← Österreich

{'item': ['VGW-031/077/13019/2015', 'VGW-031/V/077/13054/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/077/13019/2015; VGW-031/V/077/13054/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. DDr. H. W. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 15.10.2015, Zl. VStV/915300662626/2015, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG), und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Versäumung der Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. DDr. H. W. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 15.10.2015, Zl. VStV/915300662626/2015, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG), und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Versäumung der Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, zu Recht erkannt: I. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15.10.2015, VSTV/915300662626/2015, wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 50 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 50 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15.10.2015, VSTV/915300662626/2015, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 50, VwGVG eingestellt. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Die Landespolizeidirektion Wien hat an den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 15.10.2015, Zahl VSTV/915300662626/2015, mit folgendem Spruch gerichtet: „Sie wurden als vom Zulassungsbesitzer (H. C. Hi. W.) als auskunftspflichtiger Benannter des KFZ mit dem Kennzeichen W-... gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung mit Schreiben der LPD Wien vom 17.9.2015 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 4.8.2014 um 8:38 Uhr in Wien, H.-straße gelenkt hat. Sie haben als Auskunftspflichtiger diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“„Sie wurden als vom Zulassungsbesitzer (H. C. Hi. W.) als auskunftspflichtiger Benannter des KFZ mit dem Kennzeichen W-... gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung mit Schreiben der LPD Wien vom 17.9.2015 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 4.8.2014 um 8:38 Uhr in Wien, H.-straße gelenkt hat. Sie haben als Auskunftspflichtiger diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“ Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer als Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG angelastet und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden verhängt.Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer als Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG angelastet und über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden verhängt. Im Akt befindet sich ein Vermerk, dass der Rückschein über die Zustellung dieses Straferkenntnisses „bis dato noch nicht eingelangt“ ist. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 22.10.2015 Beschwerde erhoben. Im Hinblick auf das mit 15.10.2015 datierte Straferkenntnis ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis: Tatsächlich wurde ich niemals aufgefordert, den Lenker des Mopeds W-... am 4.8.2014 bekannt zu geben! Eine Zustellung mittels Hinterlegung kann jedenfalls nicht erfolgt sein, weil die Abgabestelle zu den Zeiten, in denen die Post zustellt, immer besetzt ist. Aus anwaltlicher Vorsicht stelle ich trotzdem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sollte das Schreiben (der Abholschein) in Verstoß geraten sein, so kann dies nur aus einer entschuldbaren Fehlleistung geschehen sein. Als Rechtsanwalt bin ich mir der Bedeutung von postalischen Zustellungen bewusst und beachte die Post dementsprechend. Es ist auch noch nie zu einer Versäumnis gekommen. Es ist nur möglich, dass sich der Abholschein unter Tonnen von Reklamesendungen „versteckt“ hat. Gleichzeitig hole ich die versäumte Handlung nach und gebe bekannt, dass das Fahrzeug a.a.O. und zur a.Z. von meiner Frau, Dr. M. W., gelenkt wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass ich überhaupt kein Interesse gehabt habe, die Zustellung zu verzögern: Am 17.9.2015 (Datum der angeblichen Lenkerauskunft) war längst Verfolgungsverjährung eingetreten! Ich ersuche das Verfahren einzustellen und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung“Ich ersuche das Verfahren einzustellen und verbleibe , mit vorzüglicher Hochachtung“ Es wurde am 11.1.