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{'item': 'VGW-031/045/3569/2015/VOR'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 2§ 19a§ 45§ 54§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/045/3569/2015/VOR TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 60,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 60,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G bleibt mit EUR 10,00 unverändert, da es sich um den gesetzlichen Mindestkostenbeitrag handelt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG bleibt mit EUR 10,00 unverändert, da es sich um den gesetzlichen Mindestkostenbeitrag handelt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die Anrechnung der Vorhaft hat in einer Höhe von EUR 21,00 zu erfolgen.römisch drei. Die Anrechnung der Vorhaft hat in einer Höhe von EUR 21,00 zu erfolgen. IV.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG absolut unzulässigrömisch vier.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG absolut unzulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 29.10.2014 um 11.50 Uhr in Wien 1., Schottengasse 11 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßige Weise um Geld gebettelt. Sie sind am Rande des Gehsteiges gesessen und haben alle Passanten angebettelt. Bereits in der Vergangenheit wurden Sie mehrfach beim Betteln beobachtet und sind in Österreich ohne Beschäftigung sowie Einkommen. Es liegt daher nahe, dass ihr Aufenthalt in Wien dem ausschließlichen Zweck dient, hier der berufsmäßigen Bettelei nachzugehen und sich damit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs 1 lit a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 80,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden,

§ 2

Abs 1 WLSGGeldstrafe von Euro 80,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden,

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Vorhaft: I) Anrechnung der Vorhaft:römisch eins) Anrechnung der Vorhaft:

§ 19aAbs 1 Zi 1 VSt

G wird die erlittene Vorhaft von 29.10.2014, 11.55 Uhr bis 19.00 Uhr, das sind Euro 14,17 auf die verhängte Strafe angerechnet.

Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 29.10.2014, 11.55 Uhr bis 19.00 Uhr, das sind Euro 14,17 auf die verhängte Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung:römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 15,32 Euro wird

§ 2

Abs 2 WLSG für verfallen erklärt.Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 15,32 Euro wird

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machenrömisch drei) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des ZustellgesetzesRechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes […] Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 75,83.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes vorbringt: „

