GVG wird der angefochtene Bescheid vom 8.10.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom 8.10.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B E G R Ü N D U N G 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 30.7.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 30.7.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, mit den vorgelegten Aufenthaltstiteln (zwei Daueraufenthaltskarten) bestehe kein Mindestsicherungsanspruch. Sie seien Staatsangehörige der Ukraine und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 8.7.2019 berechtigt. Ihnen sei weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, noch seien sie Staatsangehörige eines EU - oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie seien auch nicht Familienangehörige eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihnen sei weder nach § 45 oder § 48 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt worden, noch gelte eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solcher
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter. Ihnen sei auch keine Niederlassungsbewilligung
NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, mit den vorgelegten Aufenthaltstiteln (zwei Daueraufenthaltskarten) bestehe kein Mindestsicherungsanspruch. Sie seien Staatsangehörige der Ukraine und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 8.7.2019 berechtigt. Ihnen sei weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, noch seien sie Staatsangehörige eines EU - oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie seien auch nicht Familienangehörige eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihnen sei weder nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt worden, noch gelte eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solcher
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter. Ihnen sei auch keine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, WMG seien somit nicht erfüllt und der Antrag sei daher abzuweisen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 9.11.2015 ausgeführt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer befänden sich seit Mitte 2009 im Bundesgebiet und hätten hier ihren Lebensmittelpunkt, ihr Aufenthalt sei rechtmäßig (Daueraufenthaltskarte, gültig bis 8.7.2019). Bis März 2015 hätten sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem deutschen Schwiegersohn und ihrer leiblichen Tochter gelebt; diese seien für sämtliche Wohn-und Verpflegungskosten aufgekommen. Nach Ablauf von 5 Jahren hätte die Beschwerdeführer Mitte 2014 ihr (unionsrechtliches) Daueraufenthaltsrecht erlangt, weshalb sie als Familienangehörige eines EU-Bürgers nach § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellt seien.Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 9.11.2015 ausgeführt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer befänden sich seit Mitte 2009 im Bundesgebiet und hätten hier ihren Lebensmittelpunkt, ihr Aufenthalt sei rechtmäßig (Daueraufenthaltskarte, gültig bis 8.7.2019). Bis März 2015 hätten sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem deutschen Schwiegersohn und ihrer leiblichen Tochter gelebt; diese seien für sämtliche Wohn-und Verpflegungskosten aufgekommen. Nach Ablauf von 5 Jahren hätte die Beschwerdeführer Mitte 2014 ihr (unionsrechtliches) Daueraufenthaltsrecht erlangt, weshalb sie als Familienangehörige eines EU-Bürgers nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gleichgestellt seien. 1.2. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Angelegenheit am 8.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der seitens der belangten Behörde niemand erschienen ist. Der Schwiegersohn der Beschwerdeführer, Herr K. N. (Deutscher Staatsangehöriger) wurde als Zeuge einvernommen und legte auftragsgemäß die Daueraufenthaltskarte seiner Ehefrau (Tochter der Beschwerdeführer) und die Heiratsurkunde (vom …2004) vor. Der Zeuge K. N. sagte im Wesentlichen Folgendes aus: „Ich bin seit Juli 2015 in Pension. Davor habe ich seit Juli 1984 in Österreich als unselbständiger Erwerbstätiger gearbeitet. Meine Ehefrau ist ukrainische Staatsangehörige und seit 2001 in Österreich. Ich habe sie in Österreich kennengelernt. Wir haben am …2004 geheiratet (Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes Wien ... vorgelegt). Meine Ehefrau hatte zunächst mehrere Niederlassungsbewilligungen. Nach unserer Heirat hat sie im Oktober 2010 eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt bekommen (mit den Daueraufenthaltskarten der beiden BF vorgelegt und kopiert). Ich lebe seit September 2002 mit meiner Ehefrau zusammen in Wien, R.. Meine