Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer
der Umlagenordnung mit EUR 298,06 festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012
Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 1.113,64 festgesetzt. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer
Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 298,06 festgesetzt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Einschreiter hauptsächlich nicht selbständige Einkünfte aus der Vortragstätigkeit an der Universität Wien, Institut für Sportwissenschaft, beziehe. Diese Einnahmen seien nicht der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen, auch nicht im weitesten Sinne. Darüber hinaus seien aus den geringen und selbstständigen Einkünften die Einnahmen aus der Vortragstätigkeit für das österreichische akademische Institut nicht in die Bemessungsgrundlage mitaufzunehmen, da diese Vorträge für den Bereich Ernährung und Sport abgehalten worden seien. Weiters seien aus den selbständigen Einkünften die Einkünfte, die aus Vorträgen stammen, die nicht in Wien erfolgten, ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Es handle sich dabei um die Einnahmen von der Österreichischen Akademie der Ärzte (Vorträge in V., EUR 723,90) und Einnahmen von der Medizinischen Universität Wien (Vorträge in G. und L., EUR 650,--). Es würden daher kammerpflichtige selbständige Einnahmen von EUR 2.253,36 (35,5% der Gesamteinnahmen) abzüglich aliquotierter Betriebsausgaben von EUR 1.329,25, sohin selbstständige Einkünfte von EUR 924,01 verbleiben.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Einschreiter hauptsächlich nicht selbständige Einkünfte aus der Vortragstätigkeit an der Universität Wien, Institut für Sportwissenschaft, beziehe. Diese Einnahmen seien nicht der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen, auch nicht im weitesten Sinne. Darüber hinaus seien aus den geringen und selbstständigen Einkünften die Einnahmen aus der Vortragstätigkeit für das österreichische akademische Institut nicht in die Bemessungsgrundlage mitaufzunehmen, da diese Vorträge für den Bereich Ernährung und Sport abgehalten worden seien. Weiters seien aus den selbständigen Einkünften die Einkünfte, die aus Vorträgen stammen, die nicht in Wien erfolgten, ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Es handle sich dabei um die Einnahmen von der Österreichischen Akademie der Ärzte (Vorträge in römisch fünf., EUR 723,90) und Einnahmen von der Medizinischen Universität Wien (Vorträge in G. und L., EUR 650,--). Es würden daher kammerpflichtige selbständige Einnahmen von EUR 2.253,36 (35,5% der Gesamteinnahmen) abzüglich aliquotierter Betriebsausgaben von EUR 1.329,25, sohin selbstständige Einkünfte von EUR 924,01 verbleiben. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2014 aus, dass der Beschwerdeführer seit 08.02.1998 als Facharzt für Physiologie am Institut für Sportwissenschaften der Universität Wien tätig sei. Zu den Beschwerdeausführungen führte die belangte Behörde nach Zitierung der Bezug habenden Rechtsvorschriften und höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, welche Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind, Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich als angestellter Facharzt für Physiologie am Institut für Sportwissenschaften der Universität Wien in die Ärzteliste eintragen lassen. Daher wäre von der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten im Zuge dieses Dienstverhältnisses auszugehen. Im Zuge eines Gesprächs im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass ohne Zweifel seine Arbeit am Institut für Sportwissenschaften nicht ganz frei von ärztlichen Handlungen interpretiert werden könne. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, keine andere Ausbildung als die medizinische Ausbildung absolviert zu haben. Die Ausübung der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers stelle daher einen direkten Ausfluss aus seiner ärztlichen Berufsbefugnis dar. Im Übrigen werde auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom Juni 2012 hingewiesen, in welcher er selbst seine Bruttobezüge für die Festsetzung der Beiträge zur Kammerumlage deklariert habe, auch wenn die Summe von EUR **.