RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlVGW-111/075/479/2016; VGW-111/075/480/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerden der Frau M. S., vertreten durch Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide 1) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 24.11.2015, Zl. MA37/1713626-2014-1, und1) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 24.11.2015, Zl. MA37/1713626-2014-1, und 2) des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, vom 14.10.2015, Zl. BV ... - 694977/15, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Bekämpft wird einerseits nachfolgender Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zur GZ: BV ...-694977/15 vom 14.10.
- hinsichtlich des Spruchpunktes III., der lautet wie folgt:Bekämpft wird einerseits nachfolgender Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zur GZ: BV ...-694977/15 vom 14.10.
- hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., der lautet wie folgt: „III. Gemäß § 69 der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes nicht zulässig:Gemäß Paragraph 69, der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes nicht zulässig: Der hofseitige, horizontale Zubau über alle Geschoße darf die hintere Baufluchtlinie um 4,45 m überschreiten. Der hofseitige, erkerartige Zubau im
- Stock darf die hintere Baufluchtlinie um 1,80 m überschreiten.“ Des Weiteren wird der Bescheid der Stadt Wien, MA 37, Baupolizei zur Zl. MA37/1713626-2014 vom 24.11.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes III. bekämpft, der lautet wie folgt:Des Weiteren wird der Bescheid der Stadt Wien, MA 37, Baupolizei zur Zl. MA37/1713626-2014 vom 24.11.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. bekämpft, der lautet wie folgt: „III. Versagung Gemäß § 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird die baubehördliche Bewilligung für das am
- Dezember 2014 eingebrachte Ansuchen für die Errichtung eines horizontalen Zubaues im Hof über alle Geschoße und den Zubau eines Wintergartens an der Hoffront im
- Stock auf der im Betreff angeführten Liegenschaft und auf Grund der mit Bescheid vom
- Oktober 2015, GZ: BV ...-694977/15 Punkt III.) unzulässigen Abweichungen nach § 69 BO versagt.“Gemäß Paragraph 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird die baubehördliche Bewilligung für das am
- Dezember 2014 eingebrachte Ansuchen für die Errichtung eines horizontalen Zubaues im Hof über alle Geschoße und den Zubau eines Wintergartens an der Hoffront im
- Stock auf der im Betreff angeführten Liegenschaft und auf Grund der mit Bescheid vom
- Oktober 2015, GZ: BV ...-694977/15 Punkt römisch drei.) unzulässigen Abweichungen nach Paragraph 69, BO versagt.“ Mit Beschwerde vom 23.12.2015 und Berichtigung vom 09.01.2016 wurde vorgebracht, dass eine Trennung der beantragten Zubauten nicht möglich sei, da die genannte Bauführung aus wirtschaftlicher Sicht ein einheitliches Gesamtbauvorhaben darstelle. Das Gesamtbauvorhaben umfasse unter anderen die Schaffung eines Lokals im Keller, wo zuvor die Einlagerungsräume gewesen seien. Diese Änderung sei mit dem gegenständlichen Bescheid bewilligt worden. Aufgrund der neuen Raumnutzung im Keller sei es jedoch notwendig, die erforderlichen Einlagerungsräume jeweils durch Zubauten im Hofbereich zu ersetzen, wie dies auch gemäß § 119 Abs. 4 BO vorgesehen sei. Für die solche Art zu schaffenden Einlagerungsräume, die in ihren Abmessungen ohnehin sehr minimiert dimensioniert worden seien und eine maximale Nutzfläche von lediglich 5,98 m2 aufweisen würden, sei der hofseitige Zubau projektiert. Das Gesamtbauvorhaben umfasse unter anderen die Schaffung eines Lokals im Keller, wo zuvor die Einlagerungsräume gewesen seien. Diese Änderung sei mit dem gegenständlichen Bescheid bewilligt worden. Aufgrund der neuen Raumnutzung im Keller sei es jedoch notwendig, die erforderlichen Einlagerungsräume jeweils durch Zubauten im Hofbereich zu ersetzen, wie dies auch gemäß Paragraph 119, Absatz 4, BO vorgesehen sei. Für die solche Art zu schaffenden Einlagerungsräume, die in ihren Abmessungen ohnehin sehr minimiert dimensioniert worden seien und eine maximale Nutzfläche von lediglich 5,98 m2 aufweisen würden, sei der hofseitige Zubau projektiert. Die Situierung des Zubaus im Hof der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergebe sich wiederrum durch die bereits bestehenden Nebengebäude. Darüber hinaus sei der Zubau ab dem ersten Obergeschoss bis zum ersten Dachgeschoss durch Balkone sowie das Lifthaus begrenzt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Zubaus über der Baufluchtlinie sei gemäß § 69 BO zulässig. Aufgrund der Stellungnahme der Behörde, MA 21, würde die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des § 69 Abs. 1 BO nicht unterlaufen werden. Weiters würde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 ausdrücklich bestätigen, dass die Kriterien des § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 BO vorliegen würden. Der hofseitige Zubau sei für eine zweckmäßigere und zeitgemäßere Nutzung des Gebäudes im Sinne des § 