  1. Bekämpfung dem Grunde nach Zum Vorwurf des gewerbsmäßigen Bettelns der Verfassungsgerichtshof hat 2012 festgestellt, dass Betteln grundsätzlich erlaubt und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist (GZ 155/10-9). Insbesondere dass Betteln mit einem Becher wurde vom VfGH als erlaubte Form des Betteln bezeichnet. Der VfGH hat festgehalten, dass das Betteln zu Überwindung einer individuellen Notlage erlaubt sein muss. Die BF befindet sich in einer solchen Notlage. Sie hat als bulgarische Staatsbürgerin keinerlei Ansprüche auf soziale Unterstützungsleistungen und hat bis jetzt in Wien keine Arbeit gefunden, mit der sie ihren Lebensunterhalt verdienen könnte. Um Geld für Lebensmittel und Wohnraum zu bekommen, bleibt ihr daher nur das Betteln. Dass sie öfters als einmal betteln muss, um genug zu verdienen, ist offensichtlich. Weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis äußert sich die Behörde dazu, worin genau die Gewerbsmäßigkeit gelegen haben soll. Im Straferkenntnis wird ausgeführt, dass es „naheliegt“, „dass ihr Aufenthalt dem ausschließlichen Zweck dient, hier der berufsmäßigen Bettelei nachzugehen und sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen“.Schon die Formulierung zeigt, dass es sich bei diesem Vorwurf um eine reine Spekulation handelt. Diese steht auch im Widerspruch zu der in der Strafverhandlungsschrift protokollierten Aussage. Dort gibt die BF an, auf Arbeitssuche zu sein und erst dann gebettelt zu haben, als sie keine Stellung bekam und ihre Kinder versorgen musste. Der Zweck des Aufenthalts lag und liegt nach wie vor darin, in Österreich eine Arbeit zu finden. Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Bettelns ist daher nicht erfüllt. Die BF hat genauso gebettelt, wie es der VfGH als erlaubt definiert hat. Beweis: Einvernahme der BF
  2. Bekämpfung der Höhe nach In eventu bekämpft die BF die Höhe der Strafe weil sie sich in einer finanziellen Notlage befindet und die Strafe nicht bezahlen kann. Sie verfügt über kein Einkommen und hat als bulgarische Staatsbürgerin in Österreich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Strafe trifft sie daher unverhältnismäßig hart.“ Beantragt wurde letztlich das angefochtene Straferkenntnis (bzw. einzelner seiner Spruchpunkte) ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafen reduziert werde.Beantragt wurde letztlich das angefochtene Straferkenntnis (bzw. einzelner seiner Spruchpunkte) ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafen reduziert werde. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 29.10.2014, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin am 29.10.2014 um 11:50 Uhr in 1010 Wien, Schottengasse 7 vom Meldungsleger beim Betteln wahrgenommen worden sei. Demnach sei sie am Rande des Gehsteigs gesessen und habe Passanten angebettelt. Dabei habe sie einen Becher in der Hand gehalten, in welchem sich zum Zeitpunkt des Einschreitens bereits mehrere Münzen befunden hätten. Die Angezeigte sei der Bettelszene eindeutig zuordenbar und überdies bekannt. Sie habe in gebrochenem Deutsch gesagt, dass sie in Bulgarien keine Arbeit habe und deshalb in Wien bettle. Außerdem hätte sie in Bulgarien zwei Kinder und keinen Mann. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Schreiben vom 09.01.2015 von der Landespolizeidirektion Wien nachfolgende Akten angefordert, in welchen durch Anzeigen festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Betteln in Wien betreten und angezeigt wurde: → Aktenzahl S 202.785/S/2013- Tatzeit 12.10.2013 – in Wien 1., Fahnengasse 2 (Abgang U/3) → Aktenzahl VStV/914300023977/2014 – Tatzeit 2.3.2014 – Wien 1., Fahnengasse 2 (Abgang U/3) → Aktenzahl VStV/914300024491/2014 – Tatzeit 4.3.2014 – Wien 1., Fahnengasse 2 Nach antragsgemäßer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der sowohl die Beschwerdeführerin, als auch deren Vertreter unentschuldigt fernblieben, erging zunächst zur GZ: VGW-031/045/RP22/177/2015 ein Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.03.2015, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung erhoben, sodass über die Beschwerde nunmehr

§ 54Vw

GVG durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden ist Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung erhoben, sodass über die Beschwerde nunmehr

