stellen. Entgegen der Rechtsmeinung des Büros des Magistratsdirektors wurde mir von Dr. K. mitgeteilt: "Da ein Erlass die rechtliche Qualifikation einer internen Weisung hat und somit keine allgemeine, generelle Rechtsnorm ist, sondern sich lediglich an die Verwaltungsorgane richtet, kann ich Ihnen diesen nicht übersenden". Erlässe und (persönliche) Weisungen sind unterschiedliche Dinge. Mir steht im Sinne nachvollziehbarer Verwaltungshandlungen selbstverständlich der Zugriff auf alle im Verfahren referenzierten Erlässe zu, da ich dadurch ansonsten in meinem mir zustehenden Recht und der Möglichkeit der Berufung beschnitten würde. Zudem ist zu hinterfragen, welche rechtliche Relevanz ein Erlass aus dem Jahr 1977(!) in diesem Zusammenhang überhaupt noch hat und nicht schon längst inhaltlich überholt, bzw. durch andere Erlässe bzw. die Novellierung der GOM bereits aufgehoben ist. e. Mir ist unerklärlich, wieso die Behörde ein solches Vorgehen an den Tag legt und mich laufend um die Akteneinsicht nach AVG verkürzt. So wie sich die Sachlage für mich darstellt, gibt es für mich eine nicht nachvollziehbare „Zusammenarbeit" zwischen Betriebsanlagenwerber und MBA. Als Beweis werte ich die offenkundig bevorzugte Zustellung des Bescheids an den Betriebsanlagenwerber am Tag der Ausfertigung und den Verzicht des Betriebsanlagenwerbers auf Berufung (Aktennotiz 29.6.2013), um den Bescheid rechtskräftig erscheinen zu lassen für die am gleichen Tag stattfindende Eröffnungsfeier, die schon Tage vorher vorbereitet wurde (dem MBA sind beispielsweise meine Telefonnummer und Mail-Adresse bestens bekannt, aber mich hat niemand von einer Abholmöglichkeit des fertigen Bescheides verständigt). Auch die mehrmalige Aufforderung von Dr. K. an die beteiligten Magistratsabteilungen zur „vordringlichen Erledigung" sind sicher nicht allgemein üblich und es gibt auch noch ein Protokoll der Anrainer zum wahren Verlauf der Betriebsanlagenverhandlung, welches eine nicht ganz übliche Vorgehensweise dokumentiert. 2.) Parteienstellung: a. Das MBA hat systematisch versucht, Anrainer von der Verhandlung fernzuhalten. Durch die Größe der Betriebsanlage, Betriebszeiten von 17:00 bis 07:00 mitten in einer Wohnzone war dem MBA und dem Betriebsanlagenwerber sicher von Anfang an klar, dass es zu einer massiven Beeinträchtigung (durch Gästelärm, Zulieferlärm, Zubringerlärm und Anlagenemissionen) eines kompletten Wohnviertels kommen wird. Dem entsprechend hätte das MBA dafür Sorge tragen müssen, dass alle betroffenen Anrainer geladen werden. Jedoch war das Gegenteil der Fall: Aus der Online Ausgabe einer Zeitung musste ich als direkt betroffener Anrainer entnehmen, dass hier eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden soll. b. Auf Antrag hat das MBA mir Parteistellung eingeräumt, indem ich zur Verhandlung am 13.5.2013 geladen wurde. Wieso mir nun durch den Bescheid diese wieder entzogen wurde, ist für mich sachlich nicht nachvollziehbar. c. Im Bescheid vom 29.8.2013 ad.III) wird von der Behörde argumentiert, dass ich nur Parteistellung im Sinne „Verletzung dinglicher Rechte durch Schäden am Gebäude, ausgehend von Erschütterungen", hätte. Hier irrt die Behörde: i. In meiner Stellung als Wohnungseigentümer S.-gasse 5/... bin ich nämlich insbesondere durch Belange des Brandschutzes in meinem Eigentum gefährdet. Wie auch aktuelle Fälle immer wieder zeigen, kann es im Brandfall zum Übergreifen von Flammen auf benachbarte Gebäude kommen (um ein Beispiel aus dem Bezirk zu nennen: Brand „...", bei dem benachbarte Gebäude beschädigt wurden und gegenüberliegende nur nicht, da der Platz dazwischen sehr groß ist - und das obwohl die Feuerwehrzentrale ebenfalls direkt „..." situiert ist). Dadurch, dass mir die Unterlagen zum Brandschutz im erstinstanzlichen Verfahren durch die Behörde vorenthalten wurden, war mir logischerweise auch eine Replik auf diesen sehr wichtigen Punkt nicht möglich. Ein besonderes Gefährdungspotential geht nämlich insbesondere auch deswegen von der Betriebsanlage aus, da eine große Menge an hochprozentigem Alkohol in der Betriebsanlage gelagert wird und diese zudem in großen Zeiträumen unbesetzt ist und sich dementsprechend leicht auch ein unentdeckter Brand (zb ausgehend vom Raucherbereich oder einem defekten technischen Gerät) rasch ausbreiten kann. Dieser Aspekt wurde, wie ich nun der Aktenlage (Einsicht 3.9.2013) entnehmen kann von der Behörde nicht berücksichtigt. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gefährdung meines Eigentums besteht. Dies hat insbesondere auch dahingehend eine sehr große Relevanz, da ein sehr großer Teil der Inneneinrichtung (...dekoration) aus Holz besteht, das zwar teilweise behandelt wurde, damit es länger Flammen wiederstehen kann, aber trotzdem eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand vor dem Umbau der Betriebsanlage darstellt. Auch liegt keine Prüfung über die tatsächliche Wirksamkeit und richtige Anwendung der Imprägnierung vor - diese ist nämlich maßgeblich von verwendeter Holzart und richtiger Verarbeitung abhängig damit der laut Datenblatt angegebene Brandschutz auch tatsächlich erreicht wird. Dazu wären von der Behörde Proben zu entnehmen gewesen und einer Untersuchung zuzuführen gewesen. ii. Auch besteht eine Gefährdung des Eigentums dahingehend, dass durch den Gästelärm im Eingangsbereich und den nicht strafbaren Gästelärm im Umgebungsbereich der Betriebsanlage verursacht durch die Öffnungszeiten in Zeiträumen zwischen 22:00 bis 06:00 jedwede (rechtlich zulässige) Nutzung des Eigentums unmöglich gemacht wird. Eine Besonderheit der hier vorliegenden Eigentumswohnung in einer Wohnzone ist jene, dass diese nach §7a der Bauordnung für Wien nur für Wohnzwecke genutzt werden darf. Um üblicherweise eine Wohnung für Wohnzwecke nutzen zu können, müssen die Aufenthaltsräume entsprechend den Bedürfnissen der Menschen auch zur Ruhe und Erholung genutzt werden können. Insbesondere der Nachtruhe (Schlaf) kommt hier eine sehr wichtige Bedeutung zu. Das Schlafzimmer (aber auch der einzige zusätzliche Wohnraum) der gegenständlichen Wohnung befindet sich im unmittelbaren Einflussbereich der Lärm- und Geruchsemissionen der Betriebsanlage und ist direkt betroffen von dem in kausalem Zusammenhang mit der BA stehenden Lärm durch Gäste. Wie selbst der vom BA-Werber beauftragte Gutachter He. eindeutig in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, werden selbst wenn man nur die Betriebsanlage betrachtet, bei geringer wartender Personenzahl bereits die äußerst gewerbefreundlichen (und daher in Fachkreisen äußerst umstritten) Grenzwerte der ÖAL 3 überschritten, was in weiterer Folge im Schlafzimmer der gegenständlichen Wohnung zu ständigen Aufwachreaktionen führt und wodurch in weiterer Folge die Wohnung durch die potentielle Gesundheitsgefährdung und die fehlende Erholungsmöglichkeit in der Nacht für den durchschnittlich fühlenden Menschen nicht bewohnbar wird. Mangels alternativer Nutzungsmöglichkeiten (zb Büro, Lager oä.), begründet durch die Flächenwidmung, kommt es eindeutig zu einer Gefährdung meines Eigentums. Alleine dies hätte zu weiteren Auflagen durch die Behörde (zB Öffnungszeiten nur in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00) führen müssen, da der Behörde sicherlich bekannt ist, dass die oben geschilderte Situation nicht nur für mich, sondern für alle bzw. sehr viele im Einflussbereich der BA liegenden Eigentümerin der gegenständlichen Wohnzone eine bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich macht, was in weiterer Folge massive Auswirkungen hinsichtlich der „Gefährdung des Eigentums" hat. d. Die Behörde führt richtig auf, dass nach §356 Abs 1 GewO die Bewohner „der Betriebsanlage direkt benachbarten Häuser" über Augenscheinverhandlung zu laden sind. Der Gesetzgeber meint damit natürlich alle Häuser die von der Betriebsanlage belästigt bzw. gefährdet werden können und zu denen gehören eindeutig S.