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt: Der Inhalt und Verlauf der mündlichen Verhandlung sind aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt ersichtlich und bestanden zusammengefasst im Wesentlichen darin, dass zunächst der Beschwerdeführer den näheren Hergang rund um die Zustellung des Ersuchens der Landespolizeidirektion Wien vom 17.9.2015 um Erteilung von Lenkerauskunft (Blatt 15 des Behördenaktes) darlegte, dann sein Sohn als Zeuge zu diesem Thema einvernommen und abschließend der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme konfrontiert wurde. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt: Die Landespolizeidirektion Wien hat ihr Ersuchen um Erteilung der Lenkerauskunft, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... am 4.6.2014 um 08:38 Uhr in Wien, H.-straße, gelenkt hat, an „Dr. jur. Dr. rer. soc. oec. H. W., M.-straße ... Wien, ...“ adressiert. Diese Adressierung war eindeutig, da auf Grund der Anführung von zwei akademischen Graden keine Verwechslungsgefahr mit dem Sohn des Beschwerdeführers, H. C. Hi. W., bestand und es sich bei der Adresse um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelte. Auf dem Rsb-Kuvert und auf dem Rückschein war als Empfänger hingegen lediglich „H. W., M.-straße ... Wien, ...“ angeführt. Dies ließ objektiv den Schluss zu, dass als Empfänger der behördlichen Sendung mit der größeren Wahrscheinlichkeit H. C. Hi. W., also der an dieser Adresse ebenfalls wohnhafte Sohn des Beschwerdeführers, gemeint ist. Allerdings war nicht ausgeschlossen, dass statt H. C. Hi. W. Dr. jur. Dr. rer. soc. oec. H. W. gemeint sein kann. Die Zustellverfügung war daher hinsichtlich der Person des Empfängers zweideutig. Der Empfänger stand auf Grund der Zustellverfügung nicht fest. Die behördliche Sendung wurde am 22.9.2015 von der Mutter des Beschwerdeführers als Mitbewohnerin an der Abgabestelle übernommen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn H. C. Hi. W. haben einen Nebenwohnsitz in R., D.-gasse. An dieser Adresse befindet sich auch der Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine Sprechstelle seiner Rechtsanwaltskanzlei in Wien, M.-straße ..., welche sich in unmittelbarer Nähe seines Hauptwohnsitzes befindet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn sind teils am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Wien und teils am Nebenwohnsitz in R. aufhältig. Am Hauptwohnsitz in Wien dauerhaft aufhältig ist hingegen die Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers hat aus der Namensangabe am Kuvert geschlossen, dass die Sendung für ihren Enkel H. C. Hi. W. bestimmt ist, und diesem das Kuvert zwischen dem 22.9.2015 (ein Dienstag) und dem 25.9.2015 (ein Freitag) ausgefolgt. H. C. Hi. W. hat daraufhin das Kuvert geöffnet und gesehen, dass es darin um eine Lenkerauskunft betreffend den Vorfall vom 4.8.2014 und das Fahrzeug W-... geht. Dass das Ersuchen an seinen Vater gerichtet war, hat er dabei übersehen. Als erstes rief H. C. Hi. W. daraufhin seinen Vater an und teilte ihm sinngemäß mit, dass er nun wegen des Vorfalls vom 4.8.2014 ein Ersuchen um Lenkerauskunft bekommen habe und sein Vater – da sein Vater das betreffende Moped regelmäßig verwendete – die Angelegenheit erledigen solle. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Wien ein E-Mail, in welchem er im Namen seines Sohnes mitteilte, dass nicht er, „H. W.“, sondern nur sein Vater, der Beschwerdeführer, die Auskunft geben könne, wer das Moped zur fraglichen Zeit gelenkt habe. Als nächstes gab H. C. Hi. W. dieses Ersuchen um Erteilung der Lenkerauskunft, also das geöffnete Schriftstück, dem Beschwerdeführer. Dies war wenige Tage nach dem 25.9.2015 der Fall. Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen: Die Feststellungen gründen auf der klaren und eindeutigen Dokumentation im Behördenakt sowie auf den Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers, welche den Sachverhalt ausreichend aufzuklären vermochten, ohne dass auf sachverhaltsmäßige Detailfragen tiefer eingegangen werden musste. Rechtlich wurde erwogen: § 7 Zustellgesetz samt Überschrift lautet:Paragraph 7, Zustellgesetz samt Überschrift lautet: „Heilung von Zustellmängeln §

