GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 60,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 60,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G bleibt mit EUR 10,00 unverändert, da es sich um den gesetzlichen Mindestkostenbeitrag handelt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG bleibt mit EUR 10,00 unverändert, da es sich um den gesetzlichen Mindestkostenbeitrag handelt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die Anrechnung der Vorhaft hat in einer Höhe von EUR 21,00 zu erfolgen.römisch drei. Die Anrechnung der Vorhaft hat in einer Höhe von EUR 21,00 zu erfolgen. IV.
GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG absolut unzulässigrömisch vier.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG absolut unzulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 29.10.2014 um 11.50 Uhr in Wien 1., Schottengasse 11 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßige Weise um Geld gebettelt. Sie sind am Rande des Gehsteiges gesessen und haben alle Passanten angebettelt. Bereits in der Vergangenheit wurden Sie mehrfach beim Betteln beobachtet und sind in Österreich ohne Beschäftigung sowie Einkommen. Es liegt daher nahe, dass ihr Aufenthalt in Wien dem ausschließlichen Zweck dient, hier der berufsmäßigen Bettelei nachzugehen und sich damit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs 1 lit a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 80,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden,
Abs 1 WLSGGeldstrafe von Euro 80,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden,
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Vorhaft: I) Anrechnung der Vorhaft:römisch eins) Anrechnung der Vorhaft:
G wird die erlittene Vorhaft von 29.10.2014, 11.55 Uhr bis 19.00 Uhr, das sind Euro 14,17 auf die verhängte Strafe angerechnet.
Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 29.10.2014, 11.55 Uhr bis 19.00 Uhr, das sind Euro 14,17 auf die verhängte Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung:römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 15,32 Euro wird
Abs 2 WLSG für verfallen erklärt.Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 15,32 Euro wird
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machenrömisch drei) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des ZustellgesetzesRechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes […] Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 75,83.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes vorbringt: „
G einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafen reduziert werde.Beantragt wurde letztlich das angefochtene Straferkenntnis (bzw. einzelner seiner Spruchpunkte) ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafen reduziert werde. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 29.10.2014, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin am 29.10.2014 um 11:50 Uhr in 1010 Wien, Schottengasse 7 vom Meldungsleger beim Betteln wahrgenommen worden sei. Demnach sei sie am Rande des Gehsteigs gesessen und habe Passanten angebettelt. Dabei habe sie einen Becher in der Hand gehalten, in welchem sich zum Zeitpunkt des Einschreitens bereits mehrere Münzen befunden hätten. Die Angezeigte sei der Bettelszene eindeutig zuordenbar und überdies bekannt. Sie habe in gebrochenem Deutsch gesagt, dass sie in Bulgarien keine Arbeit habe und deshalb in Wien bettle. Außerdem hätte sie in Bulgarien zwei Kinder und keinen Mann. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Schreiben vom 09.01.2015 von der Landespolizeidirektion Wien nachfolgende Akten angefordert, in welchen durch Anzeigen festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Betteln in Wien betreten und angezeigt wurde: → Aktenzahl S 202.785/S/2013- Tatzeit 12.10.2013 – in Wien 1., Fahnengasse 2 (Abgang U/3) → Aktenzahl VStV/914300023977/2014 – Tatzeit 2.3.2014 – Wien 1., Fahnengasse 2 (Abgang U/3) → Aktenzahl VStV/914300024491/2014 – Tatzeit 4.3.2014 – Wien 1., Fahnengasse 2 Nach antragsgemäßer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der sowohl die Beschwerdeführerin, als auch deren Vertreter unentschuldigt fernblieben, erging zunächst zur GZ: VGW-031/045/RP22/177/2015 ein Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.03.2015, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung erhoben, sodass über die Beschwerde nunmehr
GVG durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden ist Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung erhoben, sodass über die Beschwerde nunmehr
Paragraph 54, VwGVG durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden ist In der Vorstellung weist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie nicht gewerbsmäßig, sondern zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe zur Auslegung des Begriffs des gewerbsmäßigen Bettelns nach dem WLSG festgehalten, dass § 2 Abs1 lit a WLSG dahingehend zu verstehen sei, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr [...] einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen wolle, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben werde (VfSlg 19.697/2012). Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde angegeben, dass sie zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich arbeitssuchend gewesen sei und erst dann zu betteln begonnen habe, als sie mangels Erfolg bei der Arbeitssuche keine andere Möglichkeit mehr gefunden habe, den Unterhaltsaufwand für ihre Kinder bestreiten zu können. Es könne also nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerin bettle als Ausfluss einer eigenen Erwerbsentscheidung. Auch ein wie auch immer geartetes Planungsverhalten könne ihr nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin bettle vielmehr zur Überbrückung einer Notlage. In der Vorstellung weist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie nicht gewerbsmäßig, sondern zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe zur Auslegung des Begriffs des gewerbsmäßigen Bettelns nach dem WLSG festgehalten, dass Paragraph 2, Abs1 Litera a, WLSG dahingehend zu verstehen sei, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr [...] einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen wolle, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben werde (VfSlg 19.697 aus 2012,). Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde angegeben, dass sie zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich arbeitssuchend gewesen sei und erst dann zu betteln begonnen habe, als sie mangels Erfolg bei der Arbeitssuche keine andere Möglichkeit mehr gefunden habe, den Unterhaltsaufwand für ihre Kinder bestreiten zu können. Es könne also nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerin bettle als Ausfluss einer eigenen Erwerbsentscheidung. Auch ein wie auch immer geartetes Planungsverhalten könne ihr nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin bettle vielmehr zur Überbrückung einer Notlage. Beantragt wurde letztlich, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung aussprechen bzw. die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu mäßigen. In der Rechtssache fand am 09.10.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher lediglich der Zeuge BzI. G. teilnahm. Bereits mit E-Mail vom 01.10.2015 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht im Bundesgebiet aufhältig sei und daher auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Die belangte Behörde hat ebenfalls auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Eine an die Zeugin M. Ba. gerichtete Zeugenladung erwies sich, wie schon im Rechtspflegerverfahren, als unzustellbar. Im Zuge der Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt, sowie beigeschaffte Aktenteile aus den hg Parallelverfahren VGW-031/072/6059/2015/VOR-10 und VGW-102/069/405/2015-7 inklusive der in diesen Verfahren ergangenen Erkenntnisse verlesen. Der Zeuge BzI. G. gab nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage folgende Aussage zu Protokoll: „Ich kann mich an den gegenständlichen Sachverhalt noch vage erinnern; allerdings habe ich in dieser Causa schon einmal als Zeuge ausgesagt; darüber hinaus auch in anderen hg anhängig gewesenen Verfahren aufgrund einer absolut ähnlichen Amtshandlung etwa ein Monat später. Die von uns angetroffene Bf saß in der Schottengasse in Wien 1 und hielt meiner Erinnerung nach ein Behältnis in der Hand. Sicher bin ich mir da aber nicht mehr genau. Es könnte auch sein, dass sie nur mit den Händen gebettelt hat. Sie hat sich weder aggressiv verhalten, noch in irgendeiner Weise aufdringlich gebettelt. Sie ist einfach dort gesessen. Mir war die angetroffene Bf schon persönlich bekannt aus früheren Amtshandlungen, die auf der PI ... gegen sie im Zusammenhang mit Bettelei geführt wurden. Ich selbst habe die Bf vor dem 29.10.2014 noch nicht zur Anzeige wegen einer Übertretung des WLSG gebracht. Wenn ich gefragt werde, warum wir damals davon ausgegangen sind, dass die nunmehrige Bf gewerbsmäßig gebettelt hat gebe ich an, dass wir einen Dienstbefehl der LPD Wien hatten, wonach im Falle nicht aufdringlicher oder nicht aggressiver Bettelei jeweils zu überprüfen sei, ob allenfalls ein gewerbsmäßiges Betteln im Sinne des § 2 Abs 1 des WLSG gegeben sein könne. Zu diesem Zweck haben wir zum einen die nunmehrige Bf zur Ausweisleistung aufgefordert und zum anderen eine sogenannte „Bettleranfrage“ gemacht. Letztere beinhaltet eine Meldeauskunft sowie die Befragung der angetroffenen Bettlerin, wo sie nächtige und ob sie in Wien über einen Wohnsitz verfüge. Wenn ich nunmehr gefragt werde, was die Bf auf unsere diesbezüglichen Fragen geantwortet hat, verweise ich grundsätzlich auf die von mir verfasste Anzeige vom 29.10.2014. Ich erinnere mich aber, dass sie hinsichtlich des Nächtigungsortes von einem Park gesprochen hat. Wenn mir nunmehr die Anzeige vorgehalten wird, wonach die Bf auch angegeben habe, dass sie in Bulgarien keine Arbeit habe und daher in Wien bettle, gebe ich an, dass ich davon ausgehe, dass sie dies so auch gesagt hat, da ich es sonst in der Anzeige es nicht vermerkt hätte. Ich gehe davon aus, dass wir die Bf auch nach einem Wohnsitz in Wien gefragt haben. Dies deshalb, weil oft Adressen angegeben werden, wie etwa die G.-gasse in Wien, bei denen es sich um Massenquartiere handelt. Dies ist uns bekannt. Ich gehe weiters davon aus, dass wir die Bf in diesem Zusammenhang auch nach einem Schlüssel für diese Unterkunft gefragt haben und sie keinen vorweisen konnte.