***,** nicht im Einklang mit den Einkommensunterlagen stehe und daher nachvollziehbar sei. Es sei daher festzustellen, dass die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit sei und die daraus erzielten Einkünfte zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien. Hinsichtlich der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich das Ärztegesetz zum Thema „Vorträge“ nicht äußere. Lehrtätigkeiten im Zuge der Ärzteausbildung würden vom Verwaltungsgerichtshof als ärztliche Tätigkeit qualifiziert. Im Speziellen werde die Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten an Universitäten durch den Verwaltungsgerichtshof zu den ärztlichen Tätigkeiten gezählt. Vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten werte der Vorstand der Ärztekammer für Wien eine Vortragstätigkeit dann als ärztlich, wenn sich der Vortrag mit medizinischen Themen befasse und auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Einkünfte aus nicht ärztlicher selbständiger Tätigkeit, nämlich aus Vorträgen erzielt zu haben, über den Inhalt der Vorträge habe er sich nicht geäußert. Es sei daher eine Beurteilung, ob die Vorträge für das Österreichische Akademieinstitut tatsächlich keinen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit aufweisen, nicht möglich. Dass die Einnahmen, welche im Zusammenhang mit Vorträgen im Auftrag der Österreichischen Akademie für Ärzte erzielt worden seien, Einkünfte aus nicht ärztlicher Tätigkeit darstellen würden, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, er bringe allerdings vor, dass diese nicht im Wirkungsbereich der Ärztekammer für Wien abgehalten worden seien. Bei Zutreffen wären diese, wenn auch Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung des § 1 Abs. 2 UO aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2014 aus, dass der Beschwerdeführer seit 08.02.1998 als Facharzt für Physiologie am Institut für Sportwissenschaften der Universität Wien tätig sei. Zu den Beschwerdeausführungen führte die belangte Behörde nach Zitierung der Bezug habenden Rechtsvorschriften und höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, welche Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind, Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich als angestellter Facharzt für Physiologie am Institut für Sportwissenschaften der Universität Wien in die Ärzteliste eintragen lassen. Daher wäre von der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten im Zuge dieses Dienstverhältnisses auszugehen. Im Zuge eines Gesprächs im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass ohne Zweifel seine Arbeit am Institut für Sportwissenschaften nicht ganz frei von ärztlichen Handlungen interpretiert werden könne. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, keine andere Ausbildung als die medizinische Ausbildung absolviert zu haben. Die Ausübung der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers stelle daher einen direkten Ausfluss aus seiner ärztlichen Berufsbefugnis dar. Im Übrigen werde auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom Juni 2012 hingewiesen, in welcher er selbst seine Bruttobezüge für die Festsetzung der Beiträge zur Kammerumlage deklariert habe, auch wenn die Summe von EUR **.***,** nicht im Einklang mit den Einkommensunterlagen stehe und daher nachvollziehbar sei. Es sei daher festzustellen, dass die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit sei und die daraus erzielten Einkünfte zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien. Hinsichtlich der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich das Ärztegesetz zum Thema „Vorträge“ nicht äußere. Lehrtätigkeiten im Zuge der Ärzteausbildung würden vom Verwaltungsgerichtshof als ärztliche Tätigkeit qualifiziert. Im Speziellen werde die Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten an Universitäten durch den Verwaltungsgerichtshof zu den ärztlichen Tätigkeiten gezählt. Vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten werte der Vorstand der Ärztekammer für Wien eine Vortragstätigkeit dann als ärztlich, wenn sich der Vortrag mit medizinischen Themen befasse und auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Einkünfte aus nicht ärztlicher selbständiger Tätigkeit, nämlich aus Vorträgen erzielt zu haben, über den Inhalt der Vorträge habe er sich nicht geäußert. Es sei daher eine Beurteilung, ob die Vorträge für das Österreichische Akademieinstitut tatsächlich keinen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit aufweisen, nicht