69 Abs. 2 Z 2 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Zubaus über der Baufluchtlinie sei gemäß Paragraph 69, BO zulässig. Aufgrund der Stellungnahme der Behörde, MA 21, würde die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, BO nicht unterlaufen werden. Weiters würde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 ausdrücklich bestätigen, dass die Kriterien des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BO vorliegen würden. Der hofseitige Zubau sei für eine zweckmäßigere und zeitgemäßere Nutzung des Gebäudes im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, zulässig. Der Umstand, dass Abstell- /Einlagerungsräume sich auf derselben Ebene wie die Wohnung befinden, stelle für den jeweiligen Nutzer jeweils einen erheblichen Mehrwert und damit eine gesteigerte Wohnqualität da. Darin vermöge auch die Argumentation der belangten Behörde nichts zu ändern, nämlich dass bereits die aufgelassenen Einlagerungsräume im Kellergeschoss mittels Aufzug frei zu erreichen gewesen seien. In punkto Wohnqualität mache es jedenfalls einen nicht unerheblichen Unterschied, ob Abstell-/Einlagerungsräume in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Wohnungsverband und noch dazu im selben Geschoß situiert seien oder ob sich diese im Kellergeschoss befinden, das in Gründerzeithäusern in der Regel dort noch zufällig andere bauphysikalische Bedingungen aufweise. Die verbesserte Nutzung sei daher wesentlicher Aspekt der zeitgemäßen Nutzung. Dieser positive Effekt werde auch im Ansuchen um Ausnahmegenehmigung vom Ziviltechniker Dipl.-Ing. U. vom 28.11.2015 bestätigt. Außerdem werde durch die Bauführung eine deutlich verbesserte Statik des gesamten Wohngebäudes bewirkt. Die Berücksichtigung dieses zweifelsfrei positiven Effektes, insbesondere im Erdbebenfall, müsste zur Erteilung der Bewilligung führen. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Argument in keiner Weise ausreichend auseinander gesetzt und sohin willkürlich gehandelt. Schließlich seien die ausführlich dargelegten Flächen- und Volumengegenüberstellungen von der Behörde ignoriert worden, welche ohnehin eine geringfügige Dimensionierung des projektierten Bauvorhabens darstellen. Die Überschreitung der Baufluchtlinie für den vertikalen Zubau der Einlagerungsräume würde nur 4,45 m betragen. Die mit dieser Bauführung verbundene bebaute Fläche erhöhe sich gemäß Ergänzungsblatt zum Einreichplan vom Juli 2015 geringfügig um circa 1,02 %, das verbaute Volumen erhöhe sich ebenfalls bloß geringfügig um 1,03 %. Die Nutzfläche der im vertikalen Zubau situierten Abstell-/Einlagerungsräume betrage maximal 5,98 m
- In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des VwGH vom 16.04.1998, 1997/05/0296 verwiesen, der von einer geringfügigen Überschreitung der Baufluchtlinie bei einer Überschreitung von circa 5 m2 ausgehe, in den Entscheidungen vom 12.10.2007, 2006/05/0147; 21.05.2007, 2005/05/0088; 19.09.2000, 2000/05/0128; 27.05.2009, 2007/05/0093 bei einer Überschreitung von circa 12 m
- Die Voraussetzungen nach § 69 BO würden daher vorliegen und hinsichtlich der von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung jener Gründe, die für und gegen die Abweichungen sprechen, sei überdies offenbar nicht berücksichtigt worden, dass von Seiten der betroffenen Anrainer keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben eingebracht worden seien. Das Verfahren sei auch mangelhaft geblieben, da aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht das Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen nach Paragraph 69, BO würden daher vorliegen und hinsichtlich der von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung jener Gründe, die für und gegen die Abweichungen sprechen, sei überdies offenbar nicht berücksichtigt worden, dass von Seiten der betroffenen Anrainer keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben eingebracht worden seien. Das Verfahren sei auch mangelhaft geblieben, da aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht das Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Argumentation, dass die Genehmigung deshalb nicht zulässig sei, weil eine Beispielswirkung für ähnlich gelagerte Fälle einherginge, sei ein unzulässiger Zirkelbeweis, sodass das Verfahren insgesamt mangelhaft geblieben sei. Es werde sohin auch die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für das Vorliegen der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit nach § 69 BO beantragt. Die Argumentation, dass die Genehmigung deshalb nicht zulässig sei, weil eine Beispielswirkung für ähnlich gelagerte Fälle einherginge, sei ein unzulässiger Zirkelbeweis, sodass das Verfahren insgesamt mangelhaft geblieben sei. Es werde sohin auch die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für das Vorliegen der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 69, BO beantragt. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde Dipl.-Ing. P. als Amtssachverständiger im Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser erstattete sein Gutachten mit Schreiben am 03.03.
- Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 02.06.2016 eine Stellungnahme zum Gutachten und legte eine Stellungnahme des Architekten Dipl.-Ing. M. sowie des Baumeisters Ing. K. bei. Der Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten mit Schreiben vom 17.06.
- Die Beschwerdeführerin erstattete erneut eine Stellungnahme mit Schreiben vom 22.07.
- In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 25.08.2016 wurde anhand der Pläne das Bauvorhaben besprochen und mit dem bestellten Amtssachverständigen Dipl.-Ing. P. insbesondere auch die mit weiterem Schriftsatz vom 12.08.2016 zum Teil beinhalteten Fragen erörtert, der sein Gutachten dahingehend ergänzte. Weiters wurde in der Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme von Architekt Dipl.-Ing. R. vorgelegt. Der Behördenvertreter der MA 37 brachte in der Verhandlung vor, dass die projektierten Abstellräume nicht als Einlagerungsräume beurteilt worden seien, zumal Einlagerungsräume außerhalb des Wohnungsverbandes zu schaffen sind, was bei den projektierten Abstellräumen im Zubau nicht der Fall sei. Es handle sich sohin nicht um Einlagerungsräume, die hier im Zubau geplant seien. Es werde vielmehr die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum geplant. Es bestehe auch aufgrund der bereits erteilten Bewilligung keine Vorgabe zur Schaffung von den hier projektierten Abstellräumen, weil mit dem bekämpften Bescheid die entsprechende Bewilligung ausgesprochen wurde und mittlerweile auch eine Fertigstellungsanzeige vorliege, die diese Abstellräume ausklammere. Es müssten daher keine Abstellräume geschaffen werden. Es wurde in der Verhandlung in weiter Folge außer Streit gestellt, dass Einlagerungsräume in jedem Stockwerk vorliegen, die von allgemeinen Flächen zugänglich sind, und sohin die projektierten Zubauflächen keine Einlagerungsräume darstellen. Der Behördenvertreter der MA 37 betonte, dass nur für neugeschaffene Wohnungen Einlagerungsräume zusätzlich geschaffen werden müssen, weil diese im Bestand nicht vorhanden sind. Da im vorliegenden Fall Einlagerungsräume vorhanden seien, konkret im Bereich der ehemaligen WC-Zellen am Gang, gelte das Argument nicht, dass diese Räume als Einlagerungsräume zu werten seien. Es sei auch im Plan nicht beschrieben, dass es sich um Einlagerungsräume handeln würde, die beantragt worden wären. Die vorhandenen Einlagerungsräume seien von allgemein zugänglicher Fläche erreichbar und liegen nicht im Wohnungsverband, während die geplanten Abstellflächen im Wohnungsverband integriert und nicht allgemein zugänglich seien. Der Behördenvertreter des Bauausschusses brachte dazu vor, dass aus subjektiven Gründen ein Abstellraum im Wohnungsverband als angenehm empfunden werden könne. Dagegen würden jedoch objektive Kriterien sprechen, dass dafür zusätzlicher Wohnraum geschaffen und dadurch die Baufluchtlinie wesentlich überschritten werden müsse. Auch aus rechtlichen Gründen sei die Ausnahme für die Schaffung von Wohnraum nicht vorgesehen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestritt diese Ansicht mit der Begründung, dass sicherlich eine zeit- und zweckmäßigere Nutzung vorliege, da die Selfstorage Unternehmen stark im Zunehmen seien und überall zu wenig Lagerraum vorhanden sei. Hier werde genau diesem Problem entgegengewirkt und Abstellräume geschaffen. Der Behördenvertreter des Bauausschusses betonte, dass es nachvollziehbare Gründe geben muss, warum die Schaffung von zusätzlichen Abstellflächen außerhalb oder über der Baufluchtlinie notwendig sei und dies im bisher vorhandenen Wohnraum nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Versagung des Zubaus eines Wintergartens zurückgezogen und wird sohin die Beschwerde nur gegen die Versagung des vertikalen Zubaus im Hof über alle Geschosse aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Im gegenständlichen Haus wurden die Einlageräume im Keller entfernt und nun im jeweiligen Stock in den früheren Toiletten bewilligt. Die Schaffung weiterer Einlagerungs- oder Abstellflächen wurde nicht vorgeschrieben. Zur Begründung der Schaffung von zusätzlichen „Einlagerungs-/Abstellflächen“ im beantragten vertikalen Zubau wird eine zweckmäßigere Nutzung, in weiterer Folge zeitgemäße und zweckmäßigere Nutzung von Bauwerken gem. § 69 Abs. 2 Z 2 BO von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.Zur Begründung der Schaffung von zusätzlichen „Einlagerungs-/Abstellflächen“ im beantragten vertikalen Zubau wird eine zweckmäßigere Nutzung, in weiterer Folge zeitgemäße und zweckmäßigere Nutzung von Bauwerken gem. Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, BO von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Laut dem Einreichplan wurde um Bewilligung eines vertikalen Zubaus im Hofbereich über sämtliche Stockwerke beantragt, wobei die Flächen in den einzelnen Stockwerken mit zum Teil unterschiedlichen Größen beantragt werden: eine als „Waschküche“ bezeichnete Fläche von 5,98 m² im Erdgeschoß, wobei der Zugang nur auswärts über den Hof vorgesehen ist, eine als „Abst.R Top 2“ bezeichnete Fläche von 2,81 m² und einer weiteren als „Abst.R Top 3“ bezeichneten Fläche von 2,90 m² im
- Stock, wobei der Zugang entsprechend von Top 2 und 3 vorgesehen ist, eine als „Abst.R“ bezeichnete Fläche von 5,98 m² im
- Stock, wobei der Zugang nur über die Wohnung Top 4 vorgesehen ist, eine als „Abst.R“ bezeichnete Fläche von 5,98 m² im
- Stock, wobei der Zugang nur über die Wohnung Top 5 vorgesehen ist, sodass für die Wohnung Top 6 in diesem Stockwerk kein Zugang zum Abstellraum vorgesehen ist, eine als „Abst.R“ bezeichnete Fläche von 4,82 m² im
- Dachgeschoß, deren Zugang durch die Wohnung Top 7 vorgesehen ist, und eine nicht ausgewiesene Fläche im
- Dachgeschoß, sodass eine ebene Fläche aus Dachterrasse und Balkon im Gesamtausmaß von 83,18 m² vorliegt. Nicht nachvollzogen werden kann, warum die Fläche des Zubaus im
- Dachgeschoß rund 1 m² kleiner sein soll als darunter. Im Lokal Top 1 (im Keller- und Erdgeschoß) ergeben sich durch den Zubau keine Veränderung oder Vergrößerung der Fläche, da der Abstellraum im Kellergeschoß genehmigt wurde und eine vom Hof zugängliche „Waschküche“ mit Eingang vom Hof vorgesehen ist, die nicht dem Lokal Top 1 zuzurechnen ist. Unabhängig von dem Zubau wurde genehmigt, dass im Kellergeschoß die Abstellräume und die Waschküche entfernt werden und sohin das Lokal auf 71,59 m² vergrößert wird, im Erdgeschoß die Fläche des Lokals auf 118,78 m² vergrößert wird, sodass die Gesamtfläche des Lokals Top 1 nunmehr eine Fläche von 190,37 m² beträgt. Die Wohnung Top 2 (
- Stock) beträgt ohne Zubau 50,51 m², mit dem Zubau der zu dieser Wohnung zugeordneten Fläche vergrößert sich die Fläche der Wohnung auf 53,26 m². Die Wohnung Top 3 (
- Stock) würde sich durch den Zubau von 55,99 m² auf 57,81 m² vergrößern. Die im
- Stock befindliche Wohnung Top 4 würde von 111,06 m² auf 117,04 m² durch den Zubau vergrößert werden. Die im
- Stock befindliche Wohnung Top 5 würde von 68,45 m² auf 74,43 m² durch den Zubau vergrößert werden. Die Wohnung Top 6 (
- Stock) würde unverändert mit einer Fläche von 37,24 m² vorgesehen werden, da keine Abstellfläche für diese Wohnung im Zubau geschaffen werden soll. Die Wohnung Top 7 im
- Dachgeschoß würde durch den Zubau von 187,95 m² auf 196,77 m² vergrößert werden. Ebenso vergrößert sich die Dachterrasse um das Dach des Zubaus im Ausmaß von ca. 6 m². In fast allen Räumen des Zubaus werden Fenster vorgesehen: Im Erdgeschoß ist die „Waschküche“ mit einem kleinen Fenster ausgestattet, im
- Stock ist beim „Abst.R Top 2“ ein Fenster vorgesehen, im „Abst.R Top 3“ dagegen nicht, im
- Stock ist kein Fenster vorgesehen, im
- Stock ist ein Fenster geplant, im