“Wenn ich gefragt werde, warum wir damals davon ausgegangen sind, dass die nunmehrige Bf gewerbsmäßig gebettelt hat gebe ich an, dass wir einen Dienstbefehl der LPD Wien hatten, wonach im Falle nicht aufdringlicher oder nicht aggressiver Bettelei jeweils zu überprüfen sei, ob allenfalls ein gewerbsmäßiges Betteln im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des WLSG gegeben sein könne. Zu diesem Zweck haben wir zum einen die nunmehrige Bf zur Ausweisleistung aufgefordert und zum anderen eine sogenannte „Bettleranfrage“ gemacht. Letztere beinhaltet eine Meldeauskunft sowie die Befragung der angetroffenen Bettlerin, wo sie nächtige und ob sie in Wien über einen Wohnsitz verfüge. Wenn ich nunmehr gefragt werde, was die Bf auf unsere diesbezüglichen Fragen geantwortet hat, verweise ich grundsätzlich auf die von mir verfasste Anzeige vom 29.10.2014. Ich erinnere mich aber, dass sie hinsichtlich des Nächtigungsortes von einem Park gesprochen hat. Wenn mir nunmehr die Anzeige vorgehalten wird, wonach die Bf auch angegeben habe, dass sie in Bulgarien keine Arbeit habe und daher in Wien bettle, gebe ich an, dass ich davon ausgehe, dass sie dies so auch gesagt hat, da ich es sonst in der Anzeige es nicht vermerkt hätte. Ich gehe davon aus, dass wir die Bf auch nach einem Wohnsitz in Wien gefragt haben. Dies deshalb, weil oft Adressen angegeben werden, wie etwa die G.-gasse in Wien, bei denen es sich um Massenquartiere handelt. Dies ist uns bekannt. Ich gehe weiters davon aus, dass wir die Bf in diesem Zusammenhang auch nach einem Schlüssel für diese Unterkunft gefragt haben und sie keinen vorweisen konnte.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 2 Abs. 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz lautet: § 2.
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete im vorliegenden Fall in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Hintanhaltung des gewebsmäßigen Bettelns an öffentlichen Orten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als geringfügig angesehen werden. Es muss vorausgesetzt werden, dass Personen, die sich in Österreich aufhalten, mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sind. Obwohl der Beschwerdeführerin somit die Strafbarkeit des Bettelns zum Zwecke der dauerhaften Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bewusst sein musste, hat sie trotzdem mehrfach in dieser Art und Weise gebettelt. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Vermögen hat, in Bulgarien in ärmlichen Verhältnissen lebt und Unterhaltspflichten für zwei Kinder hat, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Im Hinblick auf das ihr zur Last zu legende Verschulden und das Ausmaß des verletzten Rechtsgutes und unter Berücksichtigung der in § 2 WLSG angedrohte Strafobergrenze von EUR 700,-- erscheint die Strafhöhe nunmehr angemessen.Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Vermögen hat, in Bulgarien in ärmlichen Verhältnissen lebt und Unterhaltspflichten für zwei Kinder hat, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Im Hinblick auf das ihr zur Last zu legende Verschulden und das Ausmaß des verletzten Rechtsgutes und unter Berücksichtigung der in Paragraph 2, WLSG angedrohte Strafobergrenze von EUR 700,-- erscheint die Strafhöhe nunmehr angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich im Verhältnis zur Geldstrafe und insbesondere auch zur höchsten zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe
1 WLSG (bis zu einer Woche) als unzulässig hoch bemessen und war daher spruchgemäß anzupassen.Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich im Verhältnis zur Geldstrafe und insbesondere auch zur höchsten zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG (bis zu einer Woche) als unzulässig hoch bemessen und war daher spruchgemäß anzupassen. Die Einstellung des Verfahrens
G oder auch nur der Ausspruch einer Ermahnung
G konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil sich die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und der Grad des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens keinesfalls als atypisch geringfügig erweisen und insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des § 2 Abs. 1 WLSG typisierten Unrechtsgehalt deutlich zurückgeblieben wäre.Die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder auch nur der Ausspruch einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil sich die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und der Grad des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens keinesfalls als atypisch geringfügig erweisen und insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 2, Absatz eins, WLSG typisierten Unrechtsgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Die Anrechnung der Vorhaft hat
19a Abs. 3 VStG unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angedrohten Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt gegenständlich EUR 700,--, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche. Für eine Vorhaft fünf Stunden und fünf Minuten ist daher ein Geldbetrag von EUR 21,-- anzurechnen.Die Anrechnung der Vorhaft hat
19a Absatz 3, VStG unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angedrohten Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt gegenständlich EUR 700,--, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche. Für eine Vorhaft fünf Stunden und fünf Minuten ist daher ein Geldbetrag von EUR 21,-- anzurechnen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und in Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder aufweist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und in Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder aufweist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 60,-- verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WLSG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 60,-- verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WLSG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.045.3569.2015.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.