Paragraph 54, VwGVG durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden ist In der Vorstellung weist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie nicht gewerbsmäßig, sondern zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe zur Auslegung des Begriffs des gewerbsmäßigen Bettelns nach dem WLSG festgehalten, dass § 2 Abs1 lit a WLSG dahingehend zu verstehen sei, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr [...] einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen wolle, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben werde (VfSlg 19.697/2012). Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde angegeben, dass sie zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich arbeitssuchend gewesen sei und erst dann zu betteln begonnen habe, als sie mangels Erfolg bei der Arbeitssuche keine andere Möglichkeit mehr gefunden habe, den Unterhaltsaufwand für ihre Kinder bestreiten zu können. Es könne also nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerin bettle als Ausfluss einer eigenen Erwerbsentscheidung. Auch ein wie auch immer geartetes Planungsverhalten könne ihr nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin bettle vielmehr zur Überbrückung einer Notlage. In der Vorstellung weist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie nicht gewerbsmäßig, sondern zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe zur Auslegung des Begriffs des gewerbsmäßigen Bettelns nach dem WLSG festgehalten, dass Paragraph 2, Abs1 Litera a, WLSG dahingehend zu verstehen sei, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr [...] einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen wolle, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben werde (VfSlg 19.697 aus 2012,). Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde angegeben, dass sie zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich arbeitssuchend gewesen sei und erst dann zu betteln begonnen habe, als sie mangels Erfolg bei der Arbeitssuche keine andere Möglichkeit mehr gefunden habe, den Unterhaltsaufwand für ihre Kinder bestreiten zu können. Es könne also nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerin bettle als Ausfluss einer eigenen Erwerbsentscheidung. Auch ein wie auch immer geartetes Planungsverhalten könne ihr nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin bettle vielmehr zur Überbrückung einer Notlage. Beantragt wurde letztlich, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung aussprechen bzw. die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu mäßigen. In der Rechtssache fand am 09.10.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher lediglich der Zeuge BzI. G. teilnahm. Bereits mit E-Mail vom 01.10.2015 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht im Bundesgebiet aufhältig sei und daher auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Die belangte Behörde hat ebenfalls auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Eine an die Zeugin M. Ba. gerichtete Zeugenladung erwies sich, wie schon im Rechtspflegerverfahren, als unzustellbar. Im Zuge der Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt, sowie beigeschaffte Aktenteile aus den hg Parallelverfahren VGW-031/072/6059/2015/VOR-10 und VGW-102/069/405/2015-7 inklusive der in diesen Verfahren ergangenen Erkenntnisse verlesen. Der Zeuge BzI. G. gab nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage folgende Aussage zu Protokoll: „Ich kann mich an den gegenständlichen Sachverhalt noch vage erinnern; allerdings habe ich in dieser Causa schon einmal als Zeuge ausgesagt; darüber hinaus auch in anderen hg anhängig gewesenen Verfahren aufgrund einer absolut ähnlichen Amtshandlung etwa ein Monat später. Die von uns angetroffene Bf saß in der Schottengasse in Wien 1 und hielt meiner Erinnerung nach ein Behältnis in der Hand. Sicher bin ich mir da aber nicht mehr genau. Es könnte auch sein, dass sie nur mit den Händen gebettelt hat. Sie hat sich weder aggressiv verhalten, noch in irgendeiner Weise aufdringlich gebettelt. Sie ist einfach dort gesessen. Mir war die angetroffene Bf schon persönlich bekannt aus früheren Amtshandlungen, die auf der PI ... gegen sie im Zusammenhang mit Bettelei geführt wurden. Ich selbst habe die Bf vor dem 29.10.2014 noch nicht zur Anzeige wegen einer Übertretung des WLSG gebracht. Wenn ich gefragt werde, warum wir damals davon ausgegangen sind, dass die nunmehrige Bf gewerbsmäßig gebettelt hat gebe ich an, dass wir einen Dienstbefehl der LPD Wien hatten, wonach im Falle nicht aufdringlicher oder nicht aggressiver Bettelei jeweils zu überprüfen sei, ob allenfalls ein gewerbsmäßiges Betteln im Sinne des § 2 Abs 1 des WLSG gegeben sein könne. Zu diesem Zweck haben wir zum einen die nunmehrige Bf zur Ausweisleistung aufgefordert und zum anderen eine sogenannte „Bettleranfrage“ gemacht. Letztere beinhaltet eine Meldeauskunft sowie die Befragung der angetroffenen Bettlerin, wo sie nächtige und ob sie in Wien über einen Wohnsitz verfüge. Wenn ich nunmehr gefragt werde, was die Bf auf unsere diesbezüglichen Fragen geantwortet hat, verweise ich grundsätzlich auf die von mir verfasste Anzeige vom 29.10.2014. Ich erinnere mich aber, dass sie hinsichtlich des Nächtigungsortes von einem Park gesprochen hat. Wenn mir nunmehr die Anzeige vorgehalten wird, wonach die Bf auch angegeben habe, dass sie in Bulgarien keine Arbeit habe und daher in Wien bettle, gebe ich an, dass ich davon ausgehe, dass sie dies so auch gesagt hat, da ich es sonst in der Anzeige es nicht vermerkt hätte. Ich gehe davon aus, dass wir die Bf auch nach einem Wohnsitz in Wien gefragt haben. Dies deshalb, weil oft Adressen angegeben werden, wie etwa die G.-gasse in Wien, bei denen es sich um Massenquartiere handelt. Dies ist uns bekannt. Ich gehe weiters davon aus, dass wir die Bf in diesem Zusammenhang auch nach einem Schlüssel für diese Unterkunft gefragt haben und sie keinen vorweisen konnte.“Wenn ich gefragt werde, warum wir damals davon ausgegangen sind, dass die nunmehrige Bf gewerbsmäßig gebettelt hat gebe ich an, dass wir einen Dienstbefehl der LPD Wien hatten, wonach im Falle nicht aufdringlicher oder nicht aggressiver Bettelei jeweils zu überprüfen sei, ob allenfalls ein gewerbsmäßiges Betteln im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des WLSG gegeben sein könne. Zu diesem Zweck haben wir zum einen die nunmehrige Bf zur Ausweisleistung aufgefordert und zum anderen eine sogenannte „Bettleranfrage“ gemacht. Letztere beinhaltet eine Meldeauskunft sowie die Befragung der angetroffenen Bettlerin, wo sie nächtige und ob sie in Wien über einen Wohnsitz verfüge. Wenn ich nunmehr gefragt werde, was die Bf auf unsere diesbezüglichen Fragen geantwortet hat, verweise ich grundsätzlich auf die von mir verfasste Anzeige vom 29.10.2014. Ich erinnere mich aber, dass sie hinsichtlich des Nächtigungsortes von einem Park gesprochen hat. Wenn mir nunmehr die Anzeige vorgehalten wird, wonach die Bf auch angegeben habe, dass sie in Bulgarien keine Arbeit habe und daher in Wien bettle, gebe ich an, dass ich davon ausgehe, dass sie dies so auch gesagt hat, da ich es sonst in der Anzeige es nicht vermerkt hätte. Ich gehe davon aus, dass wir die Bf auch nach einem Wohnsitz in Wien gefragt haben. Dies deshalb, weil oft Adressen angegeben werden, wie etwa die G.-gasse in Wien, bei denen es sich um Massenquartiere handelt. Dies ist uns bekannt. Ich gehe weiters davon aus, dass wir die Bf in diesem Zusammenhang auch nach einem Schlüssel für diese Unterkunft gefragt haben und sie keinen vorweisen konnte.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 2 Abs. 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz lautet: § 2.