- Dachgeschoß sollen zwei überbreite Fenster eingebaut werden. Die Ausgestaltung des Zubaus ist daher aufgrund der Gestaltung der Fenster ungleich. Die Höhe der Räume des Zubaus ist dieselbe wie die der angrenzenden Wohnungen. Die Größe des Bauplatzes beträgt 380 m², die bebaubare Fläche ca. 160 m², sodass ca. 220 m² der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche im Hof laut dem PD ... vorbehalten ist. Die für den Zubau in Anspruch genommene Fläche entspricht nur 2,7% des festgesetzten gärtnerisch auszugestaltenden Bereichs, wobei Flächen, die bereits bewilligt wurden, nicht einzubeziehen sind. Der Zubau ragt 4,45 m über die Baufluchtlinie an jenen Teil des Bestandsgebäudes, der sich bereits über der Baufluchtlinie befindet, und hat eine Breite von 2,25 m. Laut Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 03.03.2016 wird durch diesen Zubau dem im PD ... festgesetzten Ziel der „Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum“ grundsätzlich entsprochen. Die Zielrichtung des Bebauungsplanes, Grün- und Freiflächen sicherzustellen, wird daher aufgrund des geringen Ausmaßes nicht unterlaufen. Laut Stellungnahme der MA 19 vom 30.12.2014 wird durch den Zubau das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt. Die Barrierefreiheit jedes Stockwerkes ist bereits vor dem Zubau gegeben, da der Lift im Haus bereits zum Bestand gehört und der Zubau für die Barrierefreiheit der einzelnen Stockwerke, insbesondere der Einlagerungsräume irrelevant ist. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen und unzweifelhaft aus den Plänen, dem Behörden- sowie verwaltungsgerichtlichen Akt. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor. Rechtliche Würdigung: § 69 BO lautet wie folgt:Paragraph 69, BO lautet wie folgt: „Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes § 69.
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darfParagraph 69,
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf
- die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
- an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
- das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
- die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
- eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
- eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
- der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
- der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Absatz eins, nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(4)Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ Aufgrund der Feststellungen war im Wesentlichen im Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Anwendung des § 69 BO strittig, ob der vertikale Zubau die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Z. 2 BO erfüllt, zumal die Vorgaben nach Abs. 1 leg. cit. vorliegen. Als Begründung des Zubaus wird die zeitgemäße als auch zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes gem. § 69 Abs. 2 Z 2 BO durch die Schaffung von zusätzlichen „Einlagerungs-/Abstellflächen“ unmittelbar angrenzend an die Wohnungen vorgebracht. In weiterer Folge berief sich die Beschwerdeführerin auf die zeitmäßige und zweckmäßigere Nutzung des Gebäudes durch den Zubau aufgrund der Schaffung von Abstellflächen.Aufgrund der Feststellungen war im Wesentlichen im Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 69, BO strittig, ob der vertikale Zubau die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, BO erfüllt, zumal die Vorgaben nach Absatz eins, leg. cit. vorliegen. Als Begründung des Zubaus wird die zeitgemäße als auch zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes gem. Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, BO durch die Schaffung von zusätzlichen „Einlagerungs-/Abstellflächen“ unmittelbar angrenzend an die Wohnungen vorgebracht. In weiterer Folge berief sich die Beschwerdeführerin auf die zeitmäßige und zweckmäßigere Nutzung des Gebäudes durch den Zubau aufgrund der Schaffung von Abstellflächen. Hingewiesen wird, dass für diese Prüfung keine Relevanz spielt, dass die Anrainer keine Einwendungen erhoben haben. Die Zweckmäßigkeit bedeutet eine Optimierung der – an sich zeitgemäßen – Nutzung und bedeutet hauptsächlich organisatorische Vorteile. Die Zeitgemäßheit zielt darauf ab, sich ändernden Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Das Kriterium der Zeitgemäßheit hat mehrere Ausprägungen. Diese hat einerseits eine technische Komponente im Hinblick auf die Standards eines Gebäudes, weiters der funktionelle Aspekt, bezogen auf das Nutzerverhalten und die Erwartungen der