GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Darstellung der Tat im Spruch lautet wie folgt:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Darstellung der Tat im Spruch lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufene der P. GmbH., FN ..., mit Sitz in Wien, T.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des "W." in Wien, H.-Straße, welches von einem nicht von vornherein beschränkbaren Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 des Tabakgesetzes zu qualifizieren ist, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als zumindest am 23.05.2014 um 11.10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) nicht dafür Sorge getragen wurde, dass an diesem öffentlichen Ort nicht geraucht wird, da angrenzend an den Nichtraucherbereich, der durch eine Türe vom Raucherbereich getrennt ist, dessen Türe jedoch offen stand, im Raucherbereich sieben Gäste anwesend waren und zumindest drei Personen davon rauchten und somit das Rauchen gestattet wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein abgetrennter Raucherraum im Sinne des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes vorhanden war, da nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt.“„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der P. GmbH., FN ..., mit Sitz in Wien, T.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des "W." in Wien, H.-Straße, welches von einem nicht von vornherein beschränkbaren Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, des Tabakgesetzes zu qualifizieren ist, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als zumindest am 23.05.2014 um 11.10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) nicht dafür Sorge getragen wurde, dass an diesem öffentlichen Ort nicht geraucht wird, da angrenzend an den Nichtraucherbereich, der durch eine Türe vom Raucherbereich getrennt ist, dessen Türe jedoch offen stand, im Raucherbereich sieben Gäste anwesend waren und zumindest drei Personen davon rauchten und somit das Rauchen gestattet wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein abgetrennter Raucherraum im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes vorhanden war, da nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt.“ II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 anzusehen. Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, anzusehen. III. Die P. GmbH haftet
G für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau E. M. verhängte Geldstrafe von 750,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 225,00 Euro zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die P. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau E. M. verhängte Geldstrafe von 750,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 225,00 Euro zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführer der P. GmbH., FN ..., mit Sitz in Wien, T.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des "W." in Wien, H.-Straße, welches von einem nicht von vornherein beschränkbaren Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 des Tabakgesetzes zu qualifizieren ist, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als zumindest am 23.05.2014 um 11.10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) nicht dafür Sorge getragen wurde, dass an diesem öffentlichen Ort nicht geraucht wird, da angrenzend an den Nichtraucherbereich, der durch eine Türe vom Raucherbereich getrennt ist, dessen Türe jedoch offen stand, im Raucherbereich sieben Gäste anwesend waren und zumindest drei Personen davon rauchten und somit das Rauchen gestattet wurde, sowie im Raucherbereich 68 Sitzplätze und im Nichtraucherbereich nur 40 Sitzplätze vorhanden waren, wie anlässlich einer Überprüfung durch ein Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk festgestellt wurde.„I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführer der P. GmbH., FN ..., mit Sitz in Wien, T.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des "W." in Wien, H.-Straße, welches von einem nicht von vornherein beschränkbaren Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, des Tabakgesetzes zu qualifizieren ist, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als zumindest am 23.05.2014 um 11.10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) nicht dafür Sorge getragen wurde, dass an diesem öffentlichen Ort nicht geraucht wird, da angrenzend an den Nichtraucherbereich, der durch eine Türe vom Raucherbereich getrennt ist, dessen Türe jedoch offen stand, im Raucherbereich sieben Gäste anwesend waren und zumindest drei Personen davon rauchten und somit das Rauchen gestattet wurde, sowie im Raucherbereich 68 Sitzplätze und im Nichtraucherbereich nur 40 Sitzplätze vorhanden waren, wie anlässlich einer Überprüfung durch ein Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
F iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe …. II. Haftung:römisch zwei. Haftung: Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau E. M. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau E. M. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, es gebe eine ausdrückliche Anweisung an alle Bediensteten, dafür Sorge zu tragen, dass die zwischen dem Nichtraucherbereich und dem Raucherbereich befindliche Türe ständig geschlossen ist. Diese sei auch ständig geschlossen. Die Tür befinde sich im Sichtbereich des am Schalter tätigen Mitarbeiters. Bei der Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Türe geschlossen bleibt, handle es sich um ein lapidares Erfordernis, das nicht ernstlich die Einrichtung eines Kontrollsystems erfordere. Es könne passieren, dass die Türe geöffnet bleibe, wenn sie ein Kunde durchschreitet und dann nicht mehr verschließt. Die meisten Kunden seien aber diszipliniert und respektierten die erforderliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen. Der am Vorfallstag diensthabenden Mitarbeiterin könne kein Vorwurf gemacht werden. Zu dieser Tageszeit herrsche eine geringe Kundenfrequenz, weshalb nur eine Mitarbeiterin vor Ort sei. Deren Hauptaufgabe bestehe in der Entgegennahme und Bearbeitung von Sportwetten, was erhebliche Konzentration erfordere. Wenn es dabei vorkomme, dass infolge eines undisziplinierten Verhaltens eines Kunden die Türe kurzfristig geöffnet bleibe, so könne der Mitarbeiterin kein großer Vorwurf gemacht werden, wenn sie dies nicht bemerke. Um künftig Probleme zu vermeiden, sei an die Installierung von elektronischen Türen gedacht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte der Vertreter der nicht erschienenen Beschwerdeführerin vor, bei dem hier in Rede stehenden Geschäftslokal handle es sich um ein Wettlokal ohne Gastronomiebetrieb. Der flächenmäßig etwas größere Teil werde als Raucherraum geführt, während der Bereich, in dem sich die Wettannahmeterminals befinden, als Nichtraucherbereich geführt werde. Am angelasteten Tag sei zum Kontrollzeitpunkt die Türe zwischen dem Nichtraucher- und Raucherbereich geöffnet gewesen. Die Angaben in der Anzeige zur überwiegenden Zahl der Sitzplätze im Raucherbereich sei zwar am Vorfallstag richtig festgestellt worden, grundsätzlich variiere das, weil die Sitzgelegenheiten je nach übertragenen Sportveranstaltungen unterschiedlich angebracht seien. Die beantragte Zeugin könne darlegen, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nicht grundsätzlich offen gestanden ist und der „Nichtraucherschutz grundsätzlich im Lokal schon ein Thema“ gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: E. M. ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der P. GmbH. Diese betreibt in Wien, H.-Straße, ein Wettlokal. In diesem Lokal werden an Wettannahmeschaltern Sportwetten entgegengenommen und Sportereignisse übertragen. Es handelt sich um keinen Gastronomiebetrieb. Im Lokal gibt es einen Nichtraucherbereich, in dem sich auch die Wettannahmeschalter befinden und einen Raucherbereich, die grundsätzlich räumlich voneinander getrennt sind. Am Vorfallstag befand sich der überwiegende Teil der Sitzgelegenheiten im Raucherbereich. Die Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich stand am 23.05.2014 um 11.10 Uhr, dem Kontrollzeitpunkt offen. Dessen ungeachtet wurde in dem als Raucherbereich ausgewiesenen Lokalteil von zumindest drei Personen geraucht. Im Lokal befand sich zu diesem Zeitpunkt nur eine Mitarbeiterin, die am Wettterminal sitzend Sportwetten entgegennahm. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der Inhalt der Verwaltungsakten sowie das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden. Rechtliche Würdigung: Die hier relevanten Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war in einem Raum eines öffentlichen Ortes im Sinne des § 13 Abs. 1 des Tabakgesetzes das Rauchen gestattet. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war in einem Raum eines öffentlichen Ortes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, des Tabakgesetzes das Rauchen gestattet. Der Teil des Lokals in dem das Rauchen gestattet war, war zum Vorfallszeitpunkt nicht vom anderen Lokalteil abgetrennt, da die Türe zwischen den beiden Raumteilen offen gestanden ist. Steht eine Türe offen, die Nichtraucher- und Raucherbereiche unmittelbar voneinander trennt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass im Sinne des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in mit Rauchverbot belegte Bereiche dringt.Steht eine Türe offen, die Nichtraucher- und Raucherbereiche unmittelbar voneinander trennt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in mit Rauchverbot belegte Bereiche dringt. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt. Nicht mehr einzugehen war im hier zu beurteilenden Zusammenhang darauf, dass offensichtlich in einem großen Teil des Lokals das Rauchen gestattet wurde und daher wohl auch von einer Umgehung des Rauchverbotes im Sinne des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes auszugehen ist. Nicht mehr einzugehen war im hier zu beurteilenden Zusammenhang darauf, dass offensichtlich in einem großen Teil des Lokals das Rauchen gestattet wurde und daher wohl auch von einer Umgehung des Rauchverbotes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes auszugehen ist. Werden in Räumen öffentlicher Orte, die regelmäßig von Gästen durchschritten werden, Raucher- und Nichtraucherbereiche durch nicht selbstschließende Türen getrennt, bedarf es erhöhter Aufmerksamkeit, um sicher zu stellen, dass von Gästen bestimmungsgemäß benutzte Türen regelmäßig sofort wieder geschlossen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass Gäste von Wettlokalen, die zum einen Sportübertragungen mitverfolgen können, zum anderen aber auch Wetten auf diese Ereignisse abschließen, häufig zwischen den Sitzplätzen und den Wettannahmeterminals hin und her gehen und gleicht die Problematik der von Gästen nicht geschlossenen Türen insoweit der Situation in Gastronomiebetrieben. Die Beschwerdeführerin ließ unbestritten und hat im Gegenteil selbst betont, dass diesbezüglich kein Kontrollsystem im Betrieb vorhanden war. Wenn zu bestimmten Tageszeiten nur eine Mitarbeiterin im Lokal anwesend war, deren Aufgabe es war, am Wettterminal Wetteinsätze entgegenzunehmen, liegt es auf der Hand, dass diese Person nicht gleichzeitig effizient dafür sorgen konnte, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereiche konsequent geschlossen gehalten wird. Die Beschwerdeführerin hat sohin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes besteht im Hinblick auf die Schädlichkeit auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diese Interessen wurden dadurch, dass in einem relativ großen Wettlokal bei offener Verbindung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen geraucht wurde, in nicht unerheblichem Maße verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Da die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben gemacht hat, war im Rahmen der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht. Dabei waren neben den angeführten Strafzumessungskriterien auch spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin zeigte in ihrem Vorbringen keine Schuldeinsicht und hält, wie sich aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt, ein Kontrollsystem zur Einhaltung einer konsequenten Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereichen für entbehrlich. Eine spürbare Geldstrafe erscheint daher jedenfalls erforderlich, um die Beschwerdeführerin zu einer Auseinandersetzung mit dem Regelungssystems des Tabakgesetzes und einer konkreten Umsetzung der Nichtraucherbestimmungen anzuhalten. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts die Rechtslage sowohl hinsichtlich der Bestimmungen des Tabakgesetzes als auch hinsichtlich der Beurteilung des subjektiven Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Da angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts die Rechtslage sowohl hinsichtlich der Bestimmungen des Tabakgesetzes als auch hinsichtlich der Beurteilung des subjektiven Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.2368.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.