Ehefrau ist ein Einzelkind. Ihre Eltern haben uns bis 2009 zwar oft besucht, aber grundsätzlich in ihrem Herkunftsland in der Ukraine gelebt. Auf Grund des angegriffenen Gesundheitszustandes meiner Schwiegermutter haben wir uns dann im Sommer 2009 entschlossen, die Beiden nach Österreich zu holen, weil wir uns hier besser um sie kümmern konnten. Sie haben von Juli 2009 bis März 2015 bei uns in der Wohnung in der R. gewohnt. Die Wohnung hat 115 m². Ich habe den Lebensunterhalt samt Wohnbedarf meiner Schwiegereltern gemeinsam mit meiner Ehefrau finanziert. Meine Schwiegereltern waren bereits in Pension, haben aber nur eine ukrainische Pension im Ausmaß von jeweils umgerechnet € 60,-- bis € 70,-- pro Monat. Wir haben unsere Schwiegereltern auch hier bei der WGKK selbst versichert, wofür wir für beide etwa € 90,-- bis € 100,-- pro Monat Versicherungsbeiträge bezahlen. Die Verhältnisse in der Wohnung waren einigermaßen beengt und es wurde auf Grund zunehmender psychischer Beschwerden meiner Schwiegermutter das Zusammenleben in einer Wohnung immer schwieriger. Wir haben daher schon vor einigen Jahren um eine Gemeindewohnung für meine Schwiegereltern angesucht. Im März des Vorjahres
F BGBl. I Nr. 100/2005, jeweils gültig bis 8.7.2019) von der zuständigen Behörde (MA 35) ausgestellt.Ende Juni 2009 zogen die BF aus der Ukraine zu ihrer Tochter und ihrem deutschen Schwiegersohn nach Wien, wo sie gemeinsam mit diesen in deren Wohnung (bis März 2015) lebten. Die Tochter und der Schiegersohn der BF kamen zum größten Teil für den Lebensunterhalt der BF und deren Krankenversicherung (Selbstversicherung) in Österreich auf, gewährten diesen also Unterhalt. Den BF wurden jeweils am 8.7.2009 Daueraufenthaltskarten (
Paragraph 54, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, jeweils gültig bis 8.7.2019) von der zuständigen Behörde (MA 35) ausgestellt. 2.2. Rechtliche Beurteilung: § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt: „
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
96/2010, sind Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfallsGemäß Artikel 4, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, sind Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
Z 2 der Unionsbürgerrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ u.a. (lit. d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder Lebenspartners iS von lit. b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
, Ziffer 2, der Unionsbürgerrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ u.a. (Litera d,) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder Lebenspartners iS von Litera b,, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
1 der Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.
, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.
2 leg. cit. gilt Absatz 1 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
cit. gilt Absatz 1 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Die Umsetzung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erfolgte in den §§ 51 bis 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Die Umsetzung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erfolgte in den Paragraphen 51 bis 54 a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie u.a. (Z 3) Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie u.a. (Ziffer 3,) Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. § 54a NAG lautet:Paragraph 54 a, NAG lautet: „
Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“
Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ Das WMG erging im Jahr 2010 in Umsetzung der zwischen Bund und Ländern
B-VG geschlossenen Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Erläuterungen zu diesem Landesgesetz fehlen. Der Erörterung dieses Landesgesetzes im Wiener Landtag kann nicht entnommen werden, dass das Land Wien den in der Art. 15a Vereinbarung umschriebenen Kreis der anspruchsberechtigten Personen einengen oder erweitern wollte. Das WMG erging im Jahr 2010 in Umsetzung der zwischen Bund und Ländern
