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{'item': 'VGW-162/027/10834/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlVGW-162/027/10834/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde des Herrn Dr. W. F., vertreten durch Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 01.06.2015, Zl. 7559-B-819370, betreffend die Kammerumlage für das Jahr 2014, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 686,61 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2014 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.„Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 686,61 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2014 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 686,

  1. Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 201,95 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 60,
  2. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2014 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 201,95 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 60,
  3. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2014 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 261,
  4. Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 948,
  5. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet.Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 948,
  6. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet. Die beiliegende Aufstellung über die Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds im Jahr 2011 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird, nicht alle in die Berechnung einbezogenen Einkünften des Jahres 2011 stellten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dar. Bereits mit Schreiben vom 28.04.2014 sei gemeinsam mit der Einreichung der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2011 zur Festsetzung der KU und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 2014 ausgeführt worden, dass sich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit It. Einkommensteuerbescheid 2011 wie folgt zusammen setzten:
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird, nicht alle in die Berechnung einbezogenen Einkünften des Jahres 2011 stellten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dar. Bereits mit Schreiben vom 28.04.2014 sei gemeinsam mit der Einreichung der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2011 zur Festsetzung der KU und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 2014 ausgeführt worden, dass sich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit römisch eins t. Einkommensteuerbescheid 2011 wie folgt zusammen setzten: Verlust Ordination -18.906,97 EUR Honorare aus Geschäftsführertätigkeit 69.561,00 EUR Lehrtätigkeit … Wien 235,00 EUR Gesamt 50.889,03 EUR Weiters wurde vorgebracht, Herr Univ.-Prof. Dr. F. sei seit 2010 bei der B. GmbH als Geschäftsführer tätig und erziele aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Geschäftstätigkeit der B. GmbH sei die Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben. Demnach erziele Herr Univ.-Prof. Dr. F. daraus keine Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, weshalb diese Einkünfte in Höhe von EUR 69.561.- von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kammerumlage abzuziehen seien. Weiters seien im Jahr 2011 Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit in Höhe von EUR 235,00 erzielt worden, die gemäß Umlagenordnung ebenfalls nicht in der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge zur Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 lediglich ein Verlust in Höhe von EUR 18.906,97 erzielt. Selbst unter Berücksichtigung der vorläufigen Beitragszahlungen für 2011 in Höhe von EUR 4.000.- ergebe sich eine negative Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR -14.906,
  9. Aus diesen Gründen werde daher beantragt, die Beiträge zur Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 mit EUR 0,- festzusetzen bzw. nur die jeweiligen Mindestbeiträge festzustellen.“
  10. Das Beschwerdevorbringen ist ident mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr
  11. In dieser Angelegenheit (Zl. VGW-162/027/4812/2015) war am 27.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der der Vertreter des Beschwerdeführers gleichlautet vorgebracht hatte, bei den Einkünften des Beschwerdeführers aus der B. GmbH bzw. aus seiner Lehrtätigkeit an der ... Wien handle es sich nicht um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Aus diesem Grund sei die Bemessungsgrundlage zur Kammerumlage um diese Einkünfte zu verringern und der Kammerumlagenbeitrag mit € 0,-- festzusetzen. Dazu wurde erläutert, dass sich die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers auf die B. GmbH beziehe. Dabei handle es sich um eine Verwaltungsgesellschaft. Diese halte im Wesentlichen zwei Beteiligungen, eine an der R. GmbH und 99,8 % an der W. GmbH. Die W. GmbH betreibe das ärztliche Institut am Standort im ... Bezirk. Gegenstand des Unternehmens sei im Wesentlichen die künstliche Befruchtung. Die R. GmbH sei keine ärztlich tätige Gesellschaft, sondern diene zur Knüpfung von strategischer Partnerschaft im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Der Beschwerdeführer sei im Auftrag der B. GmbH, deren Geschäftsführer er sei, Geschäftsführer der beiden beteiligten Unternehmen. Zum Vorbringen hinsichtlich der Lehrtätigkeit wurde zugesagt, einen entsprechenden Beleg nachzureichen. Der Vertreter der Ärztekammer hatte in dieser Verhandlung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/11/0101 vom 18.9.2012 verwiesen. Damals sei der Beschwerdeführer selbst Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH gewesen. Der VwGH habe die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der einzige Unterschied zum vorliegenden Fall bestehe darin, dass die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit eines Holdingunternehmens erzielt wurden. Nur weil eine Holding dazwischengeschaltet worden sei, bestehe aus Sicht der Ärztekammer kein Grund, den vorliegenden Sachverhalt anders zu behandeln als im genannten Erkenntnis.
