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{'item': 'VGW-051/072/6978/2015'}

Obsah (13)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 28§ 31§ 3§ 18§ 120§ 30§ 6§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlVGW-051/072/6978/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1. Sie haben sich als Fremder am 28.10.2014 um 22:30 Uhr in Wien, L.-gasse im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl Sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Aufenthalt im Schengenraum aufgrund relevanter Stempel im Reisepaß: Einreise am 10.09.2012 seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Zudem wurden Sie am 28.10.2014 um 22:30 Uhr in Wien, L.-gasse im Lokal „Z.“ bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten obwohl Sie weder über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch über einen Aufenthaltstitel verfügen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von

ist, Freiheitsstrafe von € 500,00 4 Tage(

  1. n)4 § 120 Abs. 1a€ 500,00 4 Tage(
  2. n)4 Paragraph 120, Absatz eins a Stunden(
  3. n)0 Minute(
  4. n)Fremdenpolizeigesetz Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass die bisherigen Ermittlungen nicht geeignet wären, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dem Berufungswerber (korrekt wohl: der Beschwerdeführerin) sei nicht bekannt, dass gegen die Verantwortlichen der Fa. „Z.“ vor der Wiener Gebietskrankenkasse und vor dem Finanzamt ein Verwaltungsverfahren wegen behaupteter Schwarzarbeit anhängig sei. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht davon ausgehen, dass sie bei Schwarzarbeit betreten worden sei. Es sei ihr nicht nachvollziehbar, dass ihr unterstellt werde, dass sie seit 10.9.2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, dass sie bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet und bei einer Einreise in einen anderen EU-Staat einen Aus- bzw. Einreisestempel in ihren Reisepass erhalte. Bei einer Einreise in die BRD und in einen anderen EU-Staat werde der Beschwerdeführerin kein Stempel in den Reisepass eingetragen. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz bzw. die Herabsetzung der Vermögensstrafe. Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige, wonach der Inhaber des Lokals „Z.“ eine Verwaltungsübertretung

§ 28Abs. 1 Z 1 lit a i

Vm § 3 Abs. 1 AusländerBG begangen hat, indem er die Beschwerdeführerin am 28.10.2014 um 22 Uhr 30 als Küchengehilfin beschäftigt hat, obwohl diese die erforderliche Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltstitel, der sie zur Berufsausübung in Österreich berechtigt hätte, inne hatte. Der Beschuldigte gestand diese Verwaltungsübertretung ein und gab an, die Beschwerdeführerin seit Anfang September 2014 beschäftigt habe. Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige, wonach der Inhaber des Lokals „Z.“ eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AusländerBG begangen hat, indem er die Beschwerdeführerin am 28.10.2014 um 22 Uhr 30 als Küchengehilfin beschäftigt hat, obwohl diese die erforderliche Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltstitel, der sie zur Berufsausübung in Österreich berechtigt hätte, inne hatte. Der Beschuldigte gestand diese Verwaltungsübertretung ein und gab an, die Beschwerdeführerin seit Anfang September 2014 beschäftigt habe. Laut Polizeiakt wurde die Beschwerdeführerin am 28.10.2014 vom Meldungsleger um 22 Uhr 30 in o.a. Lokal angetroffen. Sie arbeitete dort offenbar als Küchenhilfe. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Aus ihrem Reisepass ging hervor, dass sie am 10.9.2012 nach Österreich eingereist war. Sie konnte jedoch keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen. Auch einen entsprechenden Antrag hatte sie nicht gestellt. Sie gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass sie beim (seitdem erfolgten) Grenzübertritt keinen Ein- bzw. Ausreisestempel erhalten habe. Die Behörde erließ in der Folge die Strafverfügung vom 20.4.