a, B-VG geschlossenen Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Erläuterungen zu diesem Landesgesetz fehlen. Der Erörterung dieses Landesgesetzes im Wiener Landtag kann nicht entnommen werden, dass das Land Wien den in der Artikel 15 a, Vereinbarung umschriebenen Kreis der anspruchsberechtigten Personen einengen oder erweitern wollte. Dennoch unterscheiden sich die jeweiligen Begriffsbestimmungen insofern, als Art. 4 der Art. 15a-Vereinbarung die Mindestsicherung für alle Personen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, vorsieht und lediglich in Form einer demonstrativen Aufzählung diesen Personenkreis näher umschreibt, wohingegen § 5 WMG als leistungsberechtigte Personen nur österreichische Staatsbürger nennt und diesen im Rahmen einer taxativen Auflistung bestimmte Gruppen von daueraufenthaltsberechtigten Fremden gleichstellt. Besitzer von Daueraufenthaltskarten, die (etwa infolge Scheidung oder Wegfall der Unterhaltsgewährung) nicht mehr Familienangehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sind, fehlen in dieser taxativen Aufzählung. Dennoch unterscheiden sich die jeweiligen Begriffsbestimmungen insofern, als Artikel 4, der Artikel 15 a, -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, die Mindestsicherung für alle Personen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, vorsieht und lediglich in Form einer demonstrativen Aufzählung diesen Personenkreis näher umschreibt, wohingegen Paragraph 5, WMG als leistungsberechtigte Personen nur österreichische Staatsbürger nennt und diesen im Rahmen einer taxativen Auflistung bestimmte Gruppen von daueraufenthaltsberechtigten Fremden gleichstellt. Besitzer von Daueraufenthaltskarten, die (etwa infolge Scheidung oder Wegfall der Unterhaltsgewährung) nicht mehr Familienangehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sind, fehlen in dieser taxativen Aufzählung. Obwohl letztgenannte Personen somit zwar (kraft Unionsrecht und
der innerstaatlichen Umsetzung des § 54a NAG) zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, zählen sie dem bloßen Wortlaut des WMG zufolge nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Im Ergebnis würde dies auf eine Schlechterstellung von Personen, die unmittelbar kraft Unionsrecht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gegenüber Personen, denen dieses Recht durch einen von der Republik Österreich ausgestellten Aufenthaltstitel zukommt, hinauslaufen. Für eine derartige Differenzierung ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen und würde eine solche Differenzierung daher eine Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Fremden untereinander bewirken und gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 der Unionsbürgerrichtlinie verstoßen. Obwohl letztgenannte Personen somit zwar (kraft Unionsrecht und
der innerstaatlichen Umsetzung des Paragraph 54 a, NAG) zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, zählen sie dem bloßen Wortlaut des WMG zufolge nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Im Ergebnis würde dies auf eine Schlechterstellung von Personen, die unmittelbar kraft Unionsrecht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gegenüber Personen, denen dieses Recht durch einen von der Republik Österreich ausgestellten Aufenthaltstitel zukommt, hinauslaufen. Für eine derartige Differenzierung ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen und würde eine solche Differenzierung daher eine Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Fremden untereinander bewirken und gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 24, der Unionsbürgerrichtlinie verstoßen. Im Zusammenhang mit der Gleichstellung eines (mittlerweile) vom Unionsbürger geschiedenen Drittstaatsangehörigen hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Erkenntnis vom 28.10.2015, Zl. Ro 2014/10/0083, unter Hinweis auf die Mindestsicherungsvereinbarung zu § 5 Abs. 2 Z 2 WMG ausgeführt, wenn diese Bestimmung das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehne, so seien damit jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers habe. Im Falle des Weiterbestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen, das seine Grundlage in der – früheren – Angehörigeneigenschaft zu einem (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürger habe, gehöre der Drittstaatsangehörige zum Kreis der Anspruchsberechtigten
2 Z 2 WMG.Im Zusammenhang mit der Gleichstellung eines (mittlerweile) vom Unionsbürger geschiedenen Drittstaatsangehörigen hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Erkenntnis vom 28.10.2015, Zl. Ro 2014/10/0083, unter Hinweis auf die Mindestsicherungsvereinbarung zu Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG ausgeführt, wenn diese Bestimmung das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehne, so seien damit jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers habe. Im Falle des Weiterbestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen, das seine Grundlage in der – früheren – Angehörigeneigenschaft zu einem (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürger habe, gehöre der Drittstaatsangehörige zum Kreis der Anspruchsberechtigten
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.