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{'item': 'VGW-162/027/4812/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlVGW-162/027/4812/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Univ.Prof. Dr. W. F., vertreten durch Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 26.05.2014, Zl. 07559-B-0000783006, betreffend die Kammerumlage für das Jahr 2013, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.
  2. Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wen für das Jahr 2013 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 529,43 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 529,43.„Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wen für das Jahr 2013 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 529,43 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 529,
  3. Der Präsident der Ärztekammer für Wen hat die Kammerumlage zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2013 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 139,32 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 60,00...“Der Präsident der Ärztekammer für Wen hat die Kammerumlage zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2013 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 139,32 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 60,00...“
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird, nicht alle in die Berechnung einbezogenen Einkünfte des Jahres 2010 stellten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dar. Wie bereits bei der Einreichung der Erklärung 2013 mitgeteilt wurde, sei Herr Univ. Prof. Dr. F. ab 2010 in der B. GmbH als Geschäftsführer tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Geschäftstätigkeit der B. GmbH sei die Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, weshalb diese Einkünfte laut Umlagenordnung § 1

(2)der Ärztekammer für Wien nicht der Bemessungsrundlage hinzuzurechnen sind. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wird, nicht alle in die Berechnung einbezogenen Einkünfte des Jahres 2010 stellten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dar. Wie bereits bei der Einreichung der Erklärung 2013 mitgeteilt wurde, sei Herr Univ. Prof. Dr. F. ab 2010 in der B. GmbH als Geschäftsführer tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Geschäftstätigkeit der B. GmbH sei die Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, weshalb diese Einkünfte laut Umlagenordnung Paragraph eins,
(2)der Ärztekammer für Wien nicht der Bemessungsrundlage hinzuzurechnen sind. Da es sich somit bei den Einkünften aus der B. GmbH um keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handle, werde ersucht, die Einkünfte in Höhe von € 69.420,00 aus der Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Fondsbeiträge herauszunehmen. Weiters seien im Jahr 2010 auch Einkünfte aus Vortragstätigkeit in Höhe von € 120,39 erzielt worden, welche nach der Beitragsordnung ebenfalls nicht in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien, da es sich nicht um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handle. Der Verlust aus den Einkünften aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit betrage im Jahr 2010 daher € 31.175,83, daher werde beantragt, den Kammerumlagenbeitrag für 2013 mit € 0,-- festzusetzen.
  1. In der Angelegenheit wurde am 27.8.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers festgestellt wurde, laut der Erklärung, welche der Ärztekammer für das Kalenderjahr 2010 übermittelt worden war, habe der Beschwerdeführer nur einen Verlust aus ärztlicher Tätigkeit, nämlich aus seiner Ordination, in der Höhe von 31.175,83 Euro verzeichnet. Die weiteren Einkommensteile, nämlich die Honorare aus seiner Geschäftsführertätigkeit in der Höhe von 69.420,00 Euro bzw. aus seiner Lehrtätigkeit an der Universität ... in der Höhe von 120,00 Euro stellten keine ärztliche Tätigkeit dar. Die Ärztekammer hätte daher für die Berechnung der Kammerumlage nur den Verlust aus der Ordination berücksichtigen dürfen. Dazu wurde erläutert, dass sich die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers auf die B. GmbH beziehe. Dabei handle es sich um eine Verwaltungsgesellschaft. Diese halte im Wesentlichen zwei Beteiligungen, eine an der R. GmbH und 99,8 % an eine der W. GmbH. Die W. GmbH betreibe das ärztliche Institut am Standort im ... Bezirk. Gegenstand des Unternehmens sei im Wesentlichen die künstliche Befruchtung. Die R. GmbH sei keine ärztlich tätige Gesellschaft, sondern diene zur Knüpfung von strategischer Partnerschaft im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Der Beschwerdeführer sei im Auftrag der B. GmbH, deren Geschäftsführer er sei, Geschäftsführer der beiden beteiligten Unternehmen. Zum Vorbringen hinsichtlich der Lehrtätigkeit wurde zusagt, einen entsprechenden Beleg nachzureichen. Der Vertreter der Ärztekammer verwies hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/11/0101 vom 18.9.
  2. Damals sei der Beschwerdeführer selbst Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH gewesen. Der VwGH habe die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der einzige Unterschied zum vorliegenden Fall bestehe darin, dass die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit eines Holdingunternehmens erzielt wurden. Nur weil eine Holding dazwischengeschaltet worden sei, bestehe aus Sicht der Ärztekammer kein Grund, den vorliegenden Sachverhalt anders zu behandeln als im genannten VwGH-Erkenntnis. Dazu wurden drei Firmenbuchauszüge (B. GmbH, W. GmbH und R. GmbH) vorgelegt und vorgebracht, dass alle drei Unternehmen ihren Sitz an der Ordinationsadresse im ... Bezirk hätten.
  3. Es wurde erwogen: Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Die W. GmbH betreibt das ärztliche Institut am Standort im ... Bezirk, Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen die künstliche Befruchtung. Die R. GmbH dient zur Knüpfung von strategischer Partnerschaft im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Verwaltet werden diese beiden Unternehmen von der B. GmbH. Diese hält gleichzeitig die Beteiligungen an der R. GmbH und der W. GmbH (99,8 %). Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der B. GmbH, der W. GmbH und der R. GmbH. Im Kalenderjahr 2010 hat der Beschwerdeführer aus dieser Geschäftsführertätigkeit ein Einkommen in der Höhe von € 69.420,00 bezogen, darüber hinaus € 120,39 aus einer Vortragstätigkeit. Mit seiner Ordination machte der Beschwerdeführer in diesem Jahr einen Verlust in der Höhe von EUR 31.175,
  4. Laut Einkommenssteuerbescheid 2010 hatte der Beschwerdeführer an Einkünften aus selbstständiger Arbeit EUR 38.364,
  5. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde der Bemessung der Kammerumlage für das Kalenderjahr 2013 zugrunde gelegt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zur Festsetzung der Kammerumlage für das Kalenderjahr 2013 übermittelten Erklärung vom 16.5.2012, dem Einkommenssteuerbescheid 2010, dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der vom Beschwerdeführer bezogene Geschäftsführergehalt und die Einnahmen aus seiner Vortragstätigkeit Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit sind. Aus § 91 Abs. 3 ÄrzteG, im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind (vgl. VwGH 6.7.2004, 2003/11/0275). Aus Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG, im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind vergleiche VwGH 6.7.2004, 2003/11/0275). Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Festzuhalten ist aber auch, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN). Festzuhalten ist aber auch, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN). Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen vergleiche VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212). Die W. GmbH betreibt eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.Die W. GmbH betreibt eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Nach 1 Abs. 2 der Umlagenordnung ist Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Nach 1 Absatz 2, der Umlagenordnung ist Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der UmlagenO darstellen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO darstellen. Nicht anders verhält es sich, wenn so wie in vorliegenden Fall, die Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Ausübung der ärztlicher Tätigkeit ist, von einem weiteren Unternehmen verwaltet werden, der Beschwerdeführer in allen beteiligten Unternehmen als Geschäftsführer tätig ist und für diese Tätigkeiten nur einen (gemeinsamen) Geschäftsführergehalt bezieht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Berechnung der Kammmerumlage für das Jahr 2013 den Betrag von EUR 38.364,56 zugrunde gelegt. Zum Vorbringen, bei der Vortragstätigkeit habe es sich nicht um ärztliche Tätigkeit gehandelt, wurden trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.4812.2015

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