Nutzer und schließlich auch eine gesellschaftliche Frage der veränderten Verhältnisse des Zusammenlebens. Im Sinne des Nutzerverhaltens und der Erwartungen, die Nutzer üblicherweise (also typische Nutzer) an Gebäuden bestimmter Kategorie knüpfen, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen: Hier werden weder Sanitär- oder Nassräume, Aufzüge oder Garagen eingebaut, die typischerweise nach dem Stand der Technik in den betroffenen Kreisen als Standard angesehen werden. „Wohlfühlfaktoren“, wie größere Raumhöhe, Balkone, Terrassen, etc. kann für eine Vergrößerung des Wohnraumes in der gegenständlichen Anlage nicht zur Begründung einer zeitgemäßen Nutzung des Gebäudes sprechen. Keinesfalls ist laut Rechtsprechung des VwGH als zeitgemäße Nutzung jedoch die Vergrößerung des Wohnraumes anzusehen. Zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion eines als Wohnhaus dienenden (und als solches bewilligten) Gebäudes zählt in der Regel nicht die Vergrößerung der Wohnfläche (VwGH 23.11.1995, 92/06/0101). Das Bestreben nach Vergrößerung der Wohnfläche kann für sich allein noch nicht das Tatbestandselement, dass die Baumaßnahme zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Gebäudes erforderlich sein muss, erfüllen (VwGH 24.08.2011, 2009/06/0161; 22.11.2001, 2000/06/0177; 03.09.1998, 95/06/0212; 23.11.1995, 92/06/0101). Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen (wie etwa die Notwendigkeit der Schaffung zeitgemäßer Einrichtungen, die zu einem Wohnhaus gehören und im konsentierten Bestand nicht vorhanden wären), die allenfalls einen Ausbau rechtfertigen könnten (vgl. VwGH 03.09.1998, 95/06/0212). Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen (wie etwa die Notwendigkeit der Schaffung zeitgemäßer Einrichtungen, die zu einem Wohnhaus gehören und im konsentierten Bestand nicht vorhanden wären), die allenfalls einen Ausbau rechtfertigen könnten vergleiche VwGH 03.09.1998, 95/06/0212). Der VwGH entschied sohin, dass bei einer beabsichtigten Vergrößerung von Wohnraum daher die maßgebliche Frage ist, ob die Vergrößerung zur Erhaltung oder zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Wohngebäudes erforderlich ist (VwGH 21.02.2007, 2005/06/0128). Die Bestimmung des § 69 BO kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die "Nutzung" eines Wohnhauses auch durch die Anzahl der das Haus de facto bewohnenden Personen bestimmt würde und sohin veränderbar ist. Wenngleich derartigen Tatsachen auch im Einzelfall bei der Prüfung der zeitgemäßen oder zweckmäßigeren Nutzung des Gebäudes Bedeutung zukommen kann, würde das Abstellen auf die tatsächliche Belegung eines Gebäudes bedeuten, dass es der Konsenswerber in der Hand hätte, durch die Schaffung von Fakten die Rechtslage (im Sinne der Ermöglichung eines Ausbaues unter Abweichung von den Bebauungsbestimmungen) zu seinen Gunsten zu gestalten (vgl VwGH 22.11.2001, 2000/06/0177; 03.09.1998, 95/06/0212).Die Bestimmung des Paragraph 69, BO kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die "Nutzung" eines Wohnhauses auch durch die Anzahl der das Haus de facto bewohnenden Personen bestimmt würde und sohin veränderbar ist. Wenngleich derartigen Tatsachen auch im Einzelfall bei der Prüfung der zeitgemäßen oder zweckmäßigeren Nutzung des Gebäudes Bedeutung zukommen kann, würde das Abstellen auf die tatsächliche Belegung eines Gebäudes bedeuten, dass es der Konsenswerber in der Hand hätte, durch die Schaffung von Fakten die Rechtslage (im Sinne der Ermöglichung eines Ausbaues unter Abweichung von den Bebauungsbestimmungen) zu seinen Gunsten zu gestalten vergleiche VwGH 22.11.2001, 2000/06/0177; 03.09.1998, 95/06/0212). So weist ein über 25 m² großer „Lagerraum für Topfpflanzen“, der nordseitig an das Hauptgebäude anschließt und von einem dort als Wohn- und Esszimmer gewidmeten Raum nur durch eine Schiebtüre abgegrenzt ist, wärmegedämmt und mit einem Parkettboden ausgeführt, eine für die Lagerung von Topfpflanzen jedenfalls nicht zweckmäßigere Ausstattung auf und ist im Übrigen als Aufenthaltsraum zu sehen (VwGH 29.01.2008, 2006/05/0282). Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr den Nachweis bringen müssen, dass es in den betroffenen Kreisen als Standard angesehen wird, einen größeren Wohnraum zu haben, sodass auch Abstellflächen oder sonstige Fläche, wie auch immer diese verwendet werden, in den Wohnraum integriert werden müssen, um eine zweckmäßigere Nutzung der Wohnung als Standard anzusehen. Keinesfalls als zeitgemäßere Nutzung ist jedoch der bloße Wunsch nach Vergrößerung des Wohnraumes anzusehen. Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. P. vertritt in seinem Gutachten vom 03.03.2016 die Auffassung, dass eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes mit unmittelbar an die Wohnung angrenzenden Einlagerungsräumen, die insbesondere die barrierefreie Nutzung ermöglichen, und eine Zuordnung zum Wohnungsverband nicht festgestellt werden kann, zumal Einlagerungsräume außerhalb einer Wohnung gem. § 119 Abs. 4 BO vorzusehen sind. Dagegen ist seiner Meinung nach für die im Erdgeschoß situierte Waschküche aufgrund der barrierefreien Zugänglichkeit die Erreichbarkeit erheblich verbessert und die Zweckmäßigkeit des Bauwerkes erhöht. Gegenüber dem Bestand ist seiner Meinung nach sohin eine Verbesserung und Annäherung an die gesetzlichen Bestimmungen erreicht. Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. P. vertritt in seinem Gutachten vom 03.03.2016 die Auffassung, dass eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes mit unmittelbar an die Wohnung angrenzenden Einlagerungsräumen, die insbesondere die barrierefreie Nutzung ermöglichen, und eine Zuordnung zum Wohnungsverband nicht festgestellt werden kann, zumal Einlagerungsräume außerhalb einer Wohnung gem. Paragraph 119, Absatz 4, BO vorzusehen sind. Dagegen ist seiner Meinung nach für die im Erdgeschoß situierte Waschküche aufgrund der barrierefreien Zugänglichkeit die Erreichbarkeit erheblich verbessert und die Zweckmäßigkeit des Bauwerkes erhöht. Gegenüber dem Bestand ist seiner Meinung nach sohin eine Verbesserung und Annäherung an die gesetzlichen Bestimmungen erreicht. Diesen Ausführungen kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Barrierefreiheit der Einlagerungsräume spielt keine Rolle bei der Beurteilung des Bauvorhabens, da bereits barrierefreie Einlagerungsräume in den ehemaligen Gang-WCs genehmigt wurden und unstrittig keine Einlagerungsräume geschaffen werden sollen. Die mit dem Zubau geplanten Räume sind jedenfalls keine Einlagerungsräume, da sie Teil des jeweiligen Wohnungsverbands sein und damit als „Abstellräume“ bezeichnete Räume zumeist mit Fenstern vorgesehen werden sollen. Aus der Gestaltung des Zubaus und der Planung des Zubaus mit teilweise sogar übergroßen Fenstern wird auch die Nutzung dieser Räume als Abstellräume in Frage gestellt, da die Anbringung von Stellagen und Regalen im Bereich der Fenster nicht möglich ist und daher der ohnehin kleine Raum noch weniger als Abstellraum benutzt werden kann. Darüber hinaus ist auch nicht einmal für jede Wohnung ein Abstellraum vorgesehen, sodass für die kleinste Wohnung keine Abstellfläche vorgesehen ist. Durch die Gestaltung der Flächen des Zubaus, der Einbindung in den jeweiligen Wohnungsverband sowie der Fenster ist die Erweiterung der anschließenden Wohnräume vorgesehen; eine Nutzung als Abstellfläche für diese Flächen kann nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist der als „Waschküche“ bezeichnete Raum im Erdgeschoß nur vom Hof zu begehen, was ebenso keine zeitgemäße oder zweckmäßigere Nutzung des Gebäudes nahelegt, sondern ebenso die Nutzung des Raumes als Waschküche in Frage stellt. Es ist jedenfalls weder zeitgemäß noch zweckmäßig eine Waschküche über den Hof zu betreten. Zusammenfassend sind die mit dem Zubau bezeichneten Abstellflächen nicht als solche, sondern als zusätzliche Wohn- und Aufenthaltsräume aufgrund der Planung unmittelbar anschließend an die Wohnräume und integriert in den jeweiligen Wohnungsverband sowie der Fenster zu werten und kann eine Nutzung (nur) als Abstellflächen im Sinne des Rechtsprechung VwGH (29.01.2008, 2006/05/0282) nicht nachvollzogen werden. Durch