möglich. Dass die Einnahmen, welche im Zusammenhang mit Vorträgen im Auftrag der Österreichischen Akademie für Ärzte erzielt worden seien, Einkünfte aus nicht ärztlicher Tätigkeit darstellen würden, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, er bringe allerdings vor, dass diese nicht im Wirkungsbereich der Ärztekammer für Wien abgehalten worden seien. Bei Zutreffen wären diese, wenn auch Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, UO aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Mit Verfügung vom 08.06.2015 wurde der gegenständliche Akt dem zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 052 aufgrund längerer Abwesenheit abgenommen und erfolgte die Zuteilung des gegenständlichen Aktes
Geschäftsverteilung am 08.06.2015 an die Gerichtsabteilung 017. Mit Schreiben vom 22.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung von 2009 bzw. Honorarnoten betreffend seiner Vortragstätigkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer insofern nachgekommen, als er eine Überschussrechnung
G für 2009 sowie eine Aufstellung seiner Einnahmen betreffend Vortragstätigkeiten sowie die entsprechenden Honorarnoten vorlegte.Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer insofern nachgekommen, als er eine Überschussrechnung
Paragraph 4, Absatz 3, EStG für 2009 sowie eine Aufstellung seiner Einnahmen betreffend Vortragstätigkeiten sowie die entsprechenden Honorarnoten vorlegte. Am 29.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich, sein Vertreter und die Vertreterin der Ärztekammer ladungsgemäß erschienen sind. Der Beschwerdeführer führte in dieser Verhandlung aus, dass er seine Tätigkeit 1991 bei der Uni Wien aufgenommen habe und damals nicht Mitglied der Ärztekammer gewesen sei. Er sei habilitiert auf der Uni Wien am Institut für Sportwissenschaften. Sein Forschungsschwerpunkt seien Forschungsanalysen im Leistungssport. Seit 1998 sei er auch als Facharzt tätig und seitdem auch in die Ärzteliste eingetragen. Das Institut für Sportwissenschaften gehöre nicht zur Meduni. Er sei für 2000 Studenten auf der sportwissenschaftlichen Fakultät tätig. Seine Tätigkeit sei eine sportwissenschaftliche und maximal zu 5% eine ärztliche Tätigkeit. Die Vertreterin der Ärztekammer führte aus, dass bis zum Jahr 2011 lediglich der Mindestbetrag vorgeschrieben worden sei und es dafür keine Begründung gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und führte aus, dass dies so richtig gewesen sei, da seine Tätigkeit keine ärztliche Tätigkeit sei. Seine Habilitation sei eine ausschließlich sportwissenschaftliche, er sei nicht aufgrund seiner Facharztausbildung angestellt worden, das sei er damals auch nicht gewesen, auch nicht bei der Definitivstellung. Er sei Studienprogrammleiter am Institut für Sportwissenschaften. Dieses Institut bilde auch Sportlehrer aus. Er unterrichte keine Ärzte. Er unterrichte Berufspraktiken für Sportwissenschaftler, Sport und Ernährung und Immunologie. Auch sei seine Publikationsliste sehr von sportwissenschaftlichen Themen geprägt. Die Vertreterin der Ärztekammer führte dazu aus, dass der Background eindeutig ein medizinischer sei, es komme nicht darauf an, wer unterrichtet werde, ob es Ärzte oder angehende Sportwissenschaftler seien. Dazu gebe es eindeutige höchstgerichtliche Judikatur. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer in die Ärzteliste eingetragen worden sei, führt dieser aus, dass er von der Ärztekammer gefragt worden sei und sich deshalb eintragen habe lassen. Er sei der Ansicht gewesen, dass, wenn er Vorträge auf medizinischem Gebiet halte, er sich auch in die Ärzteliste eintragen lassen müsse. Auf Vorhalt der einzelnen Vorträge führt der Beschwerdeführer aus, dass diese einen medizinischen Background haben. Ihm gehe es nicht um diese Vorträge, sondern um seine Haupttätigkeit am Institut für Sportwissenschaften.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dazu wurde erwogen: Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetz 1998 (in der Folge: ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung geändert des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I Nr. 57/2008, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetz 1998 (in der Folge: ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung geändert des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, lauten: Der Beruf des Arztes § 2.