-gasse ... und L. ... Daher war die Ladung zur Augenscheinverhandlung nicht ordnungsgemäß. Die Behörde behauptet außerdem: „Zudem ist in einem Betriebsanlagenverfahren bereits der in §356 Abs1 GewO 1994 genannte Kreis von unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen zu schützen und kommt eine Genehmigung daher bereits ex lege bei Nichteinhaltung dieser Prämissen nicht in Frage." Diese abenteuerliche Begründung muss wohl unter Kuriosum verbucht werden, da der Behörde schon bekannt sein sollte, dass wir uns hier in einem Verfahren nach §74GewO befinden und daher §8 AVG iVm §74Abs2 Z1 anzuwenden ist und die Parteistellung eindeutig gegeben ist. Auch sei in diesem Zusammenhang der Exkurs erlaubt, dass der Schutz der Nachbarschaft das Kernstück des BA-Rechts ist. Zudem sei erwähnt, dass sich das BA-Recht aus dem Baurecht entwickelt hat und der Gesetzgeber bereits 1859(!) das Präventivrecht der Anrainer anerkannt hat. Wie hier das MBA die GewO im Zusammenhang mit der Flächenwidmung auslegt, erinnert an einen typischen Fall von „The tail wags the dog".d. Die Behörde führt richtig auf, dass nach §356 Absatz eins, GewO die Bewohner „der Betriebsanlage direkt benachbarten Häuser" über Augenscheinverhandlung zu laden sind. Der Gesetzgeber meint damit natürlich alle Häuser die von der Betriebsanlage belästigt bzw. gefährdet werden können und zu denen gehören eindeutig S.-gasse ... und L. ... Daher war die Ladung zur Augenscheinverhandlung nicht ordnungsgemäß. Die Behörde behauptet außerdem: „Zudem ist in einem Betriebsanlagenverfahren bereits der in §356 Abs1 GewO 1994 genannte Kreis von unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen zu schützen und kommt eine Genehmigung daher bereits ex lege bei Nichteinhaltung dieser Prämissen nicht in Frage." Diese abenteuerliche Begründung muss wohl unter Kuriosum verbucht werden, da der Behörde schon bekannt sein sollte, dass wir uns hier in einem Verfahren nach §74GewO befinden und daher §8 AVG in Verbindung mit §74Abs2 Z1 anzuwenden ist und die Parteistellung eindeutig gegeben ist. Auch sei in diesem Zusammenhang der Exkurs erlaubt, dass der Schutz der Nachbarschaft das Kernstück des BA-Rechts ist. Zudem sei erwähnt, dass sich das BA-Recht aus dem Baurecht entwickelt hat und der Gesetzgeber bereits 1859(!) das Präventivrecht der Anrainer anerkannt hat. Wie hier das MBA die GewO im Zusammenhang mit der Flächenwidmung auslegt, erinnert an einen typischen Fall von „The tail wags the dog". e. Meine tatsächliche Wohnsitzsituation wird im gegenständlichen Bescheid ad.III) gänzlich übergangen. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013 ausführlich von mir geschildert, bewohne ich die Wohnung gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin MMag. Do. St. ganzjährig und regelmäßig. Aufgrund meiner privaten und beruflichen Situation wohne ich insbesondere Freitag bis Sonntag, also in den Hauptbetriebstagen der Anlage in der Wohnung S.-gasse 5/.... Auch habe ich als Eigentümer nach ABGB die Pflicht Frau MMag. Do. St. - die ihren Hauptwohnsitz in der S.-gasse 5/... hat - vor Emissionen der Betriebsanlage zu schützen was nur möglich ist wenn ich entsprechende Anrainerrechte ausübe. Wie allgemein bekannt, werden die Wochenenden von berufstätigen Menschen, so wie wir es sind, insbesondere in Wohnzonen zur Erholung genutzt und wie wissenschaftlich erwiesen ist, kommt dem Schlaf (der weder verkürzbar, verschiebbar noch verhandelbar ist) eine besonders wichtige Rolle dabei zu. Durch die Öffnungszeiten der Betriebsanlage und die dadurch verursachten Emissionen in und um die Anlage ist dies nun nicht mehr möglich. Insbesondere unser Schlafzimmerfenster, aber auch alle anderen Aufenthaltsräume unserer Wohnung, haben eine direkte Sichtverbindung zur gegenständlichen Betriebsanlage. Demenentsprechend haben wir auch eine direkte und unmittelbare Belastung durch Lärm- und Geruchsemissionen aus der Betriebsanlage. Es ist auch bereits behördlich aktenkundig, dass die Betriebsanlage bereits meine Gesundheit gefährdet hat. Durch den dauerhaften Betrieb der Anlage ist mit einer bleibenden, nicht reversiblen Schädigung meiner Gesundheit zu rechnen. Das räumliche Naheverhältnis ist darüber hinaus gegeben, da die Betriebsanlage (insbesondere deren Haupteingang und die Ausblasöffnung der Lüftung) in einem derart geringen Abstand zu unseren Schlafzimmerfenster liegt, dass sie geeignet ist, eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit durch Lärm hervorzurufen und durch Geruch und Feinstaub uns als Nachbarn zu belästigten. Der Abstand unseres Schlafzimmer-Fensters zum nächst gelegenen Haus mit Parteistellung (S.-gasse 3) beträgt 145cm. Es wird wohl keine sachverständige Person auf dieser Welt ernsthaft behaupten, dass dies hinsichtlich Lärm und Geruch eine derart große Distanz ist, dass sie einen Ausschluss der Parteistellung rechtfertigt, weil bei uns eine gänzlich andere Situation bzw ein anderes Gefährdungspotential (Lärm, Zigarettenrauch) bzw. Belästigungspotential (Geruch) vorherrsche. Dies alles hat die Behörde im Verfahren übersehen bzw. absichtlich übergangen und hätte daher auf all meine Einsprüche im Bescheid eingehen müssen. Alle meine im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einsprüche bleiben daher ergänzend zu den hier eingebrachten vollinhaltlich aufrecht. 3.) Bruch Geschäftsordnung des Magistrat §31 GOM a. Wie aktenkundig ist, hat sich die Bezirksvorsteherin auf Basis des §355 GewO und §31 GOM mündlich und schriftlich gegen die Betriebsanlage „B." ausgesprochen. b. Es gibt auch einen einstimmigen Beschluss der Bezirksratsversammlung (6.6.2013), in dem die B. als konkretes Beispiel angeführt wird und der Magistrat aufgefordert wird, entsprechend dem Beschluss zu handeln: „Der Magistrat wird aufgefordert, im Bereich des U. besondere Maßnahmen im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner zu treffen, um Belästigungen hintanzuhalten. Dazu soll insbesondere die Nutzung als Wohnzone nach § 7a der Wiener Bauordnung erhalten bleiben und gegenläufige Maßnahmen unterlassen werden. Ebenso sollen die Öffnungszeiten von neu genehmigten Lokalen so geregelt werden, dass die Nachtruhe der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglicht wird."b. Es gibt auch einen einstimmigen Beschluss der Bezirksratsversammlung (6.6.2013), in dem die B. als konkretes Beispiel angeführt wird und der Magistrat aufgefordert wird, entsprechend dem Beschluss zu handeln: „Der Magistrat wird aufgefordert, im Bereich des U. besondere Maßnahmen im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner zu treffen, um Belästigungen hintanzuhalten. Dazu soll insbesondere die Nutzung als Wohnzone nach Paragraph 7 a, der Wiener Bauordnung erhalten bleiben und gegenläufige Maßnahmen unterlassen werden. Ebenso sollen die Öffnungszeiten von neu genehmigten Lokalen so geregelt werden, dass die Nachtruhe der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglicht wird." c. Diese beiden Beschlüsse voraussetzend, hätte das MBA entsprechend der Wiener Stadtverfassung vorgehen müssen und die Geschäftsordnung des Magistrats §31 GOM einhalten müssen. Dies wurde unterlassen, daher ist der Bescheid in der ersten Instanz nicht der GOM (Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien, basierend auf der Wiener Stadtverfassung) entsprechend zustande gekommen und wäre bei Einhaltung dieser Bestimmung vermutlich nicht zustande gekommen oder anders ausgefallen (Auflage hinsichtlich Betriebszeiteneinschränkung auf 06:00 bis 22:00 zur Einhaltung der Nachtruhe). d. Die Bezirksvorsteherin, alle bei der Bezirksratssitzung am 6.6.2013 anwesenden Bezirksräte und nicht die zuletzt die 245 von der Betriebsanlage direkt und indirekt Betroffenen haben erkannt und zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsanlage „B.", wie leicht vorhersehbar ist, das ganze „U." negativ beeinflusst und eines der letzten Wohngebiete des ... Bezirks zerstören wird. Es steht also ein massives öffentliches Interesse gegen eine Genehmigung der „B." und vor allem deren geplanten Öffnungszeiten, die nicht mit der Flächenwidmung „Wohnzone" und der damit einhergehenden erforderlichen Nachtruhe in Einklang zu bringen ist. Zudem verursacht die Betriebsanlage enorme Kosten im sicherheitspolizeilichen Bereich bzw. kann derzeit die Polizei ihre Aufgabe „Sicherung der Nachtruhe" im Hinblick auf die schon jetzt vorhandene Unterbesetzung nicht oder nur sehr eingeschränkt nachkommen. Diese Tatsache ist sicherlich auch dem MBA bekannt. Auch dies sollte vom MBA in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, da es verpflichtet ist Kausalzusammenhänge zu trachten. Wie oben dargestellt ist es zu einer Vielzahl von gravierenden Verfahrensfehlern gekommen, jeder einzelne von Ihnen begründet eine Behebung dieses nicht ordnungsgemäß zustande gekommen Bescheids. Zudem hat die Behörde insofern willkürlich gehandelt, als sie mich aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat. Sollte der bekämpfte Bescheid behoben werden, beantrage ich hiermit auch die sofortige Schließung des Gewerbebetriebes, um gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen und Belästigungen für mich und die anderen Anrainer abzuwenden.. 