(1)Wer an einem öffentlichen Ort Paragraph 2,
(1)Wer an einem öffentlichen Ort
  1. a)in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
  2. b)eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2)Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(2)Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden. (…) Die Beschwerdeführerin hat unbestritten am 29.10.2014 um 11:50 in Wien 1., Schottengasse 7, gebettelt, indem sie am Gehsteigrand gesessen ist und einen Becher in der Hand hielt. Sie verhielt sich nicht aggressiv. Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsbürgerin. Sie hat keine Ausbildung und keine Deutschkenntnisse. Sie war laut Meldeauskunft von 11.4.2013 bis 11.7.2013, von 15.7.2013 bis 23.1.2014, von 27.1.2014 bis 15.10.2014 und ab 28.11.2014 bis laufend in Wien, G.-gasse (…) gemeldet. Zum Zeitpunkt der Anhaltung wies sie jedoch keine aufrechte Meldung auf. Sie wurde am 29.10.2014 um 11 Uhr 55 vorläufig festgenommen, da in Ermangelung eines Wohnsitzes zu befürchten war, dass sie für die Behörde zum Zwecke der Amtshandlung nicht mehr erreichbar sein würde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.2012, Geschäftszahl G134/10, ausgesprochen, dass das WLSG selbst keine Definition enthalte, welche Verhaltensweisen unter den Begriff "gewerbsmäßig" fielen. Auch die Materialien zum WLSG definieren den Begriff nicht, verdeutlichen jedoch, dass der Landesgesetzgeber damit kein absolutes Bettelverbot vorsehen wollte. Vielmehr sollte mit der angefochtenen Wortfolge offenbar gezielt gegen Personen vorgegangen werden, "die Wien offensichtlich organisiert und ausschließlich deshalb aufsuchen um zu betteln und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen". Wie die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ist § 2 Abs. 1 lit a WLSG dahingehend zu verstehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 WLSG vor der Novelle schon enthaltenen besonderen Tatbeständen, wie etwa Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen will, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben wird. Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in § 2 Abs. 1 lit a WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.Wie die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ist Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG dahingehend zu verstehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr zusätzlich zu den in Paragraph 2, Absatz eins, WLSG vor der Novelle schon enthaltenen besonderen Tatbeständen, wie etwa Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen will, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben wird. Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten. § 2 Abs. 1 lit a WLSG normiert somit kein absolutes Bettelverbot, sondern erfasst bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei und erlaubt zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG normiert somit kein absolutes Bettelverbot, sondern erfasst bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei und erlaubt zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin damit, dass sie in Wien Arbeit gesucht habe. Da sie keine solche gefunden habe und auch keine Ansprüche auf soziale Unterstützungsleistungen habe, habe sie schließlich gebettelt, um so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus der Meldeauskunft geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 vier Mal über mehrere Monate in Wien gemeldet war. Der Meldungsleger gab als Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin mehrfach beim Betteln aufgegriffen worden sei und ihm bzw. auf dem Kommissariat Innere Stadt bekannt sei. Laut den im Beschwerdeverfahren beigeschafften Unterlagen [Aktenzahlen: S 202.785/S/2013 – 12.10.2013, um 14.45 Uhr in Wien 1., Fahnengasse 2 (Abgang zur U3), VstV/91300023977/2014- 2.3.2014, ab 10:55 Uhr in Wien 1., Fahnengasse 1 (Abgang zur U3) und VStV/91300023977/2014 – 4.3.2014, 16.55 – 17.00 Uhr in Wien 1., Fahnengasse 2] wurde die Beschwerdeführerin auch schon am 12.10.2013, am 02.03.2014 und am 04.03.2014 beim Betteln betreten. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Tatzeitpunkt nicht zum ersten Mal gebettelt hat. Zur Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu den Verhandlungen trotz Ladung nicht persönlich erschienen ist. Die von ihr in ihren Schriftsätzen beantragte Einvernahme konnte somit nicht erfolgen, der von ihr behauptete Sachverhalt konnte nicht durch ihre Aussage untermauert werden. Es konnten ihr keine Fragen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wie z.B. zur Frage, wie sie Arbeit gesucht hat, ob sie jemals in Wien Arbeit fand, wovon sie in Wien lebte, wieso sie zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht aufrecht gemeldet war, ob sie das erbettelte Geld behielt oder abliefern musste, woher der beschlagnahmte Betrag iHv EUR 15,32 stammte, etc. gestellt werden. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin ist den Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben bzw. hat auf die Teilnahme verzichtet. Es war dem Gericht daher nicht möglich, sich durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu verschaffen. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in nicht aggressiver Weise gebettelt hat und bereits zum wiederholten Male beim Betteln betreten wurde, gründet sich auf die o.a. Beweisergebnisse und blieb insgesamt unbestritten. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig gebettelt hat, ist auf die o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einzugehen, wonach Gewerbsmäßigkeit eine eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens voraussetzt. Der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe nur deshalb gebettelt, um eine vorübergehende Notlage zu überbrücken, die sich daraus ergeben habe, dass sie keine Arbeit gefunden habe, erscheint insofern nicht glaubwürdig, als sie bereits mehrfach in Wien, gemeldet und somit offenbar dort aufhältig war. Dass sie dabei jemals gearbeitet hätte, wird von ihr nicht behauptet. Bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in Wien hätte die Beschwerdeführerin feststellen müssen, dass ihr die Erlangung einer Arbeitsstelle in Wien mangels Ausbildung und Deutschkenntnissen nicht möglich war. Wenn sie in der Folge mehrmals nach Österreich eingereist ist und schließlich ihren Unterhalt durch Betteln bestreiten musste, da sie weiterhin keine Arbeitsstelle fand, kann nicht von einer Notlage gesprochen werden, die überbrückt werden musste. Die Formulierung „Überbrückung einer Notlage“ impliziert einerseits ein Element des Unvorhergesehenen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein durchschnittlich verantwortungsbewusster Mensch zunächst für seinen Unterhalt vorsorgt und nur dann in eine Notlage gerät, wenn diese Vorsorge durch ein unvorhergesehenes Ereignis vereitelt wird. Die Beschwerdeführerin musste jedoch aufgrund ihrer Erfahrungen bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich damit rechnen, dass sie auch bei ihren weiteren Aufenthalten keine Arbeit finden würde, die ihr ein Einkommen verschaffen würde. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch ein zeitliches Element zu berücksichtigen, da eine Notlage (bis zu ihrer Beendigung z.B. durch die Möglichkeit einer Heimreise) überbrückt werden und nicht ein Dauerzustand geschaffen werden soll, während dessen der Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum durch Betteln bestritten wird. Die Beschwerdeführerin konnte nicht dazu befragt werden, wie sie ihren Lebensunterhalt bei ihren Aufenthalten in den Jahren 2013 und 2014 bestritten hat. Ebenso wenig ist dem Vorbringen zu entnehmen, welche Vorgangsweise die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche gewählt hat. Es wird auch nicht behauptet, dass sie sich allenfalls um eine Anmeldebescheinigung beim AMS bemüht hätte. De facto existiert kein Beweis, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt jemals um Arbeit bemüht hat, obwohl sie drei Mal mehr als drei Monate in Österreich aufhältig war. Nachdem die Darstellung der Beschwerdeführerin durch nichts untermauert ist, sie jedoch aktenkundig mehrfach nach Wien zurückkam und über mehrere Monate hier blieb, obwohl sie festgestellt hatte, dass sie in Wien keine Arbeit finden konnte, war davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt hier dauerhaft mit Betteln bestritten hat. Die mehrfache Rückkehr nach Wien, obwohl sie nicht damit rechnen konnte, hier Arbeit zu finden, spricht auch für ein geplantes Vorgehen. Der Beschwerde war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

