GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1. Sie haben sich als Fremder am 28.10.2014 um 22:30 Uhr in Wien, L.-gasse im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl Sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Aufenthalt im Schengenraum aufgrund relevanter Stempel im Reisepaß: Einreise am 10.09.2012 seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Zudem wurden Sie am 28.10.2014 um 22:30 Uhr in Wien, L.-gasse im Lokal „Z.“ bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten obwohl Sie weder über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch über einen Aufenthaltstitel verfügen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Freiheitsstrafe von € 500,00 4 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass die bisherigen Ermittlungen nicht geeignet wären, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dem Berufungswerber (korrekt wohl: der Beschwerdeführerin) sei nicht bekannt, dass gegen die Verantwortlichen der Fa. „Z.“ vor der Wiener Gebietskrankenkasse und vor dem Finanzamt ein Verwaltungsverfahren wegen behaupteter Schwarzarbeit anhängig sei. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht davon ausgehen, dass sie bei Schwarzarbeit betreten worden sei. Es sei ihr nicht nachvollziehbar, dass ihr unterstellt werde, dass sie seit 10.9.2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, dass sie bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet und bei einer Einreise in einen anderen EU-Staat einen Aus- bzw. Einreisestempel in ihren Reisepass erhalte. Bei einer Einreise in die BRD und in einen anderen EU-Staat werde der Beschwerdeführerin kein Stempel in den Reisepass eingetragen. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz bzw. die Herabsetzung der Vermögensstrafe. Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige, wonach der Inhaber des Lokals „Z.“ eine Verwaltungsübertretung
Vm § 3 Abs. 1 AusländerBG begangen hat, indem er die Beschwerdeführerin am 28.10.2014 um 22 Uhr 30 als Küchengehilfin beschäftigt hat, obwohl diese die erforderliche Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltstitel, der sie zur Berufsausübung in Österreich berechtigt hätte, inne hatte. Der Beschuldigte gestand diese Verwaltungsübertretung ein und gab an, die Beschwerdeführerin seit Anfang September 2014 beschäftigt habe. Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige, wonach der Inhaber des Lokals „Z.“ eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AusländerBG begangen hat, indem er die Beschwerdeführerin am 28.10.2014 um 22 Uhr 30 als Küchengehilfin beschäftigt hat, obwohl diese die erforderliche Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltstitel, der sie zur Berufsausübung in Österreich berechtigt hätte, inne hatte. Der Beschuldigte gestand diese Verwaltungsübertretung ein und gab an, die Beschwerdeführerin seit Anfang September 2014 beschäftigt habe. Laut Polizeiakt wurde die Beschwerdeführerin am 28.10.2014 vom Meldungsleger um 22 Uhr 30 in o.a. Lokal angetroffen. Sie arbeitete dort offenbar als Küchenhilfe. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Aus ihrem Reisepass ging hervor, dass sie am 10.9.2012 nach Österreich eingereist war. Sie konnte jedoch keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen. Auch einen entsprechenden Antrag hatte sie nicht gestellt. Sie gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass sie beim (seitdem erfolgten) Grenzübertritt keinen Ein- bzw. Ausreisestempel erhalten habe. Die Behörde erließ in der Folge die Strafverfügung vom 20.4.
1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
BG oder eine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt neunzig Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt neunzig Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf.
1 FPG benötigen Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.
Paragraph 30, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum. Eine Tat ist
G nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.Eine Tat ist
Paragraph 6, VStG nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Vom Gericht wurde Folgendes erwogen: Wie bereits festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin laut Stempel in ihrem Pass am 10.9.2012 ins Bundesgebiet ein. Ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit diesem Zeitpunkt konnte nicht erwiesen werden, zumal sie sich mehrfach an Wiener Adressen an- und abmeldete. Sie hielt sich jedoch nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung immer dann in Österreich auf, wenn sie eine aufrechte Meldung aufwies. Sie hielt sich somit durchgehend ab 13.9.2013 bis zu ihrer Betretung am 28.10.2014, und damit mehr als 90 Tage, in Österreich auf. Beweisergebnisse, die dem widersprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im Tatzeitpunkt, dies war der 28.10.2014, über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
Wie bereits festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin laut Stempel in ihrem Pass am 10.9.2012 ins Bundesgebiet ein. Ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit diesem Zeitpunkt konnte nicht erwiesen werden, zumal sie sich mehrfach an Wiener Adressen an- und abmeldete. Sie hielt sich jedoch nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung immer dann in Österreich auf, wenn sie eine aufrechte Meldung aufwies. Sie hielt sich somit durchgehend ab 13.9.2013 bis zu ihrer Betretung am 28.10.2014, und damit mehr als 90 Tage, in Österreich auf. Beweisergebnisse, die dem widersprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im Tatzeitpunkt, dies war der 28.10.2014, über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 31, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes
1a FPG 2005 aus. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd Paragraph 31, FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessen-abwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht (vgl. VwGH,
GVG nicht aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 53, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.072.6978.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.