4.) Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen a.) Das MBA ... wurde am 28.9.2013 von der amtsführenden Stadträtin ... aufgefordert „im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen". Diese Vorgabe wurde nicht eingehalten, da die gesetzlichen Grundlagen auf unmöglichste Art durch das MBA ... angewendet, sowie auch (Sachverständigen-)Stellungnahmen durch das MBA in die Nachbarn benachteiligender Art ausgelegt wurden, wodurch in die Grundrechte nämlich - Art 5 StG, Art1 ZPEMRK- Artikel 5, StG, Art1 ZPEMRK - Art 8 EMRK- Artikel 8, EMRK - Art. 7 B-VG in Verbindung mit BGBl 491/1984- Artikel 7, B-VG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt 491 aus 1984, - Art 118 Abs 2 B-VG eingegriffen wurde.- Artikel 118, Absatz 2, B-VG eingegriffen wurde. b.) Wie mir von einer Amtsperson glaubhaft versichert wurde, besteht unter der zuständigen Beamtenschaft (insbesondere MA36) so etwas wie ein „common sense" hinsichtlich dessen, das hier im kulturhistorisch sehr wertvollen „U." ein „Bermuda-Dreieck 2" entstehen soll. Dies deckt sich auch mit Aussagen von Wirtschaftskammervertretern. Auch erklärt dies die einseitige Abhandlung des kompletten Verfahrens. Hier will das Magistrat durch Anwendung und Auslegungen gesetzlicher Bestimmungen auf unmöglichste Art und Weise für die Wohnbevölkerung unverträgliche Lokale erzwingen und in weiterer Folge die Anrainer durch Erzeugung eines lärminduzierten Absiedlungsdrucks vertreiben. c.) Die im Bescheid mehrmals aufgeführten Argumente bezüglich anderer gesetzlicher Bestimmungen und Behörden, die den Schutz der Nachbarrechte sicherstellen sollen, überzeugen nicht, da die Geltendmachung von Schutzinteressen ex-post einer ex-ante- Beurteilung im Bewilligungsverfahren nicht gleichkommt. Insbesondere ist die angeführte Sperrstundenregelung nicht geeignet ein grundrechtskonformes Ergebnis zuzulassen, daher hätte sie in diesem Fall nicht angewendet werden dürfen. Vielmehr hätte es bei sachlicher Betrachtung, bedingt durch die Flächenwidmung Wohnzone aber auch insbesondere durch die örtlichen Gegebenheiten und der Berücksichtigung der für die Nachbarn aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlichen Nachtruhe, zu einer Einschränkung der Öffnungszeiten bis maximal 22:00 kommen müssen. Eine Diskothek in einer Wohnzone mit Öffnungszeiten bis 06:00, wobei absehbar ist, dass Kunden vor der Tür ungebührlichen Lärm verursachen, muss bereits im Bewilligungsverfahren untersagt werden. Es ist hierbei hinsichtlich der Öffnungszeiten eine einzelfallbezogene Betrachtung anzuwenden. 5.) Emissionen a.) Im Bescheid trifft die Behörde folgende Aussagen: „Die Gewerbeordnung trifft per se keine Unterscheidung in verschiedene Stadtgebiete und stellt expressis verbis keine speziellen Anforderungen an Betriebsanlagen in Wohnzonen" sowie an anderer Stelle: „In der Gewerbeordnung ist für Betriebsanlagen der vorliegenden Art weder eine Bedarfsprüfung normiert noch sind Aspekte der Raumordnung zu beachten". Hierbei verkennt die Behörde die Sachlage vollkommen. Nicht nur, dass niemand im Verfahren eine Bedarfsprüfung gefordert hat und es auch nicht um Änderungen der Raumordnung geht, darf nicht vergessen werden, dass der Schutz des Nachbarn ursprünglich aus dem Baurecht heraus entwickelt wurde. Später ist daraus das Betriebsanlagenrecht entstanden (dessen Kernstück der Schutz der Nachbarn ist). Somit ist das Baurecht das Fundament für das Betriebsanlagenrecht. Mit dem Unterschied, dass im Baurecht nur Eigentümer eine Parteistellung im Verfahren haben, im Betriebsanlagenrecht jedoch alle, die von der Betriebsanlage beeinträchtigt werden können (logisch, woher soll auch die Baubehörde abschätzen können ob eine zukünftig in Betrieb befindliche BA hinsichtlich Lärm Nachbarn potenziell belästigt oder sogar gesundheitlich schädigt). Daher muss nach meinem Ermessen auch im Betriebsanlageverfahren die Flächenwidmung in die Beurteilung einbezogen werden. Die Baubehörde ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine baulich standsicher ausgeführte Anlage, später als Gewerbebetrieb genutzt, dazu geeignet ist Nachbarn zu gefährden. Auch muss man als Anrainer Rechtssicherheit hinsichtlich der Flächenwidmung haben. Insbesondere wenn es sich um eine Wohnzone handelt, in der die der Wohnzone unterliegenden Liegenschaft hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten gesetzlich streng beschränkt sind. Es kann nicht sein, dass eine Wohnung im gewidmeten Wohngebiet/Wohnzone plötzlich durch einen neu genehmigten nebenanliegenden Gewerbebetrieb unbewohnbar wird, da exakt im Zeitraum der Nachtruhe bis 06:00 ein die Nachtruhe störendes Verhalten durch das schlichte Vorhandensein einer Betriebsanlage (Diskothek) gefördert wird. b.) Weiters ist, wie mehrfach höchstrichterlich festgestellt, grundsätzlich das Trennungsgebot anzuwenden. Dh. zur Vermeidung von Spannungen zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung sind entsprechende Maßnahmen (zB im Allgemeinen wird dies in der Raumordnung berücksichtigt, im hier vorliegenden konkreten Fall wären durch das MBA die Öffnungszeiten an die Ruhe- und Schlafzeiten anzupassen) zu treffen, damit nicht Lärm induzierende Betriebe, wie hier eine Anlage in der Betriebsart Club, Lounge Bar, in eine Wohnzone vordringen, in der die Bewohner ein Ruherecht in der Zeit zwischen 20:00 und 22:00, als auch zwischen 06:00 und 08:00 haben. Sowie natürlich ein Recht auf Nachtruhe in der Zeit von 22:00 bis 06:00 vorliegt. Insbesondere die Nachtruhe ist unabdingbar für die geistige und körperliche Erholung des Menschen, kann auch nicht reduziert werden und darf keinesfalls gestört werden. Siehe auch zB WHO-Empfehlung für Schlafräume <30dB(A). Dieser Gewerbebetrieb mit Öffnungszeiten zwischen 22:00 und 06:00 wird, wie die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt (und wie zB im Bermudadreieck offensichtlich), wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung der ansässigen Bevölkerung, dem natürlichen Lauf der Dinge folgend, zu einem unzulässigen Absiedlungsdruck führen. Dem kann ausschließlich durch Einschränkung der Öffnungszeiten von Betriebsanlagen - hier unmittelbar angrenzend an die Wohnzone, daher ohne geeignete widmungsgemäße Übergangszonen - begegnet werden. Es wird im vorliegenden Fall beantragt, die Betriebs- und Öffnungszeiten auf den Zeitraum von 08:00 bis 20:00 zu beschränken, in eventu als absolutes Mindestmaß, berücksichtigend dass es sich um eine innerstädtische Lage handelt, auf eine Zeit von 06:00 bis 22:
- c.) Wir Anrainer haben schon früh erkannt, dass die geplante Betriebsanlage nicht mit einer Wohnzone verträglich ist, da diese Betriebsanlage wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung und auch sonst geeignet ist, die Anrainer hinsichtlich Lärm und Emissionen zu beeinträchtigen. Das hat sich nun im Probebetrieb auch vollinhaltlich bestätigt. Zudem wurde mit den 245 Unterschriften (private und gewerbliche Anrainer) eindeutig ausgedrückt, dass die Betriebsanlage massiv gegen die öffentlichen Interessen verstößt. Sie ist geeignet, ein intaktes Wohngebiet durch die zu erwartende Lärmbelästigung durch die Gäste, die die Betriebsanlage bis in die frühen Morgenstunden nutzen (vor allem auch aufgrund der unzumutbaren Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdungen durch zu hohe Lärmerregung durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes, veranlasst durch die hohe Gästeanzahl, die mit der Struktur des Gebietes nicht verträglich ist - enge Gassen und Wohnzone) nachhaltig zu stören, was wieder zu dem schon genannten Absiedlungsdruck führt. Es ist Aufgabe der Behörde dies durch Verweigerung einer Betriebsanlagengenehmigung zu verhindern. d.) Insbesondere widerspricht der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage und auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse (wie durch Schreiben Bezirksvorsteherin, Beschluss Bezirksrat und Unterschriftenliste dokumentiert ist), es gehen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes vom Betrieb aus (und beeinträchtigen auch vorbeigehenden Passanten durch eine untaugliche Abluftführung) und es sind auch sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten. Dies