GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II.
GG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt Der am ... 1972 geborene Beschwerdeführer mit deutscher Staatsangehörigkeit stellte am 27.9.2011 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
1 Z 2 NAG, den er mit schriftlicher Erklärung auf Briefpapier der belangten Behörde noch am selben Tag zurückzog. Die dem Beschwerdeführer vorgelegte und von ihm datierte und unterzeichnete Zurückziehung des Antrages enthielt die vorformulierte Begründung, dass er sich "jeweils nur 3 Wochen in Österreich aufhalte" (innerhalb welchen Zeitraums ist nicht erwähnt) und den Rest der Zeit in Deutschland verbringe, weil er in Deutschland erwerbstätig sei. Der am ... 1972 geborene Beschwerdeführer mit deutscher Staatsangehörigkeit stellte am 27.9.2011 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, den er mit schriftlicher Erklärung auf Briefpapier der belangten Behörde noch am selben Tag zurückzog. Die dem Beschwerdeführer vorgelegte und von ihm datierte und unterzeichnete Zurückziehung des Antrages enthielt die vorformulierte Begründung, dass er sich "jeweils nur 3 Wochen in Österreich aufhalte" (innerhalb welchen Zeitraums ist nicht erwähnt) und den Rest der Zeit in Deutschland verbringe, weil er in Deutschland erwerbstätig sei. Mit E-Mail vom 21.1.2013 richtete sich der Beschwerdeführer neuerlich an die belangte Behörde und übermittelte als Beilage in elektronischer Form zahlreiche Unterlagen. Dieses E-Mail wertete die belangte Behörde als Antrag, der so zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wolle. Mit Ladung der belangten Behörde vom 1.2.2013 wurde der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen aufgefordert und von ihm am 22.3.2013 ein formularmäßiger Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ausgefüllt, unterzeichnet und ihm die nunmehr angefochtene Anmeldebescheinigung vom 1.2.2013 gegen Bestätigung ihrer Übernahme (unter Beifügung eines handschriftlichen Vorbehalts seinerseits betreffend ihres Ausstellungsdatums) ausgefolgt. Am 31.3.2013 (Postaufgabe am 4.4.2013) erhob der Beschwerdeführer "Widerspruch (Rechtsmittel) gegen das Ausstellungsdatum der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vom 01.02.2013 gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)". Darin führte er aus, am 21.9.2011 habe er bei seiner späteren Ehefrau den Hauptwohnsitz in Wien begründet. Im Oktober 2011 (genauer: Ende September 2011) habe er die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte" beantragt. Zu dieser Zeit sei er wegen seiner Tätigkeit als Beamter in Deutschland wöchentlich nach Wien gependelt. Seine Frau und er hätten in Wien ihren "Lebensmittelpunkt (Eltern, Freunde, Verwandte, Vereine, Hobbies etc.) gefunden und eingerichtet". Am 23.4.2012 hätten sie beim Standesamt ... geheiratet. Aufgrund seines Telearbeitsplatzes müsse er nicht mehr regelmäßig nach Deutschland fahren und könne überwiegend von zu Hause aus seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Bei der erstmaligen Antragstellung am 27.9.2011 sei er von der belangten Behörde aufgefordert worden, eine Erklärung zu unterschreiben, in der er versichern solle, alle drei Monate aus Österreich auszureisen. Auf Drängen der belangten Behörde habe er letztendlich den vorgelegten Schriftsatz unterschrieben. Er beantrage, den "ergangenen Bescheid vom 01.02.2013 durch eine neue Anmeldebescheinigung mit einem Erlassdatum vom Oktober 2011, wie es bei einer richtigen Sachbearbeitung im Sinne der EU-Richtlinie vonstatten gegangen wäre, zu ersetzen". Im Hinblick auf das Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens, die hier am 10.1.2014 einlangten. Am 11.1.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Mit Schreiben vom 14.12.2015 verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an der Verhandlung und Entsendung eines Vertreters. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung nach einem Zustellversuch am 1.12.2015 durch Hinterlegung am 2.12.2015 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Sie langte in der Folge mit dem postamtlichen Vermerk "Nicht behoben" beim Verwaltungsgericht Wien wieder ein. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien war keine Partei dieses Verfahrens anwesend oder vertreten. II. Rechtlicher Rahmenrömisch zwei. Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte (unter anderem) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte (unter anderem) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
26 NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 9, § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 NAG samt Überschrift haben auszugsweise folgenden Wortlaut (jeweils in der
ÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011): Paragraph 9,, Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, NAG samt Überschrift haben auszugsweise folgenden Wortlaut (jeweils in der
Paragraph 81, Absatz 26, NAG hier maßglichen und auch heute noch in Kraft stehenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,): "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 9.
NAG ein eigenes, nicht rechtsbegründendes, sondern rein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des in § 51 NAG geregelten Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern (vgl. im Kontext der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062).Das in Paragraph 51, NAG genannte Niederlassungsrecht eines EWR-Bürgers leitet sich demnach direkt aus dem Unionsrecht ab, ist unmittelbar im Unionsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2009, 2007/08/0335; und 4.6.2009, 2008/18/0763). Somit ist eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG ein eigenes, nicht rechtsbegründendes, sondern rein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des in Paragraph 51, NAG geregelten Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern vergleiche im Kontext der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062). Soweit die Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und der Dokumentation des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts dient, kommt ihr kein Bescheidcharakter zu. Mangels Bescheidcharakters liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor (vgl. zur Bescheidqualität einer Erledigung als erforderliche, den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildende Voraussetzung den Beschluss des VwGH vom 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und der Dokumentation des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts dient, kommt ihr kein Bescheidcharakter zu. Mangels Bescheidcharakters liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor vergleiche zur Bescheidqualität einer Erledigung als erforderliche, den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildende Voraussetzung den Beschluss des VwGH vom 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Den Bedenken des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel betreffend Ausstellungsdatum der ihm ausgestellten Anmeldebescheinigung kann allerdings damit begegnet werden, dass es für die von ihm beabsichtigte frühestmögliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in erster Linie auf die unionsrechtliche Begründung des Aufenthaltsrechts (durch Erfüllung der Voraussetzungen
NAG) und nicht auf das Datum der Ausstellung oder Zustellung der - das Bestehen des Aufenthaltsrechts nur feststellenden - Anmeldebescheinigung ankommt (vgl. dazu ausführlich das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062). Den Bedenken des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel betreffend Ausstellungsdatum der ihm ausgestellten Anmeldebescheinigung kann allerdings damit begegnet werden, dass es für die von ihm beabsichtigte frühestmögliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in erster Linie auf die unionsrechtliche Begründung des Aufenthaltsrechts (durch Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 51, NAG) und nicht auf das Datum der Ausstellung oder Zustellung der - das Bestehen des Aufenthaltsrechts nur feststellenden - Anmeldebescheinigung ankommt vergleiche dazu ausführlich das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfen Rechtsfrag zur Bescheidqualität einer Anmeldebescheinigung
NAG und die damit verbundenen Rechtsfolgen für ein Beschwerdeverfahren sind durch die hierin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfen Rechtsfrag zur Bescheidqualität einer Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG und die damit verbundenen Rechtsfolgen für ein Beschwerdeverfahren sind durch die hierin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.10484.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.