1 sowie dem Wohnsitz
Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz
Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste
Paragraph 4, eingetragen worden ist und 2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und […]
Paragraph 34, in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
Absatz eins und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.2.von der Österreichischen Ärztekammer
Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist. […]
Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe werden die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Absatz 2 bis Absatz 3, ermittelten Summe werden die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. […] § 3 Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen KammerumlageParagraph 3, Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen Kammerumlage
Paragraph eins,, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,-p.a. […]“ Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, lautet auszugsweise: „Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang § 27. Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches einschließlich der zugehörigen Additivfächer, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 27, Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches einschließlich der zugehörigen Additivfächer, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird. § 29.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, sofern
Abs. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich. […] Sonderfach Physiologie A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Physiologie umfasst die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
G umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).
Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen vergleiche VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212). Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum Einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum Anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6). Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum Einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum Anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 Paragraph 2, Rz 6). Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde.Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde. Für den vorliegenden Fall ist daher die Frage zu klären, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen als medizinisch-wissenschaftlich qualifiziert werden können, weil sie in den Berechtigungsumfang eines Facharztes für Physiologie fallen. Ob sie – überdies – auch als Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungs- oder Sportwissenschaften oder sonst einer Disziplin ausgeübt werden können, ist nicht maßgeblich: Der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nämlich nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002 mit Verweis auf OGH 26.1.2000, 9 ObA 291/99f). Der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nämlich nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt vergleiche VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002 mit Verweis auf OGH 26.1.2000, 9 ObA 291/99f). Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht definiert, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung (vgl. RIS-Justiz RS0051639). Im vorliegenden Fall ist
cit. bestimmte Berechtigungsumfang maßgeblich, da die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 2 leg. cit., die zur Anwendung der ÄAO 1994 führen würde, hier nicht erfüllt ist. Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht definiert, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung vergleiche RIS-Justiz RS0051639). Im vorliegenden Fall ist
Paragraph 29, ÄAO 2006 der in Paragraph 27, leg. cit. bestimmte Berechtigungsumfang maßgeblich, da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, leg. cit., die zur Anwendung der ÄAO 1994 führen würde, hier nicht erfüllt ist. Das Aufgabengebiet des Sonderfachs Physiologie wird in der Anlage 35 der BAO 2006 beschrieben. Wie oben dargelegt umfasst das Sonderfach Physiologie die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-medizinischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendungen der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Sportphysiologie ist ein Zweig der Physiologie, der sich mit den physikalischen und biochemischen Zusammenhängen befasst, die eine Arbeitsleistung im physikalischen oder biochemischen Sinne ermöglicht. Dazu gehören etwa Energiestoffwechsel, Leistung, Leistungsfähigkeit, Training, Ermüdung und Erholung. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Lehrbefugnis des Beschwerdeführers am Institut für Sportwissenschaften jedenfalls von seiner ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist und es sich daher um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Ärztegesetz 1998 handelt. Als Beispielfächer hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung Ernährung und Sport sowie Immunologie angeführt. Damit in Übereinstimmung gibt eine Beschreibung des Beschwerdeführers … wieder, dass