  1. Dagegen richtete sich der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 4.5.
  2. Ohne weitere Ermittlungen erging das angefochtene Straferkenntnis. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 18.11.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „ Die Beschwerdeführerin gibt zu ihren allseitigen Verhältnissen an, dass sie am ... 1973 geboren sei. Sie sei wohnhaft in Wien, P.-gasse. Derzeit habe sie keine Beschäftigung, da sie keine Beschäftigungsbewilligung habe. Sie habe kein Einkommen, kein Vermögen und die Sorgepflicht für eine Tochter (18 Jahre). Nach Einsichtnahme in den Reisepass der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass der letzte Einreisestempel vom 10.9.2012 stammt. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die Beschwerdeführerin an: Ich bin mit Herrn R. P. verheiratet. Er ist österreichischer Staatsbürger. (Eine Kopie der Heiratsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises von Herrn R. P. werden vorgelegt und im Anschluss an die Verhandlung in Kopie zum Akt genommen.) Ich bin Analphabetin und habe nicht gewusst, dass ich nicht in Österreich arbeiten darf, obwohl ich mit einem Österreicher verheiratet bin. Auf Vorhalt der ZMR Auskunft gebe ich an, dass ich immer in Wien war, wenn ich auch hier gemeldet war. Wenn ich nicht gemeldet war, war ich in Serbien. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich von 13.9.2013 bis 13.1.2015 in Wien, K.-Straße gemeldet war und von 13.1.2015 bis laufend in Wien, P.-gasse gemeldet bin, gebe ich an, dass ich im Jänner 2015 nach Serbien gefahren bin und Ende September 2015 wieder nach Österreich zurückgekommen bin. Ich habe mich trotz meiner Ausreise in diesem Zeitraum nicht abgemeldet. Ich bin nur ausgereist, weil ich Schwierigkeiten mit der Polizei hatte, da ich keine Aufenthaltsbewilligung hatte. Meine ganze Familie ist in Wien. Meine Mutter lebt schon seit 40 Jahren in Wien. Ihr Name ist Na. N. (geb. 1956) Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin. Meine Schwester, Frau M. N. (geb. 1978), ist österreichische Staatsbürgerin und lebt ebenfalls in Wien. Mein Bruder, D. N. (geb. 1981), lebt ebenfalls in Wien. Auch mein Bruder C. N. (geb. 1988), lebt in Wien. Auch meine Tochter lebt in Wien. Meine Schwester und meine Brüder leben schon lange in Wien. Ich bin erst 2010 nach Wien gekommen, weil ich nur die Stiefschwester bin und einen anderen Vater habe. Wenn ich gefragt werde, warum ich bei meiner Einreise 2010 obdachlos war, gebe ich an, dass ich meine Schwester zunächst nicht gefunden habe. Sobald ich diese gefunden hatte, habe ich bei ihr gewohnt. Ich habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 gestellt. Dieser läuft unter der GZ: MA 35-9/3080376/-
  3. Ich habe meinen Mann in Österreich kennen gelernt. Er hat mich stets unterstützt. Er hat auch meine Tochter unterstützt. Ich verstehe mich sehr gut mit ihm und möchte gerne mit ihm zusammen leben. Mein Mann arbeitet als Küchenhilfe in einem Restaurant und außerdem auf dem Großmarkt ... bei einer Firma die mit Obst und Gemüse handelt. Wenn ich gefragt werde, wie ich mir meine Zukunft in Österreich vorstelle, gebe ich an, dass ich so lebe möchte wie alle anderen Leute. Ich möchte auch hier arbeiten. Ich mache derzeit an der Volkshochschule Kurse für Basisbildung, da ich in Serbien nicht die Schule besucht habe. (Die entsprechenden Unterlagen werden im Anschluss an die Verhandlung in Kopie zum Akt genommen werden.) Der Tatvorwurf wird hinsichtlich Tatort und Tatzeit nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin gibt an, in diesem Job jederzeit wieder anfangen zu können. Die Beschwerdeführerin spricht verständlich deutsch. Der Beschwerdeführervertreter stellt keine weiteren Beweisanträge. In der Folge werden die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in Wien ansässigen Familienmitglieder überprüft werden und sodann eine Entscheidung ergehen.“ In Kopie zum Akt genommen wurden eine Lehrgangsbestätigung der Volkshochschule ... (VHS) vom 19.6.2015, wonach die Beschwerdeführerin den Lehrgang „B1510aLG Basisbildung Umfassende Grundlagen 1-2; Lesen, Schreiben, Computer, Lernen Lernen von Anfang an“ (Dauer von 17.2.2015 bis 17.12.2015) besuchte. Weiters wurde in Kopie zum Akt genommen eine Bestätigung der VHS ..., wonach die Beschwerdeführerin den Lehrgang „B1580aLG Basisbildung-Rechnen langsames Tempo“ (Dauer von 11.2.2015 bis 22.7.2015) besuchte. Weiters in Kopie zum Akt genommen wurde der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Herrn R. P. sowie die Heiratsurkunde über die Eheschließung zwischen Herrn R. P. und Frau V. J. (Beschwerdeführerin) am ... 