wurde auch schon mehrfach im Detail dargestellt. e.) In § 74 Abs:2 sind zahlreiche Belästigungen oder Beeinträchtigungen jeweils nur demonstrativ aufgezählt, die eine Genehmigungspflicht begründen, was aber weiter bedeutet, dass alle schädlichen Wirkungen, die von einer Betriebsanlage ausgehen können, bei der Bewilligung mit zu berücksichtigen sind. Eine Diskothek für 300 Personen mit Öffnungszeiten bis 6 Uhr morgens in einem als Wohnzone gewidmetem Gebiet ist daher, auch wenn die Wohnzone kein Begriff in der Gewerbeordnung ist, in diesem Zusammenhang sehr wohl zu berücksichtigen. Bei Gesetzen ist nicht immer nur der Wortlaut, sondern manchmal auch der Sinn einer Vorschrift zu bedenken: Die demonstrative (und nicht taxative) Aufzählung ermöglicht der Bewilligungsbehörde auf einen im Gesetz nicht immer berücksichtigbaren Einzelfall einzugehen, sobald vermutet werden kann, dass eine schädliche Wirkung von einer Betriebsanlage ausgeht; in diesem Fall von einer Großdiskothek in einer Wohnzone.e.) In Paragraph 74, Abs:2 sind zahlreiche Belästigungen oder Beeinträchtigungen jeweils nur demonstrativ aufgezählt, die eine Genehmigungspflicht begründen, was aber weiter bedeutet, dass alle schädlichen Wirkungen, die von einer Betriebsanlage ausgehen können, bei der Bewilligung mit zu berücksichtigen sind. Eine Diskothek für 300 Personen mit Öffnungszeiten bis 6 Uhr morgens in einem als Wohnzone gewidmetem Gebiet ist daher, auch wenn die Wohnzone kein Begriff in der Gewerbeordnung ist, in diesem Zusammenhang sehr wohl zu berücksichtigen. Bei Gesetzen ist nicht immer nur der Wortlaut, sondern manchmal auch der Sinn einer Vorschrift zu bedenken: Die demonstrative (und nicht taxative) Aufzählung ermöglicht der Bewilligungsbehörde auf einen im Gesetz nicht immer berücksichtigbaren Einzelfall einzugehen, sobald vermutet werden kann, dass eine schädliche Wirkung von einer Betriebsanlage ausgeht; in diesem Fall von einer Großdiskothek in einer Wohnzone. f.) Die Auswirkungen der zu genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immission für die Nachbarn am ungünstigsten dh. am stärksten belastend sind. Dies wurde von der Behörde nicht berücksichtigt. Sie hat sogar zugelassen (He./MA36) bzw. sogar selbst dafür gesorgt (MA22), dass Lärmmessungen am Donnerstag - wie allgemein bekannt dem ersten Weggeh-Tag der Woche und somit sehr lauten Tag - durchgeführt werden, um die Umgebungslärmsituation möglichst schlecht erscheinen zu lassen. Zudem wurden zb die Messungen der MA22 um 24:00 durchgeführt, zu einer Zeit zu der es durch das Schließen nahezu aller seriöseren Lokale in der Umgebung zu einer kurzfristigen Spitze an Passanten- und Verkehrsbewegungen kommt. Stattdessen hätten diese Messungen des Umgebungslärms an den lärmärmsten Wochentagen in einer Zeit zwischen 03:00 und 06:00, vor allem auch in Anbetracht der geplanten Öffnungszeiten, erfolgen müssen. 6.) Kausalzusammenhänge wurden gänzlich unbeachtet gelassen bzw. mit unzureichenden, heute schon absehbar unwirksamen Auflagen hinsichtlich des Nachbarschutzes versehen. a.) Polizei Die Behörde behauptet: „Sicherheitspolizeiliche Aspekte fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion Wien und können daher auch nicht zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden." und „Das Verhalten von Personen vor der Betriebsanlage, die keine Aussicht auf einen unmittelbaren Eintritt in die Betriebsanlage haben, kann der Betriebsinhabung jedenfalls nicht zugerechnet werden, da weder Vertreter der Anlageninhaberin noch dem Security-Personal die Kompetenz zukommt, Personen von Bereichen öffentlicher Verkehrsflächen wegzuweisen, da insofern die ausschließliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien besteht". Jedoch erkennt die Behörde „Zur leichteren Überprüfbarkeit des Geschehens im Eingangsbereich der Diskotheken im Hinblick auf die erforderliche Freihaltung des Ausganges als Fluchtweg wäre es für den Betreiber von Vorteil eine (bewilligte) Überwachungsanlage zu betreiben." Dadurch anerkennt sie, dass weite Bereiche vor der Betriebsanlage, zumindest der gesamte Gehsteigbereich und Teile der Fahrbahn vor dem Eingang der Betriebsanlage zuzurechnen sind. Auch der Verweis darauf, dass die Polizei sicherzustellen hat, dass die Nachtruhe eingehalten wird, geht ins Leere, da der Behörde bestens bekannt ist, dass die Polizei selbst bei deutlich kleineren Lokalen (zb ..., Sl.-gasse) nicht in der Lage ist, die Nachtruhe auch nur in der Zeit zwischen 22:00 bis 2:00 sicherzustellen. Dies wäre bei der B. auch nur möglich, wenn im Bereich S.-gasse, L., ... während der Öffnungszeiten permanent mehrere Polizisten dafür sorgen würden, dass es durch die zuströmenden Gäste zu keiner Lärmerregung kommt. Und selbst dann könnten die Polizisten erst ex-post der bereits erfolgten Lärmerregung (und somit der bereits erfolgten Aufwachreaktion) reagieren. Zudem ist bereits bekannt, dass das Schwesterlokal in der J.-gasse eine derartige Gästelärmemission verursacht, dass Anrainer bereits abgesiedelt sind, da die Polizei und die Behörde nicht in der Lage waren , einen zumutbaren Lärmpegel zur Nachtzeit sicherzustellen. Die Behörde nimmt durch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung also bei voller Kenntnis der Sachlage bewusst die Gesundheitsgefährdung der Anrainer in Kauf und übergeht die ausdrückliche Meinung in der Öffentlichkeit. Wie beim runden Tisch bei BV ... bekanntgeworden ist, sieht sich die Polizei nicht in der Lage, bei einem Lokal/Disco wie der B., die Nachtruhe sicherzustellen. Dh. selbst wenn es der Gewerbebehörde durch entsprechende Auflagen gelingen sollte, den unmittelbaren Lärm der Betriebsanlage zu begrenzen (auf die ortsüblichen unter 30dB(A), so wird es, wie bereits heute absehbar, durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes zu unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen der Anrainerschaft kommen. Wie obenstehend dargelegt, verkennt die Behörde den Kausalzusammenhang bzw. will ihn nicht sehen und beurteilen. In diesem Zusammenhang ist nämlich interessant, dass sie in den Begründungen Bescheid Seite 17 und 18 sehr wohl die allgemeine Situation der Problematik von Personenansammlungen kennt, aber in ungeeigneter Weise, nämlich indem sie das Problem auf die Polizei abschiebt, reagiert. Stattdessen hätte die Behörde den Kausalzusammenhang zwischen Anzahl der Gäste, Betriebszeiten der Anlage, nicht strafbares Gästeverhalten, örtlicher Situation (enge Gassen), Auswirkungen auf den Verkehr und die Flächenwidmung „Wohnzone" berücksichtigen müssen und wäre bei logischer Betrachtung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und den normalen Fluss des Lebens zum Schluss gekommen, dass eine Großdisco wie sie hier vorliegt mit Betriebszeiten innerhalb der Nachtruhe nicht mit den Erfordernissen einer Wohnzone mit verkehrsberuhigten Wohnstraßen in Einklang zu bringen ist, ohne dass Gefährdungen und Belästigungen für die anrainende Wohnbevölkerung entstehen. Dies betrachtend wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass sie lediglich Öffnungszeiten von 06:00 bis 22:00 (die Ruhezeiten außer Acht gelassen, da die innerstädtische Lage berücksichtigend) genehmigen hätte dürfen, b.) Die Behörde hat es verabsäumt den kausalen Wirkungszusammenhang, der sich aus dem normalen Lauf des Lebens ergibt zu berücksichtigen. Eine Betriebsanlage wie die B. verursacht naturgemäß durch die genehmigten 300 Personen einen hohen Anstieg der Verkehrsbewegungen (zu Fuß, Individualverkehr, Taxi) in einer Zone die bewusst verkehrsberuhigt ist damit die Anrainer die aus gesundheitlichen Gründen erforderliche Nachtruhe auch tatsächlich sichergestellt haben. Betrachtet man nur die über die Nacht verteilte nicht strafbare Lärmemission dieser Menschenmenge die in die Betriebsanlage will (300 Personen bei einmaliger Füllung/Leerung der Anlage, bzw. realistischer 600-1000 Personen mit dem üblichen Gastwechsel), so führt das schlichte Vorhandensein der Betriebsanlage zu einem wesentlichen Anstieg des allgemeinen Lärmniveaus in Bereiche, die für die Nachbarn bereits ein gesundheitsschädliches Ausmaß haben. In diesem geschilderten Fall können die Nachbarn nicht einmal die Polizei dazu bewegen die Nachtruhe herzustellen, da diese keine Handhabe hat. Die Polizei kann nur tätig werden bei strafbaren Verhalten. Und genau den Bereich dieses nichtstrafbaren Verhaltens der Gäste muss die Gewerbebehörde