  1. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ Die Zustellverfügung betreffend die Lenkererhebung vom 17.9.2015 lautete auf den Namen „H. W.“. Da die Zustelladresse der Hauptwohnsitz von zwei Personen mit dem Namen „H. W.“, nämlich vom Beschwerdeführer und von seinem Sohn H. W., ist, war die Zustellverfügung nicht eindeutig. Das Ersuchen um Lenkerauskunft ist dem Beschwerdeführer jedoch wenige Tage nach der vermeintlichen Zustellung in geöffnetem Zustand tatsächlich zugekommen. Der Beschwerdeführer war durch seinen Sohn über den Inhalt des Schreibens dahingehend – unzutreffend – informiert, dass es sich vermeintlich um ein Ersuchen um Lenkerauskunft an seinen Sohn handeln würde, jedoch durch die Ausfolgung des Schreibens an ihn in der Lage, nachzulesen, an wen das Schreiben gerichtet war und was sein Inhalt war. Daraus ergibt sich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft verletzt, wenn er ein laut Zustellverfügung an „H. W.“ gerichtetes Ersuchen um Lenkerauskunft auf Grund der telefonischen Angaben seines Sohnes für seinen Sohn beantwortet und, sobald er in den Besitz dieses Ersuchens gelangt, auf dieses nicht im eigenen Namen reagiert, obwohl das Schreiben selbst an Dr. jur. Dr. rer. soc. oec. H. W. und damit eindeutig an ihn gerichtet ist. Zu der damit aufgeworfenen Rechtsfrage besteht höchstgerichtliche Judikatur. Demnach muss aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (VwGH 24.9.1987, 87/02/0038, zit. nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, ZustG - § 7, Anmerkung 3). Demnach muss aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (VwGH 24.9.1987, 87/02/0038, zit. nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  3. Auflage, ZustG - Paragraph 7,, Anmerkung 3). Um den Empfänger in der Zustellverfügung zweifelsfrei anzuführen und die in Rede stehende Verwechslungsgefahr auszuschließen, wäre es erforderlich gewesen, in der Zustellverfügung entweder zumindest einen akademischen Grad des Beschwerdeführers oder einen weiteren Vornamen anzuführen. Die Übernahme der Rsb-Sendung durch die Mutter des Beschwerdeführers am 22.9.2015 bewirkte somit nicht die Zustellung des Ersuchens um Erteilung der Lenkerauskunft an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war somit zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Das Ersuchen um Erteilung der Lenkerauskunft ist dem Beschwerdeführer jedoch wenige Tage nach dem 22.9.2015 physisch zugegangen. Das wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer mit dem physischen Zugang des Ersuchens um Erteilung der Lenkerauskunft zur Erteilung einer solchen verpflichtet war. Eine Heilung einer fehlerhaften Zustellverfügung ist lediglich im § 9 Abs. 3 Zustellgesetz vorgesehen. Diese betrifft jedoch die Fallkonstellation, dass ein Zustellbevollmächtigter genannt wurde und die Zustellverfügung irrtümlich an den Vertretenen lautet. In diesem Fall heilt der Zustellmangel, sobald dem Vertreter die Sendung tatsächlich zukommt. Auf den Anlassfall ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nicht Zustellbevollmächtigter für seinen Sohn war, sondern der Beschwerdeführer die Person ist, von welcher die Behörde die Lenkerauskunft erhalten wollte.Eine Heilung einer fehlerhaften Zustellverfügung ist lediglich im Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz vorgesehen. Diese betrifft jedoch die Fallkonstellation, dass ein Zustellbevollmächtigter genannt wurde und die Zustellverfügung irrtümlich an den Vertretenen lautet. In diesem Fall heilt der Zustellmangel, sobald dem Vertreter die Sendung tatsächlich zukommt. Auf den Anlassfall ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nicht Zustellbevollmächtigter für seinen Sohn war, sondern der Beschwerdeführer die Person ist, von welcher die Behörde die Lenkerauskunft erhalten wollte. Eine zweideutige Zustellverfügung heilt folglich nicht, wenn der nicht gemeinte Empfänger das Kuvert öffnet und die geöffnete Sendung, aus der nunmehr der Empfänger eindeutig hervorgeht, dem tatsächlich gemeinten Empfänger übergibt. Der Beschwerdeführer war daher auf Grund der fehlerhaften Zustellverfügung auch ab dem Zeitpunkt nicht zur Erteilung der Lenkerauskunft verpflichtet, in dem ihm das Ersuchen zugegangen ist. Zusammengefasst lag daher auf Grund einer fehlerhaften Zustellverfügung ein rechtswirksames Ersuchen um Erteilung von Lenkerauskunft nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat und spruchgemäß zu entscheiden war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 71 AVG als unzulässig zurückzuweisen, weil die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist unter anderem voraussetzt, dass der Antragsteller eine Frist versäumt hat. Ohne rechtswirksame Lenkererhebung geht der Antrag auf Wiedereinsetzung ins Leere und ist daher unzulässig.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG als unzulässig zurückzuweisen, weil die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist unter anderem voraussetzt, dass der Antragsteller eine Frist versäumt hat. Ohne rechtswirksame Lenkererhebung geht der Antrag auf Wiedereinsetzung ins Leere und ist daher unzulässig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.077.13019.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.