2014 in B..In Kopie zum Akt genommen wurden eine Lehrgangsbestätigung der Volkshochschule ... (VHS) vom 19.6.2015, wonach die Beschwerdeführerin den Lehrgang „B1510aLG Basisbildung Umfassende Grundlagen 1-2; Lesen, Schreiben, Computer, Lernen Lernen von Anfang an“ (Dauer von 17.2.2015 bis 17.12.2015) besuchte. Weiters wurde in Kopie zum Akt genommen eine Bestätigung der VHS ..., wonach die Beschwerdeführerin den Lehrgang „B1580aLG Basisbildung-Rechnen langsames Tempo“ (Dauer von 11.2.2015 bis 22.7.2015) besuchte. Weiters in Kopie zum Akt genommen wurde der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Herrn R. P. sowie die Heiratsurkunde über die Eheschließung zwischen Herrn R. P. und Frau römisch fünf. J. (Beschwerdeführerin) am ... 2014 in B.. Beigeschafft wurden die ZMR-Auszüge hinsichtlich Frau Na. N. (geb. 1956), wonach diese seit 24.7.2008 an verschiedenen Adressen in Wien, jedoch nicht durchgehend, gemeldet ist. Seit 12.11.2012 ist sie aufrecht in Wien, A.-Straße (…) gemeldet. Frau M. N. (geb. 1978) ist laut ZMR-Auszug seit 13.9.2000 und derzeit aufrecht in Wien gemeldet. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Zu Herrn D. N. konnte keine Meldeauskunft erteilt werden. Herr N. C. (geb. 1988) ist seit 25.7.2013 an verschiedenen Adressen in Wien, jedoch nicht durchgehend, gemeldet. Seit 19.12.2013 ist er aufrecht in Wien, A.-Straße (…) gemeldet. Mit E-Mail vom 11.1.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer in Serbien ausgestellten Geburtsurkunde vor, wonach Frau Na. J. ihre Mutter ist. Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist unbestritten serbische Staatsbürgerin. Sie ist, wie sich aus dem Einreisestempel in ihrem Pass ergibt, am 10.9.2012 nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin war von 13.9.2013 bis 13.1.2015 in Wien, K.-Straße (…) und ist seit 13.1.2015 aufrecht in Wien, P.-gasse (…) hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten. Sie hat sich am 28.10.2014 um 22 Uhr 30 in Wien, L.-gasse aufgehalten. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel inne. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung eines Aufenthaltstitels war zu diesem Zeitpunkt nicht anhängig. Die Beschwerdeführerin war nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu der Zeit, in der sie in Wien gemeldet war, auch hier aufhältig. Zu den Zeiten, in denen sie nicht in Wien gemeldet war, war sie nach ihren Angaben in Serbien. Eine zwischenzeitige Ausreise in einen EU-Staat hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Sie war somit zum Tatzeitpunkt am 28.10.2014 laut ZMR-Auskunft ununterbrochen zumindest seit 13.9.2013, somit mehr als 90 Tage, in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin war zum angelasteten Tatzeitpunkt mit Herrn R. P. verheiratet, der österreichischer Staatsbürger ist, und den sie in Österreich kennen gelernt hat. Er ist in Wien als Küchenhilfe in einem Restaurant und als Arbeiter auf dem ... tätig. Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit in Wien hauptgemeldet. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau Na. N. geb. J., sowie ihre Verwandten Frau M. N. und Herr C. N. hielten sich zu diesem Zeitpunkt in Wien auf und waren hier gemeldet. Die Beschwerdeführerin spricht verständlich Deutsch und konnte dem Verlauf der Verhandlung problemlos folgen und die an sie gestellten Fragen beantworten. Sie besuchte im Jahr 2015 Basisbildungskurse an der VHS ..., wo sie Grundkenntnisse in Schreiben, Lesen, Rechnen etc. erlernte. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Urkunden und die Aussage der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin machte in der Verhandlung einen engagierten Eindruck und vermittelte, dass sie mit ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, und ihrer Familie in Österreich leben und hier einer Berufstätigkeit nachgehen möchte. Ihre Aussage war glaubhaft und wurde durch die vorgelegten bzw. nachgereichten Unterlagen untermauert. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:

§ 31Abs.

1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

Paragraph 31, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3.wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4.solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu-kommt;
  3. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

§ 120Abs.

1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),

  1. d)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  3. d)und
  4. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt neunzig Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt neunzig Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf.

§ 30Abs.

1 FPG benötigen Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.

Paragraph 30, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum. Eine Tat ist

§ 6VSt

G nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.Eine Tat ist

Paragraph 6, VStG nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Vom Gericht wurde Folgendes erwogen: Wie bereits festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin laut Stempel in ihrem Pass am 10.9.2012 ins Bundesgebiet ein. Ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit diesem Zeitpunkt konnte nicht erwiesen werden, zumal sie sich mehrfach an Wiener Adressen an- und abmeldete. Sie hielt sich jedoch nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung immer dann in Österreich auf, wenn sie eine aufrechte Meldung aufwies. Sie hielt sich somit durchgehend ab 13.9.2013 bis zu ihrer Betretung am 28.10.2014, und damit mehr als 90 Tage, in Österreich auf. Beweisergebnisse, die dem widersprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im Tatzeitpunkt, dies war der 28.10.2014, über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31FPG.

Wie bereits festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin laut Stempel in ihrem Pass am 10.9.2012 ins Bundesgebiet ein. Ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit diesem Zeitpunkt konnte nicht erwiesen werden, zumal sie sich mehrfach an Wiener Adressen an- und abmeldete. Sie hielt sich jedoch nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung immer dann in Österreich auf, wenn sie eine aufrechte Meldung aufwies. Sie hielt sich somit durchgehend ab 13.9.2013 bis zu ihrer Betretung am 28.10.2014, und damit mehr als 90 Tage, in Österreich auf. Beweisergebnisse, die dem widersprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im Tatzeitpunkt, dies war der 28.10.2014, über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes

§ 120Abs.

1a FPG 2005 aus. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd Paragraph 31, FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessen-abwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht (vgl. VwGH,

  1. April 2013, 2011/21/0249, zuletzt etwa VwGH,
  2. Februar 2014, 2013/21/0169).Denn wären auch Fremde, die derart intensive private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessen-abwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche VwGH,
  3. April 2013, 2011/21/0249, zuletzt etwa VwGH,
  4. Februar 2014, 2013/21/0169). Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ausweisungsverfahren durchgeführt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Sie lebt seit mehreren Jahren mit kurzen Unterbrechungen, seit 13.9.2013 jedoch durchgehend, in Österreich. Sie war zur angelasteten Tatzeit und ist auch aktuell mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und ist seit 13.1.2015 mit ihm an derselben Meldeadresse gemeldet. Sie hat zum Betretungszeitpunkt als Küchenhilfe gearbeitet und übt seitdem mangels Arbeitserlaubnis keine Berufstätigkeit mehr aus. Mittlerweile absolvierte sie zwei Basiskurse der VHS zur Erlangung von Kenntnissen des Schreibens, Lesens, Rechnens etc., zumal sie in Serbien keine Schule besucht hat. Mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Mutter, lebten zur Tatzeit und leben auch aktuell in Wien. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie spricht so gut Deutsch, dass sie keine Verständigkeitsprobleme in Österreich hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt über einen beachtlichen Integrationsgrad in Österreich verfügte. Sowohl ihr Ehemann, als auch ihre Mutter und weitere Verwandte lebten ebenfalls in Wien. Die Beschwerdeführerin hat ihre Integration seit diesem Zeitpunkt weiter vertieft. Sie hat derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung schon zum Tatzeitpunkt überwog, zumal sie unbescholten war. Festzuhalten ist, dass sie auch seitdem Integrationsbemühungen an den Tag gelegt hat. Es muss daher trotz Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt über einen beachtlichen Integrationsgrad in Österreich verfügte. Sowohl ihr Ehemann, als auch ihre Mutter und weitere Verwandte lebten ebenfalls in Wien. Die Beschwerdeführerin hat ihre Integration seit diesem Zeitpunkt weiter vertieft. Sie hat derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung schon zum Tatzeitpunkt überwog, zumal sie unbescholten war. Festzuhalten ist, dass sie auch seitdem Integrationsbemühungen an den Tag gelegt hat. Es muss daher trotz Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 53Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 53, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.072.6978.2015

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