§ 19Abs. 1 VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete im vorliegenden Fall in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Hintanhaltung des gewebsmäßigen Bettelns an öffentlichen Orten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als geringfügig angesehen werden. Es muss vorausgesetzt werden, dass Personen, die sich in Österreich aufhalten, mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sind. Obwohl der Beschwerdeführerin somit die Strafbarkeit des Bettelns zum Zwecke der dauerhaften Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bewusst sein musste, hat sie trotzdem mehrfach in dieser Art und Weise gebettelt. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Vermögen hat, in Bulgarien in ärmlichen Verhältnissen lebt und Unterhaltspflichten für zwei Kinder hat, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Im Hinblick auf das ihr zur Last zu legende Verschulden und das Ausmaß des verletzten Rechtsgutes und unter Berücksichtigung der in § 2 WLSG angedrohte Strafobergrenze von EUR 700,-- erscheint die Strafhöhe nunmehr angemessen.Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Vermögen hat, in Bulgarien in ärmlichen Verhältnissen lebt und Unterhaltspflichten für zwei Kinder hat, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Im Hinblick auf das ihr zur Last zu legende Verschulden und das Ausmaß des verletzten Rechtsgutes und unter Berücksichtigung der in Paragraph 2, WLSG angedrohte Strafobergrenze von EUR 700,-- erscheint die Strafhöhe nunmehr angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich im Verhältnis zur Geldstrafe und insbesondere auch zur höchsten zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe

§ 2Abs.

1 WLSG (bis zu einer Woche) als unzulässig hoch bemessen und war daher spruchgemäß anzupassen.Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich im Verhältnis zur Geldstrafe und insbesondere auch zur höchsten zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG (bis zu einer Woche) als unzulässig hoch bemessen und war daher spruchgemäß anzupassen. Die Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G oder auch nur der Ausspruch einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 letzter Absatz VSt

G konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil sich die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und der Grad des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens keinesfalls als atypisch geringfügig erweisen und insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des § 2 Abs. 1 WLSG typisierten Unrechtsgehalt deutlich zurückgeblieben wäre.Die Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder auch nur der Ausspruch einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil sich die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und der Grad des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens keinesfalls als atypisch geringfügig erweisen und insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 2, Absatz eins, WLSG typisierten Unrechtsgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Die Anrechnung der Vorhaft hat

19a Abs. 3 VStG unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angedrohten Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt gegenständlich EUR 700,--, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche. Für eine Vorhaft fünf Stunden und fünf Minuten ist daher ein Geldbetrag von EUR 21,-- anzurechnen.Die Anrechnung der Vorhaft hat

19a Absatz 3, VStG unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angedrohten Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt gegenständlich EUR 700,--, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche. Für eine Vorhaft fünf Stunden und fünf Minuten ist daher ein Geldbetrag von EUR 21,-- anzurechnen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und in Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder aufweist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und in Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder aufweist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 60,-- verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WLSG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 60,-- verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WLSG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.045.3569.2015.VOR

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