abdecken, weil es niemand anderer machen kann - weder der Betriebsanlagenbetreiber noch die Polizei haben eine Möglichkeit dazu. Daher muss die Gewerbebehörde Vorschreibungen machen die dies sicherstellen. Dafür stehen entweder eine massive Reduktion der Gastanzahl (<50 genehmigte Personen) oder Beschränkung der Öffnungszeiten (auf Betriebszeiten von 06:00 bis 22:00) zur Verfügung um den Schutz des Nachbarn sicherzustellen. Diese können natürlich, wo sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten natürlich bereits vor Eröffnung vorgeschrieben werden. Bereits jetzt im Probebetrieb stellt sich heraus, dass bereits das nicht strafbare Verhalten der Gäste zu einer massiven Beeinträchtigung der Nachbarn und insbesondere meiner eigenen Gesundheit führt. c.) Geruchsemissionen: Den nachfolgenden Betrachtungen muss man vorausschicken, dass 21.700m3 in 3m Höhe ausgeblasen werden. Was die Ausführungen des Bescheids „die übrige Abluft aus der Betriebsanlage wird über das zentrale Lüftungsgerät angesaugt und 3m über Gehsteigniveau ausgeblasen" nicht berücksichtigt wurde, ist, dass dies in einer engen Gasse über entsprechende Lamellen nach unten(!)gerichtet erfolgt und dass es sich dabei um erhebliche 21.700m3/h handelt, sodass nicht nur Passanten, die direkt vor der Anlage stehen (zb im Bereich der Auslage „...-Buchhandlung ...") angeblasen werden, sondern auch die Schlange stehenden Gäste und die Türsteher die dort ihren Dienst verrichten müssen. Zudem kommt es zur Ausbildung einer Emissionswalze. Grafik nicht anonymisierbar Es ist aus der oben stehenden Skizze einfach intuitiv nachvollziehbar, wieso die Belästigung bereits jetzt derart hoch ist. Üblicherweise schläft man bei geöffnetem Fenster, was durch diese Situation vollkommen verunmöglicht wird. Wieso die Behörde bei einer Neuanlage nicht eine Ausblasung über Dach vorschreibt, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Auch nicht wieso sie eine nach unten ausgerichtet Ausblasung auf den Gehsteig zulässt ist für einen Menschen mit mittlerem technischen Verständnis nicht nachvollziehbar und kaum stichhaltig begründbar-vermutlich deshalb schweigt sich die MA36 zu diesem Punkt aus. Es wird beantragt, als absolutes Mindestmaß eine Luftfilterung über Aktivkohlefilter vorzuschreiben oder dem Stand der Technik entsprechend eine Ausblasung über Dach (auch sollte eine Abluftanlage im übrigen auch nicht Passanten belästigen wie im vorliegenden Fall). Es ist ansonst längerfristig mit massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen der Atemwege zu rechnen. Auch wird auf die allgemein bekannte krebserregende Wirkung des in dieser Abluft enthaltenen Zigarettenrauchs nochmalig hingewiesen. Nachdem das ausführende Prüfinstitut „N. GmbH" kein anerkannter gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, ist es auch nicht notwendig mit einem Gegengutachten auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten. Es gelten meine Einwendungen hinsichtlich der Geruchsemissionen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Auch konnte ich bis zum 12.
- bereits an zwei Tagen Zigrattenrauch aus der Lüftungsanlage in meinem Schlafzimmer wahrnehmen, dh. für die restlichen 353 Tage des Jahres verbleibt nach dem N.-Gutachten nur noch ein Tag an dem ich mit Geruchsbelästigungen rechnen muss. Aus meiner Sicht hochgradig unwahrscheinlich. Vielmehr trifft es wohl zu, dass die Annahmen der N. die Realität nur unzureichend abbilden. Auch sei die Behörde nochmals auf die zu erwartende Geruchsbelästigung durch Speisengeruch hingewiesen. Es mag zwar sein, dass diesbezüglich seitens der Betriebsanlage nichts beantragt wurde. Dass die Behörde trotzdem die Augen bei klarer Faktenlage verschließt ist nicht nachvollziehbar. Der Eigentümer des Lokals behauptet fortlaufend via Medien es werde Speisen in seinem Lokal geben. Auch nach Eröffnung des Lokales zB wird verkündetet, dass es kleine Schmankerl geben wird. Und jeder Österreicher weiß, dass typische ...schmankerl immer geruchsintensiv sind. Bild nicht anonymisierbar Geöffnet hat die B. L. von Montag bis Samstag, allerdings nur am Abend. In der Party- Location gibt es zwei Tanzflächen mit je einer eigenen Bar. Auf der Karte stehen neben Cocktails Bier und Wein auch kleine Schmankerln für den Hunger zwischendurch. Im Erdgeschoß des Hauses eröffnet Abbildung 2: http://www.so... Und da glaube ich den Lokalbetreibern mehr als der Behörde (MA36A) - die sich stur auf den Standpunkt stellt „dass im gegenständlichen Projekt kein Kochbetrieb stattfindet" und daher den Aspekt nicht betrachten muss. Aber tatsächlich müsste die Behörde sobald ihr bekannt ist, dass es hier wohl Belästigungen geben wird, zum Schutz der Nachbarn einen Aktivkohlefilter für die Anlage vorschreiben. Vor allem auch weil es technisch einfach wäre wie die ausführende Firma geschildert hat. Aber hier wollte die Behörde offensichtlich dem Betreiber Kosten ersparen. Die Behörde sei darauf hingewiesen, dass für die Vorschreibung von Auflagen ausreicht, dass bereits die Möglichkeit sachverhaltsbezogener Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere im Zusammenhang mit Zigarettenrauch kann eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung angenommen werden. Und diese tritt selbst laut N. Gutachten zumindest an 3 Tagen des Jahres auf - wie die Erfahrung bisher gezeigt hat wohl eher an zumindest 66 Tagen des Jahres (hochgerechnet nach derzeitigem Stand nach 11 Tagen nach Eröffnung, bei tatsächlichen 5 Öffnungstagen). d.) Betankung Wie aus der Verhandlung vom 13.5.2013 bekannt ist, hat bei einer Betankung: I. Das Fahrzeug in einer geeigneten Ladezone zu stehen, damit sichergestellt ist, dass Anrainer nicht in einem unzumutbaren Ausmaß lärmbelästigt werden. Eine solche Ladezone gibt es im Nahebereich der Anlage nicht, vielmehr wurde ein Tank- Fahrzeug teils auf dem Gehsteig und teils auf der Fahrbahn in einem Bereich abgestellt, in dem dann die Restfahrbahnbreite unter 2,5m liegt und in dem Parken (der Vorgang hat deutlich über 10 Minuten gedauert) definitiv verboten ist. Zudem war der Gehsteig während der Betankung nicht benutzbar. Nachdem Gehsteige nicht für eine LKW-Befahrung ausgelegt sind, ist von einer Beschädigung der öffentlichen Infrastruktur auszugehen.römisch eins. Das Fahrzeug in einer geeigneten Ladezone zu stehen, damit sichergestellt ist, dass Anrainer nicht in einem unzumutbaren Ausmaß lärmbelästigt werden. Eine solche Ladezone gibt es im Nahebereich der Anlage nicht, vielmehr wurde ein Tank- Fahrzeug teils auf dem Gehsteig und teils auf der Fahrbahn in einem Bereich abgestellt, in dem dann die Restfahrbahnbreite unter 2,5m liegt und in dem Parken (der Vorgang hat deutlich über 10 Minuten gedauert) definitiv verboten ist. Zudem war der Gehsteig während der Betankung nicht benutzbar. Nachdem Gehsteige nicht für eine LKW-Befahrung ausgelegt sind, ist von einer Beschädigung der öffentlichen Infrastruktur auszugehen. II. Der Schlauch und die Kabel sind mit einem entsprechenden Überfahrschutz auf Fahrbahn und Gehsteig auszustatten, so dass Fußgänger, Fahrradfahrer und Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht beeinträchtigt werden. Dies ist, wie auf den Beweisfotos (siehe Anzeige vom 29.8.2013) ersichtlich, nicht erfolgt.römisch zwei. Der Schlauch und die Kabel sind mit einem entsprechenden Überfahrschutz auf Fahrbahn und Gehsteig auszustatten, so dass Fußgänger, Fahrradfahrer und Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht beeinträchtigt werden. Dies ist, wie auf den Beweisfotos (siehe Anzeige vom 29.8.2013) ersichtlich, nicht erfolgt. III. Nachdem die projektgemäßen Anliefertätigkeiten (insbesondere Schlauchverladungen) bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen waren ist, ist diese Teil des Bescheides. Die Behörde irrt, wenn Sie der Meinung ist die Ladezone tangiert sie nicht. Hier handelt es sich um Auswirkungen, die unter den § 74 Abs.2 GewO zu subsummieren sind. Es ist nämlich sehr wohl so, dass die Betriebsanlage ohne geeignete Ladezone nicht legal beliefert werden kann. Daher ist es für die Behörde absehbar, dass es zwangsläufig zu illegalen Handlungen kommen wird, solange diese Ladezone nicht errichtet ist. Daher wäre es die Pflicht der Behörde den Betrieb so lange zu sperren bzw. durch entsprechende laufende Bestrafung den Betrieb zu unterbinden, solange eine geeignete Ladezone nicht hergestellt ist.römisch drei. Nachdem die projektgemäßen Anliefertätigkeiten (insbesondere Schlauchverladungen) bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen waren ist, ist diese Teil des Bescheides. Die Behörde irrt, wenn Sie der Meinung ist die Ladezone tangiert sie nicht. Hier handelt es sich um Auswirkungen, die unter den Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu subsummieren sind. Es ist nämlich sehr wohl so, dass die Betriebsanlage ohne geeignete Ladezone nicht legal beliefert werden kann. Daher ist es für die Behörde absehbar, dass es zwangsläufig zu illegalen Handlungen kommen wird, solange diese Ladezone nicht errichtet ist. Daher wäre es die Pflicht der Behörde den Betrieb so lange zu sperren bzw. durch entsprechende laufende Bestrafung den Betrieb zu unterbinden, solange eine geeignete Ladezone nicht hergestellt ist. 7.) Eigenes Lärmgutachten: a.) Da mir in der Verhandlung vom 13.5.2013 in „eigentümliches" Verhalten zwischen dem zuständigen Amtssachverständigen für Lärm und dem Privatgutachter der B. in Kombination mit der mEn nicht sehr objektiven Verhandlungsführung durch den Verhandlungsleiter Dr. K. aufgefallen war, habe ich als Anrainer schnellstmöglich eigene Lärmmessungen zur Feststellung des Umgebungslärmpegels vornehmen lassen. Die Ergebnisse sind deutlich unterschiedlich. Ebenso die Einschätzung der Anwendung der ÖAL 3 in Zusammenhang mit den WHO-Empfehlungen hinsichtlich zumutbarer Lärmemissionen. Zudem sind für die Beurteilung „die tatsächlich sachlichen örtlichen Verhältnisse" von Relevanz, die im Gegensatz zur Einschätzung des Gutachters He. deutlich unter dem Planungsrichtwert der ÖAL 3 Richtlinien und ohne Betriebsanlage B. mit 31,...B (22-24:00) im Bereich der WHO Empfehlung liegen. b.) Zum Gutachter He. muss die Anmerkung erlaubt sein, dass er bereits die ebenfalls äußerst problematische Betriebsanlage E. gutachterlich begleitet hat. Wie in einem Berufungsverfahren beim UVS zutage gefördert wurde, hält die Anlage an keinem (!) Messpunkt tatsächlich die Lärmgrenzen laut Bescheid (abervorangegangen durch das Gutachten prognostiziert) ein und der UVS war gezwungen weitere Auflagen (Lärmschleuse) vorzuschreiben (deren Herstellung im Übrigen trotz mehrmonatigem Fristablauf, mehreren Anzeigen und laufendem Betrieb dieser Betriebsanlage vom MBA nicht durchgesetzt werden kann oder will). c.) Im Lärm-Gutachten He. sind deutliche (gesundheitsgefährdende) Überschreitungen von Grenzwerten angeführt. Daher war es seitens des MBA erforderlich medizinische Ergänzungsgutachten beizubringen. Dazu findet sich im Akt eine Niederschrift von Dr. J., MA15, BGA 9, der pauschal urteilt. „Bei konsensgemäßen Betrieb in der angegebenen Hauptzugangszeit von 22 bis 24 Uhr sowie bei Betrieb des elektronischen Zählsystems für Gäste und entsprechender Security beim Eingangsbereich, welche die wartenden Gäste zur Ruhe anhält, besteht entsprechend Seite 8/9 des zitierten Gutachtens und der dort angegeben dB-Angaben aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Variante mit max. 16 wartenden Personen vor der Betriebsanlage". Diese Niederschrift hat nicht einmal ansatzweise den Charakter eines schlüssigen Gutachtens. Insbesondere muss bei Überschreitung (oder Unterschreitung) allgemein anerkannter Normen bzw. Richtliniengrenzwerte eine wissenschaftlich nachvollziehbare Begründung angegeben werden, wieso es hierzu neuere Erkenntnisse gibt, dass Werte über diesen Grenzwerten nicht gesundheitsschädlich wären. Dies ist sachlich wohl kaum begründbar und wissenschaftlich unhaltbar. Unter Anwendung des aktuellen Stands der Wissenschaften müssten nämlich tatsächlich die Grenzwerte deutlich strenger als die ÖAL 3 Empfehlungen sein. Die von He. prognostizierte Lärmemission der 16 Gäste befindet sich bereits auf einem extrem gesundheitsgefährdenden Level, da die Störgeräusche geeignet sind die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden, insbesondere deswegen, da diese zu Zeiten der Nachtruhe (22-24:00) angenommen werden. Eine Erörterung der Zumutbarkeit im Sinne des §77 Abs2 erübrigt sich daher gänzlich. d.) Nachdem es bereits mit der Betriebsanlage in der J.-gasse eine nahezu identische Betriebsanlage hinsichtlich des Konzeptes des Betriebs gibt, ist absehbar, dass es bei der Betriebsanlage in der S.-gasse zu ähnlichen Auswirkungen im Bereich der Gäste-Lärmemission kommen wird. Typischerweise kommen dort die Personen in Zweier- oder größeren Gruppen zur Betriebsanlage. Wie die Erfahrung zeigt, in guter Stimmung, das heißt sich laut unterhaltend und natürlich auch lachend. Nachdem nach ÖNORM S5012 "angeregtes Lachen" einen Schalleistungspegel pro Person von 71dB und einen maximalen A-bewerteten max. Schalleistungspegel von 102dB vorsieht, verursacht dies in einer Wohnzone eine massive Überschreitung des ortsüblichen Lärmniveaus, insbesondere in der Ruhezeit und der Nachtzeit. Auch befindet sich, wie bereits mehrmals ausgeführt, der Eingang der Betriebsanlage in der S.-gasse und es führen alle Zuströmwege durch eine verkehrsberuhigte gewidmete Wohnzone. e.) Daher wird beantragt, dass die Betriebszeiten der Betriebsanlage auf maximal 06:00 bis 22:00 eingeschränkt werden. Es gibt Lokale in der S.-gasse, die bis 24:00 bzw. 02:00 geöffnet haben, diese Betriebsanlagen sind jedoch von der Anzahl der Bewirtungsplätze deutlich kleiner und daher sind deren Betriebszeiten gerade noch mit der Wohnzone verträglich bzw. wird die Verträglichkeit auch bereits zeitweise überschritten (und bereits hier ist die Behörde aufgefordert, entsprechende Schritte zu setzen - Stichwort Betriebszeitenreduktion). Bei der gegenständlichen Anlage ist eine Nichtverträglichkeit mit der Wohnzone jedenfalls absehbar. f.) Wie aus dem Gutachten DI Ja. hervorgeht würden selbst 4 wartende Personen eine Überschreitung von 19dB darstellen (Grenzwert nach ÖAL 3). Auch entspricht der gemessene LA,eq von 4...B(A) bei geöffneten Fenstern bereits dem Richtwert nach WHO. „Das bedeutet aber auch, dass schon bei geringer Erhöhung dieser Pegel zufolge von Personenansammlungen im Eingangsbereich des gegenständlichen Lokals entsprechende Schlafstörungen nicht ausgeschlossen werden können". Ich fordere die Behörde auf, einen realitätsnahen Betrachtungsmaßstab anzulegen und nicht durch vorgeschobene, praxisuntaugliche Auflagen eine vollkommen deplatzierte, da absehbar belästigende, ruhestörende, gesundheits- und eigentumsgefährdende Betriebsanlage, zu genehmigen. Einem einzigen Einwand der Anrainer wurde in Form einer(!) Auflage stattgeben. Alle von den Anrainern geäußerten Befürchtungen haben sich im Probebetrieb bestätigt oder wurden übertroffen. Auch die eine Auflage erfüllt nicht den Zweck bzw. kann vom Betreiber nicht eingehalten werden, wie mir und dem MBA am 10.10.2013 vom Anrainer Ha. per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde. 8.) Versäumnisse in der Erfüllung der von Amts wegen erforderlichen Handlungen Abschließend erwähnt empfinde ich es auch als äußerst beschämend, wenn eine Behörde, in einem entwickelten Land wie Österreich es angeblich ist, behauptet, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, sowie das Tabakgesetz nicht in einem betriebsanlagenrechtlichen Verfahren berücksichtigen zu müssen. Wo doch einzig die Gewerbebehörde dazu beauftragt ist, einen Gewerbebetrieb ganzheitlich zu betrachten und daraus abgeleitet, alle für den gesetzmäßigen Betrieb einer Betriebsanlage erforderlichen Maßnahmen (inklusive baulichen Änderungen, auch welche, die dann in weiterer Folge ein Bauverfahren erfordern würden) vorzuschreiben hat. Auch hätte die Behörde auf die Aspekte der Änderung des Verkehrsablaufs durch die Betriebsanlage eingehen müssen (wurde zB. auch im Schreiben von Bezirksvorsteherin ... an die Behörde angesprochen - §355 GewO, was aber zu keinen weiteren Ermittlungsschritten des MBA geführt hat). Durch die Betriebsanlage wird der Verkehrsablauf wesentlich beeinflusst. Alle unmittelbaren Zubringer-Straßen rund um die Betriebsanlage sind (verkehrsberuhigte) Wohnstraßen. Wie aus der kleineren Schwester-Betriebsanlage „B." in der J.-gasse der Behörde bekannt, verursacht eine Betriebsanlage des Typs „B." ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Taxis und Individualverkehr. Durch die unbestimmte Formulierung des §74 Abs 2 Z4 „wesentliche Beeinträchtigungen" sind die Aufzählungen nur exemplarisch als unbestimmter Gesetzesbegriff anzusehen und es hätte auf den konkreten Schutz der Funktion der Wohnstraße (nämlich Verkehrsberuhigung) von Amts wegen Bedacht genommen werden müssen und im Zweifelsfall wäre eine Genehmigung der Betriebsanlage zu verweigern gewesen.Auch hätte die Behörde auf die Aspekte der Änderung des Verkehrsablaufs durch die Betriebsanlage eingehen müssen (wurde zB. auch im Schreiben von Bezirksvorsteherin ... an die Behörde angesprochen - §355 GewO, was aber zu keinen weiteren Ermittlungsschritten des MBA geführt hat). Durch die Betriebsanlage wird der Verkehrsablauf wesentlich beeinflusst. Alle unmittelbaren Zubringer-Straßen rund um die Betriebsanlage sind (verkehrsberuhigte) Wohnstraßen. Wie aus der kleineren Schwester-Betriebsanlage „B." in der J.-gasse der Behörde bekannt, verursacht eine Betriebsanlage des Typs „B." ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Taxis und Individualverkehr. Durch die unbestimmte Formulierung des §74 Absatz 2, Z4 „wesentliche Beeinträchtigungen" sind die Aufzählungen nur exemplarisch als unbestimmter Gesetzesbegriff anzusehen und es hätte auf den konkreten Schutz der Funktion der Wohnstraße (nämlich Verkehrsberuhigung) von Amts wegen Bedacht genommen werden müssen und im Zweifelsfall wäre eine Genehmigung der Betriebsanlage zu verweigern gewesen. Der Begriff „Genehmigungspflicht" bedeutet nicht, wie man in diesem Verfahren schon fast den Eindruck gewinnen könnte, dass sich die Behörde verpflichtet fühlt zu genehmigen, sondern dass Betreiber einer Betriebsanlage, bei der Belästigungen und Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 zu erwarten sind, ein Genehmigungsverfahren beantragen müssen, im Zuge dessen festgestellt werden kann, ob eine Betriebsanlage genehmigt, oder eben nicht genehmigt werden kann.Der Begriff „Genehmigungspflicht" bedeutet nicht, wie man in diesem Verfahren schon fast den Eindruck gewinnen könnte, dass sich die Behörde verpflichtet fühlt zu genehmigen, sondern dass Betreiber einer Betriebsanlage, bei der Belästigungen und Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zu erwarten sind, ein Genehmigungsverfahren beantragen müssen, im Zuge dessen festgestellt werden kann, ob eine Betriebsanlage genehmigt, oder eben nicht genehmigt werden kann. Im konkreten Fall hat sich der Verhandlungsleiter nicht im Sinne des Gesetzes verhalten, sondern eindeutig im Sinne der Antragsteller: Er hat Akteneinsicht verunmöglicht, indem er einmal behauptete, die Akten wären nicht greifbar, er fahre jetzt auf Urlaub, aber gleich nachher werde er die Einsicht gewähren, was er nicht tat, statt dessen rief er den Bewilligungswerber (und nur ihn und keine/n andere/n Beteiligte/n) an, dass er sich den Bescheid im Bezirksamt abholen könne, weil dieser am gleichen Tag die Eröffnung seines Lokales feiern wollte (für die er in „Unkenntnis" der Bewilligungssituation schon seit 3 Tagen Vorbereitungen getroffen hat). Jedenfalls bedeutet Genehmigungspflicht auch, dass keine Genehmigung erteilt werden kann, wenn Mängel im Sinn des § 74 Abs.2 nicht nachhaltig beseitigt werden können. Dies trifft im gegenständlichen Fall auf die Ziffern 1.,
- und
- des § 74 Abs.2 zu. Die bewilligende Behörde ist dem Auftrag des § 74 Abs.2 jedenfalls nicht nachgekommen, indem sie eine erkennbar funktionierende und zur Gänze fertiggestellte Anlage bewilligt hat, sondern sie hat bewilligt, obwohl noch Teile fertigzustellen waren, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht die geforderten Werte erreichten; die Ladezone wurde einer später einzuholenden Bewilligung überlassen; Gutachten gehen (nicht begründet) von einem konsensgemäßen Vorgehen aus; um Lärm zu vermeiden, sollten Securities Menschen vor der Betriebsanlage wegweisen; um dann von der Polizei in Empfang genommen zu werden, da die Nachtruhe gestört wird; Auflagen würden alles zur Zufriedenheit regeln. Tatsache ist, dass schon jetzt, 2 Wochen nach Betriebsbeginn, eine Anzeige erstattet wurde, weil Auflage 53 nicht eingehalten wurde; das Wegweisen von mehr oder weniger leicht angetrunkenen Personen noch lauter ist, als sie stehen zu lassen; ein konsensgemäßes Verhalten als Basis eines positiven Gutachtens erhofft werden kann, aber nicht gesichert ist; die Bewilligung einer Ladezone in diesem denkmalgeschützten Teil Wiens ohne Einschränkung von Verkehrswegen fast undenkbar ist und wenn überhaupt, dann wieder zu Lasten der Anrainer und der Passanten; das nächtliche Taxiaufkommen rasant angestiegen ist, wobei sich rasant auch darauf bezieht, dass diese die in einer Wohnstraße vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht einhalten etc.Jedenfalls bedeutet Genehmigungspflicht auch, dass keine Genehmigung erteilt werden kann, wenn Mängel im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, nicht nachhaltig beseitigt werden können. Dies trifft im gegenständlichen Fall auf die Ziffern 1.,
- und
- des Paragraph 74, Absatz 2, zu. Die bewilligende Behörde ist dem Auftrag des Paragraph 74, Absatz 2, jedenfalls nicht nachgekommen, indem sie eine erkennbar funktionierende und zur Gänze fertiggestellte Anlage bewilligt hat, sondern sie hat bewilligt, obwohl noch Teile fertigzustellen waren, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht die geforderten Werte erreichten; die Ladezone wurde einer später einzuholenden Bewilligung überlassen; Gutachten gehen (nicht begründet) von einem konsensgemäßen Vorgehen aus; um Lärm zu vermeiden, sollten Securities Menschen vor der Betriebsanlage wegweisen; um dann von der Polizei in Empfang genommen zu werden, da die Nachtruhe gestört wird; Auflagen würden alles zur Zufriedenheit regeln. Tatsache ist, dass schon jetzt, 2 Wochen nach Betriebsbeginn, eine Anzeige erstattet wurde, weil Auflage 53 nicht eingehalten wurde; das Wegweisen von mehr oder weniger leicht angetrunkenen Personen noch lauter ist, als sie stehen zu lassen; ein konsensgemäßes Verhalten als Basis eines positiven Gutachtens erhofft werden kann, aber nicht gesichert ist; die Bewilligung einer Ladezone in diesem denkmalgeschützten Teil Wiens ohne Einschränkung von Verkehrswegen fast undenkbar ist und wenn überhaupt, dann wieder zu Lasten der Anrainer und der Passanten; das nächtliche Taxiaufkommen rasant angestiegen ist, wobei sich rasant auch darauf bezieht, dass diese die in einer Wohnstraße vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht einhalten etc. Wenn man nun davon ausgehen kann, dass gewisse Dinge, wie nächtlicher Lärm betrunkener Lokalbesucher, Taxis in einer nächtens kaum befahrenen Wohnstraße einer Betriebsanlage nicht zurechenbar sind, dann frage ich mich, was man als logisch und praktisch denkender Mensch mit Lebenserfahrung von der Genehmigung einer Großdisko in einer Wohnzone denn erwartet - wenn man bei Lärm zb als Maßstab von einem gesunden normal empfindenden Kind oder Erwachsenen ausgeht: In dieser Konstellation bleibt er/sie/es nicht lang gesund, weil für die nach Menschenverstand der Betriebsanlage zuzurechnende Gefährdung offenkundig niemand zuständig ist. Dass diese Sicht auch von den Vertretern des Bezirks und von der Bezirksvorsteherin, Frau ... so gesehen wird, ergibt sich aus einem einstimmigen Beschluss des Bezirksrates, sich gegen eine Genehmigung der B. auszusprechen. Dieser Beschluss wurde aber vom Bescheidverfasser, nach Rücksprache mit Stadträtin ..., in nicht der Geschäftsordnung des Magistrates entsprechender Weise ignoriert. Da dies hier angeführte im allgemein öffentlichen Interesse liegt, wäre es erforderlich gewesen diese Aspekte von Amts wegen wahrzunehmen. Abschließend möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass das MBA ungefähr seit Jänner/Feber fast nicht mehr erkennbar auf Anzeigen betreffend Gewerbebetriebe im Bereich des „U." reagiert. Es liegt die Vermutung nahe, dass auch nach der Genehmigung der „B." durch Setzen keiner oder unwirksamer Verwaltungshandlungen ein Fehlverhalten wie das der Gastronomiebetriebe „E.", „...", „...", „..." und „..." nicht abgestellt werden wird. So wird behördlich geduldet der Umgebungslärmpegel gesteigert, statt ihn im Sinne der Anrainer und entsprechend dem Auftrag durch den Bezirksratsbeschluss zu senken. Siehe dazu auch Beilage „Anzeige E.". B.) BERUFUNGSERKLÄRUNG UND ANTRAG Daher erhebe ich gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 29.08.2013, GZ:MBA ... - 87459/2013 in offener FristDaher erhebe ich gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 29.08.2013, GZ:MBA ... - 87459 aus 2013, in offener Frist BERUFUNG wegen - Nichtzuerkennung der Parteistellung - wesentlicher Verfahrensmängel - Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch Lärm und Zigarettenrauch - Gefährdung des Eigentums - Belästigungen durch Geruch, Zigarettenrauch und Lärm die über das zumutbare Maß im Sinne des §77 hinausgehen und stellen die folgenden Anträge Die Berufungsbehörde möge - meine Parteistellung anerkennen; - entweder den angefochtenen Bescheid vom 29.08.2013, Gz. MBA ...