die Fenster ist eine Schaffung von Abstellflächen nur sehr begrenzt möglich. Eine Waschküche, die nur vom Hof begehbar ist, erweist sich ebenso wenig weder als zeitgemäß noch zweckmäßiger. Die Schaffung zeitgemäßer oder zweckmäßiger Einrichtungen, die zu einem Wohnhaus gehören und im konsentierten Bestand nicht vorhanden wären, die allenfalls den Zubau rechtfertigen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und konnten auch nicht festgestellt werden. Vielmehr soll der Zubau der Vergrößerung der Wohnfläche allgemein dienen. Dass eine Vergrößerung der Wohnfläche erforderlich ist, um ein zeitgemäßes Nutzen des Gebäudes zu ermöglichen, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Auch besondere Umstände konnten von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden, die die beabsichtige Vergrößerung als zeitgemäßes Verhalten rechtfertigen würden (VwGH 21.02.2007, 2005/06/0128). Es erscheint hier nicht angebracht, den Zubau als zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Gebäudes anzusehen, zumal für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum die Bestimmung des § 69 BO nicht geschaffen wurde. Mag auch für den einzelnen betroffenen Wohnungsbenützer die Schaffung zusätzlichen Raumes äußerst vorteilhaft sein, so stellt dies allein jedoch keinen Anwendungsbereich des § 69 BO dar. Wenn der Wohnraum vergrößert wird, weil die Wohnungen im jeweiligen Stockwerk anders aufgeteilt werden, so stellt dies keinesfalls einen Grund für eine Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen dar. Andernfalls könnte beliebig oft diese Bestimmung des § 69 BO zur Vergrößerung des Wohnraumes herangezogen werden, nachdem eine Neuaufteilung von Wohnung erfolgt ist oder nachdem Abstellflächen zunächst beseitigt wurden, sodass diese in weiterer Folge durch einen Zubau neu geschaffen oder erweitert werden sollen. Durch die Umgestaltung des Gebäudes, etwa einer Neugestaltung und Aufteilung in kleinere Wohnungen wäre es sonst immer möglich, unter Heranziehung des § 69 BO eine Vergrößerung der Wohnfläche zu erreichen. Dies ist nicht Zweck der Anwendung des § 69 BO.Es erscheint hier nicht angebracht, den Zubau als zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Gebäudes anzusehen, zumal für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum die Bestimmung des Paragraph 69, BO nicht geschaffen wurde. Mag auch für den einzelnen betroffenen Wohnungsbenützer die Schaffung zusätzlichen Raumes äußerst vorteilhaft sein, so stellt dies allein jedoch keinen Anwendungsbereich des Paragraph 69, BO dar. Wenn der Wohnraum vergrößert wird, weil die Wohnungen im jeweiligen Stockwerk anders aufgeteilt werden, so stellt dies keinesfalls einen Grund für eine Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen dar. Andernfalls könnte beliebig oft diese Bestimmung des Paragraph 69, BO zur Vergrößerung des Wohnraumes herangezogen werden, nachdem eine Neuaufteilung von Wohnung erfolgt ist oder nachdem Abstellflächen zunächst beseitigt wurden, sodass diese in weiterer Folge durch einen Zubau neu geschaffen oder erweitert werden sollen. Durch die Umgestaltung des Gebäudes, etwa einer Neugestaltung und Aufteilung in kleinere Wohnungen wäre es sonst immer möglich, unter Heranziehung des Paragraph 69, BO eine Vergrößerung der Wohnfläche zu erreichen. Dies ist nicht Zweck der Anwendung des Paragraph 69, BO. Schließlich ist für die kleinste Wohnung von nicht einmal 40 m² im Zubau keine Abstellfläche vorgesehen, während dagegen für alle anderen Wohnungen, insbesondere für jene, die über fast 200 m² Wohnfläche verfügen, eine Abstellfläche im Zubau vorgesehen. Auch in Rücksicht auf diese Umstände kann eine zeitgemäße oder zweckmäßigere Nutzung des Gebäudes durch den Zubau nicht nachvollzogen werden. Es war sohin richtiger Weise vom Bauausschuss beurteilt worden, dass der vertikale Zubau nicht einer zeitgemäßen oder zweckmäßigeren Nutzung des Gebäudes dient, sodass die Baugenehmigung in weiterer Folge nicht erteilt werden konnte. Es waren sohin die Beschwerden abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.075.479.2016