seiner medizinisch orientierten Fachausbildung sein Schwerpunkt der Lehre in der Abteilung Sportphysiologie in der Darstellung der physiologischen Gesetzmäßigkeiten des Organismus und deren Beeinflussung durch Inaktivität bzw. körperliche Aktivität bei Menschen beiderlei Geschlechts, aller Alters- und Leistungsvoraussetzungen liege. Weitere Schwerpunkte liegen in den Grundlagen der klinischen sowie sportmedizinischen und sportwissenschaftlichen Leistungsdiagnostik, Grundlagen in den Bereichen der Erste Hilfe und Hygiene unter besonderer Berücksichtigung des Immunsystems und dessen Beeinflussung durch Sport. Als Beispiel seiner umfassenden Publikationsliste sei der Artikel „Entwicklung von Qualitätsstandards …“ erwähnt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Absolvierung eines Medizinstudium eine Conditio sine qua non für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers darstellt und diese auch daher als ärztlichen Tätigkeiten anzusehen sind. Darüberhinaus geht aus den bisherigen Ausführungen klar hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Vermittlung von medizinischem Wissen im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung , Besserung und Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig ist. Das Aufgabengebiet des Sonderfachs Physiologie wird in der Anlage 35 der BAO 2006 beschrieben. Wie oben dargelegt umfasst das Sonderfach Physiologie die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-medizinischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendungen der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Sportphysiologie ist ein Zweig der Physiologie, der sich mit den physikalischen und biochemischen Zusammenhängen befasst, die eine Arbeitsleistung im physikalischen oder biochemischen Sinne ermöglicht. Dazu gehören etwa Energiestoffwechsel, Leistung, Leistungsfähigkeit, Training, Ermüdung und Erholung. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Lehrbefugnis des Beschwerdeführers am Institut für Sportwissenschaften jedenfalls von seiner ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist und es sich daher um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ärztegesetz 1998 handelt. Als Beispielfächer hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung Ernährung und Sport sowie Immunologie angeführt. Damit in Übereinstimmung gibt eine Beschreibung des Beschwerdeführers … wieder, dass
seiner medizinisch orientierten Fachausbildung sein Schwerpunkt der Lehre in der Abteilung Sportphysiologie in der Darstellung der physiologischen Gesetzmäßigkeiten des Organismus und deren Beeinflussung durch Inaktivität bzw. körperliche Aktivität bei Menschen beiderlei Geschlechts, aller Alters- und Leistungsvoraussetzungen liege. Weitere Schwerpunkte liegen in den Grundlagen der klinischen sowie sportmedizinischen und sportwissenschaftlichen Leistungsdiagnostik, Grundlagen in den Bereichen der Erste Hilfe und Hygiene unter besonderer Berücksichtigung des Immunsystems und dessen Beeinflussung durch Sport. Als Beispiel seiner umfassenden Publikationsliste sei der Artikel „Entwicklung von Qualitätsstandards …“ erwähnt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Absolvierung eines Medizinstudium eine Conditio sine qua non für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers darstellt und diese auch daher als ärztlichen Tätigkeiten anzusehen sind. Darüberhinaus geht aus den bisherigen Ausführungen klar hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Vermittlung von medizinischem Wissen im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung , Besserung und Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf seinen Antrag aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent für “Medizinischen Leistungsphysiologie …“ an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien
Vm § 171 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit 01.10.2003 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten auf eine Planstelle eines Universitätsassistenten im Planstellenbereich des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-Universitäten überstellt wurde. Auch aufgrund dieser Textierung ist für das erkennende Gericht nicht mehr zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seine Lehrbefugnis aufgrund seines medizinischen Studiums und seiner fachärztlichen Qualifikation erhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit an der Universität Wien sei nicht ärztlich, sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf seinen Antrag aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent für “Medizinischen Leistungsphysiologie …“ an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien
Paragraph 170, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 171, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit 01.10.2003 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten auf eine Planstelle eines Universitätsassistenten im Planstellenbereich des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-Universitäten überstellt wurde. Auch aufgrund dieser Textierung ist für das erkennende Gericht nicht mehr zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seine Lehrbefugnis aufgrund seines medizinischen Studiums und seiner fachärztlichen Qualifikation erhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit an der Universität Wien sei nicht ärztlich, sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch Vorträge außerhalb Wiens gehalten hat, ist zum Ort der Leistungserbringung folgendes auszuführen:
2 Umlagenordnung ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen, „soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde.“ Im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, dass Leistungen, die nicht in Wien erbracht wurden, nicht umlagepflichtig wären. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen und der Systematik des ÄrzteG 1998 erscheint diese Auffassung aber unzutreffend:
Paragraph eins, Absatz 2, Umlagenordnung ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen, „soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde.“ Im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, dass Leistungen, die nicht in Wien erbracht wurden, nicht umlagepflichtig wären. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen und der Systematik des ÄrzteG 1998 erscheint diese Auffassung aber unzutreffend: Der fragliche Passus der Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) ist seinem Wortlaut nach an § 68 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG angelehnt, wonach ein Arzt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mitglied jener Ärztekammer ist, in deren Bereich er seinen Beruf ausübt. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 68 Abs. 1 Z 2 leg. cit., nämlich § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 ÄrzteG 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, enthielt noch einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen zum Dienstort (§ 20 ÄrzteG 1984), Berufssitz (§ 19 leg. cit.) und Wohnsitzarzt (§ 20a leg. cit.). Der fragliche Passus der Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) ist seinem Wortlaut nach an Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG angelehnt, wonach ein Arzt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mitglied jener Ärztekammer ist, in deren Bereich er seinen Beruf ausübt. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit., nämlich Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ÄrzteG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, enthielt noch einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen zum Dienstort (Paragraph 20, ÄrzteG 1984), Berufssitz (Paragraph 19, leg. cit.) und Wohnsitzarzt (Paragraph 20 a, leg. cit.). Dieser Verweis ist zwar mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, entfallen, doch ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Bedeutungsänderung beabsichtigte (vgl. ErlRV 1386 BlgNR XX. GP 100 zu § 68). Vielmehr sind die Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes im Sinne des § 47 ÄrzteG weiterhin explizit als Erlöschungsgründe für die Mitgliedschaft
4 leg. cit. normiert. Als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft – und in weiterer Folge für die Umlagepflicht – sind somit Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des § 47 leg. cit zu sehen.Dieser Verweis ist zwar mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, entfallen, doch ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Bedeutungsänderung beabsichtigte vergleiche ErlRV 1386 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 100 zu Paragraph 68,). Vielmehr sind die Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 47, ÄrzteG weiterhin explizit als Erlöschungsgründe für die Mitgliedschaft
Paragraph 68, Absatz 4, leg. cit. normiert. Als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft – und in weiterer Folge für die Umlagepflicht – sind somit Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des Paragraph 47, leg. cit zu sehen. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer ausschließlich über einen Dienstort im Sinne des § 46 ÄrzteG, und zwar aufgrund seinse Anstellungsverhältnisses in Wien. Er hat darüber hinaus keinen (weiteren) Berufssitz im Sinne des § 45 ÄrzteG (z. B. Ordination), auch eine Eintragung als Wohnsitzarzt
G liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer ausschließlich über einen Dienstort im Sinne des Paragraph 46, ÄrzteG, und zwar aufgrund seinse Anstellungsverhältnisses in Wien. Er hat darüber hinaus keinen (weiteren) Berufssitz im Sinne des Paragraph 45, ÄrzteG (z. B. Ordination), auch eine Eintragung als Wohnsitzarzt
Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG liegt nicht vor. Da der Beschwerdeführer also weder einen Berufssitz bzw. Dienstort außerhalb Wiens hat noch als Wohnsitzarzt tätig sein kann, übt er seinen ärztlichen Beruf – im Hinblick auf die Umlagepflicht – zwangsläufig im Bereich der Ärztekammer Wien aus, da dort der Dienstort – und damit der einzige Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer - liegt. Da zudem kein anderer Anknüpfungspunkt vorliegt, läuft die Ärztekammer Wien auch nicht Gefahr, ihren räumlichen Wirkungsbereich zu überschreiten. Im Ergebnis wurden somit sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit „im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt“. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.017.11647.2014
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