-87459/2013, ersatzlos aufheben; - oder den angefochtenen Bescheid (s.o.) aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk, zurückverweisen; - oder den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Stellung der Berufungswerber als Nachbarn und somit Parteien im Verfahren anerkannt wird und die vorgebrachten Einwände soweit berücksichtigt werden (Begrenzung der Öffnungszeiten, Reduzierung der Benutzerzahlen, etc), dass ein Nebeneinander der in diesem Bereich (Wohnzone) lebenden und auch schlafen müssenden Bewohner und der Betriebsanlage B. garantiert ohne Gesundheitsschädigungen möglich wird; weiters schließe ich mich den von MMag. Do. St., H. Sch. und G. M. eingebrachten Einwendungen an, da diese in wesentlichen Punkten ebenfalls auf meine Situation zutreffen.“ Die Beschwerden sind zum Teil begründet. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahrensgang: Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien – nach Einholung entsprechender gutächtlicher Stellungnahmen – eine öffentliche mündliche Verhandlung am
- Jänner 2014, fortgesetzt am
- Juni 2014, durchgeführt. Am
- Juni 2014 hat die Betriebsanlageninhaberin den ursprünglichen Genehmigungsantrag in zwei Punkten abgeändert. Einerseits wurde der Gästeaufenthalt vor dem Lokal modifiziert sowie die Behebung der Auflage Punkt 39 beantragt. Die zweite Abänderung betrifft die Lüftungsanlage, insofern als in Gastraum 1 nur 9 statt 10 Stück Zuluftauslässe ausgeführt worden seien. Die Luftmenge pro Auslass erhöhe sich damit auf 617 m3/h und werde damit die Gesamtluftmenge für den Gastraum 1 von 5.500 m3/h erbracht. Weiters seien in Gastraum 2 nur 19 statt 20 Stück Zuluftauslasse ausgeführt worden, wobei sich die Luftmenge pro Auslass auf 432 m3/h erhöht worden sei und daher die Gesamtluftmenge für den Gastraum 2 von 11.000 m3/h erbracht werde. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin MMag. St. ihr Rechtsmittelvorbringen folgendermaßen: „Hiermit präzisiere ich meine bisherigen Einbringungen zum gegenständlichen Berufungsverfahren um die Verletzung des: • verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Rechtes nach BGBl. I Nr. 111/2013 §3.
(1)Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, §3.
(1)Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2)Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm. und • Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 3 EMRK)• Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 3, EMRK) sowie • Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG)Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung, die mich als Anrainerin im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach geltender Rechtsprechung des § 74
(3)nicht vor Gästelärm der kausal mit der Betriebsanlage und dem Betriebsgeschehen im Zusammenhang stehend schützt.durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung, die mich als Anrainerin im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach geltender Rechtsprechung des Paragraph 74,
(3)nicht vor Gästelärm der kausal mit der Betriebsanlage und dem Betriebsgeschehen im Zusammenhang stehend schützt. Beispielsweise Lärm von Gästen, • die vor der Betriebsanalage auf Einlass warten • die die Betriebsanlage verlassen • die vor die Betriebsanlage gehen um zu rauchen, telefonieren, E-Mails checken oder sich mit anderen Gästen zu unterhalten und diese anschließend wieder betreten • die mit den eigenen Autos, oder mit Taxis zur Betriebsanlage vorfahren und der mit der Betriebsanlage und ihrem Betriebsgeschehen im Zusammenhang stehende Verkehrslärm in einer verkehrsberuhigten Wohnstraße (in der der Autoverkehr verboten ist, ausgenommen Zu-und Abfahren) Ein Verweis auf den § 113 Gewo ist insbesondere deshalb hinfällig, da mir in diesem Verfahren wederEin Verweis auf den Paragraph 113, Gewo ist insbesondere deshalb hinfällig, da mir in diesem Verfahren weder 1.) Parteistellung zukommt und mir somit das Recht auf einen unabhängigen Richter bzw. entsprechender verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz verwehrt bleibt 2.) bzw. ich bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens im nachhinein (da nicht Teil des BA-Genehmigungsverfahrens) längerfristig - bereits fast ein ganzes Jahr - unzumutbarem, gesundheitsgefährdendem Gästelärm ausgesetzt bin, der mich an allen Tagen an dem die Betriebsanlage geöffnet hat, an einem erholsamen und gesunden Schlaf während der Nachtruhe von 22:00 - 6:00 früh hindert. Dies hat bereits solche Auswirkungen auf mich, dass ich in ärztlicher Behandlung bin und es mir nur mit starkem Schlafmittel möglich ist meinen Arbeitsalltag halbwegs zu bewältigen. Der Verweis auf sicherheitspolizeiliche Regelungen im Zusammenhäng mit nächtlicher Ruhestörung ist hinfällig, da die oben beschriebenen Lärmereignisse vor der Betriebsanlage aufgrund der Größe der Betriebsanlage (300 genehmigte Personen, dürfen sich in der Betriebsanlage aufhalten) so zahlreich sind, dass die Nachtruhe nur durch eine sicherheitspolizeiliche Dauerpräsenz mit einer Vielzahl von Polizisten gewährleistet werden könnte, was laut Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle schlichtweg unmöglich ist. Selbst dann wäre noch immer nicht sichergestellt, dass es nicht auch zu unzumutbaren Lärmereignissen kommt, da die Polizei erst nach einer Lärmerregung tätig werden kann. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg ist ebenso hinfällig, da die langen Verfahrensdauern und Kostenintensität der Verfahren für mich als lärmgeschädigte Anrainerin vollkommen unzumutbar sind und in keinem Fall mit der Berücksichtigung des Lärmthemas vor der BA im Rahmen des Betriebsanlagegenehmigungsverfahren vergleichbar ist. Ich ersuche deshalb das Verwaltungsgericht hiermit ein Gesetzesprüfungsverfahren der Gewerbeordnung auf Verfassungskonformität des § 74
(3)der Wortfolge „in der Betriebsanlage“ und eventu „der Art des Betriebes gemäß“ in Zusammenwirkung mit § 113
(5)GewO und der dort fehlenden Parteistellung der Nachbarn vor dem Verfassungsgerichtshofe zu veranlassen. Ich ersuche deshalb das Verwaltungsgericht hiermit ein Gesetzesprüfungsverfahren der Gewerbeordnung auf Verfassungskonformität des Paragraph 74,
(3)der Wortfolge „in der Betriebsanlage“ und eventu „der Art des Betriebes gemäß“ in Zusammenwirkung mit Paragraph 113,
(5)GewO und der dort fehlenden Parteistellung der Nachbarn vor dem Verfassungsgerichtshofe zu veranlassen. bzw. die Gewerbeordnung so auszulegen, damit ich nicht in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beschnitten werde und vor willkürlichen Handlungen des Staates geschützt werde. Der derzeitige nun fast ein Jahr andauernde Zustand durch den andauernden Schlafentzug kommt bereits einem Verstoß nach Art. 3 EMRK - unmenschliche Behandlung (Folter) gleich.“Der derzeitige nun fast ein Jahr andauernde Zustand durch den andauernden Schlafentzug kommt bereits einem Verstoß nach Artikel 3, EMRK - unmenschliche Behandlung (Folter) gleich.“ Am 25. August 2014 erfolgte folgende Stellungnahme: „wie Sie wissen habe ich mich bei der letzen Verhandlung zur B. rechtsfreundlich vertreten lassen. a.) Es wurde mir mitgeteilt, dass im Rahmen der Verhandlung die Vertreterin der MA 15 explizit über die Gefährlichkeit der durch die B. emittierte und durch Sachverständige (DI Ta., MA36) in unserer Wohnung festgestellten Nikotinbelastung befragt wurde und diese ausgesagt hat, dass dies nicht gesundheitsschädlich sei. Da sich diese Aussage leider nicht im Protokoll wiederfindet, jedoch für den weiteren Verfahrensverlauf sehr wesentlich ist, fordere ich Sie hiermit auf von der Vertreterin der MA 15 Frau Dr. W. eine schriftliche Stellungnahme zur Gesundheitsgefährdung des Nikotinrauchs der aus der Abluftanlage der B. in unser Schlafzimmer dringt einzuholen. b.) Darüber hinaus schlage ich vor die Luftanalyse auf eine Untersuchung der Emission von Volatile Organic Compunds (VOCs)1 auszudehnen, da im Gutachten von DI Ta. auch alkoholgeschwängerte Atemluft festgestellt wurde. VOCs sind Verursacher von Augenreizungen, Kopfschmerz