  12. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da kein solcher Antrag des Beschwerdeführers vorlag und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist nach der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof dann nicht zu erwarten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wären (VwGH, 30.07.2015, Ra 2045/22/0008).
  13. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da kein solcher Antrag des Beschwerdeführers vorlag und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist nach der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof dann nicht zu erwarten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wären (VwGH, 30.07.2015, Ra 2045/22/0008). Die relevante Sach- und Rechtslage wurde bereits im gleichgelagerten Verfahren betreffend die Kammerumlage 2013 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert. Die neuerliche Beschwerde warf keinen weiteren Erörterungsbedarf auf.
  14. Es wurde erwogen: Die W. GmbH betreibt das ärztliche Institut am Standort im ... Bezirk, Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen die künstliche Befruchtung. Die R. GmbH dient zur Knüpfung von strategischer Partnerschaft im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Verwaltet werden diese beiden Unternehmen von der B. GmbH. Diese hält gleichzeitig die Beteiligungen an der R. GmbH und der W. GmbH (99,8 %). Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der B. GmbH, der W. GmbH und der R. GmbH. Im Kalenderjahr 2011 hat der Beschwerdeführer aus dieser Geschäftsführertätigkeit ein Einkommen in der Höhe von € 69.561,00 bezogen, darüber hinaus € 235,00 aus einer Vortragstätigkeit. Mit seiner Ordination machte der Beschwerdeführer in diesem Jahr einen Verlust in der Höhe von EUR 18.906,
  15. Laut Einkommenssteuerbescheid 2011 hatte der Beschwerdeführer an Einkünften aus selbstständiger Arbeit EUR 50.889,
  16. Dieser Betrag wurde – mit Hinzurechnung - von der belangten Behörde der Bemessung der Kammerumlage für das Kalenderjahr 2014 zugrunde gelegt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zur Festsetzung der Kammerumlage für das Kalenderjahr 2014 übermittelten Erklärung vom 28.04.2014, dem Einkommenssteuerbescheid 2011 und dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht insoweit unstrittig fest. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das vom Beschwerdeführer bezogene Geschäftsführergehalt und die Einnahmen aus seiner Vortragstätigkeit Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit sind. Aus § 91 Abs. 3 ÄrzteG, im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind (vgl. VwGH 6.7.2004, 2003/11/0275). Aus Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG, im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind vergleiche VwGH 6.7.2004, 2003/11/0275). Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese sind Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese sind Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Festzuhalten ist aber auch, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN). Festzuhalten ist aber auch, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN). Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegungen des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegungen des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen vergleiche VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212). Die W. GmbH betreibt eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.Die W. GmbH betreibt eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Nach § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung ist Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung ist Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der UmlagenO darstellen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO darstellen. Nicht anders verhält es sich, wenn so wie im vorliegenden Fall, die Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Ausübung der ärztlicher Tätigkeit ist, von einem weiteren Unternehmen verwaltet werden, der Beschwerdeführer in allen beteiligten Unternehmen als Geschäftsführer tätig ist und für diese Tätigkeiten nur ein (gemeinsames) Geschäftsführergehalt bezieht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Berechnung der Kammmerumlage für das Jahr 2014 den Betrag von EUR 50.889,03 zugrunde gelegt. Zum Vorbringen, bei der Vortragstätigkeit habe es sich nicht um ärztliche Tätigkeit gehandelt, wurden keine Unterlagen vorgelegt. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.10834.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.